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> privatvideo - beweismittel?
mfg41
Beitrag 26.04.2005, 19:58
Beitrag #1


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hallo,
in wieweit werden private videos als beweismittel anerkannt,
z.b. wenn der beifahrer filmt wie sich jemand grob verkehrswidrig verhält, oder den stinkefinger zeigt o.ä?

mfg gerhard
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Achim
Beitrag 26.04.2005, 20:04
Beitrag #2


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Neben diesem Beweismittel wird auch der Filmer als Zeuge geladen. Aber wie willst Du denn erklären, dass Du fremde Leute filmst?? Ich habe da etwas dagegen, denn ich habe ein Recht auf mein Bild.


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Burkhard
Beitrag 26.04.2005, 20:12
Beitrag #3


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Wenn beispielsweise eine Autofahrt gefilmt wird und im Rahmen dessen es zu Aufnahmen verkehrswidrigen Verhaltens kommt, sehe ich keine entgegenstehenden Gründe, diese Aufnahmen als Beweismittel im Hauptverfahren heran zu ziehen.

Es handelt sich ja nicht um heimliche oder sonst widerrechtliche Aufnahmen (setze ich zumindest voraus).

Vielleicht können sich unsere Juristen hierzu mal äußern.


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Achim
Beitrag 26.04.2005, 20:21
Beitrag #4


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Die Verkehrsüberwachung ist aber eine hoheitliche Aufgabe der Polizei.


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Gast_Telephoto_*
Beitrag 26.04.2005, 20:28
Beitrag #5





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In Deutschland darf jeder alles von öffentlichem Gelände aus filmen oder photographieren ( manche Militär- und Sicherheitsanlagen ausgenommen ). Das Recht betreff "eigenem" Bild, Schutz der Privatspäre greift nur teilweise bei der Frage von Veröffentlichung.

Wieweit bei einer öffentlichen Gerichtsverhandlung die Einbringung als Beweismittel und Vorführung auf die Prozeßbeteilgten deshalb beschränkt werden müßte können hier Juristen evtl. klären.
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Achim
Beitrag 26.04.2005, 20:32
Beitrag #6


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Gegen zufällig gefilmte Szenen habe ich ja auch nichts. Der TE will aber vermutlich ständig filmen und so Polizei spielen. Und das wird wohl gegen den Datenschutz und dem Recht am eigenen Bild verstoßen.


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Achim
Beitrag 26.04.2005, 20:35
Beitrag #7


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Vielleicht hilft dies hier etwas weiter


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Achim
Beitrag 26.04.2005, 20:47
Beitrag #8


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Zitat
Das Kunst-Urheber-Gesetz schützt den Abgebildeten nur vor einer Veröffentlichung des Bildes, nicht jedoch vor dem Fotografiertwerden! Dennoch bedeutet das Argument "Ich will es ja schließlich nicht veröffentlichen" keinen Freibrief für einen Fotojournalisten. Das unerlaubte Fotografieren einer Person wird von den Gerichten schon lange als unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen betrachtet.


Hier der gesamte Aufsatz


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RA XDiver
Beitrag 26.04.2005, 21:01
Beitrag #9


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@Achim
Der Aufsatz beleuchtet aber nur (zutreffend) den zivilrechtlichen Teil. wink.gif

Die Geschichte mit den (Privat)Videos ist ein ganz heisses und trefflich umstrittenes Thema in der Rechtsprechung.

Wer die Kurzfassung möchte, möge direkt nach unten zum Punkt Fazit wechseln. wink.gif

Grundsätzlich liegt nach der Rechtsprechung des BGH eine Rechtsverletzung des Aufzeichners grundsätzlich vor, wenn er ohne Anlass Bild- und Tonaufnahmen von anderen Personen ohne deren Einwilligung anfertigt, selbst, wenn es nicht zur Verbreitung gedacht ist.

Die Verbreitung speziell wird dann durch § 22 KunstUrhG vom Willen des Abgelichteten abhängig gemacht.

Soviel in aller gebotenen Kürze zum zivilrechtlichen Teil.

Gru8ndsätzlich stellt eine Veröffentlichung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens natürlich auch eine Verbreitung i.S.d. § 22 dar.

Diese steht aber dann nicht unter dem Einwilligungsvorbehalt, wenn Rechtfertigungsgründe einschlägig sind. Dann geht die richtige (juristische) Streiterei los. Den genauen Inhalt erspar ich Euch mal. Jedenfalls ist die Überwachung in Kaufhäusern (die ja nicht viel anders ist) dadurch gedeckt (lt. BGH und BayObLG).

Für den geneigten Hobbyfilmer, der Vergehen seiner Mitmenschen auf der Autobahn filmt, gilt ähnliches.

Man muss zunächst zwischen einer Dauerfilmung und einer anlassbezogenen Aufnahme unterscheiden.

Daueraufzeichnung:

Wenn von der betroffenen Person eine Gefahr ausgeht, liegt ein Beweissicherungsinteresse vor. Dieses ist für behördliche Aufzeichnungen in § 24 KunstUrhG normiert. Der Privatmann kann sich darauf allerdings nicht berufen, da ihm logischerweise die Behördeneigenschaft fehlt.

Dennoch ist das Video ja in der Welt, womit der nächste Streit ins Haus steht, ob die Aufnahme einem Beweisverwertungsverbot der StPO unterfällt.

Da wird u.a. vertreten, dass BVV für Privatpersonen gar nicht gelten und § 136a StPO bei solchen Beweismitteln gar nicht anwendbar ist. Eine Gegenmeinung sieht die Schutzpflicht des Staates im Vordergrund und will § 136a auch auf Privatpersonen anwenden.

Das BVerfG hat die Rechtmäßigkeit der Verwertung zumindest für den Bereich der Schwerkriminalität gebilligt.

Anlassbezogene Aufzeichnung:

Einfacher wird die Sache, wenn lediglich anlassbezogen eine andere Person aufgezeichnet wird. Da wir uns bei den üblichen Verkehrsvergehen im Bereich der Bagatell- bzw. max. der mittleren Kriminalität bewegen, ist eine Verwertung privater Daueraufzeichnungen, wie oben dargestellt, nicht möglich. Wird jedoch durch den Betroffenen eine Straftat verübt. Dann ist im Wege der Interessenabwägung zu ermitteln, ob der Betroffene in unzulässiger Weise in seinen Rechten verletzt worden ist. IdR ist davon auszugehen, dass die private Beweissicherung des Opfers ein berechtigtes Interesse ist, hinter dem das Recht des Täters am eigenen Bild zurückzustehen hat. Dies gilt natürlich nicht, wenn das Opfer dann das Video nutzt, um gleichsam einen privaten Fahndungsaufruf bspw. über seine Internetseite zu starten. Das würde den Bogen deutlich überspannen.

Fazit:

Die anlassbezogene Aufzeichnung einer Person ist gerechtfertigt, soweit es zu Beweissicherungszwecken geschieht, ausschließlich für die Rechtsverfolgung gedacht ist und keine Unverhältnismäßigkeit gegen die Verwertung spricht.

Eine Daueraufzeichnung (durch Privatpersonen) ist (zumindest für die gängigen Strassenverkehrsverstöße) unzulässig.


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Hans Wurst
Beitrag 26.04.2005, 21:15
Beitrag #10


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Haaach Achim, da hast Du aber nicht gut aufgepasst, als das Thema hier schon des öfteren diskutiert wurde.
Oder Du dachtest mir würde dieser Thread entgehen smile.gif

Ok, deine Ausführungen sind soweit korrekt allerdings hast Du unterschlagen, daß es sehr wohl zulässig ist, zum Zwecke der Beweissicherung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Bildnisse von Personen auch gegen deren Willen anzufertigen.

Wenn dies dann auch noch von Beifahrer getan wird, so ist dies eine astreine Angelegenheit und ich kann den Threaderöffner nur in seiner Absicht bestärken, dies zu tun.

Natürlich sollte er sich wenn er anschließend eine Anzeige aufgeben will, selbst nichts zu Schulden kommen lassen haben in der Situation und über solides Wissen von StVO und verfeinernden Urteilen verfügen.

Diesbezüglich stellte ich vor einiger Zeit eine Anfrage an einen Juristen des ADAC.
Ich bekam diese Antwort:
Zitat
Von der angedachten Möglichkeit des Filmens während der Fahrt rät der ADAC
ab.

Zum einen ist der Beweiswert privater Aufzeichnungen  gering und daher
fraglich, zumal keine geeichten Abstandsmessgereäte oder ein geeichtes Tacho
zum Einsatz kommen. Das Schwenken der Kamera würde zudem eine
gleichbleibende Messung vereiteln.

Zum anderen führt das Filmen u.U. auch zu gefährlichen Fahrmanövern und
unnötigen Aggressionen der übrigen Verkehrsteilnehmer.

Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sollte der Polizei überlassen bleiben.
Eine Zeugenaussage verspricht genauere Hinweise zum möglichen Tatgeschehen
als private Filmaufnahmen ohne geeichte Messgeräte.

Zumindest rechtlich verboten ist Vorhaben nicht; solange Sie damit nicht
andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Eine solche Gefährdung kann aber auch
in falschen Reaktionen der gefilmten Verkehrsteilnehmer zu sehen sein.

Mit freundlichen Grüßen


Die Aufnahme eines anderen Fahrers per Camcorder ist eine ziemlich sichere Sache - es kommt schließlich darauf an, den Fahrer später identifizieren zu können.
Zudem kann der genaue Ort und die Zeit, sowie das Tatfahrzeug und Zeugenfahrzeuge festgehalten werden.
Natürlich gibt es gewisse Nachteile, und zwar die vom ADAC Anwalt angesprochenen.
Geschwindigkeit und Abstand sind schwer damit zu beweisen.

@ Achim:
Was spricht denn dagegen, wenn man der Polizei gutes Beweismaterial vorlegen kann und es dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Überführung des Täters kommt?
Ist doch besser, als wenn jemand mit ner Larifari Beschreibung des Vorgangs und des Täters daher kommt und die Sache am Ende eingestelllt wird.
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Hans Wurst
Beitrag 26.04.2005, 21:20
Beitrag #11


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Generell bleibt noch anzumerken, daß es wohl nicht möglich sein dürfte in der Praxis zwischen Daueraufzeichnung und Momentaufnahme zu differenzieren.
Der Anzeigenerstatter könnte ja schließlich auch nur Teile seiner Aufnahme vorlegen und den Rest löschen.

Zudem muß das Videomaterial ja gar nicht unbedingt bei der Polizei "auftauchen" - der Anzeigenerstatter kann es schließlich nur als Gedächtnisstütze nutzen.
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Burkhard
Beitrag 27.04.2005, 15:31
Beitrag #12


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@Hans Wurst

Grundsätzlich begrüße ich es ja, wenn jemand Zivilcourage übt und auf Fehlverhalten anderer hinweist. Ich finde es auch nicht verwerflich eine Autofahrt per Video festzuhalten und wenn man dann selbst Betroffener verkehrgefährdenden Verhaltens anderer wird, die Aufnahmen auch als Beweismittel heran zu ziehen.

Deine Intention scheint mir aber mehr in die Richtung des "Hilfspolizisten" zu gehen. Leute, die der Meinung sind, andere permant reglementieren zu müssen und jeden, der mal einen Fehler macht, bei der Polizei anzuschwärzen. Frei dem Motto, ein besorgter Bürger dieser Stadt kommt zur Polizei, "Herr Wachtmeister, ich weiß da was, ich habe was gesehen. Ich möchte deshalb Anzeige erstatten."

Kein Problem, wenn es sich um Straftaten oder besonders rücksichtsloses Verhalten oder echte Gefahren im Straßenverkehr handelt. Nicht aber, wenn normale Fahrfehler zur Anzeige gebracht werden, die jeden passieren können. Ist Polizei in solchen Fällen in der Nähe, dann entscheidet der Beamte, ob er die Ordnungswidrigkeit für verfolgungswürdig erachtet oder ob er auf Grund der besonderen Verkehrssituation ein Einschreiten für nicht erforderlich hält. Zumindestens hat er diesen Ermessensspielraum im Bereich geringfügiger Ordnungswidrigkeiten (i. d. R. Tatbestände, die im Bußgeldkatalog bis 35,- € bewehrt sind).

Wenn ich das alles so lese, dann fallen mir immer die Nachbarschaftsstreitereien ein, die in diversen Fernsehsendungen dargestellt werden. Oder letztens Opa Breseke mit Hut, der der Meinung ist, andere Autofahrer disziplinieren zu müssen, die etwas schneller als erlaubt fahren und deshalb kontinuierlich den äußerst linken Fahrstreifen einer dreispurigen Autobahn befährt.

Insofern sollten auch zufällig aufgenommene Ordnungswidrigkeiten nur dann zur Anzeige gebracht werden, wenn dem Sachverhalt tatsächlich ein rücksichtsloses Verhalten zu grunde liegt.


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Grobi
Beitrag 27.04.2005, 15:37
Beitrag #13


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Ich selbst habe auch schon über eine permanente Kamera im Auto nachgedacht - einfach um eine eigene objektive Sicht der Dinge darzustellen, falls mal eine Nötigungs- o.ä anzeige ins Haus kommen sollte.

Ich wüsste nicht, was dagegen sprechen sollte. Wäre doch bestimmt lustig den unbescholtenen Anzeiger als Beleidiger und Blockierer in der Gerichtsverhandlung zu outen... laugh.gif

Grobi


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Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal die Fresse halten!
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RA XDiver
Beitrag 27.04.2005, 15:39
Beitrag #14


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Zitat
Ich wüsste nicht, was dagegen sprechen sollte.


Bei einer Daueraufzeichnung, s.o. .

Ansonsten......nette Idee. tongue.gif


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Achim
Beitrag 27.04.2005, 15:45
Beitrag #15


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Danke Expert, ich sehe es genau so. Ich habe grundsätzlich nichts gegen eine Filmerei zur Anzeigenaufgabe. Nur wie soll das funktionieren, wenn ich nicht die ganze Zeit meine Kamera laufen lasse. Und genau darin besteht mein Problem. Um die OWi nachzuweisen lasse ich die Kamera zum Zwecke der Beweissicherung ständig laufen. Folglich filme ich auch Mitmenschen, welche sich nichts zuschulde kommen lassen. Dies fällt nach meiner Ansicht unter das Recht am eigenen Bild.
Begeht jemand eine OWi und ich will ihn anzeigen, nehme ich meine Kamera zur Hand, nachdem die OWi passiert ist. Das halte ich für rechtlich zulässig. Jedoch sollte man das Polizeispiel den Profis überlassen.
Zitat (XDiver)
Fazit:

Die anlassbezogene Aufzeichnung einer Person ist gerechtfertigt, soweit es zu Beweissicherungszwecken geschieht, ausschließlich für die Rechtsverfolgung gedacht ist und keine Unverhältnismäßigkeit gegen die Verwertung spricht.

Eine Daueraufzeichnung (durch Privatpersonen) ist (zumindest für die gängigen Strassenverkehrsverstöße) unzulässig.

Genau so sehe ich es auch.


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Gast_rasender Reporter_*
Beitrag 27.04.2005, 21:01
Beitrag #16





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Abgesehen von der Mühe oder der seltene sinnvollen Verwehrtungsmöglihkeit, eine
Varainte der Daueraufzeichnung bietet sich ja durch die moderne Elektronik
an, dürfte betreff "persönlichkeitsschutz" unkritisch sein.

Die Daueraufzeichnung auf einem "Rringspeicher", Endlosschleife. Nur die letzten 60s
oder 3, oder 10min sind nach Stopp der Aufzeichnug gespeichert.

Das Prinzip der Crash-Rcorder in der Luffahrt. ( Nur bei einem Crash erfährt die
Geschäftsführung von dem Flirt im Cockpit über die Aufzeichnung des Voice-Recorder)
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mfg41
Beitrag 27.04.2005, 21:06
Beitrag #17


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hallo,
keine angst will nicht cop.gif spielen. gab da halt so ne schlüsselsituation, wo mir der gedanke kam, das man sowas mal festhalten sollte.
konkret: wurde überholt auf einer kreuzung. der überholer fuhr dann links an den gegenüberliegenden linksabbiegern vorbei, wenn ihr euch das vorstellen könnt.

mfg gerhard
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Burkhard
Beitrag 27.04.2005, 21:09
Beitrag #18


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Zitat (mfg41 @ 27.04.2005, 22:06)
konkret: wurde überholt auf einer kreuzung. der überholer fuhr dann links an den gegenüberliegenden linksabbiegern vorbei, wenn ihr euch das vorstellen könnt.

Nein! think.gif think.gif think.gif


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Hans Wurst
Beitrag 27.04.2005, 22:29
Beitrag #19


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Zitat
Oder letztens Opa Breseke mit Hut, der der Meinung ist, andere Autofahrer disziplinieren zu müssen, die etwas schneller als erlaubt fahren und deshalb kontinuierlich den äußerst linken Fahrstreifen einer dreispurigen Autobahn befährt.


Ich hab niemals dazu aufgerufen Selbstjustiz zu üben, so wie es im obigen Beispiel dargestellt wird.

In der Realität ist es jedoch häufig zu beobachten, daß gerade dies getan wird.
Ich habe sogar den Eindruck, als ob gerade diejenigen, die das Anzeigen von anderen Verkehrsteilnehmern verurteilen, kritische Situationen "auf ihre Weise" lösen. (Ich denke hierbei übrigens an niemanden konkret)

Über diese Personen wird jedoch nur selten ein schlechtes Wort fallen gelassen, was mich etwas verwundert.
Wenn jemand von seinen bürgerlichen Rechten Gebrauch macht, wird dies im Gegensatz sehr häufig verurteilt.
Da stimmt doch was nicht.

Und wenn Du es genau wissen willst, Expert:
Ich melde bestimmt niemanden, der vergessen hat zu blinken oder der 15 Km/H zu schnell fährt.
Aber im Laufe meiner Autofahrerkarriere habe ich gelernt, das Fahrverhalten von anderen Autofahrern relativ schnell zu beurteilen. Mag sein, daß ich damit hier und da etwas daneben liege, aber im Großen und Ganzen kommt es schon hin.
Vielleicht kann man sagen, daß ich ab einer möglichen Strafe von 1 Punkt in Flensburg aktiv werde im aktiven Kfzverkehr.

Und damit kein falsches Bild entsteht - solche Fälle kommen nicht all zu oft vor.
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Gast_Mace_*
Beitrag 28.03.2006, 16:47
Beitrag #20





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Sorry, dass ich den alten Thread nochmal aufwärme, aber das Thema ist durchaus interessant:

Ich habe nämlich einen Widerspruch gefunden und das Thema enthält keine wirkliche Lösung des Problems.


Zitat (RA XDiver @ 26.04.2005, 22:01) *
Anlassbezogene Aufzeichnung:

Einfacher wird die Sache, wenn lediglich anlassbezogen eine andere Person aufgezeichnet wird. Da wir uns bei den üblichen Verkehrsvergehen im Bereich der Bagatell- bzw. max. der mittleren Kriminalität bewegen, ist eine Verwertung privater Daueraufzeichnungen, wie oben dargestellt, nicht möglich.


Zitat (RA XDiver @ 26.04.2005, 22:01) *
Fazit:

Die anlassbezogene Aufzeichnung einer Person ist gerechtfertigt, soweit es zu Beweissicherungszwecken geschieht, ausschließlich für die Rechtsverfolgung gedacht ist und keine Unverhältnismäßigkeit gegen die Verwertung spricht.



Irgendwie ist das doch widersprüchlich. Was gilt denn nun eigentlich?
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durban
Beitrag 28.03.2006, 18:11
Beitrag #21


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Zitat
und keine Unverhältnismäßigkeit gegen die Verwertung spricht.


Ich finde, das ist der Schlüssel und sooo widersprüchlich wirkt das so auf mich gar nicht.

Es muß ja eine Güterabwägung stattfinden zwischen dem Recht auf dem eigenen Bild, das der unfreiwillig gefilmte hat und der Verfolgung der Straftat. Und was mehr Wert ist, muß im Einzelfall entschieden werden.

XDriver will also sagen: Filmen wir eine Person dabei, wie er bei der Vorbeifahrt an einem parkenden Auto nicht blinkt, so sollte wohl das Recht am eigenen Bild im Vordergrund stehen und die Verwertung einer provaten Daueraufzeichnung in diesem Fall unzulässig sein.
Filmen wir aber selbigen, wie er seine Ehefrau mit Zement an den Füßen in der Mosel versänkt, so sollte dieses Video in der Tat beweiskräftig sein.


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Proxima Estación: Esperanza.
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Rob
Beitrag 28.03.2006, 18:42
Beitrag #22


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Unabhängig davon, ob es nun erlaubt ist oder nicht...

TE sollte vorsichtig sein, daß er mit diese Aktion sich "nicht selbst ins Fuß schießt"! Während man evt. schlecht erkennt, was ein anderer Fahrzeug macht, kann von eigene Fehler einiges mit aufgenommen werden, ohne daß man sich bewußt wird, sei es das gesprochene Wort, sei das eigene Tacho, das eigene Fahrverhalten etc...
So kann der Gegenkandidat eben diese Video als Beweis nehmen, dann ist der Filmer bzw. sein Fahrer fällig! Das nachträgliche Schneiden von Flm bringt auch nix, da vor Gericht nur das Original zählt! Solltest du denken "Das krieg ich hin, ohne daß die es merken!" Denkste! Es gibt reichlich Experte, die sogar eine Digitale Schnitt erkennen!!!


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Ein Rob,der sich wundert, daß sein Antrag auf Poweruser aufgrund "Überwiegend sinnlose Beiträge" immer noch abgelehnt wird! Tsss... *kopfschüttel*
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 19.04.2025 - 08:43