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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 9), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
Uwe W
Beitrag 05.07.2005, 14:07
Beitrag #471


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Die Frage ist wohl eher, ob es einen befristeten Verzicht gibt:
Jeder Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist ja erst einmal unbefristet.
Wenn man eine neue Fahrerlaubnis haben will, gelten die Vorschriften für die Neuerteilung nach Entzug, insbesondere muss man einen Antrag stellen, und es sind die Prüfungen zu wiederholen, wenn man länger als 2 Jahre lang keine Fahrerlaubnis hatte.

Was wäre, wenn man einen befristeten Verzicht für 3 Jahre erklärt?
Lebt dann die alte Fahrerlaubnis wieder auf, oder hätte ein solcher Verzicht keine Rechtswirkung?


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Medusa
Beitrag 05.07.2005, 14:55
Beitrag #472


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@BeK

Verstehe ich es richtig, Du hast auf die FE verzichtet um einem Entzug und der folgenden Sperre in D. zu entgehen? War die sonst zu erwartende maximale Sperrzeit abgelaufen, als Du eine ausl. EU-FE gemacht hast? Bei ja frage ich mich ob der Erwerb der FE nicht doch durch das EuGH Urteil gedeckt sein könnte.
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Perplex
Beitrag 05.07.2005, 14:57
Beitrag #473


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Zitat (BeK @ 05.07.2005, 12:55)
Das Verfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nicht eingestellt worden.

@BeK
Was hast Du denn für eine Fahrerlaubnis? blink.gif


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gerri
Beitrag 05.07.2005, 15:04
Beitrag #474


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hey thommy bumm...
sag mal was gibt es denn bei dir neues?
hat sich da schon was getan?in berlin hat ja ein gericht schon für den eufs gestimmt.. rolleyes.gif


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Wir leben alle unter demselben Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont..Adenauer
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Medusa
Beitrag 05.07.2005, 15:07
Beitrag #475


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Zitat (gerri @ 05.07.2005, 16:04)
in berlin hat ja ein gericht schon für den eufs gestimmt.. rolleyes.gif

Habe ich etwas verpaßt?
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Perplex
Beitrag 05.07.2005, 15:15
Beitrag #476


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Zitat (Uwe W @ 05.07.2005, 15:07)
Die Frage ist wohl eher, ob es einen befristeten Verzicht gibt?

Natürlich gibt es einen befristeten Verzicht! shutup.gif

Wenn mir jemand Geld schuldet & ich sage ihm irgendwann, dass ich auf die Rückzahlung verzichte, dann ist das ein befristeter Verzicht!

Ob das vergleichbar ist, ist eine andere Frage!

Das schöne an absurden Begründungen ist, dass sie für einen Unwissenden ein Funken Logik haben. blink.gif


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Perplex
Beitrag 05.07.2005, 15:30
Beitrag #477


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So langsam habe ich leise Zweifel an die Echtheit der Meldung von BeK!
Das ist aber nur so ein Gefühl. think.gif

Einerseits kann sich kaum jemand so etwas Absurdes ausdenken.
Andererseits sind die Infos von BeK sehr sparsam.


PS: @gerri! Nichts Neues!


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Perplex
Beitrag 05.07.2005, 15:48
Beitrag #478


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Zitat (RA XDiver @ 05.07.2005, 11:47)
Allerdings hat das OVG relativ viel zu tun, so dass es da schon mal länger dauern kann.
Warum haben die OVG's wohl so viel zu tun?

Darum:
Zitat (BeK @ 05.07.2005, 12:55)
Das Verfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nicht eingestellt worden. Ich habe heute eine Vorladung zur Hauptverhandlung nächsten Montag bekommen...beschleunigtes Verfahren.

Man kann auch sinnlose Arbeit durch Steuergelder finanzieren.


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RA XDiver
Beitrag 05.07.2005, 16:17
Beitrag #479


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Passt leider nicht, Thommy. Das eine wird niemals ein OVG beschäftigen, allenfalls ein OLG. wink.gif


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Perplex
Beitrag 05.07.2005, 17:13
Beitrag #480


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@RA XDiver
Du hast wohl Recht, aber ich meinte das nur allgemein.


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Beitrag 05.07.2005, 18:05
Beitrag #481


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Zitat (BeK @ 05.07.2005, 12:55)
Da es sich um einen unbefristeten Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis handelte, ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

@BeK!
Was hast Du für ein Glück! thumbup.gif

Wenn keine anderen Tatsachen vorliegen, dann wird das Verfahren eingestellt werden. Die Gültigkeit Deiner Fahrerlaubnis wird bestätigt werden, wenn Du einen guten Anwalt hast. Damit wird die Fahrerlaubnis für Deutschland vom Gericht festgestellt. Eignungszweifel können zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, weil sonst vom Gericht keine Fahrerlaubnis aufrechterhalten werden kann.

Wenn also die Fahrerlaubnisbehörde später Eignungszweifel vermutet, dann muss es aktuelle Gründe geben, weil das Gericht ja keine Hinweise für Eignungszweifel festgestellt hat. Wie soll es sonst möglich sein, dass die Eignungszweifel ständig wechseln?

Denkt mal darüber nach! think.gif


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Perplex
Beitrag 05.07.2005, 18:22
Beitrag #482


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Zitat (Thommy Bumm @ 05.07.2005, 16:15)
Natürlich gibt es einen befristeten Verzicht!  shutup.gif

Wenn mir jemand Geld schuldet & ich sage ihm irgendwann, dass ich auf die Rückzahlung verzichte, dann ist das ein befristeter Verzichtblink.gif

Ich meinte natürlich unbefristetet!


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BeK
Beitrag 05.07.2005, 19:26
Beitrag #483


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Hallo,

danke erstmal für die Antworten. Und ja, ich denke mir sowas nicht aus. Ich finde es nur seltsam, dass ich angeklagt werde, weil mir sogar mein Anwalt und der Polizist, der mich angehalten hat gesagt hatten, dass das Verfahren auf jeden Fall eingestellt wird. Und jetzt das! In der Anklageschrift steht noch......strafbar als fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG

Gruß

BeK
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BeK
Beitrag 05.07.2005, 19:29
Beitrag #484


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Ach ja und noch was, ich kann leider nicht genau sagen, ob mein Anwalt sehr gut ist. Er ist mir halt in Sachen Verkehrsrecht vorgeschlagen worden crybaby.gif
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BeK
Beitrag 05.07.2005, 19:37
Beitrag #485


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Das Problem bei meiner Sache war halt auch, daß ich keine gerichtliche Sperre hatte. Ich hatte durch mein negatives Gutachten im Jahr 2001 die Auflage bekommen 1 Jahr Langzeittherapie zu machen und einen wenigstens 1 jährigen Drogenverzicht nach Abschluß der Therapie. Wenn ich aber zur Therapie wegen Cannabiskonsum gegangen wäre, hätte ich diese selbst zahlen müssen. Das konnte ich aber nicht. Außerdem habe ich mein Leben auch so auf die Reihe gekriegt. Bin umgezogen, hab meine Ausbildung gemacht und habe jetzt ein 2 1/2 jähriges Kind. Das war meine Therapie!!! Kann mir das jetzt zum Verhängnis werden???
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Uwe W
Beitrag 05.07.2005, 19:41
Beitrag #486


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@Bek: Wie ist es denn zum negativen Gutachten gekommen?
Was war die Vorgeschichte?

Wann hast Du auf die Fahrerlaubnis verzichtet?
Nach dem negativen Gutachten?


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Perplex
Beitrag 05.07.2005, 19:43
Beitrag #487


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Sorry, BeK!
Ich bin bei einmaligen Postings etwas misstrauisch. Ich hoffe Du bist mir nicht böse!
blushing.gif Ich entschuldige mich dafür! blushing.gif

Gruß Thommy


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BeK
Beitrag 05.07.2005, 19:45
Beitrag #488


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Ich wurde im April 2001 2x wegen Fahren unter Betäubungsmittel (Cannabis) angehalten. Dann MPU Aufforderung. Diese habe ich dann nicht bestanden. Auflage: 1 Jahr Langzeittherapie und 1 Jahr Drogenabstinenz. Und nach diesem negativen Gutachten habe ich dann meinen Führerschein abgegeben. Das war dann im August 2001. Seitdem hatte ich nichts mehr unternommen.
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Perplex
Beitrag 05.07.2005, 20:20
Beitrag #489


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@BeK
Welche Fahrerlaubnis hast Du denn? Hat die police.gif Deinen Führerschein beschlagnahmt?
Wenn nein, dann darfst Du definitiv mit Auto bei Gericht vorfahren! whistling.gif


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BeK
Beitrag 05.07.2005, 20:23
Beitrag #490


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Ich habe eine CZ-FE. Die Polizei hat mich weiterfahren lassen, haben gemeint, sie dürfen ihn mir nicht abnehmen. Trau mich aber gar nicht mehr zu fahren. Nicht das es noch mehr Ärger gibt.
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Perplex
Beitrag 05.07.2005, 20:50
Beitrag #491


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Zitat (BeK @ 05.07.2005, 21:23)
Nicht das es noch mehr Ärger gibt.

Welchen Ärger? Etwa Fahren mit gültiger Fahrerlaubnis? blink.gif

Wenn keine anderen Gründe vorliegen,
dann kannst Du nicht verurteilt werden, wegen "Fahren ohne Fahrerlaubnis"!


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strichachtdoktor
Beitrag 05.07.2005, 23:42
Beitrag #492


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Vorausgesetzt, der CZ-Schein ist einer der seltenen echten Scheine ... wink.gif

Dann geh´ da mal hin zum Gericht und frag´, was sie denn wollen ... bzw. lass es Deinen Anwalt fragen. Wenn der noch keine Akteneinsicht hatte, dann kann das ein Grund sein, den Termin zu verschieben. Hat sich eigentlich das zustaendige Strassenverkehrsamt schon bei Dir gemeldet, BeK ?


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"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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Perplex
Beitrag 05.07.2005, 23:53
Beitrag #493


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Zitat (BeK @ 05.07.2005, 12:55)
Ich habe heute eine Vorladung zur Hauptverhandlung nächsten Montag bekommen...beschleunigtes Verfahren.

[Begriffserklärungen] -> Beschleunigtes Verfahren

Zitat (BeK @ 05.07.2005, 12:55)
Da es sich um einen unbefristeten Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis handelte, ...

Den Rechtsbegriff “unbefristeten Verzicht“ gibt es in der Fahrerlaubnisverordnung nicht!


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BeK
Beitrag 06.07.2005, 07:42
Beitrag #494


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@ Strichachtdoktor

Also ich denke (hoffe) doch mal, dass es sich um einen echten FS handelt. Ich habe Verwandte in CZ und ich war dort in einer Fahrschule, in der sie auch ihren Schein gemachte haben. Ohne Vermittler und sowas, habe alles selbst erledigt. Das Strassenverkehrsamt hat sich noch nicht bei mir gemeldet. Ich fühle mich einfach nur schrecklich und kann überhaupt nicht mehr schlafen. Mein Anwalt ist auch keine sonderlich große Hilfe. Er meinte, dass wir uns halt eine halbe Std. vor der Verhandlung treffen und besprechen sad.gif
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Uwe
Beitrag 06.07.2005, 07:54
Beitrag #495


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Zitat (BeK @ 06.07.2005, 08:42)
Mein Anwalt ist auch keine sonderlich große Hilfe. Er meinte, dass wir uns halt eine halbe Std. vor der Verhandlung treffen und besprechen  sad.gif

Diese Strategie ist zwar weit verbreitet und üblich und macht auch Sinn. In Deinem Fall würde ich aber eine diskrete Besprechung für notwendig halten. Es muss ja auch die Akte eingesehen und gegebenenfalls auf einzelne Inhalte besonders eingegangen werden.

Was ist, wenn die Akte zum Verhandlungstermin noch nicht vorliegt? Oder wenn der Anwalt keinen Parkplatz findet?

Ganz ehrlich, ich würde mir sofort einen anderen suchen, aber nur mit einer guten Empfehlung. Da die Zeit sehr knapp ist, sollte man den Gerichtstermin auf jeden Fall umlegen. Warum hat das Dein Anwalt noch nicht erledigt?

Die doppelten Kosten trägst allerdings in jeden Fall Du.


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BeK
Beitrag 06.07.2005, 08:11
Beitrag #496


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oh je, und ich hab keinen Rechtsschutz. Ich ruf ihn jetzt am besten noch mal an. Der muss doch irgendwas machen können.
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BeK
Beitrag 06.07.2005, 08:32
Beitrag #497


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Also ich hab grad noch mal beim Anwalt angerufen und der hat mich einfach abgewimmelt. Ich soll morgen noch mal anrufen. Super!!
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Perplex
Beitrag 06.07.2005, 08:36
Beitrag #498


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Zitat (Uwe @ 06.07.2005, 08:54)
Ganz ehrlich, ich würde mir sofort einen anderen suchen, aber nur mit einer guten Empfehlung.

Das ist Quatsch! Jeder Hinterhofanwalt gewinnt diesen Fall.

@BeK
Die Anklage stützt sich auf den Rechtsbegriff "unbefristeter Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis". blink.gif Da dieser Rechtsbegriff nur eine vollkommene Erfindung kranker Gehirne sein kann, ist es für Dich unmöglich diesen Prozess zu verlieren. Die Kosten für Deinen Prozess (incl.Anwalt) muss die Allgemeinheit bezahlen, also wir alle. Somit ist eine Verzögerung vollkommener Blödsinn. think.gif

wavey.gif Thommy


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BeK
Beitrag 06.07.2005, 08:50
Beitrag #499


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@ Thomm Bumm

Ich hoffe, du hast Recht. Werde mir also erstmal keinen zweiten Anwalt suchen, und morgen einfach noch mal anrufen und ihn ein wenig nerven.
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michaelp100
Beitrag 06.07.2005, 09:14
Beitrag #500


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mach dir keine sorgen, fahren ohne fe kommt nicht! in betracht. dabei kannst du dir den anwalt sparen. es gibt auch bei gericht rechtspfleger, bei denen du dich beraten lassen kannst.
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Perplex
Beitrag 06.07.2005, 09:17
Beitrag #501


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Zitat (BeK @ 06.07.2005, 09:50)
Ich hoffe, du hast Recht.

Würde ich die Unwahrheit behaupten, dann würde es sofort Proteste von der Pro-MPU-Fraktion hageln. Nur rechtsverbindliche Rechtsauskunft darf es hier nicht geben.

wavey.gif Thommy


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Tortenjan
Beitrag 06.07.2005, 09:43
Beitrag #502


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Ein schlechter Anwalt kann auch noch den eindeutigsten Fall versemmeln, dazu muß er nur die verkehrten Anträge stellen sad.gif

Aber zurück zum Thema. Es ist wirklich interessant, wie ein Verzicht auf die FE in D mit einem EU-FS zusammen hängt. Ich sehe das im Augenblick alles andere als klar.


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errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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BeK
Beitrag 06.07.2005, 09:55
Beitrag #503


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aber woran merke ich denn, ob er gut ist? er redet ja nicht großartig mit mir.
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Uwe
Beitrag 06.07.2005, 10:02
Beitrag #504


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Genau daran. Du bist doch sein Kunde, der Mensch, der ihm Geld bringt. Da sollte man doch etwas Kommunikation betreiben...


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Beitrag 06.07.2005, 10:12
Beitrag #505


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Wobei es natürlich sein kann, dass der Kolege momentan wirklich anderweitig sehr beschäftigt war. Dennoch sollte man zumindest einen Rückruf anbieten. Das gebietet einfach der gute Stil.

Abschließend lässt sich jedoch sagen, dass es bestimmte Kriterien, an denen man einen guten oder weniger guten Anwalt erkennt, schlicht und einfach nicht gibt, wenn man selber bislang keine Erfahrungswerte mit ihm hat (bzw. jmd., den man kennt).


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Beitrag 06.07.2005, 12:15
Beitrag #506


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Hali Hallo!

Mensch hab ich euch vermisst...Braungebrannt komme ich gerade aus Polen vom Urlaub zurück. Ich war lange nicht mehr hier habe aber eine neue Info für euch.

An der Grenze Pomellen musste ich bei Kontrolle meinen Polen FS vorzeigen(Deutsche Grenzer)......Nichts!

Glück gehabt? oder hat sich was geändert?

Sagt was dazu....

Gruß Grobi
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Perplex
Beitrag 06.07.2005, 16:03
Beitrag #507


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@BeK
Ich hatte gerade mit meinem Vermittler telefoniert & hatte erfahren, dass solche Anklagen, wie bei Dir, schon öfter vorgekommen sind. Alle sind, für den Betroffenen, seit 29.04.2004 immer gut ausgegangen. Bei Freispruch hast Du keinerlei Kosten.

Gruß Thommy


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Beitrag #508


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Thommy, mal unter uns. Was für eine Aussage hast Du von einem Vermittler erwartet? Selbst wenn es anders lautende Urteile gäbe, würde er das sicher nicht zugeben - ist schlecht für´s Geschäft. whistling.gif

Was mich wundert, ist, dass der Vorsitzende überhaupt die Anklage zugelassen hat. Entweder da steckt doch mehr hinter als wir erahnen können, oder dort herrscht Unkenntnis der Rechtsprechung. Letzteres kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.

So ohne Weiteres würde ich jedenfalls nicht auf einen Freispruch tippen. Ob eine Verurteilung allerdings rechtsmittelfest wäre, lasse ich ausdrücklich mal dahingestellt.

Irgendwie ist die Sache ein wenig merkwürdig. Aber ohne genaue Aktenkenntnis spielen wir alle nur "Gorillas im Nebel". cool.gif


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Uwe W
Beitrag 06.07.2005, 16:44
Beitrag #509


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Der EU-Erwerb nach vorherigem Verzicht ist jedenfalls mal eine neue Konstellation.
Dass man diese Sache aber jetzt im beschleunigten Verfahren abhandelt, finde ich schon sehr merkwürdig.

Der Verzicht ist im übrigen genauso unbefristet wie ein Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht.
Nur ein Fahrverbot ist eine befristete Maßnahme.

Bei einem Strafurteil wird nur noch zusätzlich eine Sperrfrist verhängt, während man bei einem Verzicht schon am nächsten Tag die Fahrerlaubnis neu beantragen darf.
Das ändert aber nichts daran, dass der Entzug der Fahrerlaubnis unbefristet wirkt, denn automatisch lebt die Fahrerlaubnis ja nicht wieder auf.

Nach meinem Rechtsverständnis müsste deshalb der CZ-Führerschein in Deutschland zunächst anzuerkennen sein. Das EUGH-Urteil bezog sich ja auf einen Fall, in dem ein unbefristeter Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland vorausging.

Dennoch kann es natürlich sein, dass das Amtsgericht den Fall anders sieht und erst einmal eine Verurteilung ausspricht.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
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Medusa
Beitrag 06.07.2005, 17:18
Beitrag #510


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Zitat (Thommy Bumm @ 05.07.2005, 19:05)
Wenn keine anderen Tatsachen vorliegen, dann wird das Verfahren eingestellt werden. Die Gültigkeit Deiner Fahrerlaubnis wird bestätigt werden, wenn Du einen guten Anwalt hast. Damit wird die Fahrerlaubnis für Deutschland vom Gericht festgestellt. Eignungszweifel können zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, weil sonst vom Gericht keine Fahrerlaubnis aufrechterhalten werden kann.

Wenn also die Fahrerlaubnisbehörde später Eignungszweifel vermutet, dann muss es aktuelle Gründe geben, weil das Gericht ja keine Hinweise für Eignungszweifel festgestellt hat. Wie soll es sonst möglich sein, dass die Eignungszweifel ständig wechseln?

Wenn dieser Gedanke schlüssig ist wäre doch eine Kombination mit der alten Idee: FE bei Kontrolle nicht vorzeigen, keinerlei Kommentar gegenüber cop.gif abgeben, auf Anzeige wg. FoFE warten, und die FE erst vor Gericht zücken, interessant ...?
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BeK
Beitrag 06.07.2005, 19:05
Beitrag #511


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Also jetzt bin ich ehrlich gesagt noch verwirrter als vorher. Verurteilung? Oh nein. Wenn ich das geahnt hätte, hätte ich den CZ-Schein niemals gemacht.
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Medusa
Beitrag 06.07.2005, 19:34
Beitrag #512


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Zitat (BeK @ 06.07.2005, 20:05)
Also jetzt bin ich ehrlich gesagt noch verwirrter als vorher. Verurteilung? Oh nein. Wenn ich das geahnt hätte, hätte ich den CZ-Schein niemals gemacht.

Schildere doch mal der EU Kommission Deinen Fall und frage, was die Kommission von der Nichtanerkennung Deiner EU-FE wegen Deines vorherigen FE Verzichts hält. Die Antwort bindet zwar kein Gericht, sollte aber, wenn die Anfrage zu Deinen Gunsten ausgeht, ein "gewisses" Gewicht als Beilage zu Deiner Verhandlungsakte haben. Die Kommission antwortet normalerweise recht schnell auf Mail oder Kontaktformularanfragen. Laß uns das Ergebnis wissen.

Commission Européenne
Direction Générale de l'Energie et des Transports
B - 1049 Bruxelles

Kontaktformular
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BeK
Beitrag 06.07.2005, 19:40
Beitrag #513


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Das mache ich, vielen Dank!
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Medusa
Beitrag 06.07.2005, 19:43
Beitrag #514


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@BeK - Schicke Dir gleich eine PM mit einer Mailadresse der Kommission.
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Perplex
Beitrag 06.07.2005, 21:33
Beitrag #515


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Zitat (BeK @ 06.07.2005, 20:05)
Also jetzt bin ich ehrlich gesagt noch verwirrter als vorher.

Keine Sorge, Dein Fall ist sicher! Aber absolute Sicherheit kann es nie geben. Es gibt immer ein winziges Restrisiko.

Es macht einige hier nur stutzig, dass intelligente Richter etwas absolut dummes tun. Aber die Richter haben bei einem verlorenen Gerichtsverfahren keine persönlichen Nachteile. Das alles zahlt doch sowieso der Staat & der hat genug Geld. Außerdem haben viele Richter wirklich keine Ahnung über neue Gesetze, wenn sie vorher immer deswegen verurteilt hatten.

Verschwendung von Steuergeldern hatte es schon immer gegeben. Denkt nur mal an den Bankenskandal in Berlin! Heute ist ist die Stadt deswegen pleite.

Zitat
Verurteilung? Oh nein. Wenn ich das geahnt hätte, hätte ich den CZ-Schein niemals gemacht.

Denk einfach mal an die MPU! Die ist sehr viel schwerer zu bestehen. Warte erst mal bis Du in 5 Tagen als Sieger aus dem Gerichtssaal gehst.


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strichachtdoktor
Beitrag 07.07.2005, 00:21
Beitrag #516


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Ich bin immer wieder fasziniert, wie sicher sich einige von Euch sind, dass ein Euch im Wesentlichen voellig unbekannter Fall vor Gericht "gewonnen oder eingestellt" wird ... Nicht falsch verstehen: Ich moechte warnen. Ich moechte warnen davor, so einen Quatsch in die Welt zu setzen und ich moechte warnen davor, so einen Quatsch zu glauben. Denn genaugenommen wissen wir nichts. Und das ist eindeutig viel zu wenig, um hier grosse Prognosen auszusprechen.

Ein guter Anwalt ist sicher hilfreich, hat schon manchen Fall gewendet und ich verstehe nicht, wie man "BeK" ueberhaupt Tipps geben kann, wenn man den Fall nicht klar kennt, den Anwalt nicht kennt, das Gericht nicht kennt und so weiter.

Finde ich nicht gut - muss auch sicher nicht sein.

Tatsache ist: So klar der Fall anhand bekannter Informationen auch scheinen mag, jeder Richter ist voellig frei in seiner Entscheidung, er muss sie nur gut begruenden koennen. Also kann auch die einfachste Sache jederzeit verloren gehen und auch das uebelste Strafverfahren gewonnen werden ...

Dass es sich um ein beschleunigtes Verfahren handelt, hat den Vorteil, dass wir vielleicht alle in Kuerze mehr wissen. Ein besonderer Vorteil fuer BeK muss es indes nicht sein. Denn fuer das beschleunigte Verfahren gilt u.a.:
Zitat
Das Beschleunigte Verfahren (§§ 417 bis 420 StPO) ist ein Strafverfahren, das bei einfachen Sachverhalten und klarer Beweislage eine zeitnahe Gerichtsverhandlung ermöglicht. Die Strafe folgt hier der Tat "auf dem Fuße", was dem Täter schnell die Folgen seiner Tat vor Augen führt. Gedacht ist dieses Verfahren für Fälle, in denen der Täter auf frischer Tat gestellt wird und/oder geständig bzw. die Beweislage unkompliziert ist, mithin für einfach gelagerte Fälle.
Und das muss fuer Bek nicht gut sein.


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BeK
Beitrag 07.07.2005, 07:52
Beitrag #517


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Zitat (RA XDiver @ 06.07.2005, 17:05)
Was mich wundert, ist, dass der Vorsitzende überhaupt die Anklage zugelassen hat. Entweder da steckt doch mehr hinter als wir erahnen können, oder dort herrscht Unkenntnis der Rechtsprechung. Letzteres kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.

Irgendwie ist die Sache ein wenig merkwürdig. Aber ohne genaue Aktenkenntnis spielen wir alle nur "Gorillas im Nebel".  cool.gif



Was meinst du denn damit? Etwas, das ich auch nicht weiß?

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michaelp100
Beitrag 07.07.2005, 09:42
Beitrag #518


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ausserdem, hast du irgendwann mal auf die fe verzichtet?
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RA XDiver
Beitrag 07.07.2005, 11:04
Beitrag #519


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Zitat
Was meinst du denn damit? Etwas, das ich auch nicht weiß?


Sinngemäß meinte ich das, was /8 ebenfalls zutreffend, nur etwas ausführlicher gesagt haben.

Keiner von uns kennt den genauen Sachverhalt und die Ermittlungsakte ist eigenlich als Quelle unabdingbar. Deswegen kann Dir keiner eine sichere Auskunft geben. cool.gif


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BeK
Beitrag 07.07.2005, 12:03
Beitrag #520


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Das ist die Antwort von Herrn Plank, so wie ich das verstehe dürfte eigentlich nur die CZ Schwierigkeiten machen, oder?

Sehr geehrte xxx,

Die eigentliche Problematik in Ihrem, wie in tausenden anderen gleichgelagterten Fällen besteht darin, dass Sie vermutlich die Voraussetzungen für die Ausstellung eines EU-Führerscheins nicht eingehalten haben (d.h. tatsächlicher Wohnsitz während 6 Monaten in der tschechischen Republik).

Es sind zwar nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes alle in EU-Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine auch dann anzuerkennen, wenn zuvor ein Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) entzogen wurde, sobald ein gleichzeitig mit dem Entzug angeordnetes Fahrverbot abgelaufen ist, da die Verweigerung der Anerkennung unter Berufung auf nationale Vorschriften auf unbestimmte Zeit mit dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung unvereinbar wäre Dieser Vorrang des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung ist möglicherweise auch im Falle eines Verzichtes anzuwenden (dies ist Auslegungsfrage), da auf die tatsächliche Absicht des Verzichtes abzustellen ist: die Vermeidung des Entzuges der Fahrerlaubnis wegen nichtbestandener MPU. Die Rechtsmeinung, wonach Entzugs- und andere Maßnahmen fortgelten, die an Vorgänge anknüpfen, die vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis vorlagen, steht in Widerspruch zur zitierten Rechtsansicht des EuGH insofern solche innerstaatliche Tatbestände geeignet sind die Anerkennung auf unbestimmte Zeit zu verweigern.

Die deutschen Behörden sind zwar verpflichtet, einen in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein nach Ablauf einer Sperrfrist grundsätzlich anzuerkennen, sie sind aber bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Einhaltung von Ausstellungsvoraussetzungen im Einzelfall ebenso verpflichtet sich mit den Ausstellungsbehörden in Verbindung setzen. Sollten Voraussetzungen nicht erfüllt sein wären die ausländischen Ausstellungsbehörden angehalten den Führerschein wieder einzuziehen, erforderlichenfalls im Wege der Amtshilfe.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es Artikel 1(2) der Richtlinie 91/439/EWG widerspräche, auf Grund eines Verstoßes in Deutschland, der zeitlich vor dem Erwerb des Führerscheins in einem anderen EU-Mitgliedstaat begangen wurde, die Anerkennung dieses Führerscheines nach Ablauf einer eventuellen Sperrfrist abzulehnen oder von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig zu machen wenn dies im Ergebnis einer Verweigerung der Anerkennung auf unbestimmte Zeit gleichkäme. Eine Übertragung dieser Prinzipien auf Verzichtsfälle die nur darauf abzielen einer Enztziehung zuvorzukommen erscheint unumgänglich, da das Hauptargument die Unzulässigkeit der unbefristeten Verweigerung der Anerkennung eines ordnungsgemäss im EU-Ausland erworbenen Führerscheins unabhängig von der Art des Versagungsgrundes ist. Unabhängig davon verweise ich abermals auf die Möglichkeit der Einziehung des Führerscheins durch die Behörden des Ausstellungsstaates bei nachträglicher Feststellung der Nichteinhaltung von Ausstellungsvoraussetzungen (insbes. ordentlicher Wohnsitz).

Mit freundlichen Grüssen,

René Plank
Commission Européenne
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