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Gast_Sohpos_* |
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Beitrag
#1
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ich habe ausserhalb der parkmarkierung geparkt und obwohl da kein park verbot ist habe ich 15€ Bussgeld bekommen. Wie kann ich das wiedersprechen? MfG |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Mit welchen Paragraphen und Nummern wird denn der Vorwurf begründet, den man Dir macht?
Das Parken ist z.B. verboten, wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert (§12 (3) Nr. 2 STVO). Nach §12 (1) Nr. 6.e. kann das Halten durch Grenzmarkierungen für Haltverbote verboten sein. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
guggst Du mal hier, ganz unten bei Urteile. Das Parken außerhalb von Markierungen ist nicht verboten (beachte aber Anmerkung Uwe W.), selbst wenn da ein Zusatzzeichen stehen sollte.
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Beitrag
#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 334 Beigetreten: 14.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1828 ![]() |
Bissl was zum Lesen:
AG Norderstedt, MDR 1996, 519 Ein Kraftfahrer, der entgegen einem in einer Tiefgarage angebrachten (Zusatz-)Schild "Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" nicht entsprechend der Parkflächenmarkierung parkt, begeht keinen Verkehrsverstoß. Ein Verkehrszeichen, das Parken ausdrücklich erlaubt, beinhaltet nicht stillschweigend das Verbot, außerhalb seines Geltungsbereichs zu parken. OLG Düsseldorf, VerkMitt 1995, Nr 93 1. Die in StVO § 41 Abs 3 Nr 7 getroffene Anordnung hinsichtlich der Art und Weise des Abstellens eines Fahrzeuges bezieht sich nur auf das Parken innerhalb der durch die Markierung gekennzeichneten Parkflächen und verbietet nicht das Parken außerhalb der markierten Flächen. 2. Die Regelungen des StVO § 12 Abs 3 Nr 2 und 8e beinhalten in Verbindung mit einer Markierung entsprechend StVO § 41 Abs 3 Nr 7 ebenfalls kein Parkverbot für den nicht markierten Bereich. 3. Durch Anbringung eines Zusatzschildes "nur innerhalb der markierten Parkflächen" zu Zeichen 314 der StVO wird das Parken außerhalb von markierten Parkflächen nicht rechtswirksam verboten, da für ein solches Zusatzschild keine Rechtsgrundlage gegeben ist. Aber auch mal ne andere meinung: BayObLG, VRS 1982, 228-230 1. Mit dem Zusatzschild "nur innerhalb der markierten Parkstände" zu Zeichen 314 (weißes P auf blauem Grund) der StVO kann das Parken auf dem Parkplatz außerhalb der markierten Parkstände nach StVO § 12 Abs 3 Nr 8 Buchst e rechtswirksam verboten werden. 2. Zur Wirksamkeit des Verbotes ist erforderlich, daß der Parkplatz, auf dem das Verbot gelten soll, klar und eindeutig vom übrigen Verkehrsgrund abgegrenzt ist, und daß der Verkehrsteilnehmer bei Einfahrt in den Parkplatz das genannte Zeichen mit dem Zusatzzeichen unschwer sehen kann MfG ![]() |
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Gast_Sohpos_* |
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Beitrag
#5
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Zitat (Sohpos @ 27.04.2005, 20:45) hallo, ich habe ausserhalb der parkmarkierung geparkt und obwohl da kein park verbot ist habe ich 15€ Bussgeld bekommen. Wie kann ich das wiedersprechen? MfG Kaum lesbar aber STO §12 88VO Danke Kaum lesbar aber STO §12 88VO |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 21.04.2025 - 12:40 |