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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 9), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
mirko1
Beitrag 02.07.2005, 09:41
Beitrag #431


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Zitat (Lexus @ 02.07.2005, 09:30)
Durch das weitmaschige europäische Netz schlüpfen eben viele, die es nícht verdient haben. Und im engmaschigen deutschen Netz blieben umgekehrt viele hängen, die es auch nicht verdient haben.

so dann sind wir also wieder am Anfang der Diskussion angekommen, bevor einer durchschlüpft der es nicht verdient hat, bekommen eben alle die MPU + NU.

Zitat
D. kann doch auch nichts dafür, dass einige Länder ihren Pflichten nicht nachkommen. Deshalb kann man doch nicht einfach die Voraussetzungen wegfallen lassen.
Dass es in Europa keine einheitlich normierten Eignungsvoraussetzungen gibt und die gegenseitige Anerkennung von deren Überprüfungsmethoden nicht festgelegt ist, ist nicht von D. zu vertreten, sondern ist ein europäisches Versäumnis.

Der EU-FS Bewerber kann aber auch nichts dafür und muss es nicht vertreten, doch er muss es ausbaden.

Die MPU Maßstäbe gelten nur für in Deutschland wohnende Bürger alle anderen sind nicht von der MPU betroffen.

Ich weiß es nicht wie viele EU-Ausländer Jährlich durch Deutschland fahren die nach Deutschen Maßstäben zur MPU sollten?

Deutschland wird wie du gesagt hast Federn lassen müssen z.b. CZ PL werden mehr für die Eignungsvoraussetzungen tun müssen, leider sind bis dahin Deutsche Bürger mit einer EU-FS Karte aus PL oder CZ die verlierer.

Wie sich herausgestellt hat gibt es ja eine Lösung für unser Problem, Hauptwohnsitz Verlagerung ins Ausland und schon kann ich mit meiner CZ-Karte hier in Deutschland ohne sorgen Fahren, doch was hat das mit meiner Eignung zu tun? absolut nichts, also was soll dann der ganze Stress mit der MPU wenn es doch Lösungen gibt an der Deutschland nichts rütteln kann? D könnte es doch gleich auf sich beruhen lassen.

Die in der Lage waren ihren FS in CZ oder PL zu machen können auch Ihren Wohnsitz in ein anderes EU Land verlagern, no Problem.
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Medusa
Beitrag 02.07.2005, 12:09
Beitrag #432


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Zitat (Lexus @ 02.07.2005, 09:30)
D. kann doch auch nichts dafür, dass einige Länder ihren Pflichten nicht nachkommen. Deshalb kann man doch nicht einfach die Voraussetzungen wegfallen lassen.

Da ergibt sich die Analogie zur bekannten Verletzung des Wohnsitzprinzips.
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Perplex
Beitrag 02.07.2005, 17:05
Beitrag #433


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Wahrscheinlich kennt ihr das folgende Urteil alle, aber falls nicht, dann eben noch mal:
VGH Mannheim, 12.10.2004, 10 S 1346 / 04
Ich blicke bei dem ganzen durcheinander kaum durch. Da wird eine positive MPU nicht anerkannt & später wird noch eine MPU bestanden, aber nur für die B-Klasse & nicht für die A-Klasse. Muss er jetzt einen 2. Motorradführerschein machen, wo man doch nur einen Führerschein haben darf?

Was für ein Durcheinander! think.gif


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Perplex
Beitrag 02.07.2005, 19:33
Beitrag #434


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Deutschland ist das einzige Land auf der Welt, das zwischen Führerschein & Fahrerlaubnis unterscheidet.
Ist Deutschland auch das einzige Land auf der Welt, das zwischen Befähigung & Eignung unterscheidet? Wenn man die Befähigung durch Fahrprüfung erreicht hat, dann hat man doch auch automatisch die Eignung erreicht? think.gif


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Uwe
Beitrag 02.07.2005, 22:12
Beitrag #435


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Hier sind einige Offtopicbeiträge gelandet.


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Mit etwas Geschick kann man aus den Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, eine Treppe bauen.
Schau doch endlich nach, was sich hinter diesem Logo verbirgt -> klick:
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GSX-R
Beitrag 02.07.2005, 22:12
Beitrag #436


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Leute,

ich habe in der Zeit, in der dieser Thread geschlossen war (aus gutem Grund!) den Eindruck gewonnen, dass Euch eine Diskussionsplattform wirklich wichtig ist.

Schön, es wurde intern durchaus kontrovers diskutiert, ob diese Plattform wieder zur Verfügung gestellt werden soll.
Jetzt habt ihr sie wieder, also macht sie Euch nicht kaputt! Das gilt für alle und jeden, der sich hier einbringt.
Wenn ihr persönliche Differenzen habt, dann klärt sie doch bitte per PM. Dafür ist ein foreninternes Nachrichtensystem doch da.
Gerade ihr als Stammposter solltet doch in der Lage sein, den Diskussionsstil auf einem angemessenen Niveau zu halten.
Für plötzlich hereinbrechende Störer wie gestern Abend könnt ihr nichts, aber wenn unter Euch ein öffentlicher Kleinkrieg ausbricht, dann ist dieser Thread schnell Geschichte.

So long

Rolf


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Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot
Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen.
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Roland
Beitrag 02.07.2005, 23:49
Beitrag #437


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Zitat (GSX-R @ 02.07.2005, 23:12)
aber wenn unter Euch ein öffentlicher Kleinkrieg ausbricht, dann ist dieser Thread schnell Geschichte.

So long

Rolf

That's the way it is clapping.gif


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Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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schmidt3121
Beitrag 02.07.2005, 23:54
Beitrag #438


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Zitat (Thommy Bumm @ 02.07.2005, 20:33)
Deutschland ist das einzige Land auf der Welt, das zwischen Führerschein & Fahrerlaubnis unterscheidet.
Ist Deutschland auch das einzige Land auf der Welt, das zwischen Befähigung & Eignung unterscheidet? Wenn man die Befähigung durch Fahrprüfung erreicht hat, dann hat man doch auch automatisch die Eignung erreicht? think.gif

Da ist D nicht das einzige Land. In Österreich gibt es das auch. Nur heißt es hier Lenkerberechtigung und Führerschein, anstatt von Fahrerlaubnis und Führerschein. Und es gibt auch den Unterschied von Befähigung und Eignung. Wer die Befähigung durch Fahrprüfung erreicht hat, ist auch nicht automatisch geeignet. Aber außer in D und Aut wäre mir das auch nirgends bekannt. Da kann ich deinem Kommentar nur zustimmen.
L.G. schmidt3121
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strichachtdoktor
Beitrag 03.07.2005, 01:52
Beitrag #439


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Da Deutschland und Oesterreich einen (fuer die MPU) wesentlichen Teil ihrer Geschichte im selben Bette verbracht haben, wundern diese Aehnlichkeiten nicht wirklich. Kann man mal wieder sehen, wie unterentwickelt die anderen EU-Staaten doch sind ...
Eignung ist, wie Wuerde und Zuverlaessigkeit, ein unbestimmter Rechtsbegriff, mit dem sich seitens einer restriktiven Verwaltung viel anstellen laesst, ohne dass sie sich nennenswerten gerichtlichen Kontrollen/Einflussnahmen zu unterziehen hat. Demnach wundert es auch nicht, dass Eignung mit Befaehigung angeblich nichts zu tun hat.


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"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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mirko1
Beitrag 03.07.2005, 08:09
Beitrag #440


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Zitat
Da Deutschland und Oesterreich einen (fuer die MPU) wesentlichen Teil ihrer Geschichte im selben Bette verbracht haben, wundern diese Aehnlichkeiten nicht wirklich. Kann man mal wieder sehen, wie unterentwickelt die anderen EU-Staaten doch sind ...


Wenn DE und AUT sich so nahe wären, wie kommt es dann das DE die MPU von AUt nicht anerkennt?

Wäre Interessant zu wissen ob AUT die MPU von De anerkennen würde.
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Lexus
Beitrag 03.07.2005, 09:18
Beitrag #441


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Zitat (Medusa @ 02.07.2005, 13:09)
Zitat (Lexus @ 02.07.2005, 09:30)
D. kann doch auch nichts dafür, dass einige Länder ihren Pflichten nicht nachkommen. Deshalb kann man doch nicht einfach die Voraussetzungen wegfallen lassen.

Da ergibt sich die Analogie zur bekannten Verletzung des Wohnsitzprinzips.

Nein, das Wohnsitzprinzip ist rein formaler Natur, um zu einer vernünftigen Zuständigkeitsabgrenzung zu kommen und nicht einen hochfrequenten Führerscheintourismus zu haben.

Beim Eignungskriterium geht es aber um die Verkehrssicherheit, das kann man qualitativ nicht in einen Topf werfen.

Mit anderen Worten: Ungleiches darf man nicht gleich behandeln.


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Medusa
Beitrag 03.07.2005, 09:37
Beitrag #442


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Natürlich geht es bei den Eignungskriterien um die Verkehrssicherheit. "Irgendwie" verstehe ich auch das Bestreben von D. innerstaatlich die alleinige Kontrolle darüber zu behalten, bzw. wieder zu erlangen. Über die unterschiedlichen "Qualitäten" der Eignungs- und Wohnortprüfung brauchen wir uns auch nicht unterhalten .. . Europarechtlich sehe ich aber keinen Unterschied, da beides - Wohnort und Eignungsprüfung - verpflichtender Bestandteil des Hoheitsaktes FE Erteilung ist.
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Lexus
Beitrag 03.07.2005, 09:54
Beitrag #443


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Ich empfehle jedem, sich die EU-FS-Richtlinie einmal Wort für Wort durchzulesen. Dann wird auch jedem schnell ein Licht aufgehen, dass die Unterscheidung Führerschein-Fahrerlaubnis keineswegs eine typisch deutsche oder österrreichische Eigenheit ist, sondern vielmehr voll dem europarechtlichen Verständnis entspricht.

Dann erkennt auch jeder, der nicht mit einseitiger Verbohrtheit auf das Thema guckt, dass durch diese Richtlinie nur der Führerschein harmonisiert wurde, nicht jedoch die Fahrerlaubnis.

Während nämlich alle Mitgliedsstaaten ihre Führerscheine (und die Klassen und Formulare und sonstigen Muster) einheitlich auszugestalten haben, gehört die Fahreignung (oder Fahrerlaubnis) zum nicht harmonisierten, in nationaler Hoheit verbliebenem Regelungsraum.

Zuerst einmal ein Zitat aus Art. 4 der Richtlinie:

Zitat
(1) Im Führerschein ist zu vermerken, unter welchen Bedingungen der Fahrer berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen.


Hier ist genau unsere Unterscheidung aufgegriffen: Die Berechtigung (Lizenz, drivers licence = Fahrgenehmigung, Fahrerlaubnis) ist vorhanden und nur dann muss sie auch im Führerschein (Beweisurkunde über das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis) eingetragen werden.

Aber weiter für diejenigen, die nicht glauben, dass auch die EU zwischen der materiellen Berechtigung und der Führerschein-Urkunde deutlich unterscheidet; Art 4 hat noch einen zweiten Absatz:

Zitat
(2) Wird aufgrund körperlicher Mängel die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt, so wird die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 auf einem solchen Fahrzeug durchgeführt.


Die Wörter Führerschein und Fahrerlaubnis werden also innerhalb eines einzigen winzigen Artikels unterschiedlich benutzt, und zwar genau in dem Sinn, wie die Unterscheidung auch in D. gemacht wird.

Übrigens heisst - wegen der auf die Formulare begrenzten Harmonisierung - die Richtlinie auch nicht Richtlinie über die Fahrerlaubnis, sondern Richtlinie über den Führerschein.

Diese Unterscheidung findet sich nun an den verschiedensten Stellen wieder. Es sol hier genügen noch einmal eine Stelle zu zitieren, wo beide Begriffe in einem Atemzug, aber mit der ihnen zukommenden Bedeutung benutzt werden, nämlich in Art. 8 Abs. 2 Richtlinie:

Zitat
Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.


Im übrigen würde ich es mir hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Befähigung und Eignung nicht allzu schwer machen; dieser Unterschied ist doch aus anderen Lebensbereichen auch bekannt.

Also wer das zweite juristische Staatsexamen hat, hat die "Befähigung zum Richteramt" (steht so im Gesetz); aber ob er eher als Anwalt geeignet ist oder überhaupt auch die Eignung zum Richter hat, steht auf einem anderen Blatt.

Ein Lokokmotivführer wird die erworbene Befähigung nicht verlieren, aber ob er nach mehreren verschuldeten Eisenbahnunglücken noch geeignet ist, den Beruf auszuüben, steht auf einem anderen Blatt.

Wer schreiben kann, kann posten, aber ob er dazu auch geeignet ist? *g*


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Medusa
Beitrag 03.07.2005, 09:54
Beitrag #444


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Wie sieht es eigentlich aus, wenn im ausstellenden Staat auch bei Kenntnis der Vorgeschichte ein Vertrauensvorschuß gewährt würde, z.B., weil die Tat nach dessen Recht bereits nach 5 Jahren verjährt wäre. Analog zum Vertrauensvorschuß in D. 15 Jahre nach der Tat. Wie begründet D. dann eine Nachprüfung weil der austellende Staat nicht geprüft hat?
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Medusa
Beitrag 03.07.2005, 10:05
Beitrag #445


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Zitat (Lexus @ 03.07.2005, 10:54)
Ich empfehle jedem, sich die EU-FS-Richtlinie einmal Wort für Wort durchzulesen. Dann wird auch jedem schnell ein Licht aufgehen, dass die Unterscheidung Führerschein-Fahrerlaubnis keineswegs eine typisch deutsche oder österrreichische Eigenheit ist, sondern vielmehr voll dem europarechtlichen Verständnis entspricht.

EU Kommission dazu im Brief vom 08.06.2005:

Zitat
Da diese Unterscheidung jedoch nur von einer eingeschränkten Anzahl nationaler Rechtsordnungen vorgenommen und vom Gemeinschaftsrecht bewußt vermieden wird kann sie nicht auf in anderen Mitgliedsstaaten ausgestellte Dokumente übertragen werden.
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Lexus
Beitrag 03.07.2005, 10:06
Beitrag #446


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Das alles muss eben erst noch mit weiteren Harmonisierungsschritten geregelt werden, wenn alle wollen , dass es einheitlich gehandhabt wird. Im Moment stehen die Zeichen ja mehr in Richtung Subsidiarität. Solange das nicht einheitlich geregelt ist, bleibt doch gar nichts übrig, als vom ungeregelten Zustand auszugehen und jedem Land seine Hoheit zuzubilligen.

Ich glaube auch, dass der EuGH mit seiner Führerscheinrechtsprechung zu stark forciert hat, was politisch und juristisch in den einzelnen Ländern noch gar nicht reif war. Gerade, dass sich Newcomer wie Polen und die Tschechei so in das Urteil reingehängt haben mit ihrer Erteilungspraxis beweist einfach, dass es auf Dauer so nicht geht. Wenn der EuGH auch noch anfängt, an den bestehenden Richtlinien vorbei selber Polititk zu machen, wird auf Dauer die Akzeptanz der Mitgliedsstaaten, vor allem der Bevölkerungen der Mitgliedsstaaten, unterhöhlt. Man kann nicht mit den wenigen Menschen, die unbedingt eine Fahrerlaubnis ohne MPU benötigen, Europa aufbauen, dazu gehört auch die überwältigenden Menge der anderen Menschen, die solche Probleme nicht haben, aber nicht hinnehmen wollen, dass sie sich aus Sicherheitsgründen nicht mehr trauen, am Straßenverkehr teilzunehmen.


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Lexus
Beitrag 03.07.2005, 10:09
Beitrag #447


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Zitat (Medusa @ 03.07.2005, 11:05)
EU Kommission dazu im Brief vom 08.06.2005:

Zitat
Da diese Unterscheidung jedoch nur von einer eingeschränkten Anzahl nationaler Rechtsordnungen vorgenommen und vom Gemeinschaftsrecht bewußt vermieden wird kann sie nicht auf in anderen Mitgliedsstaaten ausgestellte Dokumente übertragen werden.

Ja, das ist echt schmerzlich, dass Generalstaatsanwalt und Kommission plötzlich die Richtlinien nicht mehr kennen. Genau so kommen eben auch solche Fehlurteile zustande. Da wird der EuGH mit falschen Ausführungen von Legér und Tonnen falschen Papiers von der Kommision zugeschüttet, bis er selber nicht mehr durchblickt.


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Medusa
Beitrag 03.07.2005, 10:11
Beitrag #448


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Was ist mit der Beschriftung des Dokuments - die wechselt in Europa munter zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein. Offensichtlich sind die Begriffe dort ebenfalls gleichgesetzt.
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Lexus
Beitrag 03.07.2005, 10:26
Beitrag #449


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Richtig ist, dass nicht alle Länder die Unterscheidung kennen. Falsch ist nur die Behauptung der Kommission, dass das Europarecht den Unterschied bewusst vermieden hat.

Aus der Dokumentbeschriftung würde ich nichts ableiten wollen, weil das auch eine Frage der Sprachentwicklung ist und auch sonst eben verschieden gehandhabt wird. So wird in angelsächsischen Ländern wohl tatsächlich die Urkunde mit der Erlaubnis gleichgesetzt, so daß die Urkunden die Überschrift "Fahrerlaubnis" (drivers licence) bekommt. In Holland ist es wie bei uns - der Führerschein hat die Überschrift rijbewijs (rij = fahr, bewijs = Beweis, Beleg, Zeugnis usw.).

Ich verstehe auch gar nicht, weshalb um die Frage so viel Wind gemacht wird. Uns als Deutschen ist doch die Unterscheidung voll bewusst: Der Gastwirt braucht eine Konzession, diese geht dem Erteilen des Bescheides darüber voraus. Der Mensch wird geboren, die Geburt geht der Erteilung der Geburtsurkunde voraus. Erst besteht man das Abitur, dann bekommt man das Abiturzeugnis. Nicht anders ist es bei der Fahrerlaubnis. Der Verlust der Geburtskurkunde ist nicht tödlich, der Verlust des Abiturzeugnisses macht nicht rückwirkend wieder blöd, der Verlust des Führerscheins nimmt nicht die Berechtigung, am Verkehr imi Rahmen der einmal erteilten und nicht wieder entzogenen Fahrerlaubnis teilzunehmen usw.

Zum Thread-Thema trägt die Unterscheidung sowieso nicht bei; ich wollte bloss mal aufzeigen, dass es sich nicht um eine deutsche oder österreichische Eigenart handelt.


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Medusa
Beitrag 03.07.2005, 10:30
Beitrag #450


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Es betrifft den Thread insofern, daß D. vorgibt den Führerschein anzuerkennen, die Fahrerlaubnis bei MPU Verweigerung aber aberkennt. Deshalb ist für die Betroffenen schon wichtig, daß gemäß EU Recht beides identisch, und somit auch beides gleichermaßen anzuerkennen ist.
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RA XDiver
Beitrag 03.07.2005, 10:37
Beitrag #451


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Zitat
Deshalb ist für die Betroffenen schon wichtig, daß gemäß EU Recht beides identisch, und somit auch beides gleichermaßen anzuerkennen ist.


Wenn Du den (gut begründeten) Ausführungen von Lexus folgst, ist das ja eben nicht der Fall.


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Medusa
Beitrag 03.07.2005, 10:45
Beitrag #452


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Zitat (RA XDiver @ 03.07.2005, 11:37)
Zitat
Deshalb ist für die Betroffenen schon wichtig, daß gemäß EU Recht beides identisch, und somit auch beides gleichermaßen anzuerkennen ist.


Wenn Du den (gut begründeten) Ausführungen von Lexus folgst, ist das ja eben nicht der Fall.

Kann ich als Europäer nicht erkennen. Vielleicht habe ich etwas überlesen? think.gif
(Europäer: ich weigere mich, aus naheliegenden Gründen, in der EU-FE Angelegenheit eine deutsche Sicht anzunehmen).
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RA XDiver
Beitrag 03.07.2005, 10:49
Beitrag #453


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Dann solltest Du die letzten Postings von Lexus noch einmal genau lesen. Die sind offensichtlich nur mit europäischen Richtlinien und nicht mit deutschem Recht begründet.

Ich verstehe ja, dass Dir die Auslegung so nicht passt. Das ändert aber nichts daran, dass dies eine durchaus vertretbare Ansicht ist. Reine "Betriebsblindheit" ohne entsprechende Begründung ändert daran nichts. cool.gif


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Medusa
Beitrag 03.07.2005, 11:00
Beitrag #454


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Unterstellt, die Unterscheidung FS / FE wäre europäisch gegeben. Was hält D. dann davon ab, gemäß dem EuGH Urteil den FS trotz Wohnortverstoß anzuerkennen, die FE aber eben nicht? Ich kann - weil sowohl Wohnort- als auch Eignungsüberprüfung vor dem Hoheitakt der Fx Erteilung verbindlch sind - keinen Unterschied rechtlicher Art erkennen.
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RA XDiver
Beitrag 03.07.2005, 11:06
Beitrag #455


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Auch das hat Lexus zutreffend ausgeführt.

Der Bereich der Eignung ist europaweit nicht harmonisiert. Demnach steht es jedem Staat zu, eigene Maßstäbe an die Eignung der Fahrer anzulegen, die auf dem Gebiet des jeweiligen Staates unterweg sind.

Bei den Fällen, in denen eine MPU zu umgehen versucht wurde, in dem der Schein im Ausland erworben wurde liegen D ja tatsächliche Gründe vor, die bestehende Eignungszweifel rechtfertigen (idR TF, Drogenbesitz usw.).

Demnach wendet D, in Folge seiner nationalen Berechtigung außerhalb des harmonisierten Bereiches, die entsprechenden Regelungen auf diese FE-Besitzer an.

Das ist der Unterschied zum Wohnortsprinzip. Das WOP ist harmonisiert und obliegt der Überprüfung des Ausstellerstaates. Die Eignung ist ein nationales Kriterium ohne europarechtliche Bezüge, weil nicht einheitlich geregelt.


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michaelp100
Beitrag 03.07.2005, 11:08
Beitrag #456


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ich war jetzt einige zeit nicht mehr im verkehrsportal.
sind denn die fragen geklärt
- umzug ins ausland und dort die wiederbeantragung der deutschen fe
- umzug ins ausland, ist dann die nutzungsuntersagung rechtens?
- wenn man die gründe, die zum entzug geführt haben(eignungsbedenken) dem ausstellenden staat mitgeteilt hat?
- es gibt auch keine neuen urteile, richtig?
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Lexus
Beitrag 03.07.2005, 11:08
Beitrag #457


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Art. 8 Abs. 2 FS-Richtlinie lautet im Niederländischen:

Zitat
2. Onder voorbehoud van de naleving van het territorialiteitsbeginsel
van de strafrechtelijke en politiële bepalingen, kan de Lid-Staat van
gewone verblijfplaats op de houder van een door een andere Lid-Staat
afgegeven rijbewijs zijn nationale bepalingen toepassen die betrekking
hebben op de beperking, schorsing, intrekking of nietigverklaring van
de rijbevoegdheid en daartoe zo nodig overgaan tot inwisseling van dat
rijbewijs.


Hier wird - genauso wie im deutschen - unterschieden zwischen rijbewijs (= Führerschein) und rijbevoegdheid (dt. wörtlich übersetzt: Fahrbefugtheit = Fahreignung).

oder auf englisch:

Zitat
2. Subject to observance of the principle of territoriality of criminal
and police laws, the Member States of normal residence may apply its
national provisions on the restriction, suspension, withdrawal or cancellation
of the right to drive to the holder of a driving licence issued by
another Member State and, if necessary, exchange the licence for that
purpose.


"driving licence" - "the right to drive"

Niemand kann mir einreden, dass die Übersetzer sich nicht der unterschiedlichen Bedeutung der von ihnen gewählten Begriffe bewusst waren.

Die Aussage der Kommission, man habe sich der Unterscheidung bewusst enthalten, ist also einfach falsch.


--------------------
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RA XDiver
Beitrag 03.07.2005, 11:13
Beitrag #458


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Zitat
umzug ins ausland und dort die wiederbeantragung der deutschen fe


FE oder FS?

Wie ich bereits früher sagte: Einen deutschen FS kann keine ausländische Behörde wieder erteilen. Was scheinbar Luxemburg macht ist, aufgrund eines frühreren deutschen FS einen neuen Luxemburgischen ohne erneute Prüfung zu erteilen. In wie weit das rechtens ist, ist abschließend nicht geklärt. Aber einen D-Schein wirst Du von keiner ausländischen Behörde jemals erhalten. Das wird auch nie so sein, da einfach die Zuständigkeiten nicht gegeben sind.

Zitat
-umzug ins ausland, ist dann due nu rechtens?
- wenn man die gründe, die zum entzug geführt haben(eignungsbedenken) dem ausstellenden staat mitgeteilt hat?


Da gibt´s m.W. nach nichts weltbewegend Neues.


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Medusa
Beitrag 03.07.2005, 11:15
Beitrag #459


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Zitat (RA XDiver @ 03.07.2005, 12:06)
Auch das hat Lexus zutreffend ausgeführt.

Der Bereich der Eignung ist europaweit nicht harmonisiert.

Genau das ist ja eben auch umstritten.

Jetze schwinge ich mich auf meine Fahrerlaunisfreie, (vor 01.04.1965), Mofa und genieße den Sonntag.
Das Auo bleibt heute 'mal in der Garage wink.gif
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strichachtdoktor
Beitrag 03.07.2005, 15:49
Beitrag #460


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Zitat (Lexus @ 03.07.2005, 12:08)
Die Aussage der Kommission, man habe sich der Unterscheidung bewusst enthalten, ist also einfach falsch.

... kann ja sein, aber die Aussage wurde so getaetigt. Oder ?! Ich hatte mich unlaengst auch schonmal ueber die Kommission gewundert. That´s all folks ... wink.gif

Ich sehe das so, dass der EuGH die Ansicht vertritt, dass es keiner intensivierten und weiterfuehrenden Betrachtungen mehr bedarf, wenn die Fuehrerscheine aus anderen Mitgliedsstaaten ohne "Wenn und Aber" anzuerkennen sind. Das die Harmonisierungen in vielen Bereichen nicht soweit fortgeschritten sind, wie es mal angedacht und geplant war, das kann auf Dauer eben nicht zu einer Aberkennung des Rechts, von einer auslaendischen FE Gebrauch zu machen, fuehren.

Und ich vermute, dass sich der EuGH bezueglich der nicht harmonisierten Eignungsfrage aehnlich auessern wird, wie zu den nicht umgesetzten/eingehaltenen "185 Tagen": Es ist hoechst bedauerlich, dass sowas moeglich ist, aber die Scheine bleiben erstmal gueltig und Deutschland kann ein Verfahren nach Art.224 gegen das betroffene Land einleiten. Denn: ich bin geneigt zu glauben, dass der EuGH "Eignung" fuer eine zentrale Erteilungsvoraussetzung halten wird und diese Eignung nicht im nachhinein von irgendwelchen Gralshuetern geprueft werden darf, sondern ausschliesslich vom erteilenden Mitgliedsstaat geprueft werden muss.


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Medusa
Beitrag 03.07.2005, 20:15
Beitrag #461


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Zitat (Medusa @ 03.07.2005, 12:15)
Zitat (RA XDiver @ 03.07.2005, 12:06)
Auch das hat Lexus zutreffend ausgeführt.

Der Bereich der Eignung ist europaweit nicht harmonisiert.

Genau das ist ja eben auch umstritten.

Ups, wer lesen kann ist klar im Vorteil blushing.gif Harmonisiert ist die Eignungsprüfung natürlich nicht. Die Eignungsprüfung ist zwar Bestandteil der FE Erteilung, wie diese erfolgt ist jedoch jedem Staat selbst überlassen.
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gerri
Beitrag 05.07.2005, 10:32
Beitrag #462


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hallo,
aslo solangsam muss ich doch mal bescheit kriegen oder,vom ovg..
ich warte jetzt schon monate.
ist das ein gutes oder schlechtes zeichen..?

diese warterei geht mir tierisch auf den keks... ranting.gif


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mirko1
Beitrag 05.07.2005, 10:40
Beitrag #463


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Kann ich mir gut vorstellen gerri,

Das ist ja das Delemmer an der ganzen Geschichte, die Warterei und die damit verbundene Ungewissheit.

Ein kleiner Trost, die Mühlen mahlen langsam doch vergessen tun die nix.
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RA XDiver
Beitrag 05.07.2005, 10:47
Beitrag #464


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Zitat
aslo solangsam muss ich doch mal bescheit kriegen oder,vom ovg..


Da hast Du vom Grundsatz her natürlich Recht. Allerdings hat das OVG relativ viel zu tun, so dass es da schonmal länger dauern kann.

Frag doch mal Deinen Anwalt nach dem Sachstand, bzw. bitte ihn, dort eine entsprechende Anfrage zu starten. Ich weiss, der ist anderweitig beschäftigt, aber Du bezahlst ihn immerhin auch. whistling.gif


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gerri
Beitrag 05.07.2005, 11:27
Beitrag #465


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tja den bekommt man nur ganz schwierig ans telefon.. tongue.gif

naja werde mal die woche anrufen.. blushing.gif


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RA XDiver
Beitrag 05.07.2005, 11:40
Beitrag #466


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Zitat
tja den bekommt man nur ganz schwierig ans telefon..


Du wirst mir verzeihen, wenn ich ein wenig schmunzel..... rolleyes.gif tongue.gif


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BeK
Beitrag 05.07.2005, 11:55
Beitrag #467


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Hallo und Hiiiiiillllfffeeeeeee,

bei mir ist das Schlimmste zugetroffen, was zutreffen kann. Das Verfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nicht eingestellt worden. Ich habe heute eine Vorladung zur Hauptverhandlung nächsten Montag bekommen...beschleunigtes Verahren. Begründung: Da es sich um einen unbefristeten Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis handelte, ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Mein Anwalt kann mir noch nichts genaues sagen, da er noch keine Akteneinsicht hat. Ist das normal? Was kann mir denn jetzt schlimmstenfalls passieren?

Gruß

BeK
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gerri
Beitrag 05.07.2005, 12:41
Beitrag #468


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ra xdiver,ja ich verzeihe dir,ist aber leider tatsache... :wa smile.gif ll:


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Uwe W
Beitrag 05.07.2005, 13:07
Beitrag #469


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@BeK: Dann geht es in Deinem Fall um die folgende Vorschrift:
Zitat
FeV § 28 (4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR- Fahrerlaubnis,
...
  3.  ...    oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

Zu einer solchen Konstellation hat der EUGH tatsächlich nicht Stellung bezogen.

Mir erscheint diese Vorschrift der FeV aber sehr zweifelhaft zu sein:
Meiner Ansicht nach verstößt diese Vorschrift gegen das Gebot der Rechtsklarheit.
Wie soll man die Voraussetzungen prüfen?
Da ein Entzug der Fahrerlaubnis eine anfechtbare Entscheidung ist, kann man doch ohne einen entsprechenden Bescheid/ein Gerichtsurteil gar nicht sagen, ob die Fahrerlaubnis entzogen worden wäre, wenn man nicht auf sie verzichtet hätte.

Jedenfalls müssten alle Beweise, die für einen Entzug der Fahrerlaubnis nötig gewesen wären, jetzt im Strafverfahren eingeführt werden.
Die Sache eignet sich jedenfalls nicht für eine Behandlung im beschleunigten Verfahren.


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strichachtdoktor
Beitrag 05.07.2005, 13:49
Beitrag #470


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Zitat (BeK @ 05.07.2005, 12:55)
Da es sich um einen unbefristeten Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis handelte, ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Was ist denn ein unbefristeter Verzicht ???

Gibt es das ueberhaupt ? Ein Verzicht ist erstmal ein Verzicht; unbefristet wird er imho nur dann, wenn man zwischenzeitlich oder spaeter nicht doch wieder eine FE begehrt ...


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Uwe W
Beitrag 05.07.2005, 14:07
Beitrag #471


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Die Frage ist wohl eher, ob es einen befristeten Verzicht gibt:
Jeder Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist ja erst einmal unbefristet.
Wenn man eine neue Fahrerlaubnis haben will, gelten die Vorschriften für die Neuerteilung nach Entzug, insbesondere muss man einen Antrag stellen, und es sind die Prüfungen zu wiederholen, wenn man länger als 2 Jahre lang keine Fahrerlaubnis hatte.

Was wäre, wenn man einen befristeten Verzicht für 3 Jahre erklärt?
Lebt dann die alte Fahrerlaubnis wieder auf, oder hätte ein solcher Verzicht keine Rechtswirkung?


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Medusa
Beitrag 05.07.2005, 14:55
Beitrag #472


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@BeK

Verstehe ich es richtig, Du hast auf die FE verzichtet um einem Entzug und der folgenden Sperre in D. zu entgehen? War die sonst zu erwartende maximale Sperrzeit abgelaufen, als Du eine ausl. EU-FE gemacht hast? Bei ja frage ich mich ob der Erwerb der FE nicht doch durch das EuGH Urteil gedeckt sein könnte.
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Perplex
Beitrag 05.07.2005, 14:57
Beitrag #473


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Zitat (BeK @ 05.07.2005, 12:55)
Das Verfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nicht eingestellt worden.

@BeK
Was hast Du denn für eine Fahrerlaubnis? blink.gif


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gerri
Beitrag 05.07.2005, 15:04
Beitrag #474


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hey thommy bumm...
sag mal was gibt es denn bei dir neues?
hat sich da schon was getan?in berlin hat ja ein gericht schon für den eufs gestimmt.. rolleyes.gif


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Medusa
Beitrag 05.07.2005, 15:07
Beitrag #475


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Zitat (gerri @ 05.07.2005, 16:04)
in berlin hat ja ein gericht schon für den eufs gestimmt.. rolleyes.gif

Habe ich etwas verpaßt?
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Perplex
Beitrag 05.07.2005, 15:15
Beitrag #476


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Zitat (Uwe W @ 05.07.2005, 15:07)
Die Frage ist wohl eher, ob es einen befristeten Verzicht gibt?

Natürlich gibt es einen befristeten Verzicht! shutup.gif

Wenn mir jemand Geld schuldet & ich sage ihm irgendwann, dass ich auf die Rückzahlung verzichte, dann ist das ein befristeter Verzicht!

Ob das vergleichbar ist, ist eine andere Frage!

Das schöne an absurden Begründungen ist, dass sie für einen Unwissenden ein Funken Logik haben. blink.gif


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Perplex
Beitrag 05.07.2005, 15:30
Beitrag #477


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So langsam habe ich leise Zweifel an die Echtheit der Meldung von BeK!
Das ist aber nur so ein Gefühl. think.gif

Einerseits kann sich kaum jemand so etwas Absurdes ausdenken.
Andererseits sind die Infos von BeK sehr sparsam.


PS: @gerri! Nichts Neues!


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Perplex
Beitrag 05.07.2005, 15:48
Beitrag #478


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Zitat (RA XDiver @ 05.07.2005, 11:47)
Allerdings hat das OVG relativ viel zu tun, so dass es da schon mal länger dauern kann.
Warum haben die OVG's wohl so viel zu tun?

Darum:
Zitat (BeK @ 05.07.2005, 12:55)
Das Verfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nicht eingestellt worden. Ich habe heute eine Vorladung zur Hauptverhandlung nächsten Montag bekommen...beschleunigtes Verfahren.

Man kann auch sinnlose Arbeit durch Steuergelder finanzieren.


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RA XDiver
Beitrag 05.07.2005, 16:17
Beitrag #479


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Passt leider nicht, Thommy. Das eine wird niemals ein OVG beschäftigen, allenfalls ein OLG. wink.gif


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Perplex
Beitrag 05.07.2005, 17:13
Beitrag #480


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@RA XDiver
Du hast wohl Recht, aber ich meinte das nur allgemein.


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 12:09