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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 6), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
Roland
Beitrag 17.04.2005, 15:33
Beitrag #821


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Zitat (Jack Daniels @ 17.04.2005, 16:03)
Sie schaffen es nur das das Auto dann stehen bleibt und sie sich heimfahren lassen.

Du glaubst doch nicht wirklich wenn jemand über 1,6 o/oo hatte oder schon öfters mit Trunkenheitsgahrten auffällig wurde, dass der dem Psychodoc dann in der MPU erzählen kann "naja wenn ich jetzt was getrunken habe lass ich mein Auto eben stehen" Das ist ja unheimlich glaubwürdig rofl1.gif


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Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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Karlos
Beitrag 17.04.2005, 15:44
Beitrag #822


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Oh ja Jack, du hast es voll durchschaut !!! lightbulb.gif

deshalb hört man ja am laufenden Band, und immmer und immer wieder das Leute durchfallen, welche schon lange mit allem abgeschlossen haben, und das Leute die rückfällig werden, immer und immer wieder bestehen. Du hast es tatsächlich voll durchschaut, woher nimmst du nur diesen Durchblick?

Vielleicht drinkst du einfach zu viel Jack Daniels oder hast zu viel davon getrunken, ich weiß es nicht. Wäre sinnvoll wenn du versuchst dein Köpfchen mit zu benutzen, bevor du deine Meinung postest. Mit deinen 975 Beiträgen, sollte auch dir mitlerweile zu Gemüte geführt worden sein, das die MPU mit gerechter Beurteilung nicht viel am Hut hat, und das es sehr viel sinvoller wäre bei Wiederholungstätern eine entsprechende längere Sperrfrist zu erteilen. Anstatt den FS von dem Talent der Schauspielkunst abhängig zu machen, wodurch die sinn- und zweckmäßigkeit der MPU leider verloren geht. Und sorry lieber Jack, bei welchem feinen MPI sind denn deine Kollegen gewesen, das Sie mit so viel Ehrlichkeit und trotz gelegentlichem Alkoholkonsum ein positives Gutachten bekommen haben? think.gif


Zitat
Im Falle Kapper wurde aber nicht auf den entscheidenden Paragraphen eingegangen mit dem eine MPU angeordnet werden kann.Die Behörden dürfen nur kein fahren ohne Fahrerlaubnis mehr unterstellen,das Andere ist Verwaltungsrecht und war gar nicht Gegenstand dieses Urteils.


Und hier noch mal nur für dich lieber Jack Daniels:

Punkt 76 des Urteils:

76
Nach dem Wortlaut von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen angewendet wurde. Da diese Bestimmung eng auszulegen ist, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen.

Du meinst dazu:
Zitat
Im Falle Kapper wurde aber nicht auf den entscheidenden Paragraphen eingegangen mit dem eine MPU angeordnet werden kann.
na klar, und notfalls wir D einen § nach dem anderen aus dem Hut zaubern, und jedes mal heißt es: " auf diesen § ist der EuGH aber bei seinem nicht eingegangen ? Stellst du dir das so ungefähr vor ?


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 17.04.2005, 15:48
Beitrag #823





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Zitat (Jack Daniels @ 17.04.2005, 16:03)
Die Behörden dürfen nur kein fahren ohne Fahrerlaubnis mehr unterstellen,das Andere ist Verwaltungsrecht und war gar nicht Gegenstand dieses Urteils.

Gibt es zwei, einen Strafrecht-EuGH und einen Verwaltungsrechtrecht-EuGH, da wiederholt vorgetragen wird, daß die NU dem Vw-Recht zuzuordnen ist und hierzu keine Entscheidung vorliegt?
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michael_mk
Beitrag 17.04.2005, 16:09
Beitrag #824


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Zitat (Johnnie Walker @ 17.04.2005, 16:48)
Zitat (Jack Daniels @ 17.04.2005, 16:03)
Die Behörden dürfen nur kein fahren ohne Fahrerlaubnis mehr unterstellen,das Andere ist Verwaltungsrecht und war gar nicht Gegenstand dieses Urteils.

Gibt es zwei, einen Strafrecht-EuGH und einen Verwaltungsrechtrecht-EuGH, da wiederholt vorgetragen wird, daß die NU dem Vw-Recht zuzuordnen ist und hierzu keine Entscheidung vorliegt?

das hätten die wohl gerne wink.gif
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Karlos
Beitrag 17.04.2005, 16:26
Beitrag #825


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Zitat
das hätten die wohl gerne 
laugh2.gif



Zitat
Fakt ist das Nutzungsuntersagungen rausgehen und vor Gericht bestätigt werden.Bis die dann vor dem EuGH landen dürfte die nächste Führerscheinrichtlinie gültig sein,wenn die nicht sogar auf diese warten um nicht ein Urteil zu fällen das ein paar Wochen später hinfällig ist.


kannst du deine Vermutungen bitte untermauern, qwie kommst du darauf? So wie ich das mitbekommen habe, läuft bei der 3. Führerscheinrichtlinie alles darauf hinaus, das der FS-Tourismus unterbunden werden soll oder zumindest erschwehrt werden soll. Jedoch wird es nicht möglich sein die EU-FS im nachhinein für ungültig zu erklären.


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Gast_Kai Pirinha_*
Beitrag 17.04.2005, 20:03
Beitrag #826





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an Karlos oder wer immer das geschrieben hat:

"Sie dürfen aber verlangen das der Verkehrsteilnehmer den Nachweis bringt das die Ursache die zum Führerscheinentzug führte nicht mehr vorhanden ist,sprich eine MPU anordnen.Wenn das nicht gemacht wird oder sie negativ ausfällt können sie einen Nutzungsuntersagung aussprechen.."

Kann diese Anordnung aus heiterem Himmel geschehen, z.B. nach dem man eine Owi (Radarfalle etc.) begangen hat und die FEB dann feststellt, dass man vor 2 Jahren einen ausl. FS erworben hat um einer möglichen(wahrscheinlichen) MPU im Inland zu entgehen?

Falls dies willkürlich (ohne dringenden Grund wie erneutes Fahren nach 10 Caipirinhas) geschieht,wird ja indirekt das EUGH-URteil unterlaufen, da es für "schwere Fälle" (die jedoch mittlerweile therapiert sind) unmöglich ist hier in Dtl. auf anhieb eine MPU zu bestehen, so dass zwangsweise eine erneute Entziehung erfolgt.
M.E. ist eine solche Vorgehensweise der FEB nicht rechtmäßig und verstößt gegen EU-Recht.

Bitte keine Sprüche wie: "wenn Du erfolgreich therapiert bist, könntest Du die MPU ja mühelos bestehen". Ich will nur die (verwaltungs-)rechtlichen Möglichkeiten sehen.

MfG

Kai
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GSX-R
Beitrag 17.04.2005, 20:10
Beitrag #827


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Zitat (Kai Pirinha @ 17.04.2005, 21:03)
Falls dies willkürlich (ohne dringenden Grund wie erneutes Fahren nach 10 Caipirinhas) geschieht,wird ja indirekt das EUGH-URteil unterlaufen, da es für "schwere Fälle" (die jedoch mittlerweile therapiert sind) unmöglich ist hier in Dtl. auf anhieb eine MPU zu bestehen, so dass zwangsweise eine erneute Entziehung erfolgt.
M.E. ist eine solche Vorgehensweise der FEB nicht rechtmäßig und verstößt gegen EU-Recht.

Ohne Dir zu nahe treten zu wollen: Genau um diese Problematik dreht sich dieser Thread seit dem Urteil des EU-GH und seit über 6000 Beiträgen.

Lies mal ein bisschen rein, damit sich die Diskussion nicht wieder weiter im Kreis dreht (als wie sie es sowieso tut) wink.gif


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Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot
Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen.
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Gast_Kai Pirinha_*
Beitrag 17.04.2005, 21:13
Beitrag #828





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GSX:

kannst du dann mal in 2 sätzen zusammenfassen- ich will nämlich keine 6000 beiträge lesen - was ich bisher gelesen habe beantwortet eben nicht meine fragen.

mfg
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Karlos
Beitrag 17.04.2005, 22:35
Beitrag #829


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Eine Antwort gibt es nicht, nur verschiedenen Ansichten und Standpunkte zu diesem Thema. wink.gif


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Jack Daniels
Beitrag 18.04.2005, 02:07
Beitrag #830


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karlos,vielleicht soltest du mal ein paar Beiträge durchlesen.Das Thema MPU wurde vor dem Gerichtshof gar nicht verhandelt,entweder wusste das Gericht nichts davon,hielten sie es für nicht wichtig oder es war schlicht nicht Gegenbstand des Verfahrens.
Irgendwie habe ich den Eindruck das du es dir nicht vorstellen kannst das auch welche die mal mit deutlich über 1,6 Promille erwischt wurden daraus gelernt haben und saufen und fahren sauber voneinander trennen können.Solche fahre ich beispielsweise gelegentlich heim wenn sie mit dem Auto weg sind und es doch etwas zu lustig wurde.Wenn man rumfragt findet sich meistens einer der dich heimfährt. whistling.gif Wenn nicht sollte man sich mal Gedanken darüber machen wie man sich aufführt.Daneben gibt es auch welche die auch sagen können ein Bier oder ein kurzer und dann ist schluß.Ich kenne auch zwei die zu ihren Saufzeiten oft genug 20km bis nach Hause gelaufen sind obwohl sie ja ein Auto dabei hatten.
Wenn das einer glaubhaft rüberbringen kann, und das klappt meistens recht gut wenn es auch so praktiziert wird,klappts meistens auch bei der MPU.Die Meisten waren entweder in Ulm oder in Kempten,das schenkt sich im Ruf nichts da beide als Abzockstellen hingestellt werden,komischerweise von Leuten denen eh keiner eine Chance einräumte der sie nur ein bisschen kennt.Wenn ich mitbekomme was für ein Schwachsinn manche bei der MPU loslassen wundert mich ihr durchfallen meistens nicht.Da wird verharmlost,über die Gründe des trinkens gelogen usw obwohl sie ihr Problem ja eigentlich im Griff haben und im Grunde nur genau das Falsche erzählen,woher soll das der Psycodock wissen?

Was würdest du als Psychologe machen wenn einer der zweimal am Wochenende erwischt wurde erzählt das er ja nur am Wochenende trinkt.Oder einer über den Scheidungskrieg mit seiner Ex jammert obwohl er nie verheiratet war.Oder gar nicht versteht warum er eine MPU machen muß weil er ja nur zweimal mit rund 1 Promill erwischt wurde,andere würden ja viel mehr trinken.Die können noch so trocken sein,es wird ihnen keiner abkaufen da ja keiner eingesehen hat das ausschliesslich er daran schuld ist wenn er besoffen fährt.

Was meine Trinkgewohnheiten angeht habe ich am Samstag ausnahmsweise mal wieder einen Tequila getrunken, whistling.gif wurde mir beinahe aufgenötigt.Da das aber ca zwei Stunden vor der Heimfahrt war dürfte der kaum noch feststellbar gewesen sein.Das letzte mal besoffen war ich letztes Jahr in der Fasnet,da hätte ich notfalls heimkriechen können.Wann ich den letzetn Jacky getrunken habe weiss ich nicht mal mehr,sind schon ein paar Jahre her.Ansonsten bleibt es in der Regel bei Antialkoholischem,meistens sogar wenn ich nicht mal fahren muß.

Ansonsten dürfte das jetzt mal für längere Zeit der letzte Beitrag gewesen sein.
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strichachtdoktor
Beitrag 18.04.2005, 03:11
Beitrag #831


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Zitat
76
Nach dem Wortlaut von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen angewendet wurde. Da diese Bestimmung eng auszulegen ist, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen.
Zitat
Das Thema MPU wurde vor dem Gerichtshof gar nicht verhandelt,entweder wusste das Gericht nichts davon,hielten sie es für nicht wichtig oder es war schlicht nicht Gegenbstand des Verfahrens.


Die MPU war nicht direkt Gegenstand des Verfahrens - aber es ist nur schwer vorstellbar, dass der EuGH von dieser Forderung der deutschen FEB nichts gewusst haben soll. Wer die anderen Randnummern auch gelesen hat, der weiss das ...
Im Uebrigen ist gerade die RN 76 die "Auslegungsgrenze" des Art.8 Abs.4 der EU-Rili in der deutlich auf den Ablauf der Sperrfrist abgestellt ist. Werden nach dem Ablauf der Sperrfrist also weitere Massnahmen - wie eine MPU - gefordert, so kann man die RN 76 auch so auslegen, dass der EuGH dieses Vorgehen als rechtswidrig ansieht. Auch, wenn es sich hier "nur" um die strafrechtliche Wuerdigung der Sache Kapper handelt, kann man sich die Frage stellen, warum hier die verwaltungsrechtlichen Moeglichkeiten deutscher Behoerden nicht mit gemeint gewesen sein sollen - eine Anerkennung ist schliesslich ein Verwaltungsakt, eine Nichtanerkennung - die offenbar als nicht zulaessig erachtet wird - auch.


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"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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Gast_Guest_*
Beitrag 18.04.2005, 09:17
Beitrag #832





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Ich hab mal wieder eine Frage.

Also bei mir ist jetzt 6 Wochen nach der Polizeikontrolle, die Aufforderung zur Mpu gekommen. Wie das wenn ich die Mpu nicht bestehe, aber(mal angenommen) danach kommt ein Urteil vom EUGH, dass das Verlangen einer Mpu als nicht rechtens anerkennt. Was ist mit den leuten die bis dahin eine negative Mpu abgelegt haben(z.B.weil sie nur zwei monate zeit hatten, in den sie auch keinen Abstinenznachweis hatten. Heißt es dann, die haben ja im nachhinein bewiesen das sie nicht geeignet sind). Ist es dann vielleicht nicht besser eine Nutzungsuntersagung in Kauf zu nehmen.

Vielleicht ist das ja der Plan, alle sogenannten Mpu Flüchtlinge mit negativen Mpu zu belasten, bevor das nächste Urteil zu unseren Gunsten ausfällt.
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Gast_Guest_*
Beitrag 18.04.2005, 09:50
Beitrag #833





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Zitat (Guest @ 18.04.2005, 10:17)
Heißt es dann, die haben ja im nachhinein bewiesen das sie nicht geeignet sind). Ist es dann vielleicht nicht besser eine Nutzungsuntersagung in Kauf zu nehmen.

Vielleicht ist das ja der Plan, alle sogenannten Mpu Flüchtlinge mit negativen Mpu zu belasten, bevor das nächste Urteil zu unseren Gunsten ausfällt.

Tja, das kann ich mir gut vorstellen, so Hintervotzig wie der Staat zu einem ist.

wavey.gif
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Gast_Guest_*
Beitrag 18.04.2005, 09:52
Beitrag #834





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Zitat (Jack Daniels @ 18.04.2005, 03:07)
Wenn das einer glaubhaft rüberbringen kann, und das klappt meistens recht gut wenn es auch so praktiziert wird,klappts meistens auch bei der MPU.

Falsch.
Wenn du bei der MPU versuchst rüberzubringen, dass du jetzt zu Fuss läufst, wenn du knülledicht bist, dann hast du schon verloren.
Bei Alkoholdelikten wird erwartet, dass man sich mit seinem Problem kritisch auseinandersetzt und in der Lage bist, ein Leben auch ohne Alk zu führen.
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mirko1
Beitrag 18.04.2005, 10:12
Beitrag #835


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Zitat (Guest @ 18.04.2005, 10:17)
Also bei mir ist jetzt 6 Wochen nach der Polizeikontrolle, die Aufforderung zur Mpu gekommen. Was ist mit den leuten die bis dahin eine negative Mpu abgelegt haben(z.B.weil sie nur zwei monate zeit hatten, in den sie auch keinen Abstinenznachweis hatten.

Heißt es dann, die haben ja im nachhinein bewiesen das sie nicht geeignet sind). Ist es dann vielleicht nicht besser eine Nutzungsuntersagung in Kauf zu nehmen.

Ich denke es ist besser die NU in Kauf zu nehmen und dagegen Rechtsmittel einzulegen und entweder die Voraussetzung für die MPU schaffen, in aller Regel bedeutet das 1 Jahr Abstinenz Nachweis und oder auf den AUT-FS Fall der beim Eugh liegt warten.

Eine Negative MPU zu machen ist nicht unbedingt der Hacken, Du darfst sie auf keine Fall abgeben, trotzdem wissen die dann das du die MPU gemacht hast und gehen davon aus das diese Negativ war.

Besser aber erst gar nicht die MPU machen, so kann Deutschland zumindest nicht beweisen das man Aktuell Ungeignet sei.

Eine Chance ohne Abstinenz Nachweise(1 Jahr) die MPU zu bestehen sehe ich nicht, so sind die MPU Aufforderungen nach bekannt werden des EU-FS eine Falle nix weiter.

Du bist also bald wieder in Deutschland Fußgänger und auf den Weltweiten Strassen immer noch ein gern gesehener Autofahrer und genau deswegen gewinnen wir, nur wann kommt die Entscheidung vom Eugh das ist die Frage:
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mirko1
Beitrag 18.04.2005, 10:23
Beitrag #836


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Zitat
Ein direkter Entzug durch deutsche Behörden oder Weiterbestehen auf Erfüllung der MPU ist aber durch Punkt 77 des Urteils in der Rechtssache Kapper gehindert, da dies einer unbegrenzten Verweigerung der Anerkennung eines ausländischen Führerscheins gleichkommen würde.


Sollte man der Commission mitteilen das Deutschland genau dieses Momentan Praktiziert und sich durch Fadenscheinige MPU Aufforderungen die wissentlich niemand besteht ab zu sichern versucht.
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 18.04.2005, 10:52
Beitrag #837





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Zitat (mirko1 @ 18.04.2005, 11:23)
Zitat
Ein direkter Entzug durch deutsche Behörden oder Weiterbestehen auf Erfüllung der MPU ist aber durch Punkt 77 des Urteils in der Rechtssache Kapper gehindert, da dies einer unbegrenzten Verweigerung der Anerkennung eines ausländischen Führerscheins gleichkommen würde.


Sollte man der Commission mitteilen das Deutschland genau dieses Momentan Praktiziert und sich durch Fadenscheinige MPU Aufforderungen die wissentlich niemand besteht ab zu sichern versucht.

Kennt das EU-Rechtssystem die Möglichkeit der aufschiebende Wirkung ähnlich dem dem deutsche § 80 VwGO;
bezüglich deutscher Behörden und VG-Entscheidungen nach § 80.5 ?
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Karlos
Beitrag 18.04.2005, 11:19
Beitrag #838


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Zitat
Ansonsten dürfte das jetzt mal für längere Zeit der letzte Beitrag gewesen sein.


Das hoffe ich doch thumbup.gif


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Gast_Guest_*
Beitrag 18.04.2005, 12:03
Beitrag #839





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Zitat (Guest @ 18.04.2005, 10:52)
Zitat (Jack Daniels @ 18.04.2005, 03:07)
Wenn das einer glaubhaft rüberbringen kann, und das klappt meistens recht gut wenn es auch so praktiziert wird,klappts meistens auch bei der MPU.

Falsch.
Wenn du bei der MPU versuchst rüberzubringen, dass du jetzt zu Fuss läufst, wenn du knülledicht bist, dann hast du schon verloren.
Bei Alkoholdelikten wird erwartet, dass man sich mit seinem Problem kritisch auseinandersetzt und in der Lage bist, ein Leben auch ohne Alk zu führen.

Ich behaupte mal das du noch keinen MPU gemacht hast. Sonst würdest du nicht so einen Müll schreiben. mad.gif
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MaximilianNRW
Beitrag 18.04.2005, 12:35
Beitrag #840


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Jetzt mal eine Frage an die Experten. Ich habe einen EU-Führerschein. Ich lege privat und freiwillig eine MPU ab, bei einem anerkannten Institut. Die positive MPU sende ich mit dem Kommentar, man möge sie bitte zu meiner FS heften, an die Fahrerlaubnisbehörde. Weitere Ausführungen sende ich nicht. Dann sollte ich doch eigentlich auf der sicheren Seite sein, oder? Will ich später dann mal meine Fahrerlaubnis erweitern, kann ich das dann mit einem Umtausch des FS verbinden?
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Karlos
Beitrag 18.04.2005, 13:16
Beitrag #841


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Falls die postive MPU bekommst, dann ist alles in Ordnung laugh2.gif


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Roland
Beitrag 18.04.2005, 13:18
Beitrag #842


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Zitat (MaximilianNRW @ 18.04.2005, 13:35)
Ich lege privat und freiwillig eine MPU ab, bei einem anerkannten Institut.

Du kannst privat und freiwillig keine MPU machen. Dies geschieht nach Antrag auf Wiederreteilung bei der FEB auf Verlangen von dieser. Es kommt dabei auf die genaue Fragestellung an die es in der MPU zu erörten gibt.


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 18.04.2005, 14:10
Beitrag #843





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Zitat (Jack Daniels @ 17.04.2005, 16:03)
[Das Kapper wieder fährt wurde zwar öfters geschrieben aber es wurde noch kein Beweis gebracht.

Imho erhält Kapper, ohne weitere Vorkomnisse, keine gerichtsbeständige NU.

Zitat
Wirkungen der Vorabentscheidung: Die Vorabentscheidung, die in Form eines Urteils ergeht, bindet zunächst das vorlegende Gericht und alle anderen Gerichte, die mit der betreffenden Streitsache befaßt werden. Darüber hinaus kommt den Vorabentscheidungen in der Praxis eine erhebliche Präjudizwirkung auch für andere, ähnliche Verfahren zu.
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Lexus
Beitrag 18.04.2005, 15:27
Beitrag #844


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Zitat (Roland @ 18.04.2005, 14:18)
Du kannst privat und freiwillig keine MPU machen. Dies geschieht nach Antrag auf Wiederreteilung bei der FEB auf Verlangen von dieser. Es kommt dabei auf die genaue Fragestellung an die es in der MPU zu erörten gibt.

Wann ist dieser Irrtum endlich mal ausgerottet???


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Mr.T
Beitrag 18.04.2005, 15:57
Beitrag #845


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Zitat (Lexus @ 18.04.2005, 16:27)
Zitat (Roland @ 18.04.2005, 14:18)
Du kannst privat und freiwillig keine MPU machen. Dies geschieht nach Antrag auf Wiederreteilung bei der FEB auf Verlangen von dieser. Es kommt dabei auf die genaue Fragestellung an die es in der MPU zu erörten gibt.

Wann ist dieser Irrtum endlich mal ausgerottet???

@Lexus
Was ist denn jetzt der Irrtum:
a) dass man privat eine MPU machen kann oder
b) dass man eine MPU nicht privat machen kann? think.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Lexus
Beitrag 18.04.2005, 16:04
Beitrag #846


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Irrtum ist, daß man eine MPU nicht ohne behördliche Anordnung machen kann.


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Gast_Guest_*
Beitrag 18.04.2005, 16:34
Beitrag #847





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Zitat (Lexus @ 18.04.2005, 17:04)
Irrtum ist, daß man eine MPU nicht ohne behördliche Anordnung machen kann.

Ja nee is klar ne.

Aber wie zum Teufel hat denn einer seine MPU in Östereich machen können???

Der hat doch sicherlich nicht hier bei der FEB einen Antrag gestellt, oder???
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Mr.T
Beitrag 18.04.2005, 16:46
Beitrag #848


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Zitat (Lexus @ 18.04.2005, 17:04)
Irrtum ist, daß man eine MPU nicht ohne behördliche Anordnung machen kann.

Aha! Und wie funktioniert das? think.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Roland
Beitrag 18.04.2005, 17:09
Beitrag #849


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Zitat (Lexus @ 18.04.2005, 17:04)
Irrtum ist, daß man eine MPU nicht ohne behördliche Anordnung machen kann.

Nun machen kann man die evtl. schon. Ob die aber dann im speziellen Einzelfall von der FEB anerkannt wird ist m. E. doch eher fraglich, da ja bei einer behördlich angeordneten MPU auf eine ganz konkrete Fragestellung eingegangen wird. Und genau auf diese explizite Fragestellung "Ist zu erwarten dass Herr XY wieder ....was weiss ich was macht" wird ja dann in der MPU eingegangen.
Mit welcher Fragestellung willst du denn ohne behördliche Anordnung zu einem MPI gehen.
"Darf ich mit meinem CZ-FS jetzt auch hier fahren ??"


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MaximilianNRW
Beitrag 18.04.2005, 17:23
Beitrag #850


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Also: eine MPU kann man auch einfach so machen. Diese Auskunft erhielt ich von einem deutschen, anerkannten Institut. (MPU-GmbH). Man muss allerdings unterschreiben, dass man belehrt wurde, dass diese MPUZ event. nicht von einer Behörde anerkannt wird.
Vorgeschichte: Ich hatte eine MPU abgelegt, negativ, allerdings mit einer Empfehlung. dieser Empfehlung bin ich nachgekommen, die Zeit ist auch gut rum.
Ich habe gleichzeitig dann aber auch einen EU-FS erworben.
Die Fragestellung und meine FS-Akte, bis zum Ablegen der damaligen MPU ist dem Institut bekannt. Und die Fragestellung ist ja auch eine Art Textbaustein. "Ist zu erwarten, dass Herr XY wieder..." und so weiter.

Wie ich jetzt hier so lese, bekommen ja Leute, zu recht oder auch nicht, die Aufforderung ihre Fahrereignung nachzuweisen. Wenn ich das im Vorfeld und ohne Not mache, gehe ich a) entspannter zur MPU, b) ich denk mal, auch da werde ich anders angesehen als jemand, der gezwungen kommt und c) ich habe der Behörde meine wiederhergestellte Eigung nachgewiesen.

Das wäre logisch. Aber denken Behörden auch logisch?

Wie gesagt, ich lege die ab, schicke die (nat. positive) MPU zur Behörde, bitte darum, die zur Akte zu nehmen und dann dürfte doch nichts mehr kommen? Oder wie seht ihr das?
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Roland
Beitrag 18.04.2005, 17:41
Beitrag #851


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Welcher Art "Empfehlung" bist du denn da nachgekommen??
Desweiteren ist m. E. genau der Umstand kritisch, dass du bereits einen CZ-FS gemacht hast. Erklär das doch bitte mal dem Psychodoc. think.gif
Thommy Bumm kann dir hierüber bestimmt mehr berichten.

Da klingeln doch bei denen im MPI oder wo auch immer alle Glocken, dass du deine Nichteignung durch Erwerb dieser CZ-FE umgehen wolltest.

Und ob dann da wirklich nichts mehr kommt halt ich doch auch für fraglich. Ich weiss nicht ob das so'ne gute Idee ist da in ein Wespennest reinzustochern


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strichachtdoktor
Beitrag 18.04.2005, 17:48
Beitrag #852


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Hallo zusammen,

eine MPU kann man natuerlich auch ohne behoerdliche Aufforderung machen. Ob die MPU allerdings anerkannt wird, das steht auf einem anderen Blatt.

ABER: Wenn Du einen Antrag auf Erteilung einer FE stellst und die Behoerde Dir antwortet, Du muesstest zur MPU, dann hast Du die Fragestellung ja. Denn das Schreiben der Behoerde muss die MPU-Aufforderung nachvollziehbar begruenden.
Nun hat man ja die Wahl,
- ob man der Aufforderung Folge leistet und sich die Akte zu einer MPU-Stelle seiner Wahl schicken laesst,
- ob man der Aufforderung nicht Folge leistet und es sein laesst oder
- ob man den Antrag "wegen formaler Ungenauigkeiten" (z.B. EU-FE nicht angegeben) zurueckzieht, sich aber vorher die Akte kopiert (z.B. via Anwalt) und diese Kopie dann zusammen mit der Fragestellung der Behoerde selbst zu einer anerkannten (!) MPU-Stelle schickt.

Hat man dann eine positive MPU, wuerde ich die trotzdem nicht vorlegen. Denn dann kann man ruhig seine Kreise fahren und die Behoerde kommen lassen, wenn man mal kontrolliert wird. Verlangt die FEB dann die MPU und ordnet gleichzeitig eine NU an, weil "der Antragsteller mit der EU-FE offensichtlich nur die MPU umgehen wollte", dann koennte man das Ganze ja mal ordentlich vor Gericht durchfechten - ohne eine NU befuerchten zu muessen. Das koennte ein nettes Fest werden - spaetestens beim EuGH ... rofl1.gif


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Karlos
Beitrag 18.04.2005, 20:51
Beitrag #853


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Ich habe heute mit einem anderen RA gesprochen, der sich das Urteil zu gemüte gerführt hat. Und als ich dem erzählt habe das das VG behauptet im Urteil vom 29.04.04 sei nicht auf die MPU eingegangen, konnte er es gar nicht recht glauben. Er meint auch D versucht das Recht zu beugen.


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Karlos
Beitrag 18.04.2005, 22:16
Beitrag #854


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@ xdiver


wie kommst du bzw die Richter des VG darauf, das die MPU nicht gegenstand des Kapperurteils gewesen sei?




Jetzt frage ich dich xdiver:


-D wollte den NL EU-FS des Herrn Kapper nicht anerkennen. In dem Punkt sind wir uns ja wohl noch einig, oder ? huh.gif

-Wir alle wissen, der Grund dafür war und ist die Umgehung der MPU! Falls jemand anderer Meinung ist, möge er sich bitte melden !

ODER IST ETWA DER VERSTOß DER EU-RICHTLINIE DER GRUND DAFÜR GEWESEN DAS DEUTSCHLAND DEN FS DES HERRN KAPPER NICHT ANERKENNEN WOLLTE? WAHRSCHEINLICH NICHT, DENN WIE WIR WISSEN, BILDET DEUTSCHLAND DAS SCHLUSSLICHT BEI DER UMSETZUNG DER EU-RICHTLINIEN.


Der EuGH hat auch gewußt, das D den FS nicht anerkennen möchte, aus dem Grund das Herr Kapper noch eine MPU hätte absolvieren müssen.


So, verrate mir doch bitte mal, spricht der EuGH hier im Punkt 77 die MPU an?

77
Gegen diese Schlussfolgerung lässt sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere § 28 FeV 1999, gerade darauf abzielen, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten. Wie der Generalanwalt in Nummer 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern

Und jetzt sag mir doch mal bitte, bist du der Meinung das D nun § 28 FeV 1999 nicht mehr benutzen darf? Wahrscheinlich stimmen mir da die meisten auch noch zu wink.gif

Und vo allem, sage mir bitte, bist du der Meinung das D jetzt einen andere § nutzen darf die gerade darauf abzielen, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten?
Ich erinner dich auch daran, es ist die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern.

Wie kann D jetzt behaupten, die MPU sei nicht Bestandteil des Urteils gewesen ?

Wenn die hier nicht im Urteil über die MPU gesprochen haben, dann verrate mir doch mal bitte, was haben die gemeint ?

Kann es nicht sein, das die beim Urteil Ihre Formulieren allgemein gehalten haben so das auch wenn die MPU jetzt VDU heißen würde, das diese immer noch gemeint wäre? Und auch wenn es jetzt nicht § 28 FeV 1999 wäre, was gibt es für einen Grund das diese Maßnahme dann nicht mehr angesprochen ist, etwa weil es jetzt der § 48 FeV ist? Meinst du etwa der § 48 FeV ist bei der Formulierung des Urteils nicht mit enthalten, da er nicht namentlich erwähnt worden ist?


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strichachtdoktor
Beitrag 18.04.2005, 22:24
Beitrag #855


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Zitat (Karlos @ 18.04.2005, 21:51)
Ich habe heute mit einem anderen RA gesprochen, der sich das Urteil zu gemüte gerführt hat. Und als ich dem erzählt habe das das VG behauptet im Urteil vom 29.04.04 sei nicht auf die MPU eingegangen, konnte er es gar nicht recht glauben. Er meint auch D versucht das Recht zu beugen.

... und ? Was hat das fuer eine Konsequenz ? wallbash.gif

Richtig - keine. Denn wenn man erstmal in das Gewust deutscher Verwaltungsgerichtsbarkeit und deutschen Verwaltungsrecht eingetaucht ist, mit seiner EU-Fahrerlaubnis, dann dauert es ein paar Jahre, bis das geklaert ist. Ein paar Jahre, in denen man mit keinem Papier der Welt mehr in Deutschland fahren darf. scarey.gif

Hatte Dein toller Anwalt fuer diese "Krise" irgendeinen Loesungsansatz ?
Nein ?!
Haben sie alle nicht ... thumbdown.gif

Deshalb ist es zumindest eine denkbare Alternative, eine freiwillige MPU zu absolvieren, die natuerlich idealerweise positiv ausfallen sollte, und diese dann entweder in einem eventuell interessanten Pokerspiel ganz zum Schluss oder recht schnell zu praesentieren, je nach Nervenkostuem natuerlich ...

thumbup.gif wavey.gif


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Karlos
Beitrag 18.04.2005, 22:29
Beitrag #856


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Danke Doc für die Weisheit !

natürlich hat es keine Konsequenzen wenn D das Recht beugt, und natülich hat auch keiner einen Lösungsansatz außer: abwarten und Tee drinken, oder eine MPU zu absolvieren crybaby.gif



Recht habe und Recht bekommen, sind zwei Paar Schuhe...


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strichachtdoktor
Beitrag 18.04.2005, 22:48
Beitrag #857


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Zitat (Karlos @ 18.04.2005, 23:29)
Danke Doc für die Weisheit !

Ja bitte - wenn man helfen kann. Gern geschehen ... wink.gif


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Gast_Guest_*
Beitrag 19.04.2005, 00:20
Beitrag #858





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Hallo!

Ich habe diese kluge Diskussion nun schon von Anfang bis hierher verfolgt.
Es gibt viele Dinge auf die ich hier gerne eingehen würde aber ich beschränke mich auf eine kleine Sache:

Admin´s, Forumbetreiber etc. Gehen sehr scharf und diskriminierend gegen sogenante "Abzocker" "MPU gegner" "Werbungmacher" vor.

Find ich ja ganz gut...doch wenn es Leute gibt die so blöd sind und drauf reinfallen...Ihr Problem!

Dagegen wird hier großzügig "Werbung" für den TÜV die Super MPU gemacht und das ist in ordnung oder wie?

Lasst euch das gesagt sein, Ihr könnt mich dann von mir aus auch gleich wieder verbannen.
Die MPU ist ein vom Staat legaliesiertes Verbrechen! Es ist eine seelische und soziale Folter. Ich habe in Polen einen FS legal erworben(auf eigene faust), wurde bereits kontrolliert und durfte ganz normal weiterfahren.PUNKT!!! KEINE NU KEIN §46 GARNIX.

Für mich hat dieses Forum an glaubwürdigkeit verloren da es Parteiisch ist. Und die wenigen die euch das gegenteil (aus eigener Erfahrung) berichten wollen werden hier gleich rausgeschmissen (siehe Guest_Toni) UND NEIN ICH BIN ES NICHT!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

So nun diskutiert schön eure § ich fahr denn so lange ums karree!!!

Ciao Ciao und winke winke wavey.gif

--------------------
*** Anmerkung Admin:
Zum Vorwurf der "Parteilichkeit", der verlorenen "Glaubwürdigkeit", dem Zulassen von "Werbung" für MPU-Anbieter o.ä. und dem "Rausschmeissen" von bestimmten Mitgliedern/Gästen möchte ich als Forenbetreiber selbstverständlich Stellung beziehen. Hierzu öffne ich am Abend einen eigenen Thread zur Diskussion, die Vorwürfe möchte ich nämlich nicht einfach im Raum stehen lassen. Gruss Rolf (Administrator).

EDIT: Stellungnahme hier


Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 19.04.2005, 21:38
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Lexus
Beitrag 19.04.2005, 08:42
Beitrag #859


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Zitat (Karlos @ 18.04.2005, 23:16)
@ xdiver

wie kommst du bzw die Richter des VG darauf, das die MPU nicht gegenstand des Kapperurteils gewesen sei?

Jetzt frage ich dich xdiver:

-D wollte den NL EU-FS des Herrn Kapper nicht anerkennen. In dem Punkt sind wir uns ja wohl noch einig, oder ?  huh.gif

-Wir alle wissen, der Grund dafür war und ist die Umgehung der MPU! Falls jemand anderer Meinung ist, möge er sich bitte melden !


So, verrate mir doch bitte mal, spricht der EuGH hier im Punkt 77 die MPU an? 


@/8doc

Also, ich melde mich hier einfach mal mit Bedenken gegen deine Feststellungen:

Das EuGH-Urteil gibt ja hinsichtlich des Sachverhalts Kapper nicht viel her, eigentlich nur dieses:

Zitat
18 Nach den Ausführungen in der Vorlageentscheidung wurde Herrn Kapper nach dem 25. November 1998 in Deutschland keine neue Fahrerlaubnis erteilt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob er nach diesem Zeitpunkt bei den deutschen Behörden eine solche Fahrerlaubnis beantragt hatte.

19 Im Rahmen des von Herrn Kapper eingeleiteten Einspruchsverfahrens fragt sich das Amtsgericht, ob die deutsche Regelung mit der Richtlinie 91/439 vereinbar ist; der Gerichtshof sei zwar nicht für die Entscheidung dieser Frage zuständig, wohl aber für die Feststellung, ob das Gemeinschaftsrecht der Anwendung der Strafvorschriften entgegenstehe, in denen ein Verstoß gegen die deutsche Regelung geahndet werde.


Es steht fest, daß Kapper eine Sperrfristd hatte. Aus der Länge lässt sich evtl. noch erraten, daß der zugrundeliegende Sachverhalt eine Trunkenheitsfahrt im weitesten Sinne war, sicher ist dies keineswegs. Was aber nicht feststeht, ist, wieviel Promille Kapper im ersten Falle hatte. Ob er also eine MPU hätte ablegen müssen, steht in den Sternen.

Unabhängig davon hat das AG Frankenthal sich bei seiner Anfrage an den EuGH ausschließlich danach erkundigt, ob das nicht erfüllte Wohnsitzerfordernis einer Bestrafung entgegensteht oder nicht (ich glaube, daß das AG Frankenthal bei seiner Anfrage nicht mal wußte, ob Kapper noch eine MPU hätte absolvieren müssen oder nicht, weil dies aus strafrechtlicher Sicht - AG Frankenthal ist ein Strafgericht - völlig unerheblich war; und warum sollte Kapper im Strafverfahren offenbart haben, daß da noch weitere Hindernisse als der Ablauf der Sperrfrist zu beachten sein könnten? Um seine eigene Bestrafung zu fördern? Man muß auch bedenken, daß an einem Strafverfahren die FE-Behörde nicht beteiligt ist, es also eigentlich gar keine Möglichkeit außer dem auch uns geläufigen Allgemeinwissen gab, zu erkennen, daß noch eine MPU im Spiel sein könnte. Wie gesagt, das interessiert den Strafrichter auch gar nicht; hier ging es lediglich um die Frage: ist der niederländische Führerschein trotz fehlender Wohnsitzvoraussetzung anzuerkennen oder nicht).

Hier jedenfalls die ausdrückliche Anfrage des AG Frankenthal wörtlich:

Zitat
22 Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Frankenthal das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Verbietet es Artikel1 Absatz2 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat, einem Führerschein die Anerkennung dann zu versagen, wenn nach seinen Ermittlungen ein anderer Mitgliedstaat diesen ausgestellt hatte, obwohl der Führerscheininhaber dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte, und kommt der genannten Vorschrift gegebenenfalls insoweit konkrete Wirkung zu?


Von einer zusätzlichen MPU zum Wohnsitz ist da keine Rede.

Nun entscheidet der EuGH ja nicht ganz allgemein ins Blaue hinein irgendwelche Forenfragen, sondern hält sich streng daran, im Lichte des EU-Rechts auszulegen, was die Antwort auf eine von einem nationalen Gericht gestellte konkrete Frage sein könnte.

Im gesamten EuGH-Urteil kommt das Wort MPU oder etwas Sinngemäßes überhaupt nicht vor.

Ich selbst gehe auch davon aus, daß den Richtern die deutsche MPU-Regelung nicht bekannt gewesen ist. Welchem deutschen Richter wäre z. B. bekannt, ob in Malta eine entsprechende Regelung existiert oder nicht? D ist für aus anderen Ländern stammende Richter nun mal nicht der Nabel der Welt.

Man darf dabei auch eins nicht übersehen: Das Urteil des EuGH ist ja eine Auslegung der EU-Richtlinie und nicht des deutschen Rechts, es hat Bedeutung für alle EU-Staaten und nicht nur für Deutschland. Daß Kapper aus D. kam und seine FE aus NL kann auch als Zufall betrachtet werden. Hätte der Gerichtshof gleichzeitig auch über die MPU mitentscheiden wollen, dann hätte er sich mit den einschlägigen Regelungen in allen EU-Ländern auseinandersetzen müssen! Das hat er wohlweislich unterlassen, weil die Frage:

"Ist die deutsche MPU-Praxis mit der Richtlinie vereinbar?"

niemals an ihn gestellt wurde (bisher).

Nun wird in diesem Forum ständig aus einzelnen Formulierungen (besonders 76 und 77) des Urteils folgendes abgeleitet: Weil einer ausländischen FE auch bei Verletzung des Wohnsitzerfordernisses nach Ablauf der Sperrfrist die Anerkennung nicht für immer, ständig, dauerhaft, auf ewig usw. usw. versagt werden darf, dürfe D. bei einer ausländischen FE kein MPU-Erfordernis mehr ranhängen. Der Gedanke der MPUGegner ist, daß dann, wenn der deutsche EU-FE-Fahrerlaubnisbesitzer nicht zur MPU gehe, ihm in D. dann (rechtswidrig) doch auf ewig die FE verweigert würde.

Dies ist aber ein Trugschluß; denn die Aufforderung zur MPU besagt doch nicht, daß ihm nach Ablauf der Sperrfrist niemals eine FE erteilt werden wird. Ganz im Gegenteil wird ihm doch gesagt, sofort, wenn die Eignungszweifel behoben sind, bekommst du deine FE. Es wird ihm also gar nichts auf Dauer verweigert. Mit anderen Worten: Die MPU-Aufforderung mag ein zur Sperrfrist hinzukommendes weiteres zeitliches Aufschieben für die Erteilung bedeuten. Sie ist aber keine Verweigerung der FE auf Dauer!

Ich fasse meine Gedanken zusammen:

1. Ob Kapper noch zur MPU gemusst hätte, weiß niemand.

2. Der EuGH hat die deutsche MPU-Regelung überhaupt nicht gekannt.

3. Auch wenn sie den ausländischen Richtern privat (durch Verwandtenbesuche usw.) bekannt gewesen wäre, hätten sie angesichts der eingeengten Fragestellung des vorlegenden Amtsgerichts dazu nichts sagen dürfen.

4. Da die MPU-Aufforderung grade keine Verweigerung der FE-Erteilung ist, sondern ein Weg, um eine zu bekommen, stellt sie auch keine Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen FE auf Dauer dar.

Auf folgendes möchte ich noch hinweisen:

Selbst die Kommission (in der ja bis auf "unsere" Kommissare nur EU-Ausländer sitzen) ist in ihrer Stellungnahme zur Vorlagefrage davon ausgegangen, daß die deutsche Regelung zur Wohnsitzüberprüfung rechtens sei. Dies ergbit sich aus der Stellungnahme der Kommission:

Zitat
44 Die deutsche Regelung bewege sich im Grenzbereich dieser beiden Erfordernisse. Die Einschränkung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, die diese Regelung bedeute, erscheine sachlich gerechtfertigt. Im Übrigen könne der Aufnahmemitgliedstaat nicht gezwungen sein, Vorgänge außer Acht zu lassen, die sich in seinem Hoheitsgebiet zugetragen hätten und unmittelbar die Frage beträfen, wo der Betroffene zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen Wohnsitz gehabt habe. Die Kommission verweist insoweit auf das Urteil vom 27. September 1989 in der Rechtssache 130/88 (Van de Bijl, Slg. 1989, 3039, Randnrn. 24 bis 26).


Immerhin sind die Juristen, die die Kommissions-Stellungnahme ausgearbeitet haben, ja auch keine Dummköpfe. Daß dann der EuGH in seinem Urteil dieser Einschätzung der Kommission (also der EU-Regierung) nicht gefolgt ist, ist ok, zeigt aber, daß man auch auf hoher qualifizierter Ebene durchaus auch schon beim Wohnsitzprinzip in Brüssel nicht einer Meinung war.

Man sollte daher die Bedeutung des Kapper-Urteils für die zukünftige Praxis in der EU auf keinen Fall überschätzen. Auch EuGH-Richter sind lernfähig, wenn sie mit den richtigen Vorlagefragen konfrontiert werden und sich in eine Materie (Gefährdung der Allgemeinheit durch ungeeignete Fahrzeugführer) einarbeiten müssen, mit der sie ja bisher noch gar nichts zu tun hatten. Das Wohnsitzerfordernis ist doch im Vergleich zur MPU glatt Pillepalle, weil es keinen Einfluß auf die Geeignetheit des Fahrers hat, wo er nun wohnt.


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Gast_Kai Pirinha_*
Beitrag 19.04.2005, 09:30
Beitrag #860





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hallo - ich bins nochmal :-)

ich stelle nochmals meine fragen auf die ich immer noch keine antwort bekommen habe weil sich hier alles um das eugh-urteil im kreis dreht:

situation:
führerscheinsperre wegen fahren mit alkohol abgelaufen - mpu mit 100% sicherheit zu erwarten. es wird kein antrag auf neuerteilung FE gestellt sondern die polennummer mit der 185 tage-regelung ordnungsgemäss durchgezogen und danach zurück nach dtl.

1. weiss jemand wie genau der verwaltungsweg ist wenn in D eine einfache Owi (z.B. radarfalle) begangen wird: kriegt die FSB der stadt das mit oder wird nur automatisch in flensburg punktezahl erhöht? ist in flensburg eigentlich registriert, dass kein dt. FS vorhanden ist?

2. in welchen fällen passiert nix? ich vermute mal einfache polizei-routine-kontrolle ohne auffälligkeiten - richtig?

3. falls die FEB davon wind kriegt, kann man davon ausgehen, dass sie in jedem fall (bei Owis in den nächsten 15 jahren) wegen der alten sache eine mpu anordnet? ist sie auch dazu befugt wenn man witerhin seinen ständigen wohnsitz im ausland hat?

mfg
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Lexus
Beitrag 19.04.2005, 09:42
Beitrag #861


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Zitat (Kai Pirinha @ 19.04.2005, 10:30)
hallo - ich bins nochmal :-)

ich stelle nochmals meine fragen auf die ich immer noch keine antwort bekommen habe weil sich hier alles um das eugh-urteil im kreis dreht:

situation:
führerscheinsperre wegen fahren mit alkohol abgelaufen - mpu mit 100% sicherheit zu erwarten. es wird kein antrag auf neuerteilung FE gestellt sondern die polennummer mit der 185 tage-regelung ordnungsgemäss durchgezogen und danach zurück nach dtl.

1. weiss jemand wie genau der verwaltungsweg ist wenn in D eine einfache Owi (z.B. radarfalle) begangen wird: kriegt die FSB der stadt das mit oder wird nur automatisch in flensburg punktezahl erhöht? ist in flensburg eigentlich registriert, dass kein dt. FS vorhanden ist?


zu allen Fragen: ja

Zitat
2. in welchen fällen passiert nix? ich vermute mal einfache polizei-routine-kontrolle ohne auffälligkeiten -  richtig?


nicht unbedingt; weshalb sollten die Beamten der FS-Stelle keine Meldung vom Vorhandensein einer ausl. FE und dem Verdacht der MPU-Umgehung machen (ist wohl sogar der Regelfall)?

Zitat
3. falls die FEB davon wind kriegt, kann man davon ausgehen, dass sie in jedem fall (bei Owis in den nächsten 15 jahren) wegen der alten sache eine mpu anordnet? ist sie auch dazu befugt wenn man witerhin seinen ständigen wohnsitz im ausland hat?


nein, wenn du keinen Wohnsitz mehr in D hast und hier keine FE beantragst, bist du für die FS-Stelle EU-Ausländer.


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Gast_Kai Pirinha_*
Beitrag 19.04.2005, 10:02
Beitrag #862





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Lexus: danke für die antworten!

zu 2.:

was ich aber bisher gehört habe ist, dass die polizei keine meldung an die FEB gibt, wenn man mit ordnungsgemäßem (eu)-führerschein kontrolliert wird. auch bei einer kontrolle mit einem dt. FS wird ja, wenn nichts vorliegt, nichts schriftliches aufgenommen. das würde doch wieder eine diskriminierung des eu-FS bedeuten, oder?

ausserdem kann ich mir nicht vorstellen das bei einfachen owis (ohne Punkte) wie z.b. falschparken die FEB die akte überprüft. das wird doch beim ordnungsamt von einer ganz anderen abteilung bearbeitet oder liege ich da falsch?

mfg
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Lexus
Beitrag 19.04.2005, 10:07
Beitrag #863


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Es ist wohl so, daß einige berichten, in eine Kontrolle gekommen zu sein, daß aber noch nichts nachkam. Teilweise mag das an der Zeit liegen. Oft fragen die FS-Behörden erst mal umständlich über das KBA bei der ausländischen Aussteller-Behärde an, ob das Wohnsitzerfordernis eingehalten wurde, ob die Alk-Bestrafung bekannt war usw. Man kann sich ja leicht vorstellen, daß es dauert, bis da eine Antwort kommt, wenn überhaupt eine kommt, bzw. bis dann zu einer Nutzungsuntersagung geschritten wird.

Natürlich meine ich nur echte Kontrollen, wo man den Führerschein vorzeigen muß.

Kleine Parkgeschichten sind sicherlich zu vernachlässigen. Die werden ja nur eine Zeitlang bei der Bußgeldstelle registriert.


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Gast_Kai Pirinha_*
Beitrag 19.04.2005, 10:48
Beitrag #864





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zur Kontrolle:

damit ist aber die frage noch nicht beantwortet, ob die polizei e. meldung an die FEB macht / machen darf. bisherige praxiserfahrungen (im forum) zeigen ja, dass man den eu-FS-inhaber weiterfahren liess ohne etwass schriftlich aufzunehmen.
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Andreas
Beitrag 19.04.2005, 10:53
Beitrag #865


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Zitat (Kai Pirinha @ 19.04.2005, 11:48)
zur Kontrolle:

damit ist aber die frage noch nicht beantwortet, ob die polizei e. meldung an die FEB macht / machen darf.

Ja, macht sie und darf sie. cool.gif


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 19.04.2005, 11:10
Beitrag #866





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Zitat (Lexus @ 19.04.2005, 09:42)
"Ist die deutsche MPU-Praxis mit der Richtlinie vereinbar?"

niemals an ihn gestellt wurde (bisher).

In den Schlußanträgen wurde die Frage zur MPU gestellt, den Sie berührt FeV § 28 Abs 4 und 5

Zitat
29.    Allerdings sollte, wie Herr Kapper, die deutsche und die italienische Regierung sowie die Kommission vorgeschlagen haben, die Tragweite der Vorlagefrage auf die Auslegung von Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie erstreckt werden, um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche und vollständige Antwort geben zu können.


Die Festellung der Unvereinbarkeit findet sich in den RN 73 bis 78 und im 2. Leitsatz des Urteils.
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 19.04.2005, 11:38
Beitrag #867





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Zitat (Andreas @ 19.04.2005, 11:53)
Zitat (Kai Pirinha @ 19.04.2005, 11:48)
zur Kontrolle:

damit ist aber die frage noch nicht beantwortet, ob die polizei e. meldung an die FEB macht / machen darf.

Ja, macht sie und darf sie. cool.gif

Ob sie darf ist umstritten:

Zitat
In diesem Zusammenhang führen Otte/Kühner[8] aus:

„... Die im Ausland erteilte Fahrerlaubnis wäre zunächst ipso iure im Inland wirksam. Diese Wirksamkeit würde ihr erst durch inländischen Verwaltungsakt und ausschließlich mit Wirkung für das Inland genommen. Bedenken bestehen allerdings insoweit, als auch eine solche Handhabung letztlich auf eine systematische Überprüfung des Verwaltungsaktes eines anderen Mitgliedstaates hinausläuft, die das Vertrauen in den erreichten Harmonisierungsstand des Fahrerlaubnisrechtes in Europa zu erschüttern geeignet ist. ..“   
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Andreas
Beitrag 19.04.2005, 11:48
Beitrag #868


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Du kannst gerne klagen... tongue.gif rofl1.gif


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Gast_Kai Pirinha_*
Beitrag 19.04.2005, 12:35
Beitrag #869





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Danke Johnny!

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ich stimme völlig zu!


Und eine Klage wird erfolgreich sein, ebenso wie diese hier:
Gericht:
VG Karlsruhe

Datum:
18.08.2004

Aktenzeichen:
11 K 476/03




Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache wegen Fahrerlaubnis

hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichte Karlsruhe für Recht erkannt:

1. Die Verfügung der Beklagten vom 08.11.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003 werden aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger auf der Grundlage seines italienischen Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland befugt ist, Kraftfahrzeuge im Rahmen der Berechtigung seines italienischen Führerscheins zu führen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den in dem am 16.02.2000 in Italien erteilten Führerschein eingetragenen Vermerk "keine Fahrberechtigung in BRD" zu entfernen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


"In diesem Fall hätte der Betroffene durch eine erneute theoretische Prüfung seine Befähigung nachweisen müssen. Weiterhin wäre ein Aufbauseminar zu absolvieren gewesen. Beiden Anforderungen entzog er sich durch den Erwerb einer ital. Fahrerlaubnis. Auch hier befand das Gericht nachvollziehbar zugunsten des Betroffenen."(aus: Jurathek/Hettenbach)

Meiner Meinung nach werden auch "MPU-Klagen" gegen eine "willkürliche" Entziehung der FE (auf Basis e. nicht mit Alkohol in Verbindung stehenden Owi u. e. früheren - bereits gerichtl. abgeschlossener Sache) Erfolg haben, problematisch allerdings nur wenn Owi in Zusammenhang mit Alkohol passiert. Und damit kann man dem MPU-Terror legal umgehen, so lange man nicht mehr mit Alkohol im Strassenverkehr auffällt. Alles andere wäre auch von verwaltungsbehördlicher Seite eine Umgehung von EU-Recht.


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Lexus
Beitrag 19.04.2005, 13:15
Beitrag #870


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Zitat (Kai Pirinha @ 19.04.2005, 13:35)
Und eine Klage wird erfolgreich sein, ebenso wie diese hier:
Gericht:
VG Karlsruhe 

Datum:
18.08.2004 

Aktenzeichen:
11 K 476/03

Soll hier vorsätzlich Verwirrung gestiftet werden, anstatt sachlich die Argumente abzuwägen?

In der genannten Entscheidung war der Kläger Italiener, kein Wunder, daß seine italienische Fahrerlaubnis hier auch ok ist.


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