EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 7), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig? |
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EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 7), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig? |
30.05.2005, 14:31
Beitrag
#991
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Zitat (Johnnie Walker @ 30.05.2005, 11:03) @ Lexus Nachstehendes vermittelt einen vertiefenden Einblick in das Wesen des Gemeinschaftsrechts Zitat Die Gemeinschaftsrechtsordnung und die von ihr getragene Rechtsgemeinschaft können nur überleben, wenn Einhaltung und Sicherung der Rechtsordnung gewährleistet sind. Garant dafür sind die beiden Eckpfeiler der Gemeinschaftsrechtsordnung, die unmittelbare Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts und der Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht. Diese beiden Grundsätze, deren Existenz und Aufrechterhaltung vom EuGH mit großer Entschlossenheit verfochten werden, garantieren die einheitliche und vorrangige Geltung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten. @Johnny Walker Mit dem feierlichen, aber nicht so sehr viel aussagenden Inhalt bin ich voll einverstanden. Genau darum zitiere ich ja auch schon lange nicht mehr deutsche Rechtsvorschriften, sondern nur noch vorrangiges Gemeinschaftsrecht: Zitat Außerdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat Aber für manche scheint es eben vorrangiges Gemeinschaftsrecht zu geben, das ihnen passt und solches vorrangiges Gemeinschaftsrecht, das ihnen nicht passt. Auf reiner Geschmacksebene kann ich mich aber nicht rechtlich auseinandersetzen. *Lexus kann auch blau* -------------------- |
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30.05.2005, 14:34
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#992
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 117 Beigetreten: 18.05.2005 Mitglieds-Nr.: 9818 |
Die derzeit gültige Rechtslage
ist die vom Urteil 29.4. 04, es sind lediglich ein paar Richter VG Bayern und VG Baden Wütemberg anderer Rechtsauffassung, es gibt zur Zeit kein rechtskräftiges Urteil dieser untergeordneten Gerichte.@Peter Lustig |
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30.05.2005, 14:38
Beitrag
#993
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Da gegen die Eilentscheidungen kein Rechtsmittel eingelegt wurde - vermutlich wegen Einsicht in die fehlenden Erfolgsaussichten- sind diese rechtskräftig. Und es handelt sich ja teils auch schon um OVG-Entscheidungen, übrigens nicht nur aus dem Süden der Republik.
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30.05.2005, 14:42
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#994
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Zitat (Lexus @ 30.05.2005, 15:31) Aber für manche scheint es eben vorrangiges Gemeinschaftsrecht zu geben, das ihnen passt und solches vorrangiges Gemeinschaftsrecht, das ihnen nicht passt. Wie wahr, wie wahr! "Ich glaube nur das, was ich glauben will." Zitat (Lexus @ 30.05.2005, 15:31) *Lexus kann auch blau* Die Farbe Blau soll nach einer internen Übereinkunft den Mods vorbehalten sein. Die Frage ist also nicht, ob Du kannst, sondern ob Du darfst. |
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30.05.2005, 14:57
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#995
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 668 Beigetreten: 20.03.2005 Wohnort: 26721 Emden Mitglieds-Nr.: 8892 |
Zitat Außerdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat ja, was ist denn nun genau mit den menschen, die im eu-ausland leben, hier aber fahren:) |
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30.05.2005, 15:04
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Zitat (Peter Lustig @ 30.05.2005, 15:42) Die Farbe Blau soll nach einer internen Übereinkunft den Mods vorbehalten sein. Die Frage ist also nicht, ob Du kannst, sondern ob Du darfst. Jetzt musst du aber auch 5 € in die Kuchenkasse zahlen, weil du Blau benutzt hast :-) -------------------- |
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30.05.2005, 15:04
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#997
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 117 Beigetreten: 18.05.2005 Mitglieds-Nr.: 9818 |
@Lexus EuGH:
nach ständiger Rechtssprechung sieht Artikel 1 Abs.2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Annerkennung der von Mitgliedsstaaten ausgestellten FS ohne jede Formalität vor. Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und genaue Verpflichtung auf, die keinen Ermessungsspielraum in Bezug auf die Maßnahmen läßt, die zu ergreifen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Peter Lusig@ Das ist die gegenwärtige Rechtssprechung! |
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30.05.2005, 15:05
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#998
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Zitat (michaelp100 @ 30.05.2005, 15:57) Zitat Außerdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat ja, was ist denn nun genau mit den menschen, die im eu-ausland leben, hier aber fahren:) Nach meiner Auffassung ist da nichts, weil kein ordentlicher Wohnsitz besteht. Aber da gibt es andere Auffassungen. -------------------- |
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Gast_Johnnie Walker_* |
30.05.2005, 15:07
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#999
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Hi Lexus, hi Peter
Der VGH in Mannheim ist doch auch voll auf Eurer Seite: Zitat VGH Baden-Württemberg Urteil vom 12.10.2004 AZ.: 10 S 1346/04 b) Auch das vorrangige Gemeinschaftsrecht zwingt nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV in dem Sinne, dass im Falle des Erwerbs einer - weiteren - Fahrerlaubnisklasse nach einer im Inland erfolgten Fahrerlaubnisentziehung oder -versagung kein gesondertes Zuerteilungsverfahren erforderlich ist und die - weitere - im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den Inhaber ohne Weiteres - insbesondere ohne einen die Nutzung dieser Fahrerlaubnis gestattenden Bescheid - zum Führen entsprechender Kraftfahrzeuge berechtigt. aber vieleicht nicht so voll ueberzeugt: Zitat ....wirft im Hinblick auf die Auslegung des § 28 Abs. 4 und 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3 und 4 IntKfzV und deren Vereinbarkeit mit vorrangigem Gemeinschaftsrecht Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), so dass insoweit die Revision zuzulassen ist Zitat Auf reiner Geschmacksebene kann ich mich aber nicht rechtlich auseinandersetzen Auch hier die Auswahl: Urteil oder Revision? |
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Gast_Johnnie Walker_* |
30.05.2005, 15:46
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#1000
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Sorry, der 3. Leitsatz drueckt die Ueberzeugung des VGH etwas klarer aus als im vorigen Beitrag unter b quotiert:
Zitat 3. § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 IntKfzV sind mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar. Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG überlässt die Regelung der Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen nach einer vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis dem innerstaatlichen Recht und beschränkt die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten nicht auf die Einhaltung einer im Inland ausgesprochenen Fahrerlaubnissperre.
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30.05.2005, 16:49
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#1001
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 28.07.2004 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 4572 |
Zitat (grobi1212 @ 27.05.2005, 16:47) Und schon wieder fällt mir als aufmerksamer beobachter eines auf... Alles dreht sich um Bayern...gibt es hier irgendjemanden der solche fälle auch aus Niedersachsen, HAmburg Bremen NRW u.sw berichten kann? Was ist los mit den Bayern Mir ist bisher von einem Fall eines Freundes bekannt das bei Ihm keine nachträgliche MPU angeordnet wurde... Der Fall: 2004 EU-FS in Polen gemacht und die 185 Tage Regelung eingehalten,. Bis jetzt hat er immer noch seinen Lebensmittelpunkt in PL. Polizei hat Ihn bei einer allgemeiner Fahrzeugkontrolle ca. Ende 2004 angehalten und Ihn dann seinen EU-FS abgenommen. Nach einschaltung seines RA hat er den Führerschein nach ca. 20 Tagen wieder bekommen und keine anordnung einer MP o.ä. bekommen NRW / Münster |
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30.05.2005, 16:50
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#1002
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 54 Beigetreten: 12.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9259 |
-------------------- "Alles ist die Sekte"
BMW Syndikat Germany |
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30.05.2005, 17:18
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#1003
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 8784 Beigetreten: 20.02.2004 Wohnort: Im tiefsten Taunus Mitglieds-Nr.: 1918 |
Zitat (C.O.R.E. @ 30.05.2005, 17:50) Das ist nichts neues..... -------------------- Rücksicht ist keine Feigheit und Leichtsinn kein Mut Take me for what i'm worth freedom is just another word for nothing left to loose spread your wings for New Orleans, Kentucky bluebird, fly away
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Gast_achim/berlin_* |
30.05.2005, 20:08
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#1004
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mahlzeit,,wie wäre der werdegang,wenn ich auf weltreise gehe und mich aus deutschland abgemeldet habe ohne eine bezugsadresse anzugeben?ich halte mich ja in dem jeweiligem land nur 13 tage auf und somit fällt das meines wissens nach nicht unter die meldepflicht(länderbezogen).mir wird in meiner abwesendheit eine NU.öffentlich zugestellt,da ja kein wohnsitz mehr in BRD.ist die hiesige FeB dennoch für mich zuständig?wäre dankbar für antworten.
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31.05.2005, 00:01
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#1005
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
@Johnny Walker
Machst du grad einen tiefgehenden Gesinnungswandel durch? -------------------- |
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31.05.2005, 05:28
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Zitat (Peter Lustig @ 30.05.2005, 12:05) Die allgemeine Richtung geht jedoch nach wie vor dahin, dass das EU-Recht das nationale FE-Recht noch nicht vollkommen ausgehebelt bzw. ersetzt hat und dem § 46 FeV vor diesem Hintergrund zunehmend mehr Bedeutung zukommt. Warum mehr Bedeutung? Nur weil § 28 FeV vom EUGH gekippt wurde, wird dieser Paragraph in ähnlicher Weise durch § 46 FeV ersetzt? Das kann doch nicht wahr sein!?!Ich erinnere an Folgendes: Zitat (EUGH - 29.04.2004 - C-476 / 01) 77 Gegen diese Schlussfolgerung lässt sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere § 28 FeV 1999, gerade darauf abzielen, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten. Wie der Generalanwalt in Nummer 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern. Ich verstehe das eindeutig so: Alle anwendbaren nationalen Vorschriften (auch § 46 FeV), die gerade darauf abzielen, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten, sind vom Tisch. Wenn sich allerdings neue Anhaltspunkte für Eignungszweifel ergeben (z.B. neuer Alkohol- oder Drogenverstoß), dann kann der § 46 FeV nach wie vor zur Anwendung kommen. Was ist daran nicht zu verstehen? Deutlicher geht es doch gar nicht! -------------------- (\_/)
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31.05.2005, 06:09
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#1007
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Zitat (achim/berlin @ 30.05.2005, 21:08) Mir wird in meiner Abwesendheit eine Nutzungsuntersagung öffentlich zugestellt, da ja kein Wohnsitz mehr in BRD. Ist die hiesige FeB dennoch für mich zuständig? Genau! Welche Fahrerlaubnisbehörde ist für Jemand zuständig, der offensichtlich keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat? Wieso darf eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde eine Nutzungsuntersagung öffentlich zustellen, wenn sie nicht zuständig sind? -------------------- (\_/)
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31.05.2005, 07:58
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#1008
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 117 Beigetreten: 13.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4912 |
tja nun ist es soweit. heute in eine kontrolle gekommen. polizist hat mir sogar das fahren untersagt! er meldet sich telefonisch bei mir wenn er mehr weiß.
was soll ich den als nächstes machen? auf die aufforderung zur MPU warten? oder mich jetzt schon mit meinem anwalt in verbindung setzen? |
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Gast_Etienne_* |
31.05.2005, 08:10
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#1009
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@Willauchmalwassagen
Das hört sich irgendwie genauso an, wie es bei mir im Dezember war.. haben sie dir den FS beschlagnahmt? Was werfen sie dir vor, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder vielleicht sogar "eventuelle Urkundenfälschung"? Und was heißt bitte, er rufe an "wenn er mehr weiß" ! Mehr wovon? |
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Gast_Johnnie Walker_* |
31.05.2005, 08:12
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#1010
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Zitat (Lexus @ 31.05.2005, 01:01) @Johnny Walker Machst du grad einen tiefgehenden Gesinnungswandel durch? Nein Lexus, still going strong. Allerdings erwarte ich weder vom Gesetzgeber eine Anpassung des Par. 28 FeV an die veraenderte Rechtslage analog zum Par. 29 FeV und auch keine durch das Kapper Urteil beeinflusste VG-Rechtssprechung. Ob sich jeder Betroffenen bis zum letztendscheidenden , vorlagepflichtigen Gericht durch die Instanzen klagen muss oder dieser Zustand durch ein Vertragsverletzungsverfahren beendet wird, steht in den Sternen. Verweigern koennen sich die geteilten Gewalten in Deutschland dem EuGH-Recht auf Dauer nicht. |
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31.05.2005, 08:13
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#1011
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Zitat was soll ich den als nächstes machen? auf die aufforderung zur MPU warten? oder mich jetzt schon mit meinem anwalt in verbindung setzen? Ich würde Dir empfehlen erstmal abzuwarten was überhaupt kommt. Das ist allerdings bislang eine reine Kosten/Nutzen-Entscheidung. Bzgl. der evtl. folgenden verwaltungsrechtlichen Folgen kann ein Anwalt momentan ohnehin nichts unternehmen. Sollte eine Strafanzeige geschrieben werden, dann könnte er zwar was tun, da aber diese Strafverfahren mittlerweile auch ohne anwaltliche Unterstützung eingestellt werden, hättest Du nur die Kosten an der Backe. Wie gesagt, bislang noch eine völlig private Entscheidung. Wo haben sie Dich denn erwischt? -------------------- |
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31.05.2005, 08:18
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#1012
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
@Willauchmalwassagen!
Hast Du ein Beschlagnahmeprotokoll? Auf alle Fälle scheint die Beschlagnahme rechtswidrig zu sein, wenn es keine aktuelle Begründung gibt. So gesehen darfst Du weiter fahren (aber erst wenn die weg sind). -------------------- (\_/)
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31.05.2005, 08:21
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#1013
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 668 Beigetreten: 20.03.2005 Wohnort: 26721 Emden Mitglieds-Nr.: 8892 |
wenn es sich um keine fälschung handelt, müssen dich die pol. weiter fahren lassen. ich würde da anrufen und fragen was los ist und den fs umgehend zurückverlangen ( aber bitte freundlich)
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31.05.2005, 08:24
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#1014
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Zitat So gesehen darfst Du weiter fahren Thommy, das ist falsch. Selbst wenn die Beschlagnahme (so es sie denn überhaupt gibt, wamws hat dazu ja nichts gesagt) unzulässig wäre, so gilt hier auch: Solange wie der Lappen weg ist: Hände weg vom Steuer. Sonst kommt es nämlich doch zu einem Strafverfahren wegen FoFE. -------------------- |
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31.05.2005, 08:29
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#1015
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 117 Beigetreten: 13.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4912 |
Zitat haben sie dir den FS beschlagnahmt? nee, der polizist meinte nur er müsse mir das fahren untersagen da ich ja irgendwann ja mal eine MPU machen musste und er geht davon aus das ich deshalb nicht fahren dürfe. Zitat Und was heißt bitte, er rufe an "wenn er mehr weiß" ! Mehr wovon? da ich ihm von der momentanen rechtslage berichtete wollte er sich informieren und mir mitteilen ob es sich um fahren ohne fahrerlaubnis handele Zitat Wo haben sie Dich denn erwischt? Saarland Zitat Hast Du ein Beschlagnahmeprotokoll? wie gesagt keine beschlagnahme nur eine mündlich ausgesprochene untersagung |
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31.05.2005, 08:31
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#1016
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Zitat nee, der polizist meinte nur er müsse mir das fahren untersagen da ich ja irgendwann ja mal eine MPU machen musste und er geht davon aus das ich deshalb nicht fahren dürfe. Gut, also warte ab mit dem Anwalt. Der kann, wie gesagt, momentan ohnehin nicht viel tun (außer vielleicht das teuerste Telefonat Deines Lebens führen ). -------------------- |
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Gast_Johnnie Walker_* |
31.05.2005, 08:50
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#1017
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Zitat PRESSEMITTEILUNG: 30.05.2005 | 12:34 UHR | BUNDESGERICHTSHOF (BGH)
Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftaten der allgemeinen Kriminalität Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hatte aufgrund einer Vorlage des 4. Strafsenats über die Frage zu entscheiden, ob nach geltender Rechtslage die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter bei Straftaten, die der Täter im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, auch der allgemeinen Kriminalitätsprävention oder allein Belangen der Sicherheit des Straßenverkehrs dient. Der Vorlage lagen drei Urteile zugrunde, durch die den Angeklagten jeweils die Fahrerlaubnis entzogen worden war. In dem einen Fall war der wegen Betruges verurteilte Angeklagte mehrfach mit einem Kraftfahrzeug zu Tankstellen gefahren, bei denen sein Mittäter absprachegemäß gesperrte Kreditkarten zur Bezahlung getankten Benzins und anderer gekaufter Waren vorgelegt hatte. In dem weiteren Fall hatte der wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilte Angeklagte die Tatbeute, nämlich Schmuck, Bargeld und mehrere afrikanische Skulpturen, mit seinem Pkw vom Tatort abtransportiert. In dem dritten Fall hatte der wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilte Angeklagte für die einzelnen Beschaffungsfahrten seinen Pkw benutzt. Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Generalbundesanwalt jeweils die Aufhebung des Maßregelausspruchs beantragt, weil allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung der abgeurteilten Straftaten die für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorausgesetzte charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht belege. Der Große Senat für Strafsachen hat entschieden, die im Strafgesetzbuch enthaltene Vorschrift über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) bezwecke den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs; die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs setze daher voraus, daß die Anlaßtat tragfähige Rückschlüsse darauf zulasse, daß der Täter bereit sei, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Der Große Senat für Strafsachen sieht sich hierin in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der neueren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis. Maßstab für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist demgemäß die in die Zukunft gerichtete Beurteilung der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr. Dazu hat der Große Senat für Strafsachen herausgestellt, es verstehe sich nicht von selbst, daß ein Täter, der durch die Begehung schwerwiegender oder wiederholter Straftaten zweifellos charakterliche Mängel offenbart hat, zugleich eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Soweit die mangelnde Zuverlässigkeit des Täters in Bezug auf Verkehrssicherheitsbelange in der abgeurteilten Straftat keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hat, ist deshalb für eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis schon nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs ('wenn sich aus der Tat ergibt') kein Raum. Die Beurteilung der Eignungsfrage im Sinne der genannten Strafvorschrift liegt in erster Linie in der Verantwortung des Tatrichters, der diese Aufgabe - in der Regel aufgrund eigener Sachkunde - unter Würdigung aller dafür 'aus der Tat' erkennbar gewordenen rechtserheblichen Anknüpfungstatsachen vorzunehmen hat. Der Tatrichter muß sich die Überzeugung verschaffen, daß die von ihm festgestellten Umstände des Einzelfalls den konkreten Anhalt begründen, der Täter stelle eine Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs dar. Beschluß vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 - LG Essen - 26 (22/02) 71 Js 30/01 und 25 (38/02) 71 Js 540/02 sowie LG Detmold - 4 KLs 23 Js 338/02 Karlsruhe, den 30. Mai 2005 Anlage: Text des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Pressestelle des Bundesgerichtshof 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501 [Druckversion] |
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31.05.2005, 08:58
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#1018
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Das hatten wir hier schon und ist in diesem Bereich übrigens nicht ganz passend.
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31.05.2005, 09:41
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#1019
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 117 Beigetreten: 13.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4912 |
ich bin ein wenig durch den wind. hab mich an die gesetze gehalten meine schulden langsam aber sicher abbezahlt ein auto für 500 € angeschafft und nun bekomme ich wieder steine in den weg gelegt und alles fängt von vorne an.
aber ich weiß auch das ich es mir selber zuzuschreiben habe. von hiesiger seite hätte ich mich an die gesetze halten sollen. das heißt trotzdem nicht das ich sie immer las richtig empfinde. das ist halt der zwiespalt. doch im interesse eines gemeinsamen zusammenlebens.............usw. mußte mir ein wenig luft machen. da habt ihr doch verständniss? |
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31.05.2005, 09:42
Beitrag
#1020
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Zitat mußte mir ein wenig luft machen. da habt ihr doch verständniss? Dafür sind wir da..... -------------------- |
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31.05.2005, 11:21
Beitrag
#1021
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 117 Beigetreten: 13.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4912 |
würde ich einer nutzungsuntersagung entgehen können wenn ich die nächsten wochen nach frankreich ziehe bevor eine NU ausgesprochen wurde?
z.b. ich bekomme eine MPU-Aufforderung und ziehe danach nach frankreich ist dann die aufforderung hinfällig da die fsb ja nicht mehr für zuständig wäre? |
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31.05.2005, 11:45
Beitrag
#1022
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 843 Beigetreten: 05.01.2005 Wohnort: Essen Mitglieds-Nr.: 7592 |
nee,dann ist es zu spät..
-------------------- Wir leben alle unter demselben Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont..Adenauer
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31.05.2005, 12:17
Beitrag
#1023
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 668 Beigetreten: 20.03.2005 Wohnort: 26721 Emden Mitglieds-Nr.: 8892 |
umgehend zum anwalt!
ob es jetzt schon zu spät ist, versuchs einfach, mit absprache anwalt |
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31.05.2005, 13:43
Beitrag
#1024
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 117 Beigetreten: 18.05.2005 Mitglieds-Nr.: 9818 |
WILLAUCHMALWASSAGEN@
Wenn du bisher keinerlei MPU Auffordeungen hattest, auch vor der Erteilung des EU-FS, hast Du garnichts zu befürchten, wenn Du dich sofort in Frankreich anmeldest. Ich habe allerdings auch meinen beruflichen Lebenmittelpunkt u.a. in Holland, da must Du dich nochmal erkundigen, Der Polizist kannte mit Sicherheit die Rechtslage nicht. |
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31.05.2005, 14:31
Beitrag
#1025
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
@Willauchmalwassagen!
Wenn die Deinen FS nicht beschlagnahmt haben, dann darfst Du jedenfalls noch fahren. -------------------- (\_/)
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31.05.2005, 14:34
Beitrag
#1026
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 117 Beigetreten: 13.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4912 |
Zitat Wenn du bisher keinerlei MPU Auffordeungen hattest leider schon. nachdem meine sperre abgelaufen war habe ich meinen fs beantragt und eine mpu aufforderung bekommen. den antrag habe ich aber später zurückgezogen Zitat Der Polizist kannte mit Sicherheit die Rechtslage nicht jo, ich will ihm auch keinen vorwurf machen. ich kanns jetzt nicht mehr ändern. nur das er mir zu verstehen gegeben hat das ich ohne führerschein fahre. ich aber denke das ist momentan nicht der fall. |
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31.05.2005, 14:41
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#1027
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 350 Beigetreten: 04.02.2005 Wohnort: Bavaria Mitglieds-Nr.: 8210 |
Zitat (Willauchmalwassagen! @ 31.05.2005, 15:34) jo, ich will ihm auch keinen vorwurf machen. ich kanns jetzt nicht mehr ändern. nur das er mir zu verstehen gegeben hat das ich ohne führerschein fahre. ich aber denke das ist momentan nicht der fall. Also ich hab für diesen Fall der Fälle ne Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Falls du auch eine hast würde ich schon mal anfragen bezüglich einer Kostenübernahmeerklärung für nen Rechtsbeistand in dieser Angelegenheit -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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Gast_Etienne_* |
31.05.2005, 16:00
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#1028
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Guests |
@ Willauchmal
Haben die dich gefragt, warum du keinen deutschen FS (mehr) hast? Wenn ja, was hast du darauf gesagt? Ich hab da gleich so nen beschlagnahmungs"beleg" bekommen.. aber es hat nich lang gedauert, und ich hab mir einen neuen aus der Cz geholt. Die haben ihn freundlicherweise für mich in die Cz zurückgeschickt, da das geburtsdatum falsch, und ein neuer FS mit korrektem Datum schon in der Mache war Aber anscheinend wird da ja bei jedem spontan anders gehandelt.. ich weiß nich.. |
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31.05.2005, 16:40
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#1029
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 117 Beigetreten: 13.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4912 |
Zitat Haben die dich gefragt, warum du keinen deutschen FS (mehr) hast? Wenn ja, was hast du darauf gesagt? ich hab glaub ich echt besch...... reagiert. der : haben sie in der tschechien gewohnt oder warum haben sie einen cz-fs? ich: ähhh, ja. nachher hat er mich noch mal gefragt wie lange? ich: äh, ca ein halbes jahr. später nach der überprüfung sagt er mir das ich keine mpu in deutschland gemacht habe und daher nicht fahren dürfe. dann fragt er mich nochmal ob ich in der cz gewohnt habe. darüberhinaus könnten sie auch einen datenabgleich mit dem einwohnermeldeamt machen. dann hab ich halt gesagt bis zum 17.1 wäre kein wohnsitz laut cz-recht benötigt worden. außerdem stehe doch meine deutsche adresse (ist das bei den anderen auch so?) auf dem cz-fs. anfangs dachte ich wirklich der wüßte was sache ist. aber ich merkte immer mehr das ihm so ein fall zum ersten mal vorgekommen ist. daher wird er wohl umso mehr die daten an die behörde schicken. Zitat Die haben ihn freundlicherweise für mich in die Cz zurückgeschickt, da das geburtsdatum falsch, und ein neuer FS mit korrektem Datum schon in der Mache war wann war das. hast Du deinen führerschein wiederbekommen und nur das geburtsdatum geändert? kein schreiben von der behörde (MPU-aufforderung)? wenn das so war ist es ja sehr nett von dem gewesen. naja Du musstest wieder in die CZ aber damit kann man leben. |
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31.05.2005, 19:19
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#1030
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 668 Beigetreten: 20.03.2005 Wohnort: 26721 Emden Mitglieds-Nr.: 8892 |
muss ich wohl noch einmal betonen!
1. es liegt definitiv kein fahren ohne fe vor. 2. die polizei muss dir umgehend deine fe herausgeben. 3. umgehend zum anwalt, rechtsschutz zahlt meistens und ja, deutscher geburtsort steht drauf, alles legal, da 17.01... |
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Gast_Joe Cool_* |
31.05.2005, 19:28
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#1031
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So, mal wieder ne positive Meldung hier... tut not!
Mein Anwalt hat heute Post bekommen - die Sache (Ermittlungsverfahren) ist eingestellt worden. Und bislang schweigt der Briefkasten bzgl. NU oder ähnliches. Meinen Vorfall könnt ihr auf Seite 20 oder so nachlesen... Frage: Ich hab ja nun eindeutig & nachweisbar die 18x Tage Regelung eingehalten, war zusätzlich sogar ordentlich eingetragener Student (da jibts sonen sonder§) UND ich komme aus HH (vieleicht was für Gabriel?!?). Hab auch mal mit Führersch.St in UK telefoniert. Dort gab es wohl lt. Aktenvermerk tatsächlich ne Anfrage und hierauf wurde die (generelle) Rechtmäßigkeit und Gültigkeit meines Lappens bestätigt. Wie stehen denn nu meine Chancen keine NU etc. zu bekommen - Gibt es da Erfahrungswerte? Und wie steht es bzgl. Horrormeldungen im Sinne von "Hausduchrsuchung - Lappen beschlagnahmt" - Sollte ich ggf. das original Dokument vorbeugend bei meinem Anwalt in Verwahrung geben und mit Kopie weiterglühen? Gruss, Joe |
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31.05.2005, 20:01
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#1032
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 6580 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Rhein-Main-Gebiet Mitglieds-Nr.: 15 |
Der Thread platzt mal wieder größenmäßig aus den Nähten und muss zum soundsovielten Male technisch bedingt geteilt werden.
Hier gehts weiter. Grüße, Uwe -------------------- |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.11.2024 - 10:18 |