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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 7), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
RA XDiver
Beitrag 19.05.2005, 12:04
Beitrag #481


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Ich habe gerade den Schlussantrag im Volltext erhalten. Ich zitiere hier mal die entsprechenden Passi zum Thema Registrierung:

Zitat
18. Darüber hinaus sind nach § 29 Absätze 1 und 2 FeV die Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Führerscheins unter Bußgeldandrohung gehalten, ihre Führerscheine bei den deutschen Verwaltungsbehörden registrieren zu lassen, wenn sie einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet haben und ihren Führerschein noch nicht länger als zwei Jahre besitzen.

19. Schließlich haben nach § 29 Absatz 3 und § 47 Absatz 2 FeV die Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet haben, ihren Führerschein gegen einen deutschen Führerschein umzutauschen, damit darin bestimmte Eintragungen u. a. zur Gültigkeitsdauer des Führerscheins in diesem Mitgliedstaat vorgenommen werden, wenn diese Gültigkeitsdauer kürzer ist als nach dem Recht des Ausstellermitgliedstaats.



Zitat
C – Zu den Rügen hinsichtlich des Registrierungs- und Umtauschverfahrens für Führerscheine, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt worden sind


54. Ich werde nacheinander die Rüge hinsichtlich des Registrierungsverfahrens für Führerscheine, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt worden sind, und die hinsichtlich des Umtauschverfahrens für diese Führerscheine prüfen, wobei daran zu erinnern ist, dass diese Rügen von der deutschen Regierung nicht bestritten werden.


1. Zur Rüge hinsichtlich des Registrierungsverfahrens für Führerscheine, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt worden sind

55. Mit dieser Rüge wirft die Kommission der Bundesrepublik Deutschland vor, den in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine verletzt zu haben, indem sie unter Bußgeldandrohung die systematische obligatorische Registrierung der von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine vorgesehen habe, wenn die Inhaber dieser Führerscheine ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet haben und ihren Führerschein noch nicht länger als zwei Jahre besitzen.

56. Ich halte diese Rüge für begründet. Insoweit genügt der Hinweis auf das Urteil vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache Kommission/Niederlande(16) und auf das Urteil vom 9. September 2004 in der Rechtssache Kommission/Spanien(17). In diesen Urteilen hat der Gerichtshof entschieden, dass die obligatorische oder systematische Registrierung der Führerscheine eine Formalität darstellt, die gegen den in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehenen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verstößt und die sich weder auf der Grundlage des Artikels 1 Absatz 3 noch auf der des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie rechtfertigen lässt(18).


2. Zur Rüge hinsichtlich des Umtauschverfahrens für Führerscheine, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt worden sind

57. Mit dieser Rüge wirft die Kommission der Bundesrepublik Deutschland vor, gegen mehrere Bestimmungen der Richtlinie, insbesondere Artikel 1 Absatz 2, verstoßen zu haben, indem sie den Inhabern von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland vorgeschrieben habe, ihren Führerschein gegen einen deutschen Führerschein umzutauschen, damit die zuständigen deutschen Behörden darin bestimmte Angaben u. a. in Bezug auf die Gültigkeitsdauer der Führerscheine in diesem Staat eintragen, wenn diese Dauer kürzer ist als in dem Mitgliedstaat, der die Führerscheine ausgestellt hat. Ich halte diese Rüge für begründet.

58. Wie nämlich der Gerichtshof in Randnummer 72 des Urteils Kommission/Niederlande hervorgehoben hat, ergibt sich aus der neunten Begründungserwägung der Richtlinie, dass diese ausdrücklich das System des Führerscheinumtauschs abschaffen wollte. Dieser Umstand ist im Beschluss vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache Krüger(19) erneut erwähnt worden.

59. Der Gerichtshof hat sich im Wesentlichen auf dieses Argument gestützt, als er im Beschluss in der Rechtssache Krüger entschieden hat, dass „Artikel 1 [Absatz] … 2 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die für die Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, die sich in diesem Staat niedergelassen haben, unter bestimmten Umständen die Verpflichtung vorsieht, diesen Führerschein gegen einen nationalen Führerschein umzutauschen, weil der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Führerschein, der den im Aufnahmemitgliedstaat anwendbaren Vorschriften über die Gültigkeitsdauer nicht entspricht, nicht in das Führerscheinregister dieses Staates eingetragen werden kann“(20).

60. Was für das in der Rechtssache Krüger fragliche Umtauschverfahren gilt, gilt ebenso für das in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende.

61. Ich schließe daraus, dass die Rüge hinsichtlich des Verfahrens des Umtauschs der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine, die aus einem Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie hergeleitet wird, begründet ist.


Zitat
IV – Ergebnis

62. Abschließend schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland

– dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 verstoßen hat, dass sie eine Regelung erlassen hat, wonach unter Bußgeldandrohung die systematische obligatorische Registrierung der von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine vorgesehen ist, wenn die Inhaber dieser Führerscheine ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet haben und ihren Führerschein noch nicht länger als zwei Jahre besitzen;

– dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 verstoßen hat, dass sie eine Regelung erlassen hat, wonach die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland verpflichtet sind, ihren Führerschein gegen einen deutschen Führerschein umzutauschen, damit die zuständigen deutschen Behörden darin bestimmte Angaben u. a. in Bezug auf die Gültigkeitsdauer der Führerscheine in diesem Staat eintragen, wenn diese Dauer kürzer ist als in dem Mitgliedstaat, der die Führerscheine ausgestellt hat;

2. im Übrigen die Klage abzuweisen;

3. die Bundesrepublik Deutschland zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen.


@ gabriel7

Ich würde sagen, Deine dpa-Schelte war etwas neben der Spur. Haken wir dieses Verfahren als unerheblich ab. wavey.gif


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gabriel7
Beitrag 19.05.2005, 12:04
Beitrag #482


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Hallo XDriver
leider liegst du wieder falsch mit deinen Aussagen.
Der EuGH kann durchaus das Urteil vom 29.4. 04
in das neue Verfahren einbeziehen, wenn es erforderlich
ist und Bezug zum jetzigen Verfahren hat.
weil es in dieser Sache erheblich zu einem weiteren Urteil
der Fall ist, ist es auch sehr wahrscheinlich, das es dann
auch so passiert. wink.gif
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RA XDiver
Beitrag 19.05.2005, 12:08
Beitrag #483


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Zitat
Der EuGH kann durchaus das Urteil vom 29.4. 04
in das neue Verfahren einbeziehen, wenn es erforderlich
ist und Bezug zum jetzigen Verfahren hat.


Das hat es aber schlicht und einfach nicht. Die NU-Problematik ist ein völlig anderes Spielfeld mit anderen Rechtsgrundlagen die dort momentan nicht zur Diskussion stehen, siehe obige Anträge.

Ich frage mich langsam, woher Du Deine Weisheiten hast. think.gif


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Roland
Beitrag 19.05.2005, 13:08
Beitrag #484


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Zitat (strichachtdoktor @ 19.05.2005, 12:01)
Viel interessanter ist die Entscheidung des OVG Koblenz zu EU-Fuehrerscheinen. Wurde am 4.5. gefaellt - bisher nicht veroeffentlicht. Nach einer meiner "Quellen" wink.gif ein HAMMER. Nix genaues weiss ich nicht. Morgen vielleicht mehr. Koblenz ist jedenfalls RLP und damit mein Bundesland. Das ist gut, soweit! cool.gif
Weiss vielleicht schon jemand was Genaueres ?

Hab ich doch schon mal gepostet. Hier nochmal in Auszügen auch für dich /8

Zitat
Oberverwaltungsgericht Koblenz, 12. Mai 2003, AZ: 7 B 10649 / 03

„ … kommt der Senat nämlich zu dem Ergebnis, dass sie in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - keine Rechtsgrundlage findet. Von daher überwiegt das private Interesse des Antragstellers daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung. Es trifft zwar zu, dass der Antragsteller sich auch im Zeitpunkt der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis noch "wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss" entgegenhalten lassen musste, mithin die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 b FeV für die Anordnung, zur Klärung der daraus folgenden Eignungszweifel ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, damals vorgelegen haben. …

… Die mangelnde Eignung kann aber auch nicht aufgrund der § 46 Abs. 3 i.V. mit § 11 Abs. 8 FeV daraus geschlossen werden, dass der Antragsteller der - nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ergangenen - Anordnung vom 7. Januar 2003, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, nicht Folge geleistet hat.

Wie der Senat entschieden hat, können Bedenken an der Fahreignung nicht ausschließlich auf Tatsachen gestützt werden, die bereits bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorgelegen haben….

… „Eine abweichende Bewertung der Fahreignung und die Geltendmachung von Zweifeln ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach der Wiedererteilung gewichtige neue Umstände ergeben haben."

Daran ist festzuhalten. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Anordnung, wegen der vor der Wiedererteilung liegenden alkoholbedingten Verkehrsauffälligkeiten ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht gerechtfertigt war und ihre Nichtbefolgung dementsprechend auch nicht den Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers zuließ.“


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Roland
Beitrag 19.05.2005, 13:32
Beitrag #485


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Bevor Beschwerden kommen - ich weiss das Urteil ist von 2003. Wahrscheinlich meinte /8 ein neueres Urteil des OVG Koblenz


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strichachtdoktor
Beitrag 19.05.2005, 14:19
Beitrag #486


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Ja genau - es gibt ein Urteil des OVG Koblenz vom 04.05.2005. Das suche ich. AZ leider nicht bekannt. Sieht so aus, als wenn unser Dr.S. aus F. eine ziemliche Breitseite gelandet haette. So habe ich es gehoert. Und warte sehnsuechtig auf eine Bestaetigung der Sachverhalte ... cool.gif


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Natrix20
Beitrag 19.05.2005, 14:31
Beitrag #487


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Hallo,

ich wollte mich nur kurz zu der Rechtsbeugung der VG´s äussern, stellt euch vor die Gerichte würden eine MPU und NU´s den FEB´s verbieten? Leute das würde durch die Presse gehen unter der Überschrift "MPU faktisch abgeschafft". Glaubt ihr im Ernst, das so ein Urteil jemals kommen wird? Lieber werden die Inhaber einer EU FE mit einer NU belegt als das das große Unheil der MPU Abschaffung eintritt. Dafür ist der wirtschaftliche Faktor einer MPU viel zu hoch und es hängen viel zu viel Arbeitsplätze an dem System.
Rauchen ist doch ein Faktor in der Wirtschaft, wär man Konsequent und nicht nach der Steuer aus, würde man es generell verbieten.
Gruss Natrix
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Bayer
Beitrag 19.05.2005, 14:34
Beitrag #488


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Zitat (strichachtdoktor @ 19.05.2005, 15:19)
Ja genau - es gibt ein Urteil des OVG Koblenz vom 04.05.2005. Das suche ich. AZ leider nicht bekannt. Sieht so aus, als wenn unser Dr.S. aus F. eine ziemliche Breitseite gelandet haette. So habe ich es gehoert. Und warte sehnsuechtig auf eine Bestaetigung der Sachverhalte ... cool.gif

Woher hast Du Deine Info`s ??
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strichachtdoktor
Beitrag 19.05.2005, 14:45
Beitrag #489


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Anschreiben von S. an einen Betroffenen. Habe schon auf der HP (OVG)nachgesehen - dort aber nur Entscheidungen bis einschl. 3.5. - vielleicht ja morgen oder übermorgen.


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Bayer
Beitrag 19.05.2005, 14:52
Beitrag #490


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Zitat (strichachtdoktor @ 19.05.2005, 15:45)
Anschreiben von S. an einen Betroffenen.

Gerri ?
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strichachtdoktor
Beitrag 19.05.2005, 14:55
Beitrag #491


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Si.


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Bayer
Beitrag 19.05.2005, 14:59
Beitrag #492


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Zitat (strichachtdoktor @ 19.05.2005, 15:55)
Si.

Kannst Du den ungefähren Wortlaut des Schreibens von Dr.S. hier wiedergeben.
Oder darfst Du das nicht ?
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Uwe W
Beitrag 19.05.2005, 15:03
Beitrag #493


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@/8doc:

Wenn ich Zeit hätte, würde ich mal in Neustadt Weinstraße beim VG anrufen und fragen, wie die von XDiver verlinkten Beschlüsse sich weiterentwickelt haben:
Entscheidungen VG Neustadt
Sobald ein OVG-Beschluss vorliegt, bekommt das VG in der Regel eine Kopie und könnte deshalb z.B. Auskunft geben über den Tenor der OVG-Entscheidung, das Aktenzeichen etc.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Medusa
Beitrag 19.05.2005, 15:33
Beitrag #494


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Zitat (XDiver @ 19.05.2005, 12:25)
Zum einen steht es nunmal noch längst nicht fest, ob diese Praxis überhaupt rechtswidrig ist. Zum Anderen kann der EuGH wissen was er will. Ohne, dass jemand ein formelles Verfahren anstößt kann und darf der EuGH, wie jedes andere Gericht auch, gar nicht tätig werden.

Ist es beim EuGH nicht so, daß er im eigenen Ermessen die Vorlagefrage umformulieren kann?
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strichachtdoktor
Beitrag 19.05.2005, 16:11
Beitrag #495


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Zitat (Uwe W @ 19.05.2005, 16:03)
@/8doc:

Wenn ich Zeit hätte, würde ich mal in Neustadt Weinstraße beim VG anrufen und fragen, wie die von XDiver verlinkten Beschlüsse sich weiterentwickelt haben:
Entscheidungen VG Neustadt
Sobald ein OVG-Beschluss vorliegt, bekommt das VG in der Regel eine Kopie und könnte deshalb z.B. Auskunft geben über den Tenor der OVG-Entscheidung, das Aktenzeichen etc.

Ja, danke - so eilig hab´ ich es nicht. Morgen oder Ü-morgen reicht mir voellig.

Nach dem, was ich bisher weiss ist es so, dass S. in 2.Instanz beim OVG Koblenz Erfolg hatte. Kann nur bedeuten, dass NU vom OVG KO im Beschlussweg ausser Vollzug gesetzt wurde. Weitere Klaerung dann im Hauptverfahren. wink.gif

So waer´s recht ...


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michaelp100
Beitrag 19.05.2005, 19:20
Beitrag #496


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hmmm, wo das reingehört, weiss ich selbst nicht. ich habe, wie ihr ja wisst, einen cz-fs.
ich habe antrag auf neuerteilung gestellt, bei bescheid"mpu" antrag sofort zurückgezogen.
daraufhin teilt mir die fs-behörde mit, ich sei laut § 11 abs 8 FEV als UNGEIGNET anzusehen. ich dachte bisher, behörden dürften bei so etwas nicht auf nichteignung schließen???
entzug war unfall mit 0,94 %, entzug 8 mon, mit verküjrzung um 3 monate.
entzug erfolgte nicht wegen btm!

die frage ist auch, ob der beamte überhaupt eine mpu anordnen durfte.
zweimalige verurteilung we. besitz von einer geringen menge marihuana.
kein eigenkonsum nachweisbar.

das habe ich aus dem urteil von koblenz:
… Die mangelnde Eignung kann aber auch nicht aufgrund der § 46 Abs. 3 i.V. mit § 11 Abs. 8 FeV daraus geschlossen werden, dass der Antragsteller der - nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ergangenen - Anordnung vom 7. Januar 2003, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, nicht Folge geleistet hat.

heisst das jetzt, dass die behörde falsch gehandelt hat????????????????????
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gerri
Beitrag 19.05.2005, 19:33
Beitrag #497


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hallo leute.. ja joe hat es von mir.. mein anwalt hat mir gestern einen brief geschrieben das er in 2.instanz gewonnen hat.vor höchstrichterlicher instanz.. rolleyes.gif hört sich ja schon gut an,oder.. ??? ich werde sobald es was neues gibt es euch wissen lassen.. gruss gerri


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Medusa
Beitrag 19.05.2005, 20:05
Beitrag #498


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@gerri

clapping.gif clapping.gif clapping.gif
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michaelp100
Beitrag 19.05.2005, 20:12
Beitrag #499


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joo, gerry, toll wink.gif
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bazi
Beitrag 19.05.2005, 20:26
Beitrag #500


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hallo Gemeinde,

ich bin auch mit meinem CZ-EU-Schein ein NU-Betroffener, mein Anwalt ist ebenfalls der allseits bekannte Dr. S aus F. aus den vorigen Post´s,
mein Fall liegt mittlerweile beim OVG München,
Dr. S. orakelte auch in einem Schreiben an mich letzte Woche, dass man in München mittlerweile "etwas weiter denkt",
es scheint sich was zu tun, warten wir´s ab,

Gruss Bazi


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gerri
Beitrag 19.05.2005, 20:28
Beitrag #501


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bazi

sogar münchen.. was schreibt er denn zu dir??


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bazi
Beitrag 19.05.2005, 20:35
Beitrag #502


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gerri,
jawohl, München,
er schreibt genau das was oben steht, dass München scheinbar dazugelernt hat, mehr nicht,
es schaut nicht mehr so düster aus, ich halt euch auf dem laufenden,

bazi


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Medusa
Beitrag 19.05.2005, 20:49
Beitrag #503


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OVG Koblenz, evtl. OVG München rolleyes.gif ,

Hat da irgendjemand den Notausschalter gedrückt? Seltsam think.gif

Kanns kaum erwarten mehr zu erfahren ..
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bazi
Beitrag 19.05.2005, 20:53
Beitrag #504


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Medusa,
das mit dem Notausschalter ist gut,

bazi


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Medusa
Beitrag 19.05.2005, 20:59
Beitrag #505


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Naja, nachdem D. aktuell schon wieder in FE Sachen vorm EuGH steht und das nächste D. FE Verfahren, zur MPU, bereits über dem EuGH Horizont auftaucht, wirds langsam peinlich rofl1.gif
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bazi
Beitrag 19.05.2005, 21:06
Beitrag #506


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l a n g s a m peinlich?
bin ich anderer Meinung

bazi


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Beitrag 19.05.2005, 21:07
Beitrag #507


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Zitat (bazi @ 19.05.2005, 22:06)
l a n g s a m  peinlich?
bin ich anderer Meinung

bazi

Hast mich überzeugt, ziehe "langsam" zurück wavey.gif
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Lexus
Beitrag 19.05.2005, 21:08
Beitrag #508


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@/8doc

Haben die dich wirklich "Auskultierenden " genannt; ich krieg mich nicht wieder ein :-)


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gerri
Beitrag 19.05.2005, 21:14
Beitrag #509


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habe ich was verpasst..wo steht deutschland wieder..vorm eugh.??


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Beitrag 19.05.2005, 21:19
Beitrag #510


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Zitat (gerri @ 19.05.2005, 22:14)
habe ich was verpasst..wo steht deutschland wieder..vorm eugh.??

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Lexus
Beitrag 19.05.2005, 21:20
Beitrag #511


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Mal noch zwei kurze Bemerkungen zu den beiden Urteilen, die (glaub ich) Roland zitiert hat:

1. Bei dem Urteil des OVG Koblenz ging es um eine reinrassige deutsche FE, die die FE-Behörde erteilt hatte, obwohl ihr die Eignungsbedenken bekannt waren. Darum hat das Gericht hier trotz der Bedenken Vertrauensschutz angenommen. Der Kernsatz lautet:

"Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Fahrerlaubnis vorliegend indessen wiedererteilt, ohne die vorherige Beibringung eines Gutachtens anzuordnen; das ist zwar rechtsfehlerhaft gewesen, gestattet aber nicht eine Entziehung dieser Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG."

Die Entscheidung hat also Null mit der Problematik dieses Threads zu tun.

2. Genauso liegt es mit der Entscheidung des VGH Mannheim:

Dort ging lediglich um eine uralte italienische FE aus dem Jahre 1978. Eine MPU war gar nicht angedacht. Was soll man aus dieser Entscheidung also für Honig für dieses Thema hier saugen?


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bazi
Beitrag 19.05.2005, 21:28
Beitrag #512


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"reinrassige deutsche FE"

ich fass es nicht

bazi


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Medusa
Beitrag 19.05.2005, 21:29
Beitrag #513


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Zitat
deutsche FE


= EU-FE

Ausstellungsland darf nicht Grundlage einer unterschiedlichen Behandlung einer Europäischen FE sein.
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Uwe W
Beitrag 19.05.2005, 21:31
Beitrag #514


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@Lexus: Das sehe ich aber schon so, dass dieses Urteil auch im Hinblick auf EU-Führerscheine interessant ist:
Zitat
Wie der Senat entschieden hat, können Bedenken an der Fahreignung nicht ausschließlich auf Tatsachen gestützt werden, die bereits bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorgelegen haben….

Das muss man natürlich im Zusammenhang mit der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen sehen.
Den zitierten Satz des OVG-Beschlusses nur auf die Erteilung von deutschen Führerscheinen anzuwenden, würde meiner Ansicht nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung widersprechen.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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bazi
Beitrag 19.05.2005, 21:33
Beitrag #515


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jaja,
demnächst tauchen hier auch noch reinrassige deutsche vG Urteile usw. auf,

irgendwie unglücklich, oder?
bazi


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Lexus
Beitrag 19.05.2005, 21:35
Beitrag #516


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Moment, die Aussage des Urteils ist, dass Vertrauensschutz deshalb besteht, weil die FE-Behörde die FE in Kenntnis der Nichteignung erteilt hat. Hat denn P oder CZ Kenntnis gehabt und sozusagen trotzig trotzdem die FE erteilt? Nein.


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bazi
Beitrag 19.05.2005, 21:41
Beitrag #517


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lexus,
ich tipp mal, dass 95 % der CZ-EU-FS Inhaber Alk-Sünder sind, aber auch dort wird nur erteilt, wenn die Sperre abgeaufen ist, allerdings nach Landesrecht, also ohne MPU

bazi


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Uwe W
Beitrag 19.05.2005, 21:49
Beitrag #518


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@Lexus: hier näheres zum OVG Beschluss in der FAQ

Eine nachgewiesene Nichteignung gab es also gar nicht. Die Behörde hat einfach nicht den Flensburg-Auszug abgewartet (Schlamperei) und wusste deshalb nichts von den Eignungszweifeln, denen sie durch eine MPU-Auflage hätte nachgehen müssen.

Die Situation bei der Erteilung von EU-Fahrerlaubnisssen in CZ oder Polen dürfte doch nicht wesentlich anders sein.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Medusa
Beitrag 19.05.2005, 21:50
Beitrag #519


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Zitat (Lexus @ 19.05.2005, 22:35)
Moment, die Aussage des Urteils ist, dass Vertrauensschutz deshalb besteht, weil die FE-Behörde die FE in Kenntnis der Nichteignung erteilt hat. Hat denn P oder CZ Kenntnis gehabt und sozusagen trotzig trotzdem die FE erteilt? Nein.

Aus demselben Urteil:

Zitat
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Fahrerlaubnis vorliegend indessen wiedererteilt, ohne die vorherige Beibringung eines Gutachtens anzuordnen; das ist zwar rechtsfehlerhaft gewesen, gestattet aber nicht eine Entziehung dieser Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG.


Die EU FEB ist gleichwertig der D. FEB, rechtsfehlerhaft scheidet aus, weil keine MPU im Ausstellungsland existiert.

Kenntnis dt. Eignungszweifel hätte das austellende Land durch Nachfrage erhalten können. Interessierte aber nicht, Eignung wurde durch MU überprüft.
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Lexus
Beitrag 19.05.2005, 21:54
Beitrag #520


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Irgendwie wird es immer lustiger; wie kann man mit einer MU die charakterliche Eignung prüfen? Wenn das geht, dann kann ich auch einen Blutdruckmesser als Lügendetektor benutzen.


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strichachtdoktor
Beitrag 19.05.2005, 21:57
Beitrag #521


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@ lexus

Zitat
Hat denn P oder CZ Kenntnis gehabt und sozusagen trotzig trotzdem die FE erteilt? Nein.

Ja, stimmt ...
... sie haben erst gar nicht gefragt. Und ich meine nicht, dass ich einer Behoerde freiwillig meine Lebensbeichte auf den Tisch hauen muss. Ein bisschen mehr Einsatz, dass sollte nicht zuviel verlangt sein. Ohne zu fragen dann den Unwissenden mimen, wo ganz Polen ueber die Fuehrerscheinfluechtlinge aus Deutschland Bescheid wusste ... Nö. Ich habe die Presseberichte aus der Stettiner Zeitung aufgehoben. Mit "Ich nix gewusst" kommt da keiner durch ...

Zitat
Haben die dich wirklich "Auskultierenden " genannt; ich krieg mich nicht wieder ein :-)

Nein, Lexus, mich haben die nicht gemeint - war nicht mein Gutachten. Besser: Die haben sich gemeint rofl1.gif
Zitat
Seitens des Auskultierenden wurde erneut darauf hingewiesen, dass es besonders nachteilig erscheinen muss, wenn jemand, der seinen Fuehrerschein so dringend braucht, sich andauernd in mit Strafe bewehrten Situationen begibt.

auskultieren, lat. fuer abhorchen, (ausforschen ...???)
Egal wie es gemeint war, erstens falsch und zweitens lustig ...
wavey.gif


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Medusa
Beitrag 19.05.2005, 22:07
Beitrag #522


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Zitat
Irgendwie wird es immer lustiger; wie kann man mit einer MU die charakterliche Eignung prüfen? Wenn das geht, dann kann ich auch einen Blutdruckmesser als Lügendetektor benutzen.


Wo in der EU FE-Rili steht, daß dazu eine MPU nötig ist? Regelmäßigen Alkohol"genuß" = sichere Trennung Trinken / Fahren nicht möglich, kann jeder Mediziner feststellen.
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strichachtdoktor
Beitrag 19.05.2005, 22:14
Beitrag #523


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Zitat
Wenn das geht, dann kann ich auch einen Blutdruckmesser als Lügendetektor benutzen.

... das waere dann ziemlich genau "auskultieren" ... laugh2.gif rofl1.gif

Es ist ja so, dass der Praesi der Aerztekammer Nordrhein Psychologen gar nicht fuer befaehigt haelt, eine MPU durchzufuehren. Dazu muesste es mindestens ein Psychater sein - der ist naemlich auch Arzt. Capisce ?


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strichachtdoktor
Beitrag 19.05.2005, 22:23
Beitrag #524


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OK, Spass beiseite:

Tatsaechlich ist es so, dass trotz hervorragender medizinischer Werte, z.B. Gamma-GT innerhalb des Normbereichs von 6-29(Maenner 33) U/ml und unauffaelliger GPT und GOT regelmaessig seitens der MPU- Psychologen ein "hochgradiger Alkoholabusus" diagnostiziert wird.


Egal, wie sehr man jetzt die Spezifitaet der einzelnen Werte einordnen mag: Bei einem Alkoholabusus liegt der Gamma-GT IMMER mindestens über 50U/ml - normal sind so 180 bis 250U/ml.

Ein Gamma-GT innerhalb des Normbereichs dagegen ist eher ein starkes Indiz fuer ein "behauptetes Nichttrinken".

Ich finde, sowas sollte man auch als Nichtmediziner wissen, wenn man solche Gutachten schreibt ...

Und solche "Stilblueten" sind es, die Aerztekammerpraesis und andere hohe Mediziner tierisch auf die Palme bringen - zu Recht, wie ich meine.


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Medusa
Beitrag 19.05.2005, 22:25
Beitrag #525


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Zitat (strichachtdoktor @ 19.05.2005, 23:23)
Und solche "Stilblueten" sind es, die Aerztekammerpraesis und andere hohe Mediziner tierisch auf die Palme bringen - zu Recht, wie ich meine.

Und die Betroffenen ranting.gif
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michaelp100
Beitrag 19.05.2005, 22:40
Beitrag #526


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Zitat (michaelp100 @ 19.05.2005, 21:20)
hmmm, wo das reingehört, weiss ich selbst nicht. ich habe, wie ihr ja wisst, einen cz-fs.
ich habe antrag auf neuerteilung gestellt, bei bescheid"mpu" antrag sofort zurückgezogen.
daraufhin teilt mir die fs-behörde mit, ich sei laut § 11 abs 8 FEV als UNGEIGNET anzusehen. ich dachte bisher, behörden dürften bei so etwas nicht auf nichteignung schließen???
entzug war unfall mit 0,94 %, entzug 8 mon, mit verküjrzung um 3 monate.
entzug erfolgte nicht wegen btm!

die frage ist auch, ob der beamte überhaupt eine mpu anordnen durfte.
zweimalige verurteilung we. besitz von einer geringen menge marihuana.
kein eigenkonsum nachweisbar.

das habe ich aus dem urteil von koblenz:
… Die mangelnde Eignung kann aber auch nicht aufgrund der § 46 Abs. 3 i.V. mit § 11 Abs. 8 FeV daraus geschlossen werden, dass der Antragsteller der - nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ergangenen - Anordnung vom 7. Januar 2003, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, nicht Folge geleistet hat.

heisst das jetzt, dass die behörde falsch gehandelt hat????????????????????

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RA XDiver
Beitrag 19.05.2005, 22:45
Beitrag #527


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Warum das Doppelposting? Die Frage hast Du bereits gestellt und hier gehört sie nicht rein. ranting.gif

Diskussionen zu diesem Thema bitte hier fortsetzen.


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Gast_Charlemagne_*
Beitrag 19.05.2005, 22:47
Beitrag #528





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Zur Prüfung der Fahreignung des deutschen Antragstellers in z. B. PL folgende Überlegung:

Beim schriftlichen Antrag zur Erteilung einer FE gibt es, wenn man den Postings in diversen Foren Glauben schenkt scheinbar sinngemäß eine Spalte in dem entsprechenden Vordruck: "Besaßen Sie schon einmal eine Fahrerlaubnis in PL oder einem EU-Land bzw. es wird explizit nachgefragt ob eine Sperrfrist oder eine Verurteilung wg. Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol/Verkehrsgefährdung" o. ä. bestand.

Wird diese Strafe ordnungsgemäß angegeben und sind die Vorkommnisse nach polnischem Recht verjährt dürfte dies in Verbindung mit einer ärztlichen Untersuchung (die dort scheinbar üblich ist) alle Merkmale einer polnischen Eignungsüberprüfung erfüllen, da ein mpu-ähnliches Verfahren aus einer lokalen Rechtstradition heraus dort nicht existiert. Sollte dann die 185-Tage-Frist eingehalten werden und wurde die Fahrprüfung mit Erfolg abgeschlossen ist der Führerschein m. E. legal erworben worden und EU weit gültig

Infolgedessen ist dann eine erneute Prüfung der Eignungsvoraussetzungen in D. durch eine zwangsverordnete MPU rechtlich imho sehr bedenklich, denn dies würde ja voraussetzen daß eine Eignungsüberprüfung nicht stattgefunden habe. Eine Prüfung hat aber nachweislich stattgefunden allerdings zu in dem in diesem Lande üblichen Bedingungen, die aber rechtlich zulässig sind sonst dürfte dieser Staat ja keine Führerscheine ausstellen.

Stichschachtdoc hat glaube ich einmal angeführt daß z. B. in Polen nicht jeder die Hürden der Eignungsüberprüfung überwindet, von einem generell überlaxen Behördenvorgehen zu Mißbrauchszwecken kann man also auch nicht generell ausgehen.

Die NU wird wohl noch viele Gerichte beschäftigen ... und vielen Rechtsanwälte Geld in die Kassen spülen ... und uns im rechtlichen Niemandsland umherirren lassen ...
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caleb
Beitrag 19.05.2005, 22:49
Beitrag #529


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@gerri klingt endlich mal nach einem positiven ergebnis seit langem wavey.gif rofl1.gif bin ja mal gespannt auf näheres...


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Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht.
(StGB §§ 328 Abs. 2. Nr.3)
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michael_mk
Beitrag 19.05.2005, 22:51
Beitrag #530


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@x-diver,was ist los?man hört von dir kaum noch was,kommst du mit den neuigkeiten nicht zurecht oder warum hört man zu diesem beschluss(gerri)keine stellungsnahme von dir,bzw von andreas laugh.gif
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