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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 9), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
RA XDiver
Beitrag 27.07.2005, 21:01
Beitrag #1081


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Rein interessehalber, hat er Berufung oder direkt Revision eingelegt?

Rein grundsätzlich hat er natürlich recht. Bislang hat Dir noch niemand das Fahren in D untersagt, das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Allerdings wäre ich zugegebenerweise wirklich vorsichtig, weil natürlich die Gefahr besteht, dass Du erneut, wie Du es befürchtest, ein Problem mit der StA bekommen könntest.

Sollte die Berufung/Revision negativ für Dich enden (sollte es eine Revision sein, richte Dich auf 6 Monate ein, bis da überhaupt was passiert), wäre das zwar ein schöner Fall für einen Anwaltsregress. Im Endeffekt hättest Du davon aber nicht viel.


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murksel
Beitrag 27.07.2005, 21:03
Beitrag #1082


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Wie lief das nochmal ab? Die haben dich kontrolliert und dich angezeigt, dir aber den FS wiedergegeben, vorsichtshalber eine Anzeige wegen Fahrens ohne FS gemacht? Wenn das so ist und du explizit kein Fahrverbot oder NU bekommen hast, kannst du erstmal fahren. Einen FS hast du ja. Wenn du angehalten wirst, kommen halt vermutlich noch weitere Anzeigen dazu. Solltest du nachher verlieren, wird dir das dann nicht unbedingt zum Vorteil ausgelegt. Das dürfte also das Risiko sein.
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Perplex
Beitrag 27.07.2005, 21:19
Beitrag #1083


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@BeK
Soviel ich weiß hast Du doch jetzt den berühmten Dr.Säftel! Jedenfalls hat Dein Anwalt Recht! Wenn er es sagt, dann darfst Du definitiv fahren. Du hast doch kein Fahrverbot! biggrin.gif

Zitat (frankenstein @ 27.07.2005, 21:53)
Und auf diese provokative Art würde, jedenfalls ich, auch nicht antworten!

Meine Frage war in keinster Weise provokativ gemeint! Im Gegenteil, ich habe ggü. Peter Lustig höchsten Respekt. Sein Fachwissen hilft sehr vielen Usern hier weiter.
Sollte meine Frage falsch angekommen sein, dann bitte ich um Entschuldigung. unsure.gif


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RA XDiver
Beitrag 27.07.2005, 21:33
Beitrag #1084


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Zitat
Soviel ich weiß hast Du doch jetzt den berühmten Dr.Säftel!


Da weisst Du aber falsch (es sei denn, er hat mittlerweile gewechselt).

Zitat
Wenn er es sagt, dann darfst Du definitiv fahren. Du hast doch kein Fahrverbot!


Ich gebe es ja nur ungerne zu, aber auch Anwälte irren gelegentlich. whistling.gif Und, selbst wenn er bislang keine NU o.ä. hat so ist es jedenfalls sinnvoll, zur Vermeidung weiteren Ärgers, zunächst mit dem Fahren abzuwarten. Rein vorsorglich sozusagen.

@Thommy

Um Dir aber Deine Frage auch zu beantworten, obwohl das

Zitat
Warum ist es nicht möglich eine simple Frage beantwortet zu bekommen? Weil nicht sein kann, was nicht sein darf!


m.E. durchaus provokativ zu verstehen ist. wink.gif

Wenn ein jemand, welcher mit einer NU bedacht worden ist, im Ausland lebt und gerne wieder in D ein Fahrzeug führen will, dann kann er nach § 4 Abs. 4 IntKfzVO einen Antrag auf Neuerteilung stellen. In diesem Rahmen muss ihm dann auch die Möglichkeit zur MPU gegeben werden.

Irrt die Behörde über diesen Punkt, besteht immer noch die Möglichkeit der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durch das VG.

Tröste Dich übrigens, mit FeV und IntKfzVO hat so manche FEB echte Probleme, zumindest im Zusammenhang mit dem Thema EU-FE. Was ich da schon an Schriftverkehr gelesen habe.... shutup.gif


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Medusa
Beitrag 27.07.2005, 21:43
Beitrag #1085


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Zitat (RA XDiver @ 27.07.2005, 22:33)
Und, selbst wenn er bislang keine NU o.ä. hat so ist es jedenfalls sinnvoll, zur Vermeidung weiteren Ärgers, zunächst mit dem Fahren abzuwarten. Rein vorsorglich sozusagen.

Würde ich auch so sehen. Wenn im schlimmsten Fall letztinstanzlich FoFE bestätigt würde gäbe es bistimmt keinen relevanten Mengenrabatt bei mehreren Verstößen.
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RA XDiver
Beitrag 27.07.2005, 21:46
Beitrag #1086


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Zitat
Würde ich auch so sehen. Wenn im schlimmsten Fall letztinstanzlich FoFE bestätigt würde gäbe es bistimmt keinen relevanten Mengenrabatt bei mehreren Verstößen


Das schon, das ist die berühmte Gesamtstrafenbildung. 5 Fahrten a´ 30 TS ergeben dann um die 90 TS. tongue.gif

Dennoch wird´s teuer und ist deswegen, rein vorsorglich, besser zu unterlassen.


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Medusa
Beitrag 27.07.2005, 21:50
Beitrag #1087


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Na gut, 2 Fahrten wären dann kostenlos. laugh.gif . Gibt es den Mengenrabatt denn auch bei Vorsatz?
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pit004
Beitrag 27.07.2005, 21:52
Beitrag #1088


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Hier mal die Antwort der EU-Kommision über die mir Ausgesprochene NU!
Meinen Namen habe ich Entfernt.


Danke für Ihre E-mail.



Zuerst möchte ich sagen, dass es nicht Aufgabe der Kommission ist, Personen, denen wegen schwerer Verstösse im Strassenverkehr die Fahrerlaubnis rechtswirksam entzogen wurde, dabei zu unterstützen vermutete Regelungslücken im EU-Recht zu missbrauchen.



Dann ist die Auffassung des EuGH in Erinnerung zu rufen, wonach alle in EU-Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine auch dann anzuerkennen sind, wenn zuvor ein Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) entzogen wurde, sobald ein gleichzeitig mit dem Entzug angeordnetes Fahrverbot abgelaufen ist, da die Verweigerung der Anerkennung unter Berufung auf nationale Vorschriften auf unbestimmte Zeit mit dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung unvereinbar wäre.



Die Rechtsmeinung, wonach Entzugsmaßnahmen fortgelten, die an Vorgänge anknüpfen, die vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis vorlagen, steht in Widerspruch zur zitierten Rechtsansicht des EuGH insofern sie die Anerkennung auf unbestimmte Zeit zu verweigern geeignet sind. Die deutschen Behörden sind zwar verpflichtet, einen in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein grundsätzlich anzuerkennen, sind aber bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Einhaltung von Ausstellungsvoraussetzungen im Einzelfall ebenso verpflichtet sich mit den Ausstellungsbehörden in Verbindung setzen. Sollten Voraussetzungen nicht erfüllt sein wären die ausländischen Ausstellungsbehörden angehalten den Führerschein wieder einzuziehen, erforderlichenfalls im Wege der Amtshilfe.



Zusammenfassend ist festzustellen, dass es Artikel 1(2) der Richtlinie 91/439/EWG widerspräche, auf Grund eines Verstoßes in Deutschland, der zeitlich vor dem Erwerb des Führerscheins in einem anderen EU-Mitgliedstaat begangen wurde, die Anerkennung dieses Führerscheines nach Ablauf einer eventuellen Sperrfrist abzulehnen oder von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig zu machen wenn dies im Ergebnis einer Verweigerung der Anerkennung auf unbestimmte Zeit gleichkäme. Unabhängig davon verweise ich abermals auf die Möglichkeit der Einziehung des Führerscheins durch die Behörden des Ausstellungsstaates bei nachträglicher Feststellung der Nichteinhaltung von Ausstellungsvoraussetzungen (insbes. ordentlicher Wohnsitz).



Die deutschen Behörden sind verpflichtet, Gemeinschaftsrecht im vorliegenden Fall in der beschriebenen Form zu berücksichtigen, widrigenfalls kann im nationalen Verfahren die Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 234 EG-V beantragt werden.



Mit freundlichen Grüssen,



Joël VALMAIN
Commission Européenne
Direction Générale de l'Energie et des Transports
Unité Sécurité Routière
B - 1049 BRUXELLES
joel.valmain@cec.eu.int
tél.: +32 2 298 64 09
fax: +32 2 296 51 96
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Medusa
Beitrag 27.07.2005, 21:55
Beitrag #1089


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Das ist die mehrfach bestätigte Meinung der EU Kommission. Da der EuGH aber noch kein entsprechendes Urteil gefällt hat scheint sich D. nicht besonders davon beeindrucken zu lassen.
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caleb
Beitrag 27.07.2005, 22:02
Beitrag #1090


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IMHO sollte sich eine Behörde durch dieses Schreiben aber beeindrucken lassen, bzw sollten diese eine eigene Anfrage an die Kommission stellen.


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Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht.
(StGB §§ 328 Abs. 2. Nr.3)
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RA XDiver
Beitrag 27.07.2005, 22:04
Beitrag #1091


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Zitat
IMHO sollte sich eine Behörde durch dieses Schreiben aber beeindrucken lassen, bzw sollten diese eine eigene Anfrage an die Kommission stellen.


Warum sollten sie? think.gif Seit wann ist die Kommission weisungsbefugt ggü. einer unteren Strassenverkehrsbehörde?

Jungs, Ihr müsst Euch von dem Gedanken verabschieden, dass einer was sagt und der andere springt. Das ist wie im Kleinen auch. Nachbar A sagt, er habe einen Vertrag mit B geschlossen. B sagt, dass stimmt nicht, weil er zu dem Zeitpunkt volltrunken war. Zwei Rechtsansichten stehen sich ggü. Am Ende entscheidet ein Richter.

Nicht anders, auch wenn´s ein paar Nummern größer ist, haben wir hier. Aber ist es nicht, um den Ausgangsfall zu nehmen, undenkbar, dass B plötzlich sagt, ja, wir haben doch den Vertrag, nachdem er zuvor vehement bestritten hat?

EDIT: Jetzt bitte keine Diskussion über A und B anfangen. Das soll wirklich nur ein Beispiel zur Veranschaulichung der Standpunkte sein. cool.gif


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mirko1
Beitrag 27.07.2005, 22:08
Beitrag #1092


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Zitat (Medusa @ 27.07.2005, 23:04)
Das gibt sich nach dem nächsten EuGH Urteil. Vor dem Kapper Fall hat D. auch entgegen EU Recht gehandelt und EU-FE Inhaber wg. FoFE verurteilt.

Genau Medusa
aber das Kümmert die MPU-Befürworter heute nicht mehr b.z.w. wollen nicht mehr darüber reden. Eine Niederlage ist immer Bitter. Kapper ging wegen der MPU Auforderung nach NL, das war sein Grund nichts anderes hat den Mann bewegt einen NL-FS zu machen.
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pit004
Beitrag 27.07.2005, 22:24
Beitrag #1093


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Bravo!! und wenn D. die Nu ausspricht müssen wir springen! Entweder wir machen die MPU oder nicht is! Wer muss denn nun nach wem seiner Nase tanzen??
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Perplex
Beitrag 27.07.2005, 22:25
Beitrag #1094


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Zitat (RA XDiver @ 27.07.2005, 22:46)
Dennoch wird’s teuer und ist deswegen, rein vorsorglich, besser zu unterlassen.

@BeK
Ich frage mich:
1. Warum wurde der Führerschein nicht eingezogen?
2. Warum gab es keine gerichtlich angeordnete Sperre?
3. Warum gab es kein Fahrverbot auf unbestimmte Zeit oder Nutzungsuntersagung?

Mir erscheint das sehr unlogisch! blink.gif


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RA XDiver
Beitrag 27.07.2005, 22:28
Beitrag #1095


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Zitat (pit004 @ 27.07.2005, 23:24)
Bravo!! und wenn D. die Nu ausspricht müssen wir springen! Entweder wir machen die MPU oder nicht is! Wer muss denn nun nach wem seiner Nase tanzen??

So ist es nunmal, dass man sich nach den Rechtsansichten richten muss, die in dem Staat in dem man lebt vorherrschen. Wem´s nicht passt, steht der Rechtsweg offen.

Zitat
1. Warum wurde der Führerschein nicht eingezogen?


Das ist in der Tat eine interessante Frage.

Zitat
Warum gab es keine gerichtlich angeordnete Sperre?


Warum sollte es? Die ist bei FoFE nicht zwingend.

Zitat
Warum gab es kein Fahrverbot auf unbestimmte Zeit oder Nutzungsuntersagung?


Wenn der Schein eh ungültig ist, muss die Nutzung nicht untersagt werden. Dann wäre das Fahren bereits per Gesetz unzulässig.

Im Übrigen kann eine NU nur von der Behörde verhängt werden. Der Strafrichter kann nur Sperren / FV bis 3 Monate aussprechen.


Insgesamt gebe ich Dir aber recht, dass die Sache wirklich sehr undurchsichtig ist und sich einmal mehr die Frage nach der Urteilsbegründung stellt.


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pit004
Beitrag 27.07.2005, 22:34
Beitrag #1096


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Allso doch! Gottstatus für D.!
Leben wir nicht alle in der EU??
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Medusa
Beitrag 27.07.2005, 22:35
Beitrag #1097


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Zitat (pit004 @ 27.07.2005, 23:24)
Bravo!! und wenn D. die Nu ausspricht müssen wir springen! Entweder wir machen die MPU oder nicht is! Wer muss denn nun nach wem seiner Nase tanzen??

Bis sich D.beim EuGH die Nase bricht tongue.gif sind wir D. schutzlos ausgeliefert. Wir können jeweils nur versuchen schnellstmöglich eine EuGH Entscheidung zu erreichen.
Zitat
Die deutschen Behörden sind verpflichtet, Gemeinschaftsrecht im vorliegenden Fall in der beschriebenen Form zu berücksichtigen, widrigenfalls kann im nationalen Verfahren die Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 234 EG-V beantragt werden.
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RA XDiver
Beitrag 27.07.2005, 22:37
Beitrag #1098


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Zitat
Allso doch! Gottstatus für D.!
Leben wir nicht alle in der EU??


Mit Gottstatus hat das nichts zu tun. Über die Auslegung von EU-Recht existiert regelmäßig Streit in den verschiedensten Bereichen, nicht nur mit D. Die anderen können das genauso gut.

Da wir keine einheitlichen Gesetze haben (und wohl auch nie bekommen werden) wird es immer Dissenzen über die Anwendung von Gemeinschaftsrecht geben. Erst recht in den Teilbereichen, die nicht harmonisiert sind.


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BeK
Beitrag 27.07.2005, 22:38
Beitrag #1099


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Ja also erst mal an RAXiver: Er hat Revision eingelegt, Sprungrevision oder wie sich das nennt, kenn ich leider gar nicht.

Und ansonsten, ich hab keine Ahnung warum sie den Führerschein nicht eingezogen haben. Sperre sei auch nicht notwendig haben sie gesagt.

Das Urteil habe ich übrigens auch heute zugestellt bekommen.
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RA XDiver
Beitrag 27.07.2005, 22:40
Beitrag #1100


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Zitat
Er hat Revision eingelegt, Sprungrevision oder wie sich das nennt, kenn ich leider gar nicht.


Sprungrevision ist richtig. Jetzt geht die Sache direkt zum OLG.

Zitat
Das Urteil habe ich übrigens auch heute zugestellt bekommen.


Dann tipp mal fleissig die Begründung ab. wink.gif


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BeK
Beitrag 27.07.2005, 22:45
Beitrag #1101


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Zur rechtlichen Würdigung oder zur Strafzumessung?

Sorry, wenn ich mich ein wenig blöd anstelle, aber das ist alles Neuland für mich. blushing.gif
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pit004
Beitrag 27.07.2005, 22:45
Beitrag #1102


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@RA XDiver

Nur leider ist die EU-Kommision da wohl anderer Meinung und stellt die Rechtslage eindeutig dar!! Kann D. das nicht einsehen oder will D. das nicht einsehen (bei der Staatsverschuldung, kein wunder)
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Perplex
Beitrag 27.07.2005, 22:49
Beitrag #1103


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Zitat (RA XDiver @ 27.07.2005, 23:28)
Zitat (Thommy @ 27.07.2005, 23:25)
1. Warum wurde der Führerschein nicht eingezogen?
Das ist in der Tat eine interessante Frage.

biggrin.gif
Zitat (RA XDiver @ 27.07.2005, 23:28)
Insgesamt gebe ich Dir aber recht, dass die Sache wirklich sehr undurchsichtig ist und sich einmal mehr die Frage nach der Urteilsbegründung stellt.

Du sprichst mir aus dem Herzen!

Zitat (BeK @ 27.07.2005, 23:38)
Das Urteil habe ich übrigens auch heute zugestellt bekommen.

Das würde mich echt mal interessieren!
Kannst Du es einscannen?


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Beitrag 27.07.2005, 22:50
Beitrag #1104


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Zitat
Zur rechtlichen Würdigung oder zur Strafzumessung?


Mich interessiert beides (ich denke die anderen auch wink.gif ).

Zitat
Nur leider ist die EU-Kommision da wohl anderer Meinung und stellt die Rechtslage eindeutig dar!!


Auch die EU-Kommission hat vor dem EuGH schon verloren. Entgegen weit verbreiteter Ansicht (besonders in diesem Thread) ist auch sie nicht unfehlbar.

Und, mal ganz unter uns, mittlerweile haben Heerscharen von Verwaltungsrichtern über dieser Problematik gegrübelt. Bislang sind die Ergebnisse recht eindeutig. Mal davon ausgehend, dass diese Damen und Herren durchaus ihr Handwerk verstehen und die Begründungen alles andere als aus der Luft gegriffen sind, wäre ich mir nicht so sicher, dass das heiss ersehnte Urteil so ausfällt, wie Ihr es Euch wünscht.

Man bedenke: Die hier immer wieder geschriebenen Kommentare aus Brüssel entstammen Personen, die nur eine Seite der Geschichte kennen.


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BeK
Beitrag 27.07.2005, 22:51
Beitrag #1105


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leider habe ich keinen scanner, muss also wirklich tippen wie ein weltmeister. frage ist nur Rechtliche Würdigung oder Strafzumessung? Und übrigens, nur um das mal klarzustellen, ich bin weiblich, nicht männlich (weil es hier immer heißt: er) wink.gif
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BeK
Beitrag 27.07.2005, 22:54
Beitrag #1106


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Ich schreibs gleich morgen früh, versprochen. Sonst sitz ich ja bis 1:00 Uhr da. Geh jetzt erst mal ins Bett.
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pit004
Beitrag 27.07.2005, 22:55
Beitrag #1107


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@RA XDiver

Die Kommision gibt doch nur die rechtsverbindlichkeit des Urteils wieder!
Nur D. zweifelt das an!
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RA XDiver
Beitrag 27.07.2005, 23:01
Beitrag #1108


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Und das m.E. nicht schlecht begründet. wink.gif


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Beitrag 27.07.2005, 23:04
Beitrag #1109


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Zitat (BeK @ 27.07.2005, 23:51)
Leider habe ich keinen Scanner, muss also wirklich tippen wie ein Weltmeister.

Gibt es keine andere Möglichkeit hier im Forum? Hier gibt es doch bestimmt Computerspezialisten.

Zitat (BeK @ 27.07.2005, 23:51)
Und übrigens, nur um das mal klarzustellen, ich bin weiblich, nicht männlich (weil es hier immer heißt: er)  wink.gif

Oh, das ist mir aber peinlich! blushing.gif blushing.gif blushing.gif flowers.gif


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Beitrag 27.07.2005, 23:09
Beitrag #1110


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@RA XDiver

Durch fadenscheinige Arrgumentation um den Hauptgrund zu verschweigen!
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Medusa
Beitrag 27.07.2005, 23:15
Beitrag #1111


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Zitat (Thommy Bumm @ 28.07.2005, 00:04)
Gibt es keine andere Möglichkeit hier im Forum? Hier gibt es doch bestimmt Computerspezialisten.

Scannen können bestimmt viele von uns. Wie aber kommen wir an das Original? Wer outet sich schon gerne freiwillig, solange seine EU-FE nicht bekannt ist, und gibt seine Anonymität auf? @Bek - falls Du eine Möglichkeit hast, von einem Faxgerät mit Mailfunktion das Urteil per Mail zu versenden, könnte ich Dir meine Mailadresse per PM schicken. Vielleicht gibt es bei Deiner Post so ein Fax?
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corneliusrufus
Beitrag 27.07.2005, 23:25
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Zitat
Bei Murksel gibt es derzeit eine persönlich sehr unbefriedigende Situation. Sein Fall ist deutlich anders. Er müsste wohl eine Leistungsklage vor dem VwG einlegen, damit eine FEB gezwungen wird, die Akten einem MPI zuzuschicken. Oder sich zu seinem eignen hohen Risiko privat mindestens in der MPU-Qualität begutachten lassen und dann auch dem Klageweg eine FEB zur Anerkennung zwingen.


@Thommy Bumm: Das ist eine Beispielantwort für nicht im Bundesgebiet wohnende. Sie müssen dann notfalls darauf klagen, falls sich die Behörde weigert. - ich denke, die Behörde wird sich dann ganz schnell eines anderen besinnen, denn da hat sie keine Chance zu gewinnen.

Zu polemisieren, mit allem Respekt(!), wenn eine sachgerechte Antwort erfolgt ist, ist wenig dienlich. Wenn eine Antwort nicht verstanden worden ist, einfach ruhig nochmals nachfragen. Dann kann auf die Antwort verwiesen werden, sie ggfs. genauer erläutert werden.

Das ein Ausländer deutsche Gepflogenheiten schlechter durchblicken kann und wenn dann eine Behörde mauert, das macht mich traurig, verzweifelt. Dass sie nciht versucht, aktiv eine Lösung aufzuzeigen, sondern sich bisweilen "freut", diese Arbeit ist erspart geblieben. Aber das ändert in der Sache selbst nichts.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Perplex
Beitrag 27.07.2005, 23:34
Beitrag #1113


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Zitat (Medusa @ 28.07.2005, 00:15)
Wie aber kommen wir an das Original?

So'n Quatsch! Wir brauchen doch kein Original!

Die Anonymität spielt doch nur eine Rolle, um sich vor Spinnern im Netz zu schützen. Der Real-Name darf nicht im Internet auftauchen, weil er sonst über die Google-Suchmaschine überall gefunden werden könnte.

Ich meinte doch nur, ob sie eine Kopie des Briefs per Post oder Fax an einen vertrauenserweckenden User schicken könnte, der ein Texterkennungsprogramm benutzt. Namen können natürlich geschwärzt werden.


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RA XDiver
Beitrag 27.07.2005, 23:35
Beitrag #1114


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Zitat
Durch fadenscheinige Arrgumentation um den Hauptgrund zu verschweigen!


Nur weil Dir die Argumentation nicht passt wird sie nicht fadenscheinig. Es lässt sich zwar nicht für alle Urteile sagen, aber der Großteil ist durchaus ordentlich und fundiert begründet.


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Medusa
Beitrag 27.07.2005, 23:37
Beitrag #1115


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Zitat (Thommy Bumm @ 28.07.2005, 00:34)
So'n Quatsch! Wir brauchen doch kein Original!

Thommy .. natürlich meinte ich mit Original nicht das Originalurteil sonder eine Kopie zum einscannen cool.gif
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pit004
Beitrag 27.07.2005, 23:42
Beitrag #1116


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@RA XDiver

Sie entsprechen aber nicht der Auslegung des EUGH!
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RA XDiver
Beitrag 27.07.2005, 23:44
Beitrag #1117


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Zitat
Sie entsprechen aber nicht der Auslegung des EUGH!


Das ist Deine Meinung. Meiner Ansicht nach ist der diskutierte Themenbereich nicht abschließend geklärt. Und mit ein klein wenig Objektivität ist das auch erkennbar.


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pit004
Beitrag 27.07.2005, 23:47
Beitrag #1118


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@RA XDiver

Ist alles Auslegungssache! Wenn ich das so will ist nix klar, weil alles auf eine gewisse weise zweideutig ist!
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RA XDiver
Beitrag 27.07.2005, 23:53
Beitrag #1119


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Zitat
Ist alles Auslegungssache! Wenn ich das so will ist nix klar, weil alles auf eine gewisse weise zweideutig ist!


Endlich siehst Du es ein. wink.gif Recht besteht nun mal in den wenigsten Fällen aus einer glasklaren Einteilung in Schwarz und Weiss.

Und wie bereits oben angeführt, am Ende entscheidet ein Gericht ob es schwarz, weiss oder grau ist. cool.gif


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corneliusrufus
Beitrag 28.07.2005, 00:03
Beitrag #1120


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Zitat
Zuerst möchte ich sagen, dass es nicht Aufgabe der Kommission ist, Personen, denen wegen schwerer Verstösse im Strassenverkehr die Fahrerlaubnis rechtswirksam entzogen wurde, dabei zu unterstützen vermutete Regelungslücken im EU-Recht zu missbrauchen.

und
Zitat
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es Artikel 1(2) der Richtlinie 91/439/EWG widerspräche, auf Grund eines Verstoßes in Deutschland, der zeitlich vor dem Erwerb des Führerscheins in einem anderen EU-Mitgliedstaat begangen wurde, die Anerkennung dieses Führerscheines nach Ablauf einer eventuellen Sperrfrist abzulehnen oder von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig zu machen wenn dies im Ergebnis einer Verweigerung der Anerkennung auf unbestimmte Zeit gleichkäme.


Ich denke, dass ist exakt die Meinung der Kommission, die 1. selbstverständlcih einen Schutz der Allgemeinheit sieht und 2. EU-Recht als bindend ansieht (strittig hier) und 3. diesen Rechtsanspruch selbst einschränkt mit der Formel "auf unbestimmte Zeit".

Die Frage wird sein, selbst wenn 1. und 2. zugunsten von Europa entschieden wird, ich erwarte dass sogar in einem gewissen Umfang, dann ist immer noch fraglich, ob die Phrase "auf unbestimmte Zeit" wörtlich zu nehmen ist, oder ob sie sachlich ausgelegt werden muss.

Richtig ist, dass eine deutsche NU in der jetzigen Form unbefristet wirkt. Also biszu lebenslang. Nun ist es wiederum mit dem Gleichheitsgrundsatz und auch einer engen wie weiten Auslegung des Gemeinschaftsrechts unvereinbar, wenn nach deutschem Recht ein Inländer legal 15 Jahre (!, = eine bestimmte Zeit, wenngleich lang) ohne MPU eine FE erhält, der Ausländer zwar darauf dann ebenfalls bei Wohnsitzwechsel nach D einen Anspruch darauf hätte, aber die in die Welt gesetzte deutsche NU weiter wirkt.

Abhilfe: D befristet die NU bsp. auf 15 Jahre. Damit wäre wieder eine bestimmte Zeit geschaffen, wenngleich eine lange. Die Gefahr wird groß sein, wenn eine NU dieserhalb kippt, dass D die NU widerruft/zurücknimmt, und sie dann dr4uch befristete ersetzt! Das wäre dann wiederum völlig legal. IMHO würde damit jede Klage vor dem EUGH in der Sache einer Fahrberechtigung (und nicht eines rechtlichen Sieges) ins Leere laufen. Wahrscheinlich eine bittere Wahrheit.

Wird in der Phrase nciht audf den zeitbegriff an sich abgehoben, sondern vielmehr auf unbestimmt, so ist hier auszuführen, dass es natürlcih nciht unbestimmt ist. Denn das Recht in D bestimmt eine erfolgreiche abgeschlossene MPU (bzw. den Ablauf von längstens 15 Jahren, s.o.) als Abschluss/Ende des unbestimmten Zeitraumes.

Dieses Ergebnis wäre ncoh unvorteilhafter für FE-Touristen, da dann auch rechtlich ncihts vor dem EuGH zu gewinnen wäre.

Auch der EuGH wird den Willen der EU-Kommission (die er um eine Stellungnahme bitten wird), zur Kenntnis nehmen. Nämlich den FE-Tourismus nciht fördern zu wollen, sondern zu unterbinden. Dem wird sich auch der EuGH nciht verschließen wollen. Natürlcih kann er frei entscheiden, das gemeinschaftsrecht (1. und 2.) höher zu bewerten. Dann bleibt immer noch 3., wo die Reichweite des EuGH ihr Ende findet.

Allerdings ist es schon seltsam bzw. arbeitssparend bzw. die Dringlichkeit zeigend, wenn dieser Weg
Zitat
Unabhängig davon verweise ich abermals auf die Möglichkeit der Einziehung des Führerscheins durch die Behörden des Ausstellungsstaates bei nachträglicher Feststellung der Nichteinhaltung von Ausstellungsvoraussetzungen (insbes. ordentlicher Wohnsitz).
bisher nicht hinreichend bzw. zusätzlich ausgeschöpft worden ist.

Dahingehend könnte der EuGH D rügen, vor einerr NU bzw. zeitgleich (bei priorität Schutz der Allgemeinheit) zu einer NU direkt an die ausländischen Staaten bzw. deren FEB heranzutreten.

Die kleine deutsche Ausweichmöglichkeit, befristete NU, habe ich allerdings schon oben gezeigt. Ich bin mir sicher, dass diese dann ausgeschöpft wird. Damit wären die Inhaber einer EU-FE auch nicht weiter als jetzt.

Wenn cih das sehe, so würde ich jedem inhaber eine NU raten, einen Antrag auf Aufhebung dieser zu stellen. Denn mit der Ablehnung derer (die wiederum klagefähig wird), kann später ggfs. die Zeit von 15 Jahren auf nahe 10, analog zu den Bestimmungen der MPU, gedrückt werden.

Bei einer langen Verfahrensdauer insgesamt kann es dann sein, dass die ersten Inhaber eines EU-FS dann einen späteren Vertrauensschutz erwerben durch Nicht-Auffallen nach der NU.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Perplex
Beitrag 28.07.2005, 00:07
Beitrag #1121


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Zitat (pit004 @ 28.07.2005, 00:47)
Ist alles Auslegungssache! Wenn ich das so will ist nix klar, weil alles auf eine gewisse Weise zweideutig ist!

Es ist doch ganz einfach:

Wir haben versucht die MPU zu umgehen, indem wir eine EU-Fahrerlaubnis im Ausland gemacht haben. whistling.gif

Und Deutschland versucht das EuGH-Urteil zu umgehen, indem es eine unbegrenzte Nutzungsuntersagung verhängt. shutup.gif

Einige Unschuldige müssen da halt über die Klinge springen. Wo gehobelt wird, fallen eben Späne bzw. Unschuldige. blink.gif


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corneliusrufus
Beitrag 28.07.2005, 00:09
Beitrag #1122


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Jo, da wird gehörig gehobelt. Anderer Ausdruck: Kraftmeierei.

LG, Cornelius


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Perplex
Beitrag 28.07.2005, 05:47
Beitrag #1123


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Möglicher Lösungsweg ohne MPU-Anordnung!

Wer ins Ausland gezogen ist, nachdem der Verwaltungsakt, der Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis, begonnen hat, dem muss die Nutzungsuntersagung ordentlich zugestellt werden, damit sie überhaupt wirksam werden kann. Eine nicht ordentlich zugestellte NU kann auf gar keinen Fall wirksam sein. Ob eine NU, von der deutschen Fahrerlaubnisbehörde, ins Ausland ordentlich zugestellt werden darf, ist nicht klar im Gesetz geregelt. Lediglich der § 73 FeV Abs.3 reicht m.E. nicht aus, weil dort nicht von einer Zustellung der NU ins Ausland die Rede ist.

Wer im Ausland wohnt & danach mit seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland kontrolliert wird, dem kann die Fahrerlaubnis von der deutschen Führerscheinstelle auf gar keinen Fall entzogen werden. Das beste Beispiel dafür ist Murksel in Luxemburg. Leider steht bei ihm nach wie vor die Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis in Flensburg. Eine Polizeikontrolle dauert dann oft sehr lange. Der Betroffene hat nach § 4, IntKfzVO das Recht diesen Eintrag entfernen zu lassen. Dieser Paragraph ist hierfür m.E. voll anwendbar:
Zitat (§ 4 IntKfzVO)
(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

Wie ich das verstehe, muss der Betroffene sein Anliegen begründen. Folgende Gründe wären denkbar:
1. Die wiedererteilte in Deutschland gültige Fahrerlaubnis vom Ausland.
2. Die falsche Information in Flensburg, dass keine Fahrerlaubnis besteht.
3. Die fehlende Chance eine MPU machen zu dürfen (freiwillig sollte man in diesem Fall die MPU nicht anbieten).

Jetzt muss die deutsche Fahrerlaubnisbehörde, bei einem schriftlichen Antrag, eine Entscheidung treffen. Eine einfache Ablehnung des Antrages ist m.E. nicht möglich, weil das Anliegen gerechtfertigt ist. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag trotzdem ablehnt, dann ist der Klageweg zulässig. Dabei geht es bei der Klagebegründung nur um die Entfernung der Eintragung in Flensburg, & nicht um eine wie auch immer gelagerte neue Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis. Der Richter kann dann nur dem Antrag stattgeben, weil eine in Deutschland anerkannte Fahrerlaubnis vorhanden ist & die Eintragung in Flensburg dem ganz klar widerspricht.

Wenn die Eintragung in Flensburg entfernt wurde, dann ist diese Entscheidung endgültig. Der Betroffene dürfte dann sogar den Führerschein in einen deutschen Führerschein umschreiben lassen, wenn der Hauptwohnsitz wieder nach Deutschland verlegt wird. Eine MPU kann dann nicht mehr gefordert werden, weil die Fahrerlaubnis ja in Deutschland faktisch erteilt wurde.

Ein Risiko dürfte für Murksel nicht bestehen, weil die deutsche Fahrerlaubnisbehörde, einem im Ausland wohnenden, die ausländische Fahrerlaubnis nicht entziehen darf. Eine Nutzungsuntersagung ist damit ausgeschlossen. Damit könnte auch keine MPU angeordnet werden. Selbst begründete Eignungszweifel hätten keine negativen Folgen.

Nur die ausstellende Behörde kann die Fahrerlaubnis entziehen wenn neue Gründe dafür vorliegen.

Und ein deutsches Gericht kann die Fahrerlaubnis nur bei einer erneuten Straftat entziehen, sonst nicht!

Wenn Irgendjemand hier meinen Ausführungen nicht glaubt, dann soll er meine Behauptungen klar widerlegen (Beweise), & nicht nur das Gegenteil behaupten!
Ich wollte nur mal einen möglichen Lösungsweg aufzeigen, ohne das Medizinisch Psychologische Institut sponsern zu müssen. hypocrite.gif

Der Unterschied ist nur noch ob eine NU besteht oder nicht, solange der Verwaltungsakt läuft.

Gruß Thommy rolleyes.gif


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corneliusrufus
Beitrag 28.07.2005, 07:38
Beitrag #1124


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Dabei wird eines vergessen: Spätestens zur Klage kann der Richter im Hauptverfahren den Kläger vorladen. Dann übergibt die Behörde dem Kläger im Gerichtssaal eine NU, die dann zugestellt ist. Meinetwegen wäre die alte NU, wegen mangelhafter Zustellung und Bekanntgabe, dann zu löschen. Zugleich ist die neue einzutragen. Wo ist daher der praktische Vorteil Deines Gedankens?

Weiterhin: Die NU ist in Flensburg eingetragen. Murksel führe in D und würde gestoppt. Eine NU wäre ihm nicht zugestellt worden (mit Nachweis). In dem Moment, wo ihm der Polizist eröffnet, er habe eine NU in D, ist sie ihm bekannt gemacht worden ... und entfaltet sofort ihre Wirkung. Dass dann die Rechtsmittelbelehrung fehlt, ändert nichts daran. Diese ermöglicht nur eine längere Klagefrist.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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RA XDiver
Beitrag 28.07.2005, 08:24
Beitrag #1125


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Nette Mühe die Du Dir gemacht hast, Thommy. Allerdings leider nicht brauchbar.

Zitat
Ob eine NU, von der deutschen Fahrerlaubnisbehörde, ins Ausland ordentlich zugestellt werden darf, ist nicht klar im Gesetz geregelt. Lediglich der § 73 FeV Abs.3 reicht m.E. nicht aus, weil dort nicht von einer Zustellung der NU ins Ausland die Rede ist.


Das muss auch nicht in der FeV stehen. Dort ist nur die Zuständigkeit geregelt. Das Verfahren richtet sich dann nach VwVfG und VwZG der einzelnen Länder.

Zitat
kann die Fahrerlaubnis von der deutschen Führerscheinstelle auf gar keinen Fall entzogen werden


Kann sie allerdings. Vergleiche § 11 Abs. 2 IntKfzVO. Im Übrigen ist genau das der hier diskutierte Streitfall. Eine solche Eindeutigkeit, wie Du sie hier propagierst, liegt nicht vor.

Zitat
Der Betroffene hat nach § 4, IntKfzVO das Recht diesen Eintrag entfernen zu lassen.


Definitiv falsch. Nach v.g. Norm kann er beantragen, wieder ein Fahrzeug in D führen zu dürfen. Das ergibt allerdings keinen Löschungsanspruch bzgl. der Entziehung der FE. Dafür gelten weiterhin die Tilgungsfristen des § 29 StVG.

Zitat
Jetzt muss die deutsche Fahrerlaubnisbehörde, bei einem schriftlichen Antrag, eine Entscheidung treffen. Eine einfache Ablehnung des Antrages ist m.E. nicht möglich, weil das Anliegen gerechtfertigt ist.


Wie gesagt, der Antrag auf Löschung wird definitiv negativ beschieden, weil keine Anspruchsgundlage besteht.

Stellst Du andersherum einen Antrag nach § 4 IntKfzVO bzgl. des Rechtes, wieder ein Fahrzeug in D führen zu dürfen, wird wohl, nach derzeitiger Rechtslage, eine MPU fällig. Ist die positiv, wird die Berechtigung nach § 4 erteilt.

Zitat
Der Richter kann dann nur dem Antrag stattgeben, weil eine in Deutschland anerkannte Fahrerlaubnis vorhanden ist & die Eintragung in Flensburg dem ganz klar widerspricht.


Nur durch groß schreiben wird es nicht richtiger. In FL ist eine Entziehung der FE eingetragen nebst Ende der Sperrfrist. Hinzu kommt ggf. eine NU. Wie gesagt, unterliegen diese Eintragungen den Fristen des § 29 StVG. Da gibt´s nichts zu klagen.

Auf den Rest Deines Postings muss ich nicht eingehen, weil er auf den falschen vorherigen Ansichten aufbaut und deswegen ohnehin nicht zutreffend ist.

Zitat
Wenn Irgendjemand hier meinen Ausführungen nicht glaubt, dann soll er meine Behauptungen klar widerlegen (Beweise), & nicht nur das Gegenteil behaupten!


Ich denke, das Vorstehende sollte dafür ausreichen. Solche Aufforderungen sind übrigens mehr als unnötig, da diesseits im Regelfall immer mit Begründung geantwortet wird, was leider Eurerseits nicht immer gegeben ist. cool.gif


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schmidt3121
Beitrag 28.07.2005, 09:13
Beitrag #1126


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@RAXDiver
Auch wenn du hier entsprechende Paragraphen nennst, kann ich mir nicht vorstellen das man einem Ausländer so einfach eine MPU aufdrücken kann. Denn für die Eignungüberprüfung ist ja immer die Behörde zuständig wo man seinen Lebensmittelpunkt hat. Das ist im Fall von z.B. murksel Lux. und keine deutsche. Also wie will dann eine dt. Behörde die Eignung von murksel überprüfen können? Das würde sich wahrscheinlich auch kein Land der Welt gefallen lassen, wenn jetzt D auch von jeden nicht Deutschen eine Eignungsüberprüfung durch D Behörden verlangen würde. Das würde ja an Größenwahn grenzen. Und es wäre ja auch schwachsinnig wenn jetzt jede x-beliebige Behörde sich für Eignungsüberprüfungen zuständig hält. Da würde nach kurzer Zeit ein heilloses durcheinander herrschen. Im Normalfall läuft das ja so ab, das Eignungszweifel der Behörde wo man wohnt gemeldet werden. Und die dann das auch überprüft. (Bei einem Ausländer im Amtshilfeverfahren.) Aber ich kann mir nicht vorstellen das man einen Ausländer zu einer dt. Eignungüberprüfung zwingen kann. Denen kann man vielleicht ein zeitlich begrenztes Fahrverbot geben bei einem Vergehen, aber NU und MPU wird nicht so einfach sein.
L.G. schmidt3121
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RA XDiver
Beitrag 28.07.2005, 09:21
Beitrag #1127


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Wir reden ja bei Weitem nicht davon, dass jedem EU-FE-Inhaber eine Eignungsprüfung zuteil werden soll.

Wir reden von sog. "Problemfällen", die nach deutschem Recht ungeeignet und bestätigt unberechtigt sind, in D ein Fahrzeug zu führen. Dafür müssen sie aber zwangsläufig in D entsprechend aufgefallen sein.


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Bayer
Beitrag 28.07.2005, 09:28
Beitrag #1128


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Zitat (schmidt3121 @ 28.07.2005, 10:13)
@RAXDiver
Auch wenn du hier entsprechende Paragraphen nennst, kann ich mir nicht vorstellen das man einem Ausländer so einfach eine MPU aufdrücken kann. Denn für die Eignungüberprüfung ist ja immer die Behörde zuständig wo man seinen Lebensmittelpunkt hat.

Lexus und ich sehen das genauso. Steht ja auch so in der Eu-Rili Klick
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Bayer
Beitrag 28.07.2005, 09:51
Beitrag #1129


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Ebenso das VG München:
Im nicht harmonisierten Bereich behalten die Mitgliedstaaten daher die Kompetenz, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Betroffene trotz der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis nach den kraft nationalen Regeln bestehenden Kriterien nicht die Eignungsvoraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erfüllt (i.E. ebenso: Kalus, VD 2004, 147 [151]; Weibrecht, VD 2004, 153 [154]; zweifelnd Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [328]). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Quelle:Klick
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RA XDiver
Beitrag 28.07.2005, 09:53
Beitrag #1130


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Auch wenn Du es fett druckst, so ändert es nichts daran, dass damit lediglich gemeint ist, dass eine weitergehende Prüfung, mangels Bedarf, nicht stattgefunden hat.

Das haben wir aber auch schonmal alles durchgekaut.


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