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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 6), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 15.04.2005, 18:10
Beitrag #801





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Zitat (XDiver @ 15.04.2005, 11:32)
Zitat
Ich denke ein Rechtssystem sollte jeder Bürger, auch ohne fachlichen Rat verstehen.


Das ist nicht wirklich Sinn des Systems. Dafür gibt es ja berufene Personen und Informationsmöglichkeiten.


@ Xdiver


Danke, nehme Dein Angebot gerne an und benötige nur noch eine Erklärung wie das nachstehende zueinanderpasst.

Ist es denn überhaupt vorgesehen, daß nationale Gerichte ihrerseits die Urteile des EuGH, die doch der einheitlichen Richtlinienien-Auslegung dienen, neu interpretieren?

Dann könnten ja wieder 25 nationale Auslegungen ein und der selben Richtlinie, obwohl der EuGH eine Vorlagefrage mit einem Urteil beantwortet hat, nebeneinander bestehen, was doch durch die alleinige rechtliche Kompetenz des EuGH verhindert werden soll?


DAS RECHTSSCHUTZSYSTEM DER EG
Im Mittelpunkt des Rechtsschutzsystems stehen der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und das ihm beigeordnete Gericht erster Instanz (EuG). Der EuGH besitzt die höchste und mit dem ihm beigeordneten EuG zugleich die alleinige richterliche Gewalt in allen Fragen des Gemeinschaftsrechts

Ziel dieses Verfahrens ist zunächst die Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und damit der Einheitlichkeit der gemeinschaftlichen Rechtsordnung. Über diese Funktion der Wahrung der Rechtseinheit innerhalb der EG hinaus hat dieses Verfahren Bedeutung auch für den Individualrechtsschutz. Die Wahrnehmung der den nationalen Gerichten eingeräumten Möglichkeit, die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht zu überprüfen und im Falle der Unvereinbarkeit das vorrangig, unmittelbar geltende Gemeinschaftsrecht anzuwenden, setzt voraus, daß Inhalt und Tragweite des Gemeinschaftsrechts hinreichend klar umrissen sind. Diese Klarheit kann in der Regel nur über eine Vorabentscheidung des EuGH hergestellt werden, so daß das Vorabentscheidungsverfahren auf diese Weise auch dem Gemeinschaftsbürger die Möglichkeit bietet, sich gegen gemeinschaftsrechtswidriges Handeln seines eigenen Mitgliedstaates zur Wehr zu setzen und das Gemeinschaftsrecht vor den nationalen Gerichten durchzusetzen.



EuGH 29.04.04 2. Leitsatz des Urteils

Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.

dagegen


Auszug: VG München 13.0105

Trotz des grundsätzlichen Anerkennungsgebots des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG muss es für jeden Mitgliedstaat bei der von der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG abgedeckten Möglichkeit verbleiben, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen (EuGH v. 29.4.2004, DAR 2004, 333 [339]).

(DAR-Veröffentlichung betrifft die Lösungsansätze lt.Geiger. Was berechtigt ihn durch eine Veröffentlichung seiner Meinung im "Deutschen Autorecht" Recht im Gegrensatz zu EU-Recht zu verkünden, welches als Gundlage des VG-Urteils seiner Kammer 6b dient.

Danke im voraus für Aufklärung im besonderen der Frage, ob das Urteil VG München v. 13.01.05 nun gemeinscahftsrechtswidriges Handeln ist?


Johnnie.
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strichachtdoktor
Beitrag 15.04.2005, 20:16
Beitrag #802


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Hi Johnny, Du gibst es nicht auf ...

... richtig so. Nicht umsonst hat der EuGH im beruechtigten Urteil die Auslegungsgrenzen klar bzw. neu definiert. Wuerde daher meinen, dass die Interpretationen von Geiger beim EuGH auf Ablehnung stossen.

Zumindest in den Faellen, in denen die Sperrfrist verbuesst war, bevor die neue Karte unter Beachtung aller sonstigen Regeln erteilt wurde. Sonst haetten wir ja den Fall, dass Deutschland "trotz Anerkennung entzieht" - ein ziemlich paradoxes Unterfangen, wie ich denke ...


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"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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Gast_Kai Pirinha_*
Beitrag 15.04.2005, 21:43
Beitrag #803





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Anbei interessante Antwort e. FEB zum Thema verwaltungsrechtliche Möglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde:

http://forum.jurathek.de/

Sehr geehrter Herr *******,

hinsichtlich der Konsequenzen aus dem Urteil des EUGH vom 29.04.2004 teile ich Ihnen mit, dass die Fahrerlaubnsibehörden aufgrund des EUGH-Urteiles eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis anzuerkennen haben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Fahrerlaubnis muss unter Beachtung des Wohnsitzprinzipes erteilt worden sein, d.h. die An-
erkennung der EU-Fahrerlaubnis ist abhängig davon, dass sich der Antragsteller bei Erwerb der
mindestens 185 Tage in dem EU-Staat aufgehalten hat.
2. Sofern nach einem Entzug der Fahrerlaubnis die vom Gericht festgesetzte Sperrfrist abge-laufen
ist und das Wohnsitzerfordernis erfüllt worden ist, ist die EU-Fahrerlaubnis anzuerkennen.
Allerdings ist in diesen Fällen bei der Ausstellungsbehörde nachzufragen, ob der Betroffene
den Entzug der Fahrerlaubnis angegeben hat und ob im Zuge der Erteilung des Führerscheines
eine Überprüfung der Eignung erfolgt ist.
Trifft dies nicht zu, ist die deutsche Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, die Eignung zu über-
prüfen. Dies gilt sowohl in den Fällen in denen keine Eignungsüberprüfung erfolgt ist als auch
in den Fällen in denen die Ausstellungsbehörde keine den deutschen Maßstäben entsprechen-de
Eignungsüberprüfung durchgeführt hat oder keine Rückmeldung gibt.
In diesen Fällen kann die deutsche Fahrerlaubnisbehörde die ausländische Fahrerlaubnis unter
Begründung ihrer Eignungsbedenken entziehen.

Ich gehe davon aus, Ihnen hiermit Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
*******
Fahrerlaubnisbehörde des Wetteraukreises
Tel: *******

Mein Fragen:
----------------

(1) heisst das im Klartext: eine ausl. Eignungsprüfung/MPU kann hier anerkannt werden?

(2) Wer legt "deutsche Maßstäbe" fest und wie ist das auszulegen? Im Zweifel doch für den Angeklagten, d.h. die bisherigen VG-Eilentscheidungen sind zweifelhaft!?

(3) Habe die Information, dass nach derzeitigem Gesetzgebungsstand in Deutschland zukünftig nur die neuen Fahrerlaubnisklassen zentral gespeichert werden, die alten bleiben lokal gespeichert: ab welchem Stichtag trifft dies zu?

(4) Erfolgt eine Meldung nach Flensburg wenn kein Neuantrag auf FE gestellt wird (und stattdessen ein EU-FS erworben wird)? In welchen Owi-Fällen (aufgrund Polizeikontrolle, Radarfalle etc.) wird die Akte in der FS-Behörde geprüft und der EU-FS wird bekannt (mit anschl. Konsequenzen wie fällige MPU..)? Ist die Nichtanzeige eines EU-FS bei der FEB allein schon eine Owi?

MfG

KP
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mirko1
Beitrag 16.04.2005, 11:38
Beitrag #804


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@Kai

alles wie gehabt. wink.gif
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Gast_Etienne_*
Beitrag 16.04.2005, 13:20
Beitrag #805





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Zitat
Trifft dies nicht zu, ist die deutsche Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, die Eignung zu über-
prüfen. Dies gilt sowohl in den Fällen in denen keine Eignungsüberprüfung erfolgt ist als auch
in den Fällen in denen die Ausstellungsbehörde keine den deutschen Maßstäben entsprechen-de
Eignungsüberprüfung durchgeführt hat oder keine Rückmeldung gibt.


Na da werden sich aber alle Möglichkeiten offen gelassen.. blink.gif
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Karlos
Beitrag 16.04.2005, 19:55
Beitrag #806


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@ Kai

So ein Schmarrn !!!

rofl1.gif


Zu Punkt 1.:

Der EuGH hat entschieden, das ein in einem anderen EU-Staat ausgestellter Führerschein ungeachtet einer Verletzung des Wohnsitzprinzips (Mindestaufenthaltsdauer von 185 Tagen) in den übrigen Mitgliedsstaaten der EU anzuerkennen ist.

Zu Punkt 2.:

Ebenso ist ein Führerschein grundsätzlich anzuerkennen, der in einem anderen EU-Staat nach Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperrfrist zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgestellt worden ist.

Das bitte denen von der Führerschein-Behörde das antworten ! wavey.gif


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Gast_Etienne_*
Beitrag 16.04.2005, 20:25
Beitrag #807





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Joaaah genau tongue.gif
Und bitte die Reaktion hier posten wink.gif
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Karlos
Beitrag 16.04.2005, 20:41
Beitrag #808


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Diese Aussage ist so eindeutig, eindeutiger geht es einfach nicht: ranting.gif








Abteilung Presse und Information



PRESSEMITTEILUNG N° 33/04

29. April 2004


Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-476/01


Felix Kapper


Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, nicht weiterhin ablehnen, wenn die frühere Fahrerlaubnis des Führerscheininhabers im erstgenannten Mitgliedstaat entzogen oder aufgehoben wurde, die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat aber bereits abgelaufen ist. ranting.gif


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Jack Daniels
Beitrag 17.04.2005, 03:09
Beitrag #809


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rolleyes.gif Ich glaube der 10. Akt dieses Dramas werden wir auch noch erleben.

Deutschland wurde gezwungen die Eu-Führerscheine anzuerkennen.Sie dürfen ihn nicht einfach kassieren und sie dürfen kein Verfahren wegen fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis führen.Sie dürfen aber verlangen das der Verkehrsteilnehmer den Nachweis bringt das die Ursache die zum Führerscheinentzug führte nicht mehr vorhanden ist,sprich eine MPU anordnen.Wenn das nicht gemacht wird oder sie negativ ausfällt können sie einen Nutzungsuntersagung aussprechen.Das ist aber kein Führerscheinentzug,in jedem Land der Erde darf weiterhin mit diesem Führerschein gefahren werden,nur eben in Deutschland nicht bis die Eignungszweifel ausgeräumt sind.
Das irgendein Staat einem Besitzer eines ausländischen Führerscheins das Fahren auf ihrem Staatsgebiet verbietet ist tägliche Praxis.Warum soll das nicht auch für Deutschland gelten?Nur weil ein paar Sturköpfe nicht vorhandene Schlupflöcher nutzen wollen?
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Karlos
Beitrag 17.04.2005, 03:10
Beitrag #810


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@xdiver wavey.gif

Die Sache, welche beim VG am 13.01.05 im Eilverfahren zu ungunsten der EU-FS Inhaber ausgefallen ist, kann diese Angelegenheit, wenn nötig wieder vor den EUGH getragen werden? Und wenn ja, ab wann ist dieses möglich ? Etwa sobald ein Urteil in der letzten Instanz eines deutschen Gerichtes gesprochen wurde, oder sobald deutsche Gerichte es nicht mehr als nötig erachten diese Sache zu verhandeln, bzw in der nächst höheren Instanz auf Grund von Revision zu verhandeln (falls das möglich ist, denn meines wissens muss doch ein höheres Gericht immer erst die Revision annehmen, oder? (bitte jetzt nicht über meine Unwissenheit lachen blushing.gif ))


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Karlos
Beitrag 17.04.2005, 03:36
Beitrag #811


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@ Jack Daniels

Ich geh davon aus das dein letztes Posting ironisch gemeint war. Trotzdem zur sicherheit:

Zitat
Das irgendein Staat einem Besitzer eines ausländischen Führerscheins das Fahren auf ihrem Staatsgebiet verbietet ist tägliche Praxis.Warum soll das nicht auch für Deutschland gelten?Nur weil ein paar Sturköpfe nicht vorhandene Schlupflöcher nutzen wollen?


Ist ja schön und gut das man das Fahren verboten bekommt. Spricht ja auch wirklich nichts dagegen! Nur irgendwann sollte das Martyrrium auch ein Ende finden und man nicht in diesem uneffektiven schwachsinnigen MPU-Apperat landen, wo überdurchschnittlich viele realitätsfremde und somit ungerechte Beurteilungen stattfinden, was allein aber noch nicht alles negative ist weshalb die MPU so ein SCHEIS ist und auch völlig unverhältniss mäßig ist.

So steht im Punkt 76 des Kapper Urteils vom 29.04.04

"Ist nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen."

Da bleiben meiner Meinung nach für Interpretationen wenig Spielraum bzw KEIN Spielraum !


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RA XDiver
Beitrag 17.04.2005, 09:37
Beitrag #812


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@ Karlos

Ich formuliere es mal allgemein:

Der Rechtsweg zum Eugh steht dann offen, wenn in Deutschland kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich ist (im Juristendeutsch: Rechtswegerschöpfung). Sei es, weil die Revision durch das Berufungsgericht (die Berufung kommt ja vorher) nicht zugelassen worden ist oder weil das Revisionsgericht auch nicht im Sinne des Revisionsführers entschieden hat. Vorher kann ein Kläger den EuGH nicht anrufen.

Die andere Möglichkeit ist die, dass ein Gericht von sich aus (wie in München) die Sache zur Prüfung im Wege eines Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH vorlegt.
Dann erfolgt zunächst eine Entscheidung des EuGH über die vorgelegte Rechtsfrage und dann wird der Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht fortgeführt.

Ich hoffe, das war verständlich. wink.gif


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Karlos
Beitrag 17.04.2005, 13:22
Beitrag #813


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Ja danke, das war verständlich. flowers.gif


Zitat
Die andere Möglichkeit ist die, dass ein Gericht von sich aus (wie in München) die Sache zur Prüfung im Wege eines Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH vorlegt.




Wurde in diesen beiden Angelegenheiten etwa schon der EuGH von Seiten der Gerichte mit einbezogen, das ist nicht der Fall, oder ?


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RA XDiver
Beitrag 17.04.2005, 13:43
Beitrag #814


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In einer der beiden Entscheidungen (wenn ich mich recht entsinne im dem Fall mit der österreichischen MPU) hat das VG die Sache dem EuGH vorgelegt. Bis der entscheidet, dauert´s allerdings noch ein wenig (länger).


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Karlos
Beitrag 17.04.2005, 14:04
Beitrag #815


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Wobei geht es Inhaltlich bei dem Fall mit der österreichischen MPU? Ich dachte in den beiden Fällen geht es um eine NU die aufgrund einer nicht absolvierten MPU erfolgte, (was hat die österreichische MPU damit zu tun?).

Vielleicht kannst du mir den Inhalt kurz grob in ein zwei Sätzen erklären, oder mir sagen wo ich was dazu finden kann; das wäre nett von dir flowers.gif


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Roland
Beitrag 17.04.2005, 14:09
Beitrag #816


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Zitat (Karlos @ 17.04.2005, 15:04)
Wobei geht es Inhaltlich bei dem Fall mit der österreichischen MPU? Ich dachte in den beiden Fällen geht es um eine NU die aufgrund einer nicht absolvierten MPU erfolgte, (was hat die österreichische MPU damit zu tun?).

Vielleicht kannst du mir den Inhalt kurz grob in ein zwei Sätzen erklären, oder mir sagen wo ich was dazu finden kann; das wäre nett von dir flowers.gif

In dem einen Fall hatte jemand ein Gutachten aus Österrreich das mit der deutschen MPU gleichzusetzten wäre, wurde aber als solches von den deutschen Behörden nicht anerkannt.


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Bayer
Beitrag 17.04.2005, 14:23
Beitrag #817


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Zitat (Karlos @ 17.04.2005, 15:04)
Wobei geht es Inhaltlich bei dem Fall mit der österreichischen MPU? Ich dachte in den beiden Fällen geht es um eine NU die aufgrund einer nicht absolvierten MPU erfolgte, (was hat die österreichische MPU damit zu tun?).

Vielleicht kannst du mir den Inhalt kurz grob in ein zwei Sätzen erklären, oder mir sagen wo ich was dazu finden kann; das wäre nett von dir flowers.gif

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Karlos
Beitrag 17.04.2005, 14:23
Beitrag #818


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flowers.gif Danke flowers.gif


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Karlos
Beitrag 17.04.2005, 14:37
Beitrag #819


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Zitat
Hier beruft sich der Münchner in erster Linie auf das besagte EuGH-Urteil: Die in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Führerscheine müssten anerkannt werden, sobald die jeweiligen strafrechtlichen Sperrfristen abgelaufen seien (Az.: C-476/01). Die Vorsitzende Richterin der Kammer 6a, Gertraud Foerst, stellte aber fest: "Bei dieser EuGH-Entscheidung ging es nur um den Wohnsitz un die Sperrfrist." Die Europarichter hätten aber nicht geprüft, ob bei einer erforderlichen medizinisch psychologischen Untersuchung innerstaatliche Richtlinien angewendet werden dürfen. Zu dieser zentralen Frage gebe es bisher keinerlei Rechtsprechung. "Wir beabsichtigen deshalb, das Verfahren auszusetzen und die Problematik dem EuGH vorzulegen."


Das Urteil sagt aber:

Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, nicht weiterhin ablehnen, wenn die frühere Fahrerlaubnis des Führerscheininhabers im erstgenannten Mitgliedstaat entzogen oder aufgehoben wurde, die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat aber bereits abgelaufen ist.


EU-Komission Brüssel, der zuständiger Sachbearbeiter für Führerscheinangelegenheiten sagt dazu:

In Beantwortung Ihrer drei inhaltsgleichen Anfragen ist auf meine Ausführungen vom 15.12. zu verweisen; nochmals ist zu betonen dass der Entzug des ausländischen Führerscheines von MPU-Kandidaten ohne Wohnsitz ausserhalb Deutschlands durch die ausländische AusstellungsbehÃrde mÃglich und im Interesse der Strassenverkehrssicherheit wünschenswert ist, um die Ausnützung von vermuteten "Rechtslücken" durch die schlimmsten Rechtsbrecher im Strassenverkehr zu unterbinden. Ein direkter Entzug durch deutsche BehÃrden oder Weiterbestehen auf Erfüllung der MPU ist aber durch Punkt 77 des Urteils in der Rechtssache Kapper gehindert, da dies einer unbegrenzten Verweigerung der Anerkennung eines ausländischen Führerscheins gleichkommen würde.


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Jack Daniels
Beitrag 17.04.2005, 15:03
Beitrag #820


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Zitat
Ist ja schön und gut das man das Fahren verboten bekommt. Spricht ja auch wirklich nichts dagegen! Nur irgendwann sollte das Martyrrium auch ein Ende finden und man nicht in diesem uneffektiven schwachsinnigen MPU-Apperat landen, wo überdurchschnittlich viele realitätsfremde und somit ungerechte Beurteilungen stattfinden, was allein aber noch nicht alles negative ist weshalb die MPU so ein SCHEIS ist und auch völlig unverhältniss mäßig ist.

Entschuldigung,aber bei der MPU landet man ja nicht wegen einmal Falschparken sondern weil man gezeigt hat das man entweder die Verkehrsregeln ständig ignoriert oder Stockbesoffen fährt oder Drogen nimmt.Ich kenne viele die schon das Vergnügen hatten die MPU zu machen und keiner davon ist zu Unrecht durchgerasselt,das wurde ihnen von allen vorhergesagt weil man sein Verhalten bestenfalls zwischen dem Führerscheinantrag und der MPU geändert hatte.Uneffektiv ist die MPU in dem Sinne das eine grosse Zahl spätestens ein Jahr nachdem sie den Schein wiederhaben wieder die alten Gewohnheitsmuster haben.Also besoffen fahren,Verkehrsregeln ignorieren.Aus dieser Sicht ist die MPU noch zu einfach zu schaffen.Das die aktuelle Methode sicher alles andere als optimal ist wird niemand bezweifeln.Übrigens kenne ich einige die die MPU auf anhieb geschafft haben.Die haben sich aber konsequent mit ihren Vergehen auseinandergesetzt und daran gearbeitet,was nicht heisst das die keinen Alk mehr trinken.Sie schaffen es nur das das Auto dann stehen bleibt und sie sich heimfahren lassen.Schlag mal vor wie man die Mpu durch andere Massnahmen ersetzen könnte.Meine Vorschläge wären,Alkohol- und Drogensünder müssen einige Jahre lang jederzeit kurzfristig eine Blut-und/oder Urinprobe abliefern,ähnlich einer Dopingkontrolle,und wenn sie sich weigern oder was auffällig ist ist der Lappen weg.Mit jedem mal länger.Bei den Punktesiegern fehlt dann alternativ der Lappen bei jedem Punkt den sie sich wieder einfangen oder ihre Fahrten werden elektronisch überwacht.Fahrverbote oder Führerscheinentzug alleine hat bei einigen ja keinerlei Wirkung und diese werden mit Recht aus dem Verkehr gezogen.

Wenn man hier liest haben die Meisten ja nicht mal eine MPU versucht bevor sie ins Ausland sind,weshalb?Weil sie Wissen das sie Null Chancen haben?Das kann nur denen passieren die ihr Verhalten nicht ändern können oder wollen.Das Geld das viele in ihre Eu-Führerscheine zweifelhafter Legalität gesteckt haben hätte in vielen Fällen auch dafür gereicht eine MPU zu machen,bei guter Vorbereitung darauf auch mit positivem Ausgang.

Im Falle Kapper wurde aber nicht auf den entscheidenden Paragraphen eingegangen mit dem eine MPU angeordnet werden kann.Die Behörden dürfen nur kein fahren ohne Fahrerlaubnis mehr unterstellen,das Andere ist Verwaltungsrecht und war gar nicht Gegenstand dieses Urteils.Das Kapper wieder fährt wurde zwar öfters geschrieben aber es wurde noch kein Beweis gebracht.Sogar in einem Fernsehbericht sah man ihn einsteigen,dann ein Schnitt und man sah das Fahrzeug einige Meter weiter und nur von hinten und vor allem war kein Fahrer zu erkennen.War das jetzt Kapper oder ein Anderer?Da der Sender zum schneiden des Beitrags gezwungen war dürfte ein Anderer am Steuer gewesen sein sonst hätte man ja zeigen können wie Kapper selbst wegfährt.Dann hätte aber vermutlich die Behörde den entscheidenden Beweis gehabt um ihn dranzukriegen.
Fakt ist das Nutzungsuntersagungen rausgehen und vor Gericht bestätigt werden.Bis die dann vor dem EuGH landen dürfte die nächste Führerscheinrichtlinie gültig sein,wenn die nicht sogar auf diese warten um nicht ein Urteil zu fällen das ein paar Wochen später hinfällig ist.

Also erfreut euch an eurem Strohhalm so lange ihr ihn noch habt,der Mähdrescher dürfte schon unterwegs sein.
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Roland
Beitrag 17.04.2005, 15:33
Beitrag #821


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Zitat (Jack Daniels @ 17.04.2005, 16:03)
Sie schaffen es nur das das Auto dann stehen bleibt und sie sich heimfahren lassen.

Du glaubst doch nicht wirklich wenn jemand über 1,6 o/oo hatte oder schon öfters mit Trunkenheitsgahrten auffällig wurde, dass der dem Psychodoc dann in der MPU erzählen kann "naja wenn ich jetzt was getrunken habe lass ich mein Auto eben stehen" Das ist ja unheimlich glaubwürdig rofl1.gif


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Karlos
Beitrag 17.04.2005, 15:44
Beitrag #822


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Oh ja Jack, du hast es voll durchschaut !!! lightbulb.gif

deshalb hört man ja am laufenden Band, und immmer und immer wieder das Leute durchfallen, welche schon lange mit allem abgeschlossen haben, und das Leute die rückfällig werden, immer und immer wieder bestehen. Du hast es tatsächlich voll durchschaut, woher nimmst du nur diesen Durchblick?

Vielleicht drinkst du einfach zu viel Jack Daniels oder hast zu viel davon getrunken, ich weiß es nicht. Wäre sinnvoll wenn du versuchst dein Köpfchen mit zu benutzen, bevor du deine Meinung postest. Mit deinen 975 Beiträgen, sollte auch dir mitlerweile zu Gemüte geführt worden sein, das die MPU mit gerechter Beurteilung nicht viel am Hut hat, und das es sehr viel sinvoller wäre bei Wiederholungstätern eine entsprechende längere Sperrfrist zu erteilen. Anstatt den FS von dem Talent der Schauspielkunst abhängig zu machen, wodurch die sinn- und zweckmäßigkeit der MPU leider verloren geht. Und sorry lieber Jack, bei welchem feinen MPI sind denn deine Kollegen gewesen, das Sie mit so viel Ehrlichkeit und trotz gelegentlichem Alkoholkonsum ein positives Gutachten bekommen haben? think.gif


Zitat
Im Falle Kapper wurde aber nicht auf den entscheidenden Paragraphen eingegangen mit dem eine MPU angeordnet werden kann.Die Behörden dürfen nur kein fahren ohne Fahrerlaubnis mehr unterstellen,das Andere ist Verwaltungsrecht und war gar nicht Gegenstand dieses Urteils.


Und hier noch mal nur für dich lieber Jack Daniels:

Punkt 76 des Urteils:

76
Nach dem Wortlaut von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen angewendet wurde. Da diese Bestimmung eng auszulegen ist, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen.

Du meinst dazu:
Zitat
Im Falle Kapper wurde aber nicht auf den entscheidenden Paragraphen eingegangen mit dem eine MPU angeordnet werden kann.
na klar, und notfalls wir D einen § nach dem anderen aus dem Hut zaubern, und jedes mal heißt es: " auf diesen § ist der EuGH aber bei seinem nicht eingegangen ? Stellst du dir das so ungefähr vor ?


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 17.04.2005, 15:48
Beitrag #823





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Zitat (Jack Daniels @ 17.04.2005, 16:03)
Die Behörden dürfen nur kein fahren ohne Fahrerlaubnis mehr unterstellen,das Andere ist Verwaltungsrecht und war gar nicht Gegenstand dieses Urteils.

Gibt es zwei, einen Strafrecht-EuGH und einen Verwaltungsrechtrecht-EuGH, da wiederholt vorgetragen wird, daß die NU dem Vw-Recht zuzuordnen ist und hierzu keine Entscheidung vorliegt?
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michael_mk
Beitrag 17.04.2005, 16:09
Beitrag #824


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Zitat (Johnnie Walker @ 17.04.2005, 16:48)
Zitat (Jack Daniels @ 17.04.2005, 16:03)
Die Behörden dürfen nur kein fahren ohne Fahrerlaubnis mehr unterstellen,das Andere ist Verwaltungsrecht und war gar nicht Gegenstand dieses Urteils.

Gibt es zwei, einen Strafrecht-EuGH und einen Verwaltungsrechtrecht-EuGH, da wiederholt vorgetragen wird, daß die NU dem Vw-Recht zuzuordnen ist und hierzu keine Entscheidung vorliegt?

das hätten die wohl gerne wink.gif
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Karlos
Beitrag 17.04.2005, 16:26
Beitrag #825


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Zitat
das hätten die wohl gerne 
laugh2.gif



Zitat
Fakt ist das Nutzungsuntersagungen rausgehen und vor Gericht bestätigt werden.Bis die dann vor dem EuGH landen dürfte die nächste Führerscheinrichtlinie gültig sein,wenn die nicht sogar auf diese warten um nicht ein Urteil zu fällen das ein paar Wochen später hinfällig ist.


kannst du deine Vermutungen bitte untermauern, qwie kommst du darauf? So wie ich das mitbekommen habe, läuft bei der 3. Führerscheinrichtlinie alles darauf hinaus, das der FS-Tourismus unterbunden werden soll oder zumindest erschwehrt werden soll. Jedoch wird es nicht möglich sein die EU-FS im nachhinein für ungültig zu erklären.


--------------------
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Gast_Kai Pirinha_*
Beitrag 17.04.2005, 20:03
Beitrag #826





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an Karlos oder wer immer das geschrieben hat:

"Sie dürfen aber verlangen das der Verkehrsteilnehmer den Nachweis bringt das die Ursache die zum Führerscheinentzug führte nicht mehr vorhanden ist,sprich eine MPU anordnen.Wenn das nicht gemacht wird oder sie negativ ausfällt können sie einen Nutzungsuntersagung aussprechen.."

Kann diese Anordnung aus heiterem Himmel geschehen, z.B. nach dem man eine Owi (Radarfalle etc.) begangen hat und die FEB dann feststellt, dass man vor 2 Jahren einen ausl. FS erworben hat um einer möglichen(wahrscheinlichen) MPU im Inland zu entgehen?

Falls dies willkürlich (ohne dringenden Grund wie erneutes Fahren nach 10 Caipirinhas) geschieht,wird ja indirekt das EUGH-URteil unterlaufen, da es für "schwere Fälle" (die jedoch mittlerweile therapiert sind) unmöglich ist hier in Dtl. auf anhieb eine MPU zu bestehen, so dass zwangsweise eine erneute Entziehung erfolgt.
M.E. ist eine solche Vorgehensweise der FEB nicht rechtmäßig und verstößt gegen EU-Recht.

Bitte keine Sprüche wie: "wenn Du erfolgreich therapiert bist, könntest Du die MPU ja mühelos bestehen". Ich will nur die (verwaltungs-)rechtlichen Möglichkeiten sehen.

MfG

Kai
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GSX-R
Beitrag 17.04.2005, 20:10
Beitrag #827


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Zitat (Kai Pirinha @ 17.04.2005, 21:03)
Falls dies willkürlich (ohne dringenden Grund wie erneutes Fahren nach 10 Caipirinhas) geschieht,wird ja indirekt das EUGH-URteil unterlaufen, da es für "schwere Fälle" (die jedoch mittlerweile therapiert sind) unmöglich ist hier in Dtl. auf anhieb eine MPU zu bestehen, so dass zwangsweise eine erneute Entziehung erfolgt.
M.E. ist eine solche Vorgehensweise der FEB nicht rechtmäßig und verstößt gegen EU-Recht.

Ohne Dir zu nahe treten zu wollen: Genau um diese Problematik dreht sich dieser Thread seit dem Urteil des EU-GH und seit über 6000 Beiträgen.

Lies mal ein bisschen rein, damit sich die Diskussion nicht wieder weiter im Kreis dreht (als wie sie es sowieso tut) wink.gif


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Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot
Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen.
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Gast_Kai Pirinha_*
Beitrag 17.04.2005, 21:13
Beitrag #828





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GSX:

kannst du dann mal in 2 sätzen zusammenfassen- ich will nämlich keine 6000 beiträge lesen - was ich bisher gelesen habe beantwortet eben nicht meine fragen.

mfg
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Karlos
Beitrag 17.04.2005, 22:35
Beitrag #829


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Eine Antwort gibt es nicht, nur verschiedenen Ansichten und Standpunkte zu diesem Thema. wink.gif


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Jack Daniels
Beitrag 18.04.2005, 02:07
Beitrag #830


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karlos,vielleicht soltest du mal ein paar Beiträge durchlesen.Das Thema MPU wurde vor dem Gerichtshof gar nicht verhandelt,entweder wusste das Gericht nichts davon,hielten sie es für nicht wichtig oder es war schlicht nicht Gegenbstand des Verfahrens.
Irgendwie habe ich den Eindruck das du es dir nicht vorstellen kannst das auch welche die mal mit deutlich über 1,6 Promille erwischt wurden daraus gelernt haben und saufen und fahren sauber voneinander trennen können.Solche fahre ich beispielsweise gelegentlich heim wenn sie mit dem Auto weg sind und es doch etwas zu lustig wurde.Wenn man rumfragt findet sich meistens einer der dich heimfährt. whistling.gif Wenn nicht sollte man sich mal Gedanken darüber machen wie man sich aufführt.Daneben gibt es auch welche die auch sagen können ein Bier oder ein kurzer und dann ist schluß.Ich kenne auch zwei die zu ihren Saufzeiten oft genug 20km bis nach Hause gelaufen sind obwohl sie ja ein Auto dabei hatten.
Wenn das einer glaubhaft rüberbringen kann, und das klappt meistens recht gut wenn es auch so praktiziert wird,klappts meistens auch bei der MPU.Die Meisten waren entweder in Ulm oder in Kempten,das schenkt sich im Ruf nichts da beide als Abzockstellen hingestellt werden,komischerweise von Leuten denen eh keiner eine Chance einräumte der sie nur ein bisschen kennt.Wenn ich mitbekomme was für ein Schwachsinn manche bei der MPU loslassen wundert mich ihr durchfallen meistens nicht.Da wird verharmlost,über die Gründe des trinkens gelogen usw obwohl sie ihr Problem ja eigentlich im Griff haben und im Grunde nur genau das Falsche erzählen,woher soll das der Psycodock wissen?

Was würdest du als Psychologe machen wenn einer der zweimal am Wochenende erwischt wurde erzählt das er ja nur am Wochenende trinkt.Oder einer über den Scheidungskrieg mit seiner Ex jammert obwohl er nie verheiratet war.Oder gar nicht versteht warum er eine MPU machen muß weil er ja nur zweimal mit rund 1 Promill erwischt wurde,andere würden ja viel mehr trinken.Die können noch so trocken sein,es wird ihnen keiner abkaufen da ja keiner eingesehen hat das ausschliesslich er daran schuld ist wenn er besoffen fährt.

Was meine Trinkgewohnheiten angeht habe ich am Samstag ausnahmsweise mal wieder einen Tequila getrunken, whistling.gif wurde mir beinahe aufgenötigt.Da das aber ca zwei Stunden vor der Heimfahrt war dürfte der kaum noch feststellbar gewesen sein.Das letzte mal besoffen war ich letztes Jahr in der Fasnet,da hätte ich notfalls heimkriechen können.Wann ich den letzetn Jacky getrunken habe weiss ich nicht mal mehr,sind schon ein paar Jahre her.Ansonsten bleibt es in der Regel bei Antialkoholischem,meistens sogar wenn ich nicht mal fahren muß.

Ansonsten dürfte das jetzt mal für längere Zeit der letzte Beitrag gewesen sein.
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strichachtdoktor
Beitrag 18.04.2005, 03:11
Beitrag #831


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Zitat
76
Nach dem Wortlaut von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen angewendet wurde. Da diese Bestimmung eng auszulegen ist, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen.
Zitat
Das Thema MPU wurde vor dem Gerichtshof gar nicht verhandelt,entweder wusste das Gericht nichts davon,hielten sie es für nicht wichtig oder es war schlicht nicht Gegenbstand des Verfahrens.


Die MPU war nicht direkt Gegenstand des Verfahrens - aber es ist nur schwer vorstellbar, dass der EuGH von dieser Forderung der deutschen FEB nichts gewusst haben soll. Wer die anderen Randnummern auch gelesen hat, der weiss das ...
Im Uebrigen ist gerade die RN 76 die "Auslegungsgrenze" des Art.8 Abs.4 der EU-Rili in der deutlich auf den Ablauf der Sperrfrist abgestellt ist. Werden nach dem Ablauf der Sperrfrist also weitere Massnahmen - wie eine MPU - gefordert, so kann man die RN 76 auch so auslegen, dass der EuGH dieses Vorgehen als rechtswidrig ansieht. Auch, wenn es sich hier "nur" um die strafrechtliche Wuerdigung der Sache Kapper handelt, kann man sich die Frage stellen, warum hier die verwaltungsrechtlichen Moeglichkeiten deutscher Behoerden nicht mit gemeint gewesen sein sollen - eine Anerkennung ist schliesslich ein Verwaltungsakt, eine Nichtanerkennung - die offenbar als nicht zulaessig erachtet wird - auch.


--------------------
"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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Gast_Guest_*
Beitrag 18.04.2005, 09:17
Beitrag #832





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Ich hab mal wieder eine Frage.

Also bei mir ist jetzt 6 Wochen nach der Polizeikontrolle, die Aufforderung zur Mpu gekommen. Wie das wenn ich die Mpu nicht bestehe, aber(mal angenommen) danach kommt ein Urteil vom EUGH, dass das Verlangen einer Mpu als nicht rechtens anerkennt. Was ist mit den leuten die bis dahin eine negative Mpu abgelegt haben(z.B.weil sie nur zwei monate zeit hatten, in den sie auch keinen Abstinenznachweis hatten. Heißt es dann, die haben ja im nachhinein bewiesen das sie nicht geeignet sind). Ist es dann vielleicht nicht besser eine Nutzungsuntersagung in Kauf zu nehmen.

Vielleicht ist das ja der Plan, alle sogenannten Mpu Flüchtlinge mit negativen Mpu zu belasten, bevor das nächste Urteil zu unseren Gunsten ausfällt.
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Gast_Guest_*
Beitrag 18.04.2005, 09:50
Beitrag #833





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Zitat (Guest @ 18.04.2005, 10:17)
Heißt es dann, die haben ja im nachhinein bewiesen das sie nicht geeignet sind). Ist es dann vielleicht nicht besser eine Nutzungsuntersagung in Kauf zu nehmen.

Vielleicht ist das ja der Plan, alle sogenannten Mpu Flüchtlinge mit negativen Mpu zu belasten, bevor das nächste Urteil zu unseren Gunsten ausfällt.

Tja, das kann ich mir gut vorstellen, so Hintervotzig wie der Staat zu einem ist.

wavey.gif
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Gast_Guest_*
Beitrag 18.04.2005, 09:52
Beitrag #834





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Zitat (Jack Daniels @ 18.04.2005, 03:07)
Wenn das einer glaubhaft rüberbringen kann, und das klappt meistens recht gut wenn es auch so praktiziert wird,klappts meistens auch bei der MPU.

Falsch.
Wenn du bei der MPU versuchst rüberzubringen, dass du jetzt zu Fuss läufst, wenn du knülledicht bist, dann hast du schon verloren.
Bei Alkoholdelikten wird erwartet, dass man sich mit seinem Problem kritisch auseinandersetzt und in der Lage bist, ein Leben auch ohne Alk zu führen.
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mirko1
Beitrag 18.04.2005, 10:12
Beitrag #835


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Zitat (Guest @ 18.04.2005, 10:17)
Also bei mir ist jetzt 6 Wochen nach der Polizeikontrolle, die Aufforderung zur Mpu gekommen. Was ist mit den leuten die bis dahin eine negative Mpu abgelegt haben(z.B.weil sie nur zwei monate zeit hatten, in den sie auch keinen Abstinenznachweis hatten.

Heißt es dann, die haben ja im nachhinein bewiesen das sie nicht geeignet sind). Ist es dann vielleicht nicht besser eine Nutzungsuntersagung in Kauf zu nehmen.

Ich denke es ist besser die NU in Kauf zu nehmen und dagegen Rechtsmittel einzulegen und entweder die Voraussetzung für die MPU schaffen, in aller Regel bedeutet das 1 Jahr Abstinenz Nachweis und oder auf den AUT-FS Fall der beim Eugh liegt warten.

Eine Negative MPU zu machen ist nicht unbedingt der Hacken, Du darfst sie auf keine Fall abgeben, trotzdem wissen die dann das du die MPU gemacht hast und gehen davon aus das diese Negativ war.

Besser aber erst gar nicht die MPU machen, so kann Deutschland zumindest nicht beweisen das man Aktuell Ungeignet sei.

Eine Chance ohne Abstinenz Nachweise(1 Jahr) die MPU zu bestehen sehe ich nicht, so sind die MPU Aufforderungen nach bekannt werden des EU-FS eine Falle nix weiter.

Du bist also bald wieder in Deutschland Fußgänger und auf den Weltweiten Strassen immer noch ein gern gesehener Autofahrer und genau deswegen gewinnen wir, nur wann kommt die Entscheidung vom Eugh das ist die Frage:
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mirko1
Beitrag 18.04.2005, 10:23
Beitrag #836


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Zitat
Ein direkter Entzug durch deutsche Behörden oder Weiterbestehen auf Erfüllung der MPU ist aber durch Punkt 77 des Urteils in der Rechtssache Kapper gehindert, da dies einer unbegrenzten Verweigerung der Anerkennung eines ausländischen Führerscheins gleichkommen würde.


Sollte man der Commission mitteilen das Deutschland genau dieses Momentan Praktiziert und sich durch Fadenscheinige MPU Aufforderungen die wissentlich niemand besteht ab zu sichern versucht.
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 18.04.2005, 10:52
Beitrag #837





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Zitat (mirko1 @ 18.04.2005, 11:23)
Zitat
Ein direkter Entzug durch deutsche Behörden oder Weiterbestehen auf Erfüllung der MPU ist aber durch Punkt 77 des Urteils in der Rechtssache Kapper gehindert, da dies einer unbegrenzten Verweigerung der Anerkennung eines ausländischen Führerscheins gleichkommen würde.


Sollte man der Commission mitteilen das Deutschland genau dieses Momentan Praktiziert und sich durch Fadenscheinige MPU Aufforderungen die wissentlich niemand besteht ab zu sichern versucht.

Kennt das EU-Rechtssystem die Möglichkeit der aufschiebende Wirkung ähnlich dem dem deutsche § 80 VwGO;
bezüglich deutscher Behörden und VG-Entscheidungen nach § 80.5 ?
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Karlos
Beitrag 18.04.2005, 11:19
Beitrag #838


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Zitat
Ansonsten dürfte das jetzt mal für längere Zeit der letzte Beitrag gewesen sein.


Das hoffe ich doch thumbup.gif


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Gast_Guest_*
Beitrag 18.04.2005, 12:03
Beitrag #839





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Zitat (Guest @ 18.04.2005, 10:52)
Zitat (Jack Daniels @ 18.04.2005, 03:07)
Wenn das einer glaubhaft rüberbringen kann, und das klappt meistens recht gut wenn es auch so praktiziert wird,klappts meistens auch bei der MPU.

Falsch.
Wenn du bei der MPU versuchst rüberzubringen, dass du jetzt zu Fuss läufst, wenn du knülledicht bist, dann hast du schon verloren.
Bei Alkoholdelikten wird erwartet, dass man sich mit seinem Problem kritisch auseinandersetzt und in der Lage bist, ein Leben auch ohne Alk zu führen.

Ich behaupte mal das du noch keinen MPU gemacht hast. Sonst würdest du nicht so einen Müll schreiben. mad.gif
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MaximilianNRW
Beitrag 18.04.2005, 12:35
Beitrag #840


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Jetzt mal eine Frage an die Experten. Ich habe einen EU-Führerschein. Ich lege privat und freiwillig eine MPU ab, bei einem anerkannten Institut. Die positive MPU sende ich mit dem Kommentar, man möge sie bitte zu meiner FS heften, an die Fahrerlaubnisbehörde. Weitere Ausführungen sende ich nicht. Dann sollte ich doch eigentlich auf der sicheren Seite sein, oder? Will ich später dann mal meine Fahrerlaubnis erweitern, kann ich das dann mit einem Umtausch des FS verbinden?
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Karlos
Beitrag 18.04.2005, 13:16
Beitrag #841


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Falls die postive MPU bekommst, dann ist alles in Ordnung laugh2.gif


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Roland
Beitrag 18.04.2005, 13:18
Beitrag #842


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Zitat (MaximilianNRW @ 18.04.2005, 13:35)
Ich lege privat und freiwillig eine MPU ab, bei einem anerkannten Institut.

Du kannst privat und freiwillig keine MPU machen. Dies geschieht nach Antrag auf Wiederreteilung bei der FEB auf Verlangen von dieser. Es kommt dabei auf die genaue Fragestellung an die es in der MPU zu erörten gibt.


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 18.04.2005, 14:10
Beitrag #843





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Zitat (Jack Daniels @ 17.04.2005, 16:03)
[Das Kapper wieder fährt wurde zwar öfters geschrieben aber es wurde noch kein Beweis gebracht.

Imho erhält Kapper, ohne weitere Vorkomnisse, keine gerichtsbeständige NU.

Zitat
Wirkungen der Vorabentscheidung: Die Vorabentscheidung, die in Form eines Urteils ergeht, bindet zunächst das vorlegende Gericht und alle anderen Gerichte, die mit der betreffenden Streitsache befaßt werden. Darüber hinaus kommt den Vorabentscheidungen in der Praxis eine erhebliche Präjudizwirkung auch für andere, ähnliche Verfahren zu.
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Lexus
Beitrag 18.04.2005, 15:27
Beitrag #844


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Zitat (Roland @ 18.04.2005, 14:18)
Du kannst privat und freiwillig keine MPU machen. Dies geschieht nach Antrag auf Wiederreteilung bei der FEB auf Verlangen von dieser. Es kommt dabei auf die genaue Fragestellung an die es in der MPU zu erörten gibt.

Wann ist dieser Irrtum endlich mal ausgerottet???


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Mr.T
Beitrag 18.04.2005, 15:57
Beitrag #845


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Zitat (Lexus @ 18.04.2005, 16:27)
Zitat (Roland @ 18.04.2005, 14:18)
Du kannst privat und freiwillig keine MPU machen. Dies geschieht nach Antrag auf Wiederreteilung bei der FEB auf Verlangen von dieser. Es kommt dabei auf die genaue Fragestellung an die es in der MPU zu erörten gibt.

Wann ist dieser Irrtum endlich mal ausgerottet???

@Lexus
Was ist denn jetzt der Irrtum:
a) dass man privat eine MPU machen kann oder
b) dass man eine MPU nicht privat machen kann? think.gif


--------------------
Gruß Mr.T

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Lexus
Beitrag 18.04.2005, 16:04
Beitrag #846


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Irrtum ist, daß man eine MPU nicht ohne behördliche Anordnung machen kann.


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Gast_Guest_*
Beitrag 18.04.2005, 16:34
Beitrag #847





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Zitat (Lexus @ 18.04.2005, 17:04)
Irrtum ist, daß man eine MPU nicht ohne behördliche Anordnung machen kann.

Ja nee is klar ne.

Aber wie zum Teufel hat denn einer seine MPU in Östereich machen können???

Der hat doch sicherlich nicht hier bei der FEB einen Antrag gestellt, oder???
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Mr.T
Beitrag 18.04.2005, 16:46
Beitrag #848


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Zitat (Lexus @ 18.04.2005, 17:04)
Irrtum ist, daß man eine MPU nicht ohne behördliche Anordnung machen kann.

Aha! Und wie funktioniert das? think.gif


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Gruß Mr.T

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Roland
Beitrag 18.04.2005, 17:09
Beitrag #849


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Zitat (Lexus @ 18.04.2005, 17:04)
Irrtum ist, daß man eine MPU nicht ohne behördliche Anordnung machen kann.

Nun machen kann man die evtl. schon. Ob die aber dann im speziellen Einzelfall von der FEB anerkannt wird ist m. E. doch eher fraglich, da ja bei einer behördlich angeordneten MPU auf eine ganz konkrete Fragestellung eingegangen wird. Und genau auf diese explizite Fragestellung "Ist zu erwarten dass Herr XY wieder ....was weiss ich was macht" wird ja dann in der MPU eingegangen.
Mit welcher Fragestellung willst du denn ohne behördliche Anordnung zu einem MPI gehen.
"Darf ich mit meinem CZ-FS jetzt auch hier fahren ??"


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MaximilianNRW
Beitrag 18.04.2005, 17:23
Beitrag #850


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Also: eine MPU kann man auch einfach so machen. Diese Auskunft erhielt ich von einem deutschen, anerkannten Institut. (MPU-GmbH). Man muss allerdings unterschreiben, dass man belehrt wurde, dass diese MPUZ event. nicht von einer Behörde anerkannt wird.
Vorgeschichte: Ich hatte eine MPU abgelegt, negativ, allerdings mit einer Empfehlung. dieser Empfehlung bin ich nachgekommen, die Zeit ist auch gut rum.
Ich habe gleichzeitig dann aber auch einen EU-FS erworben.
Die Fragestellung und meine FS-Akte, bis zum Ablegen der damaligen MPU ist dem Institut bekannt. Und die Fragestellung ist ja auch eine Art Textbaustein. "Ist zu erwarten, dass Herr XY wieder..." und so weiter.

Wie ich jetzt hier so lese, bekommen ja Leute, zu recht oder auch nicht, die Aufforderung ihre Fahrereignung nachzuweisen. Wenn ich das im Vorfeld und ohne Not mache, gehe ich a) entspannter zur MPU, b) ich denk mal, auch da werde ich anders angesehen als jemand, der gezwungen kommt und c) ich habe der Behörde meine wiederhergestellte Eigung nachgewiesen.

Das wäre logisch. Aber denken Behörden auch logisch?

Wie gesagt, ich lege die ab, schicke die (nat. positive) MPU zur Behörde, bitte darum, die zur Akte zu nehmen und dann dürfte doch nichts mehr kommen? Oder wie seht ihr das?
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