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Gast_Lord Weed_* |
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#641
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von ra xdiver
Weil er vielleicht doch nicht alle Verfahrensvorschriften und Vorgänge der Verwaltung kennt? Sowas nennt man aber nicht lügen sondern Unkenntnis. moment mal seit wann gibt die fs-stelle keine anweisungen an die polizei wie sie sich in solchen fällen verhalten doll???????? seit wann will kein polizist wissen wie er sich in so einer situation verhalten soll????? denkt ihr das die bayerische polizei schlecht informiert ist? kann ich mir nicht vorstellen. ich habe vorhin mit einem kumpel telefoniert der im selben landkreis wohnt wie ich und er sagte mir das er nur seinen wohnsitz nachweißen musste und das wars. ER DARF FAHREN TROTZ MPU gruß Lord |
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Gast_Lord Weed_* |
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#642
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ich möchte noch hinzufügen das es nicht auszuschließen ist das die fs-stelle
einen mpu verlangen kann!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! gruß lord |
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#643
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Zitat moment mal seit wann gibt die fs-stelle keine anweisungen an die polizei wie sie sich in solchen fällen verhalten doll???????? Hat sie noch nie gemacht. Eine FEB kann die Polizei gar nicht anweisen. Das lässt die Organisation der Behörden und deren Befugnisse gar nicht zu. FEB=kommunale Behörde=Oberster Dienstherr: Oberbürgermeister/Landrat Polizei= Landesbehörde=OD: Landesinnenminister Da gibt´s kein Hierarchieverhältnis Zitat seit wann will kein polizist wissen wie er sich in so einer situation verhalten soll????? Wenn er die Anweisungen aus dem (bayr.) Innenministerium dazu gelesen hat, dann weiss er es. Und die sind eindeutig. Wird Dir Peter Lustig gerne bestätigen. Zitat denkt ihr das die bayerische polizei schlecht informiert ist? kann ich mir nicht vorstellen. Angesichts der gerade in Bayern gehäuft auftretenden NUen denke ich, die sind recht gut informiert. -------------------- |
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#644
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Zitat (Medusa @ 11.06.2005, 00:04) Immer wieder lese ich die Differenzierung zw. FE Erteilung und Wiedererteilung. Könnte bitte jemand die entsprechende Stelle in der EU FE Richtlinie dazu posten? ![]() ![]() Keiner? Schade. Ich dachte mit einer solchen Passage würde sich Konform zum Europarecht begründen lassen, warum D. teilweise bei FE Erteilungen, entgegen der EU-FE Richtlinie, keine Eignungsprüfung vornimmt und einen Vertrauensvorschuß gewährt. .. ![]() |
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Gast_Lord Weed_* |
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#645
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hallo ra xdiver
guck mal selber auf die page vom innenministerium und du wirst feststellen das die seite über das eu-fürerscheinrecht herausgenommen wurde. gruß lord ps wenn du den link willst musst mir bescheid geben |
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Gast_Lord Weed_* |
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#646
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#647
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Zitat Keiner? Schade. Ich dachte mit einer solchen Passage würde sich Konform zum Europarecht begründen lassen, warum D. teilweise bei FE Erteilungen, entgegen der EU-FE Richtlinie, keine Eignungsprüfung vornimmt und einen Vertrauensvorschuß gewährt .. Kann ich momentan nicht. Allerdings kann ich Dir konform zur EU-FS-RiLi einen weiteren Hinweis auf nachträgliche rechtmäßige Untersuchungen geben: Zitat Artikel 7 (1) Die Ausstellung des Führerscheins hängt ausserdem ab a)vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfuellung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III; Anlage III Ziffer 14.1: Alkohol: Zitat 14.1.Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuß nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden. Drogen und Arzneimittel Zitat 15.Mißbrauch Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmässig übermässig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden. Regelmässige Einnahme 15.1.Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmässig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, daß die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Will heissen: Angesichts dessen, dass die Ausstellungsstaaten wohl diese Problematik überhaupt nicht überprüft haben oder aber, wenn eine entsprechende Frage erfolgte, sicher keine wahrheitsgemäße Antwort erfolgte und demnach ein guter Teil der ausgestellten FS gar nicht hätte erteilt werden dürfen (nach EU-RECHT!), eine nachträgliche Untersuchung m.E. rechtmäßig sein muss, wenn berechtigte Anhaltspunkte für ein Erteilungsverbot bestanden. Das hat übrigens nichts mit Nichtanerkennung zu tun. Wohl aber mit dem Sicherungsbedürfnis eines jeden Staates auf seinem Hoheitsgebiet. In D sind ja teilweise die Tatsachen bekannt, die wohlweisslich in CZ, PL oder sonstwo verschwiegen wurden. Dies i.V.m. Art. 8 der EU-FS-RiLi dürfte eine NU auch "EuGH-sicher" machen. -------------------- |
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#648
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Wie Du aus der EU FE Richtlinie zitierst ist die Eignung, (wie auch der Wohnort), vom ausstellenden Staat zu überprüfen. Dies ist integraler Bestandteil seines Hoheitsaktes FE Erteilung. Hegt D. den Vedacht eines Verstoßes des ausstellenden Staates gegen eine der Pflichtprüfungen, oder bezweifelt D. die Gründlichkeit der Eignungsprüfung, weil in D. nicht nachgefragt wurde, kann D. den ausstellenden Staat darauf hinweisen oder ihn vor dem EuGH verklagen. Der Hoheitsakt ist aber anzuerkennen.
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#649
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Zitat (Medusa @ 11.06.2005, 01:10) Zitat (Medusa @ 11.06.2005, 00:04) Immer wieder lese ich die Differenzierung zw. FE Erteilung und Wiedererteilung. Könnte bitte jemand die entsprechende Stelle in der EU FE Richtlinie dazu posten? ![]() ![]() Keiner? Schade. Ich dachte mit einer solchen Passage würde sich Konform zum Europarecht begründen lassen, warum D. teilweise bei FE Erteilungen, entgegen der EU-FE Richtlinie, keine Eignungsprüfung vornimmt und einen Vertrauensvorschuß gewährt. .. ![]() Habe mal kurz darüber nachgedacht. Unter Bezugnahme zu dem Vorhergesagten: Bei erstmaligem Erwerb einer FE bestehen nunmal bzgl. der o.g. Problematiken idR keinerlei Anhaltspunkte, so dass, ausser den üblichen Untersuchungen wie bspw. des Sehtestes keine weitergehenden Maßnahmen erforderlich sind. Sollte der Erwerber zbspw. durch BtM-Verurteilungen) wird ja auch idR eine weitergehende Prüfung angeordnet. Ich muss allerdings zugeben, die dt. Formulare inhaltsmäßig nicht zu kennen. -------------------- |
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#650
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Zitat Der Hoheitsakt ist aber anzuerkennen. Wir könnten jetzt die leidige Anerkennungsdebatte wieder eröffnen, aber das wollen wir wohl beide nicht. Der Ausstellungsstaat kann ja gar nichts dafür. Woher soll er denn wissen, dass der Antragsteller eine gewisse Hypothek mitbringt? Sicher nicht von ihm. So stellt er nach seinen nationalen Vorschriften einen FS aus. Der wird dann auch anerkannt. Allerdings kann jeder andere Mitgliedsstaat wnn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Inhaber Eignungszweifel beherbergen könnte, aufgrund seines, weiterhin auch durch EU-Recht zugestandenen, Territorialitätsprinzips geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen. In D ist das nunmal die Anordnung einer MPU. Diese ist immer noch das mildere Mittel im Verhältnis zur direkten NU. Der FE-Inhaber kann ja seine Geeignetheit unter Beweis stellen. Macht er dies nicht (bspw. weil er zu sehr die Hoffnung in einen promovierten Herrn aus F. setzt), muss er dann mit den schwereren Folgen leben. -------------------- |
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#651
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Der Knackpunkt ist trotzdem, daß es gemäß EU FE Richtlinie keine "Ersterteilung" gibt. Es ist immer eine Erteilung. Wie läßt sich da - EuGH fest - eine unterschiedliche Behandlung, und teilweise die Mißachtung der Eignungsprüfungspflicht, begründen?
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#652
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Zitat (RA XDiver @ 11.06.2005, 01:47) Der Ausstellungsstaat kann ja gar nichts dafür. Woher soll er denn wissen, dass der Antragsteller eine gewisse Hypothek mitbringt? Er hätte sich in D. informieren können - Eignungsüberprüfungspflicht. Hat er nicht - gut, war seine Entscheidung. Zitat (RA XDiver @ 11.06.2005, 01:47) Wir könnten jetzt die leidige Anerkennungsdebatte wieder eröffnen, aber das wollen wir wohl beide nicht. Nein, ist schon fast 2 Uhr ![]() ![]() |
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#653
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Zitat (RA XDiver @ 11.06.2005, 01:32) In D sind ja teilweise die Tatsachen bekannt, die wohlweisslich in CZ, PL oder sonstwo verschwiegen wurden. Da wurde nichts verschwiegen! -------------------- (\_/)
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Gast_Gast_Klaus_* |
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#654
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Hallo,
Mein CZ Führerschein wurde dieses Jahr beschlagnahmt, hab ich in paar threads davor geschrieben schon (wegen Alk), jetzt hab ich in CZ nachgeforscht der Führerschein ist dort noch nicht und auch der Vorfall ist dort noch gar nicht bekannt. In Deutschland bei der FS-Stelle liegt er auch nicht, der Beamte hat gesagt vielleicht in Flensburg noch? Wie bekomme ich mein CZ Führerschein wieder zurück? Gruß Klausmaus |
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#655
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Zitat (Gast_Klaus @ 11.06.2005, 02:38) Wie bekomme ich mein CZ Führerschein wieder zurück? Schau auf Dein Beschlagnahmeprotokoll! ![]() -------------------- (\_/)
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Gast_Gast_klaus_* |
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#656
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Zitat (Thommy Bumm @ 11.06.2005, 02:59) Zitat (Gast_Klaus @ 11.06.2005, 02:38) Wie bekomme ich mein CZ Führerschein wieder zurück? Schau auf Dein Beschlagnahmeprotokoll! ![]() ![]() |
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#657
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Zitat (Lexus @ 10.06.2005, 21:59) Einen Ersterwerb kann man nur vortäuschen, wenn man alle beruflichen Bindungen in D aufgibt und im Ausland 185 Tage lang lebt und dort persönliche Bindungen hat. Was heisst da vortaeuschen ? Bleiben wir mal in Polen: Wenn die bisher von Dir keine Akte hatten, dann legen sie eine neue an und erteilen ergo NEU und nicht WIEDER. Und legst Du kein anderes Dokument vor, dann ERTEILEN sie und schreiben nicht um ... Es ist ein bisschen viel verlangt vom europaeischen Buerger, wenn er jetzt auch noch fuer diese sowieso schon aufgeblasene und ineffiziente Verwaltung mitdenken soll. Und es ist ja wohl klar, dass ein vierzig- oder fuenfzigjaehriger Bewerber, der kein Wort der Landessprache spricht, irgendwelche Gruende hat, diese Prozedur der Erteilung einer FE im Ausland zu versuchen - da kann man ja mal detailliert nach fragen. Und die Antworten muss man dann detailliert kontrollieren ... Ganz sicher ist aber, dass jemand, der ploetzlich in PL auftaucht und neue Papiere braucht, irgendein Vorleben hat - das kann harmlos sein, muss es aber nicht. Und behoerdliche Routine muss so was checken koennen. Funktioniert in D ja auch: Fuehrungszeugnis, KBA - und schon liegt alles auf dem Tisch. In Polen: Nichts dergleichen. Oeffnet Missbrauch Tuer und Tor - ist aber nicht mein Problem als Buerger ... Dass man so etwas wiederholen koennte liegt ja nur am System und nicht am Antragsteller. Und im Uebrigen gibt es keinen Betrug ohne Vorsatz ... Der Beweis wird schwer zu fuehren sein, dass man betruegen wollte, wenn man lediglich irgendwo ein Kreuzchen vergessen hat ... Wenn ich mir ansehe, wie ausgefuchst inzwischen gestohlene Fahrzeuge wiederbeschafft, bzw. wiedergefunden werden koennen, dann wundert es mich in der Tat, wie schwerfaellig die Verwaltungen auf so Dinge wie Anerkennung von Papieren und Abschluessen, Umschreibungen, Neu- und Wiedererteilungen reagieren und wie ideenarm da agiert wird. Nicht nur der EuGH ist der Meinung, dass der Aufbau einer europaeischen Verkehrssuenderdatei jahrelang schlicht verpennt wurde und man die sich daraus ergebenden Unwaegbarkeiten nicht dem einzelnen europaeischen Buerger anlasten darf. Zitat Man muss notgedrungen beim Ersterwerb auch jedes mal erneut Fahrschule (!) und Prüfung usw. machen. Man muss ja auch in Deutschland beim Wiedererwerb alles Moegliche wiederholen, nur nicht die Fahrschule (wobei sich mir der Sinn dieser Uebung auch nicht erschliesst ...) - in Polen wird da sinnvollerweise erst gar nicht zwischen Neu- und Wiedererwerb unterschieden: ALLE Bewerber um einen polnischen Fuehrerschein durchlaufen die gleiche Routine von 30 Fahrschulstunden, Arztbesuch und Pruefung. Und ALLE haben die gleichen Wege zum Amt, wo dann die weiteren Entscheidungen getroffen werden. Zitat Diese ganzen Ketten-Umgehungsvorschläge erscheinen mir daher im Ergebnis sehr unrealistisch und mit vielen Täuschungen verbunden. Bisher ist es relativ einfach, an zwei europaeische Fuehrerscheine zu kommen, s.o. meine Auffuehrungen zur Verwaltung. Der einzelne europaeische Buerger steht imho da gar nicht in der Verantwortung. Wenn es irgendwo auf der Welt so ein kompliziertes System wie bei uns in Europa gibt, dann liegt es in der Hand der "Macher" das Ganze so wasserdicht zu machen, wie es sein muss. Was kann ich als Betroffener denn bitteschon dafuer, wenn irgendwas "nicht rund" laeuft ? Ich bin jedenfalls grossgeworden mit der Tatsache, dass hinter meinem Ruecken alle meine Angaben nochmal ausgiebigst kontrolliert werden und dass im Verborgenen entschieden wird. Wenn das nun einmal nicht so recht funktioniert, dann kann ich "Schuld" einfach nur von mir weisen. Du bist Anwalt, Lexus, und solltest wissen, was ich meine ... -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#658
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Zitat (Gast_klaus @ 11.06.2005, 03:19) Zitat (Thommy Bumm @ 11.06.2005, 02:59) Zitat (Gast_Klaus @ 11.06.2005, 02:38) Wie bekomme ich mein CZ Führerschein wieder zurück? Schau auf Dein Beschlagnahmeprotokoll! ![]() ![]() Wenn Du kein Beschlagnahmeprotokoll bekommen hast, dann mache eine Strafanzeige bei der ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() -------------------- (\_/)
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Gast_Johnnie Walker_* |
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#659
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@ RA XDiver
Zitat Der Ausstellungsstaat kann ja gar nichts dafür. Woher soll er denn wissen, dass der Antragsteller eine gewisse Hypothek mitbringt? Sicher nicht von ihm. Die Hypothek ist mit Ablauf der Sperrfrist getilgt. (EuGH RN 75) Zitat Allerdings kann jeder andere Mitgliedsstaat wnn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Inhaber Eignungszweifel beherbergen könnte, aufgrund seines, weiterhin auch durch EU-Recht zugestandenen, Territorialitätsprinzips geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen. Kann er nur während der Sperrfrist. (EuGH: Schlußanträge RN 71 und Urteil RN 76) Zitat Der FE-Inhaber kann ja seine Geeignetheit unter Beweis stellen. Hier liegst Du richtig. Er kann, muß aber nicht. |
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#660
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Zitat (RA XDiver @ 11.06.2005, 00:06) Zitat 2 EU-Führerscheine = Ordnungswidrigkeit Die Gleichung stimmt nicht so ganz. 2 FS = einer ungültig=Straftat wenn Gebrauch bei NU hmm.. wie sieht denn eigentlich mein Fall aus? FE-Entzug in 01.04 wg. Alk, Sperre 9 Monate Habe seit 10.04 CZ-FE und bin bis heute noch nicht kontrolliert worden. Ende des Jahres werde ich eine MPU machen und bestehen, d.h. ich bekomme meinen D-FS wieder zurück. Welcher ist gültig? ![]() Die CZ-FE ist ja wg. der 185-Tage-Regelung die ich nur auf dem Papier eingehalten habe nicht 100%ig legal. Habe in D während der gesamten Zeit gearbeitet! Die D-FE? Diese beantrage ich Ende des Jahres, obwohl ich bereits eine EU-FE besitze... Auch nicht legal! Also werde ich Ende des Jahres zwei halblegale FS besitzen.. Klasse ![]() |
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#661
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so wie ich das weiss,kannst du nicht einfach so eine mpu machen.das strassenverkehrsamt muss doch deine akten zur mpu schicken.die mpu stelle weiss doch sonst gar nicht nach welchen kriterien die dich prüfen müssen.
-------------------- Wir leben alle unter demselben Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont..Adenauer
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#662
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 785 Beigetreten: 25.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4482 ![]() |
Zitat (strichachtdoktor @ 11.06.2005, 08:35) Was kann ich als Betroffener denn bitteschon dafuer, wenn irgendwas "nicht rund" laeuft ? Ich bin jedenfalls grossgeworden mit der Tatsache, dass hinter meinem Ruecken alle meine Angaben nochmal ausgiebigst kontrolliert werden und dass im Verborgenen entschieden wird. Wenn das nun einmal nicht so recht funktioniert, dann kann ich "Schuld" einfach nur von mir weisen. Du bist Anwalt, Lexus, und solltest wissen, was ich meine ... das habe auch ich verstanden /8doc dazu muss man nicht RA sein. Vereinfacht gesagt, die haben die Regeln gemacht wir haben uns daran gehalten und nichts verschwiegen und nun sollen wir die schuldigen (betrüger) sein. Ich kann es wie /8doc 100 mal widerholen, ich habe in der CZ alles angegeben und nichts verschwiegen und die 185 Tage wollten die auch nicht eingehalten sehen. Sie haben den EU-FS erteilt, ich glaube nicht das jemand im nachinein kommen kann "entschuldigung aber wir haben da was falsch gemacht" nun geben sie bitte ihren eu-fs wieder ab. Ich hätte mir ein Schild um den Hals hängen können "ich bin ein Deutscher der in Deutschland zur MPU muss und ich habe die 185 Tage nicht eingehalten" trotzdem hätte ich den FS machen können, weil deren Gesetze eben so waren. ![]() |
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#663
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 82 Beigetreten: 11.02.2005 Mitglieds-Nr.: 8331 ![]() |
Zitat (gerri @ 11.06.2005, 10:57) so wie ich das weiss,kannst du nicht einfach so eine mpu machen.das strassenverkehrsamt muss doch deine akten zur mpu schicken.die mpu stelle weiss doch sonst gar nicht nach welchen kriterien die dich prüfen müssen. Das wird das Strassenverkehrsamt auch tun wenn es so weit ist. Ich bereite mich seit Februar sehr intensiv mit professioneller Hilfe auf die MPU vor. |
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#664
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 843 Beigetreten: 05.01.2005 Wohnort: Essen Mitglieds-Nr.: 7592 ![]() |
ja dann hast du rein gar nichts zu befürchten.
das ist wohl die beste entscheidung es so zu machen wie du... aber dann hätten wir alle keinen eu fs mehr machen brauchen.genau so wie ich ![]() -------------------- Wir leben alle unter demselben Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont..Adenauer
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#665
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Zitat (Kermit007 @ 11.06.2005, 10:52) Also werde ich Ende des Jahres zwei halblegale FS besitzen.. Klasse ![]() Damit hältst Du Deutschland einen Spiegel vor & zeigst den Behörden wie bescheuert sie sind. M.E. hast Du nichts falsch gemacht. Natürlich hast Du die 185 Tage eingehalten & bist nur zum arbeiten nach Deutschland gekommen. Damit wärst Du nicht der Erste. Deutschland kann Dir nicht beweisen, dass Du keine persönlichen Bindungen in CZ hattest. Wenn Deutschland nicht diese bescheuerte MPU hätte, dann würde es so ein Paradoxon gar nicht geben. Dein CZ-Schein ist gültig, weil Dein deutscher Schein bestandskräftig entzogen wurde. Bei der Wiedererteilung der deutschen Fahrerlaubnis wirst Du nicht gefragt, ob Du inzwischen eine andere Fahrerlaubnis erworben hast. Damit hast Du keine falschen Angaben gemacht. Eigentlich wäre Deine deutsche Fahrerlaubnis ungültig. Aber in Deutschland ist sie gültig & die CZ-Fahrerlaubnis muss anerkannt werden. Damit sind beide Führerscheine in Deutschland eindeutig gültig. -------------------- (\_/)
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#666
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Ich habe da mal ne Frage an die Rechtsexperten hier im Forum:
Wenn einem deutschen die ausländische Fahrerlaubnis entzogen wird, dann hat die Entziehung die Wirkung des Rechts von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die Sperre von X Monaten wird auf dem Führerschein eingetragen. Danach ist er in Deutschland automatisch wieder gültig. Eine Nutzungsuntersagung kann es ohne erneuten Verstoß gar nicht geben. Das würde der vorherigen deutschen Eintragung widersprechen. Ist das richtig??? -------------------- (\_/)
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#667
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Nein! Die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen (= Nutzungsuntersagung), ist gleichzusetzen mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis bei dem Inhaber einer deutschen FE. Da lebt wie auch bei der Entziehung einer deutschen FE nach Ablauf der Sperrfrist nichts wieder automatisch auf, sondern der betroffene ausländische FE-Inhaber muss bei einer Fahrerlaubnisbehörde* einen Antrag stellen, von seiner ausländischen FE im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen. Erst, wenn diesem Antrag stattgegeben wird, darf er mit seinem ausländischen FS in D wieder fahren. Steht dabei ein MPU-Erfordernis im Raum, muss er eine positive MPU absolvieren, bevor ihm das Recht wieder zuerkannt wird. Dies kann auch deswegen nicht anders sein, weil sonst eine Ungleichbehandlung mit einem deutschen FE-Inhaber gegeben wäre und der Inhaber einer ausländischen FE bevorzugt würde.
*Den Antrag kann er bei jeder deutschen FE-Behörde stellen, da er ja hier keinen Wohnsitz und damit auch keine zuständige Wohnsitz-FE-Behörde hat (§ 73 Abs. 3 FeV). |
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#668
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 82 Beigetreten: 11.02.2005 Mitglieds-Nr.: 8331 ![]() |
Zitat (Thommy Bumm @ 11.06.2005, 11:30) Damit sind beide Führerscheine in Deutschland eindeutig gültig. Beide FE´s können nicht gültig sein, da man nur einen EU-FS besitzen darf. Ich denke in meinem Fall wird der D "legaler" sein ![]() Naja, wie auch immer.. Was mache ich mir überhaupt Sorgen.. Et kütt wie et kütt sacht der Kölner ![]() |
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#669
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Zitat (Kermit007 @ 11.06.2005, 12:23) Et kütt wie et kütt sacht der Kölner ![]() Mach wadde willst, sacht der Berliner. ![]() -------------------- (\_/)
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#670
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@Peter Lustig
Das bezweifle ich, das ein ausländischer EU FS Inhaber, der seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, erst wieder einen Antrag stellen muss, nachdem seine Sperrfrist hier abgelaufen ist, die er auf seiner Karte eingetragen bekommen hat. Woher soll der z.B. Spanier wissen, das er nach der Sperrfrist die ihm D erteilt hat, einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in D stellen soll????? Es gibt nämlich auch bei der Rechtsprechung der NU Untersagung beim VG München eindeutig den Absatz, das im Ausland wohnende deutsche EU FS Inhaber nicht zu einer MPU herangezogen werden können. Weshalb soll ein Spanier dann nach seiner Sperrfrist eine MPU bzw. einen Antrag auf Wiedererlangung der DEUTSCHEN Fahrerlaubnis stellen müssen? Das widerspricht ja noch gravierender dem EuGH Urteil. Wie gesagt, ich kenne einen Polen der hier eine Sperrfrist wegen Trunkenheit hatte und nach seiner Sperrfrist die im Lappen eingetragen wurde, wieder fahren durfte ohne die "Erlaubnis" von der FEB zu holen. Gruss Natrix |
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#671
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Nochmals kurz zu einer Textstelle des EugH Urteil:
Es wäre die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern. Die ganzen EU Führerscheinegeschichte könnte man vergessen, wenn jedes Land seine nationalen Vorschriften anwenden würde, in diesem Fall wie Peter Lustig formulierte, darf dann der Spanier zur MPU in D antreten, obwohl er vielleicht nur D als Transitland nach Polen benutzen möchte. Deshalb Peter Lustig finde ich die Geschichte der MPU ja so fraglich, wenn andere Länder diese nationale Eigenheit eben NICHT haben. Der Satz ungerecht trifft hier nämlich voll zu, den du im obigen Beitrag geschrieben hast. Gruss Natrix |
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#672
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
Zitat Wie gesagt, ich kenne einen Polen der hier eine Sperrfrist wegen Trunkenheit hatte und nach seiner Sperrfrist die im Lappen eingetragen wurde, wieder fahren durfte ohne die "Erlaubnis" von der FEB zu holen. §28 Abs.5 FeV ist ja auch relativ "jung" - frueher war das so eindeutig nicht geregelt. Und heute ist es eh illegal, den §28Abs.5FeV auf die EU-FS anzuwenden(was jetzt bestimmt wieder von irgendjemandem bestritten wird), weil der ganze § 28 FeV gegen geltendes europaeisches Recht verstoesst (usw.) ... ![]() -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#673
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Zitat (Zuständigkeiten @ § 73 Abs. 3 FeV) (3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde (Absatz 1) zuständig. Was für ein Schwachsinn!!! Dann muss jemand ohne deutschen Wohnsitz ja 17 Anträge (für jedes Bundesland) stellen, wenn jede untere Verwaltungsbehörde zuständig ist. Wieder so ne typisch deutsch Regelung. Als Ausländer würde ich es jedenfalls mit beschränkten Sprachkenntnissen so verstehen. Schaut mal auf mein Profil, da gibt es ne passende Geschichte dazu! (Der arme Junggeselle) Gruß Thommy -------------------- (\_/)
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#674
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@Kermit007
Ganz einfach, wenn du deine positive MPU in Händen hast, verzichtest du bei der CZ Behörde auf deine Fahrerlaubnis und schickst den Führerschein zurück an die Behörde, danach gehst du auf die deutsche Behörde und überreichst das positive MPU Gutachten und du erhälst deine deutsche Fahrerlaubnis. Da du zwischenzeitlich auf die CZ verzichtet hast, hast du auch keine 2 Führerscheine!!! Das habe ich oben schon mal gepostet. EU FS als Überbrückung bis man die deutsche MPU geschafft hat, danach Rückgabe der EU FS an die Behörde und aus die Maus. Gruss Natrix P.S: Man hat sich zwar damit eine "teure" Fahrerlaubnis erkauft, aber wer sichs leisten kann nicht laufen zu müssen hat dadurch eine Alternative |
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#675
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Du musst differenzieren nach den Ausstellerstaaten für die FE, nicht nach den Nationalitäten der FE-Inhaber. Ebenso wie ein Deutscher kann auch ein Ausländer mit ordentlichem Wohnsitz im Inland eine deutsche FE erwerben. Dies gilt genauso umgekehrt. Ein Deutscher, der in einem anderen Staat lebt, kann dort eine FE erwerben. Das haben doch alle hier, die eine PL- oder CZ- FE erworben haben, auch gemacht, wobei dies in den meisten Fällen allerdings unter Missachtung des Wohnsitzprinzips geschehen ist (185-Tage-Regelung). Aber das ist ein anderes Thema.
Zitat Woher soll der z.B. Spanier wissen, das er nach der Sperrfrist die ihm D erteilt hat, einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in D stellen soll????? Nichtwissen schützt bekanntlich nicht vor Strafe. Da muss sich unser Delinquent eben vorher informieren.Zitat Es gibt nämlich auch bei der Rechtsprechung der NU Untersagung beim VG München eindeutig den Absatz, das im Ausland wohnende deutsche EU FS Inhaber nicht zu einer MPU herangezogen werden können. Ich kenne nicht den gesamten Inhalt des zitierten Urteils. Wenn dies jedoch tatsächlich so drinsteht, kann dies nur den Fall betreffen, dass der im Ausland wohnende Deutsche nur dann nicht zur MPU herangezogen werden kann, solange er mit seiner FE nicht in Deutschland fährt. Solange haben die deutschen Behörden auch kein Interesse an seiner ausländischen FE. In dem Moment, wo er aber mit seiner unter Umgehung der MPU im Ausland erworbenen FE in D herumfährt und kontrolliert wird, wird er auch zu einer MPU aufgefordert werden, um seine Eignung zum Fahren auch in D nachzuweisen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, erhält er nach inzwischen schon von zahlreichen Verwaltungsgerichten praktiziertem Muster eine Nutzungsuntersagung mit Sofortvollzug. Punktum! Zitat Wie gesagt, ich kenne einen Polen der hier ein[b]e Sperrfrist wegen Trunkenheit hatte und nach seiner Sperrfrist die im Lappen eingetragen wurde, wieder fahren durfte ohne die "Erlaubnis" von der FEB zu holen. Hat ihm das jemand, möglicherweise sogar schriftlich, bestätigt? Von wem hat er diese Info bekommen? Auch Polizeibeamte sind bei dieser schwierigen und äußerst komplexen Materie nicht immer sattelfest und geben u.U. unkorrekte Auskünfte. Sonst wäre ich mit solchen Aussagen, die sich nach näherer Überprüfung häufig in Luft auflösen, sehr, sehr vorsichtig.Zitat ...die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern. Das tut D doch gar nicht. D untersagt lediglich die Nutzung für sein eigenes Hoheitsgebiet; in allen anderen Ländern darf der FS-Besitzer weiter fahren.@Thommy Bumm Zitat Dann muss jemand ohne deutschen Wohnsitz ja 17 Anträge (für jedes Bundesland) stellen, wenn jede untere Verwaltungsbehörde zuständig ist. Wieder so ne typisch deutsch Regelung. Als Ausländer würde ich es jedenfalls mit beschränkten Sprachkenntnissen so verstehen. Bevor Du schreibst, solltest Du erst einmal nachdenken. Die Bestimmung besagt nichts Anderes, als dass Du diesen Antrag auf Wiederzuerkennung, den Du selbstverständlich nur einmal stellen musst, bei jeder Führerscheinbehörde in Deutschland stellen kannst. Du bist nicht an eine bestimmte örtliche Behörde gebunden. Beispiel: einer in Italien lebenden Person mit italienischem Führerschein, gegen die von einem Hamburger Gericht eine Aberkennung der Berechtigung zum Führen eines Kfz im Inland ausgesprochen wurde, kann die Wiederzuerkennung dieses Rechts bei der FE-Behörde beim LRA Rosenheim beantragen, das am grenznächsten zu Italien liegt. Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 11.06.2005, 12:33 |
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Vielleicht liest ja hier ein Mitarbeiter einer FEB mit, falls ja kann er ja mal vielleicht berichten, wieviel ausländische FE Inhaber, die nicht in D ihren Wohnsitz haben, nach einer Sperre in Deutschland ihre Fahrerlaubnis hier wieder beantragt haben.
Als Beispiel der Spanier der 2002 in D eine Trunkenheitsfahrt hatte, eine Sperrfrist bekam aber in der Zwischnezeit wieder in Spanien ist. Wäre wirklich interessiert, ob wenn ja wieviel Ausländer dies bei einer FEB beantragt haben. Gruss Natrix |
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#677
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Zitat (Thommy Bumm @ 11.06.2005, 11:52) Das würde der vorherigen deutschen Eintragung widersprechen. Ist das richtig??? Wenn ein Ende einer Sperre in meinem Führerschein steht, dann kann der Führerschein nach dem Ende der Sperre nur gültig sein, sonst wäre es ja kein Ende. Hier meine ich es absolut ernst! @Peter Lustig! Trotzdem danke ich Dir, dass Du diese klitzekleine Kleinigkeit übersehen hast, weil so auch ein Richter argumentieren würde. Es lebe unser DFUTSCHES WEICH !!! -------------------- (\_/)
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#678
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Zum letzten Mal: Sperrfrist bedeutet lediglich, dass vor Ablauf der Sperrfrist keine neue Fahrererlaubnis erteilt werden darf, nicht mehr und nicht weniger (§ 69a Abs. 1 StGB). Das beinhaltet jedoch nicht, dass nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis wieder auflebt und gilt für den Inländer ebenso wie für den Ausländer.
Den Gedankenfehler hast Du begangen. ![]() |
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#679
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Ein kleiner Unterschied besteht aber schon, der Deutsche FE Inhaber verliert seine Fahrerlaubnis weltweit und der Spanier z.B. nur die Erlaubnis in Deutschland,überall woanders darf er weiterfahren, stimmts oder habe ich Recht???
Von daher ist Sperrfrist eines Deutschen nicht gleich Sperrfrist eines Spaniers hier in D. Ich suche noch das Urteil wegen der MPU auf einen im ausland wohnenden Deutschen, der hier nur mal so in Deutschland fährt, Peter Lustig. ISt wirklich sehr viel Material was sich da so angesammelt hat,grins. |
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#680
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leider hat das immer noch niemand beantwortetKlick
@Peter Lustig - deine Meinung bitte ich finde, das steht im krassen gegensatz hierzu: 3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde (Absatz 1) zuständig. Also die EU-Richtlinie sagt zustständig für Massnahmen ist die FEB im jeweiligen Wohnsitzland und die FeV sagt jede untere Behörde in BRD. In meinen Augen ein weiterer glasklarer Verstoss von D gegen die EU-Richtlinie. Vielleicht sollte man das mal dem Hr.Leger mitteilen. Die Richter in München haben das anscheinend schon kapiert. |
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@Kermit007,
Es ist der Führerschein gültig, den Du bei einer Kontrolle zeigst, so einfach ist es! Was willst Du machen, wenn Du einen deutschen "B" Führerschein hättest & einen CZ "A" Führerschein? Deutschland will Deine A-Klasse nicht auf Deinen D-FS eintragen, weil Du die 185 Tage nicht mehr nachweisen kannst, dann hast Du ganz offiziell 2 gültige Führerscheine! ![]() -------------------- (\_/)
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#682
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Zitat (Bayer @ 11.06.2005, 13:40) leider hat das immer noch niemand beantwortetKlick @Peter Lustig - deine Meinung bitte ich finde, das steht im krassen gegensatz hierzu: 3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde (Absatz 1) zuständig. Also die EU-Richtlinie sagt zustständig für Massnahmen ist die FEB im jeweiligen Wohnsitzland und die FeV sagt jede untere Behörde in BRD. In meinen Augen ein weiterer glasklarer Verstoss von D gegen die EU-Richtlinie. Vielleicht sollte man das mal dem Hr.Leger mitteilen. Die Richter in München haben das anscheinend schon kapiert. Zitat "Außerdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat." Dies räumt den Mitgliedsstaaten das Recht ein, Maßnahmen gegen Inhaber einer ausländischen FE zu treffen, sobald sie im Inland ihren Wohnsitz nehmen. Der Fall eines Inhabers seiner ausländischen FE ohne Wohnsitz im Inland ist hier nicht erwähnt, da er nicht relevant ist, solange dieser nicht im Inland fährt. Tut er dies und verstößt er gegen nationales Recht, ist er nach deutschem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht ebenso verantwortlich wie der Inländer und muss die damit zusammenhängenden Folgen über sich ergehen lassen. Dass in diesem Zusammenhang die Aberkennung des Rechts, im Inland Kraftfashrzeuge zu führen, nicht explizit erwähnt wird, bedeutet nicht, dass es nicht zulässig wäre. Warum soll der Wohnsitzausländer anders behandelt werden als der Wohnsitzinländer? Dass nach § 73 FeV für berechtigte Maßnahmen gegen Personen ohne Wohnsitz im Inland jede untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, verstößt nicht gegen EU-Recht. Das erleichtert doch für den Betroffenen die Sache kolossal, da sich der Wohnsitzausländer nicht an die Behörde wenden muss, die im Gerichtsbezirk des Gerichts, das die FE entzogen hat, ansässig ist oder die bei einem ehemaligen Wohnsitz im Inland einmal örtlich zuständig gewesen ist. Es geht einzig und allein um die Berechtigung, in D fahren zu dürfen. Ansonsten ist die Gültigkeit eines im Ausland ausgestellten FS in keiner Weise berührt oder in Frage gestellt. Die Entscheidung, ob ein Wohnsitzausländer im Inland fahren darf oder nicht, kann keine ausländische Behörde treffen. Das wäre eine glatte Verletzung des auch in der EU nach wie vor geltenden Souveränitäts- und Territorialitätsprinzips. Auch der hochgelobte Herr Leger wird dies nicht anders sehen. ![]() |
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@ tommy bumm
mal ne Frage du fährst doch noch oder? |
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Überall ist die deutsche Verwaltung im Weg & deswegen wird es mit Deutschland abwärts gehen, so sehe ich das.
![]() ![]() Nur mit einer liberaleren Verwaltung können wir in Deutschland noch konkurrenzfähig bleiben. -------------------- (\_/)
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@thommy bumm
könntest du mal meine Frage beantworten? |
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@ein Bayer,
wer meinen Nick nicht richtig schreiben kann, mit dem rede ich nicht. -------------------- (\_/)
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@Thommy Bumm
na wie sieht es aus kannst du mir jetzt mal schreiben wie es zur Zeit bei dir aussieht. Wir haben doch den gleichen Vermittler u. Anwalt. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Zitat (ein Bayer @ 11.06.2005, 15:15) @Thommy Bumm na wie sieht es aus kannst du mir jetzt mal schreiben wie es zur Zeit bei dir aussieht? Ja! Ich kann momentan keine Nutzungsuntersagung bekommen, Weil sich die Ämter über meinem Anwalt darüber streiten, ob ich überhaupt noch eine MPU machen darf. Mehr dazu hier! ![]() Ohne MPU keine NU !!! -------------------- (\_/)
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 35 Beigetreten: 02.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10057 ![]() |
@Thommy Bumm
Also hat der R. aus D. noch alles im Griff so wie ich gehöhrt habe hat er schon 8 Fälle abgewehrt. Hast du auch schon was weiteres aus D. gehört? |
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#690
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Zitat (ein Bayer @ 11.06.2005, 15:24) Hast du auch schon was weiteres aus D. gehört? Ist natürlich Propaganda der Vermittler! Glaubst Du R. aus D. würde es zugeben, wenn K. aus C. baden geht & 8 Fälle in die Hose gehen? Da kann S. aus F. auch nicht mehr viel machen. -------------------- (\_/)
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 21.04.2025 - 10:43 |