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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 7), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
Willauchmalwassagen!
Beitrag 27.05.2005, 00:49
Beitrag #781


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Zitat
(@Medusa: Dann bekommst du eben Deine Kiste Cola


wer weiß wie weit bis dahin die preise inflationiert sind think.gif
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Willauchmalwassagen!
Beitrag 27.05.2005, 00:51
Beitrag #782


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schreib schreib........................will keine 66 beiträge stehen haben rolleyes.gif
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Peter Lustig
Beitrag 27.05.2005, 06:25
Beitrag #783


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Zitat (grobi1212 @ 27.05.2005, 00:42)
3. Warum ist auf der Homepage der Polizei Bayern der auszug zu nutzungsrechten EU-FS korigiert worden-sprich alte verordnungen wie eignungszweifel e.t.c wurden ausgesetzt mit einem * versehen und unter diesem * wurde dann das EUGH Urteil angehängt.

Welche Seite meinst Du? Diese?
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Lexus
Beitrag 27.05.2005, 08:11
Beitrag #784


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Obwohl es auch schon mal ausdrücklich gesagt wurde im Laufe der Diskussion - noch mal für die später Hinzugekommenen:

Ein Großteil der Mißverständnisse beruht einfach sprachlich und gedanklich darauf, dass der Begriff "Anerkennung" nicht ganz richtig verstanden wird.

Anerkennung bedeutet, dass D. die EU-FE nicht für ungültig halten darf, sondern eben ihre Geltung anerkennen muss. Dies hat zur Folge, dass das Fahren mit der EU-FE kein Fahren ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis ist und demzufolge auch nicht bestraft werden darf (solange, bis .... - dazu gleich).

Anerkennung bedeutet aber nicht darüber hinaus, dass es irgendeinem EU-Staat, ganz gleich, ob es sich um D oder einen x-beliebigen anderen Staat handelt, verboten wäre, gegen den Inhaber einer anerkannten und gültigen Fahrerlaubnis dann Schritte einzuleiten, wenn er dies wegen Eignungszweifeln im Interesse der Sicherheit seiner und aller anderen EU-Bürger für geboten hält.

Hierzu ein Zitat von der offiziellen Europa-Portalseite der EU (also weder eine deutsche noch eine private Seite, sondern ein ganz offizielles Portal, das in den wichtigsten EU-Sprachen veröffentlicht ist):

Zitat
Aus Gründen der Verkehrssicherheit können die Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat. Die innerstaatlichen Vorschriften gelten also für alle Führerscheine, ungeachtet des Mitgliedstaates, der den Führerschein ausgestellt hat.


Den Satz könnt ihr auf der Seite in 20 Sprachen lesen.

Selbstverständlich muss jeder EU-Staat jede in einem anderen EU-Staat erteilte Fahrerlaubnis ohne Wenn und Aber und ohne jegliche Überprüfung anerkennen.

Aber anerkennen bedeutet eben nicht, dass man die FE nicht auch wieder aberkennen (oder eben den Gebrauch im Inland untersagen) kann. Untersagung der Nutzung setzt ja geradezu begrifflich die vorherige Anerkennung voraus, sonst wäre es ja von vornherein strafbares Fahren ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis, was es aber eben nicht ist.

Dem Anerkennungsgebot kommt D voll nach.

Der Irrtum der Fraktion der Betroffenen ist, dass sie sich ausgedacht haben, dass Anerkennung noch mehr ist: nämlich die Pflicht, eine Art Diplomatenstatus über den Inhaber einer EU-FE zu wölben, so dass es jeder inländischen Behörde verboten ist, den ungeeigneten FE-Inhaber aus dem Verkehr zu ziehen. Die polnische FE soll dem Betroffenen quais den Status der Unantastbarkeit verleihen. Das aber ist ein schlichter Verständnis-Irrtum. Er entspringt einem falschen Sprachverständnis des Begriffs "Anerkennung ohne Wenn und Aber" und missachtet den offiziell veröffentlichten Standpunkt der EU, indem ein Urteil des EuGH herausgepickt wird, das lediglich zur abgelaufenen Sperrfrist und zum Wohnsitzprinzip und zur Anerkennung ergangen ist, aber nicht zum Entzug einer EU-FE; es ist somit gar nicht zweideutig, sondern für die Fälle der MPU-Notwendigkeit und der dann folgenden Nutzungsuntersagung nicht einmal einschlägig.

Da die Strafbarkeit erst wieder einsetzt, wenn eine zu befolgende NU vorliegt, ist bis dahin auch für die Anerkennung der ausländischen FE gesorgt.

Im Grunde genommen ist die Haltung der Betroffenen-Fraktion echt paradox: Einerseits wird ständig D vorgeworfen, EU-Recht und EuGH-Spruch zu missachten. Auf der anderen Seite (nämlich wenn es um die Entziehung der Fe geht) wird streng nationalistisch argumentiert: D soll angeblich nicht berechtigt sein, eine ausländische FE aus der EU anzutasten (aha, strengstes Hoheits- und Landesgrenzenprinzip wie im 19. Jahrhundert).

Dabei ist es doch ganz einfach: Wir sind ein Europa und jede in irgendeinem Staat Europas angesiedelte Führerschein-Behörde kann für jeden EU-Bürger feststellen, dass dieser ungeeignet für die gesamteuropäische Verkehrssicherheit ist und ihm dezmzufolge jede x-beliebige FE auch entziehen bzw. den Gebrauch untersagen (siehe oben!). Einzige Voraussetzung: ein Wohnsitz im betreffenden Inland.

Das ist wirkliche Einheit und nicht das EuGH-Geschwafel in diesem Thread.


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Andreas
Beitrag 27.05.2005, 08:27
Beitrag #785


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@Lexus, Klasse geschrieben.... thumbup.gif notworthy.gif

Aber ich fürchte, ein Teil der verbohrten EU-FS-Anhänger will es immer noch nicht verstehen. shutup.gif


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Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
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Peter Lustig
Beitrag 27.05.2005, 08:42
Beitrag #786


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Zitat
Einzige Voraussetzung: ein Wohnsitz im betreffenden Inland.

Ist dem tatsächlich so? think.gif

Nach meinem Dafürhalten spielt der Wohnsitz für eine Nutzungsuntersagung (= Aberkennung des Rechts durch eine inländische FE-Behörde, im Inland (= Deutschland) ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen) keine Rolle. Das ist auch bei einem Wohnsitz-Ausländer möglich.

Besitzt nun dieser Wohnsitzausländer einen von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerschein, muss er diesen abliefern. Tut er dies nicht, hat die FE-Behörde ein Problem. Sie muss schauen, wie sie an den FS herankommt. Solange der Wohnsitzausländer trotz Entziehung im Besitz seines deutschen FS ist, wird kein Polizeibeamter im Ausland ihm deswegen etwas wollen. Im Inland (und streng genommen auch im Ausland) fährt er jedoch trotz noch vorhandenen FS ohne Fahrerlaubnis. Hier liegt einer der Hauptansatzpunkte für die Notwendigkeit eines Zentralen europäischen Fahrlaubnisregisters.

Beispiel Punktesystem:
Einem Wohnsitz-Ausländer wird bei Erreichen der kritischen 18-Punkte-Grenze ebenso wie einem Wohnsitz-Inländer die Berechtigung zum Führen eines Kfz im Inland aberkannt. Nur das garantiert die Gleichbehandlung.

Im Gegensatz zum ausländischen FS-Inhaber muss jedoch der Inhaber eines deutschen Führerscheins diesen abliefern, die Fahrerlaubnis wird entzogen - und zwar für alle Staaten. Der Inhaber des ausländischen FS kriegt lediglich eine Nutzungsuntersagung für das Inland, darf jedoch mit seinem FS weiterfahren. Und aus ist es mit der Gleichbehandlung. wink.gif

Ansonsten große Anerkennung zu Deinem Beitrag! thumbup.gif

Die Mitdiskutanten der bedingungslosen Pro-EU-FS-Fraktion sollten sich Deinen Beitrag Wort für Wort auf der Zunge zergehen lassen. Vielleicht hättest Du für die Ungläubigen das Zitat von der EU-Portal-Seite noch verlinken sollen, damit sie es ggf. selber dort nachlesen können.
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michaelp100
Beitrag 27.05.2005, 08:49
Beitrag #787


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QUOTE
was bedeutet denn postzustellungsauftrag genau, bzw. wie gehtr das vor sich?
Der Postbote unterschreibt auf der Urkunde, dass er das Teil eingeworfen hat. Eine Quittung geht an die Behörde. Damit ist der Zugang beweisbar festgestellt.
dazu zwei fragen. was ist, wenn z.b. eltern oder mitbewohner die zustellung annehmen und nicht an den empfänger weiterleiten, sondern vernichten?
wie ist es denn mit der zustellung ins ausland, wenn man da seinen leben´smittelpunkt hat?
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Peter Lustig
Beitrag 27.05.2005, 08:57
Beitrag #788


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1. Das Schreiben gilt in diesem Moment, unabhängig davon, was anschließend damit passiert, als an den Adressaten zugestellt.

2. Befindet sich der Adressat unerreichbar im Ausland und ist dies der Behörde bekannt, gibt es das Instrument der "öffentlichen Zustellung". Dann wird das Schreiben eine bestimmte Zeit in der Behörde öffentlich ausgehängt und gilt danach ebenfalls als rechtskräftig zugestellt.
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Lexus
Beitrag 27.05.2005, 08:58
Beitrag #789


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Hier ist der Link!

In der Tat, die Verlinkung hätte ich gleich vornehmen sollen.


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Lexus
Beitrag 27.05.2005, 09:04
Beitrag #790


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Zitat (Peter Lustig @ 27.05.2005, 09:42)
Zitat
Einzige Voraussetzung: ein Wohnsitz im betreffenden Inland.


Ist dem tatsächlich so? think.gif

Nach meinem Dafürhalten spielt der Wohnsitz für eine Nutzungsuntersagung (= Aberkennung des Rechts durch eine inländische FE-Behörde, im Inland (= Deutschland) ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen) keine Rolle. Das ist auch bei einem Wohnsitz-Ausländer möglich.


Ich hab mich, um nichts zu verwässern, mal einfach an das von mir gepostete Zitat gehalten.

Möglicherweise liegt hier eine Diskrepanz zwischen deutschem und europäischem Recht vor. Dein Standpunkt entspricht der deutschen Rechtslage. Bezüglich Europa muss ich noch mal gelegentlich genauer nachgucken, aber mir ist so, als würde in den Richtlinien immer für Maßnahmen bzw. die Zuständigkeit für Maßnahmen an den Wohnsitz angeknüpft.


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michaelp100
Beitrag 27.05.2005, 09:16
Beitrag #791


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Zitat (Lexus @ 27.05.2005, 10:58)
In der Tat, die Verlinkung hätte ich gleich vornehmen sollen.

hier steht nur etwas von in d lebenden menschen, nichts von eu-bürgern, die nicht in d leben!
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Peter Lustig
Beitrag 27.05.2005, 09:20
Beitrag #792


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Zitat (michaelp100 @ 27.05.2005, 10:16)
Zitat (Lexus @ 27.05.2005, 10:58)

In der Tat, die Verlinkung hätte ich gleich vornehmen sollen.

hier steht nur etwas von in d lebenden menschen, nichts von eu-bürgern, die nicht in d leben!

@Lexus
Stimmt der Link?
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michaelp100
Beitrag 27.05.2005, 09:22
Beitrag #793


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jaa, habe ich gestern ins portal gestellt
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gabriel7
Beitrag 27.05.2005, 09:54
Beitrag #794


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in verschiedenen Punkten ist die persönliche
Einstellung der MPU Beführworter nachvollzehbar,
wenn von vielen EU FS Inhaber , einige dabei sind
die offensichtlich weitehin unter Suchtmitteleinfluss
wieder weiterfahren. Diese werden früher oder später
selbst selektieren, zwangslaüfig.
Ich persölich bin kein Wonsitzausländer, wie es hier so schön
zu lesen ist. Ich wußte sofort nach meinem EU FS erwerb
daß D alles versuchen wird mit irgendeiner nationalen
Verordnung auf typisch deutsche Weise die Geldmaschiene MPU
am Leben zu erhalten versucht. Ich Lebe mindestens ein halbes Jahr von 364Tg.
seit meinem erwerb in Holland und zahle dort auch meine Steuern.
MPU Auflage habe ich nicht, also können mich die deutsche Behörden...
Wer einer NU mit mit Sicherheit vermeiden will, bis zum nächsten
EuGH Urteil, sollte es ,wenn er die Möglichkeit hat, auch so verfahren.@ Tommy Bumm. Ich habe aus beruflichen Gründen viel Kontakt zu Journalisten,
einige kennen diese ganze Thematik gut und voviel ich gehört habe
ist man innerhalb der EU in Brüssel oder Luxemburg richtig sauer wegen
dieser Paktiken, auf D. da ich kein jurist bin, wage ich keine genaue
Prognose , aber es wird nach einem weiteren Urteil vom EuGH, kaum
deutsche nationale Interssenen berücksichtigen wird, nicht unerhebliche
Sanktionen und Bußgelder hageln, sollte D ein EuGH Urteil ignorieren.
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 27.05.2005, 09:59
Beitrag #795





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Zitat (Lexus @ 27.05.2005, 09:11)
Anerkennung bedeutet, dass D. die EU-FE nicht für ungültig halten darf, sondern eben ihre Geltung anerkennen muss. Dies hat zur Folge, dass das Fahren mit der EU-FE kein Fahren ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis ist und demzufolge auch nicht bestraft werden darf (solange, bis .... - dazu gleich).


Sicherlich brillant, aber trotzdem ein Zirkelschluss:


Anerkennen bedeutet in der EuGH Auslegung unbefristet, nicht befristet bis zu der Nutzungsuntersagung (anderes Wort fuer Nicht-Anerkennung) einer deutschen Behoerde basierend auf Eignungszweigeln aus der "verbrauchten" Massnahme



Hierzu:
Zitat
77
Gegen diese Schlussfolgerung lässt sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere § 28 FeV 1999, gerade darauf abzielen, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten. Wie der Generalanwalt in Nummer 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern.

78
Nach alledem ist auf den zweiten Teil der Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
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Peter Lustig
Beitrag 27.05.2005, 10:08
Beitrag #796


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@gabriel7
Wenn Du Deine Beiträge etwas strukturieren und Dir mit Zeichensetzung und bei den Formulierungen etwas mehr Mühe geben würdest, könnte es vielleicht Spass machen, sie zu lesen. wink.gif
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michaelp100
Beitrag 27.05.2005, 10:12
Beitrag #797


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ich habe eine frage, ich muss in 4 wochen aus meiner wg in nl ausziehen:(.
ich habe vor, mich im sommer auf einem campingplatz in nl aufzuhalten.
frage dazu, ist das ein ganz normaler lebensmittelpunkt oder kann d behaupten, es ist kein lebensmittelpunkt, da es ein campingplatz ist?
klar kann ich eine bescheinigung erhalten und mich in nl ummelden, da ich die adresse gewechselt habe.

auserdem, wenn man die aufforderung zur mpu bekommt und sie nicht absolviert, kommt ja (zur zeit) die nu.
wenn ich vor der nu eine erweiterung des fs macht, z.b. andere klasse, bekomme ich ja einen neuen fs.
frage dazu, bezieht sich die nu auf den fs, den die behörde kennt, oder auch auf den neuen fs? sprich, fängt dann alles wieder von "vorn" an? also kontrolle, anordnung zur mpu...
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Peter Lustig
Beitrag 27.05.2005, 10:15
Beitrag #798


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Warum sollte man nicht auch auf einem Campingplatz "wohnen" können. Eine entsprechende Bescheinigung des Campingplatzverawlters über Deinen Aufenthalt zu erhalten, dürfte doch wohl nicht allzu schwierig sein.
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RA XDiver
Beitrag 27.05.2005, 10:18
Beitrag #799


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Es gibt Campingplätze, die eine dauerhafte Wohnsitznahme auf ihrem Gelände ausschließen. Aber wie PL schon sagte: Fragen kostet nichts.


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michael_mk
Beitrag 27.05.2005, 10:23
Beitrag #800


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auch von mir ein glückwunsch@x-diver wink.gif ähm......,also falls ich mal eine NU erhalte,wie wäre es wenn du mich dann juristisch vertritts? laugh2.gif laugh2.gif
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RA XDiver
Beitrag 27.05.2005, 10:24
Beitrag #801


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Zitat
also falls ich mal eine NU erhalte,wie wäre es wenn du mich dann juristisch vertritts?  


Bist Du rechtsschutzversichert? rofl1.gif

Scherz beiseite. Du kennst meine Meinung über die Erfolgsaussichten. Wenn Du trotz einer diesbzgl. Belehrung klagen willst, you´re welcome.... whistling.gif tongue.gif

(Sicherheitshinweis: Dies stellt keine Werbung um ein konkretes Mandqat dar tongue.gif Lexus, pack das Abmahnschreiben wieder ein.... rofl1.gif )


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michaelp100
Beitrag 27.05.2005, 10:31
Beitrag #802


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es lönnte ja eine neue variante geben...
ich verliere meinen cz-fs, dann beantrage ich bei der behörde den neuen fs. d gibt ihm mir nicht, mpu-aufforderung..., klage
oder sie geben ihn mir, dann mpu-aufforderung..., klage

Bei Verlust oder Diebstahl Ihres Führerscheins müssen Sie einen neuen Führerschein bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates beantragen, in dem Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Gegebenenfalls müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaates vorlegen, der den ursprünglichen Führerschein ausgestellt hat.
(eu-website)
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Perplex
Beitrag 27.05.2005, 10:34
Beitrag #803


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Welcher Lebensmittelpunkt anerkannt wird, ist ausschließlich Sache der ausstellenden Behörde, auch wenn Deutschland es anders sehen will.


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(\_/)
(O.o)
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gabriel7
Beitrag 27.05.2005, 11:00
Beitrag #804


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@ peter lustig
Ich werde mich bemühen, deinem Rat nachzukommen.
Spätestens nach 8000 Postings wird es mir gelingen,
deinen Ansprüchen gerecht zu werden.
Holland ist zwar sehr liberal im Verhältnis zur deutschen Bürokratie,
aber auch wenn es dort schwer ist, eine Wohnung zu finden, werden
auch unsere liberalen Nachbarn einen Campingplatz nicht als
Wonnsitz akzeptieren.
Nach meinen Kenntnissen richtet sich die freie Hansestadt Hamburg
neuerdings, nach whistling.gif geltendem Eu Gesetz und gibt keine NU mehr aus.
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RA XDiver
Beitrag 27.05.2005, 11:01
Beitrag #805


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Zitat
Nach meinen Kenntnissen richtet sich die freie Hansestadt Hamburg
neuerdings, nach  geltendem Eu Gesetz und gibt keine NU mehr aus.


Könntest Du uns vielleicht mit der Herkunft Deiner Erkenntnis beglücken? think.gif


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michael_mk
Beitrag 27.05.2005, 11:39
Beitrag #806


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@Gabriel,mach es nicht so spannend,woher hast du diese infos?kannst du sie belegen?
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Commodore25E
Beitrag 27.05.2005, 11:44
Beitrag #807


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Zitat (gabriel7 @ 27.05.2005, 12:00)
@ peter lustig
Ich werde mich bemühen, deinem Rat nachzukommen.
Spätestens nach 8000 Postings wird es mir gelingen,
deinen Ansprüchen gerecht zu werden.

gabriel7, Du wirst nicht nur Peter Lustig gerecht, sondern etlichen anderen Postern hier auch, welche sich durch die Beiträge ackern müssen. yes.gif

Und ich wette, Du hast das nach 4000 posts schon drauf wink.gif


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Rücksicht ist keine Feigheit und Leichtsinn kein Mut Take me for what i'm worth freedom is just another word for nothing left to loose spread your wings for New Orleans, Kentucky bluebird, fly away
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strichachtdoktor
Beitrag 27.05.2005, 12:06
Beitrag #808


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@ Lexus

Deine Ausfuehrungen sind sicherlich interessant. Aber ich stimme da - wen wundert´s - nicht zu huh.gif :

Wer in Deutschland seine Fahrerlaubnis erworben hatte und diese verlor, danach ins Ausland zog und nach Ablauf der Sperrfrist im nun zustaendigen Ausland eine neue Fahrerlaubnis erwarb, entzieht sich dadurch nicht den Nachstellungen durch deutsche Behoerden. Sehe ich das so richtig ?

Die Deutschen nehmen sich also die Freiheit, auch in Zukunft fuer jeden europaeischen Fuehrerscheinbesitzer zustaendig zu sein, wenn er jemals mit dem deutschen Strassenverkehrsrecht (usw.) negativ in Kontakt kam.

Die Annahme, dass mit der Verbuessung der Strafe und Ableistung einer Frist fuer die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis alles erledigt sei, ist damit falsch. Zumindest in den Augen der Deutschen ...


Der europaeische Gerichtshof hat das bisher etwas anders gesehen ...

Nach Verbuessung von Strafe und Sperrfrist faellt man in Deutschland in eine tiefe Grube, die einem das Verwaltungsrecht graebt. Deutsche Strategen sagen dazu nur: "Recht so. Und der EuGH hat die Grube gar nicht gesehen, also kann er auch kein Brett drueberlegen."

Und ich meine: Der EuGH hat nach der Sperrfrist ein breites Brett gelegt. Und das bleibt liegen, unabhaengig davon, ob da eine Grube ist oder nicht. Und das ist gar nicht so eine wackelige Sache, wie die Deutschen immer meinen: denn das Brett liegt auf zwei Balken. Nennen wir die Balken "Freizuegigkeit" und "Niederlassungsfreiheit" und das Brett "Anerkennung einer FE durch Gleichwertigkeit der Entscheidung europaeischer Behoerden", dann wird daraus ein Weg.


Ich denke, dass die deutschen Behoerden nicht berechtigt sind, eine Nutzungsuntersagung fuer einen europaeischen Fuehrerschein zu erlassen, wenn dieser Fuehrerschein erworben wurde, nachdem die Zustaendigkeit geprueft und die Sperrfrist abgelaufen war. Warum ?

Weil die ausstellende Behoerde fuer die Pruefung aller Voraussetzungen allein zustaendig ist, die zur Erteilung einer FE in ihrem Land fuehren, auch Eignung, Befaehigung usw. Ist der Schein, bzw. die Erlaubnis, deren Vorhandensein der Schein nachweist, also ersteinmal erteilt, dann ist er gleichwertig und gleichzusetzen mit einem deutschen Fuehrerschein. Immer.

So, wie auch die Erteilung eines deutschen Fuehrerscheines zur Nichtbeachtung frueherer Strafen zwingt und zur Loeschung frueherer Punkte fuehrt, so muss das dann auch fuer den EU-Schein gelten - das bedingt die Gleichwertigkeit der behoerdlichen Entscheidung.


Fehler in der Ausfuehrung dieses subtilen Systems koennen imho nun nicht den einzelnen Buergern angelastet werden.


Prueft also die Behoerde im Ausland nicht so, wie sie soll (gemessen an europaeischem Recht!), dann muss sie zur Nachpruefung angeregt werden - was unter Umstaenden dann fuer den Einzelnen zum Wiederentzug der FE wg. z.B. "Irrtum der Behoerde" fuehren koennte. So wie das stets fuer den Fall der Nichtbeachtung der 185-Tage-Regel angezeigt ist und vom EuGH aufgezeigt wurde.

Dieser Weg, wie gesagt exemplarisch fuer den Fall der Nichtzustaendigkeit vom EuGH aufgezeigt (Strichwort:185 Tage und die Klagemoeglichkeiten fuer Deutschland), muss auch gelten fuer all´jene Faelle, in denen die Behoerde im EU-Land zwar zustaendig war, andere wichtige Anforderungen der EU-Richtlinie (wie Eignung und Befaehigung) aber nicht ausreichend beachtet hat. Auch dann kann Deutschland die Nichtpruefung im Rahmen der aufgezeigten Klagewege ruegen lassen und Nachbesserung verlangen.

Was imho nun nicht geht - und was fuer den Fall der Nichtbeachtung der 185-Tage-Regelung bereits hoechstrichterlich bestaetigt ist, aber eben nur auf EU-Ebene ... - das ist die "Anerkennung durch Nutzungsuntersagung". Denn da werden fuer die Wiedererteilung deutsche Massstaebe angelegt. Die spielen jedoch keine Rolle, wenn ein anderer EU-Staat fuer die Erteilung zustaendig war und deren Entscheidung gleichwertig den deutschen Entscheidungen sind.


Ich sehe - wie viele andere, auch aus dem anderen Lager - da durchaus ein Dilemma, was die Ueberpruefung, bzw. eben Nicht-Ueberpruefung aller fuer die Erteilung einer europaeischen Fahrerlaubnis notwendigen Sachverhalte, nach deutschen Massstaeben, angeht.

Aber ich meine, dass sich fuer Deutschland dieses Dilemma nicht durch die Nutzungsuntersagung loesen lassen wird. Der einzig richtige, und Eu-richterlich auch nicht angreifbare, Weg sollte in der Feststellung der Nichtbeachtung der Eu-RiLi bei der Erteilung der FEs liegen und einer (sozusagen EU-hoechstrichterlich angeordneten) Neuueberpruefung aller Faelle, in denen vor Erteilung der nationalen FE bereits eine andere FE eines Mitgliedstaates der EU vorgelegen hat - diese jedoch entzogen war - und der Sachverhalt keine Beruecksichtigung bei der Eignungsfrage gefunden hat.

Wobei dann wieder die Frage offen ist, WIE die nun neu pruefende EU-Behoerde den Sachverhalt wuerdigt ... Wenn eine MPU nicht in dem Land bekannt ist, dann gibt es keine - was Deutschland dann (endlich!) schlucken muesste ...


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gabriel7
Beitrag 27.05.2005, 12:08
Beitrag #809


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z. Hamburg:
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michael_mk
Beitrag 27.05.2005, 12:19
Beitrag #810


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Zitat (gabriel7 @ 27.05.2005, 13:08)
z. Hamburg:
Karsten B. HAMBRGER ABENDBLATT
VG Hamburg Lübeckertordam 4

also ich kann da nichts finden blink.gif
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grobi1212
Beitrag 27.05.2005, 12:33
Beitrag #811


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Ich habe jetzt NOCHMAL....BEIDE Urteile gelesen

1. Das EUGH Urteil

2. Das VG Urteil München(NU)

Mir ist jetzt etwas klar geworden:

Der EUGH sagt Hü das VG sagt Hott.

Fazit:

Ich stelle Fest das die BRD eine Lücke im EUGH ausnutzt. Im EUGH Urteil wird nicht auf Eignungszweifel eingegangen bzw.MPU sondern lediglich auf Sperrfrist und vorheriger Entzug der FE.

Stur wie die BRD nunmal ist begründet sie ihre NU urteile so das der EUGH uns nicht untersagt hat diese Praxis fortzuführen also machen wir das.
Das sie damit gegen den Grundgedanken des Urteils verstößt wird nicht erkannt.(wollen es nicht erkennen)

Ich Prognostieziere eine saaaaaaaaaftige Geldstrafe und hoffentlich soooo saaaaftig wie meine Geldstrafe es war...Wenn der EUGH nochmal entscheidet.

Denn dies ist ein Klarer verstoß gegen EU-Richtlinien

@Peter Lustig

Hör endlich auf hier auf Rechtschreibung schreibstil u.s.w zu achten sonst kriegst du irgendwann noch nen herzinfarkt....wichtig ist das man die Beiträge versteht.
Und den Duden kannst du wieder wegpacken...ich weiss was anerkennung heisst und sicherlich heisst es nicht: Ich drehe dieses Wort so wie ich es will... wink.gif

@Andreas

Ich finde es Traurig das du als Moderator nicht auf meine Anfragen eingehst....passen sie dir nicht?
Wenigstens eine Antwort wäre Nettiquette think.gif

@RA XDiver

Dir muss ich das Kompliment machen das du durch deine neutralen sachlichen Beiträge bei mir ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit erlangt hast....habe trotzdem schon einen Anwalt smile.gif
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gabriel7
Beitrag 27.05.2005, 12:37
Beitrag #812


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@etwas Geduld mit Hambug
Das VG wir damit sicher nicht gleich
eine offizielle Stellungnahme abgeben.

@ strichacht

Ich würde sagen, den Nagel sehr genau
auf den Kopf getroffen.
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RA XDiver
Beitrag 27.05.2005, 12:42
Beitrag #813


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Zitat
Ich stelle Fest das die BRD eine Lücke im EUGH ausnutzt. Im EUGH Urteil wird nicht auf Eignungszweifel eingegangen bzw.MPU sondern lediglich auf Sperrfrist und vorheriger Entzug der FE.


Da stellt sich die Frage, was ist schlimm daran. Die Front der EU-FE-Befürworter nutzt nach eigenem Bekunden ja nun auch eine angeblich vorhandene Lücke im EU-Rechtssystem aus. Wenn die deutschen Behörden dies ebenso tun, dann kann ich darin keine Verwerflichkeit erkennen.

Andererseits sehe ich diese Lücke als nicht vorhanden. Die EU-FS-RiLi, gepaart mit dem Urteil des EuGH lassen m.E. den Schluss durchaus zu, dass er EuGH nicht in die nationalen Vorschriften der einzelnen Mitgliedsstaaten eingreifen will. Die Richtlinie lässt genau diese nationalen Vorschriften auch weiterhin zu.

Man könnte also annehmen, dass dies der EuGH erkannt hat und deswegen in seinem Urteil auf die Eignung gar nicht eingegangen ist.

Zitat
Ich finde es Traurig das du als Moderator nicht auf meine Anfragen eingehst....passen sie dir nicht?


Andreas hat sich weitestgehend, resutlierend aus diversen unsachlichen und in gröbster Weise gegen die Nettiquette verstoßenden Beiträgen gegen seine Person, aus diesem Forenbereich zurückgezogen. M.E. mehr als verständlich, da einige Poster hier offensichtlich zwischen Meinung und Person nicht unterscheiden können (warum das ausgerechnet in diesem Forenbereich massiert vorkommt.....da denke man zu was man will cool.gif ).


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michaelp100
Beitrag 27.05.2005, 12:46
Beitrag #814


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auch wenn es off topoic ist: ich finde die beiträge von andreas wichtig und ich möchte ihn "einladen", hier wieder "mitzumachen". soll nicht hochnäsig klingen
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grobi1212
Beitrag 27.05.2005, 12:46
Beitrag #815


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@RA Xdiver

Ja aber ich doch nicht.....er muss doch zwischen Postern unterscheiden können.

Wenigstens ein "ich sag nix mehr" hätte ich verdient aber anderen antwortet er nach wie vor...

naja wenigstens hast du es mir erklärt wink.gif
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michael_mk
Beitrag 27.05.2005, 12:46
Beitrag #816


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Zitat (gabriel7 @ 27.05.2005, 13:37)
@etwas Geduld mit Hambug
Das VG wir damit sicher nicht gleich
eine offizielle Stellungnahme abgeben.

@ strichacht

Ich würde sagen, den Nagel sehr genau
auf den Kopf getroffen.

wenn es dazu keine offizielle stellungnahme gibt,woher weisst du es dann?
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strichachtdoktor
Beitrag 27.05.2005, 12:56
Beitrag #817


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Zitat
Die Richtlinie lässt genau diese nationalen Vorschriften auch weiterhin zu.


Tja, RAXDiver, das genau ist falsch.
Denn der EuGH hat eindeutig festgestellt, dass der EuGH diese nationalen Regelungen nur zulaesst, wenn sie nicht gegen den Artikel 1 der EU-FS-Richtlinie verstossen.
Das genau ist die Auslegungsbegrenzung, die durch das Urteil aufgestellt ist.


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gabriel7
Beitrag 27.05.2005, 13:19
Beitrag #818


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@ Michael
Ich muß etwas sensibel mit meinen Quellen
umgehen, weil ich beruflich Nachteile zu erwarten hätte.
Es werden jetzt schon EU FS in Hamburg nicht mehr ohne
Grund überprüft. Wenn dir NU aus Hamburg bekannt werden
würde mich das sehr wundern.
Ich würde jetzt aber mich mehr den Inerpretationen von @strichacht
zuwenden, das ist interessanter , es sei denn du lebst in Hamburg. think.gif
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Gast_Etienne_*
Beitrag 27.05.2005, 13:21
Beitrag #819





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@ /8doc

DAS ist genau die einzig vernünftige Sichtweise ! Und so wird der EuGH das hoffentlich auch sehen (müssen). Ich hoffe nur, dass bei einem kommenden EuGH-Urteil nicht wieder daran "vorbeigeurteilt" wird..
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Bayer
Beitrag 27.05.2005, 15:07
Beitrag #820


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neues bzw. alt bekanntes aus BayernKlick

kennt jemand das Urteil VG Regensburg vom 10.Febr. ??

und dazu noch das Werbebanner direkt über dem Artikel rofl1.gif rofl1.gif
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 27.05.2005, 15:12
Beitrag #821





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Zitat (RA XDiver @ 27.05.2005, 13:42)
Andererseits sehe ich diese Lücke als nicht vorhanden. Die EU-FS-RiLi, gepaart mit dem Urteil des EuGH lassen m.E. den Schluss durchaus zu, dass er EuGH nicht in die nationalen Vorschriften der einzelnen Mitgliedsstaaten eingreifen will. Die Richtlinie lässt genau diese nationalen Vorschriften auch weiterhin zu.

Nachstehender Auszug aus RN 77 des EuGH Urteils ist doch wohl ein Eingriff wie er im Buche steht!
Zitat
77
Gegen diese Schlussfolgerung lässt sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere § 28 FeV 1999, gerade darauf abzielen, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten.


Wo bleibt die Suche nach der Wahrheit?

Etwa hier???

Zitat
Aber ich fürchte, ein Teil der verbohrten EU-FS-Anhänger will es immer noch nicht verstehen.
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strichachtdoktor
Beitrag 27.05.2005, 15:27
Beitrag #822


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... ich fürchte, ein Teil der verbohrten Anhänger einer NU-Anerkennungs-"Loesung" durch die Deutschen will es nicht verstehen.

Der Naechste, der es erklaert, macht es nicht so nett und preiswert wie wir ...

rofl1.gif


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grobi1212
Beitrag 27.05.2005, 15:47
Beitrag #823


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Und schon wieder fällt mir als aufmerksamer beobachter eines auf...

Alles dreht sich um Bayern...gibt es hier irgendjemanden der solche fälle auch aus Niedersachsen, HAmburg Bremen NRW u.sw berichten kann?

Was ist los mit den Bayern mad.gif
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Peter Lustig
Beitrag 27.05.2005, 15:54
Beitrag #824


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Zitat (grobi1212 @ 27.05.2005, 16:47)
Was ist los mit den Bayern mad.gif

offtopic.gif Die sind deutscher Fußballmeister geworden. tongue.gif
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grobi1212
Beitrag 27.05.2005, 15:57
Beitrag #825


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Das waren WIR letztes JAhr auch und Pokalsieger aber das sehen wir dann Morgen tongue.gif
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grobi1212
Beitrag 27.05.2005, 16:03
Beitrag #826


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Also ich als bekennender Bremer halte euch über usere Polizei am laufenden...eine kontrolle ist gutgegangen....warten wir mal die nächste ab ich halt euch auf dem laufenden...

Aber ihr bitte auch wir wollen doch alle nur Klarheit...nicht mehr nicht weniger
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Gast_gast Jana/sachs._*
Beitrag 27.05.2005, 17:01
Beitrag #827





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hallo erst mal, bin nun auch von ner NU.betroffen blushing.gif
habe vor 2 tagen dises stück papier erhalten.
Anhörung zur Aberkennung des Rechts von Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis in deutschland Gebrauch zu machen.
gemäß §28Abs.1Satz1 FeV in verbindung §§46 Abs.3FeV und 13 ZIff.2bFeV forderte ich die Beibringung eines mpu Gutachtens,da Sie wiederholt gegen Verkehrsrechtliche bestimmungen verstosen haben. Da bis heute kein Gutachten vorliegt,gehe ich davon aus,dass sie nicht gewillt sind,die Zweifel an ihrer Fahreignung zu beseitigen. Ich beabsichtige daher,Ihnen gemäß §3Abs.1Satz 2 StVG in Verbindung mit §46Abs.5FeV das Recht abzuerkennen von der ausländischen FE.im Inland gebrauch zu machen.die sofortige vollziehung der verfügung wird laut §80 Abs.2 Punkt 4VwGO angeordnet werden.Vor einer endgüldigen endscheidung gebe ich ihnen die möglichkeit,sich bis .....05 zu der beabsichtigten aberkennung zu äußern.so wie ick hier gelesen habe siehts ja nicht grad Rosig für mich aus blushing.gif kann die behörde mir eigendlich ne NU aussprechen obwohl ick mein Lebensmittelpunkt im ausland habe?
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gabriel7
Beitrag 27.05.2005, 17:36
Beitrag #828


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@jana
wenn du deinen ordendlichen Wohnsitz und
deinen Lebensmittelpunkt im Ausland hast
darf dir keine deutsche behörde eine MPU , geschweige
NU auferlegen. Normalerweise wird das nicht mal versucht.
Nähere Auskunft können dir hier einige Fachleute geben.
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GSX-R
Beitrag 27.05.2005, 17:37
Beitrag #829


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Hm, offensichtlich können die es doch think.gif


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Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot
Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen.
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Bayer
Beitrag 27.05.2005, 17:43
Beitrag #830


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@Jana:
Wo bist Du denn gemeldet bzw. was steht denn auf der Rückseite von Deinem Personalausweis ? Nur der Lebensmittelpunkt wird nicht ausreichen.
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 01:32