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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 6), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
RA XDiver
Beitrag 15.04.2005, 00:49
Beitrag #771


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Zitat
wirst du einige Postings finden in denen erste Urteile von Verwaltungsgerichten bereits rechtskräftig sind


Nur der guten Ordnung halber: Eine Entscheidung in der Hauptsache ist m.W. noch nicht dabei. Bislang sind´s alles Beschlüsse aus den Eilverfahren.


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Lexus
Beitrag 15.04.2005, 00:50
Beitrag #772


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Also ohne den Thread noch mal von vorne durchzulesen: solche Urteile auf Klagen, noch dazu rechtskräftige, gibt es nicht. Es gibt lediglich sog. Eilverfahrensentscheidungen.


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Lexus
Beitrag 15.04.2005, 00:51
Beitrag #773


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Hm ja, hätte ich mir ja denken können; immer schön gucken, wer grad anwesend ist :-)


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Roland
Beitrag 15.04.2005, 00:54
Beitrag #774


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Zitat (XDiver @ 15.04.2005, 01:49)
Zitat
wirst du einige Postings finden in denen erste Urteile von Verwaltungsgerichten bereits rechtskräftig sind


Nur der guten Ordnung halber: Eine Entscheidung in der Hauptsache ist m.W. noch nicht dabei. Bislang sind´s alles Beschlüsse aus den Eilverfahren.

Danke für die Richtigstellung Xdiver
Aber das meinte ich ja damit


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Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 15.04.2005, 08:31
Beitrag #775





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Zitat (XDiver @ 15.04.2005, 01:44)
Zitat
herr säftel ist ja anderer meinung...


...und wurde zuletzt vom VG Münster eines Besseren belehrt. wink.gif

Zitat
ist die rechtslage hier überhaupt eindeutig geklärt?


Nicht höchstrichterlich. Es sind bislang wohl "nur" ablehnende Vorabentscheidungen aus dem Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen.

Die kannst Du in unseren FAQ einsehen. wavey.gif

Erstaunlich emotional, sich in einem Posting selbst zu widersprechen.
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RA XDiver
Beitrag 15.04.2005, 08:34
Beitrag #776


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Ich liebe Deine sachlich inhaltsleeren Kommentare. Wo ist denn da bitte ein Widerspruch? Wie ich schonmal sagte, scheinbar verstehst Du nur, was Du verstehen willst.


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mirko1
Beitrag 15.04.2005, 09:08
Beitrag #777


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Zitat
Nicht höchstrichterlich. Es sind bislang wohl "nur" ablehnende Vorabentscheidungen aus dem Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen.


Kann ja nicht mehr allzulange dauern bis die ersten Hauptverhandlungen kommen werden. Gespannt bin ich allemal was dabei rauskommen wird.
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RA XDiver
Beitrag 15.04.2005, 09:11
Beitrag #778


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Zitat
Kann ja nicht mehr allzulange dauern bis die ersten Hauptverhandlungen kommen werden.


Naja, bei den VG herren bekanntermaßen die längsten Bearbeitungszeiten. Da kann ein Verfahren schonmal 9-12 Monate dauern. Ich denke, ein halbes Jährchen werden wir uns noch gedulden müssen.

Allerdíngs würde ich keine Überraschungen erwarten. Im Großteil der Fälle bestätigen die Gerichte ihre Eilentscheidung.


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mirko1
Beitrag 15.04.2005, 09:20
Beitrag #779


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Zitat
ein halbes Jährchen werden wir uns noch gedulden müssen.

Allerdíngs würde ich keine Überraschungen erwarten. Im Großteil der Fälle bestätigen die Gerichte ihre Eilentscheidung.


Mit deiner zeitlichen Einschätzung liegst du sicherlich richtig, interessant wird’s auf jedenfall werden, was die Herren letztlich entscheiden wird wohl den Eilentscheidungen entsprechen, doch die Hoffnung stirbt bekanntermaßen zu letzt. Für meine Fraktion-MPU-Gegner Daumen drücken und im doppelten Tarnmodus hoffentlich unerkannt bleiben.
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Lexus
Beitrag 15.04.2005, 09:28
Beitrag #780


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Beim VG Berlin dauern die Verfahren oft drei bis vier Jahre!


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mirko1
Beitrag 15.04.2005, 09:40
Beitrag #781


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Zitat
Beim VG Berlin dauern die Verfahren oft drei bis vier Jahre!


Na das wollen wir doch nicht hoffen.

Bis dahin hat der Eugh bestimmt schon entschieden ( z.b VG München AUT-FS Fall ) ist zur vorlage beim Eugh.
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 15.04.2005, 09:51
Beitrag #782





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Zitat (XDiver @ 15.04.2005, 10:11)
Zitat
Kann ja nicht mehr allzulange dauern bis die ersten Hauptverhandlungen kommen werden.


Naja, bei den VG herren bekanntermaßen die längsten Bearbeitungszeiten. Da kann ein Verfahren schonmal 9-12 Monate dauern. Ich denke, ein halbes Jährchen werden wir uns noch gedulden müssen.

Allerdíngs würde ich keine Überraschungen erwarten. Im Großteil der Fälle bestätigen die Gerichte ihre Eilentscheidung.



Gilt diese, Deine Erfahrung auch, wenn sich die Behördern-Anordnung im Widerspruch zu vorangigem EU-Rechtbefindet; zumal einige VG's der FS-Richtlinie in der Auslegung des EuGH unmittelbare Wirkung bescheinigt haben, die von allen staatlichen Stellen, also auch Gemeinden (FE-Behörden) zu beachten ist, sodaß sich der einzelne EU-Bürger vor den innerstaatlichen Behörden und Gerichten direkt auf die Richtlinie berufen kann?
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Lexus
Beitrag 15.04.2005, 09:56
Beitrag #783


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Also, ich bin zwar nicht direkt angesprochen: Aber bisher haben die Gerichte doch schon gesagt, daß sich die Behördenanordnungen gerade nicht im Widerspruch zum EG-Recht befinden.


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 15.04.2005, 10:08
Beitrag #784





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Zitat (Lexus @ 15.04.2005, 10:56)
Also, ich bin zwar nicht direkt angesprochen: Aber bisher haben die Gerichte doch schon gesagt, daß sich die Behördenanordnungen gerade nicht im Widerspruch zum EG-Recht befinden.

Sie haben doch "nur" über die rechtmäßige Anordung des sofortigen Vollzugs entschieden und können in diesem Verfahren nicht dem Gericht der Hauptsache die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anordnung vorwegnehmen oder auch nur präjudizieren.

Ich denke diese Frage diskutierten wir schon?
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RA XDiver
Beitrag 15.04.2005, 10:11
Beitrag #785


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Zitat
Sie haben doch "nur" über die rechtmäßige Anordung des sofortigen Vollzugs entschieden und können in diesem Verfahren nicht dem Gericht der Hauptsache die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anordnung vorwegnehmen oder auch nur präjudizieren.


Auch wenn´s gerade erst erklärt wurde: Das Gericht in der HS ist das gleiche wie das der Eilentscheidung (sogar die gleiche Kammer). Zwar findet bei der Eilentscheidung keine Vorwegnahme der HS sondern nur eine summarische Prüfung statt. Dennoch kann man im Regelfall davon ausgehen, dass die Kammer ihre Meinung im Termin beibehält, wenn nicht neue, gewichtige Argumente vorgetragen werden, die den Sachverhalt anders darstellen als zuvor.


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Lexus
Beitrag 15.04.2005, 10:11
Beitrag #786


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Ja, aber im gegenteiligen Sinn: Es sind doch dieselben Richter, die auch in der Hauptsache entscheiden (wenn einer davon nicht grad auf Urlaub oder krank ist). Wieso sollten die sich nicht selbst präjudizieren dürfen? Wieso sollten sie sich plöztlich in der Hautpsache ans Haupt schlagen und gemeinsam ausrufen:"Mein Gott, was haben wir doch damals in der Eilentscheidung für einen Kram zusammengeschrieben? Wir müssen betrunken gewesen sein!"


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Lexus
Beitrag 15.04.2005, 10:12
Beitrag #787


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Verdammt

ranting.gif


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 15.04.2005, 10:26
Beitrag #788





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Aber warum gibt es zwei getrennte Verfahren? Wenn doch der gleiche Richter entscheidet, sollte doch die Möglichkeit bestehen, die Hauptsache direkt zu entscheiden?

Warumvorab noch eine Entscheidung nach § 80 ???

Eure beiden Postings von heute vormittag wiesen auch auf diesen punkt hin: noch keine Entscheidung in der Hauptsache?

Ich denke ein Rechtssystem sollte jeder Bürger, auch ohne fachlichen Rat verstehen.
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RA XDiver
Beitrag 15.04.2005, 10:32
Beitrag #789


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Zitat
Ich denke ein Rechtssystem sollte jeder Bürger, auch ohne fachlichen Rat verstehen.


Das ist nicht wirklich Sinn des Systems. Dafür gibt es ja berufene Personen und Informationsmöglichkeiten.

Zitat
Aber warum gibt es zwei getrennte Verfahren? Wenn doch der gleiche Richter entscheidet, sollte doch die Möglichkeit bestehen, die Hauptsache direkt zu entscheiden?


Da es sich bei 80 (5)er Verfahren um Eilentscheidungen handeln, die eine gewisse Dringlichkeit erfordern, kann der Sachverhalt nicht abschließend geklärt werden. Hierzu sind ggf. weitere Nachforschungen, Gutachten, Zeugenbefragungen usw. erforderlich. Da dies alles im Rahmen eines Eilverfahrens nicht dargestellt werden kann, gibt es die Trennung zwischen einstweiligem Rechtsschutz und derm Verfahren in der HS.

Wäre es Dir lieber, auf eine Eilentscheidung Monate zu warten? Da Verfahren nach Eingang verhandelt werden, würde das Verfahren hinten in der Schlange stehen, mit den entsprechenden Zeitfolgen. Der schnelle Rechtsschutz wäre verloren.

Eine Bevorzugung solcher Verfahren wäre ungerecht den anderen Klägern gegenüber.


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Gast_Etienne_*
Beitrag 15.04.2005, 10:35
Beitrag #790





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Mal aus unparagraphischer Sicht betrachtet: Damit schnell die Fakten überschlagen werden können, und etwas so gerichtet wird, wie's am schluss unter berücksichtigung aller zusätzlichen (aber relativ ungewichtigen, kleinen) Fakten so oder so kommen wird. Also so versteh ich das jetz mal. Lieg ich da richtig?

Das würde heissen: In der Hauptsache wird zu 98% genauso entschieden wie jetz in den Eilverfahren auch schon, oder? Das heisst weiter, NUen wären "rechtens"? Ich glaub ich fön. ranting.gif
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Andreas
Beitrag 15.04.2005, 10:37
Beitrag #791


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Zitat (Etienne @ 15.04.2005, 11:35)
Das würde heissen: In der Hauptsache wird zu 98% genauso entschieden wie jetz in den Eilverfahren auch schon, oder?

Das dürfte hinkommmen. wink.gif


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RA XDiver
Beitrag 15.04.2005, 10:38
Beitrag #792


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Zitat
Also so versteh ich das jetz mal. Lieg ich da richtig?


Grob gesagt, ja. Es kann natürlich sein, dass in einem Termin gravierende Neuerungen vorgetragen werden, die den Sachverhalt in einem anderen Licht darstehen lassen. Dann ergeht auch schonmal eine entgegengesetzte Entscheidung. Allerdings hast du recht, dass im Regelfall die Hauptsacheentscheidung ähnlich aussieht.

Zitat
Das heisst weiter, NUen wären "rechtens"?


So wie es momentan aussieht, ja.


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Gast_Etienne_*
Beitrag 15.04.2005, 10:48
Beitrag #793





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Okay...

Ich weiß, ist jetz offtopic blushing.gif nur kurz: Wie lang is im Regelfall/Durchschnitt der Zeitraum zwischen einer "Publikmachung" eines EU-FS (Polizeikontrolle o.ä.) und einer ausgesprochenen NU?
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Medusa
Beitrag 15.04.2005, 11:41
Beitrag #794


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Zitat (Etienne @ 15.04.2005, 11:35)
Das heisst weiter, NUen wären "rechtens"?

Wenns blöd läuft bis zur letzten deutschen Instanz. cool.gif
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Gast_M. Pu_*
Beitrag 15.04.2005, 12:06
Beitrag #795





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Zu den (bisher abgewiesenen) Verwaltungsgerichtsklagen gegen Nutzungsuntersagung aufgrund vorliegender MPU-Auflagen:

Ich denke, dass sich die Behörden langfristig nicht mit einer MPU-Sonderregelung europarechtlich durchsetzen können - spätestens wenn die europäische FS-Stelle geschaffen ist.

Die arrogant-dreisitige und sture Vorgehensweise von Polizei / Verwaltungsbehörden und Ministerien, die u.a. zum Ziel hat, leere öffentl. Kassen aufzufüllen, ist mit einem freien Europa nicht vereinbar. Und nicht nur die Behörden verdienen dran: nach dem Durchfallen bei der 1. MPU werden teilweise von Gutachtern Tipps und Visitenkarten von "netten und kompetenten Kollegen" verteilt, die eine kostengünstige Therapie durchführen können....Kickback garantiert! Ausserdem gibt es Hierzulande noch ein typisch deutsches Problem, nämlich die mangelnde Handlungsfreiheit von Beamten, gekoppelt mit Sturheit und Intoleranz: Bsp. USA: jemand wurde von den Cops angehalten, da er Schlangenlinie auf e. verlassenen Nebenstr. e. Vorortes fuhr - Nachdem sich der Cop die Papier angesehen hat und sich anhauchen liess, bestellte er ein Taxi und forderte den Fahrer auf einzusteigen und sein Auto erst morgen hier wieder abzuholen. Bsp. Dtl.: gleicher Ausgangsfall. Bulle ruft per Funk Kollegen. 10 Min. später kamen 3 Bullenkutschen (insges. jetzt 8 Beamte) an, eine davon hatte ein Alkoholmessgerät dabei. Lt. Vorschriften muss ab 1.1 (?) Promille in Handschellen abgeführt werden. Arzt wurde um 03.00 morgens geweckt um Bluttest abzunehmen. Danach auf die Wache u. üblicher Papierkram. Das erinnert mich schwer an düstere Zeiten deutscher Vergangenheit, nur das die Damen u. Herren hier keine grauen Anzüge hatten. Ich könnte mir vorstellen, dass wenn in der Dienstvorschrift steht: "Steigen sie dem Fahrzeughalter ab 1.1. Promille aufs Dach ", dies möglicherweise auch wörtlich genommen wird.

Wie auch immer. Wenn ich die ganzen Fälle in den Foren lese kann ich nur jeden ermuntern seinen Lappen für 300€ in Polen zu machen, dort Hauptwohnsitz + Aufenthaltsgenehmig. beantragen u. nach 185 Tage wieder in Dtl. ständigen Wohnsitz anmelden. Alles was passieren kann sind penetrante Beamte, die einem einen "Stempel in den Pass" machen wollen - und vermutlich bis jetzt noch können. Strafrechtlich ist so etwas nicht relevant. Also d.h.: Vorsichtig fahren bis eine Lösung auf EU-Ebene geschaffen ist.

Im übrigen sind diese MPU-Schikanen erwiesenermaßen nicht erfolgsversprechend sondern schüren nur Agressionen und die Suche nach Alternativen oder Tricks um durchzukommen. Eine ernsthafte Beseitigung des Problems "Alkoholfahrten" kann hier nicht Sinn und Zweck sein. Eine vernünftige Lösung wäre m.E. längere Sperrfristen vom Gericht zu verhängen, mit der Möglichkeit diese durch Nachweis therapeutischer Maßnahmen/MPU zu verkürzen.

M. Pu
-----------
„I can only answer your question on the advice of my attorney“
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Lexus
Beitrag 15.04.2005, 14:04
Beitrag #796


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Wie weit muß eine Gesellschaft gesunken sein, daß die FE wichtiger ist als die Sicherheit von Menschenleben! Und wie kann man nur so borniert sein, Polizeikontrollen und MPU-Maßnahmen mit dem Dritten Reich zu vergleichen?

Wer den Rechtsstaat so gründlich diffamiert und mißversteht, er ist sowieso charakterlich ungeeignet, auch nur am Straßenverkehr teilzunehmen. Da hilft auch keine MPU mehr.

Ich habe jahrelang in den Niederlanen gelebt; dort wäre es undenkbar, daß der eigene Heimatstaat so mit Dreck beworfen wird, wie das hier in diesem Thread der Fall ist.


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Jack Daniels
Beitrag 15.04.2005, 15:42
Beitrag #797


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rofl1.gif Der Herr M.Pu hat offensichtlich eine solche nötig.
Das Betrunkene Autofahrer in Handschellen abgeführt werden liegt mit Sicherheit in erster Linie an ihrem verhalten gegenüber der Polizei.Wüsste einige die schon mit über 2 Promille erwischt wurden,die müssten dann ja auch noch Fußfesseln bekommen.Komischerweise hatte von denen noch keiner Handschellen aus der Nähe gesehen,geschweige denn angelegt bekommen.

Auch in Deutschland kann es passieren das es heisst man solle das Auto stehen lassen und schauen das m,an heimkommt.Es dürfte aber in Deutschland nicht vorkommen das der Alk-Sünder ein Wochenende im bau sitzt weil der Richter ein paar Tage Angelurlaub macht,in den USA kann dir dieses schon mal passieren.

PS:Wenn die USA so schön sind,Tschüss
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Gast_Guest_*
Beitrag 15.04.2005, 15:49
Beitrag #798





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Zitat (M. Pu @ 15.04.2005, 13:06)
Bsp. USA: jemand wurde von den Cops angehalten, da er Schlangenlinie auf e. verlassenen Nebenstr. e. Vorortes fuhr - Nachdem sich der Cop die Papier angesehen hat und sich anhauchen liess, bestellte er ein Taxi und forderte den Fahrer auf einzusteigen und sein Auto erst morgen hier wieder abzuholen.

äääääähm, das glaubst du doch wohl selbst nicht?
Du würdest dich wahrscheinlich wundern wie schnell du DA im Kittchen wieder aufwachst, vielleicht sogar mit etlichen Läduren die du vorher nicht hattest.


@ Lexus.
Gibs auf, ich denke das wir hier gerade den Beweis dafür sehen das die verwöhnten Wohlstandsbengel mit Freiheit nicht umzugehen wissen, man hat vermutlich versäumt ihnen rechtzeitig ihre Grenzen aufzuzeigen.
Und jetzt wird eben, wenn auch ihn fortgeschrittenen Alter, gequengelt was das Zeug hält wenns mal nicht nach ihrem Kopf geht.
Das dabei aber geflissentlich übersehen wird ist das an der Situation in der jeder einzelne JETZT steckt diese Person ausschließlich selbst die Schuld trägt.
Aber nein, die wurden gezwungen betrunken zu Fahren, natürlich mit vorgehaltener Waffe.
Und selbstverständlich kifft niemand freiwillig, nein, irgendein böser Bube hat das ins Cola geschüttet oder in die Ziggis geschmuggelt.
Und klar doch, alle anderen sind böse, nur man selbst nicht.
Da kommt man doch aus dem Kopfschütteln gar nicht mehr heraus bei all der Boshaftigkeit des Lebens rofl1.gif
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Gast_Guest_*
Beitrag 15.04.2005, 15:56
Beitrag #799





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Auf jeden Fall ist es nicht in Ordnung, was hier läuft, es ist weder logisch, noch konform mit den EU-Entscheidungen und -Wünschen wie es den sein sollte.. aber das posting von m.pu. war klar übertrieben und Fehl am Platz.

Tatsache ist, dass hier einiges nicht zusammenpasst, vorläufige Gerichtsentscheidung hin oder her, an den Gesetzen selbst muss was geändert werden. Ob von nationaler oder europäischer Seite aus, hauptsache, es macht wieder Sinn und passt zusammen. Erst dann kann ich eine NU oder sonstiges akzeptieren, wenn denn eine kommen sollte wink.gif Wenn das eben von allen seiten als "richtig" gesehen wird..
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Gast_Etienne_*
Beitrag 15.04.2005, 16:02
Beitrag #800





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Das vorige Posting war von mir.

Zitat
Das dabei aber geflissentlich übersehen wird ist das an der Situation in der jeder einzelne JETZT steckt diese Person ausschließlich selbst die Schuld trägt.
Aber nein, die wurden gezwungen betrunken zu Fahren, natürlich mit vorgehaltener Waffe.
Und selbstverständlich kifft niemand freiwillig, nein, irgendein böser Bube hat das ins Cola geschüttet oder in die Ziggis geschmuggelt.


Sowas kann ich aber auch nicht hören, weil das genau die Sicht ist, die auf behördlicher Seite herrscht. "Der hats genau gewusst, wollts nicht sehn, wirds nie wissen und nie erkennen. Der is unbelehrbar und sein Leben ist von vornherein versaut." So ein Quatsch! Es gibt auch (und ich sag, eiskalt wie ich bin, mal 90%) Menschen, die aus ihren Fehlern zu lernen bereit sind.
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 15.04.2005, 18:10
Beitrag #801





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Zitat (XDiver @ 15.04.2005, 11:32)
Zitat
Ich denke ein Rechtssystem sollte jeder Bürger, auch ohne fachlichen Rat verstehen.


Das ist nicht wirklich Sinn des Systems. Dafür gibt es ja berufene Personen und Informationsmöglichkeiten.


@ Xdiver


Danke, nehme Dein Angebot gerne an und benötige nur noch eine Erklärung wie das nachstehende zueinanderpasst.

Ist es denn überhaupt vorgesehen, daß nationale Gerichte ihrerseits die Urteile des EuGH, die doch der einheitlichen Richtlinienien-Auslegung dienen, neu interpretieren?

Dann könnten ja wieder 25 nationale Auslegungen ein und der selben Richtlinie, obwohl der EuGH eine Vorlagefrage mit einem Urteil beantwortet hat, nebeneinander bestehen, was doch durch die alleinige rechtliche Kompetenz des EuGH verhindert werden soll?


DAS RECHTSSCHUTZSYSTEM DER EG
Im Mittelpunkt des Rechtsschutzsystems stehen der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und das ihm beigeordnete Gericht erster Instanz (EuG). Der EuGH besitzt die höchste und mit dem ihm beigeordneten EuG zugleich die alleinige richterliche Gewalt in allen Fragen des Gemeinschaftsrechts

Ziel dieses Verfahrens ist zunächst die Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und damit der Einheitlichkeit der gemeinschaftlichen Rechtsordnung. Über diese Funktion der Wahrung der Rechtseinheit innerhalb der EG hinaus hat dieses Verfahren Bedeutung auch für den Individualrechtsschutz. Die Wahrnehmung der den nationalen Gerichten eingeräumten Möglichkeit, die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht zu überprüfen und im Falle der Unvereinbarkeit das vorrangig, unmittelbar geltende Gemeinschaftsrecht anzuwenden, setzt voraus, daß Inhalt und Tragweite des Gemeinschaftsrechts hinreichend klar umrissen sind. Diese Klarheit kann in der Regel nur über eine Vorabentscheidung des EuGH hergestellt werden, so daß das Vorabentscheidungsverfahren auf diese Weise auch dem Gemeinschaftsbürger die Möglichkeit bietet, sich gegen gemeinschaftsrechtswidriges Handeln seines eigenen Mitgliedstaates zur Wehr zu setzen und das Gemeinschaftsrecht vor den nationalen Gerichten durchzusetzen.



EuGH 29.04.04 2. Leitsatz des Urteils

Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.

dagegen


Auszug: VG München 13.0105

Trotz des grundsätzlichen Anerkennungsgebots des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG muss es für jeden Mitgliedstaat bei der von der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG abgedeckten Möglichkeit verbleiben, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen (EuGH v. 29.4.2004, DAR 2004, 333 [339]).

(DAR-Veröffentlichung betrifft die Lösungsansätze lt.Geiger. Was berechtigt ihn durch eine Veröffentlichung seiner Meinung im "Deutschen Autorecht" Recht im Gegrensatz zu EU-Recht zu verkünden, welches als Gundlage des VG-Urteils seiner Kammer 6b dient.

Danke im voraus für Aufklärung im besonderen der Frage, ob das Urteil VG München v. 13.01.05 nun gemeinscahftsrechtswidriges Handeln ist?


Johnnie.
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strichachtdoktor
Beitrag 15.04.2005, 20:16
Beitrag #802


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Hi Johnny, Du gibst es nicht auf ...

... richtig so. Nicht umsonst hat der EuGH im beruechtigten Urteil die Auslegungsgrenzen klar bzw. neu definiert. Wuerde daher meinen, dass die Interpretationen von Geiger beim EuGH auf Ablehnung stossen.

Zumindest in den Faellen, in denen die Sperrfrist verbuesst war, bevor die neue Karte unter Beachtung aller sonstigen Regeln erteilt wurde. Sonst haetten wir ja den Fall, dass Deutschland "trotz Anerkennung entzieht" - ein ziemlich paradoxes Unterfangen, wie ich denke ...


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"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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Gast_Kai Pirinha_*
Beitrag 15.04.2005, 21:43
Beitrag #803





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Anbei interessante Antwort e. FEB zum Thema verwaltungsrechtliche Möglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde:

http://forum.jurathek.de/

Sehr geehrter Herr *******,

hinsichtlich der Konsequenzen aus dem Urteil des EUGH vom 29.04.2004 teile ich Ihnen mit, dass die Fahrerlaubnsibehörden aufgrund des EUGH-Urteiles eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis anzuerkennen haben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Fahrerlaubnis muss unter Beachtung des Wohnsitzprinzipes erteilt worden sein, d.h. die An-
erkennung der EU-Fahrerlaubnis ist abhängig davon, dass sich der Antragsteller bei Erwerb der
mindestens 185 Tage in dem EU-Staat aufgehalten hat.
2. Sofern nach einem Entzug der Fahrerlaubnis die vom Gericht festgesetzte Sperrfrist abge-laufen
ist und das Wohnsitzerfordernis erfüllt worden ist, ist die EU-Fahrerlaubnis anzuerkennen.
Allerdings ist in diesen Fällen bei der Ausstellungsbehörde nachzufragen, ob der Betroffene
den Entzug der Fahrerlaubnis angegeben hat und ob im Zuge der Erteilung des Führerscheines
eine Überprüfung der Eignung erfolgt ist.
Trifft dies nicht zu, ist die deutsche Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, die Eignung zu über-
prüfen. Dies gilt sowohl in den Fällen in denen keine Eignungsüberprüfung erfolgt ist als auch
in den Fällen in denen die Ausstellungsbehörde keine den deutschen Maßstäben entsprechen-de
Eignungsüberprüfung durchgeführt hat oder keine Rückmeldung gibt.
In diesen Fällen kann die deutsche Fahrerlaubnisbehörde die ausländische Fahrerlaubnis unter
Begründung ihrer Eignungsbedenken entziehen.

Ich gehe davon aus, Ihnen hiermit Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
*******
Fahrerlaubnisbehörde des Wetteraukreises
Tel: *******

Mein Fragen:
----------------

(1) heisst das im Klartext: eine ausl. Eignungsprüfung/MPU kann hier anerkannt werden?

(2) Wer legt "deutsche Maßstäbe" fest und wie ist das auszulegen? Im Zweifel doch für den Angeklagten, d.h. die bisherigen VG-Eilentscheidungen sind zweifelhaft!?

(3) Habe die Information, dass nach derzeitigem Gesetzgebungsstand in Deutschland zukünftig nur die neuen Fahrerlaubnisklassen zentral gespeichert werden, die alten bleiben lokal gespeichert: ab welchem Stichtag trifft dies zu?

(4) Erfolgt eine Meldung nach Flensburg wenn kein Neuantrag auf FE gestellt wird (und stattdessen ein EU-FS erworben wird)? In welchen Owi-Fällen (aufgrund Polizeikontrolle, Radarfalle etc.) wird die Akte in der FS-Behörde geprüft und der EU-FS wird bekannt (mit anschl. Konsequenzen wie fällige MPU..)? Ist die Nichtanzeige eines EU-FS bei der FEB allein schon eine Owi?

MfG

KP
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mirko1
Beitrag 16.04.2005, 11:38
Beitrag #804


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@Kai

alles wie gehabt. wink.gif
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Gast_Etienne_*
Beitrag 16.04.2005, 13:20
Beitrag #805





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Zitat
Trifft dies nicht zu, ist die deutsche Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, die Eignung zu über-
prüfen. Dies gilt sowohl in den Fällen in denen keine Eignungsüberprüfung erfolgt ist als auch
in den Fällen in denen die Ausstellungsbehörde keine den deutschen Maßstäben entsprechen-de
Eignungsüberprüfung durchgeführt hat oder keine Rückmeldung gibt.


Na da werden sich aber alle Möglichkeiten offen gelassen.. blink.gif
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Karlos
Beitrag 16.04.2005, 19:55
Beitrag #806


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@ Kai

So ein Schmarrn !!!

rofl1.gif


Zu Punkt 1.:

Der EuGH hat entschieden, das ein in einem anderen EU-Staat ausgestellter Führerschein ungeachtet einer Verletzung des Wohnsitzprinzips (Mindestaufenthaltsdauer von 185 Tagen) in den übrigen Mitgliedsstaaten der EU anzuerkennen ist.

Zu Punkt 2.:

Ebenso ist ein Führerschein grundsätzlich anzuerkennen, der in einem anderen EU-Staat nach Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperrfrist zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgestellt worden ist.

Das bitte denen von der Führerschein-Behörde das antworten ! wavey.gif


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Gast_Etienne_*
Beitrag 16.04.2005, 20:25
Beitrag #807





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Joaaah genau tongue.gif
Und bitte die Reaktion hier posten wink.gif
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Karlos
Beitrag 16.04.2005, 20:41
Beitrag #808


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Diese Aussage ist so eindeutig, eindeutiger geht es einfach nicht: ranting.gif








Abteilung Presse und Information



PRESSEMITTEILUNG N° 33/04

29. April 2004


Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-476/01


Felix Kapper


Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, nicht weiterhin ablehnen, wenn die frühere Fahrerlaubnis des Führerscheininhabers im erstgenannten Mitgliedstaat entzogen oder aufgehoben wurde, die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat aber bereits abgelaufen ist. ranting.gif


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Jack Daniels
Beitrag 17.04.2005, 03:09
Beitrag #809


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rolleyes.gif Ich glaube der 10. Akt dieses Dramas werden wir auch noch erleben.

Deutschland wurde gezwungen die Eu-Führerscheine anzuerkennen.Sie dürfen ihn nicht einfach kassieren und sie dürfen kein Verfahren wegen fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis führen.Sie dürfen aber verlangen das der Verkehrsteilnehmer den Nachweis bringt das die Ursache die zum Führerscheinentzug führte nicht mehr vorhanden ist,sprich eine MPU anordnen.Wenn das nicht gemacht wird oder sie negativ ausfällt können sie einen Nutzungsuntersagung aussprechen.Das ist aber kein Führerscheinentzug,in jedem Land der Erde darf weiterhin mit diesem Führerschein gefahren werden,nur eben in Deutschland nicht bis die Eignungszweifel ausgeräumt sind.
Das irgendein Staat einem Besitzer eines ausländischen Führerscheins das Fahren auf ihrem Staatsgebiet verbietet ist tägliche Praxis.Warum soll das nicht auch für Deutschland gelten?Nur weil ein paar Sturköpfe nicht vorhandene Schlupflöcher nutzen wollen?
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Karlos
Beitrag 17.04.2005, 03:10
Beitrag #810


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@xdiver wavey.gif

Die Sache, welche beim VG am 13.01.05 im Eilverfahren zu ungunsten der EU-FS Inhaber ausgefallen ist, kann diese Angelegenheit, wenn nötig wieder vor den EUGH getragen werden? Und wenn ja, ab wann ist dieses möglich ? Etwa sobald ein Urteil in der letzten Instanz eines deutschen Gerichtes gesprochen wurde, oder sobald deutsche Gerichte es nicht mehr als nötig erachten diese Sache zu verhandeln, bzw in der nächst höheren Instanz auf Grund von Revision zu verhandeln (falls das möglich ist, denn meines wissens muss doch ein höheres Gericht immer erst die Revision annehmen, oder? (bitte jetzt nicht über meine Unwissenheit lachen blushing.gif ))


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Karlos
Beitrag 17.04.2005, 03:36
Beitrag #811


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@ Jack Daniels

Ich geh davon aus das dein letztes Posting ironisch gemeint war. Trotzdem zur sicherheit:

Zitat
Das irgendein Staat einem Besitzer eines ausländischen Führerscheins das Fahren auf ihrem Staatsgebiet verbietet ist tägliche Praxis.Warum soll das nicht auch für Deutschland gelten?Nur weil ein paar Sturköpfe nicht vorhandene Schlupflöcher nutzen wollen?


Ist ja schön und gut das man das Fahren verboten bekommt. Spricht ja auch wirklich nichts dagegen! Nur irgendwann sollte das Martyrrium auch ein Ende finden und man nicht in diesem uneffektiven schwachsinnigen MPU-Apperat landen, wo überdurchschnittlich viele realitätsfremde und somit ungerechte Beurteilungen stattfinden, was allein aber noch nicht alles negative ist weshalb die MPU so ein SCHEIS ist und auch völlig unverhältniss mäßig ist.

So steht im Punkt 76 des Kapper Urteils vom 29.04.04

"Ist nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen."

Da bleiben meiner Meinung nach für Interpretationen wenig Spielraum bzw KEIN Spielraum !


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RA XDiver
Beitrag 17.04.2005, 09:37
Beitrag #812


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@ Karlos

Ich formuliere es mal allgemein:

Der Rechtsweg zum Eugh steht dann offen, wenn in Deutschland kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich ist (im Juristendeutsch: Rechtswegerschöpfung). Sei es, weil die Revision durch das Berufungsgericht (die Berufung kommt ja vorher) nicht zugelassen worden ist oder weil das Revisionsgericht auch nicht im Sinne des Revisionsführers entschieden hat. Vorher kann ein Kläger den EuGH nicht anrufen.

Die andere Möglichkeit ist die, dass ein Gericht von sich aus (wie in München) die Sache zur Prüfung im Wege eines Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH vorlegt.
Dann erfolgt zunächst eine Entscheidung des EuGH über die vorgelegte Rechtsfrage und dann wird der Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht fortgeführt.

Ich hoffe, das war verständlich. wink.gif


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Karlos
Beitrag 17.04.2005, 13:22
Beitrag #813


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Ja danke, das war verständlich. flowers.gif


Zitat
Die andere Möglichkeit ist die, dass ein Gericht von sich aus (wie in München) die Sache zur Prüfung im Wege eines Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH vorlegt.




Wurde in diesen beiden Angelegenheiten etwa schon der EuGH von Seiten der Gerichte mit einbezogen, das ist nicht der Fall, oder ?


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RA XDiver
Beitrag 17.04.2005, 13:43
Beitrag #814


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In einer der beiden Entscheidungen (wenn ich mich recht entsinne im dem Fall mit der österreichischen MPU) hat das VG die Sache dem EuGH vorgelegt. Bis der entscheidet, dauert´s allerdings noch ein wenig (länger).


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Karlos
Beitrag 17.04.2005, 14:04
Beitrag #815


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Wobei geht es Inhaltlich bei dem Fall mit der österreichischen MPU? Ich dachte in den beiden Fällen geht es um eine NU die aufgrund einer nicht absolvierten MPU erfolgte, (was hat die österreichische MPU damit zu tun?).

Vielleicht kannst du mir den Inhalt kurz grob in ein zwei Sätzen erklären, oder mir sagen wo ich was dazu finden kann; das wäre nett von dir flowers.gif


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Roland
Beitrag 17.04.2005, 14:09
Beitrag #816


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Zitat (Karlos @ 17.04.2005, 15:04)
Wobei geht es Inhaltlich bei dem Fall mit der österreichischen MPU? Ich dachte in den beiden Fällen geht es um eine NU die aufgrund einer nicht absolvierten MPU erfolgte, (was hat die österreichische MPU damit zu tun?).

Vielleicht kannst du mir den Inhalt kurz grob in ein zwei Sätzen erklären, oder mir sagen wo ich was dazu finden kann; das wäre nett von dir flowers.gif

In dem einen Fall hatte jemand ein Gutachten aus Österrreich das mit der deutschen MPU gleichzusetzten wäre, wurde aber als solches von den deutschen Behörden nicht anerkannt.


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Bayer
Beitrag 17.04.2005, 14:23
Beitrag #817


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Zitat (Karlos @ 17.04.2005, 15:04)
Wobei geht es Inhaltlich bei dem Fall mit der österreichischen MPU? Ich dachte in den beiden Fällen geht es um eine NU die aufgrund einer nicht absolvierten MPU erfolgte, (was hat die österreichische MPU damit zu tun?).

Vielleicht kannst du mir den Inhalt kurz grob in ein zwei Sätzen erklären, oder mir sagen wo ich was dazu finden kann; das wäre nett von dir flowers.gif

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Karlos
Beitrag 17.04.2005, 14:23
Beitrag #818


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Karlos
Beitrag 17.04.2005, 14:37
Beitrag #819


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Zitat
Hier beruft sich der Münchner in erster Linie auf das besagte EuGH-Urteil: Die in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Führerscheine müssten anerkannt werden, sobald die jeweiligen strafrechtlichen Sperrfristen abgelaufen seien (Az.: C-476/01). Die Vorsitzende Richterin der Kammer 6a, Gertraud Foerst, stellte aber fest: "Bei dieser EuGH-Entscheidung ging es nur um den Wohnsitz un die Sperrfrist." Die Europarichter hätten aber nicht geprüft, ob bei einer erforderlichen medizinisch psychologischen Untersuchung innerstaatliche Richtlinien angewendet werden dürfen. Zu dieser zentralen Frage gebe es bisher keinerlei Rechtsprechung. "Wir beabsichtigen deshalb, das Verfahren auszusetzen und die Problematik dem EuGH vorzulegen."


Das Urteil sagt aber:

Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, nicht weiterhin ablehnen, wenn die frühere Fahrerlaubnis des Führerscheininhabers im erstgenannten Mitgliedstaat entzogen oder aufgehoben wurde, die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat aber bereits abgelaufen ist.


EU-Komission Brüssel, der zuständiger Sachbearbeiter für Führerscheinangelegenheiten sagt dazu:

In Beantwortung Ihrer drei inhaltsgleichen Anfragen ist auf meine Ausführungen vom 15.12. zu verweisen; nochmals ist zu betonen dass der Entzug des ausländischen Führerscheines von MPU-Kandidaten ohne Wohnsitz ausserhalb Deutschlands durch die ausländische AusstellungsbehÃrde mÃglich und im Interesse der Strassenverkehrssicherheit wünschenswert ist, um die Ausnützung von vermuteten "Rechtslücken" durch die schlimmsten Rechtsbrecher im Strassenverkehr zu unterbinden. Ein direkter Entzug durch deutsche BehÃrden oder Weiterbestehen auf Erfüllung der MPU ist aber durch Punkt 77 des Urteils in der Rechtssache Kapper gehindert, da dies einer unbegrenzten Verweigerung der Anerkennung eines ausländischen Führerscheins gleichkommen würde.


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Jack Daniels
Beitrag 17.04.2005, 15:03
Beitrag #820


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Zitat
Ist ja schön und gut das man das Fahren verboten bekommt. Spricht ja auch wirklich nichts dagegen! Nur irgendwann sollte das Martyrrium auch ein Ende finden und man nicht in diesem uneffektiven schwachsinnigen MPU-Apperat landen, wo überdurchschnittlich viele realitätsfremde und somit ungerechte Beurteilungen stattfinden, was allein aber noch nicht alles negative ist weshalb die MPU so ein SCHEIS ist und auch völlig unverhältniss mäßig ist.

Entschuldigung,aber bei der MPU landet man ja nicht wegen einmal Falschparken sondern weil man gezeigt hat das man entweder die Verkehrsregeln ständig ignoriert oder Stockbesoffen fährt oder Drogen nimmt.Ich kenne viele die schon das Vergnügen hatten die MPU zu machen und keiner davon ist zu Unrecht durchgerasselt,das wurde ihnen von allen vorhergesagt weil man sein Verhalten bestenfalls zwischen dem Führerscheinantrag und der MPU geändert hatte.Uneffektiv ist die MPU in dem Sinne das eine grosse Zahl spätestens ein Jahr nachdem sie den Schein wiederhaben wieder die alten Gewohnheitsmuster haben.Also besoffen fahren,Verkehrsregeln ignorieren.Aus dieser Sicht ist die MPU noch zu einfach zu schaffen.Das die aktuelle Methode sicher alles andere als optimal ist wird niemand bezweifeln.Übrigens kenne ich einige die die MPU auf anhieb geschafft haben.Die haben sich aber konsequent mit ihren Vergehen auseinandergesetzt und daran gearbeitet,was nicht heisst das die keinen Alk mehr trinken.Sie schaffen es nur das das Auto dann stehen bleibt und sie sich heimfahren lassen.Schlag mal vor wie man die Mpu durch andere Massnahmen ersetzen könnte.Meine Vorschläge wären,Alkohol- und Drogensünder müssen einige Jahre lang jederzeit kurzfristig eine Blut-und/oder Urinprobe abliefern,ähnlich einer Dopingkontrolle,und wenn sie sich weigern oder was auffällig ist ist der Lappen weg.Mit jedem mal länger.Bei den Punktesiegern fehlt dann alternativ der Lappen bei jedem Punkt den sie sich wieder einfangen oder ihre Fahrten werden elektronisch überwacht.Fahrverbote oder Führerscheinentzug alleine hat bei einigen ja keinerlei Wirkung und diese werden mit Recht aus dem Verkehr gezogen.

Wenn man hier liest haben die Meisten ja nicht mal eine MPU versucht bevor sie ins Ausland sind,weshalb?Weil sie Wissen das sie Null Chancen haben?Das kann nur denen passieren die ihr Verhalten nicht ändern können oder wollen.Das Geld das viele in ihre Eu-Führerscheine zweifelhafter Legalität gesteckt haben hätte in vielen Fällen auch dafür gereicht eine MPU zu machen,bei guter Vorbereitung darauf auch mit positivem Ausgang.

Im Falle Kapper wurde aber nicht auf den entscheidenden Paragraphen eingegangen mit dem eine MPU angeordnet werden kann.Die Behörden dürfen nur kein fahren ohne Fahrerlaubnis mehr unterstellen,das Andere ist Verwaltungsrecht und war gar nicht Gegenstand dieses Urteils.Das Kapper wieder fährt wurde zwar öfters geschrieben aber es wurde noch kein Beweis gebracht.Sogar in einem Fernsehbericht sah man ihn einsteigen,dann ein Schnitt und man sah das Fahrzeug einige Meter weiter und nur von hinten und vor allem war kein Fahrer zu erkennen.War das jetzt Kapper oder ein Anderer?Da der Sender zum schneiden des Beitrags gezwungen war dürfte ein Anderer am Steuer gewesen sein sonst hätte man ja zeigen können wie Kapper selbst wegfährt.Dann hätte aber vermutlich die Behörde den entscheidenden Beweis gehabt um ihn dranzukriegen.
Fakt ist das Nutzungsuntersagungen rausgehen und vor Gericht bestätigt werden.Bis die dann vor dem EuGH landen dürfte die nächste Führerscheinrichtlinie gültig sein,wenn die nicht sogar auf diese warten um nicht ein Urteil zu fällen das ein paar Wochen später hinfällig ist.

Also erfreut euch an eurem Strohhalm so lange ihr ihn noch habt,der Mähdrescher dürfte schon unterwegs sein.
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 15:51