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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 7), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
Uwe
Beitrag 22.04.2005, 17:45
Beitrag #1


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Am 29.4.2004 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass im EU Ausland mpu-auflagenfreie oder billigere Führerscheine erworben werden können und diese im Heimatland legal genutzt werden können. Dieses Urteil widerspricht allerdings geltendem nationalen Recht in der BRD.

Damit ergeben sich für viele auflagenbehaftete Führerscheinaspiranten neue Perspektiven sowie viel Diskussionsstoff.

Bereits am 29.4.2004, also am "Tattag" wurde hier im Verkehrsportal die erste Anfrage dazu erstellt. In diesem Thread gab es bisher rund 8.000 Beiträge und 200.000 Views. Die Aufsplittung erfolgte lediglich aus technischen Gründen.

EuGH-Urteil-Thread Teil 1

EuGH-Urteil-Thread Teil 2

EuGH-Urteil-Thread Teil 3

EuGH-Urteil-Thread Teil 4

EuGH-Urteil-Thread Teil 5

EuGH-Urteil-Thread Teil 6

EuGH-Urteil-Thread Teil 7

EuGH-Urteil-Thread Teil 8

Dazu wurden spezielle länderspezifische Threads eröffnet, die das dort geltende nationale Recht betrafen. Auch hier wurde in über 1.000 Beiträgen heftig diskutiert.

CZ-Thread

Polen-Thread

Außerdem existiert noch eine FAQ, in der die Wichtigsten Entscheidungen und Interpretationen gesammelt werden:
FAQ: EuGH-Urteil zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis (Konsequenzen für die Bundesrepublik)

Diese Threads möchte ich gerne als Kunst- oder als Nachschlagewerk erhalten. Aus technischen Gründen muss der Thread geteilt werden, da die Datenbank an einer bestimmten Größe zu Fehlern neigt.

Dieser Thread ist bereits mittlerweile Teil 7 des zusammengeführten Diskussionsfadens. Teil 1 findest Du hier.

Neue Autoren möchte ich bitten, sich erst einmal einzulesen. Es ist nicht unbedingt notwendig, sämtliche Beiträge durchzuarbeiten. Hier ist eine grundsätzliche Zusammenfassung für die Eiligen:

Zitat
Schon wieder das leidige Thema. sad.gif

Also gut, ich werde einmal ein bißchen aus dem Nähkästchen plaudern (hoffentlich bekomme ich von den anderen dann keine Haue).

"Traditionelle" Neuerteilung nach deutschen Bestimmungen:

In Deinem Fall musst Du zur MPU. So eine Untersuchung kann zu 3 verschiedenen Ergebnissen führen:

1. Das Gutachten ist positiv.

Toll, jemand der sich vorbereitet hat und bereit war Veränderungen vorzunehmen. Du, die MPU-Stelle und die Führerscheinstelle freut sich.

Warum soll so jemand im Ausland teuer einen Führerschein machen ?

2. Das Gutachten ist negativ, enthält aber eine Kursempfehlung, mit der man wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis kommt.

Na ja, zwar nicht perfekt, aber immerhin bekommt man den Lappen. Und der Kurs ist billiger als der EU-Führerscheinerwerb. Du, die Führerscheinstelle, die MPU-Stelle und der Kursanbieter freuen sich.

3. Du hast nichts verändert und das Gutachten ist negativ. Statt Aufarbeitung suchst Du lieber nach "Alternativen" und hast daher das EuGH-Urteil gelesen und möchtest im Ausland einen Führerschein erwerben. Ist zwar ein bißchen teuer (ist aber normal. Da wo Leute in Not sind, steigt nun mal der Preis, aber wenn man dann wieder fahren darf.  laugh.gif

Und tatsächlich - man darf - dank der europäischen Freizügigkeit - wieder fahren !

Was habe ich mit dem neuen Führerschein zu befürchten ?:

Das kommt darauf an.

1. Ich komme nie in eine Polizeikontrolle und werde auch sonst nicht auffällig:

Gratuliere - wieso hast Du eigentlich dann den Führerschein im Ausland gemacht ??? Mein Auto fährt mit Benzin und einen Führerschein braucht doch nur der, der kontrolliert wird.

2. Ich fahre super, komme aber in eine Routinekontrolle:

Der Polizist schaut meinen Führerschein an und sieht, dass es ein EU-Führerschein ist. Er fragt in Flensburg nach und merkt, dass ich einen Entzug in Deutschland habe. Er ärgert sich, denn ich darf weiterfahren. Was macht der denn da ? Wie, er schreibt sich die Führerscheindaten auf. Doch sicher nicht für sein Familienalbum ?

Nein, er schickt diese Daten an die Führerscheinstelle.

War es ein Ferienführerschein (=ich war weniger wie 185 Tage im Ausland), droht mir die Rücknahme durch die ausländische Führerscheinstelle. Das Risiko ist derzeit aber gering, darauf kann ich es zur Not noch ankommen lassen.

Aber was macht die deutsche Führerscheinstelle ?

Diese ordnet nun die MPU an (komisch, bei dem angegeben Link steht dazu gar nichts - muss er wohl "vergessen" haben).

Diese MPU kann nun die 3 oben beschriebenen Ausgänge haben. Ziffer 1+2 sind eigentlich kein wirkliches Problem, doch leider ist eher der Ausgang unter Ziffer 3 zu erwarten - oder wie seht Ihr das ?

Nun wird mir das Recht zum Führen von Fahrzeugen im Bundesgebiet mit der ausländischen Fahrerlaubnis aberkannt. Na ja, ich kann ja noch in Tschechien damit fahren.

Was bleibt nun im Ergebnis festzuhalten?

1. Ich darf im Ausland einen Führerschein erwerben.  biggrin.gif

2. Damit darf ich zunächst in Deutschland fahren (wenn die Sperre um ist)

3. Solange ich nicht kontrolliert werde oder auffällig werde, gibt es keine Probleme (nicht schlecht, aber dafür muss ich ja nicht rüber fahren, um den Führerschein zu machen).

4. Ich muss - wenn nun auch einige Monate ggf. Jahre später - trotzdem zur MPU. 

5. Wahrscheinlich wird sie negativ und mein schöner EU-Führerschein ist in Deutschland nicht zu gebrauchen.

Kostenvergleich:

1. Deutsches Verfahren:

Ich zahle erst für die MPU und bezahle der Fahrschule erst dann Geld, wenn die MPU positiv ist. Die MPU ist allerdings nur positiv, wenn ich mich hierauf solide vorbereite.

2. EU-Verfahren:

Ich zahle erst für die Fahrschule (Klasse B soll ja 1700,-- Euro kosten laut Deinem Link). Das ist viel Geld, aber ich darf wenigstens vorübergehend fahren. Dann muss ich die MPU bezahlen, die leider negativ ausfällt. Ich bin jetzt genauso schlau äh führerscheinlos wie vorher, habe aber leider - neben den Kosten für die MPU - nun auch noch völlig umsonst die ausländische Fahrschule gesponsert.

Sollte ich es dann vielleicht noch mal in Polen versuchen ?

Na ja, läuft eben das ganze Spiel noch mal von vorne los, aber bei 25 EU-Mitgliedstaaten lerne ich so wenigstens ganz Europa kennen.

Ist es da - ich meine aus Kostengründen, weil die Verkehrssicherheit interessiert ja nur die Trottel von der Führerscheinstelle  -  sinnvoll, im Ausland einen Führerschein zu machen ?

Musst Du selbst entscheiden, denn die europäische Freizügigkeit erlaubt Dir auch, mit Deinem Geld zu machen, was Du willst.

G.G.


Quelle: Forum des Fahrerlaubnisrecht.de, dieser Thread

Viel Spaß beim diskutieren, Uwe

Der Beitrag wurde von Tortenjan bearbeitet: 01.06.2005, 10:40


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Gast_K.A._*
Beitrag 22.04.2005, 19:25
Beitrag #2





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@ all

Nunmehr der geänderte Text. Veränderungen fett:

Ausßerdem sollte aus Gründen der Verkehrssicherheit und des
Straßenverkehrs die Mitgliedstaaten soweit
wie möglich dazu verpflichtet werden, ihre
innerstaatlichen Bestimmungen über den
Entzug, die Aussetzung, die
Einschränkung und die Aufhebung einer
Fahrerlaubnis auf jeden
Führerscheininhaber anzuwenden, der
seinen !ordentlichen Wohnsitz! in ihrem
! Hoheitsgebiet ! begründet hat.


Seit einiger Zeit, frage ich mich, wie es sich verhält wenn:
1. D-FS weg (EU-FS)
2. Vor Ablauf der Sperrfrist auf den D-FS verzichtet wird
3. Von Deutschland den Wohnsitz, abmelden bzw. in Polen anmelden inkl. 185T (KEIN WOHNSITZ mehr in D)!!!
4. Vor Ablauf der D-Sperre den FS in Polen macht.
5. Und ob dann bei bsp. nach Jahren in D Wohnsitzbegründung automatisch eine NU kommt?! (ohne gefahren zu sein)

Laut dem obigen, bezieht sich das ganze FS-Recht um den Wohnsitz in BRD

Wäre echt toll, wenn jemand auf diese Frage(n) Rat geben kann!


"Vertragsdeutsch der Juristen ist deutungsfähig, sonst wären Gesetze so einfach wie die 10 Gebote zu begreifen." Johnny Walker
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Andreas
Beitrag 22.04.2005, 19:29
Beitrag #3


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Zitat (K.A. @ 22.04.2005, 20:25)
4. Vor Ablauf der D-Sperre den FS in Polen macht.

Ein vor Ablauf der Sperrfrist in einem anderen EU-Land erworbener FS ist ungültig, ganz gleich wo du deinen Wohnsitz hast.


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Gast_K.A._*
Beitrag 22.04.2005, 19:56
Beitrag #4





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Danke für deine Antwort, aber welche "Regeln" müssen denn dann eingehalten
werden um einer MPU Anordnung und NU zu entgehen?

Seit Wochen suche ich darauf Antworten, *nicht was nicht funktioniert*, sondern
möchte von euch einfach nur konkrete Wege empfohlen bekommen!


Denke, dass es jetzt an der Zeit ist, Fragen zu stellen, Lösungsansätze
ausarbeiten, denn wie man erfährt schließen sich täglich Gesetzeslücken und das EU-Sündenregister rückt immer näher!
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Roland
Beitrag 22.04.2005, 21:17
Beitrag #5


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Zitat (K.A. @ 22.04.2005, 20:56)
Danke für deine Antwort, aber welche "Regeln" müssen denn dann eingehalten
werden um einer MPU Anordnung und NU zu entgehen?

Das ist einfach:
Dein letzter FS-Entzug sollte vor mehr als 15 Jahren gewesen sein tongue.gif


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Beeblebrox
Beitrag 22.04.2005, 22:24
Beitrag #6


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Zitat (Roland @ 22.04.2005, 22:17)
Dein letzter FS-Entzug sollte vor mehr als 15 Jahren gewesen sein tongue.gif

Welche der 4 Möglichkeiten triffts genau:
Entzug/Verhandlungstermin/Rechtskräftiger Termin/Ablauf der Sperre?
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Roland
Beitrag 22.04.2005, 22:46
Beitrag #7


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Zitat (Beeblebrox @ 22.04.2005, 23:24)
Zitat (Roland @ 22.04.2005, 22:17)
Dein letzter FS-Entzug sollte vor mehr als 15 Jahren gewesen sein  tongue.gif

Welche der 4 Möglichkeiten triffts genau:
Entzug/Verhandlungstermin/Rechtskräftiger Termin/Ablauf der Sperre?


Wenn du's genau wissen willst kannst du hier anfragen


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Rolf Tjardes
Beitrag 23.04.2005, 06:52
Beitrag #8


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Zitat (Beeblebrox @ 22.04.2005, 23:24)
Zitat (Roland @ 22.04.2005, 22:17)
Dein letzter FS-Entzug sollte vor mehr als 15 Jahren gewesen sein  tongue.gif

Welche der 4 Möglichkeiten triffts genau:
Entzug/Verhandlungstermin/Rechtskräftiger Termin/Ablauf der Sperre?

Zu den ominösen 10 + 5 Jahren und dem Beginn der Tilgungsfrist ...

Die Tilgung der Eintragungen erfolgt "bei Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuchs und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuchs oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet worden ist" nach 10 Jahren (§ 29 Abs. 1 StVG).

Zitat (§ 29 Abs. 4 und 5 StVG)
(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt
  1. bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,


  2. bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Entscheidung,


  3. bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,


  4. bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.
(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. [...]
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strichachtdoktor
Beitrag 23.04.2005, 12:48
Beitrag #9


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Knapp ein Jahr nach dem Urteil ist das Thema, glaube ich, ziemlich durch. Alle Standpunkte x-mal durchgekaut und eine echte Diskussion findet gar nicht erst statt. Warum nicht den Thread ganz schliessen ?


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Rolf Tjardes
Beitrag 23.04.2005, 13:41
Beitrag #10


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Zitat (strichachtdoktor @ 23.04.2005, 13:48)
Warum nicht den Thread ganz schliessen ?

Damit liebäugel ich auch schon etwas länger ...

Ich werde das dem zuständigen Themen-Moderator vorschlagen. Mal schauen,...
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 23.04.2005, 15:06
Beitrag #11





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Zitat (Andreas @ 22.04.2005, 20:29)
Zitat (K.A. @ 22.04.2005, 20:25)
4. Vor Ablauf der D-Sperre den FS in Polen macht.

Ein vor Ablauf der Sperrfrist in einem anderen EU-Land erworbener FS ist ungültig, ganz gleich wo du deinen Wohnsitz hast.

Das trift mit Sicherheit während der Sperrfrist für die Nutzung in Deutschland zu. Aber danach? Warum?
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 23.04.2005, 15:09
Beitrag #12





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Zitat (Rolf Tjardes @ 23.04.2005, 14:41)
Zitat (strichachtdoktor @ 23.04.2005, 13:48)
Warum nicht den Thread ganz schliessen ?

Damit liebäugel ich auch schon etwas länger ...

Ich werde das dem zuständigen Themen-Moderator vorschlagen. Mal schauen,...

Bitte nur auf Zeit. Mit den Urteilen in der Hauptsache sollte der Vorhang wieder hochgehen.
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Peter Lustig
Beitrag 23.04.2005, 15:34
Beitrag #13


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Zitat (Johnnie Walker @ 23.04.2005, 16:09)
Bitte nur auf Zeit. Mit den Urteilen in der Hauptsache sollte der Vorhang wieder hochgehen.

Oder endgültig runter? wink.gif
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Medusa
Beitrag 23.04.2005, 16:09
Beitrag #14


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Zitat (strichachtdoktor @ 23.04.2005, 13:48)
Warum nicht den Thread ganz schliessen ?

Laßt ihn bitte offen - was ist mit neuen MPU Anordnungen, Ideen, dt. Urteilen? Wird der Thread geschlossen erfahren User die nur in diesem Teil des Verkehrsportal aktiv sind nichts mehr davon. Bei mir ist z.B. die Threadseite als Startseite im Browser eingestellt um immer gleich Neuigkeiten zur EuFE mitzubekommen.
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Roland
Beitrag 23.04.2005, 18:11
Beitrag #15


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Auch ich fände es schade wenn dieser Thread ganz geschlossen würde. crybaby.gif

Auch wenn so vieles schon tausendfach gesagt und zerkaut wurde ist imho dieser Thread doch eine sehr informative Basis um sich auszutauschen. Und evtl. gibts ja auch mal irgendwelche Neuigkeiten, VG-Urteile, sonstige Postings die über Erfahrungen mit nem CZ/PL-FS berichten können.

Auch wenn ich mittlerweile andere Tiefen des VP ergründet habe ist für mich doch dieser Thread einer der interessantesten.


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Uwe
Beitrag 23.04.2005, 21:37
Beitrag #16


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Nach eingehender Diskussion mit allen Internen wurde entschieden, diesen Thread nicht zu schließen.

Dieses Forum ist für alle Interessierten gemacht. Jedermann kann Threads eröffnen und Beiträge an sämtliche öffentliche Diskussionsfäden anhängen.

Eine Schließung eines einzelnen Threads wegen Langeweile würde das Grundprinzip eines öffentlichen Diskussionsforums in Frage stellen. Die Redefreiheit wäre beschnitten und es würden sich alternativ neue Threads mit gleicher Thematik bilden. Dies wäre aber im Sinne einer übersichtlichen Struktur kontraproduktiv und daher unnütz.

So bleibt dieser Thread trotz anhaltender temporärer Luftleere weiter erhalten.

Liebe Grüße, Uwe


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Roland
Beitrag 23.04.2005, 22:05
Beitrag #17


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Eine weisse Entscheidung clapping.gif dribble.gif clapping.gif


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Medusa
Beitrag 23.04.2005, 22:19
Beitrag #18


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Zitat (Roland @ 23.04.2005, 23:05)
Eine weisse Entscheidung clapping.gif dribble.gif clapping.gif

clapping.gif
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strichachtdoktor
Beitrag 24.04.2005, 00:58
Beitrag #19


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shutup.gifwhistling.gif ... war ja auch nur so eine Idee ... blushing.gif shutup.gif


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mirko1
Beitrag 24.04.2005, 14:39
Beitrag #20


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thumbup.gif
Genau Uwe gute Entscheidung
wird schon wieder etwas Bewegeung in die Sache kommen.

Das Thema wird sicherlich noch lange Aktuell bleiben, bis letztlich vollkomende klarheit herscht, kann es noch ziemlich lange dauern.

Wie oben schon geschrieben wurde, werde auch ich meine zukünftigen Erfahrungen mit meinem CZ-FS hier niederschreiben.
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Gast_Gast_Klaus_*
Beitrag 24.04.2005, 14:42
Beitrag #21





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sehr schlechte Entscheidung
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Gast_Trin_*
Beitrag 24.04.2005, 18:09
Beitrag #22





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Hallo,

kurze Frage, ist es möglich, einen FS im Ausland (EU) zu erwerben, bei einer
MPU Anordnung in Deutschland?

Bekommt man den FS auch ausgehändigt?

Wenn ja, was muss außer den 185 Tagen noch beachtet werden?

Für eine Hilfe, wäre ich euch sehr dankbar (§46 FeV spielt keine Rolle)!!!
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RA XDiver
Beitrag 24.04.2005, 18:58
Beitrag #23


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Viel Spass beim lesen. Nimm Dir Zeit.... tongue.gif


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Perplex
Beitrag 25.04.2005, 00:58
Beitrag #24


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Bitte den Thread nicht schließen, nur weil z.Z. nicht so viel los ist! Das wird sich auch wieder ändern. Wenn hier gerade nichts los ist, dann gibt es einigen Leuten die Zeit den alten Thread nachzulesen. Das Verkehrsportal hat durch die Mithilfe der ehrenamtlichen Moderatoren & Usern einfach das meiste NIVEAu. Negativbeispiele in anderen Foren gibt es xxxx & xxxx. Zurückbeleidigen hat bei sparsam gebrainten Typen sowieso keinen Sinn.

Wenn ich meine Nutzungsuntersagung nach dem 8.Mai.2005 bekommen habe, dann werde ich meine Erfahrungen hier posten. Eine Fristverlängerung wurde von der Berliner Fahrerlaubnisbehörde bereits abgelehnt. Begründung: Ich brauche doch einfach nur bis zum 8.Mai meine Befähigung nachweisen - so einfach ist das.

MfG Thommy

Werbung für einen EU-Führerscheinvermittler gelöscht

Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 25.04.2005, 09:01


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Perplex
Beitrag 25.04.2005, 01:32
Beitrag #25


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Leute, das hier ist der erfolgreichste Thread aller Zeiten!!!


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mirko1
Beitrag 25.04.2005, 08:59
Beitrag #26


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Die Pro-Mpu Seite ist Akademisch gut vertreten, so macht die sache auch einen Sinn.

Andere Forume die sich mit der Materie auseinandersetzen sind fast nur Vermittler.
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Perplex
Beitrag 25.04.2005, 09:21
Beitrag #27


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@mirko1,
was soll uns das jetzt sagen?


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Gast_CeSaR_*
Beitrag 25.04.2005, 11:36
Beitrag #28





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ACE wirft Führerscheinbehörden Diskriminierung vor
25. Apr 10:55

Gibt immer wieder Probleme mit im Ausland erworbenen Führerscheinen.
Foto: dpa
Autofahrer, die ihre Fahrerlaubnis im Ausland erworben haben, haben immer wieder Ärger mit deutschen Führerscheinstellen. Dort werden ihre Führerscheine teils nicht anerkannt. Zu Unrecht, wie der ACE sagt.


Ein Jahr nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Rechtmäßigkeit des Führerscheintourismus hat der Auto Club Europa (ACE) deutschen Zulassungsbehörden Diskriminierung vorgeworfen.

Rigoroses Vorgehen

Die Behörden gingen häufig rigoros mit Entziehung der Fahrerlaubnis, Sofortvollzug und Zwangsgeld gegen jene Führerscheininhaber vor, die ihre Lizenz im europäischen Ausland erworben hätten, teilte der Verband am Montag in Stuttgart mit. Nach Angaben des ACE sind aber nach dem Urteil alle in EU-Staaten ausgestellten Fahrerlaubnisse grundsätzlich anzuerkennen. Von inländischen Behörden dürften sie nicht nachgeprüft werden. «Die Methoden von Verkehrsbehörden erscheinen uns mitunter recht zweifelhaft», sagte ACE-Justiziar Volker Lempp. Besonders die Praxis deutscher Führerscheinstellen sei mit dem geltenden europäischen Recht häufig unvereinbar.

Die Betroffenen setzten sich allerdings gegen die behördlich verordnete Abgabe ihres Führerscheins und gegen das angedrohte Zwangsgeld nur selten mit Eilanträgen bei den Verwaltungsgerichten zu Wehr, sagte Lempp. Dabei sei die juristische Begründung für die Praxis der deutschen Stellen nach Ansicht des ACE «lediglich vorgeschoben» und stehe «auf wackligen Füßen». Hinter dem Vorgehen der Führerscheinstellen vermutet Lempp den Versuch, auf breiter Front die Wirksamkeit von Führerscheinen aus dem europäischen Ausland abzuerkennen. «Deutsche Behörden bauen offenbar ein Bollwerk gegen die vom Europäischen Gerichtshof verordnete Freizügigkeit im europäischen Führerscheinrecht», sagte der Experte.

Gegen Führerscheintourismus

Zwar wolle auch der ACE keinen ausufernden und missbräuchlich genutzten Führerschein-Tourismus. Europafeindliche nationale Rechtsakte heiligten aber nicht diesen Zweck. Zwingend erforderlich ist nach Auffassung Lempps eine rechtlich einwandfreie Regelung im Sinne einer Vereinheitlichung der Führerschein-Bestimmungen in den EU-Staaten. Im übrigen müsse jeder Autofahrer das Recht haben, den Führerschein dort zu erwerben, wo er möchte. Auch für Fahrschulen müsse die Niederlassungserlaubnis und Dienstleistungsfreiheit praktisch uneingeschränkt für ganz Europa gelten. (nz)
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 25.04.2005, 14:43
Beitrag #29





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Zitat (CeSaR @ 25.04.2005, 12:36)
ACE wirft Führerscheinbehörden Diskriminierung vor
25. Apr 10:55

Gibt immer wieder Probleme mit im Ausland erworbenen Führerscheinen.
Foto: dpa
Autofahrer, die ihre Fahrerlaubnis im Ausland erworben haben, haben immer wieder Ärger mit deutschen Führerscheinstellen. Dort werden ihre Führerscheine teils nicht anerkannt. Zu Unrecht, wie der ACE sagt.


Ein Jahr nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Rechtmäßigkeit des Führerscheintourismus hat der Auto Club Europa (ACE) deutschen Zulassungsbehörden Diskriminierung vorgeworfen.

Eine klare Aussage! Dagegen geriert sich der ADAC weiterhin als Büttel der Verwaltung:

Zitat
ADAC

Voraussetzung für gültigen Erwerb
Der Führerscheinerwerber muss die Fahrerlaubnis während eines mindestens 185-tägigen zusammenhängenden Aufenthalts im Ausstellerland erworben haben. Entgegen der Ansicht einiger zweifelhafter „Führerscheinanbieter“ hat sich an diesem Wohnsitzerfordernis durch die seit 1. Juli 1996 in Kraft getretene Neuregelung nichts geändert.

Wer zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hatte, erwirbt keine in Deutschland wirksame Fahrerlaubnis. Von dem Erwerb solcher Führerscheine unter Umgehung der zu beachtenden deutschen Führerschein- und Eignungsbestimmungen ist dringend abzuraten.
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Medusa
Beitrag 25.04.2005, 15:19
Beitrag #30


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Link zum Artikel " ACE wirft Führerscheinbehörden Diskriminierung vor"
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strichachtdoktor
Beitrag 25.04.2005, 16:55
Beitrag #31


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Als ein ACE muss man das so schreiben ... wink.gif
Als ein ADAC muss man das wohl auch so schreiben ... think.gif

Und dass die deutschen Behoerden es so machen wie
Zitat
«Deutsche Behörden bauen offenbar ein Bollwerk gegen die vom Europäischen Gerichtshof verordnete Freizügigkeit im europäischen Führerscheinrecht»
der Experte das schreibt, das ist nun alles andere als neu. Das bezweifeln nicht mal unsere Hardliner ...

Ist wohl eher eine Meldung nach dem Motto "Wir sind auch noch da!", denn auch der ACE haelt sich ein Hintertuerchen offen ...
Zitat
Zwar wolle auch der ACE keinen ausufernden und missbräuchlich genutzten Führerschein-Tourismus.


huh.gif


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 26.04.2005, 11:55
Beitrag #32





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Zitat (strichachtdoktor @ 25.04.2005, 17:55)
Zitat
Zwar wolle auch der ACE keinen ausufernden und missbräuchlich genutzten Führerschein-Tourismus.


huh.gif


Eine bemerkenswerte Dialektik: Grundlage des Mißbrauchs ist geltendes Recht.
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Gast_Etienne_*
Beitrag 26.04.2005, 12:05
Beitrag #33





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Zitat
Eine bemerkenswerte Dialektik: Grundlage des Mißbrauchs ist geltendes Recht.


Dieses geltende Recht wurde jedoch nicht aus dem Grund gesprochen, um es missbrauchen zu können.. wink.gif
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strichachtdoktor
Beitrag 26.04.2005, 12:47
Beitrag #34


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Zitat (Etienne @ 26.04.2005, 13:05)
Zitat
Eine bemerkenswerte Dialektik: Grundlage des Mißbrauchs ist geltendes Recht.


Dieses geltende Recht wurde jedoch nicht aus dem Grund gesprochen, um es missbrauchen zu können.. wink.gif

Es waere hilfreich, wenn uns mal jemand den Begriff "Fuehrerscheintourismus" definieren koennte. Wenn jemand die 185-Tage-Regelung erfuellt hat, dann ist er im Sinne der Eu-RiLi kein Fuehrerscheintourist mehr. Dennoch kann er trotzdem - gleichsam als Tourist - in dem Land gewesen sein ...

Wie ist das denn nun genau zu verstehen ?


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 26.04.2005, 13:54
Beitrag #35





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Zitat (strichachtdoktor @ 26.04.2005, 13:47)
"Fuehrerscheintourismus"
Wie ist das denn nun genau zu verstehen ?


Die ( von der "Obrigkeit") gewollte Analogie zum "Sextourismus" sugeriert das gleiche, verabscheuungswürdige Verhalten; Gesindel eben.
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Markus
Beitrag 26.04.2005, 15:00
Beitrag #36


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Ich verfolge diesen Thread nun schon von Beginn an auch wenn ich mich bisher noch nicht aktiv beteiligt habe.
Erstmal vielen Dank für viele qualifizierte Beiträge die fast alle meine Fragen beantwortet haben.
Wie gesagt fast alle eine für die Rechtsexperten hätte ich aber noch.

Nun erstmal zur Vorgeschichte:
- FS-Entzug wegen Trunkenheitsfahrt,nach einigen Seminaren Wiedererteilung
- Erneuter Entzug mit Auflage MPU diese nicht erfolgreich absolviert
- anschliessend seit Jahren bis heut Bearbeitung des Grundproblemes und professionelle MPU-Vorbereitung
- 2004 Erwerb eines EU-FS in CZ eigentlich nur um zu wissen ob das wirklich funktioniert
- Anfang 2005 Verkehrsunfall ohne Schuld, anschliessend MPU-Aufforderung und NU
soviel zur Vorgeschichte.

Bevor die Frage kommt der letzte Entzug ist länger als 5 Jahre her.

Nun zu meiner Frage,
nach Kenntnisnahme meiner NU wurde ich aufgefordert meinen CZ-FS abzugeben. Diesem bin ich nicht nachgekommen, sondern habe ein Gespräch zur Klärung vorgeschlagen, da mir nicht einleuchtet warum ich mein überall in Europa, ausser in Deutschland geltenden Führerschein bei einer deutschen Behörde abgeben soll.
Das darauffolgende Gespräch ergab folgenden Sachstand, ich solle den Führerscheinabgeben um sicher zu stellen das ich damit nicht auf deutschen Strassen fahre, da ein Eintrag über die NU in Deutschland technisch nicht möglich ist.
Daraufhin wies ich daraufhin das ich beruflich häufig im Ausland unterwegs bin und dort nartürlich meinen FS nutzen will.
Die nun folgende Aussage finde ich vorsichtig ausgedrückt sehr seltsam, ZITAT:
"Sie geben Ihren Führerschein hier auf der Führerscheinstelle ab und wenn Sie ins Ausland fahren teilen Sie uns den Grenzübergang mit an dem Sie Deutschland verlassen. Dorthin schicken wir Ihren FS und Sie können diesen beim Zoll in Empfang nehmen. Bei der Einreise nach Deutschland geben Sie Den FS beim Zoll ab und dieser schickt den FS an uns zurück"

Unabhängig davon, das mir diese Prozedur planungstechnisch gar nicht möglich ist würde mich interessieren ob diese Vorgehensweise überhaupt rechtmässig ist.
Vielen Dank für alle Antworten.

Gruss Markus
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gerri
Beitrag 26.04.2005, 15:03
Beitrag #37


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tja ich habe einen vermerk auf meinen fs bekommen.der ist aber aus papier.wie das mit der karte ist weiss ich nicht.. finde es doch ziemlich komisch mit der postzustellung. am besten anwalt fragen..


--------------------
Wir leben alle unter demselben Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont..Adenauer
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michael_mk
Beitrag 26.04.2005, 15:14
Beitrag #38


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@Markus,Deutschland ist nicht berechtigt einen EU-Führerschein ein zu kassieren,das darf nur der staat der den Führerschein ausgehändigt hat.ich schlage vor du gehst schleunigst zu einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.wie lange hat es bei dir gedauert von der ersten kontrolle bis zur nutzungsuntersagung?
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Markus
Beitrag 26.04.2005, 15:22
Beitrag #39


Neuling


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@gerri

Der Anwalt sagt FS erstmal nicht aus der Hand geben und abwarten.

@michaelmk

Das ist ja die Frage, laut Aussage der Behörde wird FS nur aufbewahrt um sicherzustellen das ich diesen in Deutschland nicht nutze, sprich er wird nicht eingezogen.
4 Wochen nach der Kontrolle kam die Aufforderung zur MPU und nach Verstreichen der 2-monatsfrist die NU.
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Gast_TRIN_*
Beitrag 26.04.2005, 15:26
Beitrag #40





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@Markus
auf www.eu.int

Der Entzug des Führerscheins

Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der Sicherheit und des Straßenverkehrs ihre innerstaatlichen Vorschriften über Entzug, Aussetzung und Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Führerscheininhaber, der seinen ordentlichen ! Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet ! begründet hat, anwenden. Die innerstaatlichen Regeln finden also Anwendung, wobei es nicht von Bedeutung ist, daß der Führerschein in einem anderen Staat ausgestellt worden ist.


Ihr Führerschein wurde Ihnen im Wohnsitzstaat entzogen.
Falls das Land des ordentlichen Wohnsitzes nicht das ist, das den Führerschein ausgestellt hat, sind die Auswirkungen der Sanktion identisch. Die straf- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften des Wohnsitzstaates finden in vollem Umfang Anwendung. Das Dokument bleibt entzogen (beziehungsweise eine Einschränkung wird darauf eingetragen).


Ihr Führerschein wird Ihnen in einem ! anderen Staat ! als Ihrem Wohnsitzstaat entzogen.
In diesem Fall findet die Entscheidung des Mitgliedstaates nur auf seinem Hoheitsgebiet Anwendung. Verläßt der Bürger das Land, das die Sanktion verhängt hat, müssen die zuständigen Behörden das Dokument herausgeben. Das Übereinkommen über den Entzug der Fahrerlaubnis vom 17. Juni 1998 zielt darauf ab, diesen Effekt zu vermeiden, aber es ist noch nicht von den Mitgliedstaaten ratifiziert worden.


Die Art und Weise, wie mit deinem Führerschein umgegangen wird, finde ich persönlich seltsam!
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michael_mk
Beitrag 26.04.2005, 15:27
Beitrag #41


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Zitat (Markus @ 26.04.2005, 16:22)
@gerri

Der Anwalt sagt FS erstmal nicht aus der Hand geben und abwarten.

@michaelmk

Das ist ja die Frage, laut Aussage der Behörde wird FS nur aufbewahrt um sicherzustellen das ich diesen in Deutschland nicht nutze, sprich er wird nicht eingezogen.
4 Wochen nach der Kontrolle kam die Aufforderung zur MPU und nach Verstreichen der 2-monatsfrist die NU.

also nutzen darfst du den Führerschein ja erstmal eh nicht in Deutschland.wie wäre es wenn du den beamten erklärst das du ihn verloren oder verlegt hast?was du"angeblich"nicht hast das kannst du auch nicht abgeben whistling.gif
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Markus
Beitrag 26.04.2005, 15:33
Beitrag #42


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@ trin
Danke ich finde auch seltsam.


Vor allem weil ich den Unterschied, rein rechtlich gesehen nicht finde, ob ich nun mit einem FS der in Deutschland nicht gilt fahre oder ich fahre ohne FS.
Die Anklage ist doch dieselbe "Fahren ohne FS" oder sehe das falsch.
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Gast_TRIN_*
Beitrag 26.04.2005, 15:41
Beitrag #43





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@Markus

Die Anklage fahren ohne FS gibt es nicht, wenn dann fahren ohne Fahrerlaubnis.

Soll ein Vermerk eingetragen werden?

Hast du schon etwas unterschrieben?

Ihr Führerschein wird Ihnen in einem ! anderen Staat ! als Ihrem Wohnsitzstaat entzogen.
In diesem Fall findet die Entscheidung des Mitgliedstaates nur auf seinem Hoheitsgebiet Anwendung. Verläßt der Bürger das Land, das die Sanktion verhängt hat, müssen die zuständigen Behörden das Dokument herausgeben. Das Übereinkommen über den Entzug der Fahrerlaubnis vom 17. Juni 1998 zielt darauf ab, diesen Effekt zu vermeiden, aber es ist ! noch nicht von den Mitgliedstaaten ratifiziert ! worden.


Also, diese Vorgehensweise wurde noch nicht umgesetzt!!!
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Markus
Beitrag 26.04.2005, 15:46
Beitrag #44


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ok Fahren ohne FE,

aber mit dem Aushändigen ist das technisch so eine Sache , ich weiss halt oft erst ein bis drei Stunden vorher wenn ich geschäftlich ins Ausland muss.
Wie soll das da mit dem aushändigen funktionieren, zumal diese Zeiten auch durchaus ausserhalb behördlicher Arbeitszeiten liegen.
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Gast_TRIN_*
Beitrag 26.04.2005, 15:53
Beitrag #45





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@Markus

Laß dir die zwei Absätz auf der "Zunge ergehn"!!!
Wie du schreibst, weißt du nur kurz vorher bescheid, wann du das nächste mal in das Ausland musst,bin ich mir sicher dass du mit dem "Problem", eine Lösung findest!!! :-)
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Markus
Beitrag 26.04.2005, 16:06
Beitrag #46


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@ trin

Sicher gibt es da mehr oder weniger legale Lösungen, aber wie im Anfangsposting beschrieben habe ich so oder so vor nach endgültiger Problembewältigung und der damit einher gehenden Vorbereitung die MPU abzulegen und so die NU rechtlich legal zu kippen.
Warum also soll ich halblegale Lösungen suchen um ein Recht das mir zusteht "Nutzung meines EU_FS im Ausland" in Anspruch zu nehmen.
Ich denke nicht das dieses Recht von einer mehrtäglichen Vorplanungszeit abhängig gemacht werden darf.
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Perplex
Beitrag 26.04.2005, 16:11
Beitrag #47


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@Markus!
Wo wohnst Du? Wie weit wohnst Du von der Grenze weg?

Wenn Du irgendwann mit dem Zug nach Paris fahren willst, hat der Zollbeamte dann etwa Deinen Führerschein zur Aushändigung im Zug bereit? Musst Du etwa an der Grenze aussteigen, um Dir den FS zu holen? rofl1.gif

Angenommen Du willst nächsten Sonntag Nacht ins Ausland reisen, sollst Du Deinen FS trotzdem in Verwahrung geben?

Was sagt die Führerscheinbehörde dazu?

Welche Rechtsgrundlage benutzt die Fahrerlaubnisbehörde für die Verwahrung?

Was sagt Dein Anwalt dazu?

MfG Thommy


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Markus
Beitrag 26.04.2005, 16:46
Beitrag #48


Neuling


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@thommy

Ich wohne bei Ravensburg, laut Aussage des Beamten müsste ich wohl an der Grenze aussteigen um meinen FS beim Zoll abzuholen.

Ich reise tatsächlich nächstes Wochenende ins Ausland blushing.gif , mit der Führerscheinbehörde habe ich mich vorerst darauf geeinigt , dass ich meinen FS vorläufig behalte mit dem Versprechen, diesen nicht in Deutschland zu nutzen, da ich bis Mitte Mai ständig ins Ausland und wieder zurück müsste. Nebenbei bemerkt denke ich das die Kosten für diese Massnahmen wohl nicht wirklich Freude beim kleinen Steuerzahler hervorrufen werden. ranting.gif

Rechtlich begründet die Behörde ihr Vorgehen,sprich speziell die Abgabe des FS mit folgenden Paragraphen
- § 47 Abs. 1 und 2 FEV
- § 3 Abs.2 StVG

Da ich vorerst wie vorhin gesagt gütlich mit dem Herrn von der FS-stelle geeinigt habe sagt mein Anwalt dazu gar nichts ausser abwarten und warten auf die Dinge die da wohlmöglich noch kommen.
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Perplex
Beitrag 26.04.2005, 18:23
Beitrag #49


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Zitat
Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen

§ 47 Verfahrensregelungen

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Absatz 1 gilt auch für Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Nach einer bestandskräftigen Entziehung sendet die entscheidende Behörde den Führerschein unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die ihn ausgestellt hat. Sind im Falle von Beschränkungen oder Auflagen Eintragungen in den Führerschein nicht möglich, weil auf dem Führerschein nicht genügend Platz vorhanden ist, nach dem Recht des Staates, der den Führerschein ausgestellt hatte, nicht zulässig oder widerspricht der Inhaber der Fahrerlaubnis, erteilt ihm die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 30 eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis.
Zitat
§ 3 Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.


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Perplex
Beitrag 26.04.2005, 18:45
Beitrag #50


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Zitat (Markus @ 26.04.2005, 17:46)
Ich reise tatsächlich nächstes Wochenende ins Ausland blushing.gif , mit der Führerscheinbehörde habe ich mich vorerst darauf geeinigt , dass ich meinen FS vorläufig behalte mit dem Versprechen, diesen nicht in Deutschland zu nutzen, da ich bis Mitte Mai ständig ins Ausland und wieder zurück müsste.

Mündlich? Auf gar keinen Fall was unterschreiben!


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