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Gast_Marti_* |
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#1
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mich würde mal interessieren, was Ihr dazu sagt: ******** Link gelöscht! ******* Gar nichts. Werbung, noch dazu für illegal erworbene Führerscheine ist hier unerwünscht und wird nicht geduldet. Gruß Uwe Der Beitrag wurde von Uwe bearbeitet: 26.04.2005, 09:23 |
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Gast_marti_* |
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#2
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Hallo Uwe,
dieses sollte keine Werbung sein, sondern eher eine Frage, denn mich würde interessieren, ob es denn wirklich illegal ist, da es sich nicht um einen Neuerwerb handelt, sondern um eine Wiedererteilung/Umschreibung!? Laut ausführlicher Mail des "Anbieters" ist dieses in Spanien vollkommen legal! Nochmals, dieses sollte keinerlei Werbung sein! |
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#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 3577 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: An der Ostseeküste Mitglieds-Nr.: 33 ![]() |
Wenn das in E tatsächlich legal sein sollte, dan werden in D bald die E FS genauso schief angegukt werden wie die PL un CZ Scheine vor kurzem., da das ein eindeutiger Verstoß gegen die EU-FS-RiLi wäre. Also höchst wahrscheinlich unseriös.
-------------------- errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!"" |
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#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 6580 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Rhein-Main-Gebiet Mitglieds-Nr.: 15 ![]() |
Der Link hat auf eine Seite eines Führerscheinvermittlers geführt, an den man Geld zahlt und im Anschluss daran einen neuerteilten Führerschein aus Spanien erhält. Eoine Reise nach Spanien ist laut deren Homepage nicht erforderlich.
Die Legalität solcher Seiten kann von hier aus nicht geprüft werden und wir werden zumindest den Link nicht veröffentlichen. Eine Diskussion darüber kann gerne stattfinden. Gruß Uwe -------------------- |
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#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Zitat (Uwe @ 26.04.2005, 12:33) an den man Geld zahlt und im Anschluss daran einen neuerteilten Führerschein aus Spanien erhält. Eoine Reise nach Spanien ist laut deren Homepage nicht erforderlich. Dann kann es definitiv nur ein gefälschter oder unter anderen rechtswidrigen Umständen erworbener spanischer FS sein. Auch in Spanien sind vor dem Erwerb eines FS Fahrstunden und die Prüfungen erforderlich. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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Gast_Etienne_* |
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Beitrag
#6
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Einen Führerschein
1. zu machen, ohne einmal persönlich vor Ort gewesen zu sein 2. zusätzlich den Schein dann noch 'per post' zuschicken zu lassen ist doch totaler Blödsinn. Das geht nirgends LEGAL. Man möge mich besserem belehren. |
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Gast_marti_* |
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Beitrag
#7
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begründung des "anbieters" liegt ja darin, dass es KEIN neuerwerb ist, sondern eine wiedererteilung,welche in E ein Anwalt für einen erledigen kann!
anbei mal die antworten des vermittlers: Sehr geehrter Herr XXXX, danke für Ihr Interesse an unserer Dienstleistung. Auf Grund vieler Anfragen verzögert sich die Antwort manchmal. Wir bitten dies zu entschuldigen. Frage: Ist es wirklich legal, seinen Führerschein im Ausland zu erwerben, ohne persönlich anwesend zu sein? Antwort: Es handelt sich hierbei nicht um einen Neuerwerb, da muss die jeweilige Person anwesend sein um die entsprechenden Prüfungen zu Absolvieren. Bei uns handelt es sich um eine Wiedererteilung / Umschreibung die nach Ablauf den der personengebundenen Maßnahme der hiesigen Behörden (sprich Sperrfrist) neu ausgestellt wird. Diese kann im Auftrag einen Anwalt durch eine entsprechende Vollmacht erteilt werden. Natürlich muss unser Auftraggeber gewisse Nachweise erbringen das er im Besitz einer Fahrerlaubnis war und die Sperrfrist abgelaufen ist. Deshalb benötigen wir den Auszug aus der Führerscheindatei. Hier ist ersichtlich welche Klassen Sie besessen haben und diese werden auch auf den EU Führerschein eingetragen. Das verlangen die spanischen Behörden. Weiter benötigen wir 2 beglaubigte Kopien des BPA (1x für das spanische Innenministerium zur Beantragung der NIE Registrierung und 1x für die Führerscheinstelle) und 3 Passbilder. Nur bei Vollzähligkeit der Unterlagen (erforderliche Nachweise) können wir eine Neuerteilung beantragen. Frage: Entspricht es der Wahrheit, dass die Behörden in D mir dennoch eine MPU auferlegen können? Antwort: Zurzeit versucht das Bundesland Bayer dieses durchzusetzen. Im Urteil des EUHG wird aber eindeutig dazu Stellung genommen. Hier wird klar dargelegt dass eine Gesetzesänderung bei Führerscheinangelegenheiten beim EU Parlament einzureichen ist und der Zustimmung bedarf. Den Link zum EU Urteil ist am Schluss der Email. Hier werden bestimmt noch offene Fragen die Sie haben geklärt. Weiterhin wird zu den Aussagen der Bundesregierung im Urteil (Auszüge daraus) folgendes gesagt: 35. Im Licht dieses Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten beruht, ist zu prüfen, ob ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins aus Gründen abzulehnen, die mit dem Wohnsitz des Führerscheininhabers oder damit zu tun haben, dass gegen ihn eine Maßnahme der Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde. 1. Zur Voraussetzung des Wohnsitzes des Führerscheininhabers bei der Ausstellung des Führerscheins 36. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie hängt die Ausstellung eines Führerscheins davon ab, dass der Antragsteller im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats einen ordentlichen Wohnsitz begründet hat. 37. Ebenso wie Herr Kapper sowie die niederländische und die italienische Regierung meine ich, dass es ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaats ist, nach den Beurteilungskriterien des Artikels 9 der Richtlinie zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Hat ein Mitgliedstaat einen Führerschein ausgestellt, so können folglich die anderen Mitgliedstaaten die Anerkennung nicht deshalb ablehnen, weil sie diese Voraussetzung nicht für gegeben halten. 38. Das Gegenteil anzunehmen, wie es die deutsche Regierung vorschlägt, würde darauf hinauslaufen, dass das durch die Richtlinie eingeführte System und der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der Schlussstein dieses Systems ist, in Frage gestellt würden. 39. Wie ich nämlich bereits in Bezug auf das in den Niederlanden geltende Verfahren der Führerscheinregistrierung ausgeführt habe, besteht schon die Philosophie des durch die Richtlinie eingeführten Systems darin, die gemeinsamen Regeln für die Ausstellung von Führerscheinen festzulegen und dem ausstellenden Mitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit für die Gewährleistung der Einhaltung dieser Regeln zuzuweisen(29). Auf diesem System beruht der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der, wie gesagt, automatisch, also ohne besondere Voraussetzungen, Formalitäten oder Überprüfungen gelten soll und daher ein gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten voraussetzt. 40. Ließe man also zu, dass ein Mitgliedstaat feststellt, ob der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die Voraussetzung für dessen Erwerb erfüllt hat, und, wenn er diese Voraussetzung als nicht gegeben ansieht, die Anerkennung des fraglichen Führerscheins ablehnt, so würde der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine seiner Substanz beraubt und das gegenseitige Vertrauen, von dem sich die Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet leiten lassen sollen, zerstört. 41. Aus ähnlichen Überlegungen heraus hat der Gerichtshof entschieden, dass der Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dessen anzusehen [ist], dass der Inhaber dieses Führerscheins die in der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Bedingungen für die Ausstellung erfüllt hat, und der Aufnahmemitgliedstaat ... gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen [verstößt], wenn er von diesem Inhaber verlangt, dass er erneut den Nachweis führt, dass er die in den Artikeln 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt hat(30). 42. Der Gerichtshof hat diese Analyse darauf gestützt, dass [d]ieses Erfordernis ... die Verweigerung der Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine dar[stellt], da es darauf hinausläuft, ein zweites Mal nachzuprüfen, ob der Inhaber dieses Führerscheins die in den Artikeln 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt hat(31). 43. Der Gerichtshof hat insoweit hervorgehoben, dass dieses Erfordernis den Inhaber des zu registrierenden Führerscheins zwinge, eine Tatsache zu belegen, deren Nachweis sich als äußerst schwierig erweisen könne, berücksichtige man die Zeit, die möglicherweise zwischen der Erteilung des Führerscheins und der Niederlassung in den Niederlanden verstrichen sei, und die Entfernung, die zwischen dem Ort, an dem der Inhaber (zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins) seinen Wohnsitz gehabt habe, und der Gemeinde liegen könne, in der er sich (im fraglichen Mitgliedstaat) niederlassen wolle(32). Meines Erachtens gilt das, was für den systematischen Nachweis dieser Wohnsitzvoraussetzung durch den Führerscheininhaber im Rahmen eines Registrierungsverfahrens in einem anderen als dem ausstellenden Mitgliedstaat gilt, auch für die Nachprüfungen und Ermittlungen, die dieser Mitgliedstaat insoweit anstellt, um entscheiden zu können, ob er den Führerschein anerkennt oder nicht. 45. Solche Verfahren laufen nämlich darauf hinaus, dass ein zweites Mal kontrolliert wird, ob der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die Wohnsitzvoraussetzung, die die Richtlinie für die Ausstellung des Führerscheins vorsieht, erfüllt hat. Wie der Gerichtshof entschieden hat, ist jedoch der Besitz eines solchen Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins diese Voraussetzung erfüllt hat. Das Vorliegen eines solchen Nachweises schließt es daher notwendigerweise aus, dass ein Mitgliedstaat sich der Verpflichtung zur Anerkennung nur deshalb entzieht, weil es nach seiner Auffassung Umstände gibt, die auf ein Nichtvorliegen dieser Voraussetzung hindeuten und damit die Zuverlässigkeit dieses Nachweises in Frage stellen. Dies gilt umso mehr, als der Führerscheininhaber, wenn der Mitgliedstaat solche Umstände berücksichtigen würde, um die Anerkennung des fraglichen Führerscheins abzulehnen, schließlich gezwungen wäre, erneut den Nachweis dafür zu erbringen, dass er diese Voraussetzung tatsächlich erfüllt hat, was, wie der Gerichtshof entschieden hat, ebenfalls gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine verstieße. 46. Für mich ergibt sich daraus, dass ein Mitgliedstaat weder berechtigt ist, festzustellen, ob der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die in der Richtlinie vorgesehene Wohnsitzvoraussetzung tatsächlich erfüllt hat, noch, die Anerkennung des fraglichen Führerscheins mit der Begründung abzulehnen, dass der Inhaber diese Voraussetzung nicht erfüllt habe. 47. Entgegen der Auffassung der Kommission halte ich dieses Ergebnis auch dann für zwingend, wenn solche Nachprüfungen und Ermittlungen, wie dies bei der Bundesrepublik Deutschland der Fall wäre, nicht systematisch erfolgen würden, sondern auf Fälle beschränkt wären, in denen der betreffende Mitgliedstaat an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung ernsthafte Zweifel hätte. 48. Denn wenn ein Mitgliedstaat solche Zweifel hat, kann er sie eventuell dem ausstellenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Informationsaustauschs nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie mitteilen(33). Es ist jedoch klarzustellen, dass, wenn bei einem solchen Austausch der ausstellende Mitgliedstaat bestätigt, dass die fragliche Wohnsitzvoraussetzung tatsächlich erfüllt war, der betreffende Mitgliedstaat zur Anerkennung des streitigen Führerscheins verpflichtet ist, selbst wenn er von der ihm erteilten Antwort nicht überzeugt ist. Er darf sich also nicht auf seine eigenen Nachprüfungen oder Ermittlungen, die er auf diesem Gebiet, wenn auch nur beschränkt, angestellt hat, berufen, um die Anerkennung des Führerscheins abzulehnen. 49. Sollte danach der Aufnahmemitgliedstaat der Ansicht sein, dass der ausstellende Mitgliedstaat das Vorliegen der fraglichen Wohnsitzvoraussetzung nur unzureichend kontrolliert, so hätte er immer noch die Möglichkeit, gegen diesen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 227 EG einzuleiten. 50. Insoweit übersehe ich nicht, dass es möglich (wenn auch sehr wenig wahrscheinlich) ist, dass der ausstellende Mitgliedstaat anlässlich eines etwaigen Informationsaustauschs bemerkt, dass die in der Richtlinie vorgesehene Wohnsitzvoraussetzung entgegen den Feststellungen bei der Ausstellung des Führerscheins tatsächlich nicht erfüllt war. Auch in diesem Fall darf jedoch meines Erachtens die Anerkennung des betreffenden Führerscheins nicht abgelehnt werden(34). Weiter heißt es …… Zudem entspricht diese Wohnsitzvoraussetzung nicht Erfordernissen, die mit denjenigen vergleichbar sind, die mit dem Besitz allgemeiner Kenntnisse und Fertigkeiten verbunden sind und die dem Schutz der Interessen der Adressaten einer selbständigen Berufstätigkeit dienen. So wichtig diese Voraussetzung auch für Sinn und Zweck des durch die Richtlinie eingeführten Systems sein mag, so kann sie doch nicht mit einer wesentlichen Voraussetzung wie der des Bestehens bestimmter Prüfungen zur Kontrolle der Fähigkeiten, Verhaltensweisen oder Kenntnisse gleichgesetzt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses auf dem Gebiet der Sicherheit des Straßenverkehrs, wie in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie vorgesehen, motiviert ist(39). 58. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass mir die von der Kommission gezogene Parallele zwischen der erwiesenen Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung im Sinne der Richtlinie und der vom Gerichtshof im Urteil Van de Bijl geprüften Situation nicht relevant erscheint. Dieses Urteil kann daher meine Beurteilung nicht in Frage stellen. 59. Nach meiner Ansicht reicht eine solche Unregelmäßigkeit allein nicht als Rechtfertigung dafür aus, die Anerkennung des fraglichen Führerscheins abzulehnen, übrigens auch nicht als Rechtfertigung für die Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis durch einen anderen als den ausstellenden Mitgliedstaat (mit Wirkung im Inland)(40). Falls der ausstellende Mitgliedstaat seine Verpflichtung zur Prüfung der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung systematisch verletzt, können der Aufnahmemitgliedstaat sowie die Kommission gegen diesen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren nach den Artikeln 226 EG und 227 EG einleiten. 60. Außerdem ist nicht ausgeschlossen, dass der ausstellende Mitgliedstaat aufgrund einer solchen erwiesenen Unregelmäßigkeit beschließt, die Fahrerlaubnis in der entsprechenden Form zu entziehen oder aufzuheben, so dass die anderen Mitgliedstaaten natürlich nicht mehr zur Anerkennung verpflichtet wären. 61. Folglich sind die Artikel 1 Absatz 2, 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 der Richtlinie meines Erachtens dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins deshalb zu versagen, weil nach seiner Auffassung der Führerscheininhaber im ausstellenden Mitgliedstaat bei der Ausstellung des Führerschein keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte. 2. Zu den Wirkungen der Entziehung oder Aufhebung einer von einem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis in Bezug auf einen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein 62. Nunmehr ist festzustellen, ob ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins aus einem anderen Grund als dem oben geprüften abzulehnen, nämlich deshalb, weil gegen den Führerscheininhaber eine Maßnahme der Entziehung oder Aufhebung einer früher von dem erstgenannten Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angeordnet wurde. 63. Nach Auffassung von Herrn Kapper wäre es denkbar, dass die deutschen Stellen auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins für das Inland ablehnen, solange dort eine nationale Maßnahme wie ein Fahrverbot oder eine Sperrfrist wirksam ist. Diese Möglichkeit bestehe aber für sie zweifellos nicht für die Zeit danach. 64. Im gleichen Sinne trägt die italienische Regierung vor, diese Bestimmung sei nur dazu bestimmt, die Anwendung einer Strafsanktion wie einer Aussetzung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zu sichern, um eine Umgehung durch den Inhaber zu verhindern, der sich zu Unrecht auf den Erwerb eines Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat berufe. Sobald die fragliche Strafsanktion vollzogen sei, habe der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie verhängt worden sei, keine Möglichkeit mehr, die Anerkennung des Führerscheins abzulehnen. 65. Nach Ansicht der Kommission verbietet die Richtlinie es einem Mitgliedstaat nicht, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn dem Inhaber die nationale Fahrerlaubnis entzogen wurde und er sie noch nicht wieder erhalten habe. In der mündlichen Verhandlung hat sie hinzugefügt, eine solche Ablehnung der Anerkennung auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie könne nicht unbegrenzt gelten, besonders dann nicht, wenn der Betroffene in seinem Herkunftsland zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder einen Führerschein erhalten könne. 66. Nach dieser Darstellung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten meine ich, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine solche Ablehnung der Anerkennung des Führerscheins weder auf Artikel 8 Absatz 2 noch auf Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie gestützt werden kann. 67. Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie sieht, wie bereits ausgeführt, für den Fall, dass der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet hat, vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber dieses Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen kann. 68. Meines Erachtens schließen diese Bestimmungen der Richtlinie, die nicht nur im Fall des Führerscheinumtauschs gelten(41), den Fall ein, dass einem Führerscheininhaber ein Verkehrsverstoß im Aufnahmemitgliedstaat vorgeworfen wird und die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats gegen ihn als Sanktion eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis anordnen wollen, deren Wirkungen auf das Inland beschränkt wären(42). 69. Herr Kapper befindet sich aber im Rahmen des Ausgangsverfahrens nicht in einer solchen Situation. 70. Denn ihm wurde zwar in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen, was einer Aufhebung gleichzustellen ist, doch betraf diese Sanktion ausschließlich seine deutsche Fahrerlaubnis, die er besaß, bevor er den fraglichen niederländischen Führerschein erworben hat. Im Ausgangsverfahren stellt sich nicht die Frage, ob die deutschen Stellen nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie berechtigt wären, gegen Herrn Kapper erneut eine Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuordnen, diesmal jedoch in Bezug auf seinen niederländischen Führerschein. Es geht allein darum, ob die deutschen Stellen berechtigt sind, die Anerkennung der Gültigkeit des niederländischen Führerscheins abzulehnen. Wie wir jedoch in Bezug auf die Wohnsitzvoraussetzung gesehen haben, ist dies zu verneinen. Folglich ist der niederländische Führerschein von Herrn Kapper als gültig anzusehen, so dass der gegen ihn erhobene Vorwurf eines Verkehrsverstoßes (Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis) nicht zutrifft. Ist der Tatbestand eines solchen Verstoßes nicht erfüllt, so ist es ausgeschlossen, dass sich der Betroffene in der durch Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie geregelten Situation befindet. 71. Ich meine entgegen der Auffassung der deutschen Regierung, dass Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie nicht dahin auszulegen ist, dass ein Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn nach seinen innerstaatlichen Vorschriften (also des Aufnahmemitgliedstaats) über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis der Inhaber dieses Führerscheins das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland aufgrund einer früheren Verurteilung (durch die Stellen dieses Mitgliedstaats) zu einer Maßnahme, durch die ihm die Fahrerlaubnis aberkannt wurde, verloren hat, und zwar auch dann, wenn diese Maßnahme in vollem Umfang vollzogen ist und damit wirkungslos geworden ist. Wie wir sehen werden, würde nämlich durch eine weite Auslegung dieser Richtlinienbestimmung Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie seine praktische Wirksamkeit verlieren. 72. Diese letztgenannte Richtlinienbestimmung ist meines Erachtens in dem Sinne eng auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins für den Fall, dass die Stellen des erstgenannten Mitgliedstaats gegen den Inhaber des fraglichen Führerscheins eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angeordnet haben, nur dann ablehnen kann, wenn eine solche Maßnahme nicht in vollem Umfang vollzogen ist und damit ihre Wirkungen noch nicht erschöpft sind. Für eine solche Auslegung sprechen mehrere Gründe. 73. Zunächst ergibt sich, wie die italienische Regierung ausgeführt hat, aus dem Wortlaut dieser Bestimmung(43), dass die einem Mitgliedstaat eingeräumte Befugnis (die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen) nur den Fall einer Person betrifft, die in seinem Hoheitsgebiet (noch) einer der genannten Maßnahmen unterliegt (faisant [toujours] l'objet), was vom Fall einer Person zu unterscheiden ist, die bereits einer solchen Maßnahme unterlag (ayant [déjà] fait l'objet). In der Verwendung der Gegenwarts- anstatt der Vergangenheitsform kommt klar der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck, die Ausübung einer solchen Befugnis auf Maßnahmen zu beschränken, durch die das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aktuell aberkannt oder beschränkt wird, die sich also noch in der Durchführung befinden. 74. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie eingeräumte Befugnis eine Ausnahme vom Grundsatz der Anerkennung der Führerscheine bildet, der in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie aufgestellt ist. Folglich ist nach ständiger Rechtsprechung Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie eng auszulegen. 75. Schließlich ist daran zu erinnern, dass mit der Richtlinie das Ziel verfolgt wird, ein EG-Führerscheinmuster und ein System der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine ohne Umtauschverpflichtung einzuführen, insbesondere um den Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, die Teilnahme am Verkehr zu erleichtern(44). Der in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehene Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine stellt also den Schlussstein des durch die Richtlinie eingeführten Systems dar. Es wäre die Negation dieses Grundsatzes selbst, wenn man annähme, dass ein Mitgliedstaat berechtigt wäre, unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unbegrenzt oder immerwährend zu verweigern(45). 76. Im Übrigen erinnere ich daran, dass, wie sich aus Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie ergibt, ein Mitgliedstaat die vorherige Zustimmung der Kommission einholen muss, wenn er zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie nationale Vorschriften erlassen will. Durch dieses Erfordernis wird sichergestellt, dass die geplanten nationalen Vorschriften in den durch Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie vorgegebenen Rahmen passen. Hierzu ist es notwendig, dass eine solche Zustimmung in rechtsverbindlicher Form ergeht, d. h., dass sie sich nicht auf eine stillschweigende oder informelle Stellungnahme beschränkt, wie dies in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende deutsche Regelung der Fall war(46). 77. Daher bin ich der Auffassung, dass die Artikel 1 Absatz 2 und 8 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins für den Fall, dass die zuständigen Stellen des erstgenannten Mitgliedstaats gegen den Inhaber des fraglichen Führerscheins eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angeordnet haben, nur dann ablehnen kann, wenn eine solche Maßnahme noch nicht in vollem Umfang vollzogen ist und damit ihre Wirkungen noch nicht erschöpft sind. IV - Ergebnis 78. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) wie folgt zu beantworten: 1. Die Artikel 1 Absatz 2, 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins deshalb zu versagen, weil nach seiner Auffassung der Führerscheininhaber im ausstellenden Mitgliedstaat bei der Ausstellung des Führerschein keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte. 2. Dagegen kann ein Mitgliedstaat nach Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie eine solche Anerkennung versagen, wenn seine zuständigen Stellen gegen den Inhaber des fraglichen Führerscheins eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angeordnet haben, solange diese Maßnahme noch nicht in vollem Umfang vollzogen ist und damit ihre Wirkungen noch nicht erschöpft sind. Einen Link zu dem Urteil ist auf unserer Internetseite. Diese Auszüge sind aus dem Schlussantrag und Sie können diesen hier bei Interesse vollständig lesen. http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl...ots=&resmax=100 Lesen Sie bitte auch folgendes: Die Hauptvoraussetzung ist, dass die Sperrfrist bei der Beantragung abgelaufen ist, Sie EU Bürger sind und alle benötigten Unterlagen vorhanden sind, denn ansonsten geht auch bei uns nichts! Sie erhalten bei uns einen spanischen Führerschein. Die Anzahl der Klassen hat keinen Einfluss auf den Gesamtpreis! Viele die uns fragen, denken das geht nicht und ist dieses überhaupt legal und den Gesetzen entsprechend. Wir sagen ja, da in anderen EU Ländern andere Bedingungen existieren und die Wiedererlangung des Führerscheins nicht so problematisch ist wie in Deutschland. Wir wissen wovon wir reden! Da aber in Spanien andere Gesetze herrschen und auch hier keiner eine MPU kennt, ist es nicht notwendig diese Prozedur zu machen. Unsere Dienstleistung findet auch nicht in den neuen osteuropäischen Ländern statt, wo es jetzt verstärkt Probleme gibt (Presse, TV und Rundfunk), wir bevorzugen altbewährtes und das ist auch gut so. In Bezug auf die Tschechei oder auch Polen sowie weitere osteuropäische Länder, alle Nationalstaaten der kürzlich am 1. Mai vergangenen Jahres beigetretenen Mitglieder der EU, ist es nicht verwunderlich, dass dt. Behörden einen dort erworbenen Führerschein mit äusserster Skepsis betrachten. In Spanien ausgestellte und/oder umgetauschte Führerscheine für EU-Bürger, oder auch Ausländer mit Nationalität eines EU-Landes, erhalten zunächst eine Registriernummer vom Innenministerium (NIE). Ohne diese Registernummer kann kein Führerschein ausgestellt werden, während viel wichtiger ein hier vorhandener Wohnsitz ist. Ohne diese Residencia geht das ebenfalls nicht. Durch spektakuläre Urteile in zeitnaher Vergangenheit ist Deutschland verpflichtet, EURO-FÜHRERSCHEINE in Deutschland anzuerkennen. Wichtig dabei ist der Ablauf der Sperrfrist des durch eine Entscheidungsbehörde (Gericht) verhängten Fahrverbots. Eine MPU existiert in Spanien nicht. Sofern noch eine Sperrfrist (Fahrverbot) besteht, die aus der Führerscheindatei ersichtlich ist, können wir keinen Führerschein beantragen. Unter Zugrundelegung normaler Umstände unterscheidet sich Spanien ganz wesentlich von Tschechien oder Polen. Sie erhalten einen Wohnsitz der bei der Beantragung auch in Spanien benötigt wird, eine Registrierungsnummer (NIE) (diese behalten Sie lebenslang), Sie wären also in der Lage von heute auf morgen in diesem Land zu Arbeiten, eine Firma zu gründen und so weiter.... Da in Spanien der Führerschein laut gesetzlicher Grundlage auf ähnlicher Stufe steht wie ein in Deutschland erhaltener Facharbeiterbrief, behält dieser auch seine Gültigkeit. Das heißt, nach einem Entzug wird nach Ablauf der Strafe, gegen Gebühren, dieser wieder neu ausgestellt ohne dass man nochmals eine Fahrschule besuchen muss. Da aber in Spanien all diese Angelegenheiten über einen Anwalt erledigt werden müssen, wird dieses über eine Kanzlei gemacht. Gemäß nationaler Gesetzgebung, einhergehend mit den europäischen Konventionen ist die Vertretung durch einen Anwalt zur Neubeantragung oder Umschreibung geltendes Recht und hat volle Wirksamkeit. Unsere Interessenten müssen also eine Vollmachtserklärung für den Anwalt unterschreiben dass dieser diese auch vertreten kann. Diese Vollmachtserklärung erhalten unsere Interessenten per Post zur Unterschrift und Beurkundung durch einen Notar oder Anwalt nach der Auftragserteilung zugesandt. Diese senden Sie wieder an uns zurück. Nach Erhalt aller benötigten Unterlagen und der Zahlung der ersten Rate (lt. AGB’s) beginnt unsere eigentliche Arbeit. Die ganze Prozedere dauert, wenn alle Bedingungen erfüllt sind, ca. 3 Wochen. Der Führerschein wird dann per Nachname versandt, wo die zweite Rate beglichen wird. Bei Erhalt des Führerscheines gilt der Vertrag als erfüllt und verliert seine Wirksamkeit. Deshalb auch keine Anreise! Laut den neuen Richtlinien der EU muss die Fahrerlaubnis alle 10 Jahre verlängert werden. Unter normalen Umständen ein rein administrativer Akt verbunden mit ca. 25€ Gebühren). Dieses muss ich Ihnen, um auch bei der Wahrheit zu bleiben, mitteilen. Auch in Deutschland wird diese Richtlinie bis zum Jahr 2006 umgesetzt. Da EU- Recht über dem Landesrecht steht, hat Deutschland auch nicht die Möglichkeit diese EU Richtlinie zu missachten. Was die Sicherheiten betrifft, es wird ein regulärer Vertrag nach deutschem Recht abgeschlossen an den sich beide Vertragspartner halten müssen. Lesen Sie unsere AGB's, da steht auch alles drin. Wenn Sie sich entschließen einen Auftrag zu erteilen benötigen wir von Ihnen: Zwei beglaubigte Kopien vom Ausweis, nach Möglichkeit BPA [1x für das spanische Innenministerium zur Beantragung Ihrer NIE Registrierungsnummer und 1x für die Führerscheinstelle] 3 Passbilder der Auszug aus der Führerscheindatei (Hier sind die Klassen ersichtlich die Sie erworben hatten und wann die Sperrfrist abläuft oder abgelaufen ist.) eine vom Notar beurkundete Vollmacht für unseren Anwalt/Notar in Spanien ( diese wird Ihnen nach Antragstellung und Zahlung der ersten Rate zugesandt.) Natürlich die ausgefüllte Auftragserteilung Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben vorerst gedient zu haben und verbleibe mit freundlichem Gruss |
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Beitrag
#8
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Viel Lärm um Nichts! Das ganze ist in den EuGH-Threads schon bis zum Erbrechen durchgekaut.
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Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!"" |
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Eine schöne blabla-Antwort, die meine Bedenken trotzdem nicht zerstreuen kann. Zumal sich der Anbieter mit dem EU-Recht auch nicht sonderlich gut auskennt.
Zitat Laut den neuen Richtlinien der EU muss die Fahrerlaubnis alle 10 Jahre verlängert werden. Unter normalen Umständen ein rein administrativer Akt verbunden mit ca. 25€ Gebühren). Dieses muss ich Ihnen, um auch bei der Wahrheit zu bleiben, mitteilen. Auch in Deutschland wird diese Richtlinie bis zum Jahr 2006 umgesetzt. Da EU- Recht über dem Landesrecht steht, hat Deutschland auch nicht die Möglichkeit diese EU Richtlinie zu missachten. Diese Aussage ist definitv falsch, es gibt keine solche Regelung in der EU-Führerscheinrichtlinie, daher braucht und wird Deutschland eine solche Regelung auch nicht umsetzen. Zitat Deshalb benötigen wir den Auszug aus der Führerscheindatei. Hier ist ersichtlich welche Klassen Sie besessen haben und diese werden auch Hier hätte der Antragsteller schon das nächste Problem, da der Auszug aus der Führerscheindatei nur an eine andere Behörde versandt und nicht an den Antragsteller ausgehändigt wird. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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Gast_marti_* |
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Beitrag
#10
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hierzu wurde gesagt, man sollte angeben, den auszug für ein gericht, oder ähnliches zu benötigen, dann sollte dieses problemlos klappen!
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Beitrag
#11
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Zitat (marti @ 26.04.2005, 12:53) hierzu wurde gesagt, man sollte angeben, den auszug für ein gericht, oder ähnliches zu benötigen, dann sollte dieses problemlos klappen! Klappt aber nicht, wenn das Gericht so etwas benötigen sollte, dann kann das Gericht dies selbst anfordern. Außerdem würde dann der Auszug auch nur an das Gericht übersandt werden. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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#12
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Sieh es doch endlich ein, da versucht dir jemand für teures Geld wertloses Papier zu verkaufen!
-------------------- errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!"" |
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Gast_marti_* |
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#13
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also meine anwältin sieht das anders, alles machbar und der fe ist legal!
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#14
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Wenn du unbedingt dein Geld verschwenden willst nur zu. Aber nicht später beschweren wenn du ein Verfahren am Hals hast.
![]() Ach ja, auch deine Anwätin bekommt keinen Auszug aus der Führerscheindatei. ![]() -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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#15
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Loite, Loite !!!
Wer so einen Stuss glaubt, der ist selber schuld. Und wer dann noch glaubt, dass das legal sein kann, der muss einfach alles lesen. Eine SERIOESE Residenzadresse hat man nur, wenn man auch wirklich dort lebt ! Alles andere ist Quatsch ... Ausserdem ist es rechtlich mehr als fraglich, ob Spanien wirklich einen vor 10 Jahren in Deutschland entzogenen Fuehrerschein ohne Pruefung, ohne "alles", wiedererteilen darf ... Da ist nur wieder einer, der aus der (vorhandenen!) Not der Deutschen ein Geschaeft gemacht hat ... Solche Pauschal-Angebote erinnern mich stark an die Angebote der gefaelschten Tschechen-Scheine: Nichtmal die Basics sind korrekt, aber es wird allumfassende Legalitaet versprochen. ![]() ![]() ![]() (Auszug aus der Originalen Web-seite): Wiedererteilung Ihres Führerscheins auf dem Postwege! - aus Spanien - -------------------------------------------------------------------------------- Sie müssen Deutschland nicht verlassen, unser Geschäftspartner regelt alles für Sie. Für 6 Monate erhalten Sie eine seriöse Residenzadresse in Spanien, die NUR für die Füherscheinumschreibung benutzt werden kann. Sie haben keine Laufereien, alles wird für Sie erledigt. Die Bearbeitungszeit kann 2 bis 4 Wochen betragen. -------------------------------------------------------------------------------- Wie mache ich das nun? A. Sie beauftragen die ***geloescht***, wir haben einen Partner in Spanien, der alle Formalitäten für Sie erledigt. Sie brauchen Ihren Sesselabstellplatz nicht zu verlassen.***... das ist ja schon eher als drollig zu bezeichnen ...*** Sie erteilen dazu eine beglaubigte Vollmacht.(Englisch)***In Spananien in ENGLISCH ???*** Preis: 1. 600,00 Euro Sonderpreis: 1.100,00 Euro ***TEUER fuer ein Stueck Kunststoff, welches vielleicht 30-50 Euro Beantragungsgebuehr in Spananien kostet!*** Wir bieten Ihnen an, Ihnen einen legalen Eu Führerschein zu besorgen, wenn Sie nachfolgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie waren im Besitz eines Führerscheins Sie erbringen hierüber einen Nachweis. Sofern Sie keinen Führerschein im Original oder Fotokopie Ihres ersten Führerscheins mehr besitzen, beschaffen Sie sich einen Registerauszug aus em Führerscheinregister , aus dem hervorgeht, dass Sie schon einmal im Besitz einer Fahrerlaubnis waren. Dieses Dokument erhalten Sie in der Regel von Ihrer Führerscheinstelle oder Kreisverwaltung. ACHTUNG : Lassen Sie sich nicht abwimmeln, bestehen Sie auf diese Auskunft - sagen Sie am besten, Sie brauchen die Auskunft für einen Rechtsgang bei Gericht! 2. Sie sind mit keinem Fahrverbot belegt Nun ist es notwendig, dass Sie Ihren Wohnsitz einfach wechseln. Sie gehen einfach zum Einwohnermeldeamt und und melden sich einfach "ins Ausland" ab. 3. Sie sind Deutscher Staatsbürger Unsere Leistungen: Wir besorgen Ihnen eine seriöse Residenzadresse in Spanien und Ihren legalen -EU Führerschein ausgestellt in Spanien.. Sie brauchen uns nur folgende Unterlagen, die wir für diese Transaktion benötigen, beschaffen. 1. - 2 Passfotos - neuester Stand, mit hellem Hintergrund 2. Ihren Personalausweis oder REISEPASS in beglaubigter Kopie. 3. Eine Kopie Ihrer Abmeldebestätigung 4. Nachweis Ihrer Führerscheinstelle, dass Sie im Besitz eines Führerscheines waren. 5. Ausgefülltes Antragsformular sowie eine 6. Eine Vollmacht , die besagt, dass unser Partner in Spanien für Sie tätig sein darf. 7. Sie erhalten eine Steuernummer in Spanien ***wie bitte ? Ich denke, oben steht, dass die Adresse nur fuer den Fuehrerschein genutzt werden kann ...*** ACHTUNG: Die spanischen Behörde kann Ihren EU - Führerschein nur bei Nachweis einer Residenzadresse ausstellen!! ***DAS ist ausnahmsweise mal richtig! Aber die Residenzadresse ohne Aufenthalt dort ist nunmal erschwindelt und daher die ganze Sache faul!*** Und nur dann, wenn Sie alle vorab ausgeführten Punkte erfüllen. Die Behörden akzeptieren auch keine Maildropadresse mehr!! PS:@ Andreas Warum sollte eine KBA-Selbstauskunft nicht reichen ? Oder per Anwalt Akteneinsicht verlangen, kopieren und beglaubigen lassen? Also in dem Punkt sehe ich keine Probleme - nur in allen anderen ... ![]() -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#16
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Zitat (strichachtdoktor @ 28.04.2005, 09:16) PS:@ Andreas Warum sollte eine KBA-Selbstauskunft nicht reichen ? Oder per Anwalt Akteneinsicht verlangen, kopieren und beglaubigen lassen? Also in dem Punkt sehe ich keine Probleme - nur in allen anderen ... ![]() In einer KBA-Selbstauskuft stehen keine Führerscheindaten. Bei einer Akteneinsicht (die nur in der FS-Stelle erfolgt) wird dem Anwalt keine Kopie eines ungültigen FS gestattet werden (warum auch, der ist doch ungültig). Im übrigen befindet sich der Auszug aus der FS-Datei nicht in der FS-Akte, sondern im Computer. Zitat ACHTUNG : Lassen Sie sich nicht abwimmeln, bestehen Sie auf diese Auskunft - sagen Sie am besten, Sie brauchen die Auskunft für einen Rechtsgang bei Gericht! Wenn er das sagst, fragt die FS-Stelle natürlich nach dem Gericht um diesen Gericht den Auszug dirket zuzusenden. So ein Schmarrn.... -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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#17
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@Andreas
Ich hatte mir mal eine KBA-Auskunft per Selbstauskunft kommen lassen. Da steht drin, dass der FS erteilt wurde. Mit Nummer, Datum etc.pp. Und der wurde dann natuerlich auch entzogen - wenn ich einen wiedererteilt haben wollte, dann doch sicher den. Ist halt eine einfache Kopie einer Seite - wenn denen das in Spanien reichen wuerde, dann waere das natuerlich ein Nachweis. Irgendwie ... Und der Anwalt kriegt nicht die Akte zugeschickt von der FEB ? Nicht wie bei Gerichtsverfahren ? Er muss da also selber hin und die Kopien nach Einzelblattgenehmigung selber machen ??? Allerdings glaube ich sowieso die ganze Geschichte nicht so richtig. Denn gerade die Spanier sind eher zickig, wenn es um Papiere geht ... Ich denke, dass da eine rein betruegerische Absicht und Geldschneiderei hinter steht ... Aber naja ... Europa ist voller Ueberraschungen ... ![]() -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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#18
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Ich besitze Karteikartenabschriften von allen meiner FEs
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#19
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Zitat (strichachtdoktor @ 28.04.2005, 12:01) @Andreas Ich hatte mir mal eine KBA-Auskunft per Selbstauskunft kommen lassen. Da steht drin, dass der FS erteilt wurde. Mit Nummer, Datum etc.pp. Und der wurde dann natuerlich auch entzogen - wenn ich einen wiedererteilt haben wollte, dann doch sicher den. In dem Auszug steht zwar der Entzug einer Fahrerlaubnis, allerdings nicht die genauen Erteilungsdaten mit Klassen etc., da es zum damaligen Zeitpunkt überhaupt noch kein Zentrales Fahrerlaubnisregister gegeben hat. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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Gast_marti_* |
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#20
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also, wäre es nicht möglich so einen schein zu erhalten, würde es dieses angebot nicht geben, klingt irgendwie ganz logisch, oder?
ich verstehe auch nicht wirklich, was am spanischen FE illegal sein sollte, auch wenn man keine neuen prüfungen ablegt, denn das müsste man in D auch nicht, sondern "nur" die mpu, da es diese in spanien nicht gibt, warum also dann prüfungen ablegen und nicht einfach eine wiederausstellung??? dazu ist nur die NIE nummer nötig und auch keine 185 tage soweit mir bekannt ist, somit hält man einen vollkommen legalen (spanischen) eu führerschein in händen und darf in D auch wieder ein kfz bewegen! |
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#21
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Zitat (marti @ 28.04.2005, 12:55) also, wäre es nicht möglich so einen schein zu erhalten, würde es dieses angebot nicht geben, klingt irgendwie ganz logisch, oder? Das haben die "Erwerber" von CZ-"FS" mit dem Hologramm der Autobahnvingette auch gedacht. ![]() -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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#22
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Wieso erwaechst bei mir der Verdacht, dass hier jemand ungeschminkt Werbung fuer diese FS macht???
-------------------- Rücksicht ist keine Feigheit und Leichtsinn kein Mut Take me for what i'm worth freedom is just another word for nothing left to loose spread your wings for New Orleans, Kentucky bluebird, fly away
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Gast_marti_* |
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#23
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falsch, würde ich dafür werbung machen wollen, dann würde ich es etwas offensichtlicher machen und keine fragen in den raum stellen, oder?
ich gehäöre nur zu den leuten, die etwas vorsichtiger an eine sache rangehen, bevor sie etwas machen, nicht mehr und nicht weniger! |
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#24
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Zitat (marti @ 28.04.2005, 13:09) falsch, würde ich dafür werbung machen wollen, dann würde ich es etwas offensichtlicher machen und keine fragen in den raum stellen, oder? Naja - was Werbung angeht, haben wir ja schon manches erlebt ... Um ihre CDs an die Kaeufer zu bringen gehen einige Maedels auch mit R.Siegel ins Bett ... ... da sind "Fragen" harmlos gegen ... ![]() -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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#25
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Zitat ..und auch keine 185 tage soweit mir bekannt ist, du weist auch, dass die Erde eine Scheibe ist. JUNG - du hast hier so viele Antworten gehört, die dir abraten --- wenn du es besser weist, und deine Anwältin auch ![]() -------------------- Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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Gast_marti_* |
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#26
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also auf der seite des auswärtigen amtes steht es zumindest, dann man zum antrag eine eu lappens in E nur die Nie nummer braucht, welche in E auch als identifikationsnummer für ausländer dient!
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Gast_marti_* |
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#27
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nachtrag, bisher habe ich nur vermutungen gelesen!
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#28
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Dann zieh einfach Dein Ding durch und berichte uns - danach sind wir dann alle schlauer, Marti.
![]() -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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Gast_marti_* |
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#29
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naja, das ich einen eu lappen bekomme, davon gehe ich mal aus, wichtiger wäre es zu wissen, ob dieser legal ist, oder nicht, mal davon ausgegangen, dass es keine fälschung ist!
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Gast_herbert_* |
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#30
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hab das mal mit den fs ausprobiert, vor 2monaten, hat sich allerdings noch nichts getan, obwohl es hieß in 2woch wäre der fs da. mittlerweile ist der preis für den fs sogar um 400€ gestiegen, bei gleichen angebot...hab ne vorläufige rechnung..kann ich die betrüger damit belangen? gibt es noch andere auf diese personen reingefallen sind, zwecks erfahrungsaustausches?
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#31
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6670 Beigetreten: 12.03.2004 Mitglieds-Nr.: 2251 ![]() |
Ja natürlich - am besten klagen:
Lieber Staatsanwalt - ich habe versucht mit bestem Gewissen gegen das Gesetz zu verstoßen und bin jetzt betrogen worden - ich verklage die anderen. Wie heißt das Buch? Der betrogene Betrüger?? -------------------- Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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#32
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Zitat (herbert @ 03.05.2005, 14:26) ... hab ne vorläufige rechnung... Wurde bereits im voraus von Dir eine gewisse Summe bezahlt?? Nee, oder? ![]() |
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Gast_herbert_* |
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#33
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sicher hab ich geld gezahlt, war mit sicherheit nicht am geschicktest, aber ich brauchte unbedingt den führerschein für meinen job, außerdem arbeite ich parallel an meinen deutschen, also mach mpu vorbereitungskurse etc..der spaische fs war also eh nur für den übergang von 3-4 monaten gedacht...und das der erwerb dieses fs illegal ist, ist ja noch nicht ganz raus..allerdings sollte man vor solchen betrügern warnen, was ich hier tue, damit sie immerhin nicht noch mehr geld absahnen, und wenn schon viele versrscht wurden, dann ist dieser großbetrug doch sicherlich schlimmer als so n kleiner...
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#34
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15361 Beigetreten: 24.08.2004 Wohnort: Mainz-Gonsenheim Mitglieds-Nr.: 5157 ![]() |
Zitat (herbert @ 03.05.2005, 21:47) und das der erwerb dieses fs illegal ist, ist ja noch nicht ganz raus Ich bitte schon mal im Vorraus um Entschuldigung ob meiner Naivität, aber: 1) IMHO ist die Erteilung einer FE ein hoheitlicher Akt. Ein Staat in der EU kann diesen Akt doch nur nach einer erfolgten Prüfung vornehmen. 2) FE sind innerhalb der EU gegenseitig anzuerkennen. (Ich schließe mal die EU-GH-Problematik bezgl. der MPU aus) Also muss ein Staat eine FE eines anderen Staates anerkennen. Gut und schön. Du hast aber keine FE in Deutschland. Ergo kann Spanien auch keine FE anerkennen. Also machst Du entweder eine Prüfung in Spanien (die in De die bekannten Folgen bei einer MPU-Auflage nach sich ziehen kann. Sprich NU) oder Du hast eine gültige De-FE, die Du umschreiben lassen willst. Jedes andere Angebot ist IMHO Betrug! -------------------- Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen. |
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Gast_herbert_* |
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Beitrag
#35
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okay kann sein, die personen haben halt wie oben beschrieben argumentiert, dass ich ja quasi einen d fs besitzen würde etc...die frage ist nur kann ich sie nun gerichtilich belangen wegen betruges unter vortäuschung falscher tatsachen bzw was kann ich tun um andere vor ihnen u schützen und ihnen die einnahmequelle zu nehmen?
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#36
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 89 Beigetreten: 22.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9426 ![]() |
Hallo Herbert
ich habe deinen Beitrag gelesen.Es wär ganz nett wenn du dich bei mir melden würdest um zu wissen welcher Anbieter dich betrogen hat.Mich interessiert das Thema da ich gerade eine Liste bearbeite in der ich einige Betrüger das Handwerk legen möchte. |
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#37
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15361 Beigetreten: 24.08.2004 Wohnort: Mainz-Gonsenheim Mitglieds-Nr.: 5157 ![]() |
Zitat (Colio @ 03.05.2005, 22:20) Hallo Herbert ich habe deinen Beitrag gelesen.Es wär ganz nett wenn du dich bei mir melden würdest um zu wissen welcher Anbieter dich betrogen hat.Mich interessiert das Thema da ich gerade eine Liste bearbeite in der ich einige Betrüger das Handwerk legen möchte. Dazu muss sich @ Herbert allerdings registrieren. Alles weitere kann dann per PM abgeklärt werden. -------------------- Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen. |
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#38
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1841 Beigetreten: 07.01.2005 Wohnort: Im sonnigsten Süden Mitglieds-Nr.: 7625 ![]() |
Nur das?
![]() -------------------- Hubraum lässt sich durch nichts ersetzen -- außer durch noch mehr Hubraum
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#39
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15361 Beigetreten: 24.08.2004 Wohnort: Mainz-Gonsenheim Mitglieds-Nr.: 5157 ![]() |
Zitat (Christl @ 03.05.2005, 22:23) Nur das? ![]() ????????? -------------------- Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen. |
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#40
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1841 Beigetreten: 07.01.2005 Wohnort: Im sonnigsten Süden Mitglieds-Nr.: 7625 ![]() |
Ach das war wegen @ colio gemeint
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#41
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 89 Beigetreten: 22.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9426 ![]() |
Hm? Wieso wegen mir
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#42
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 2 Beigetreten: 04.05.2005 Mitglieds-Nr.: 9619 ![]() |
und kann man diese personen nun rechtlich belangen??hat noch jemand mit denen kontakt gehabt??
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#43
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 89 Beigetreten: 22.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9426 ![]() |
Hallo Herbert
ich habe dir gerade eine mail geschickt. |
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#44
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 12 Beigetreten: 05.05.2005 Mitglieds-Nr.: 9626 ![]() |
Hallo,
ich stand auch kurz davor denen alles zu zu senden. wie weit seid Ihr? gib es bereits eine liste unseriöser anbieter? könnte man nicht selber in Spanien einen Anwalt suchen der das für einem erledigt? |
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#45
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 ![]() |
Zitat könnte man nicht selber in Spanien einen Anwalt suchen der das für einem erledigt? Du hast den Thread aber gelesen? ![]() Das beworbene Verfahren funktioniert nicht. Egal ob der Vermittler tätig wird oder du selber. Ohne Prüfung keine FE. Was ist daran so schwer zu verstehen, dass der Erwerb eines FS "per Post" nicht möglich ist? ![]() -------------------- |
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#46
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 89 Beigetreten: 22.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9426 ![]() |
Hallo
ich rate euch allen von solchen Angeboten ab.Um einen Spanischen Führerschein zu bekommen bzw. einen Spanischen Führerschein ausstellen zu bekommen benötigt die Führerscheinbehörde den Deutschen Führerschein ohne diesen gibt es auch keinen Führerschein laut Aussage der Trafico.Auch wenn dieser vorhanden ist benötigt die Spanische Behörde ein Residenzausweis bzw. die N.I.E (numero identificacion de extranjeros) ohne diese gibt es auch keinen spanischen Führerschein. Wenn ihr spanisch könnt dann klickt einfach mal auf www.dgt.es . Unter Tramites dann auf Conductores. |
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#47
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 12 Beigetreten: 05.05.2005 Mitglieds-Nr.: 9626 ![]() |
du hast mich aber richtig verstanden oder?
Wir leben in der EU, ich beauftrage einen Anwalt in Spanien, entweder gehe ich persönlich zu dem oder ich schreib dem eine E-Mail oder was auch immer. der wird in meinem namen tätig, leitet alles weitere in die Wege. Was denkst du eigentlich wie es die ganzen Geschäftsleute machen die mal in Japan eine Niederlassung eröffnen ? meinst du die fahren alle unbedingt selbst dahin und machen das? ![]() |
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Beitrag
#48
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 ![]() |
Zitat der wird in meinem namen tätig, leitet alles weitere in die Wege. Macht der auch für Dich die FE-Prüfung? Zitat Wir leben in der EU Richtig. Und in der entsprechen den Richtlinie (steht in unseren FAQ) steht ziemlich eindeutig, unter welchen Voraussetzugen eine FE erteilt werden kann. Der Postweg steht da merkwürdigerweise nicht.... ![]() Aber wenn Du möchtest, versuch´ es ruhig. Andererseits kannst Du dann das Geld auch lieber mir überweisen. Der Effekt wäre der gleiche. -------------------- |
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Beitrag
#49
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 12 Beigetreten: 05.05.2005 Mitglieds-Nr.: 9626 ![]() |
gehst du dann zu der Führerschein Prüfung hin ?
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Beitrag
#50
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 ![]() |
Zitat gehst du dann zu der Führerschein Prüfung hin ? Klar, aber zu meiner. Ich wollte schon länger mal den A machen. ![]() ![]() -------------------- |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 01:20 |