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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 8), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
murksel
Beitrag 12.06.2005, 09:55
Beitrag #751


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Zitat (Thommy Bumm @ 11.06.2005, 23:59)
@murksel,
willst Du jetzt in Deutschland fahren oder bist Du Dir immer noch nicht ganz sicher? Die Meinungen sind hier wie beim Turm zu Babel, sehr durcheinander!

Also, ich erzähl jetzt mal meine Geschichte. Auch wenn sie vielleicht keinen interessiert. blushing.gif

Im Januar 2004 wurde mir wegen 2 Geschwindigkeitsübertretungen bewußt, das ich die 18 Punkte überschreite und den Lappen abgeben muß. (Kein Alkohol, Fahrerflucht, Drogen; ich will jetzt auch keine Belehrung darüber, waren sachen dabei, die erst nach 10 Jahren verjähren, bin es aber selber schuld)

Dann fing ich an, zu recherieren und bin über das EU Urteil gestürzt. Vorher war mir noch eine Sache aufgefallen. Und zwar, wenn du im Ausland wohnst, dort den FS umschreibst, können sie (die deutsche Führerscheinstelle) den Führerschein nicht einziehen. Also bin ich im Mai 2004 nach Lux umgezogen. Meine Taktik hat vorerst geklappt. Die deutsche FS-Behörde hat meine Akte nach Lux geschickt. Haben zwar einen Aktenvermerk reingemacht, das ich wohl in Kürze die 18 Punkte überschreite (war noch nicht rechtskräftig), aber das hat in Lux keinen interessiert.

Jetzt sind die in Lux aber nicht ganz so bürokratisch wie in D. Ich war zwar angemeldet, aber die haben meine Anmeldung nicht weitergeleitet. Somit war ich zwar in dem Ort angemeldet, wurde aber nicht im Registrierungscomputer aufgenommen. Wenn also die Polizei nach mir gesucht hatte, wurde ich nicht gefunden. Mir wurde versichert, das das ein "Einzelfall" wäre. Zwischenzeitlich wurde mir mein FS gestohlen und ich wollte einen neuen. Zuständig nach dem Wohnortsprinzip sind die Lux. Aber da die mich nicht gefunden haben, hab ich keinen bekommen. Die Akte wurde, weil die mich nicht gefunden haben, wieder zurück nach D geschickt. Es war mittlerweile Oktober.

Die Bescheide waren rechtskräftig und die deutsche FS Stelle hat den Einzug des FS angeordnet. Obwohl ich natürlich in Lux wohnte. Pech war für mich, das der Polizist wußte, wo ich arbeitete. Somit wurde mir auf der Arbeit der FS abgenommen.

Ab zum Anwalt. Aber das brachte bisher nichts. Im Dezember bin ich nach CZ und hab da für 800 Euro nen Führerschein gemacht. Den habe ich im Januar ausgestellt bekommen. Auf dem Führerschein steht übrigens die Adresse vom Perso. In meinem Fall also die deutsche Adresse. Das sollte mir später den Hals brechen. Ich wurde im März kontrolliert. Die deutsche Polizei hat den FS eingezogen, mit der Begründung, das er gefälscht wäre. Verhandlung steht noch aus.

Dann bin ich wieder nach Lux zu den Behörden (ich war mittlerweile registriert) und habe mir einen neuen FS ausstellen lassen. Das war, da die Sperrfrist abgelaufen war (wird eins zu eins übernommen), kein Problem. Hat mich 5 Euro gekostet.

Mit dem fahre ich seit April durch Lux und D. Ich habe weiter recheriert und herausgefunden, das im Polizeicomputer in D immer noch drinsteht, das ich den deutschen Lappen abgeben mußte. Das bleibt 10 Jahre drin stehen. Damit ich nicht jedesmal Ärger bei einer Kontrolle bekomme, wollte ich mich darum kümmern, das das gelöscht wird. Und hier bekam ich die Aussage, das ich "sowieso zur MPU muß" und in D nicht fahren darf. Das war in Trier. Außerdem wollte ich die Wohnung in Lux aufgeben und habe recheriert, wie es aussieht, wenn ich wieder nach D ziehe. Das war letzte Woche. Seitdem bin ich am lesen und am fragen.
Den Umzug werde ich wohl lassen.... blushing.gif

Sorry, langer Text aber sicher für den ein oder anderen interessant. blink.gif

gruß Murksel
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C.O.R.E.
Beitrag 12.06.2005, 10:07
Beitrag #752


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Die Aufgaben der Führerscheinstelle:

- Ersterteilung von Fahrerlaubnissen

- Entscheidung über Erweiterungen von Fahrerlaubnissen

- Erteilung von Internationalen Führerscheinen

- Entscheidung über vorzeitige Zulassung zu Prüfung

- Anordnungen gegenüber Fahranfängern auf Probe (§ 2a StVG)

- Maßnahmen gegenüber Fahrerlaubnisinhabern (§ 4 Abs. 3 - 9 StVG) - Mehrfachtäter

- Entscheidungen über Anträge auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug

- Entziehung der Fahrerlaubnis

- Entscheidungen über Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Probe nach Entzug wegen Alkohol und Punkten

- Entscheidung über die Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C,CE, D1, D1E, D, DE

- Anordnungen und Entscheidungen wegen Zweifel an der Fahreignung

- Erfassen der Fahrerlaubnisinhaber

- Umstellung der Führerscheine auf EG-Führerscheine (Kartenführerschein)

whistling.gif


--------------------
"Alles ist die Sekte"
BMW Syndikat Germany
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Peter Lustig
Beitrag 12.06.2005, 10:27
Beitrag #753


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Zitat (C.O.R.E. @ 12.06.2005, 11:07)
Die Aufgaben der Führerscheinstelle
..............

Oder kürzer wink.gif :
Vollzug der Fahrerlaubnisverordnung.

Lesen bildet. smile.gif
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Gast_peter b._*
Beitrag 12.06.2005, 12:26
Beitrag #754





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Zitat (peter b. @ 11.06.2005, 19:21)
Hallo @ die Experten,
zum thema 185-tage Regelung hatte ich eine Frage gestellt, zu der bisher nichts im Forum stand (ich habe nicht jeden Buchstaben gelesen).
Irgendwo in meinem Gedächtnis ist noch die vage Erinnerung an einen Artikel (Zeitung weiß ich nicht mehr), der folgendes zum Inhalt hatte:
...Aufenthalt von mindestens 185 Tagen innerhalb eines Jahres, z. B. Wohnortwechsel wegen Arbeitsaufnahme... es besteht zudem die Möglichkeit der Anerkennung einer so erworbenen FE, wenn die Rückkehr nach D aus wichtigen Gründen geschieht und weniger als 185 Tage im Aufnahmeland zugebracht wurden.
Ist das eine "Ente" gewesen oder weiß jemand etwas über derartige Ausnahmen ?

Für brauchbare Antwort wäre ich dankbar.

Gruß @ alle

think.gif hallo nochmal,
ist es auch ein doppelposting, wenn fragen scheinbar gar nicht wahrgenommen werden ?
ich bat eigentlich nur um hilfe, bzw. einen kommentar.
bringt es wirklich mehr, sich ständig gegenseitig mit den gleichen argumenten um einen lange gegessenen käse zu balgen ?
oder habe ich auf den vorhergehenden seiten übersehen ob ausnahmeregelungen bestehen ?
danke,
peter

(wichtiger als die autorität des ratgebers ist die qualität des ratschlages)
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Peter Lustig
Beitrag 12.06.2005, 12:57
Beitrag #755


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Zur Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ist Voraussetzung, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Dies gilt nach § 28 FeV für EU-FE und nach § 4 IntKfzVO auch für andere ausländische FE. Es genügt für die Anerkennung der ausländischen FE die Begründung des Wohnsitzes im Ausland; dass dieser bei FE-Erteilung bereits 185 Tage bestand, ist nicht zwingend erforderlich (BayObLG NZV 00 261), wird jedoch der Regelfall sein. Nicht zuletzt wird die Einhaltung der 185-Tage-Frist auch in der EU-FS-RiLi gefordert.

Auch in D werden bei ausländischen FE-Bewerbern gelegentlich Ausnahmen gemacht und FE erteilt, bevor die Bewerber 185 Tage hier gelebt haben. Diese Fälle werden jedoch genau geprüft, und es muss schon ein besonders begründetes Einzelinteresse vorliegen.

@peter b.
Speziell in diesem Thread fühlen sich viele berufen mitzuschnabeln, ohne von der Materie besonders viel Ahnung zu haben. Dabei ist bei etlichen Gescheiterten oft auch der Wunsch der Vater des Gedankens. Die Rechtmäßigkeit bestehenden und letztlich vermutlich auch in der Zukunft in weiten Teilbereichen Bestand habenden nationalen Fahrerlaubnisrechts wird angezweifelt, wenn es nicht in die persönliche Erfahrenswelt Einzelner passt. Es finden ein Realitätsverlust und eine Götzenanbetung eines bestimmten Rechtsanwalts statt, wobei der Altar der Europäische Gerichtshof und die Messe ein Urteil dieses Gerichtshofs vom 20.4.2004 ist. Dies hat letztlich zur gewaltigen Aufblähung dieses Threads geführt, was das Ausfiltern der darin enthaltenen Informationen so schwierig macht.
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 12.06.2005, 13:59
Beitrag #756





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Zitat (Peter Lustig @ 12.06.2005, 13:57)
Die Rechtmäßigkeit bestehenden und letztlich vermutlich auch in der Zukunft in weiten Teilbereichen Bestand habenden nationalen Fahrerlaubnisrechts wird angezweifelt, wenn es nicht in die persönliche Erfahrenswelt Einzelner passt. 

Es finden ein Realitätsverlust und eine Götzenanbetung eines bestimmten Rechtsanwalts statt, wobei der Altar der Europäische Gerichtshof und die Messe ein Urteil dieses Gerichtshofs vom 20.4.2004 ist.

Deine Obsession ist die Vorangigkeit deutschen Verkehrsrechts:

Zitat
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 12.10.2004 AZ.: 10 S 1346/04
2), …….wirft im Hinblick auf die Auslegung des § 28 Abs. 4 und 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3 und 4 IntKfzV und deren Vereinbarkeit mit vorrangigem Gemeinschaftsrecht Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), so dass insoweit die Revision zuzulassen ist. 


Da sind die von Dir geschätzten VGH-Richter schon einen Schritt weiter.
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Gast_Gast_Chris_*
Beitrag 12.06.2005, 14:17
Beitrag #757





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hallo zusammen,

kann mir jemand sagen ob ich bei der polizei nachweisen muss das der cz-fs legal
erworben wurde oder kann ich sagen wenn ihr zweifel habt dann fragt in der cz nach???????

bitte nur antworten wenn ihr euch 100% sicher seit die antwort zu kennen.

vielen dank

chris unsure.gif
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Gast_peter b._*
Beitrag 12.06.2005, 14:29
Beitrag #758





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Zitat (Gast_Chris @ 12.06.2005, 15:17)
hallo zusammen,

kann mir jemand sagen ob ich bei der polizei nachweisen muss das der cz-fs legal
erworben wurde oder kann ich sagen wenn ihr zweifel habt dann fragt in der cz nach???????

bitte nur antworten wenn ihr euch 100% sicher seit die antwort zu kennen.

vielen dank

chris unsure.gif

hallo chris,
mit sicherheit kann ich nur behaupten, dass niemand sich mit seiner aussage selbst einer straftat belasten muss (ich darf auch - wie viele andere hier keine rechtsberatung leisten). nach meinem wissen darf auch jeder beschuldigte - bis auf seine personalien - jegliche aussage verweigern. ebenso nach meiner kenntnis liegt in strafverfahren die beweispflicht bei der anklage.
es wird sich aber sicher noch ein fachmann melden. ich glaube, nichts falsches gesagt zu haben. vielleicht beruhigt das bis dahin schon mal ein wenig.

@ peter lustig:
besten dank, du hast mir wirklich geholfen. ich hatte ja bis dato geglaubt, sofort nach einem umzug mit der fahrerlaubnis beginnen zu können (habe hier keinen aber auch keine sperre mehr, seit drei jahren).
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Gast_Joe Coole_*
Beitrag 12.06.2005, 14:41
Beitrag #759





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Hallo,

ich hatte schonmal gefragt, aber leider keine Antwort bekommen...

Was ist, wenn jemand NACHWEISLICH 185Tage Regelung eingehalten hat und auch bei EU-FS erwerb die Tatbestände in D. angegeben hat? (Entzug wg. Alk und abgelaufene Sperre zur Neuerteilung).

Läuft man trozdem Gefahr ne NU zu bekommen? Ist bekannt ob bereits NUs bei vergleichbaren Fällen ausgesprochen wurden?

Gruss,
Joe
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Gast_Gast_Chris_*
Beitrag 12.06.2005, 14:42
Beitrag #760





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danke peter b.

ich habe nächste woche prüfung in der cz und mir wurde gesagt das ich im raum pilsen keinen wohnsitz mer nachweisen muss. (info vermitler)
es liegt im ermessen der cz region pilsen die 185tage als pflicht anzusehen um einen legalen cz-fs auszustellen.

gibt es mehr fragen zu einem thema wie dieses? ich glaube nicht.

chris unsure.gif
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Perplex
Beitrag 12.06.2005, 14:46
Beitrag #761


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Zitat (murksel @ 12.06.2005, 10:55)
Sorry, langer Text aber sicher für den ein oder anderen interessant.  blink.gif

@murksel,
Ich finde Deine Geschichte reichlich verworren! Auf alle Fälle solltest Du in Luxemburg gemeldet bleiben. Wenn Du allerdings in Deutschland arbeitest, dann hat das für die Zuständigkeit der deutschen Behörden keine Bedeutung. Luxemburg bleibt zuständig für Dich. Deine Staatsbürgerschaft hat nach dem Grundgesetz überhaupt keine Bedeutung. Ansonsten bin ich mal gespannt was die anderen dazu schreiben.


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Perplex
Beitrag 12.06.2005, 16:42
Beitrag #762


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Zitat (murksel @ 12.06.2005, 10:55)
Also, ich erzähl jetzt mal meine Geschichte. Auch wenn sie vielleicht keinen interessiert.  blushing.gif

Natürlich interessiert uns Deine Geschichte. Wir wollen doch Erfahrungen austauschen, um gemeinsam mehr zu wissen, als die Anderen. Damit können wir uns ein bisschen gegen die Staatsabzocke wehren.

Zitat (murksel @ 12.06.2005, 10:55)
Im Januar 2004 wurde mir wegen 2 Geschwindigkeitsübertretungen bewusst, dass ich die 18 Punkte überschreite und den Lappen abgeben muss. (Kein Alkohol, Fahrerflucht, Drogen; ich will jetzt auch keine Belehrung darüber, waren Sachen dabei, die erst nach 10 Jahren verjähren, bin es aber selber schuld)

Ist egal, wir haben alle mal Fehler gemacht...

Zitat (murksel @ 12.06.2005, 10:55)
Dann fing ich an, zu recherchieren und bin über das EU Urteil gestürzt. Vorher war mir noch eine Sache aufgefallen. Und zwar, wenn du im Ausland wohnst, dort den FS umschreibst, können sie (die deutsche Führerscheinstelle) den Führerschein nicht einziehen.

Da hast Du vollkommen Recht. Das bezieht sich aber nur auf den Verwaltungsakt & der mangelnden Zuständigkeit.

Zitat (murksel @ 12.06.2005, 10:55)
Also bin ich im Mai 2004 nach Lux umgezogen. Meine Taktik hat vorerst geklappt. Die deutsche FS-Behörde hat meine Akte nach Lux geschickt. Haben zwar einen Aktenvermerk rein gemacht, das ich wohl in Kürze die 18 Punkte überschreite (war noch nicht rechtskräftig), aber das hat in Lux keinen interessiert.

Haben die Luxemburger Deinen Führerschein nun umgeschrieben oder nicht?

Zitat (murksel @ 12.06.2005, 10:55)
Jetzt sind die in Lux aber nicht ganz so bürokratisch wie in Deutschland. Ich war zwar angemeldet, aber die haben meine Anmeldung nicht weitergeleitet. Somit war ich zwar in dem Ort angemeldet, wurde aber nicht im Registrierungscomputer aufgenommen. Wenn also die Polizei nach mir gesucht hatte, wurde ich nicht gefunden. Mir wurde versichert, dass das ein "Einzelfall" wäre.

Verstehe ich nicht! Die brauchen doch für die Umschreibung nur Deinen Führerschein. Wozu brauchen die Deine Akte aus Deutschland?

Zitat (murksel @ 12.06.2005, 10:55)
Zwischenzeitlich wurde mir mein FS gestohlen und ich wollte einen neuen. Zuständig nach dem Wohnortsprinzip sind die Luxemburger. Aber da die mich nicht gefunden haben, hab ich keinen bekommen. Die Akte wurde, weil die mich nicht gefunden haben, wieder zurück nach Deutschland geschickt. Es war mittlerweile Oktober.

Die Bescheide waren rechtskräftig und die deutsche FS-Stelle hat den Einzug des FS angeordnet. Obwohl ich natürlich in Luxemburg wohnte. Pech war für mich, das der Polizist wusste, wo ich arbeitete. Somit wurde mir auf der Arbeit der FS abgenommen.

Was denn? Hat Dir die Polizei in Luxemburg oder Deutschland den Führerschein gestohlen? Oder hattest Du 2 Führerscheine? Das klingt für mich sehr unlogisch! Jetzt mal Butter bei de Fische.....wie war es denn nun wirklich?

Zitat (murksel @ 12.06.2005, 10:55)
Ab zum Anwalt. Aber das brachte bisher nichts. Im Dezember bin ich nach CZ und hab da für 800 Euro nen Führerschein gemacht. Den habe ich im Januar ausgestellt bekommen. Auf dem Führerschein steht übrigens die Adresse vom Personalausweis. In meinem Fall also die deutsche Adresse. Das sollte mir später den Hals brechen. Ich wurde im März kontrolliert. Die deutsche Polizei hat den FS eingezogen, mit der Begründung, das er gefälscht wäre. Verhandlung steht noch aus.

Das hat keine Bedeutung! Auf meinem CZ-Führerschein steht auch "Berlin, Spolkova Republika Nemecko" drauf. Das ist kein Problem. Der Führerschein ist gültig. Mit Hilfe Deines Beschlagnahmeprotokolls dürfte es für einen Anwalt kein Problem sein Dein Führerschein schnell zurück zu bekommen.

Zitat (murksel @ 12.06.2005, 10:55)
Dann bin ich wieder nach Luxemburg zu den Behörden (ich war mittlerweile registriert) und habe mir einen neuen FS ausstellen lassen. Das war, da die Sperrfrist abgelaufen war (wird eins zu eins übernommen), kein Problem. Hat mich 5 Euro gekostet.

War das auf Grund Deiner deutschen Fahrerlaubnis?

Zitat (murksel @ 12.06.2005, 10:55)
Mit dem fahre ich seit April durch Luxemburg und Deutschland. Ich habe weiter recherchiert und herausgefunden, das im Polizeicomputer in Deutschland immer noch drinsteht, das ich den deutschen Lappen abgeben musste.

Hast Du denn jetzt einen gültigen luxemburger EU-Führerschein? Wenn er gültig ist & Du keine Sperre in Deutschland hast, dann muss der FS in Deutschland anerkannt werden. Eine MPU kann Dir nur von Deiner zuständigen FS-Stelle in Luxemburg auferlegt werden.

Zitat (murksel @ 12.06.2005, 10:55)
Das bleibt 10 Jahre drin stehen. Damit ich nicht jedes mal Ärger bei einer Kontrolle bekomme, wollte ich mich darum kümmern, das das gelöscht wird.

Das wird nicht gelöscht!

Zitat (murksel @ 12.06.2005, 10:55)
Und hier bekam ich die Aussage, das ich "sowieso zur MPU muss" und in Deutschland nicht fahren darf. Das war in Trier.

Das gilt aber nicht für Dich, weil es in Luxemburg keine MPU gibt!

Zitat (murksel @ 12.06.2005, 10:55)
Außerdem wollte ich die Wohnung in Lux aufgeben und habe recherchiert, wie es aussieht, wenn ich wieder nach Deutschland ziehe. Das war letzte Woche. Seitdem bin ich am lesen und am fragen.
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Wichtig ist wo Du Dich nachweislich aufhältst & nicht wo Du tatsächlich warst. Das weißt nur Du! Grenzüberschreitende Nachforschungen, wegen Verstoß gegen das Meldegesetz, sind kaum möglich. Wichtig ist wo Du die offizielle Post hinkriegst.

Zitat (murksel @ 12.06.2005, 10:55)
Sorry, langer Text aber sicher für den ein oder anderen interessant.  blink.gif

Die 2 Führerscheine könnten eine Ordnungswidrigkeit sein. Aber das dürfte nicht wirklich ein Problem für Dich darstellen.

Gruß Thommy


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Perplex
Beitrag 12.06.2005, 17:29
Beitrag #763


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Zitat (Gast_Chris @ 12.06.2005, 15:17)
Kann mir jemand sagen ob ich bei der Polizei nachweisen muss das der CZ-FS legal erworben wurde oder kann ich sagen wenn ihr Zweifel habt dann fragt in der CZ nach???????

Mit Deiner CZ-Fahrerlaubnis weist Du bei der police.gif alles nach was nötig ist. Mehr Aussagen würde ich nicht mache. Als Beschuldigter darfst Du bei der cop.gif auch lügen. Das ist Dein Recht!


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Gast_Gast_Chris_*
Beitrag 12.06.2005, 17:35
Beitrag #764





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von Thommy Bumm

Mit Deiner CZ-Fahrerlaubnis weist Du bei der alles nach was nötig ist. Mehr Aussagen würde ich nicht mache. Als Beschuldigter darfst Du bei der auch lügen. Das ist Dein Recht!

mir gehts gleich viel besser. "DANKE" rolleyes.gif


muss ich mich in der brd abmelden oder kann ich meinen hauptwohnsitz in der brd belassen?

chris
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Perplex
Beitrag 12.06.2005, 18:09
Beitrag #765


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Zitat (Joe Coole @ 12.06.2005, 15:41)
Was ist, wenn jemand NACHWEISLICH 185 Tage Regelung eingehalten hat und auch bei EU-FS Erwerb die Tatbestände in Deutschland angegeben hat? (Entzug wg. Alk und abgelaufene Sperre zur Neuerteilung).
Läuft man trotzdem Gefahr ne NU zu bekommen? Ist bekannt ob bereits NU’s bei vergleichbaren Fällen ausgesprochen wurden?

Das spielt für Deutschland keine Rolle! Die würden auch eine Nutzungsuntersagung aussprechen, wenn Du nachweislich 8 Jahre im Ausland gewohnt hast. Deutschland ist berechtigt die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit (bis maximal 15 Jahren) zu verlängern. Dazu nimmt Deutschland den § 46 FeV zu Hilfe. Die deutschen Behörden sind bis zu 15 Jahren Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Nur mit einer positiven MPU kannst Du die Frist verkürzen. Dabei ist es nicht ausschlaggebend ob Du Dich tatsächlich geändert hast. Der MPU-Psycho muss es Dir auch glauben (Der Rechtsweg ist ausgeschlossen).
Am besten Du fragst Peter Lustig!


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Perplex
Beitrag 12.06.2005, 18:31
Beitrag #766


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Zitat (Gast_Chris @ 12.06.2005, 18:35)
Muss ich mich in der BRD abmelden oder kann ich meinen Hauptwohnsitz in der BRD belassen?

Der Hauptwohnsitz ist nebensächlich. Wichtig ist der nachweisliche Lebensmittelpunkt. Das geht nur dem Ausstellerstaat was an. Besser wäre eine Abmeldung in Deutschland.

Gruß Thommy


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Gast_peter b._*
Beitrag 12.06.2005, 18:48
Beitrag #767





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Zitat (Joe Coole @ 12.06.2005, 15:41)
Hallo,

ich hatte schonmal gefragt, aber leider keine Antwort bekommen...

Was ist, wenn jemand NACHWEISLICH 185Tage Regelung eingehalten hat und auch bei EU-FS erwerb die Tatbestände in D. angegeben hat? (Entzug wg. Alk und abgelaufene Sperre zur Neuerteilung).

Läuft man trozdem Gefahr ne NU zu bekommen? Ist bekannt ob bereits NUs bei vergleichbaren Fällen ausgesprochen wurden?

Gruss,
Joe

hallo joe,
im gleichen dilemma wie ich. soweit ich bisher verstanden habe sieht das so aus:
wenn die deutschen behörden zweifel an meiner fahreignung haben, wird bei fe - antrag mpu angeordnet.
mache ich eine eu - fahrerlaubnis im ausland, komme irgendwann wieder zurück, sind damit die zweifel der deutschen behörden nicht ausgeräumt. bei einer kontrolle (wollen mal hoffen der anlass ist nicht noch schlimmer) können die daten weitergegeben und geprüft werden. weiter kann die behörde zur mpu auffordern, weil sie ja noch zweifel hat. kommst du der aufforderung nicht nach, droht eine nu.
wenn ich weiter richtig gelesen habe, stellt die nu einen verwaltungsakt dar,

(§ 35 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) Begriff des Verwaltungsaktes:
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einem nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.)

bei erlass eines verwaltungsaktes, der in deine rechte eingreift, musst du stellung nehmen dürfen, wie es sich verhält, wenn es bereits entsprechende allgemeinverfügungen gibt - und davon ist fast auszugehen - weiß ich auch nicht.

ein verwaltungsakt ist jedoch rein deutsche angelegenheit, da kann keiner reinreden. er gilt allerdings auch nur für deutschland.

die tatsache, dass du (ob 185-tage regel oder nicht) deine fe legal erworben hast, besagt nur, dass dir der lappen eigentlich nicht weggenommen werden darf. die möglichkeit der nu für deutschland berührt das nicht. zu deutsch, die können dir trotzdem verbieten, hier mit deinem lappen legal zu fahren.

wenn was daran nicht stimmt, bitte verbessern.

am besten ist es natürlich, du wirst nicht kontrolliert. das ist - allerdings mit einem legalen deutschen fs, den ich jedoch gar nicht haben durfte - sechs jahre lang gegangen. dann kam das ende - aber ohne strafe, nur der schein war weg. und die mpu stand an, auch die vollprüfung weil ich ja offiziell gar nicht fahren durfte.
(ich wusste natürlich nicht, dass ich den schein nicht nutzen durfte) mellow.gif
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Beitrag 12.06.2005, 19:00
Beitrag #768


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Zitat (peter b. @ 12.06.2005, 19:48)
Dann kam das Ende - aber ohne Strafe, nur der Schein war weg und die MPU stand an, auch die Vollprüfung weil ich ja offiziell gar nicht fahren durfte.
(Ich wusste natürlich nicht, dass ich den Schein nicht nutzen durfte) mellow.gif

Was war das denn???


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Gast_peter b._*
Beitrag 12.06.2005, 19:15
Beitrag #769





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Zitat (Thommy Bumm @ 12.06.2005, 20:00)
Was war das denn???

Eine Anklage wegen Fahren ohne.., Einstellung während der Verhandlung.
Zudem habe ich mehr geschrieben als das. Mein Beitrag war wohl insgesamt unrichtig ?
Verbessere mich, ich hatte ja darum gebeten.
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murksel
Beitrag 12.06.2005, 19:22
Beitrag #770


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Zitat
Die Bescheide waren rechtskräftig und die deutsche FS-Stelle hat den Einzug des FS angeordnet. Obwohl ich natürlich in Luxemburg wohnte. Pech war für mich, das der Polizist wusste, wo ich arbeitete. [b]Somit wurde mir auf der Arbeit der FS abgenommen.

Was denn? Hat Dir die Polizei in Luxemburg oder Deutschland den Führerschein gestohlen? Oder hattest Du 2 Führerscheine? Das klingt für mich sehr unlogisch! Jetzt mal Butter bei de Fische.....wie war es denn nun wirklich?

Ich habe meine deutschen FS "verloren" Nachdem ich keinen Lux bekam, wurde mein deutscher FS zu meiner Wohnadresse von "einem ehrlichen Finder" zugesandt. Ich konnte ja nicht ohne FS fahren.

Zitat (murksel @ 12.06.2005, 10:55)
Ab zum Anwalt. Aber das brachte bisher nichts. Im Dezember bin ich nach CZ und hab da für 800 Euro nen Führerschein gemacht. Den habe ich im Januar ausgestellt bekommen. Auf dem Führerschein steht übrigens die Adresse vom Personalausweis. In meinem Fall also die deutsche Adresse. Das sollte mir später den Hals brechen. Ich wurde im März kontrolliert. Die deutsche Polizei hat den FS eingezogen, mit der Begründung, das er gefälscht wäre. Verhandlung steht noch aus.

Das hat keine Bedeutung! Auf meinem CZ-Führerschein steht auch "Berlin, Spolkova Republika Nemecko" drauf. Das ist kein Problem. Der Führerschein ist gültig. Mit Hilfe Deines Beschlagnahmeprotokolls dürfte es für einen Anwalt kein Problem sein Dein Führerschein schnell zurück zu bekommen.
Ist vorerst uninteressant, da ich ja einen FS habe. Ich warte mal die Verhandlung ab.

Zitat (murksel @ 12.06.2005, 10:55)
Dann bin ich wieder nach Luxemburg zu den Behörden (ich war mittlerweile registriert) und habe mir einen neuen FS ausstellen lassen. Das war, da die Sperrfrist abgelaufen war (wird eins zu eins übernommen), kein Problem. Hat mich 5 Euro gekostet.

War das auf Grund Deiner deutschen Fahrerlaubnis?
Ja, war es.

Zitat (murksel @ 12.06.2005, 10:55)
Mit dem fahre ich seit April durch Luxemburg und Deutschland. Ich habe weiter recherchiert und herausgefunden, das im Polizeicomputer in Deutschland immer noch drinsteht, das ich den deutschen Lappen abgeben musste.

Hast Du denn jetzt einen gültigen luxemburger EU-Führerschein? Wenn er gültig ist & Du keine Sperre in Deutschland hast, dann muss der FS in Deutschland anerkannt werden. Eine MPU kann Dir nur von Deiner zuständigen FS-Stelle in Luxemburg auferlegt werden.

das hoffe ich. Im Moment habe ich eine gültigen lux. FS

Zitat (murksel @ 12.06.2005, 10:55)
Das bleibt 10 Jahre drin stehen. Damit ich nicht jedes mal Ärger bei einer Kontrolle bekomme, wollte ich mich darum kümmern, das das gelöscht wird.

Das wird nicht gelöscht!
Es wird gelöscht, wenn ich die MPU mache.

Zitat (murksel @ 12.06.2005, 10:55)
Und hier bekam ich die Aussage, das ich "sowieso zur MPU muss" und in Deutschland nicht fahren darf. Das war in Trier.

Das gilt aber nicht für Dich, weil es in Luxemburg keine MPU gibt!
Das war ja meine Frage


Zitat (murksel @ 12.06.2005, 10:55)
Sorry, langer Text aber sicher für den ein oder anderen interessant.  blink.gif

Die 2 Führerscheine könnten eine Ordnungswidrigkeit sein. Aber das dürfte nicht wirklich ein Problem für Dich darstellen.

Hatte ich nie. Immer nur einen. Wenn auch 3 an der Anzahl in letzter Zeit...

Gruß Thommy

auch gruß murksel
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Perplex
Beitrag 12.06.2005, 19:24
Beitrag #771


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Zitat (peter b. @ 12.06.2005, 20:15)
Mein Beitrag war wohl insgesamt unrichtig?

Meines Erachtens ist alles andere gängige Praxis in Deutschland, obwohl es zum Teil ganz klar gegen EU-Recht verstößt.


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Perplex
Beitrag 12.06.2005, 19:26
Beitrag #772


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@murksel,
musst Du alles wiederholen? Kannst Du das nicht nacheditieren?


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murksel
Beitrag 12.06.2005, 19:31
Beitrag #773


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Zitat (Thommy Bumm @ 12.06.2005, 20:26)
@murksel,
musst Du alles wiederholen? Kannst Du das nicht nacheditieren?

jo, schon passiert rolleyes.gif
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schmidt3121
Beitrag 12.06.2005, 19:36
Beitrag #774


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@murksel
Ich habe mir gedacht wenn du in Lusenburg wohnst dann kann deinen Lappen nur die Luxenburg Behörde einziehen, weil ja die für dich zuständig sind und nicht die deutschen. Oder liege ich da falsch?
Mfg schmidt3121
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Andreas
Beitrag 12.06.2005, 19:38
Beitrag #775


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Zitat (murksel @ 12.06.2005, 20:31)
jo, schon passiert rolleyes.gif

Nicht wirklich. sad.gif

Dein Beitrag ist jetzt noch verwirrender. Du zitierst dich selbst obwohl du offensichtlich Thommy Bumm antworten willst. Es wäre wohl besser du schreibst den Beitrag neu (mit möglichst wenigen Zitaten), dann kann dein 1. Beitrag gelöscht werden.


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murksel
Beitrag 12.06.2005, 19:42
Beitrag #776


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Zitat (schmidt3121 @ 12.06.2005, 20:36)
@murksel
Ich habe mir gedacht wenn du in Lusenburg wohnst dann kann deinen Lappen nur die Luxenburg Behörde einziehen, weil ja die für dich zuständig sind und nicht die deutschen. Oder liege ich da falsch?
Mfg schmidt3121

grundsätzlich ist das richtig. Entscheidung wäre dann vor Gericht. Die Polizei wird erstmal die Anordnung ausführen. Dagegen kann ich vorgehen und hätte wohl gute Chancen gehabt.

@all

Beitrag ist nochmal editiert. So müßte es übersichtlich sein. Oder? blushing.gif
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Gast_peter b._*
Beitrag 12.06.2005, 19:45
Beitrag #777





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Zitat (murksel @ 12.06.2005, 20:31)
jo, schon passiert rolleyes.gif

@ murksel,

gibts eine möglichkeit in kontakt zu kommen - ohne dass ich mich gleich reg. muss ?
Ich lebe von der Lux. Grenze nicht weit entfernt, hätte auch ne Möglichkeit zum Wohnen aber mein Führungszeugnis ist nicht so ganz leer. Das wollen die Luxemburger doch sehen vor Genehmigung zur FE oder ?
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Andreas
Beitrag 12.06.2005, 19:47
Beitrag #778


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Zitat (peter b. @ 12.06.2005, 20:45)
gibts eine möglichkeit in kontakt zu kommen - ohne dass ich mich gleich reg. muss ?

Ein kurzer Hinweis, eMail-Adressen sind im offenen Forum nicht erwünscht. wink.gif


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murksel
Beitrag 12.06.2005, 19:48
Beitrag #779


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Zitat (peter b. @ 12.06.2005, 20:45)
Zitat (murksel @ 12.06.2005, 20:31)
jo, schon passiert  rolleyes.gif

@ murksel,

gibts eine möglichkeit in kontakt zu kommen - ohne dass ich mich gleich reg. muss ?
Ich lebe von der Lux. Grenze nicht weit entfernt, hätte auch ne Möglichkeit zum Wohnen aber mein Führungszeugnis ist nicht so ganz leer. Das wollen die Luxemburger doch sehen vor Genehmigung zur FE oder ?



Wir können uns treffen (trier oder Lux). Ich schick dir mal meine Telefonnummer per PN. Geht ja net, bist ja nicht angemeldet. Meld dich mal bitte an. Dann schick ich dir die PN.

Führungszeugnis brauchst du nicht.
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Gast_Gast_Chris_*
Beitrag 12.06.2005, 20:11
Beitrag #780





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[QUOTE]Der Hauptwohnsitz ist nebensächlich. Wichtig ist der nachweisliche Lebensmittelpunkt. Das geht nur dem Ausstellerstaat was an. Besser wäre eine Abmeldung in Deutschland.

Gruß Thommy





hallo Thommy,

wie könnte so ein nachweis aussehen?

Chris wavey.gif
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murksel
Beitrag 12.06.2005, 20:12
Beitrag #781


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Zitat (Gast_Peter @ 12.06.2005, 21:08)
Hallo,

Man sagt hier auf der Gemeinde, das bald jeder Hausarzt ein MPU Gutachten erstellen darf, also wenn ich eine MPU Auflage habe geh ich gemütlich zu Schmuacher er holt kurz Sie aus dem Schrank und der fall wäre vom Tisch.

Was sagst du dazu Andreas? think.gif


Gruß

Peter

Mit Gemeinde meinst du die luxemburger Gemeinde richtig?

Kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, das diese MPU anerkannt werden würde, da sie ja nicht in D anerkannt wäre.

Du wohnst schon in Lux? Meld dich doch mal an. Bei gmx gibbet doch schnell nen email account oder wovor hast du Angst?
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C.O.R.E.
Beitrag 12.06.2005, 20:13
Beitrag #782


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Zitat
Hallo,

Man sagt hier auf der Gemeinde, das bald jeder Hausarzt ein MPU Gutachten erstellen darf, also wenn ich eine MPU Auflage habe geh ich gemütlich zu Schmuacher er holt kurz Sie aus dem Schrank und der fall wäre vom Tisch.

Was sagst du dazu Andreas? 


Gruß

Peter


auf welcher Gemeinde ? hast du evtl. eine Quelle? think.gif


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murksel
Beitrag 12.06.2005, 20:14
Beitrag #783


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[quote=Gast_Chris,12.06.2005, 21:11] [QUOTE]Der Hauptwohnsitz ist nebensächlich. Wichtig ist der nachweisliche Lebensmittelpunkt. Das geht nur dem Ausstellerstaat was an. Besser wäre eine Abmeldung in Deutschland.

Gruß Thommy





hallo Thommy,

wie könnte so ein nachweis aussehen?

Chris wavey.gif [/quote]
Das war etwas unglücklich ausgedrückt. Man (die Gemeinde) geht davon aus, das der Hauptwohnsitz gleich Lebensmittelpunkt ist. Der Lebensmittelpunkt ist dort, wo du dich an mehr als 185 Tagen im Jahr aufhälst.

Am besten ist es immer, sich im "gewünschten" Lebensmittelpunkt anzumelden.
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murksel
Beitrag 12.06.2005, 20:17
Beitrag #784


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Zitat (Gast_Peter @ 12.06.2005, 21:15)
Ja ich wohne in Luxemburg seit dem 1.4.05

Gruß

Peter

Vielleicht kann ich meinen Wohnort ja zu dir verlegen. Dann komm ich mit der Miete etwas günstiger weg. natürlich nur pro forma rolleyes.gif
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Levent
Beitrag 12.06.2005, 20:27
Beitrag #785


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Zitat (Jack Daniels @ 12.06.2005, 02:21)
Zitat (cleo @ 11.06.2005, 22:11)
kann es sein, dass cz die 185 tageregelung wieder abgeschafft hat? habe gerade bei einem vermittler auf der seite gelesen alles sei wie vor dem 17 januar.

wink.gif Nur wenn sie wieder aus der EU ausgetreten sind.Die 185 Tageregelung ist EU-Recht.Daran müssen auch sie sich halten.

DEUTSCHLAND HÄLT SICH AUCH AN KEINE REGELN !
DANN SOLLTEN SIE ES AUCH NICHT TUN


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Gast_Gast_Chris_*
Beitrag 12.06.2005, 20:30
Beitrag #786





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Zitat (Levent @ 12.06.2005, 21:27)
Zitat (Jack Daniels @ 12.06.2005, 02:21)
Zitat (cleo @ 11.06.2005, 22:11)
kann es sein, dass cz die 185 tageregelung wieder abgeschafft hat? habe gerade bei einem vermittler auf der seite gelesen alles sei wie vor dem 17 januar.

wink.gif Nur wenn sie wieder aus der EU ausgetreten sind.Die 185 Tageregelung ist EU-Recht.Daran müssen auch sie sich halten.

DEUTSCHLAND HÄLT SICH AUCH AN KEINE REGELN !
DANN SOLLTEN SIE ES AUCH NICHT TUN

ich seh das genau so wie Levent.

die cz mögen keine deutsche. ich verstehe die tschechen


chris
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Perplex
Beitrag 12.06.2005, 20:33
Beitrag #787


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@murksel
Bitte nicht den ganzen Text Dick machen! Benutze die Beitragsvorschau so oft es geht! Ich gehe auf dieses Durcheinander nicht ein.

Gruß Thommy


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Levent
Beitrag 12.06.2005, 20:35
Beitrag #788


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Aktuelles
Das Imperium schlägt zurück.


Wir sind bekannt dafür, auch unbequeme Wahrheiten auszusprechen. Dazu gehört auch die Tatsache, dass in Deutschland nach wie vor Europarecht mit Füßen getreten wird und der Inhaber eines im Ausland ausgestellten EU-Führerscheines nicht davor gefeit ist, weiterhin belästigt zu werden.
Nach der Niederlage vor dem EuGH im April 2004 haben die deutschen Behörden ihre Vorgehensweise geändert. Statt den ausländischen EU-Führerschein generell für ungültig zu erklären und den Inhaber zu kriminalisieren, wird nun offenbar im Einzelfall versucht, auf dem Verwaltungswege eine Nutzungsuntersagung für Deutschland zu verfügen.


Der Widerspruch zum geltenden EU-Führerscheinrecht und zum EuGH-Grundsatzurteil vom 29.04.2004 ist jedoch unübersehbar. So ist es auch nicht verwunderlich, dass bisher in keinem einzigen Fall ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Mehrere Verfahren sind diesbezüglich bei Verwaltungsgerichten anhängig. Für den Betroffenen ist es unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache zunächst einmal wichtig, ob er den Führerschein bis zum Abschluss des unter Umständen mehrjährigen Verfahrens weiterhin nutzen darf oder nicht.


Gute Chancen hat, wer eine Nutzungsuntersagung nicht einfach hinnimmt, sondern seine Rechte einfordert. Den vorläufigen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten entgegenstehende Urteile hierzu in höherer Instanz bestätigen dies:


Oberverwaltungsgericht Koblenz, 12. Mai 2003, AZ: 7 B 10649 / 03


„ … kommt der Senat nämlich zu dem Ergebnis, dass sie in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - keine Rechtsgrundlage findet. Von daher überwiegt das private Interesse des Antragstellers daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung. Es trifft zwar zu, dass der Antragsteller sich auch im Zeitpunkt der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis noch "wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss" entgegenhalten lassen musste, mithin die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 b FeV für die Anordnung, zur Klärung der daraus folgenden Eignungszweifel ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, damals vorgelegen haben. …



… Die mangelnde Eignung kann aber auch nicht aufgrund der § 46 Abs. 3 i.V. mit § 11 Abs. 8 FeV daraus geschlossen werden, dass der Antragsteller der - nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ergangenen - Anordnung vom 7. Januar 2003, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, nicht Folge geleistet hat.



Wie der Senat entschieden hat, können Bedenken an der Fahreignung nicht ausschließlich auf Tatsachen gestützt werden, die bereits bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorgelegen haben….



… „Eine abweichende Bewertung der Fahreignung und die Geltendmachung von Zweifeln ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach der Wiedererteilung gewichtige neue Umstände ergeben haben."



Daran ist festzuhalten. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Anordnung, wegen der vor der Wiedererteilung liegenden alkoholbedingten Verkehrsauffälligkeiten ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht gerechtfertigt war und ihre Nichtbefolgung dementsprechend auch nicht den Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers zuließ.“



Außerdem:



Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (VGH Mannheim, 21.06.2004, AZ 10 S 308/04):



… Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2003 - 9 K 2455/03 - geändert. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens … …auf der Grundlage ihres italienischen Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland befugt ist, Kraftfahrzeuge im Rahmen der Berechtigung ihres italienischen Führerscheins zu führen. …



… Denn ohne die beantragte Anordnung drohen der Antragstellerin, die aufgrund ihres italienischen Führerscheins tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland zur Führung von Kraftfahrzeugen grundsätzlich berechtigt ist, angesichts der Bedeutung einer Fahrerlaubnis für die berufliche Betätigung und die private Lebensgestaltung unzumutbare Nachteile, die durch einen Erfolg erst in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten. …



… Sind danach Behörden der Bundesrepublik Deutschland wegen der aus der Richtlinie 91/439/EWG folgenden und durch § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV grundsätzlich in deutsches Recht umgesetzten Verpflichtung zur Anerkennung des im Jahr 1978 ausgestellten und noch bis zum 12.08.2009 gültigen italienischen Führerscheins nicht berechtigt, unmittelbar gegenüber der Antragstellerin die Unrechtmäßigkeit der Erteilung dieses Führerscheins … …geltend zu machen, ist die Antragstellerin ihrerseits befugt, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik im Rahmen der Berechtigung ihres italienischen Führerscheins Kraftfahrzeuge zu führen.



Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des italienischen Führerscheins, weil, wie oben ausgeführt, durch die Richtlinie 91/439/EWG die früher bestehende Verpflichtung zum Umtausch des Führerscheins aufgehoben worden ist und die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen allein aufgrund dieser Führerscheine zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind. …… Der Beschluss ist unanfechtbar.



Ungeachtete dessen werden von den Führerscheinstellen – als existiere kein europäisches Recht – weiterhin §28 und §46 der deutschen Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bemüht, um eine Nutzungsuntersagung im Widerspruch zu den Regelungen der EU-Richtlinie 91/439/EWG und zum EuGH-Grundsatzurteil vom 29.04.2004 zu begründen.



In diesem Urteil (Rechtsache C-476/01 Felix Kapper) heißt es aber:



„ … Ist nämlich die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es die Richtlinie [Anm.: 91/439/EWG] diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen. Es wäre die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern. …“



Als unser Kunde erhalten Sie ein aussagekräftiges aktuelles Gutachten zur Gültigkeit ausländischer EU-Führerscheine von Herrn RA Dr. Säftel, der dieses Urteil vor dem Europäischen Gerichtshof erwirkt hat.



Die Entscheidung, Ihr Recht als Europäer in Anspruch zu nehmen oder sich weiterhin entmündigen zu lassen, können wir Ihnen nicht abnehmen. Unsere Kunden, die von einer Nutzungsuntersagung bedroht sind, werden durch unsere Anwälte vereinbarungsgemäß weiter betreut.



Dresden, 27.04.2005



Wer Freiheiten aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit.
(Benjamin Franklin, amerikanischer Politiker 1706-1790)


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Perplex
Beitrag 12.06.2005, 20:46
Beitrag #789


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Zitat (Gast_Chris @ 12.06.2005, 21:11)
Wie könnte so ein nachweis aussehen?

@Chris!
Erstmal, gib Dir mal mehr Mühe beim QUOTE!

Nach EU-Recht Arbeitsvertrag oder persönliche Bindungen!
Die Länder handhaben es oft mehr oder weniger abweichend.

Gruß Thommy


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Gast_Uwe K._*
Beitrag 12.06.2005, 21:02
Beitrag #790





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Nach Spam-Attacke nun wieder geöffnet wink.gif

...und leider wieder zu. Wird dank des Spammers heute sicher nicht mehr geöffnet mad.gif


Der Beitrag wurde von Uwe K. bearbeitet: 12.06.2005, 21:37
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Matte
Beitrag 13.06.2005, 00:25
Beitrag #791


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Der Thread bleibt vorerst geschlossen. Jeder weitere Thementhread bzgl. EuGH-Urteil wird umgehend gelöscht! Erklärung folgt im Laufe des Tages.

Gruss Matte




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Teil 9 des EuGH-Threads -> Hier klicken

Gruss Rolf


Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 19.06.2005, 06:48


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