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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 7), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
Schwabe
Beitrag 29.05.2005, 03:51
Beitrag #961


Neuling


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Sorry Tom,
was hat V.K. dazu gesagt?
Nichts!!!
Du kannst deine Eignung nur mit Hilfe deiner zuständigen Behörde nachweisen....


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Es gibt Menschen, die haben ein Gesichtsfeld von 10cm und nennen es ihren Standpunkt!
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Perplex
Beitrag 29.05.2005, 06:08
Beitrag #962


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Besprechung von Volker Kalus zum EUGH-Urteil

--------------------
*** Anmerkung Admin: Volltext aus Copyright-Gründen gelöscht. Über obigen Link ist der Text verfügbar. Gruss Rolf :-)

Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 29.05.2005, 06:56


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(> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination
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michaelp100
Beitrag 29.05.2005, 11:08
Beitrag #963


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die akte bei der fs-stelle enthält normalerweise alle kopien, also auch das schreiben zur aufforderung zur mpu, darin enthalten ist die fragestellung
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corneliusrufus
Beitrag 29.05.2005, 12:36
Beitrag #964


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Natürlich: instrument der Zusicherung und der Verwaltungsklage auf Bewilligung einer FE. Ersteres habe ich erfolgreich durchgezogen.

Und hatte eine freundlcihe FEB, die da nach Anwaltdruck mit-spielte und von einer gerichtlichen Klärung absah, weil ich in der Sache alle Belege/Nachweise hatte.

Die meisten FEB werden sturer sein und es auf ein Klage ankommen lassen. Der Betroffene verliert unnötig Zeit.

Geht das regelverfahren, das ist problemlos erprobt. Statt EU-FE MPU und deutsche FE. Wer unbedingt nicht warten will, meinetwegen EU-FE, dann Begutachtung und dann das ganze Verfahren, weil es sowieso irgendwann darauf hinausläuft.

Und zur Selbstehrlichkeit: Es wird einen trifftigen Grund haben, wenn eine deutsche FEB die FE entzieht. Dann arbeoitet an Eurem Problem statt es zu umgehen zu suchen.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
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corneliusrufus
Beitrag 29.05.2005, 12:39
Beitrag #965


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@michaelp100: Genauso ist es. Die FEB formuliert die Fragestellung, die dann in die FS-Akte eingetragen wird. Und dann geht die vollständige Akte im Original an das MPI.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Lexus
Beitrag 29.05.2005, 12:45
Beitrag #966


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Zitat (Thommy Bumm @ 28.05.2005, 22:43)
Wenn man die MPU bestanden hat, tritt dann ein Verwertungsverbot der alten Verfehlungen ein? Oder kann es dann trotzdem später noch eine Nutzungsuntersagung geben?

Ich traue Deutschland nicht!

Dann steht bewiesen fest, dass man geeignet ist. Eine NU kommt dann nicht mehr in Betrachte, weil die FE aus einem EU-Land ja uneingeschränkt anerkannt wird.

Was bis zum Beweis des Gegenteils nicht uneingeschränkt anerkannt wird, ist die Eignung bei bestehenden Zweifeln. Die wird hier und nach innerdeutschen Maßstäben beurteilt. Und zwar in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht (das glaub ich doch nun durch eine Reihe von Zitaten aus EU-Rechtsquellen belegt zu haben).


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strichachtdoktor
Beitrag 29.05.2005, 13:14
Beitrag #967


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Zitat
(das glaub ich doch nun durch eine Reihe von Zitaten aus EU-Rechtsquellen belegt zu haben).


... belegt hast Du das sicher. Allein der Glaube zaehlt ... wink.gif Warten wir es einfach mal ab. Ich verstehe Art.8 Abs.4 anders ... - sagte ich ja bereits.

Warum sollte der EuGH in seinem zweiten Schlusssatz im EuGH-Urteil denn ueberhaupt auf die Auslegungsgrenzen des Art.8 eingehen, wenn alles so "sonnenklar" ist ???


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Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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michaelp100
Beitrag 29.05.2005, 13:28
Beitrag #968


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Zitat (corneliusrufus @ 29.05.2005, 14:39)
@michaelp100: Genauso ist es. Die FEB formuliert die Fragestellung, die dann in die FS-Akte eingetragen wird. Und dann geht die vollständige Akte im Original an das MPI.

wenn man sich dann die ganze akte kopieren lässt, hat man eben (nur) die kpoien, aber wenn da dasselbe drinsteht... wird schon klappen:)
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Andreas
Beitrag 29.05.2005, 14:31
Beitrag #969


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Zitat (michaelp100 @ 29.05.2005, 14:28)
wenn man sich dann die ganze akte kopieren lässt, hat man eben (nur) die kpoien, aber wenn da dasselbe drinsteht... wird schon klappen:)

Das ist die Frage, woher weiß die MPU-Stelle ob du nicht die Akte etwas "geschönt" hast und einige Seiten entfernt wurden? Nur mit der Originalakte ist eine Begutachtung möglich, wenn das Gutachten dann auch von der FS-Stelle anerkannt werden soll.


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Lexus
Beitrag 29.05.2005, 14:48
Beitrag #970


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@Andreas

Ich hab ja schon öfter unter Berufung auf z. B. Himmelreich die Meinung geäußert, dass man berechtigt ist, ein Fahreignungsgutachten bei einer anerkannten Begutachtungsstelle auch auf eigene Inittiative zu beauftragen.

Ich nehme die folgende Entscheidung auch als Beleg dafür (wobei das Gericht sogar deiner Anforderung auf vollständige Aktenübersendung folgt, indem es sogar einen Anspruch auf die Übersendung statuiert):

Zitat
Der VGH Mannheim NZV 1993, 327 (Beschl. v. 1. 3. 1993 – 10 S 67/93) hat folgendes entschieden:

          Die im Widerspruchsverfahren erstmals erklärte Bereitschaft eines Kraftfahrers, dem die Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines zu Recht von der Behörde geforderten Eignungsgutachtens entzogen wurde, sich nunmehr der Begutachtung zu unterziehen, rechtfertigt noch nicht ohne weiteres die Annahme, der Betroffene sei wieder als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen; dazu bedarf es vielmehr regelmäßig der Vorlage eines positiven Gutachtens.

Die objektiv gebotene Mitwirkungshandlung wird jedenfalls nicht schon dadurch erbracht, daß der Betr. gegenüber der Behörde die Erklärung abgibt, er sei nunmehr bereit, sich der Begutachtung zu unterziehen. Dafür spricht auch die Erwägung, daß die Ernsthaftigkeit einer solchen Einverständniserklärung im Hinblick auf die vorangegangene Nichtbefolgung vielfach zweifelhaft sein dürfte. Die bloße Erklärung wird daher regelmäßig noch nicht zu der Annahme führen, der Betr. sei nunmehr wieder geeignet zum Führen von Kfz anzusehen. Vielmehr dürfte es in derartigen Fällen bis zur Vorlage des Gutachtens bei der Einschätzung bleiben, daß die Nichtbefolgung der Untersuchungsanordnung den Schluß auf das Fehlen der Kraftfahreignung zuläßt.

Der Beweis des Gegenteils wird in aller Regel erst dann möglich sein, wenn der Betr. seine Bereitschaft in die Tat umgesetzt und das – positive – Gutachten tatsächlich beigebracht hat.

Dazu müssen die Behörden dem Kraftfahrer im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit geben und insbesondere die Verfahrensakten unverzüglich den Gutachtern übersenden.

Die anschließende Vorlage des Gutachtens führt zu einer neuen Sachlage, die bei der Entscheidung über den Widerspruch selbstverständlich berücksichtigt werden muß und gegebenenfalls zur Abhilfe oder Stattgabe führen kann.


Es wäre doch auch zu merkwürdig, wenn die Behörde das Widerspruchsverfahren ohne Rücksicht auf das Verhalten des Antragstellers, der sich zuvor geweigert hatte, durchziehen könnte.


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 29.05.2005, 17:13
Beitrag #971





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@ lexus
Zitat
Und zwar in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht (das glaub ich doch nun durch eine Reihe von Zitaten aus EU-Rechtsquellen belegt zu haben).


Der Text der Zitate stand schon vor dem 29.04.2005 im Netz und berücksichtigt nicht die Aulegung der Richtlinie des EuGH.im Kapper Urteil.

Was bedeuten sie also heute?
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Lexus
Beitrag 29.05.2005, 17:45
Beitrag #972


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Meines Erachtens bedeuten sie auch noch heute alles, denn dem EuGH steht zwar das Recht zu, die Richtlinien auszulegen, aber nicht das Recht, sie abzuschaffen und eigenes Recht an ihre Stelle zu setzen.

Der EuGH ist keineswegs das höchste Organ der EU, sondern das ist ganz eindeutig die Kommission. In der EU herrscht auch keine Gewaltenteilung wie im deutschen Staatsrecht. Das ist schon an den geringfügigen Mitwirkungsrechten des Parlaments sichtbar.


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gabriel7
Beitrag 29.05.2005, 18:32
Beitrag #973


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@lexus
der EuGH hat im Kapper Urteil auf Innitiative
de EU Kommission geurteilt whistling.gif wink.gif und ist bekannterweise
nun doch ganz einfach die höchstrichterliche Instanz. whistling.gif
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michael_mk
Beitrag 29.05.2005, 19:37
Beitrag #974


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Zitat (gabriel7 @ 27.05.2005, 14:19)
@ Michael
Ich muß etwas sensibel mit meinen Quellen
umgehen, weil ich beruflich Nachteile zu erwarten hätte.
Es werden jetzt schon EU FS in Hamburg nicht mehr ohne
Grund überprüft. Wenn dir NU aus Hamburg bekannt werden
würde mich das sehr wundern.
Ich würde jetzt aber mich mehr den Inerpretationen von @strichacht
zuwenden, das ist interessanter , es sei denn du lebst in Hamburg. think.gif

na dann würde ich doch glatt hach Hamburg umziehen,ist doch ne schöne stadt dry.gif
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michaelp100
Beitrag 29.05.2005, 20:17
Beitrag #975


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Zitat (Andreas @ 29.05.2005, 16:31)
Das ist die Frage, woher weiß die MPU-Stelle ob du nicht die Akte etwas "geschönt" hast und einige Seiten entfernt wurden? Nur mit der Originalakte ist eine Begutachtung möglich, wenn das Gutachten dann auch von der FS-Stelle anerkannt werden soll.

ich gehe mal davon aus, dass sich die behördenmitarbeiter bei antrag auf kopie der akte von einem anwalt (geht meistens nur mit) die gesamte akte kopiert und nicht etwas beschönt oder sogar entfernt! denn das ist nun gewiss strafbar.
ausserdem im vollzug der einstweiligen anordnung beim vg, gesetzt dem fall, - die fs-behörde erkennt das gutachten nicht an - wird das sofort zu gunsten des fs-bewerbers korrigiert cop.gif
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RA XDiver
Beitrag 29.05.2005, 20:18
Beitrag #976


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Es geht wohl eher darum, dass der entsprechende Probant dann vor einem Privatgutachten ein wenig an der Akte herumfrisiert.


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michaelp100
Beitrag 29.05.2005, 20:21
Beitrag #977


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jo, könnte sein, aber wenn das passiert, ich wäre da ehrlich, kommt bei überprüfung heraus, dass nichts geschönt wurde, ist der fs da... cool.gif
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Cabarete
Beitrag 29.05.2005, 23:49
Beitrag #978


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Hier gibts mal wieder ne Pressemitteilung aus Bayern.
http://www.stmi.bayern.de/presse/archiv/2005/219.php

Mfg. Cab.
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Medusa
Beitrag 30.05.2005, 00:03
Beitrag #979


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Zitat (Cabarete @ 30.05.2005, 00:49)
Hier gibts mal wieder ne Pressemitteilung aus Bayern.
http://www.stmi.bayern.de/presse/archiv/2005/219.php

Mfg. Cab.

Sie werden uns Führerscheinterroristen laugh.gif jagen bis sie beim EuGH Schiffbuch erleiden.
Btw. Bekommt D. eigentlich Mengenrabatt beim EuGH? rofl1.gif
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 30.05.2005, 10:03
Beitrag #980





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Zitat (Lexus @ 29.05.2005, 18:45)
Meines Erachtens bedeuten sie auch noch heute alles, denn dem EuGH steht zwar das Recht zu, die Richtlinien auszulegen, aber nicht das Recht, sie abzuschaffen und eigenes Recht an ihre Stelle zu setzen.

Der EuGH ist keineswegs das höchste Organ der EU, sondern das ist ganz eindeutig die Kommission. In der EU herrscht auch keine Gewaltenteilung wie im deutschen Staatsrecht. Das ist schon an den geringfügigen Mitwirkungsrechten des Parlaments sichtbar.



@ Lexus

Nachstehendes vermittelt einen vertiefenden Einblick in das Wesen des Gemeinschaftsrechts

Zitat
Schlussbetrachtung

Welches Gesamtbild läßt sich nun von der Gemeinschaftsrechtsordnung zeichnen?


Die Gemeinschaftsrechtsordnung ist das eigentliche Fundament der EG und verleiht dieser den Charakter einer Rechtsgemeinschaft. Nur über den Weg der Schaffung neuen Rechts und seiner Bewährung können die Ziele, die mit der Errichtung der EG verfolgt werden, verwirklicht werden.

Die Gemeinschaftsrechtsordnung hat dazu bereits Großes geleistet. Es ist nicht zuletzt dieser neuen Rechtsordnung zu verdanken, daß die im wesentlichen offenen Grenzen, der hohe Waren- und Dienstleistungsaustausch, die Wanderung der Arbeitskräfte und die hohe Zahl der grenzüberschreitenden Unternehmensverflechtungen den Gemeinsamen Markt für annähernd 380 Millionen Menschen bereits zum Alltag haben werden lassen. Ein weiteres heute schon historisches Merkmal der Gemeinschaftsrechtsordnung ist ihre friedenstiftende Kraft. Getragen von dem Ziel, Frieden und Freiheit zu wahren, ersetzt sie die Gewalt als Mittel zur Konfliktlösung durch Regeln des Rechts, die sowohl die einzelnen als auch die Mitgliedstaaten in eine Solidargemeinschaft einbinden. Die Gemeinschaftsordnung wird damit zu einem wichtigen Instrument zur Friedenssicherung und Friedensgestaltung.


Die Gemeinschaftsrechtsordnung und die von ihr getragene Rechtsgemeinschaft können nur überleben, wenn Einhaltung und Sicherung der Rechtsordnung gewährleistet sind. Garant dafür sind die beiden Eckpfeiler der Gemeinschaftsrechtsordnung, die unmittelbare Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts und der Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht. Diese beiden Grundsätze, deren Existenz und Aufrechterhaltung vom EuGH mit großer Entschlossenheit verfochten werden, garantieren die einheitliche und vorrangige Geltung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten.Bei aller Unvollkommenheit, die für die Gemeinschaftsrechtsordnung ebenfalls kennzeichnend ist, bleibt der Beitrag, den die Gemeinschaftsrechtsordnung zur Lösung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Probleme der Mitgliedstaaten der EG zu leisten vermag, von unschätzbarem Wert.


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Peter Lustig
Beitrag 30.05.2005, 10:30
Beitrag #981


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Irgendwie finde ich es schon seltsam, dass inzwischen eine Vielzahl von Verwaltungsgerichten - und es werden laufend mehr (auch in außerbayerischen Gefilden wink.gif) - , die allesamt mit gut ausgebildeten und langjährig erfahrenen Juristen als Richter besetzt sind, zum Ergebnis gekommen sind, dass eine Aberkennung des Rechts zum Führen eines Kfz im Inland mit einer ausländischen EU-FE nicht zum Gemeinschaftsrecht im Widerspruch steht, während hier im Forum einige Hobbyjuristen durch gebetsmühlenartiges Wiederkäuen immer wieder derselben Auszüge aus dem mittlerweile zu einer Art Anti-MPU-Bibel hochstilisierten EuGH-Urteil, aus dem sich scheinbar alles herausinterpretieren lässt, einen anderen Eindruck zu erwecken versuchen. sad.gif
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michael_mk
Beitrag 30.05.2005, 10:38
Beitrag #982


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Zitat (Peter Lustig @ 30.05.2005, 11:30)
Irgendwie finde ich es schon seltsam, dass inzwischen eine Vielzahl von Verwaltungsgerichten - und es werden laufend mehr (auch in außerbayerischen Gefilden wink.gif) - , die allesamt mit gut ausgebildeten und langjährig erfahrenen Juristen als Richter besetzt sind, zum Ergebnis gekommen sind, dass eine Aberkennung des Rechts zum Führen eines Kfz im Inland mit einer ausländischen EU-FE nicht zum Gemeinschaftsrecht im Widerspruch steht, während hier im Forum einige Hobbyjuristen durch gebetsmühlenartiges Wiederkäuen immer wieder derselben Auszüge aus dem mittlerweile zu einer Art Anti-MPU-Bibel hochstilisierten EuGH-Urteil, aus dem sich scheinbar alles herausinterpretieren lässt, einen anderen Eindruck zu erwecken versuchen. sad.gif

das haben die von dir so hoch gelobten juristen auch vor dem EUGH-Urteil gedacht das sie keine eu-führerscheine anerkennen müssen,also was willst du uns damit sagen? whistling.gif
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Peter Lustig
Beitrag 30.05.2005, 10:51
Beitrag #983


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Dass Juristen unfehlbar sind, habe ich nicht behaupten wollen. Wenn aber immer mehr Verwaltungsjuristen unabhängig von einander zum selben Ergebnis kommen, sollte Euch das doch zu denken geben.

Außerdem: wer blamiert sich schon gerne?

Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 30.05.2005, 10:52
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gabriel7
Beitrag 30.05.2005, 10:54
Beitrag #984


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@Peter Lustig
Kannst du uns bitte mitteilen, ob dir ein
einziges Urteil aus Niedersachsen, Bremen, Hamburg
Schleswig Holstein bekannt ist.
Seltsam finde ich, daß 90% der NU doch aus dem
Freistaat Bayern laugh.gif ausgesprochen werden.
Selbst das OVG Koblenz nimmt die bayovarischen Weißbierweißheiten
wohl nicht mehr so ganz ernst whistling.gif Siehe Beschlüße
4.5. 05 tongue.gif
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RA XDiver
Beitrag 30.05.2005, 10:58
Beitrag #985


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Zitat
Selbst das OVG Koblenz nimmt die bayovarischen Weißbierweißheiten
wohl nicht mehr so ganz ernst  Siehe Beschlüße 4.5. 05


Ich denke, diese Angelegenheit wäre geklärt. Die Beschlüsse des OVG taugen zu vielem, nicht aber die VG-Bewertungen aus BY zu untergraben. whistling.gif


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Bayer
Beitrag 30.05.2005, 11:04
Beitrag #986


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Zitat (Bayer @ 28.05.2005, 17:46)
Zitat (Lexus @ 28.05.2005, 16:05)


Zitat

In der RiLi 91/439/EWG (Führerschein-Richtlinie) heisst es der Vorbemerkung zum Schluss:

    "Außerdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat."



Das letzte Zitat beantwortet meiner Meinung nach auch die hier angeklungene Frage, ob D auch Maßnahmen auf solche FE-Inhaber anwenden kann, die hier keinen ordentlichen Wohnsitz haben. Ich denke, dass das nicht geht (Punkte hin oder her).

Ich seh das auch so wie Lexus.
Was meinen Ra XDiver + Andreas ?

leider noch keine Antwort sad.gif
oder sehe ich das als Zustimmung smile.gif
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Peter Lustig
Beitrag 30.05.2005, 11:05
Beitrag #987


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Warten wir´s doch einfach ab. Irgendwann wird sich der EuGH dazu einmal äußern. whistling.gif

Und bis dahin wird es noch weitere Urteile auch außerbayerischer Verwaltungsgerichte (die es im Übrigen zwischenzeitlich auch schon gibt) geben. Wie Euch inzwischen sicherlich auch geläufig ist, basiert jedes Urteil auf einem individuellen Einzelfall. Da ist es vollkommen normal, dass die einzelnen Urteile bei unterschiedlichen Ausgangsvoraussetzungen unterschiedlich ausfallen können (siehe OVG Koblenz). Die allgemeine Richtung geht jedoch nach wie vor dahin, dass das EU-Recht das nationale FE-Recht noch nicht vollkommen ausgehebelt bzw. ersetzt hat und dem § 46 FeV vor diesem Hintergrund zunehmend mehr Bedeutung zukommt.
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gabriel7
Beitrag 30.05.2005, 11:37
Beitrag #988


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@ Peter Lustig
Der § 46 Fev. wurde vom OVG in einem
Beschluß vom 4. 5. im Verhältnis zum EuGH Urteil
sehr in Frage gestellt. Es wurde sogar darauf
hingewiesen das mit dem § $46 Fev. , der Versuch gemacht würde
das EuGH Urteil zu umgehen. wink.gif
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 30.05.2005, 13:40
Beitrag #989





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Zitat (Peter Lustig @ 30.05.2005, 11:30)
Irgendwie finde ich es schon seltsam, dass inzwischen eine Vielzahl von Verwaltungsgerichten - und es werden laufend mehr (auch in außerbayerischen Gefilden wink.gif)  - , die allesamt mit gut ausgebildeten und langjährig erfahrenen Juristen als Richter besetzt sind, zum Ergebnis gekommen sind, dass eine Aberkennung des Rechts zum Führen eines Kfz im Inland mit einer ausländischen EU-FE nicht zum Gemeinschaftsrecht im Widerspruch steht, während hier im Forum einige Hobbyjuristen durch gebetsmühlenartiges Wiederkäuen immer wieder derselben Auszüge aus dem mittlerweile zu einer Art Anti-MPU-Bibel hochstilisierten EuGH-Urteil, aus dem sich scheinbar alles herausinterpretieren lässt, einen anderen Eindruck zu erwecken versuchen. sad.gif

Mache Dir lieber Gedanken warum untergeordnete VG-Gerichte immernoch an eigenen Rili-Auslegungen werkeln, die doch bereits vor einem Jahr hoechchstrichterlich vom EuGH dargelegt wurde.

Waeren die VG Jungens etwas cleverer wuerden sie die Argumentation des VGH B.-W. in Mannheim uebernehmen, mit der bereits in 2004 die Revisionszulassung zum Bundesverwaltungsgericht begruendet wurde.
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Peter Lustig
Beitrag 30.05.2005, 13:57
Beitrag #990


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Machst Du es Dir mit Deiner Sichtweise nicht etwas zu einfach? Die Qualität gerade der VG-Urteile ist sehr hoch. Blättert man die einschlägigen Kommentierungen durch, finden sich dort sehr viele Grundsatzentscheidungen, die von den VG im ersten Rechtszug getroffen wurden und Bestand haben. Von wegen "untergeordnete" Gerichte. wink.gif

Das besagt jedoch nicht, dass sich nicht auch VG-Richter gelegentlich irren können. Würde man aber die konkrete Rechtslage tatsächlich so wackelig sehen, wie Du es darstellst, würden nicht immer mehr VG auf die Linie Nutzungsuntersagung einschwenken.

Und nochmals: jeder Fall ist anders. Dass es dem Einen oder Anderen dabei gelingt, seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen, ist nicht ungewöhnlich, sondern einfach angewandtes Recht.
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Lexus
Beitrag 30.05.2005, 14:31
Beitrag #991


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Zitat (Johnnie Walker @ 30.05.2005, 11:03)
@ Lexus

Nachstehendes vermittelt einen vertiefenden Einblick in das Wesen des Gemeinschaftsrechts

Zitat


Die Gemeinschaftsrechtsordnung und die von ihr getragene Rechtsgemeinschaft können nur überleben, wenn Einhaltung und Sicherung der Rechtsordnung gewährleistet sind. Garant dafür sind die beiden Eckpfeiler der Gemeinschaftsrechtsordnung, die unmittelbare Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts und der Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht. Diese beiden Grundsätze, deren Existenz und Aufrechterhaltung vom EuGH mit großer Entschlossenheit verfochten werden, garantieren die einheitliche und vorrangige Geltung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten.


@Johnny Walker

Mit dem feierlichen, aber nicht so sehr viel aussagenden Inhalt bin ich voll einverstanden.

Genau darum zitiere ich ja auch schon lange nicht mehr deutsche Rechtsvorschriften, sondern nur noch vorrangiges Gemeinschaftsrecht:

Zitat
Außerdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat


Aber für manche scheint es eben vorrangiges Gemeinschaftsrecht zu geben, das ihnen passt und solches vorrangiges Gemeinschaftsrecht, das ihnen nicht passt.

Auf reiner Geschmacksebene kann ich mich aber nicht rechtlich auseinandersetzen.

*Lexus kann auch blau*


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gabriel7
Beitrag 30.05.2005, 14:34
Beitrag #992


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Die derzeit gültige Rechtslage
ist die vom Urteil 29.4. 04, es sind lediglich
ein paar Richter VG Bayern und VG Baden Wütemberg
anderer Rechtsauffassung, es gibt zur Zeit kein
rechtskräftiges Urteil dieser untergeordneten Gerichte.@Peter Lustig whistling.gif
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Lexus
Beitrag 30.05.2005, 14:38
Beitrag #993


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Da gegen die Eilentscheidungen kein Rechtsmittel eingelegt wurde - vermutlich wegen Einsicht in die fehlenden Erfolgsaussichten- sind diese rechtskräftig. Und es handelt sich ja teils auch schon um OVG-Entscheidungen, übrigens nicht nur aus dem Süden der Republik.


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Peter Lustig
Beitrag 30.05.2005, 14:42
Beitrag #994


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Zitat (Lexus @ 30.05.2005, 15:31)
Aber für manche scheint es eben vorrangiges Gemeinschaftsrecht zu geben, das ihnen passt und solches vorrangiges Gemeinschaftsrecht, das ihnen nicht passt.

Wie wahr, wie wahr! "Ich glaube nur das, was ich glauben will." wink.gif
Zitat (Lexus @ 30.05.2005, 15:31)
*Lexus kann auch blau*

Die Farbe Blau soll nach einer internen Übereinkunft den Mods vorbehalten sein. Die Frage ist also nicht, ob Du kannst, sondern ob Du darfst. tongue.gif
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michaelp100
Beitrag 30.05.2005, 14:57
Beitrag #995


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Zitat
Außerdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat

ja, was ist denn nun genau mit den menschen, die im eu-ausland leben, hier aber fahren:)
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Lexus
Beitrag 30.05.2005, 15:04
Beitrag #996


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Zitat (Peter Lustig @ 30.05.2005, 15:42)
Die Farbe Blau soll nach einer internen Übereinkunft den Mods vorbehalten sein. Die Frage ist also nicht, ob Du kannst, sondern ob Du darfst. tongue.gif

Jetzt musst du aber auch 5 € in die Kuchenkasse zahlen, weil du Blau benutzt hast :-)


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gabriel7
Beitrag 30.05.2005, 15:04
Beitrag #997


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@Lexus EuGH:
nach ständiger Rechtssprechung sieht Artikel 1 Abs.2 der Richtlinie
91/439 die gegenseitige Annerkennung der von Mitgliedsstaaten ausgestellten
FS ohne jede Formalität vor. Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und genaue Verpflichtung auf, die keinen Ermessungsspielraum in Bezug auf die Maßnahmen läßt, die zu ergreifen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. tongue.gif
Peter Lusig@
Das ist die gegenwärtige Rechtssprechung! cool.gif
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Lexus
Beitrag 30.05.2005, 15:05
Beitrag #998


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Zitat (michaelp100 @ 30.05.2005, 15:57)
Zitat

Außerdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat

ja, was ist denn nun genau mit den menschen, die im eu-ausland leben, hier aber fahren:)

Nach meiner Auffassung ist da nichts, weil kein ordentlicher Wohnsitz besteht.

Aber da gibt es andere Auffassungen.


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 30.05.2005, 15:07
Beitrag #999





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Hi Lexus, hi Peter

Der VGH in Mannheim ist doch auch voll auf Eurer Seite:


Zitat
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 12.10.2004 AZ.: 10 S 1346/04

b) Auch das vorrangige Gemeinschaftsrecht zwingt nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV in dem Sinne, dass im Falle des Erwerbs einer - weiteren - Fahrerlaubnisklasse nach einer im Inland erfolgten Fahrerlaubnisentziehung oder -versagung kein gesondertes Zuerteilungsverfahren erforderlich ist und die - weitere - im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den Inhaber ohne Weiteres - insbesondere ohne einen die Nutzung dieser Fahrerlaubnis gestattenden Bescheid - zum Führen entsprechender Kraftfahrzeuge berechtigt.



aber vieleicht nicht so voll ueberzeugt:


Zitat
....wirft im Hinblick auf die Auslegung des § 28 Abs. 4 und 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3 und 4 IntKfzV und deren Vereinbarkeit mit vorrangigem Gemeinschaftsrecht Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), so dass insoweit die Revision zuzulassen ist



Zitat
Auf reiner Geschmacksebene kann ich mich aber nicht rechtlich auseinandersetzen


Auch hier die Auswahl: Urteil oder Revision?
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 30.05.2005, 15:46
Beitrag #1000





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Sorry, der 3. Leitsatz drueckt die Ueberzeugung des VGH etwas klarer aus als im vorigen Beitrag unter b quotiert:
Zitat
3. § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 IntKfzV sind mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar. Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG überlässt die Regelung der Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen nach einer vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis dem innerstaatlichen Recht und beschränkt die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten nicht auf die Einhaltung einer im Inland ausgesprochenen Fahrerlaubnissperre.
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Beitrag 30.05.2005, 16:49
Beitrag #1001


Neuling
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Zitat (grobi1212 @ 27.05.2005, 16:47)
Und schon wieder fällt mir als aufmerksamer beobachter eines auf...

Alles dreht sich um Bayern...gibt es hier irgendjemanden der solche fälle auch aus Niedersachsen, HAmburg Bremen NRW u.sw berichten kann?

Was ist los mit den Bayern mad.gif

Mir ist bisher von einem Fall eines Freundes bekannt das bei Ihm keine nachträgliche MPU angeordnet wurde...

Der Fall: 2004 EU-FS in Polen gemacht und die 185 Tage Regelung eingehalten,. Bis jetzt hat er immer noch seinen Lebensmittelpunkt in PL.

Polizei hat Ihn bei einer allgemeiner Fahrzeugkontrolle ca. Ende 2004 angehalten und Ihn dann seinen EU-FS abgenommen. Nach einschaltung seines RA hat er den Führerschein nach ca. 20 Tagen wieder bekommen und keine anordnung einer MP o.ä. bekommen

NRW / Münster
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C.O.R.E.
Beitrag 30.05.2005, 16:50
Beitrag #1002


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whistling.gif


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Commodore25E
Beitrag 30.05.2005, 17:18
Beitrag #1003


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Zitat (C.O.R.E. @ 30.05.2005, 17:50)

Das ist nichts neues.....


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Rücksicht ist keine Feigheit und Leichtsinn kein Mut Take me for what i'm worth freedom is just another word for nothing left to loose spread your wings for New Orleans, Kentucky bluebird, fly away
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Gast_achim/berlin_*
Beitrag 30.05.2005, 20:08
Beitrag #1004





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mahlzeit,,wie wäre der werdegang,wenn ich auf weltreise gehe und mich aus deutschland abgemeldet habe ohne eine bezugsadresse anzugeben?ich halte mich ja in dem jeweiligem land nur 13 tage auf und somit fällt das meines wissens nach nicht unter die meldepflicht(länderbezogen).mir wird in meiner abwesendheit eine NU.öffentlich zugestellt,da ja kein wohnsitz mehr in BRD.ist die hiesige FeB dennoch für mich zuständig?wäre dankbar für antworten.
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Lexus
Beitrag 31.05.2005, 00:01
Beitrag #1005


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@Johnny Walker

Machst du grad einen tiefgehenden Gesinnungswandel durch?


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Perplex
Beitrag 31.05.2005, 05:28
Beitrag #1006


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Zitat (Peter Lustig @ 30.05.2005, 12:05)
Die allgemeine Richtung geht jedoch nach wie vor dahin, dass das EU-Recht das nationale FE-Recht noch nicht vollkommen ausgehebelt bzw. ersetzt hat und dem § 46 FeV vor diesem Hintergrund zunehmend mehr Bedeutung zukommt.
Warum mehr Bedeutung? Nur weil § 28 FeV vom EUGH gekippt wurde, wird dieser Paragraph in ähnlicher Weise durch § 46 FeV ersetzt? Das kann doch nicht wahr sein!?!

Ich erinnere an Folgendes:
Zitat (EUGH - 29.04.2004 - C-476 / 01)
77 Gegen diese Schlussfolgerung lässt sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere § 28 FeV 1999, gerade darauf abzielen, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten. Wie der Generalanwalt in Nummer 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern.

Ich verstehe das eindeutig so:

Alle anwendbaren nationalen Vorschriften (auch § 46 FeV), die gerade darauf abzielen, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten, sind vom Tisch.

Wenn sich allerdings neue Anhaltspunkte für Eignungszweifel ergeben (z.B. neuer Alkohol- oder Drogenverstoß), dann kann der § 46 FeV nach wie vor zur Anwendung kommen.

Was ist daran nicht zu verstehen? Deutlicher geht es doch gar nicht!


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Perplex
Beitrag 31.05.2005, 06:09
Beitrag #1007


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Zitat (achim/berlin @ 30.05.2005, 21:08)
Mir wird in meiner Abwesendheit eine Nutzungsuntersagung öffentlich zugestellt, da ja kein Wohnsitz mehr in BRD. Ist die hiesige FeB dennoch für mich zuständig?

Genau! Welche Fahrerlaubnisbehörde ist für Jemand zuständig, der offensichtlich keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat? Wieso darf eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde eine Nutzungsuntersagung öffentlich zustellen, wenn sie nicht zuständig sind?


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Willauchmalwassagen!
Beitrag 31.05.2005, 07:58
Beitrag #1008


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tja nun ist es soweit. heute in eine kontrolle gekommen. polizist hat mir sogar das fahren untersagt! er meldet sich telefonisch bei mir wenn er mehr weiß.

was soll ich den als nächstes machen? auf die aufforderung zur MPU warten? oder mich jetzt schon mit meinem anwalt in verbindung setzen?
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Gast_Etienne_*
Beitrag 31.05.2005, 08:10
Beitrag #1009





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@Willauchmalwassagen

Das hört sich irgendwie genauso an, wie es bei mir im Dezember war.. haben sie dir den FS beschlagnahmt? Was werfen sie dir vor, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder vielleicht sogar "eventuelle Urkundenfälschung"? Und was heißt bitte, er rufe an "wenn er mehr weiß" ! Mehr wovon?
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 31.05.2005, 08:12
Beitrag #1010





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Zitat (Lexus @ 31.05.2005, 01:01)
@Johnny Walker

Machst du grad einen tiefgehenden Gesinnungswandel durch?

Nein Lexus, still going strong.

Allerdings erwarte ich weder vom Gesetzgeber eine Anpassung des Par. 28 FeV an die veraenderte Rechtslage analog zum Par. 29 FeV und auch keine durch das Kapper Urteil beeinflusste VG-Rechtssprechung.

Ob sich jeder Betroffenen bis zum letztendscheidenden , vorlagepflichtigen Gericht durch die Instanzen klagen muss oder dieser Zustand durch ein Vertragsverletzungsverfahren beendet wird, steht in den Sternen.

Verweigern koennen sich die geteilten Gewalten in Deutschland dem EuGH-Recht auf Dauer nicht.
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