MPU nach Entzug der Fahrerlaubnis, MPU-Anordnung nach 10 oder 15 Jahren? |
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MPU nach Entzug der Fahrerlaubnis, MPU-Anordnung nach 10 oder 15 Jahren? |
14.12.2003, 15:47
Beitrag
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 2667 Beigetreten: 12.09.2003 Wohnort: Bundestagswahlkreis 62 Mitglieds-Nr.: 1 |
QUELLTEXT [URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=2202]FAQ: MPU nach Entzug der Fahrerlaubnis[/URL] P.S. "FAQ-Verlinkung": V.g. Code einfach markieren, kopieren und in jeweiliges Posting einfügen - fertig ist der Link :-) |
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14.12.2003, 15:49
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 2667 Beigetreten: 12.09.2003 Wohnort: Bundestagswahlkreis 62 Mitglieds-Nr.: 1 |
Hier eine Ausarbeitung zum Thema:
Tilgungsfristen und Verwertung von Registereintragungen und Unterlagen der örtlichen Register durch die Verwaltungsbehörden, Quelle: fahrerlaubnisrecht.de, Autoren: Tanja Borth, Ursula Gauglitz, Volker Kalus. Desweiteren folgender Thread aus dem alten Forum: - Führerscheinentzug vor 10 Jahren |
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17.12.2003, 21:39
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 2667 Beigetreten: 12.09.2003 Wohnort: Bundestagswahlkreis 62 Mitglieds-Nr.: 1 |
Kurzdarstellung der Rechtslage seit 01.01.1999:
Die Tilgungsfrist im Verkehrszentralregister für Eintragungen wegen Alkoholstraftaten beträgt 10 Jahre (§ 29 Satz 2 Nr. 3 StVG). So weit, so gut. Wann beginnt nun aber die 10 Jahres-Frist? Zitat "Bei der [...] Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, [...] beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung [...]" (§ 29 Abs. 5 StVG). Hier haben wir nun einen ganz wichtigen Punkt. Nach einer Entziehung wegen mangelnder Eignung beginnt die Tilgungsfrist (in den Registern) nicht direkt nach der (Entzugs-)Entscheidung. Ein Entzug auf Grund einer Alkoholstraftat (z.B. § 316 StGB) begründet sich letztendlich immer auf mangelnde Eignung, vgl. § 69 StGB: Zitat "Ist die rechtswidrige Tat [...] ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316) [...] so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen" (§ 69 Abs. 2 StGB). Die Tilgungsfrist von 10 Jahren beginnt also erst dann, wenn
Demnach bleibt die damalige Entscheidung (Entzug wg. Alkohol) für insgesamt 15 Jahre im Verkehrszentralregister eingetragen und verwertbar... Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 22.05.2005, 07:44 |
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29.04.2004, 21:39
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Der folgende Beitrag wurde mehrfach überarbeitet, da die Rechtslage doch sehr kompliziert ist:
Die 15 jährige Tilgungsfrist für Alkoholdelikte, bei denen nach Führerscheinentzug innerhalb von 5 Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde, gilt uneingeschränkt für Fälle, bei denen die Eintragung in Flensburg nach dem 1.1.99 erfolgte. Altfälle und Übergangsrecht: Ansonsten ist das folgende Übergangsrecht anzuwenden... Zitat § 65 STVG (9) Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, werden bis 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 13a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung getilgt; die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht. Abweichend hiervon gilt § 29 Abs. 7 in der Fassung dieses Gesetzes auch für Entscheidungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Verkehrszentralregister eingetragen waren. Nach dem alten §13a STVZO (im folgenden Beitrag wiedergegeben) gab es die Startverzögerung von 5 Jahren bei den Tilgungsfristen noch nicht. Die Tilgungsfristen betrugen auch bei Alkoholdelikten oftmals 5 Jahre, da sich die Fristen nach der Strafhöhe und nicht nach der Art des Vergehens richteten. Deshalb sind viele dieser alten Alkoholfälle im Verkehrszentralregister bereits gelöscht. In diesem Fall können diese Vorgänge nur noch in den Führerscheinakten der Straßenverkehrsämter verzeichnet sein. Sind die Vorgänge in Flensburg bereits getilgt, so gilt nach §2 (9) STVG aber für die Führerscheinakten ein Verwertungsverbot nach 10 Jahren. Dieses Verwertungsverbot widerspricht allerdings der Rechtsprechung, wonach die 5jährige Startverzögerung bei der 10 jährigen Tilgungsfrist auch in den Altfällen des §65(9) STVG zur Anwendung kommen soll, weil der Gesetzgeber die Altfälle nicht privilegieren wollte. Siehe unten stehendes Urteil des OVG Saarlouis und des Bundesverwaltungsgericht. Das OVG Thüringen ist demgegenüber in seinem Beschluss vom 21.02.2005 noch davon ausgegangen, dass die 5jährige Startverzögerung bei Altfällen nicht angewandt werden darf. Falls die Frage, ob man seinen Führerschein ohne MPU wiederbekommt, sich wegen Alkoholdelikten stellt, die vor dem 1.1.1999 begangen wurden, sollte man deshalb zunächst einen Auszug aus der Flensburger Verkehrssünderkartei beantragen: Link: Auskunft Punktekonto Ist das Konto in Flensburg rein, dann kann man 10 Jahre nach dem alkoholbedingten Entzug der Fahrerlaubnis versuchen, den Führerschein ohne MPU neu zu beantragen. Weiterhin sollte die Führerscheinakte dann keine Vorgänge aus der Zwischenzeit enthalten, insbesondere kein negatives MPU-Gutachten und keine abschlägigen Bescheide auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Auch sollte das alte Strafurteil nicht in der Führerscheinakte mehr enthalten sein. Verlangt die Führerscheinstelle allerdings eine MPU, so sollte man sich dieser Maßnahme beugen, da nach dem neuesten Urteil des BVerwG vom 09.06.2005 diese Anordnung rechtmäßig ist. Man sollte dann entweder innerhalb der gesetzten Frist eine positive MPU beibringen oder den Antrag zurücknehmen (dann erfolgt keine Neueintragung in Flensburg) und bis zum Ablauf der 15jährigen Frist warten. Man kann auch versuchen, die Führerscheinakte von Vorgängen säubern zu lassen, die älter als 10 Jahre sind. Zur "Säuberung" von Führerscheinakten nach §2 (9) STVG gibt es einen Beschluss des VG Darmstadt, der ebenfalls weiter unten aufgeführt wird. Insgesamt ist die Regelung für "Altfälle" so verworren, dass man nicht pauschal sagen kann, ob eine Führerscheinneuerteilung ohne MPU bereits nach 10 Jahren (ist in der Praxis schon des öfteren vorgekommen) oder erst nach 15 Jahren (nach der neuesten Rechtssprechung des BVerwG) möglich ist. Folgende Threads enthalten auch wertvolle Informationen: hier klicken hier klicken (Datenschützer-Thread) Dem Datenschützer-Thread ist immerhin zu entnehmen, dass in einem "Altfall" eine Fahrerlaubnis ohne MPU bereits nach 10 Jahren neu erteilt worden ist. 6.8.04: Freude in Hamburg: neuer Führerschein 10 Jahre nach Ende der Sperrfrist Der Beitrag wurde von Matte bearbeitet: 28.10.2005, 15:18 -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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29.04.2004, 21:41
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Der zitierte, am 1.1.1999 außer Kraft getretene §13a der STVZO hat folgenden Regelungsgehalt (Stand vom 15.3.95):
§ 13a (1) Eintragungen in das Verkehrszentralregister sind nach Ablauf einer bestimmten Frist zu tilgen; dies gilt nicht für eine Entscheidung, mit der die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer untersagt oder das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, für immer aberkannt worden ist. Der Beginn der Tilgungsfrist wird dann wie in § 29 Abs. 4 Nr. 1 und 3 geregelt. (2) Die Frist beträgt 1. 2 Jahre a) bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, b) wenn auf Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel erkannt worden ist, c) wenn eine Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr nach §21 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes zur Bewährung ausgesetzt oder bei einer solchen Strafe nach §88 des Jugendgerichtsgesetzes die Vollstreckung des Restes zur Bewährung ausgesetzt worden ist, 2. 5 Jahre a) wenn auf Geldstrafe, auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten oder auf Jugendstrafe erkannt worden ist, b) wenn von Strafe abgesehen worden ist, c) wenn die Untersagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis auf Zeit oder ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches angeordnet oder das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, auf Zeit aberkannt worden ist, es sei denn, daß nach der im Zusammenhang hiermit ausgesprochenen Verurteilung eine Tilgungsfrist von 10 Jahren anzusetzen ist, d) bei Verboten, ein Fahrzeug zu führen, nach § 3, e) bei Versagung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder bei Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, nach § 11 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der beschwerenden Entscheidung noch nicht 18 Jahre alt war, 3. 10 Jahre in allen übrigen Fällen. (3) Eintragungen von strafgerichtlichen Entscheidungen mit Ausnahme solcher, in denen von Strafe abgesehen worden ist, hindern die Tilgung aller anderen gerichtlichen Entscheidungen und der verwaltungsbehördlichen Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten; Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Abweichend von Satz 1 wird die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit - ausgenommen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes - spätestens nach Ablauf von 5 Jahren getilgt. (4) enthält in Nr. 1 und 2. eine Regelung wie in §29 STVG (3) Nr. 1 und 2 sowie in Nr. 3 eine entsprechende Regelung für Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz. (5) Die Tilgung nach den Absätzen 2 bis 4 unterbleibt, solange die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis untersagt oder das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, aberkannt oder eine Jugendstrafe nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c noch nicht erlassen worden ist. Die Eintragung einer gerichtlichen Entscheidung, durch welche die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer untersagt oder das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, für immer aberkannt worden ist, hindert die Tilgung anderer Entscheidungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach Absatz 2 oder 3 noch nicht abgelaufen wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren odr nach den §§86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben worden ist. (6) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und von anfechtbaren Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sind zu tilgen, wenn die Entscheidungen aufgehoben werden. Wird die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aufgehoben, so ihre Eintragung zusammen mit dem Vermerk über die rechtskräftige Entscheidung zu tilgen. (7) Mit der Eintragung einer beschwerenden Entscheidung sind auch die Eintragungen von nichtbeschwerenden Entscheidungen zu tilgen, die sich auf sie beziehen. (8) Eintragungen, die zu tilgen sind, werden aus dem Verkehrszentralregister entfernt oder darin unkenntlich gemacht. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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21.06.2004, 19:32
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Verwertungsfrist für Altfälle:
OVG Saarlouis Datum: 24.05.2004 Aktenzeichen: 1 R 25/03 Vorinstanz: VG Saarland vom 27.05.2003 - 3 K 183 / 02 URTEIL Im NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit .... wegen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat der 1. Senat, des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2004 für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.Mai 2003 - 3 K 183/02 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, die ihm im Jahr 1991 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 31.1.1991 (Az.: 9-121/91 = 52 VRs 117/91 StA Saarbrücken) wegen einer am 28.10.1990 begangenen vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr {Blutalkoholgehalt 2,58 Promille) auf der Grundlage der §§ 316 Abs. 1, 69, 69 a StGB entzogen worden war. Einen entsprechenden (ersten) Antrag vom 12.9.1994 hatte der Beklagte mit Bescheid vom 04.09.1995 abgelehnt, nachdem der Kläger kein für ihn positives Eignungsgutachten vorgelegt hatte. Ein im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens vom Kläger eingeholtes medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV Saarland vom 10.11.1994 war zu dem Ergebnis gekommen, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Dieses Gutachten war erst nach Ablehnung des Antrags zu den Behördenakten gelangt. Am 9.3.2001 beantragte der Kläger erneut die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Gegen die Forderung des Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten hinsichtlich seiner Kraftfahreignung beizubringen, wandte er ein, der Vorfall vom 28.10.1990 sei im Verkehrszentralregister getilgt und damit nicht mehr verwertbar. Hinsichtlich des in den Behördenakten befindlichen Gutachtens des TÜV vom 10. H. 1994 sei darauf hinzuweisen, dass er die Gutachter nicht ihrer Schweigepflicht entbunden habe, Der im Wesentlichen auf das negative Gutachten des TÜV vom 10.11.1994 gestützte Ablehnungsbescheid des Beklagten, vom 27.11.2001 wurde durch Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses des Beklagten vom 26.7.2002 im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung heißt es "Die Trunkenheitsfahrt des Klägers aus dem Jahr 1990 sei trotz ihrer Tilgung im Bundes- und Verkehrszentralregister für die Frage der Fahreignung verwertbar. Nach § 65 Abs.9 Satz 1 StVG dürften Entscheidungen, die vor dem 1.1.1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden seien, nach § 52 Abs. 2 BZRG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspreche. Die Tat dürfe daher bis zu dem Zeitpunkt verwertet werden, zu dem sie nach den seit dem 1.1.1999 geltenden Vorschriften zu tilgen wäre. Nach den §§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a i. V. m. Nr. 3, Abs. 5 StVG n. F. beginne bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung die Tilgungsfrist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Demnach sei die Eintragung erst im Jahr 2006 zu tilgen. Die in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 -StVG -genannte zehnjährige Tilgungsfrist -sei keine absolute Frist, die mit dem Zeitpunkt der Verurteilung zu laufen beginne, sondern hierin werde auf die zehnjährige Tilgungsfrist nach neuem Recht Bezug genommen. Allein hierdurch werde die vom Gesetzgeber bezweckte Gleichstellung von Alt- und Neufällen erreicht. Durch Urteil vom 27.5.2003 hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid die Klage abgewiesen; zugleich wurde die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Mit der Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, durch die zum 1.4.2001 in Kraft getretene Neuregelung des § 65 Abs. 9 StVG (Hinzufügung des 2. Halbsatzes in § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG) habe ungeachtet eventuell kürzerer Tilgungsfristen, die bisherige - eine "ewige Verwertung" vorsehende - Verwertungsvorschrift .des § 52 Abs. 2 BZRG weiter angewandt werden sollen, allerdings beschränke auf maximal zehn Jahre. Für den Beginn der Tilgungsfrist- sei insoweit, da ein Verweis auf die Neuregelung des § 29 Abs. 5 StVG fehle, § 13 a StVZO in der bis 31.12.1998 bestehenden Fassung maßgebend, wonach die Frist - soweit hier von Bedeutung - mit der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter beginne. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2003 - 3 K 183/02 - und Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 27.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses vom 26.7.2002 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach erfolgreicher Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung die Fahrerlaubnis der Klassen A, C1, C1E, B, BE, L und M zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und des erstinstanzlichen Urteils. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsunterlagen (1 Heft) sowie der vom Senat beigezogenenen Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken 52.VRs 117/91, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses des Beklagten vom 26.7.2002, auf dessen Gründe sich das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.5.2003 im Wesentlichen stützt (§ 117 Abs. 5 VwGO), entspricht der Rechtslage. Danach, war die Anordnung des Beklagten zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage der §§ 20, 13 Nr. 2 c und e FeV rechtmäßig, weil der Kläger am 28.10.1990 ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille geführt hatte und ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Da der Kläger innerhalb der ihm gesetzten (einmal verlängerten Frist kein positives Eignungsgutachten vorgelegt hat, durfte der Beklagte, der den Kläger zuvor entsprechend belehrt hatte, auf dessen Nichteignung schließen. (§ 11 Abs. 8 FeV) und dasselbe gilt für das gerichtliche Verfahren, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz Hinweis auf die Folgen erklärt hat, sich dem vom Senat für erforderlich gehaltenen medizinisch-psychologischen Gutachten zu entziehen (§ 444 ZPO analog). In Übereinstimmung mit den im Urteil bzw. Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen durfte der Beklagte und darf der Senat die Alkoholfahrt aus dem Jahr 1990 berücksichtigen. Ein Verwertungsverbot, wie es der Kläger für sich reklamiert, besteht insoweit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht. F ür die hier in Rede stehende Verpflichtungsklage ist das materielle Recht anzuwenden, dass sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den begehrten Anspruch Geltung beimißt, vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 17.12.1975 - 7 C 69/74 - BVerwGE 52, 1, und vom 18.11.1983 - 7 C 35/82 -, Buchholz 442.16, § 15 StVZO Nr. 2 = DÖV 1984, 432. Die Frage der Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister, die - wie hier - vor dem 1.1.1999 eingetragen, worden, sind, wird durch § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG in der zur Zeit geltenden Fassung geregelt diese Fassung erfolgte durch eine Gesetzesergänzung von 19. März 2001 (BGBl. I S.386) Diese Bestimmung lautet: "die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht." Gemäß § 52 Abs. 2 BZRG a.F. (gültig bis 31.12.1998) vgl. dazu die Neufassung des BZRG vom 21.9.1984, BGBl. I S. 1239, konnten Eintragungen im Verkehrzentralregister trotz Tilgungsreife in einem Verfahren - ohne zeitliche Begrenzung - berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte sogenannte "ewige Verwertung", vgl. u.a. Bundestagsdrucksache 14/4304, Seite 14 (vom Kläger vorgelegt - Bl. 31, 36. VG-Akte); BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 3-C 14/01 -, Buchholz 442,10, § 65 StVG Nr. 1 NVwZ-RR 2002, 93 = ZfS 2002,.46. Diese im Grundsatz zeitlich unbegrenzte Verwertungsmöglichkeit war durch die Rechtsänderung gemäß Gesetz vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) für die Zukunft abgeschafft worden. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.v.m. Nr. 3 StVG n.F. sind strafgerichtliche Verurteilungen, die - wie hier - zu Entziehungen der Fahrerlaubnis bzw. zu Sperrfristen für die Wiedererteilung wegen Delikten im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt haben, nach zehn Jahren zu tilgen; solche getilgten Taten bzw. Entscheidungen dürfen gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 StVG (n.F.) dem Betroffenen für den Zweck des .§ 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Damit ist für "Neufälle" eine grundsätzliche Deckungsgleichheit von Tilgung- und Verwertungsfristen bzw. Tilgungsreife und Verwertungsverbot hergestellt so zutreffend u.a. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, a.a.O., Für diese "Neufälle", das heißt Eintragungen ab dem 01.01.1999, beginnt die zehnjährige Tilgungsfrist allerdings erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Wäre die einschlägige strafgerichtliche Verurteilung des Klägers also erst nach dem 31.12.1998 erfolgt und in das Verkehrs-Zentralregister eingetragen worden, hätte die Tilgungsfrist von zehn Jahren, da eine zwischenzeitliche Erteilung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht in Rede steht, erst fünf Jahre nach der Eintragung zu laufen begonnen. Nichts anderes kann, aber auf Grund der Übergangsbestimmung gemäß § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG (n.F.) gelten, wenn mit der auf zehn Jahre befristeten Weitergeltung der "alten" Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG der Gleichstand mit der ab 1.1.1999 geltenden Neuregelung hergestellt werden soll; so die Begründung des Gesetzentwurfs gemäß Drucksache 14/4304 vom 12.10.2000, Seite 14, Eine Bevorzugung der Übergangsfälle gegenüber abgeschlossenen "Altfällen" einerseits und "Neufällen" andererseits war. eindeutig nicht gewollt, so zutreffend BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, a.a.O.. Das lässt sich mit dem Wortlaut der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG ohne Weiteres vereinbaren, da es dort heißt, dass die vor dem 01.01.1999 eingetragenen Entscheidungen längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", verwertet werden dürfen. Was einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", ergibt sich aus § 29 StVG n.F., und dazu gehört auch die Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist im § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG. Erweisen sich die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen nach alldem auch aus heutiger Sicht als rechtmäßig, so muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben, und die Berufung ist zurückzuweisen . Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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21.06.2004, 20:06
Beitrag
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Führerscheinakte – Entfernung von Schriftstücken
VERWALTUNGSGERICHT DARMSTADT Az.: 6 G 935/03(1) Beschluss vom 24.06.2003 In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfungen hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt am 24. Juni 2003 beschlossen: Dem Antragsgegner wird aufgegeben, vor Abgabe der Führerscheinakte an den Gutachter zwecks Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über den Antragsteller die gesamte schriftliche Korrespondenz mit dem Antragsteller-Bevollmächtigten zu entfernen, betreffend die Verwertung des Urteils des Amtsgerichts Dieburg vom 11.05.1992 sowie des Obergutachtens vom 03.02.1993 (Bl. 29 bis 34,36 bis 42 der Führerscheinakte). Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt Der mit Schriftsatz vom 24.04.2003 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner aufzugeben, vor Abgabe der Führerscheinakte an den Gutachter zwecks Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die gesamte Korrespondenz mit dem Antragsteller-Bevollmächtigten, betreffend die Verwertung des Urteils des Amtsgerichts Dieburg vom 11.05.1992 und des Obergutachtens vom 03.02.1993, aus der Führerscheinakte zu entfernen, ist zulässig und in der Sache auch begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer derartigen Anordnung gegeben sind (§ 123 Abs. l VwGO). Nachdem der Antragsteller die Bescheinigung über den noch ausstehenden Sehtest und seine Einverständniserklärung zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als Alkohol-Ersttäter erteilt hat, dürfte der erforderliche Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben sein; denn der nunmehr bevorstehende nächste Schritt im Verfahren auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis ist die Übersendung der Führerscheinakte an den Gutachter zwecks Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über den Antragsteller. Auch wenn die damit verbundene Fragestellung der Fahrerlaubnisbehörde darauf gerichtet ist, dass der Antragsteller nicht als (Alkohol-)Wiederholungstäter, sondern als Ersttäter zu begutachten ist, hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch dahin glaubhaft gemacht, dass vor der Übersendung der Führerscheinakte an den Gutachter die gesamte schriftliche Vorkorrespondenz mit den Bevollmächtigten des Antragstellers über die Verwertung des Urteils des Amtsgerichts Dieburg vom 11.05.1992 und des Obergutachtens vom 03.02.1993 zu entfernen ist. Dies ergibt sich aus dem gesetzlichen Verwertungsverbot des § 2 Abs. 9 StVG. Nach § 2 Abs. 9 StVG sind Registerauskünfte, Führungs- und Gesundheitszeugnisse sowie Gutachten spätestens nach 10 Jahren von Amts wegen zu vernichten. Dies hat die Fahrerlaubnisbehörde m Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts Dieburg vom 11.05.1992 und später - nach Ablauf der 10-Jahres-Frist - auch in Bezug auf das Obergutachten vom 03.02.1993 getan. In gleicher Weise ist aber auch die in der Führerscheinakte befindliche Korrespondenz - beginnend mit dem Schriftsatz des Antragsteller-Bevollmächtigten vom 02.12.2002 und endend mit dem Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 24.04.2003 - zu entfernen, weil, sie Hinweise auf eine Vorverurteilung des Antragstellers und auf eine daraufhin erforderliche Begutachtung des Antragstellers als Alkohol-Ersttäter enthält. Darauf deuten schon die Ausführungen in dem ersten Schriftsatz des Antragsteller-Bevollmächtigten vom 02.12.2002 (Seite 2) hin, dass bei einem Auftrag zur Erteilung eines neuen medizinisch-psychologischen Gutachtens dem Gutachter weder die Vorverurteilung durch das Amtsgericht Dieburg vom 11.05.1992 "noch das hierauf beruhende Obergutachten des Dipl.-Psychologen K (Obergutachter im Land Rheinland-Pfalz) vom 03.02.1993 verfügbar zu machen" seien. Dabei ist die Erwähnung des Namens des Dipl.-Psychologen K in diesem Zusammenhang für jeden Gutachter schon ein Hinweis auf eine Alkohol-Vortat; denn Dipl.-Psychologe K ist in Fachkreisen gerade als Sachverständiger für Gutachten bei Fahrerlaubnisbewerbern bekannt, die im Straßenverkehr durch Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss aufgefallen sind. Würde diese Vorkorrespondenz nicht aus der Führerscheinakte entfernt, würde das Verwertungsverbot des § 2 Abs. 9 StVG in unzulässiger Weise unterlaufen werden. Der Grundsatz der Vollständigkeit der an den Gutachter zu übersendenden Führerscheinakte findet dort seine Grenze, wo er zu einer Umgehung des gesetzlichen Verwertungsverbotes fuhren würde. Dabei spielt es keine Rolle, ob die mit dem Schriftsatz vom 02.12.2002 begonnene Vorkorrespondenz um die Verwertbarkeit der Verurteilung vom 11.05.1992 und des Obergutachtens vom 03.02.1993 überhaupt durch die Fahrerlaubnisbehörde veranlasst war oder wer diese Korrespondenz letztlich - wie der Antragsgegner meint - zu vertreten hat. Der mit dem Verwertungsverbot des § 2 Abs. 9 StVG bezweckte Schutz des Fahrerlaubnisbewerbers vor einer Konfrontation mit vorausgegangenen Vorverurteilungen und Gutachten bedingt die Entfernung auch von darauf bezüglicher Vorkorrespondenz in der Führerscheinakte, ganz-gleich, aus welchem Grund der Bevollmächtigte des Antragstellers hierfür eine Veranlassung gesehen hat. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. l VwGO stattzugeben. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. l, 20 Abs. 3,25 GKG. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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11.05.2005, 23:54
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Tilgungsfrist von 10 Jahren bei Altfällen (gegensätzlich zu OVG Saarlouis)
OVG Thüringen Az. 2 KO 610/03 Urteil vom 21.02.2005 Fahrerlaubnis darf nicht wegen Alkoholfahrt vor über zehn Jahre verwehrt werden Normen: StVG § 2 Abs. 2, StVG § 29 Abs. 5 S. 1, StVG § 65 Abs. 9, FeV § 20 Abs. 1 Kurztext: Eine Verurteilung wegen Fahrens im alkoholisierten Zustand darf im Verfahren auf Erteilung einer Fahrerlaubnis fünf Jahre lang über den Zeitpunkt ihrer Tilungsreife hinaus verwertet werden, jedoch höchstens für zehn Jahre. Sind zehn Jahre im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits vergangen, so ist die Alkoholfahrt für die Begründung von Zweifeln an der Nichteignung nicht mehr verwertbar und kann zur Begründung von Eignungszweifeln der betroffenen Person nicht mehr entgegengehalten werden. Aus der Nichtvorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens können somit keine negativen Schlüsse mehr gezogen werden. THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Recht der Fahrerlaubnisse, hier: Berufung hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung aufgrund der Beratung am 21. Februar 2005 für Recht erkannt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. September 2001 - 2 K 3877/99.We - wird aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung des Bescheids des Landratsamtes des Landkreises Nordhausen vom 14. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 1. Oktober 1999 verpflichtet, dem Kläger vorbehaltlich des Bestehens der Fahrerlaubnisprüfung die Fahrerlaubnisse der Klassen B, BE, C1, C1E, M und L zu erteilen. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung des Klägerbevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Volllstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 14. Mai 1992 verurteilte das damalige Kreisgericht Nordhausen den Kläger wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen, entzog ihm die Fahrerlaubnis und zog den Führerschein ein. Das Gericht wies in dieser Entscheidung die Fahrerlaubnisbehörde außerdem an, vor Ablauf von weiteren 12 Monaten dem Kläger keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach den Feststellungen des Gerichts war der Kläger am 22. Februar 1992 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,67 mg/g mit seinem PKW in fahruntüchtigem Zustand gefahren. Den Ablauf der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis setzte die damals zuständige Stadt Kassel auf den 13. Mai 1993 fest. Der Kläger beantragte zunächst im Juni 1995 bei dem Beklagten, ihm die Fahrerlaubnis wieder zu erteilen. Er verfolgte diesen Antrag später nicht weiter und nahm ihn 1999 zurück. Am 17. Dezember 1998 beantragte er beim Landratsamt Nordhausen erneut, ihm die Fahrerlaubnis wieder zu erteilen. Mit Schreiben vom 1. Februar 1999 wies das Landratsamt den Kläger darauf hin, dass wegen seiner alkoholbedingten Verfehlung im Straßenverkehr im Jahr 1992 die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einer für ihn positiven medizinischpsychologischen Untersuchung abhängig sei. Es forderte ihn auf, sich mit einer solchen Untersuchung bis zum 19. Februar 1999 einverstanden zu erklären. Der Kläger lehnte dieses Ansinnen mit Schreiben vom 11. März 1999 mit der Begründung ab, die Straftat vom Februar 1992 sei im Bundeszentralregister und im Verkehrszentralregister getilgt und dürfe nach neuem Recht nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Mit Bescheid vom 14. April 1999, zugestellt am 23. April 1999, versagte das Landratsamt Nordhausen die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Ablehnung des Klägers, sich untersuchen zu lassen, um die alkoholbedingten Eignungszweifel am Führen von Fahrzeugen zu beseitigen, führe dazu, ihm die Fahrerlaubnis zu versagen. Dies gelte auch dann, wenn eine alkoholbedingte Straftat im Zentralregister getilgt sei. Es dürften die Tatsachen, die zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt hätten, im Wiedererteilungsverfahren noch für einen Zeitraum von 10 Jahren verwertet werden; diese Zeitspanne sei hier nicht verstrichen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 25. Mai 1999 Widerspruch. Mit Bescheid vom 1. Oktober 1999, zugestellt am 7. Oktober 1999, wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Die beim Kläger durch seine Alkoholfahrt entstandenen erheblichen Eignungszweifel hätten ohne die notwendige Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht ausgeräumt werden können. Am 5. November 1999 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben. Er hat zur Begründung vorgetragen, er habe sich zu Recht geweigert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Der Beklagte habe nämlich ein solches Gutachten unberechtigterweise gefordert. Aus dem Vorfall vom Februar 1992 dürften nämlich keine nachteiligen Schlüsse auf seine Eignung mehr gezogen werden, weil er in den Registern getilgt sei. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das seit 1999 geltende Recht die frühere, je nach Einzelfall "ewige" Verwertung bei Eignungszweifeln beseitigt habe. Ein Recht der Behörde, bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren, Eignungszweifel in der vorbeschriebenen Art und Weise feststellen zu lassen, bestehe in seinem Fall nicht. Auch aus dem Übergangsrecht ergebe sich nichts anderes. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Landratsamtes des Landkreises Nordhausen vom 14. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 1. Oktober 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm vorbehaltlich des Bestehens der Fahrerlaubnisprüfung die Fahrerlaubnis der Klasse 3 zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, das Gesetz sehe vor, dass im Falle der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten zwingend dann beizubringen sei, wenn ein Betroffener, wie der Kläger, ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille geführt habe. Auch nach neuem Recht könnten Alkoholdelikte bis zu 10 Jahren nach dem Vorfall zur Eignungsprüfung herangezogen werden. Insoweit gebe es auch kein Verwertungsverbot. Dies sei inzwischen gesetzlich klargestellt. Mit am 6. September 2001 ohne mündliche Verhandlung beratenem Urteil - 2 K 3877/99.We - hat das Verwaltungsgericht Weimar die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dem Kläger sei zu Recht die Neuerteilung der Fahrerlaubnis versagt worden. Das Gesetz sehe vor, dass im Falle der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten zwingend dann beizubringen sei, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille geführt worden sei. Insoweit habe der Beklagte die Alkoholfahrt des Klägers im Jahr 1992 verwerten dürfen. Nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Rechtslage dürften auch bereits früher aus dem Bundeszentralregister getilgte Eintragungen in einem Verfahren verwertet werden, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand habe. Eine Verwertung dieser Tat sei längstens bis zu dem Tag zulässig, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspreche. Diese Frist sei bislang nicht abgelaufen. Aus der Weigerung des Klägers, das zu Recht geforderte Gutachten beizubringen, dürfe darauf geschlossen werden, dass er nicht geeignet sei, ein Fahrzeug zu führen. Gegen das dem Kläger am 19. September 2001 zugestellte Urteil hat er am 19. Oktober 2001 beim Verwaltungsgericht Weimar beantragt, die Berufung zuzulassen. Dem kam der Senat wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache mit Beschluss vom 2. Juli 2003 - 2 ZKO 714/01 - nach. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Frage der Ungeeignetheit eines Führerscheinbewerbers sei nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Nach der jetzt geltenden Rechtslage dürfe der Vorfall von 1992 zur Eignungsbeurteilung nicht mehr herangezogen werden. Zum anderen sei die Anordnung der Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, rechtswidrig gewesen. Weder sei eine Frist für die Vorlage des Gutachtens gesetzt worden noch seien in ihr die zu begutachtenden Fragen festgelegt gewesen. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. September 2001 - 2 K 3877/99.We - abzuändern, den Bescheid des Landratsamtes des Landkreises Nordhausen vom 14. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 1. Oktober 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm vorbehaltlich des Bestehens der Fahrerlaubnisprüfung die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, M und L zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen sein früheres Vorbringen und trägt ergänzend vor, die zehnjährige Tilgungsfrist habe nicht im Mai 1992 mit der Rechtskraft des Strafbefehls, sondern erst 5 Jahre später zu laufen begonnen. Außerdem sei die Rücknahme des Antrags vom Juli 1995 auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch den Kläger mit einem im Verkehrszentralregister eintragungsfähigen Verzicht auf die Fahrerlaubnis gleichzusetzen. Dem Kläger sei im Zusammenhang mit der Aufforderung, ein Gutachten vorzulegen, im Übrigen eine Frist gesetzt worden. Schließlich habe er die Vorlage ausdrücklich verweigert. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akte des Verwaltungsgerichts Weimar und ein Hefter Behördenakten liegen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Beratung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung, über die mit Einwilligung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die Klage ist zulässig. Der Kläger konnte insbesondere seinen Verpflichtungsantrag, der bei richtigem Verständnis auf die Fahrerlaubnis nach den jetzt geltenden Klassen gerichtet ist, die dem Inhalt der Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) entsprechen - nämlich B, BE, C1, C1E, M, L (vgl. Hentschel: Straßenverkehrsrecht, 3a § 20 FeV Rdnr. 4) -, unter den Vorbehalt des Bestehens der Fahrerlaubnisprüfung stellen (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 302 ZPO in entsprechender Anwendung; vgl. auch Kopp/Schenke: Kommentar zur VwGO, 13. Aufl. § 107 Rdnr. 5). Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamtes des Landkreises Nordhausen vom 14. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 1. Oktober 1999 ist nunmehr rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Für die Beurteilung der begehrten Erteilung einer Fahrerlaubnis kommt es bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beratung im Senat an, der hier an die Stelle des Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung tritt (st. Rspr.: vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. November 1983 - BVerwG 7 C 35.82 - Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 2 m. w. N., Urteil vom 12. Juli 2001 - 3 C 14/01 - DAR 2002, 138). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis liegen nunmehr nach den Maßgaben des Tenors der Entscheidung vor. Der genannte Anspruch ergibt sich nach dem derzeit geltenden Recht aus § 2 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz - StVG - in Verbindung mit § 20 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV. Nach der zuletzt genannten Bestimmung gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Nach § 2 Abs. 2 StVG ist die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere - und dies ist im vorliegenden Fall neben der noch abzulegenden Fahrerlaubnisprüfung von den Erteilungsvoraussetzungen allein noch streitig - der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG). Es bestehen wegen des Vorfalls im Jahr 1992 keine Zweifel mehr an der Eignung des Klägers, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist derjenige, der hierzu die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und weder erheblich noch wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Dies ist beim Kläger der Fall. Zwar gingen die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung davon aus, dass dem Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu versagen sei, weil Zweifel daran bestünden, dass er die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen erfüllt. Er habe sich nämlich zu Unrecht geweigert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten müsse immer dann beigebracht werden, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille geführt wurde (vgl. § 2 Abs. 8 StVG in Verbindung mit § 13 Nr. 2c) FeV). Aus der Weigerung, ein solches Gutachten vorzulegen, könne auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen eines Fahrzeugs geschlossen werden (vgl. § 11 Abs. 8 FeV). Zwischen den Beteiligten war aber stets streitig, ob die Alkoholfahrt vom Februar 1992 nach der im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltenden Rechtslage für die Begründung von Zweifeln an der Nichteignung des Klägers als tatsächliche Grundlage für die Anforderung des Gutachtens noch verwertbar war. So bestimmt das seit dem 1. Januar 1999 geltende Recht für die Verwertbarkeit getilgter Straftaten nämlich Folgendes: Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt, so dürfen die Tat und die Entscheidungen dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden (vgl. § 29 Abs. 8 StVG n. F.), wenn es u. a. um die Beurteilung der Eignung und der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen geht (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG; vgl. zur Auslegung dieser Bestimmung auch Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - 2 ZEO 392/99). Für vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragene (strafgerichtliche) Entscheidungen wie diejenige, die gegen den Kläger erging, bestimmte die aus Anlass der Neuregelung des Straßenverkehrsgesetzes im Jahr 1998 eingefügte Übergangsvorschrift in § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG a. F. weiter, dass diese Entscheidungen bis 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen des § 29 StVG sowie § 13a Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - in der jeweils bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung zu tilgen sind. Für die Tilgung der vorgenannten Tat des Klägers galt deshalb die fünfjährige Tilgungsfrist des § 13a Abs. 2 Ziffer 2 Buchst. a StVZO a. F. (vgl. Bekanntmachung der Neufassung vom 28. September 1988, BGBl I S. 1793), weil der Kläger zu einer Geldstrafe von einem Monat auf Bewährung verurteilt worden war. Beginn der Tilgungsfrist war der Tag der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter, die hier am 14. Mai 1992 vorgenommen wurde (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 2 StVZO a. F.). Nachdem im Falle des Klägers nach dieser Eintragung keine weiteren Verkehrsdelikte hinzukamen und das Ende der Sperrfrist auf den 13. Mai 1993 fiel (vgl. § 13a Abs. 3 und 5 Satz 2 StVZO a. F.), war diese Entscheidung am 14. Mai 1997 zu tilgen bzw. tilgungsreif. Die Tat ist im vorliegenden Fall zu diesem Zeitpunkt auch offenkundig getilgt worden. Weil bis zum März 2001 § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG nur aus dem heutigen 1. Halbsatz bestand, war in der Rechtsprechung und Literatur - und auch zwischen den Beteiligten - für die "Übergangsfälle" der vorliegenden Art strittig, ob seit dem 1. Januar 1999 mit der eingetretenen Tilgungsreife unmittelbar auch ein Verwertungsverbot verbunden war (so VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Februar 2001 - 7 K 2838/98) oder die Gegenauffassung zutraf, wonach eine weitere Verwertung getilgter Verfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 2 BZRG a. F. (BGBl I 1984 S. 1230, 1239) für die Übergangsfälle möglich war (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 15. März 2000 - RO 9 K 99.00696 -, NZV 2000, 223; Bouska, Fahrerlaubnisrecht, 2. Auflage 2000, S. 172 m. w. N.). Wie diese Streitfrage zu entscheiden ist, kann für das vorliegende Verfahren offen bleiben (ebenso: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 3 C 14/01 - DAR 2002, 138). Denn der Gesetzgeber, der das Problem einer unbeabsichtigten Privilegierung der vom Übergangsrecht erfassten Personen offenbar ursprünglich nicht gesehen hatte (vgl. Bundestags-Drucks. 13/6914 S. 84), hat ausweislich der Begründung zur Anfügung eines zweiten Halbsatzes in § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG (Bundestags- Drucks. 14/4304 S. 14) ein Regelungsbedürfnis festgestellt und das Verwertungsverbot von der Tilgungsreife abgekoppelt und damit für die Altfälle die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG n. F. eingeschränkt. Nach dem nunmehr in § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG eingefügten zweiten Halbsatz gilt Folgendes: Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, dürfen nach § 52 Abs. 2 BZRG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht. Nach der zuletzt genannten Bestimmung durften abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG, wonach mit der Tilgungsreife einer Tat auch das Verbot ihrer Verwertung einherging, auch bereits getilgte frühere Taten in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, wenn die Verurteilung wegen dieser Tat in das Verkehrszentralregister einzutragen war. Mit der Neuregelung vom März 2001 sollte es also für die hier in Rede stehenden Fälle, für die das alte Tilgungsrecht eine durch § 65 Abs. 9 Satz 1 1. Halbsatz StVG aufrechterhaltene 5-jährige Tilgungsfrist vorsah, zur Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der Übergangsfälle gegenüber abgeschlossenen "Altfällen" einerseits und "Neufällen" andererseits wenigstens bei der nunmehr allerdings auf längstens 10 Jahre verkürzten Verwertungsmöglichkeit des § 52 Abs. 2 BZRG a. F. verbleiben (Bundestags-Drucks 14/4304 S. 14; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001, a. a. O.). Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz StVG n. F. sind im vorliegenden Fall erfüllt; mithin durfte die vom Kläger im Jahre 1992 begangene Straftat in Verfahren auf Erteilung einer Fahrerlaubnis fünf Jahre lang über den Zeitpunkt ihrer Tilgungsreife hinaus verwertet werden, allerdings höchstens nur für 10 Jahre, hier also nur bis zum 13. Mai 2002. Dies hat zur Folge, dass der Senat jetzt im Zeitpunkt der Entscheidung aus der Eintragung zum Vorfall im Jahr 1992 keine Folgerungen mehr ziehen darf. Im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung ist mithin die Alkoholfahrt vom Februar 1992 für die Begründung von Zweifeln an der Nichteignung des Klägers im Jahre 2005 nicht mehr verwertbar und kann zur Begründung von Eignungszweifeln dem Kläger nicht mehr entgegengehalten werden. Aus der Nichtvorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens können nunmehr keine negativen Schlüsse mehr gezogen werden. Die mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 14. Mai 1992 geahndete Alkoholfahrt im Februar 1992 ist nicht mehr zu berücksichtigen und kann dem Kläger nicht mehr entgegengehalten werden. Die vom Beklagten gegen diese Auffassung vorgetragenen Einwände treffen nicht zu. Soweit der Beklagte meint, im vorliegenden Fall beginne die Tilgungsfrist wegen der Rücknahme des Antrags auf Neuerteilung vom Juni 1995 im April 1999 wie bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 StVG n. F. fünf Jahre nach dem Tag des Zugangs des Verzichts bzw. der Rücknahme bei der zuständigen Behörde, trifft diese Auffassung nicht zu. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen - ungeachtet der Frage ihrer Anwendbarkeit - nämlich nicht vor. Ein Verzicht auf eine Fahrerlaubnis setzt deren Bestehen voraus. Im Falle des Klägers war die Fahrerlaubnis aber entzogen. Die Rücknahme des Neuerteilungsantrags entspricht daher rechtlich nicht dieser gesetzlich geregelten Konstellation. Die Rücknahme ist deshalb im Gegensatz zum Verzicht auch nicht eintragungsfähig (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 7 StVG). Eine analoge Anwendung scheidet mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte aus. Auch dem zweiten Einwand des Beklagten, den er mit Hinweis auf die Entscheidung des OVG Saarland in seinem Urteil vom 24 Mai 2004 - 1 R 25/03 - vorträgt, teilt der Senat nicht. Danach - so der Beklagte - habe gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG n. F. die Tilgungsfrist von zehn Jahren erst fünf Jahre nach dem Erlass des Strafbefehls begonnen, hier also am 14. Mai 1997 - und ende erst im Mai 2007, weil ihm durch das Kreisgericht die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 69 Abs. 1 StGB wegen mangelnder Eignung entzogen und seitdem nicht mehr erteilt worden sei. Anders als der Beklagte meint, ist § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG n. F. nach Auffassung des Senates auf den vorliegenden Übergangsfall nicht anwendbar. Diese Vorschrift bestimmt insoweit, dass bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung die Tilgungsfrist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung beginne. Zwar erfasst das Tatbestandsmerkmal "Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung" nicht nur behördliche Entziehungsverfügungen, sondern auch strafgerichtliche Entscheidungen nach § 69 Abs. 1 StGB. Denn diese strafrechtliche Maßregel der Besserung und Sicherung setzt aber nach ihrem Tatbestand gerade die Feststellung der Nichteignung voraus. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die vorliegenden Übergangsfälle wird jedoch durch § 65 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz StVG ausgeschlossen. Denn der für den Beginn der zehnjährigen Verwertungsfrist nach dieser Bestimmung maßgebliche "Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht", ist nach altem, d. h. vor dem 1. Januar 1999 geltenden, und nicht nach neuem Recht zu bestimmen. Dies ergibt eine Auslegung der maßgeblichen Normen nach ihrem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie dem Regelungszusammenhang: So spricht gegen die Anwendung von § 29 Abs. 5 StVG n. F. im Rahmen des § 65 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz StVG, dass die Tilgung von Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, nach § 65 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz StVG nach § 29 StVG sowie nach § 13a StVZO in den bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassungen vorzunehmen ist. Diese kannten eine Regelung wie in § 29 Abs. 5 StVG n. F. aber nicht (siehe oben; § 13a Abs. 1 und 5 StVZO). Die Berechnungsregel im ersten Halbsatz von § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG, die auf das alte Recht verweist, schließt es aus, nun im zweiten Halbsatz die Berechnung der zehnjährigen Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 5 StVG in der neuen Fassung vorzunehmen. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass in der auszulegenden Bestimmung der "Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht", maßgeblich sein soll. Der Begriff "entspricht" hat gerade bei der Anwendung des alten Rechts zur Bestimmung dieses Tages seinen Sinn. Denn zum einen sollte der zweiten Halbsatz des § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG eine Regelung wegen der nicht gewollten Privilegierung gerade für die Fälle treffen, die nach altem Recht nach fünf Jahren zu tilgen sind und für die deshalb eine zehnjährige Tilgungsfrist nicht vorgesehen ist. Insofern musste der Gesetzgeber eine Formulierung wählen, die an eine "entsprechende" Fallgestaltung anknüpft. Zum anderen mussten für die Feststellung des Beginns oder des Ablaufs der Tilgungsfrist auch nach altem Recht weitere Umstände berücksichtigt werden (vgl. § 13a StVZO a. F.). Auch Satz 2 von § 65 Abs. 9 StVG stützt die Auslegung des Senats. Denn danach wird "abweichend hiervon", d. h. von den Regelungen des Satzes 1, jeweils eine bestimmte Regelung des § 29 StVG in der neuen Fassung ausdrücklich für noch im Register eingetragene Entscheidungen für anwendbar erklärt. Würde § 29 StVG n. F. generell auf die in Satz 1 des § 65 Abs. 9 StVG geregelten Fälle zur Anwendung gebracht, wäre diese Regelung überflüssig. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG für die Altfälle die Anwendung von § 29 Abs. 1 bis 6 StVG n. F. ausschließen und die Verwertungsregel des § 29 Abs. 8 StVG n. F. modifizieren will. Die aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang gewonnene Auslegung wird durch den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck dieser Bestimmung bestätigt. Denn in der Gesetzesbegründung zur Einfügung von § 65 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz StVG heißt es wörtlich zu den "Tilgungsfristen": "Diese Lücke ist dadurch zu schließen, dass für die bis Ende 1998 eingetragenen Straftaten nicht nur die alten Tilgungsfristen, sondern auch die alte Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz weiter angewendet werden kann, allerdings bis maximal zehn Jahre. Mit der Befristung auf zehn Jahre ist auch der Gleichstand mit der ab 1. Januar 1999 geltenden Neuregelung hergestellt, die generell eine Tilgungsfrist (und damit auch insoweit eine Verwertung) bis zehn Jahre vorsieht." Demnach spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber die Tilgungsfristen und damit die Dauer der Verwertung nach altem Recht bestimmt wissen wollte. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2001 (a. a. O.) in diesem Sinne ausgeführt: "Für die hier in Rede stehenden Fälle, für die das alte Tilgungsrecht eine durch § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 StVG aufrechterhaltene 5-jährige Tilgungsfrist vorsah, soll es zur Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der Übergangsfälle gegenüber abgeschlossenen "Altfällen" einerseits und "Neufällen" andererseits wenigstens bei der nunmehr allerdings auf längstens 10 Jahre verkürzten Verwertungsmöglichkeit des § 52 Abs. 2 BZRG a. F. verbleiben." Diese Ausführungen zeigen, dass mit der Neuregelung nur eine grundsätzliche, nicht aber eine vollständige Deckungsgleichheit zwischen Alt- und Neufällen erstrebt wurde. Hieraus folgt weiter, dass mit dem Ablauf von zehn Jahren nach der rechtskräftigen Entscheidung des Kreisgerichtes Nordhausen vom Mai 1992, also seit Mai 2002, dem Kläger das Alkoholdelikt vom Februar 1992 nicht mehr entgegengehalten werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist notwendig gewesen (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt beizuziehen, steht nicht entgegen, dass der Kläger selbst Rechtsanwalt ist. Im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht gilt, dass auch einem Rechtsanwalt nicht stets oder in aller Regel zuzumuten ist, eine eigene Rechtssache persönlich zu vertreten. Denn Zumutbarkeit, auf die es in diesem Zusammenhang entscheidend ankommt, ist nicht allein eine Frage mehr oder minder spezieller Rechtskenntnisse, sondern auch einer mit der Kompliziertheit des Falles zunehmenden Befangenheit. Danach ist auch einem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, die eigene Sache selbst zu vertreten, wenn sich ein vernünftiger Bürger auf gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau bei der gegebenen Sach- und Rechtslage im Allgemeinen eines Rechtsanwalts bedienen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2002 - 2 VO 488/02 -; BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1980 - 8 C 10/80 -, BVerwGE 61, 100, und vom 14. November 1979 - BVerwG 8 C 19.78 -; OVG Greifswald, Urteil vom 30. April 2002 - 2 O 42/00 -, NVwZ 2002, 1129). Nach diesen Maßstäben war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren im vorliegenden Fall notwendig. Ein vernünftiger Bürger auf gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau wie der rechtskundige Kläger hätte sich bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient. Der Rechtsstreit hatte für den Kläger nicht nur eine erhebliche wirtschaftliche und grundsätzliche Bedeutung. Es waren auch schwierige Rechtsfragen Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, die zu einer divergierenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und im Anschluss daran zu einem Eingreifen des Gesetzgebers geführt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Nachdem es sich bei der hier maßgeblichen Bestimmung um Übergangsrecht handelt, sieht der Senat trotz seiner Abweichung von der Auffassung des OVG Saarland, das in seinem Urteil vom 24. Mai 2004 (a. a. O.) § 29 Abs. 5 StVG n. F. im Rahmen des § 65 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz StVG für anwendbar hält, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. ______________________________________________________ Sehr unbefriedigend ist allerdings, dass das OVG Thüringen die Revision nicht zugelassen hat. So existieren momentan 2 differierende Obergerichtsentscheidungen, was zur Rechtssicherheit nicht gerade förderlich ist. -------------------- |
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17.10.2005, 15:04
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Bundesverwaltungsgericht: Tilgungsfrist 15 Jahre auch für Altfälle
@Lexus hat uns hier auf das folgende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, welches die unterschiedlichen Rechtsmeinungen des OVG Saarland und des OVG Thüringen zu Gunsten der 15 jährigen Verwertungsfrist entscheidet: BVerwG 3 C 21.04 Urteil vom 09.06.2005 auf der Homepage des BVerwG Dasselbe Urteil auf der Homepage von @Lexus Zitat (BVerwG 3 C 21.04 Urteil vom 09.06.2005) ...
Der in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG enthaltene Verweis auf die Geltung der Verwertungsvorschriften nach altem Recht ist jedoch beschränkt auf eine Verwertbarkeit bis längstens "zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht". Der Inhalt dieser Regelung erschließt sich bei Betrachtung von Sinn und Zweck der Norm sowie der Entstehungsgeschichte. § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG wurde eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des StVG und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. März 2001 (BGBl I S. 386). Mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 waren die Tilgungsfristen für alkohol- und drogenbedingte Verkehrsstraftaten einheitlich auf zehn Jahre festgesetzt und damit die frühere als nicht sachgerecht empfundene Differenzierung nach dem Strafmaß (fünf Jahre Tilgungsfrist bei Ahndung durch Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Monate, sonst zehn Jahre) aufgegeben worden. In der neu eingeführten Übergangsregelung für nach altem Recht im Verkehrszentralregister eingetragene Entscheidungen hat der Gesetzgeber die Fortgeltung der alten häufig fünfjährigen Tilgungsfristen bestimmt, jedoch übersehen, dass nach der alten Rechtslage eine Verwertung über die Tilgungsreife hinaus nach § 52 Abs. 2 BZRG a.F. möglich war und somit die vom Übergangsrecht erfassten Antragsteller unbeabsichtigt privilegiert wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 BVerwG 3 C 14.01 Buchholz 442.10 § 65 StVG Nr. 1). Diese Lücke sollte dadurch geschlossen werden, dass für die bis Ende 1998 im Verkehrszentralregister eingetragenen Straftaten nicht nur die alten Tilgungsfristen, sondern auch die alte Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG a.F. weiter anzuwenden waren, allerdings bis maximal zu dem Tag, der einer zehnjährigen Frist entspricht. Mit der Befristung auf zehn Jahre sollte ein Gleichstand mit der ab 1. Januar 1999 geltenden Neuregelung hergestellt werden, die generell eine Tilgungsfrist und damit auch eine Verwertbarkeit von zehn Jahren vorsieht (vgl. BTDrucks 14/4304 S. 14). Es sollte eine Gleichbehandlung von den unter die Übergangsregelung fallenden "Altfällen" mit den unter das neue Recht fallenden Sachverhalten hergestellt werden, für die nach § 29 Abs. 1 StVG n.F. in der Regel eine Tilgungsfrist von zehn Jahren gilt. Für diese "Neufälle", d.h. Eintragungen ab dem 1. Januar 1999, beginnt der Lauf der zehnjährigen Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 5 StVG - und damit abweichend von der alten Rechtslage - bei Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Wäre im Falle der Klägerin die Entziehung der Fahrerlaubnis durch strafgerichtliche Verurteilung erst nach dem 31. Dezember 1998 in das Verkehrszentralregister eingetragen worden, hätte die Tilgungsfrist von zehn Jahren, da eine zwischenzeitliche Neuerteilung nicht in Rede steht, erst fünf Jahre nach der Unterzeichnung des Strafbefehls, also mit Ablauf des 18. August 2000 zu laufen begonnen. Die zehnjährige Tilgungsfrist würde unter Geltung des neuen Rechts daher erst am 18. August 2010 ablaufen. Nichts anderes kann auf Grund der Übergangsbestimmung gemäß § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG gelten, wenn mit der auf zehn Jahre befristeten Weitergeltung der "alten" Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG der Gleichstand mit der ab 1. Januar 1999 geltenden Neuregelung hergestellt werden soll. Hierfür spricht auch der Wortlaut der Übergangsbestimmung, denn dort heißt es, dass die vor dem 1. Januar 1999 eingetragenen Entscheidungen längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", verwertet werden dürften. Was einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", ergibt sich aber aus § 29 StVG n.F. einschließlich der Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist in § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG (OVG Saarland, Urteil vom 24. Mai 2004 1 R 25/03 DAR 2004, 546 f., Kalus in: Drogen und Straßenverkehr, § 2 Rn. 59 und 60). Gegen die Anwendung der Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots. ... Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 11.02.2011, 21:03
Bearbeitungsgrund: Links aktualisiert
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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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18.03.2007, 18:10
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#10
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Die 15 (=5+10) jährige Vewertungsfrist gilt anscheinend in Übergangsfällen aber nur bei Straftaten, nicht für Verwaltungsentscheidungen wie Versagungen (Ablehnung eines Antrags auf Neuerteilung):
Urteil VG Mainz vom 25. Januar 2005 Bei Übergangsfällen aus dem Verwaltungsbereich sollte es also bei der alten Tilgungsregelung nach § 13a STVZO (10 Jahre ab Rechtskraft) bleiben, die ja auch mit der 10 jährigen Verwertbarkeit von eingereichten Gutachten korrespondiert. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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31.05.2007, 23:08
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#11
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Zur Reichweite der Übergangsregelung nach § 65 (9) StVG existiert ein Aufsatz
Aufsatz von Volker Kalus (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de) Kalus interpretiert das Urteil des BVerwG vom 09.06.2005 in Übereinstimmung mit dem Beschluss des VGH München vom 23.11.2005 Az 11.Cs 05.1279 so, dass auch die Tilgungshemmung nach § 29 (6) auf Altfälle analog anzuwenden ist. Die vom VG Mainz ausgesprochene Meinung, dass sich § 65 (9) nur auf Straftaten bezieht, lehnt Kalus ab. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
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06.06.2007, 02:27
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#12
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Verwertung einer über 11 Jahre zurückliegenden Trunkenheitsfahrt; Übermittlung von Daten in örtlichen Fahrerlaubnisregistern
VGH München 11 CE 06.974 Beschluss vom 17.10.06 auf http://www.landesanwaltschaft.bayern.de Anlässlich eines Antrags auf Neuerteilung lehnt der VGH den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung eines Prüfauftrages ab: * Trunkenheitsfahrt mit Mofa als 16 jähriger unter 2,37 Promille auch 11,5 Jahre später noch verwertbar (Berufung auf Urteil BVwerG s.o.) * auch materiellrechtlich sind noch Eignungszweifel vorhanden, da Antragsteller von 10 bis 16 stark alkoholgewöhnt war und später Cannabisbesitz nachgewiesen wurde * Fahrerlaubnisakten dürfen im Rahmen der Datenschutzgesetze zwischen Behörden ausgetauscht werden * die Übermittlung von fahreignungsrelevanten Daten aus örtlichen Fahrerlaubnisregistern ist demgegenüber verboten; nur die Führerscheinbestandsdaten dürfen übermittelt werden. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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07.04.2009, 15:59
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#13
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Ablaufhemmung bei neuen Straftaten/Entzugsentscheidungen?
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 21.05.12 Az 3 B 65.11 entschieden, dass die Übergangsregelung des § 65 (9) StVG sowohl zu einer Anlaufhemmung (5 Jahre) führt als auch zu einer Ablaufhemmung, wenn neue Straftaten/Versagungen/Entzüge ins Verkehrszentralregister eingetragen werden. Eine MPU wegen mehrfacher Alkoholverstöße kann also auch angeordnet werden, wenn der erste dieser Verstöße im VZR nach dem alten Recht schon getilgt ist, aber wenn seine Tilgung nach neuem Recht durch die zweite Alkoholstraftat gehemmt würde. Ebenso hatten es schon der VGH Baden-Württemberg in Mannheim im Urteil vom 20.3.2009, 10 S 95/08 und der VGH München 11 CS 05.1279 Beschluss vom 23.11.2005 gesehen. Der gegenteilige VG Ansbach Beschluss vom 21.10.09 Aktenzeichen AN 10 S 09.01799 entspricht also nicht der Rechtslage. Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der im Beschluss des VG Ansbach zitierte Beschluss des VGH München vom 26.2.2009 - Az.: 11 C 09.296, s einen etwas anderen Sachverhalt betraf, so dass sich die Frage stellt, ob das VG Ansbach den VGH korrekt interpretiert hat, zumal der VGH München ja 2005 eine andere Auffassung hatte. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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