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> Wasserablaufrinne, Fahrbahn oder nicht?
Gast_Ben_*
Beitrag 07.06.2005, 17:41
Beitrag #1





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Moin!

Ich habe eine Frage, bei der ich nicht weiterkomme. Vielleicht könnt ihr mir ja helfen!?

Wenn eine Straße (ruhiges Wohngebiet) durch eine Wasserablaufrinne (eine von den grauen, etwa 30 cm breiten) von einem Parkplatzstreifen getrennt wird, wo fängt da die Fahrbahn an und wo der Parkplatz? Die Rinne verläuft entlang der gesamten Straße.

Problem: Beim rückwärtsausparken habe ich mich langsam zurückrollen lassen, bis es plötzlich knallte. Mir ist jemand (obwohl dort 10 km/h erlaubt sind) mit hoher Geschwindigkeit ins Heck gerauscht und kam erst 5 Meter weiter zum Stehen.

Mein Heck hat die Höhe der eigentlichen Fahrbahn aber nie erreicht. Es ragte etwa über die Hälfte der Ablaufrinne.

Gehört die Rinne zur Fahrbahn oder ist der Fahrer des anderen Fahrzeugs von der Fahrbahn abgekommen und mir hineingefahren??

Danke im Voraus

Gruß, Ben
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Gast_Guest_*
Beitrag 07.06.2005, 18:04
Beitrag #2





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Ich habe mich in einem analogen Fall vom Gericht belehren lassen müssen:

Reihenfolge ab Strassenmittelstreifen (Strassenmitte) zum Gehweg:

1. Strasse mit aufgezeichneter Fahrbahn, dann
2. eingezeichnete Parkbucht, dann
3. Bordstein (ca. 10 cm breit), dann
4. ein 1,5 Meter breiter Rasengrünstreifen (mit Hundehaufen), bepflanzt mit Bäumen, dann
5. Gehweg


Der Bordstein gehört in ganzer Breite zum Gehweg!
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Strike Eagle
Beitrag 07.06.2005, 18:17
Beitrag #3


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Mist, jetzt weiß ich nix mehr.
Wozu gehört nun die Regenrinne?
IMO zur Fahrbahn, nicht zum Gehweg

2x EDITED


--------------------
Denkt denn keiner mal an die (DEFA-) Kinder?

Ein Zeuge ist nämlich nicht schon deshalb glaubwürdiger, weil er als Zeuge der Wahrheitspflicht unterliegt, weil er den Betroffenen angezeigt hat. Ansonsten müßte er ja selbst verurteilt werden, wenn der Betroffene ihn zuerst angezeigt hätte (so zutreffend und mit überraschend gesundem Menschenverstand OLG Bremen NZV 91, 41).
Quelle
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Uwe W
Beitrag 07.06.2005, 19:12
Beitrag #4


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So wichtig für die Schuldfrage scheint mir die Zuordnung der Rinne nicht zu sein:

Hier hast Du die besonderen Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren nicht beachtet, und der andere ist wesentlich schneller als die erlaubten 10 km/h gefahren.

Wenn der Parkstreifen breit genug war, um auch ohne Benutzung der Rinne auf ihm zu parken, dann hast Du durch das halbe Einfahren auf der Rinne gefahrerhöhend gehandelt, und der andere hat durch das scharfe Rechtsfahren unter Benutzung der Rinne in der Nähe des Parkstreifens ebenfalls gefahrerhöhend gehandelt.

Der Schaden wird dann wohl geteilt werden müssen, wobei die Quote, die jeder selber tragen muss, von weiteren Umständen abhängen wird.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Verkehrsplaner
Beitrag 07.06.2005, 20:08
Beitrag #5


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Die Rinne gehört konstruktiv wie auch verkehrsrechtlich zur
Fahrbahn (Verkehrsraum).

Eine Ausnahme ist wenn vor der Rinne eine Fahrbahnbegrenzungslinie (Randlinie) vorhanden ist. Dann gehört sie nicht zur Fahrbahn (Verkehrsraum).
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Gast_Gast_Anna_*
Beitrag 08.06.2005, 17:55
Beitrag #6





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Hallo Verkehrsplaner,

woher genau hast du denn diese Information?
Gibt es dazu vielleicht einen Link oder ähnliches???
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Achim
Beitrag 08.06.2005, 18:00
Beitrag #7


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Dazu gibt es nur Fachbücher. Hier streiten sich aber wieder die Straßenplaner mit den Verkehrsrechtlern. Nach den Straßenbauvorschriften gehört die Entwässerungsrinne (so heißt das Ding wink.gif ) zur Fahrbahn. Nach dem Verkehrsrecht gehört zur Fahrbahn der für den Fahrverkehr bestimmte Teil der Straße. Somit sollte die Entwässerungsrinne nicht Fahrbahnbestandteil sein, da auf dieser weniger gefahren werden sollte (uneben und andere Befestigung). In der Praxis wird daher diese Rinne nicht zum Fahrbahnbestand gerechnet, jedoch ist bei beengten Verhältnissen eine Mitbenutzung nicht immer auszuschließen.


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Verkehrsplaner
Beitrag 08.06.2005, 21:06
Beitrag #8


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Die Definition ist: alles was zum Verkehrsraum gehört = Straße

Im Regelfall ist das die Straße + die Rinnen zwischen zwei Bordsteinen.
Sind keine Borde da, oder ein Radweg oder z.B. ein Parksteifen angeordnet endet der Verkehrsraum nach der Rinne. Die Außnahme ist wenn eine Randmarkierung vorhanden ist (wenn z.B. Schutzeinrichtungen vorhanden sind wie Geländer oder Schutzplanken, um den Sicherheitsabstand herzustellen).

Die Rinnen sind vom Prinzip her der Bewegungsspielraum (50cm) der Fahrzeuge.
Beispiel:
Die "Grundfahrstreifenbreite" von 2 x 2,5 m + 2 x 0,50m Rinne ergibt die Regelfahrbahnbreite = Verkehrsraum von 6,0 m.

Regelwerk dazu ist: RAS-Q, EAHV, EAE

MFG
Verkehrsplaner
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Achim
Beitrag 08.06.2005, 21:15
Beitrag #9


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Sag ich doch, hier streiten Planer mit Verkehrsrechtlern. wink.gif
Die Rinne liegt in der Fahrbahn, ist daher Fahrbahnbestandteil (sagen die Planer), sie ist aber nicht für den Fahrverkehr bestimmt (sagen die Verkehrsrechtler). wink.gif

Nur so am Rand:
Zitat
alles was zum Verkehrsraum gehört = Straße

Richtig, zum Verkehrsraum gehört aber auch die Gehbahn, die Radbahn. Zur Straße zusätzlich noch der Seitenstreifen, die Straßenbegrünung ........

Du meinst sicherlich die Fahrbahn. Die ist ein Teil der Straße.


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Verkehrsplaner
Beitrag 09.06.2005, 15:58
Beitrag #10


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Ich meine mit Verkehrsraum den Verkehrsraum der Straße!
Schaue doch mal in die EAHV oder die RAS-Q. Auch Fußgänger / Radfahrer haben einen Verkehrsraum. Dazu kommt immer noch der Sicherheitsraum - welches insgesamt die Grenze des lichten Raumes bildet.
Das Hintertürschen für Juristen ist evtl. noch der optische Eindruck.

Für Juristen wahrscheinlich einfach zu technisch und zu klar und eindeutig um es zu verstehen:)

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Achim
Beitrag 09.06.2005, 16:34
Beitrag #11


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Diese Aufmaßung kenne ich natürlich, lieber Verkehrsplaner. Man sollte aber immer eine Quelle mit angeben. whistling.gif

Nicht nur die Planer schimpfen auf Juristen, umgekehr ist es genauso. Und mit den dabei enthaltenen Argumenten haben sie auch recht. Daher sollten wir hier, wenn sich nicht mal Professoren einigen können, auch nicht weiter streiten. Da gibt es nämlich noch viel mehr Diskussionsgrundlage. Beispielsweise die Frage, ob eine Fahrstreifenbegrenzung bei der Breitenbemessung mitzurechnen ist (Planermeinung) oder nicht (Juristenmeinung).

wink.gif


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Verkehrsplaner
Beitrag 09.06.2005, 19:16
Beitrag #12


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Ja das Problem beschäftigt mich auch regelmäßig smile.gif

Wer als Planer mit eine Fahrstreifenbegrenzung rechnet hat eigentlich keine Ahnung von der Materie.
Einzig entscheident sind die Regelquerschnitte bzw. die zusammengesetzten Querschnitte wie bei der EAHV.
Die Markierung wird entsprechend der Straßenbreite gewählt s.h. RMS.
Daher kann die Randmarkierung ganz außen, mit Sauberkeitsstreifen oder auch 25 cm nach innen gerückt sein (bei Randverbreiterung durch hohen SV Anteil).

Also bei der Bemessung hat dieses also keinen wirklichen Einfluß. Einzig wenn es um die Frage der Sicherheitsräume z.B. beim Ausbau im Bestand o.ä. geht, kommt der Lage der Randmarkierung und deren rechtlicher Wirkung eine wichtige Wirkung zu. Gutes Beispiel ist die Einhaltung des Sicherheitsraumes vor Schutzplanken durch abmarkieren mit einer Randmarkierung s.h. RPS 2002.

Als Straßenbaulastträger sollte man jedoch die juristische Meinung kennen, da man ja seine Straße sicher bauen muss, um nicht ständig verklagt zu werden smile.gif
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Achim
Beitrag 09.06.2005, 19:40
Beitrag #13


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Sehe ich genauso. Und die einfache Fahrstreifenmarkierung z.B. zur Trennung von den Richtungsfahrbahnen (Mittelmarkierung)? Mitrechnen (Planermeinung) oder nicht (Juristenmeinung). whistling.gif


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Verkehrsplaner
Beitrag 09.06.2005, 20:41
Beitrag #14


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Die Mittelmarkierung (Leitlinie bzw. Sperrlinie) ist für uns als Planer uninteresannt,
sie teilt die Straße in Fahrspuren.
Die Breiten der Fahrspuren ergeben sich aus den Richtlinien bzw. der gesamten Fahrbahnbreite.
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Achim
Beitrag 09.06.2005, 20:43
Beitrag #15


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Da kenne ich aber andere Planermeinungen, wenn es etwas eng zugeht. Die nehmen nämlich die Mitte der Markierung als Maßausgang, dabei darf man die Markierung nicht einrechnen.


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