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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 8), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
murksel
Beitrag 12.06.2005, 20:12
Beitrag #781


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Zitat (Gast_Peter @ 12.06.2005, 21:08)
Hallo,

Man sagt hier auf der Gemeinde, das bald jeder Hausarzt ein MPU Gutachten erstellen darf, also wenn ich eine MPU Auflage habe geh ich gemütlich zu Schmuacher er holt kurz Sie aus dem Schrank und der fall wäre vom Tisch.

Was sagst du dazu Andreas? think.gif


Gruß

Peter

Mit Gemeinde meinst du die luxemburger Gemeinde richtig?

Kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, das diese MPU anerkannt werden würde, da sie ja nicht in D anerkannt wäre.

Du wohnst schon in Lux? Meld dich doch mal an. Bei gmx gibbet doch schnell nen email account oder wovor hast du Angst?
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C.O.R.E.
Beitrag 12.06.2005, 20:13
Beitrag #782


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Zitat
Hallo,

Man sagt hier auf der Gemeinde, das bald jeder Hausarzt ein MPU Gutachten erstellen darf, also wenn ich eine MPU Auflage habe geh ich gemütlich zu Schmuacher er holt kurz Sie aus dem Schrank und der fall wäre vom Tisch.

Was sagst du dazu Andreas? 


Gruß

Peter


auf welcher Gemeinde ? hast du evtl. eine Quelle? think.gif


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murksel
Beitrag 12.06.2005, 20:14
Beitrag #783


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[quote=Gast_Chris,12.06.2005, 21:11] [QUOTE]Der Hauptwohnsitz ist nebensächlich. Wichtig ist der nachweisliche Lebensmittelpunkt. Das geht nur dem Ausstellerstaat was an. Besser wäre eine Abmeldung in Deutschland.

Gruß Thommy





hallo Thommy,

wie könnte so ein nachweis aussehen?

Chris wavey.gif [/quote]
Das war etwas unglücklich ausgedrückt. Man (die Gemeinde) geht davon aus, das der Hauptwohnsitz gleich Lebensmittelpunkt ist. Der Lebensmittelpunkt ist dort, wo du dich an mehr als 185 Tagen im Jahr aufhälst.

Am besten ist es immer, sich im "gewünschten" Lebensmittelpunkt anzumelden.
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murksel
Beitrag 12.06.2005, 20:17
Beitrag #784


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Zitat (Gast_Peter @ 12.06.2005, 21:15)
Ja ich wohne in Luxemburg seit dem 1.4.05

Gruß

Peter

Vielleicht kann ich meinen Wohnort ja zu dir verlegen. Dann komm ich mit der Miete etwas günstiger weg. natürlich nur pro forma rolleyes.gif
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Levent
Beitrag 12.06.2005, 20:27
Beitrag #785


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Zitat (Jack Daniels @ 12.06.2005, 02:21)
Zitat (cleo @ 11.06.2005, 22:11)
kann es sein, dass cz die 185 tageregelung wieder abgeschafft hat? habe gerade bei einem vermittler auf der seite gelesen alles sei wie vor dem 17 januar.

wink.gif Nur wenn sie wieder aus der EU ausgetreten sind.Die 185 Tageregelung ist EU-Recht.Daran müssen auch sie sich halten.

DEUTSCHLAND HÄLT SICH AUCH AN KEINE REGELN !
DANN SOLLTEN SIE ES AUCH NICHT TUN


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Gast_Gast_Chris_*
Beitrag 12.06.2005, 20:30
Beitrag #786





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Zitat (Levent @ 12.06.2005, 21:27)
Zitat (Jack Daniels @ 12.06.2005, 02:21)
Zitat (cleo @ 11.06.2005, 22:11)
kann es sein, dass cz die 185 tageregelung wieder abgeschafft hat? habe gerade bei einem vermittler auf der seite gelesen alles sei wie vor dem 17 januar.

wink.gif Nur wenn sie wieder aus der EU ausgetreten sind.Die 185 Tageregelung ist EU-Recht.Daran müssen auch sie sich halten.

DEUTSCHLAND HÄLT SICH AUCH AN KEINE REGELN !
DANN SOLLTEN SIE ES AUCH NICHT TUN

ich seh das genau so wie Levent.

die cz mögen keine deutsche. ich verstehe die tschechen


chris
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Perplex
Beitrag 12.06.2005, 20:33
Beitrag #787


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@murksel
Bitte nicht den ganzen Text Dick machen! Benutze die Beitragsvorschau so oft es geht! Ich gehe auf dieses Durcheinander nicht ein.

Gruß Thommy


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Levent
Beitrag 12.06.2005, 20:35
Beitrag #788


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Aktuelles
Das Imperium schlägt zurück.


Wir sind bekannt dafür, auch unbequeme Wahrheiten auszusprechen. Dazu gehört auch die Tatsache, dass in Deutschland nach wie vor Europarecht mit Füßen getreten wird und der Inhaber eines im Ausland ausgestellten EU-Führerscheines nicht davor gefeit ist, weiterhin belästigt zu werden.
Nach der Niederlage vor dem EuGH im April 2004 haben die deutschen Behörden ihre Vorgehensweise geändert. Statt den ausländischen EU-Führerschein generell für ungültig zu erklären und den Inhaber zu kriminalisieren, wird nun offenbar im Einzelfall versucht, auf dem Verwaltungswege eine Nutzungsuntersagung für Deutschland zu verfügen.


Der Widerspruch zum geltenden EU-Führerscheinrecht und zum EuGH-Grundsatzurteil vom 29.04.2004 ist jedoch unübersehbar. So ist es auch nicht verwunderlich, dass bisher in keinem einzigen Fall ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Mehrere Verfahren sind diesbezüglich bei Verwaltungsgerichten anhängig. Für den Betroffenen ist es unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache zunächst einmal wichtig, ob er den Führerschein bis zum Abschluss des unter Umständen mehrjährigen Verfahrens weiterhin nutzen darf oder nicht.


Gute Chancen hat, wer eine Nutzungsuntersagung nicht einfach hinnimmt, sondern seine Rechte einfordert. Den vorläufigen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten entgegenstehende Urteile hierzu in höherer Instanz bestätigen dies:


Oberverwaltungsgericht Koblenz, 12. Mai 2003, AZ: 7 B 10649 / 03


„ … kommt der Senat nämlich zu dem Ergebnis, dass sie in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - keine Rechtsgrundlage findet. Von daher überwiegt das private Interesse des Antragstellers daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung. Es trifft zwar zu, dass der Antragsteller sich auch im Zeitpunkt der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis noch "wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss" entgegenhalten lassen musste, mithin die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 b FeV für die Anordnung, zur Klärung der daraus folgenden Eignungszweifel ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, damals vorgelegen haben. …



… Die mangelnde Eignung kann aber auch nicht aufgrund der § 46 Abs. 3 i.V. mit § 11 Abs. 8 FeV daraus geschlossen werden, dass der Antragsteller der - nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ergangenen - Anordnung vom 7. Januar 2003, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, nicht Folge geleistet hat.



Wie der Senat entschieden hat, können Bedenken an der Fahreignung nicht ausschließlich auf Tatsachen gestützt werden, die bereits bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorgelegen haben….



… „Eine abweichende Bewertung der Fahreignung und die Geltendmachung von Zweifeln ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach der Wiedererteilung gewichtige neue Umstände ergeben haben."



Daran ist festzuhalten. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Anordnung, wegen der vor der Wiedererteilung liegenden alkoholbedingten Verkehrsauffälligkeiten ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht gerechtfertigt war und ihre Nichtbefolgung dementsprechend auch nicht den Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers zuließ.“



Außerdem:



Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (VGH Mannheim, 21.06.2004, AZ 10 S 308/04):



… Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2003 - 9 K 2455/03 - geändert. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens … …auf der Grundlage ihres italienischen Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland befugt ist, Kraftfahrzeuge im Rahmen der Berechtigung ihres italienischen Führerscheins zu führen. …



… Denn ohne die beantragte Anordnung drohen der Antragstellerin, die aufgrund ihres italienischen Führerscheins tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland zur Führung von Kraftfahrzeugen grundsätzlich berechtigt ist, angesichts der Bedeutung einer Fahrerlaubnis für die berufliche Betätigung und die private Lebensgestaltung unzumutbare Nachteile, die durch einen Erfolg erst in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten. …



… Sind danach Behörden der Bundesrepublik Deutschland wegen der aus der Richtlinie 91/439/EWG folgenden und durch § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV grundsätzlich in deutsches Recht umgesetzten Verpflichtung zur Anerkennung des im Jahr 1978 ausgestellten und noch bis zum 12.08.2009 gültigen italienischen Führerscheins nicht berechtigt, unmittelbar gegenüber der Antragstellerin die Unrechtmäßigkeit der Erteilung dieses Führerscheins … …geltend zu machen, ist die Antragstellerin ihrerseits befugt, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik im Rahmen der Berechtigung ihres italienischen Führerscheins Kraftfahrzeuge zu führen.



Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des italienischen Führerscheins, weil, wie oben ausgeführt, durch die Richtlinie 91/439/EWG die früher bestehende Verpflichtung zum Umtausch des Führerscheins aufgehoben worden ist und die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen allein aufgrund dieser Führerscheine zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind. …… Der Beschluss ist unanfechtbar.



Ungeachtete dessen werden von den Führerscheinstellen – als existiere kein europäisches Recht – weiterhin §28 und §46 der deutschen Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bemüht, um eine Nutzungsuntersagung im Widerspruch zu den Regelungen der EU-Richtlinie 91/439/EWG und zum EuGH-Grundsatzurteil vom 29.04.2004 zu begründen.



In diesem Urteil (Rechtsache C-476/01 Felix Kapper) heißt es aber:



„ … Ist nämlich die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es die Richtlinie [Anm.: 91/439/EWG] diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen. Es wäre die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern. …“



Als unser Kunde erhalten Sie ein aussagekräftiges aktuelles Gutachten zur Gültigkeit ausländischer EU-Führerscheine von Herrn RA Dr. Säftel, der dieses Urteil vor dem Europäischen Gerichtshof erwirkt hat.



Die Entscheidung, Ihr Recht als Europäer in Anspruch zu nehmen oder sich weiterhin entmündigen zu lassen, können wir Ihnen nicht abnehmen. Unsere Kunden, die von einer Nutzungsuntersagung bedroht sind, werden durch unsere Anwälte vereinbarungsgemäß weiter betreut.



Dresden, 27.04.2005



Wer Freiheiten aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit.
(Benjamin Franklin, amerikanischer Politiker 1706-1790)


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Perplex
Beitrag 12.06.2005, 20:46
Beitrag #789


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Zitat (Gast_Chris @ 12.06.2005, 21:11)
Wie könnte so ein nachweis aussehen?

@Chris!
Erstmal, gib Dir mal mehr Mühe beim QUOTE!

Nach EU-Recht Arbeitsvertrag oder persönliche Bindungen!
Die Länder handhaben es oft mehr oder weniger abweichend.

Gruß Thommy


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Gast_Uwe K._*
Beitrag 12.06.2005, 21:02
Beitrag #790





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Nach Spam-Attacke nun wieder geöffnet wink.gif

...und leider wieder zu. Wird dank des Spammers heute sicher nicht mehr geöffnet mad.gif


Der Beitrag wurde von Uwe K. bearbeitet: 12.06.2005, 21:37
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Matte
Beitrag 13.06.2005, 00:25
Beitrag #791


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Der Thread bleibt vorerst geschlossen. Jeder weitere Thementhread bzgl. EuGH-Urteil wird umgehend gelöscht! Erklärung folgt im Laufe des Tages.

Gruss Matte




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Teil 9 des EuGH-Threads -> Hier klicken

Gruss Rolf


Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 19.06.2005, 06:48


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Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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