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#401
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 6580 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Rhein-Main-Gebiet Mitglieds-Nr.: 15 ![]() |
Zitat (strichachtdoktor @ 09.06.2005, 00:00) Ist sehr anstrengend, dieses staendige Hin- und Herspringen zwischen voellig unterschiedlichen Themenkomplexen. Kann hier nicht mal wieder ein Moderator etwas sortieren und einzelne Artikel in die entsprechenden Unterforen (z.B. "MPU") katapultieren ? Die Diskussion ist wegen der Vermischung der Themen auch innerhalb der jeweiligen Beiträge nicht sinnvoll zu splitten. Ich hatte mir das schon angeschaut und lieber so belassen wie es ist, da sonst der Sinn einiger Beiträge nicht mehr gegeben ist. Ich möchte daher für die weitere Diskussion die Teilnehmer bitten, die thematisch zu trennen. Hier geht es nicht um die mpu an sich, höchstens um deren Anordnung. Reine mpu Themen können im mpu Unterforum diskutiert werden. Gruß Uwe -------------------- |
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Gast_peter b._* |
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#402
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Zitat (strichachtdoktor @ 09.06.2005, 00:00) Zitat mir geht´s ![]() ... so geht´s einem schonmal. Aber was bitte hat das mit der EuGH-Anerkennungsproblematik zu tun ? Nichts. Gar nichts. Voellig ![]() danke, das hilft sehr, am ende hatte ich nach hilfe, bzw. fakten gefragt. kennt jemand nun noch eine möglichkeit wie ich dennoch zu einem (vielleicht nicht allzu wackeligen) schein kommen könnte ? oder ist außer einem tatsächlichen 185- tage - aufenthalt nix zu machen ? irgendwo habe ich mal gelesen, dass "eine verfrühte rückkehr aus wichtigen gründen" wohl toleriert werden kann, vielleicht weiß jemand darüber etwas. ich bin mit der behörde eigentlich nicht im clinch, könnte meinen antrag vor der entscheidung (versagung) zurücknehmen und es ggf. im ausland versuchen. leider habe ich keine kontakte diesbezüglich. ich denke auch, dass einige im forum probleme mit der mpu haben und nur deshalb anfragen, manchen geht es eben darum, mehr über die anerkennungspr. zu erfahren, gerade weil sie die mpu umgehen wollen - so habe ich das jedenfalls gelesen. es ist zwar beruhigend, dass noch jemand so spät schreibt, aber ich glaube, der letzte kommentar ist nicht so konstruktiv, siehe zitat. wenn ihr unter euch bleiben möchtet, tut das aber sagt es auch deutlich. die ständigen wiederholungen langweilen scheinbar niemanden. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
Zitat die ständigen wiederholungen langweilen scheinbar niemanden. Wir sind einiges gewohnt - ja. ![]() Was willst Du denn eigentlich ? Willst Du einen deutschen Fuehrerschein ? Dann mach´ es so, wie ich es Dir geschrieben habe. Willst Du einen EU-Fuehrerschein ? Dann wende Dich an einen Vermittler - gibt genug im Off des Internet. Voraussetzung: - kein Wohnsitz in D, - Wohnsitz im Erteilerland fuer mindestens 185 Tage, - einen Grund, warum Du dort bist und nicht zuviele soziale Bindungen (macht es immer kompliziert, wenn mal einer misstrauisch wird) - Sperrfrist in Deutschland abgelaufen. Ablauf: - Anmelden, - Lernen, - Sehtest/Arzt, -theoretische pruefung mit Dolmetscher, - praktische Pruefung mit Dolmetscher, - Aushaendigung EU-Karte (nach etwa 3-6 Wochen, je nach Land). Probleme der EU-FE: - Deutschland erkennt an, untersagt aber die Nutzung - freie Fahrt nur bis zur ersten Kontrolle (kann in Bayern auch an der grenze schon passieren), danach gewohnter Stress mit der Behoerde - weiteres Verfahren sehr strittig, alle warten auf den EuGH. Dein gerade gekauftes Auto bist Du fuer die zweite Moeglichkeit genauso los, wie fuer die erste ... It´s your turn. ![]() -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#404
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Zitat (GSX-R @ 08.06.2005, 18:00) Zitat (C.O.R.E. @ 08.06.2005, 17:33) Die besitzt man bei einem Fahrverbot auch noch. Fährt man trotzdem: Fahren ohne Fahrerlaubnis Was macht dich so sicher? ![]() Was mich so sicher macht? § 21 StVO Absatz (1) Zitat Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist ![]() Obwohl, vielleicht gibt’s da auch ein Urteil des Eu-GH ![]() ![]() Wer eine Nutzungsuntersagung hat, der macht sich nicht nach § 21 StVO strafbar! Begründung: 1. Er hat eine in ganz Europa (auch Bayern) gültige Fahrerlaubnis. 2. Weil ein Fahrverbot auf ein bis drei Monate begrenzt ist. 3. Weil eine zeitlich begrenzte Sperre nach § 69b StGB längst abgelaufen ist. 4. Weil Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69b StGB nur vom Richter erfolgen kann. Das bezieht sich natürlich nur auf die entzogene deutsche Fahrerlaubnis, für die es auch ein rechtskräftiges Urteil gibt. Zitat (§ 44 StGB Fahrverbot) (1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt. (2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. (3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Zitat (§ 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis) (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht. (2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), 3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder 4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. (3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen. Gruß Thommy -------------------- (\_/)
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#405
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 129 Beigetreten: 07.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10148 ![]() |
Das ist definitiv ein Fall für Andreas!
![]() ----------------------------- Edit Moderator: Unnötige Quote (voriger Beitrag) entfernt. Der Beitrag wurde von Uwe bearbeitet: 09.06.2005, 13:14 |
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#406
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Zitat (didel19 @ 09.06.2005, 02:23) Das ist definitiv ein Fall für Andreas! ![]() Ich glaube der schläft schon! -------------------- (\_/)
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#407
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4282 Beigetreten: 15.09.2003 Mitglieds-Nr.: 50 ![]() |
Zitat (didel19 @ 08.06.2005, 15:28) Hi Charly weißt du ob die ![]() GRuß Für euch ist glaube ich ein anderes Verwaltungsgericht zuständig,mußt mal eure Presse durchackern.Viel Hoffnung das es dort viel anderst ausgeht hätte ich nicht. |
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#408
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4282 Beigetreten: 15.09.2003 Mitglieds-Nr.: 50 ![]() |
![]() Nach dem Original aus der Tageszeitung schau ich mal gelegentlich,im Moment ist der noch nicht im Archiv zu finden. |
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#409
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Zitat (Thommy Bumm @ 09.06.2005, 01:20) Wer eine Nutzungsuntersagung hat, der macht sich nicht nach § 21 StVO strafbar! Einen solchen haarsträubenden Unsinn können wir hier nicht unkommentiert stehen lassen. Ich empfehle nochmals eindringlich die Stellungnahme von RA XDiver....Klickklack. Wie die Abkürzung schon verrät, ist er Rechtsanwalt und hat vom Strafrecht sicher etwas mehr Ahnung als Thommy Bumm. Sollten weiterhin solche völlig falschen Auskünfte gegeben werden, die im Einzelfall einen User der diese These für die Wahrheit hält, der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzt, werden diese Beiträge kommentarlos gelöscht. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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#410
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auch auf die gefahr hin dass meine einfache frage bereits beantwortet wurde, bitte ich um verständnis das ich sie stelle; der thread ist sehr lang und die materie sehr schwierig.
grundsätzlich muss ja eine nach der sperrfrist erteilte fahrerlaubnis eines anderen eu-staates in deutschland anerkannt werden. ist dabei eine neuerteilung notwendig oder würde es reichen, dass man einen alten führerschein umscheiben lässt. beispiel: polen wird in deutschland polnische fahrerlaubnis entzogen. nach sperrfrist lässt er sich in polen seine alten polnischen fs in einen scheckkarten-fs (ausstellungsdatum fs nach sperrfist, erteilungsdatum fe vor sperrfrist) umschreiben. |
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#411
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Wie willst du eine Fahrerlaubnis die entzogen ist umschreiben?? Bei einer Umschreibung muß man doch seinen alten FS vorlegen.
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Gast_Guest_* |
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#412
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nun, das ist schon denkbar. ein von einer nicht eu-behörde ausgestellter fs (um beim beispiel zu bleiben- polen war z.b. nicht immer in der eu) wird ja nicht im urteil eingezogen, sondern die entziehung wird nur im fs vermerkt (69b stgb). der inhaber bekommt den fs zurück.
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#413
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 843 Beigetreten: 05.01.2005 Wohnort: Essen Mitglieds-Nr.: 7592 ![]() |
leute,glaubt doch der mpu fraktion.man kann momentan gar nichts machen,man hat nur kosten zu zahlen und man ist machtlos.
ich muss es doch wohl am besten wissen,nichts konnte mein anwalt machen,gar nichts bis jetzt. ich hätte es früher auch nicht geglaubt was die mpu befürworter hier im forum geschrieben haben. aber ich bin jetzt so weit,ich habe unmengen an geld ausgegeben,habe einen fs,kann wenn ich lust habe eben mal nach holland fahren und auto fahren. das reicht mir momentan,und in ca.23 wochen habe ich meine mpu.. also was soll ich mich gross aufregen,das habe ich schon genung getan,stimmts joe???? ![]() also an alle leute die noch einen eu fs machen wollen..LASST ES SEIN. das ist mein tip für euch.. und an alle,die schon einen haben,fahrt schön vorsichtig und nicht auffallen. -------------------- Wir leben alle unter demselben Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont..Adenauer
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#414
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
@Johnnie Walker
Du magst zwar seitenweise EuGH-Entscheidungen zitieren können, Urteile im Kopf haben und lange Sermone schreiben, Deine nachfolgenden Ausführungen zeigen jedoch, dass Du nach wie vor von der Rechtssystematik, wie wir sie in Deutschland haben, sei es nun Straf- oder Verwaltungsrecht, keine Ahnung hast. Zitat (Johnnie Walker @ 08.06.2005, 18:15) Wenn Du trotz Nutzungsuntersagung einer Fahrerlaubnisbehörde fährst ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis. Dann ist das Verwaltungsrecht. Fahren ohne Fahrerlaubnis ist immer eine Straftat nach § 21 StVG. Es spielt dabei überhaupt keine Rolle, ob Du gar keine Fahrerlaubnis hast, diese von einem Gericht durch Strafurteil entzogen bekommen hast oder ob Dir die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis aufgrund mangelnder Eignung aberkannt hat bzw. ob sie im Fall eines im Ausland ausgestellten Führerscheins das Recht auf Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aberkannt hat (= Nutzungsuntersagung). Das Fahrverbot, das sowohl ein Gericht als auch die Bußgeldbehörde verhängen können, ist eine Sonderform, da hier die Fahrerlaubnis erhalten bleibt, jedoch das Recht, ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, für die Dauer von 1 bis zu maximal 3 Monaten vorübergehend aberkannt wird. Während nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis diese erst wieder neu beantragt und zuerkannt werden muss, darfst Du nach Ablauf des Fahrverbots wieder uneingeschränkt fahren, da Dir in diesem die Fahrerlaubnis nicht aberkannt wurde. Zitat (Johnnie Walker @ 08.06.2005, 18:15) Wenn Du vom Amtsgericht trotz einer Nutzungsuntersagung, wie Kapper nach FeV § 28 Abs. 4, 3, von der Anklage F.o.FE. freigesprochen wirst. Dann ist das Strafrecht. Egal, ob jemand wegen eines Vorwurfs einer Straftat freigesprochen oder verurteilt wird, ist dies immer Strafprozess-(Strafverfahrens-)Recht. Die Fahrerlaubnisbehörde ist eine Verwaltungsbehörde, die ihre Entscheidungen nach den Verwaltungsvorschriften wie dem Verwaltungsverfahrensgesetz sowie der Fahrerlaubnisverordnung trifft. Das Gericht beurteilt Sachverhalte nach den einschlägigen Strafvorschriften und wendet dabei die Strafprozessordnung als Verfahrensvorschrift an. Im Bußgeldbereich, der nicht mit dem vorhergenannten Verwaltungsbereich, in dem es um den Erlass eines sog. Verwaltungsaktes, hier die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis, geht, verwechselt oder gleichgesetzt werden darf, ist zunächst die Verwaltungsbehörde die Verfolgungs- und Ahndungsbehörde. Diese Verwaltungsbehörde ist nicht die Fahrerlaubnisbehörde, sondern in Bayern z.B. die Kommune oder die Polizei. Erst wenn einem Einspruch auf einen Bußgeldbescheid nicht stattgegeben wird, kommt die Sache vor das Gericht. Die zugehörigen Verfahrensvorschriften findet man im Ordnungswidrigkeitengesetz, die Tatbestände in den einschlägigen Rechtsvorschriften wie StVO, StVZO, Fahrpersonalgesetz, Güterkraftverkehrsgesetz usw. usw. Wie sagt doch Dieter Nuhr so schön? Wenn man keine Ahnung hat, erst einmal die Klappe halten. ![]() Zitat (Guest @ 09.06.2005, 08:09) nun, das ist schon denkbar. ein von einer nicht eu-behörde ausgestellter fs (um beim beispiel zu bleiben- polen war z.b. nicht immer in der eu) wird ja nicht im urteil eingezogen, sondern die entziehung wird nur im fs vermerkt (69b stgb). der inhaber bekommt den fs zurück. Das ist falsch. Polen ist Mitgliedsstaat der EU. Damit sind die geltenden Vorschriften uneingeschränkt anwendbar. Dies gilt auch für die Führerscheine, die bereits vor dem Beitritt ausgestellt worden sind. Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 09.06.2005, 08:26 |
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#415
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 117 Beigetreten: 18.05.2005 Mitglieds-Nr.: 9818 ![]() |
Zitat (RA XDiver @ 08.06.2005, 21:23) Bzgl. der Anerkennung bei Verstoßes gegen die 185-Tage-Regel zunächst ja. Aber angeblich prüft CZ mittlerweile, ob evtl. aus dem Grund FE zurückgenommen werden müssen. Melden kann D den Verdacht jedenfalls. Was CZ daraus macht liegt allerdings nicht in deutscher Hand. XDiver Welche CZ Behörde prüft derzeit ob vor dem 17. 1 ausgestellte Führescheinstellen FS zurücknehmen wollen? ![]() ![]() ![]() |
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#416
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Zitat (Andreas @ 09.06.2005, 07:15) Einen solchen haarsträubenden Unsinn können wir hier nicht unkommentiert stehen lassen. Ich empfehle nochmals eindringlich die Stellungnahme von RA XDiver....Klickklick. Wie die Abkürzung schon verrät, ist er Rechtsanwalt und hat vom Strafrecht sicher etwas mehr Ahnung als Thommy Bumm. Wer absolut nicht das geringste Risiko eingehen will, der sollte lieber das beachten, was Andreas & RA XDiver schreibt! Denn wer Rechtsanwalt ist muss einfach mehr Ahnung haben. ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() -------------------- (\_/)
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 54 Beigetreten: 12.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9259 ![]() |
Zitat Wer absolut nicht das geringste Risiko eingehen will, der sollte lieber das beachten, was Andreas & RA XDiver schreibt! Denn wer Rechtsanwalt ist muss einfach mehr Ahnung haben. was will man von Pro-Mpu-Fraktion-Hobby-Juristen schon erwarten ![]() -------------------- "Alles ist die Sekte"
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Zitat (C.O.R.E. @ 09.06.2005, 10:38) was will man von Pro-Mpu-Fraktion-Hobby-Juristen schon erwarten ![]() Zumindest hat er ganz offensichtlich auf diesem Gebiet mehr Ahnung als Thommy Bumm und C.O.R.E. zusammen. ![]() ![]() -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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#419
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 117 Beigetreten: 18.05.2005 Mitglieds-Nr.: 9818 ![]() |
Zitat (Peter Lustig @ 09.06.2005, 08:38) @Johnnie Walker Du magst zwar seitenweise EuGH-Entscheidungen zitieren können, Urteile im Kopf haben und lange Sermone schreiben, Deine nachfolgenden Ausführungen zeigen jedoch, dass Du nach wie vor von der Rechtssystematik, wie wir sie in Deutschland haben, sei es nun Straf- oder Verwaltungsrecht, keine Ahnung hast. Nach der anstehenden Entscheidung des EuGH, (Antrag Generalanwalt Leger,13.5.) darf D nach dem anstehenden Beschluß, in fast alle Fällen folgt der Eugh dem Generalanwalt, keine EU FS ( auch in Bayern) nicht mehr systematisch registrieren , das heißt , daß alle deutschen FS Behörden überhaupt keine Möglichkeiten haben, ehemaliger deutsche FS, deren dem Inhaber des EU FS irgendwelche Erkenntnisse oder Einflüße, auf den EU FS und Inhaber haben. ![]() Der Beschluß ist in weigen Monaten (dpa) zu erwarten. ![]() |
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#420
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Könntest du deinen Beitrag in verständlichem Deutsch wiederholen?? Die Satzstellung ist mehr als gewöhnungsbedürftig.
![]() Im übrigen gibt es in Deutschland keine systematische Registrierung von EU-Führerscheinen. Es sind immer nur anlaßbezogenen Einzelfälle. ![]() -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 668 Beigetreten: 20.03.2005 Wohnort: 26721 Emden Mitglieds-Nr.: 8892 ![]() |
nein natürlich nicht, es gibt nur einzelfälle, in denen die daten an die führerschein-stelle weitergeleitet werden...
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 54 Beigetreten: 12.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9259 ![]() |
Zitat Zumindest hat er ganz offensichtlich auf diesem Gebiet mehr Ahnung als Thommy Bumm und C.O.R.E. zusammen. nur das er seine Ahnung falsch nutzt und alles in die falsche Richtung losgeht ![]() -------------------- "Alles ist die Sekte"
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 668 Beigetreten: 20.03.2005 Wohnort: 26721 Emden Mitglieds-Nr.: 8892 ![]() |
thommy kann es ja mal probieren, ob ichs dann mache, ist noch nicht soweit...
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#424
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Zitat (C.O.R.E. @ 09.06.2005, 11:39) nur das er seine Ahnung falsch nutzt und alles in die falsche Richtung losgeht ![]() Das ist zum augenblicklichen Zeitpunkt (und wahrscheinlich auch künftig ![]() ![]() |
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#425
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 117 Beigetreten: 18.05.2005 Mitglieds-Nr.: 9818 ![]() |
Zitat (Andreas @ 09.06.2005, 11:23) Könntest du deinen Beitrag in verständlichem Deutsch wiederholen?? Die Satzstellung ist mehr als gewöhnungsbedürftig. ![]() Im übrigen gibt es in Deutschland keine systematiscjhe Registrierung von EU-Führerscheinen. Es sind immer nur anlaßbezogenen Einzelfälle. ![]() @andreas Kannst du mal deine Worte in leserlicher Form wiedergeben (scytematish?), ansonsten deine erkenne ich nur wieder fehlende Sachkompetenz, mit der Du nicht- MPU Fans verunsichern willst ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
Zitat (Andreas @ 09.06.2005, 11:23) Es sind immer nur anlaßbezogenen Einzelfälle. ![]() Der Anlaß ist dann in jedem dieser "Einzelfälle" der Besitz einer EU-FE? Da wird sich der EuGH aber drüber freuen ![]() |
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#427
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 8784 Beigetreten: 20.02.2004 Wohnort: Im tiefsten Taunus Mitglieds-Nr.: 1918 ![]() |
Zitat (gabriel7 @ 09.06.2005, 12:26) @andreas Kannst du mal deine Worte in leserlicher Form wiedergeben (scytematish?), ansonsten deine erkenne ich nur wieder fehlende Sachkompetenz, mit der Du nicht- MPU Fans verunsichern willst ![]() Willst Du uns veräppeln??? Zitat (scytematish?) ?????????????Zitat ...ansonsten deine erkenne ich nur wieder... ????????????????
-------------------- Rücksicht ist keine Feigheit und Leichtsinn kein Mut Take me for what i'm worth freedom is just another word for nothing left to loose spread your wings for New Orleans, Kentucky bluebird, fly away
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#428
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 56 Beigetreten: 01.06.2005 Wohnort: Bayern Mitglieds-Nr.: 10025 ![]() |
Och Leute, jetzt hört doch ma auf mit den Kindereien hier! Du hast angefangen, nein, du, selber, bäh...
![]() Zitat (Andreas @ 09.06.2005, 11:23) Es sind immer nur anlaßbezogenen Einzelfälle Das ist aber derbe Auslegungssache, oder? Wenn, wie z.B. in Bayern, die Polizisten angehalten sind, solche Leute genauer zu kontrollieren, ist das für mich eine systematische Aktion. Da steckt System dahinter. Das Böse bleibt halt Ansichtssache ![]() Naja hier mit Weiterfahren trotz NU, das wird sich noch rausstellen. Wenn ich zwischen Inkrafttreten der NU und dem MPU-Termin nur zwei Monate habe, werd ich mich hüten, durch Auffallen mit FoFE die MPU zu gefährden.. Wenn das aber vier fünf oder mehr Monate werden, weiß ich einfach nicht, wie ich sonst über die Runden kommen soll. Aber das versteht natürlich keiner vom LRA. Von mir aus würd ich jeden Tag pinkeln, des wär mir sowas von egal. Solang ich in der Zwischenzeit weiterfahrn darf ![]() -------------------- Signaturen sind doooof
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Beitrag
#429
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 54 Beigetreten: 12.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9259 ![]() |
Zitat das keine andere Interpretation zulässt. dann hast du wohl die interpretation nicht verstanden ![]() -------------------- "Alles ist die Sekte"
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Beitrag
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Xdiver
Zitat Also, ein letztes Mal, nur für Dich: Danke für Deine Mühe. Vor dem Kapper-Urteil war es einfacher Deiner Auslegung geltenden Rechts zu folgen. Aber jetzt zweifelt auch der VGH B.-W. : vorangiges Recht; Fragen von grundsätzlicher Bedeutung; Revisions-Zulassung. Zitat Was der EuGH entscheiden könnte ist, dass D nicht berechtigt ist, die Nutzung einer EU-FE zu untersagen. In der Folge müssten dann die nunmehr rechtswidrigen Nutzungsuntersagungen zurückgenommen werden und das Recht zum Führen von Fahrzeugen in D lebte wieder auf. Dies allerdings erst zu dem Zeitpunkt der Rücknahme des VA. Jedes Fahren vor diesem Zeitpunkt ist und bleibt FoFE, da zum Zeitpunkt der Kontrolle keine FE für D bestand. Hier habe ich das Problem vorstehendes mit den Ausführungen von Klaus Weber, FE und VerwBehörde (My Webpage) in Einklang zu bringen: Zitat Auszug: Stets ist zu prüfen, ob die VeBehörde das (MPU) Gutachten zu Recht angefordert hat. BVerwG NJW 1986, 270; VGH Münchebn NZV 1997, 198 Rechtswidrige Anordnungen nach § 15 b II STVZO (jetzt FeV ?) rechtfertigen nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Betroffene sich weigert, die Anordnung zu befolgen. OVG Münster, NJW 1968, 643. Zu RN 70 der Schlußanträge: Zitat 70. Denn ihm wurde zwar in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen, was einer Aufhebung gleichzustellen ist, doch betraf diese Sanktion ausschließlich seine deutsche Fahrerlaubnis, die er besaß, bevor er den fraglichen niederländischen Führerschein erworben hat. Im Ausgangsverfahren stellt sich nicht die Frage, ob die deutschen Stellen nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie berechtigt wären, gegen Herrn Kapper erneut eine Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuordnen, diesmal jedoch in Bezug auf seinen niederländischen Führerschein. Es geht allein darum, ob die deutschen Stellen berechtigt sind, die Anerkennung der Gültigkeit des niederländischen Führerscheins abzulehnen. Wie wir jedoch in Bezug auf die Wohnsitzvoraussetzung gesehen haben, ist dies zu verneinen. Folglich ist der niederländische Führerschein von Herrn Kapper als gültig anzusehen, so dass der gegen ihn erhobene Vorwurf eines Verkehrsverstoßes (Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis) nicht zutrifft. Ist der Tatbestand eines solchen Verstoßes nicht erfüllt, so ist ausgeschlossen daß sich der Betroffene in der durch Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie geregelten Situation befindet. Die VG-Urteile beziehen sich doch weitgehend auf die Anwendbarkeit der Art 8 Abs 2 und 4. Oder ??? Muß der EuGh ein Urteil zu der "kursiven" Aussage ein separates Urteil fällen oder ist diese Frage auch durch das Kapper Urteil, hierzu RN 71 und 72 Schl.A., geklärt? Übrigens dürfte Kapper nicht wegen F.o.Fe nach § 28 Ab. 4, 2 sondern §28 4. 3 angeklagt worden sein. |
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Zitat (C.O.R.E. @ 09.06.2005, 13:08) Zitat das keine andere Interpretation zulässt. dann hast du wohl die interpretation nicht verstanden ![]() Es kommt darauf an, wie das Gesetz zu verstehen ist, und nicht, wie man es denn gerne hätte. Man sollte nicht mehr hineininterpretieren wollen, als tatsächlich drinsteht. Die hier versammelte Anti-MPU-Front versucht, entweder ihre Wunschgedanken hineinzupretieren, für die jedoch keinerlei Basis vorhanden ist, oder aber mit der Hoffnung, dass der EuGH alles über den Haufen schmeißt, was derzeit in Deutschland geltendes Recht ist, über die Runden zu kommen und sich Mut zu machen. Ich wage es vorherzusagen, dass der 2. Fall bei Vielen nicht eintreten wird. |
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@Gerri
Du hast den Eu Fs nicht umsonst gemacht, den wenn du die MPU erst nach 2 Jahren schaffst, hättest du hier ne neue Fahrprüfung ablegen müssen (Ca.1000Euro). Durch den Besitz des EU FS und bestehen der MPU wird dieser dir dann anerkannt, du darfst ja im restlichen EU Land damit fahren. Also schon mal die Prüfung für den D Lappen gespart und nebenbei wenn du im Ausland bist darfst du z.B im Urlaub damit rumfahren. Also umsonst war das Geld nicht und wenn du nicht kontrolliert wirst, fährst du auch legal in Deutschland rum. Also nicht alles sooooo schlecht, ausserdem warst du ja fast ein Jahr wieder mobil in D. Gruss Natrix |
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Zitat (Johnnie Walker @ 08.06.2005, 12:40) Der EuGH bestreitet in RN 77 der Fahrerlaubnisbehörde die in § 28.5 genannte Zuständigkeit. Nun wird die Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde nicht dadurch wieder hergestellt, daß deutsche VGe diese Nutzungsuntersagung fuer rechtmäßig halten Die Auslegung der Richtlinie obliegt nur dem EuGH und nicht deutchen Verwaltungsgerichten. Eu-Recht ist im Widerspruch zu nationalem Recht vorrangig. Der Richtlinie in ihrer EugH Auslegung wurde unmittelbare Wirkung, auch von deutschen VGe zuerkannt und muß somit von deutschen Behörden, Gerichten, Körperschaften des öffentlichen Rechts angewandt werden. @Johnny Walker Noch einmal - aber jetzt zum letzten Mal - wen interessiert der § 28 FeV?; die NU ergibt sich aus § 46 FeV. Und selbstverständlich ist das Fahren nach einer bestandskräftigen oder vorläufig vollziehbaren NU eine Straftat (Fahren ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis). Wie kann man die Leute nur in so einer falschen Sicherheit wiegen? -------------------- |
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Zitat (Andreas @ 09.06.2005, 07:15) Sollten weiterhin solche völlig falschen Auskünfte gegeben werden, die im Einzelfall einen User der diese These für die Wahrheit hält, der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzt, werden diese Beiträge kommentarlos gelöscht. @Andreas (& all)! Ich kann Dir gar nicht böse sein. Deine Meinung repräsentiert einen großen Teil unserer kranken Gesellschaft. Nur weil die Politik versagt hat, müssen wir alles ausbaden. Wir müssen als Europäer alle Nachteile der Osterweiterung & der Währungsunion ertragen, aber dürfen nicht die Vorteile nutzen. Wenn ich bei der Fahrerlaubnisbehörde ihnen ihre eigenen Paragraphen mit stichhaltigen Argumenten widerlege & sie keine Argumente mehr haben, dann kommt am Schluss als Argumentation nur noch: "Nach geltender Rechtssprechung ist das aber nicht so!" Wem die Argumente fehlen, der spielt ganz gerne seine Macht aus. Es werden von den Verwaltungsrichtern Sachen & Formulierungen in die Paragraphen rein interpretiert, die vorher nicht da waren. So klingt das dann für den Dummen ganz einleuchtend. Wer aber logisch hinterfragt, erkennt dass Richter, Polizisten, Verwaltungsangestellte, Psychologen & MPU-Mitarbeiter immer Recht haben, auch wenn sie Unrecht haben. Ihr wisst doch, 4 Richter & 5 Meinungen. Gruß Thommy -------------------- (\_/)
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Zitat (Lexus @ 09.06.2005, 16:06) @Johnny Walker Noch einmal - aber jetzt zum letzten Mal - wen interessiert der § 28 FeV?; die NU ergibt sich aus § 46 FeV. Vielen Dank. Aber, warum bezieht sich das VG München am 13.01.05 AZ M 6b S 04.5543 bei der rechtlichen Bewerting einer Nu immer auf § 28, auch wenn es die Rechsprechung des VGH B.-W und die Lösungsmuster nach Geiger zitiert, jedoch nie auf § 46. Die übrigen VG Urteile nehmen ebrenfalls Bezug auf § 28. |
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Zitat (didel19 @ 08.06.2005, 21:05) Hallo Andreas oder XDiver oder andere Rechtsexperten, Ich habe ne kurze Frage, wenn ich einen Tschechischen FS habe der vor dem 17.01.05 ausgestellt wurde, gibt es da bei einer Kontrolle Probleme wenn sich herausstellt das ich dort keine 185 Tage gewohnt habe? Ich habe gehört der Führerschein wird trotzdem nach Tschechien zurück geschickt, und die Behörde muss mir die Fahrerlaubnis dann wieder entziehen. Weil Sie gegen geltendes EU-Recht verstoßen haben. Ist das so richtig? Oder liege ich da falsch? Freue mich auf eine Antwort Das ist im Prinzip so richtig. -------------------- |
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Zitat (Medusa @ 08.06.2005, 21:36) Zitat (didel19 @ 08.06.2005, 21:20) Ist dass 100% das die Deutschen Behörden da machtlos sind? Bitte in Thread einlesen - das Thema hatten wir schon x-fach. Vor dem 17.01.2005 nach nationalem Recht in CZ ausgestellte EU-FE, obwohl der Wohnsitz in D. war, sind ein CZ Verstoß gegen EU Recht. D. könnte die CZ vor dem EuGH deswegen verklagen. Der Betroffene CZ EU-FE Inhaber hätte nur von der CZ zu befürchten, daß diese die EU-FE wieder einzieht - was wg. entgegenstehendem nationalen CZ Recht vor dem 17.01.2005 der CZ wohl kaum möglich wäre. Auf vielen CZ EU-FEs steht sowieso der dt. Wohnsitz. Da erübrigt sich die Frage von D. an die CZ ob der dt. Wohnsitz bekannt war ![]() Also kurz - in Bezug auf die Wohnsitzfrage sehe ich für vor dem 17.01.2005 ausgestellte CZ EU-FEs keinerlei reale Gefahr. Die 185-Tage-Reglung hat die EU nicht erfunden, die gilt schon seit vielen Jahrzehnten in allen Vertragsstaaten, für die die IntKfzO gilt. Und deshalb galt sie auch vor dem Beitritt der Tschechei in dei EU schon dort und musste vor Erteilung einer Fahrerlaubnis beachtet werden. -------------------- |
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Hallo,
einige haben ja bereits eine NU zugestellt bekommen, was steht den da genau drin? Meine Frage, steht dort explizit drin das z.B von der tschechischen Fahrerlaubnis nicht mehr gebrauch gemacht werden darf, oder verallgemeinert von einer ausländischen EU Erlaubnis???? Interessiert mich nur mal so, denn wenn dort die Landesnation stehen würde, könnte man ja theoretisch dann einen z.B. tschechischen dann in einen polnischen Führerschein umschreiben lassen und die NU würde ins Leere laufen, steht ja dann auch tschechische Fahrerlaubnis und nicht Polnische,grins. Nur so ne Idee. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 117 Beigetreten: 18.05.2005 Mitglieds-Nr.: 9818 ![]() |
Zitat (Lexus @ 09.06.2005, 16:06) Zitat (Johnnie Walker @ 08.06.2005, 12:40) Der EuGH bestreitet in RN 77 der Fahrerlaubnisbehörde die in § 28.5 genannte Zuständigkeit. Nun wird die Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde nicht dadurch wieder hergestellt, daß deutsche VGe diese Nutzungsuntersagung fuer rechtmäßig halten Die Auslegung der Richtlinie obliegt nur dem EuGH und nicht deutchen Verwaltungsgerichten. Eu-Recht ist im Widerspruch zu nationalem Recht vorrangig. Der Richtlinie in ihrer EugH Auslegung wurde unmittelbare Wirkung, auch von deutschen VGe zuerkannt und muß somit von deutschen Behörden, Gerichten, Körperschaften des öffentlichen Rechts angewandt werden. @Johnny Walker Noch einmal - aber jetzt zum letzten Mal - wen interessiert der § 28 FeV?; die NU ergibt sich aus § 46 FeV. @Peter Lustig Der § 46 wurde schon vom OVG Koblenz ( 4.5. ) eindeutig, nach deutschem Recht, in Frage gestellt. Auch wenn Du alles schon im voraus weißt. Der EuGH wird D diesen jämmerlichen Alibi Paragaphen um die Ohren hauen. Das ist reine Logik auch wenn es den Bayern noch so weh tut. ![]() |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 668 Beigetreten: 20.03.2005 Wohnort: 26721 Emden Mitglieds-Nr.: 8892 ![]() |
Zitat (Lexus @ 09.06.2005, 17:17) Zitat (didel19 @ 08.06.2005, 21:05) Hallo Andreas oder XDiver oder andere Rechtsexperten, Ich habe ne kurze Frage, wenn ich einen Tschechischen FS habe der vor dem 17.01.05 ausgestellt wurde, gibt es da bei einer Kontrolle Probleme wenn sich herausstellt das ich dort keine 185 Tage gewohnt habe? Ich habe gehört der Führerschein wird trotzdem nach Tschechien zurück geschickt, und die Behörde muss mir die Fahrerlaubnis dann wieder entziehen. Weil Sie gegen geltendes EU-Recht verstoßen haben. Ist das so richtig? Oder liege ich da falsch? Freue mich auf eine Antwort Das ist im Prinzip so richtig. es ist im prinzip nicht richtig, denn vor dem 17.01 galt zwar eurecht (185-tage), die regelung hatte die cz aber noch nicht umgesetzt, jetzt schon. d z.b. hat zig richtlinien noch nicht ratifiziert. es galt also in cz nationales recht, in dem man keine 185-tage regelung beachten musste. übrigens gilt es für alle eu-bürger, die sich vor dem 17.01.05 zur prüfung angemeldet haben. man hat 6 monate zeit, selbst diejenigen, die noch den fs in cz machen, machen den legal, allerdings nur unter der o.g. voraussetzung |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 8784 Beigetreten: 20.02.2004 Wohnort: Im tiefsten Taunus Mitglieds-Nr.: 1918 ![]() |
Wenn ich hier so lese, was einige bereit wären, an Strapazen und Reisen sowie Wohnsitznachweisen auf sich zu nehmen, nur um eine MPU zu umgehen......
Und warum muß in jedem 2. Posting Polemik und Häme seitens der Anti-MPU Fraktion dabeisein???? -------------------- Rücksicht ist keine Feigheit und Leichtsinn kein Mut Take me for what i'm worth freedom is just another word for nothing left to loose spread your wings for New Orleans, Kentucky bluebird, fly away
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15361 Beigetreten: 24.08.2004 Wohnort: Mainz-Gonsenheim Mitglieds-Nr.: 5157 ![]() |
@ Gabriel7
Der von Dir zitierte Beitrag stammt von Lexus, nicht von Peter Lustig. Wenn Du schon Leute mit meilenweit mehr Ahnung als Du derart polemisch und mit Deiner höchst eigenen Rechtsauffassung angehst, dann versuch doch wenigstens den Adressaten richtig zu benennen. -------------------- Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen. |
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@Natrix20,
klappt nicht! Da steht: "Entziehung der Fahrerlaubnis" "Die Entziehung hat die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen." -------------------- (\_/)
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
Zitat (Lexus @ 09.06.2005, 16:20) Die 185-Tage-Reglung hat die EU nicht erfunden, die gilt schon seit vielen Jahrzehnten in allen Vertragsstaaten, für die die IntKfzO gilt. Und deshalb galt sie auch vor dem Beitritt der Tschechei in dei EU schon dort und musste vor Erteilung einer Fahrerlaubnis beachtet werden. Wieder etwas dazugelernt ![]() Die CZ hat die 185 Tage Regel aber erst ab dem 17.01.2005 eingeführt. Das war dann vorher vielleicht ein Verstoß der CZ gegen EU Recht & der IntKfzO, aber egal, die CZ hätte nach nationalem Recht große Probleme die FEs unter Hinweis auf den Wohnsitz wieder einzuziehen. Schließlich sind sie nach damaligem CZ Recht korrekt erteilt worden. |
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Zitat (Thommy Bumm @ 09.06.2005, 16:40) "Die Entziehung hat die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen." Aber in meinem Schreiben (Aufforderung zur MPU, noch keine NU) wird auch ganz klar direkt auf den tschechischen FS mit der darauf eingetragenen EA-Nummer Bezug genommen. Weiß nich, wie's bei der NU is? -------------------- Signaturen sind doooof
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 668 Beigetreten: 20.03.2005 Wohnort: 26721 Emden Mitglieds-Nr.: 8892 ![]() |
Zitat (Thommy Bumm @ 09.06.2005, 17:40) @Natrix20, klappt nicht! Da steht: "Entziehung der Fahrerlaubnis" "Die Entziehung hat die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen." klappt doch, denn die nu bezieht sich nur auf eine bestimmte fe, nicht aber auf eine andere, die man, z.b. in einem anderen eu-land umtauscht oder umschreibt oder was weiss ich... |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 117 Beigetreten: 18.05.2005 Mitglieds-Nr.: 9818 ![]() |
@ Lexus
Ja stimmt!!! D hat das ja auch nach dem Kapper Urteil mit den Niederlanden gemacht!? oder ![]() Da war doch noch was? ![]() |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 668 Beigetreten: 20.03.2005 Wohnort: 26721 Emden Mitglieds-Nr.: 8892 ![]() |
also antwort für etienne, abgabe der fe oder umschreibung in einem anderen eu-land, oder neuerwerb...dann bekommst du zwar eine nu für deine cz-fe,
darfst aber ganz legal mit dem neuen eu-fs herumfahren. bis zur ersten kontrolle, dann... |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
Es hieß doch bisher im Forum die NU bezöge sich auf eine bestimmte EU-FE. Eine später in einem anderen Land erteilte / umgeschriebene, EU-FE wäre dann doch nicht betroffen .. ??
![]() @Natrix20: Sehr interessante Idee ![]() |
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#450
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 668 Beigetreten: 20.03.2005 Wohnort: 26721 Emden Mitglieds-Nr.: 8892 ![]() |
Zitat (Medusa @ 09.06.2005, 17:49) Es hieß doch bisher im Forum die NU bezöge sich auf eine bestimmte EU-FE. Eine später in einem anderen Land erteilte / umgeschriebene, EU-FE wäre dann doch nicht betroffen .. ?? ![]() JEP ![]() |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 05:46 |