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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 9), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
Rolrick
Beitrag 18.07.2005, 11:12
Beitrag #851


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Zitat (michaelp100 @ 18.07.2005, 11:47)
HILFE!
jetzt hat es mich auch erwischt... habe ein schreiben von der fsst-stelle bekommen.
sie erkennen mir das recht ab, von meiner cz-fe (richtige fe-nummer) gebrauch zu machen. der vollzug wird sofort angeordnet.
Begründung. § 11 Abs. 2 Verordnung über internationalen draftfahrzeugverkehr in verbindung mit §4+11 Fev, ausserdem §7 Fev, § 20 abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

weiter: verstoss gegen das wohnsitzprinzip! (die fsst-stelle, wo ich gemeldet bin, wei für jede art von fe zuständig) - und ich bin ungeeignet, da ich nach mpu-aufforderung meinen antrag zurückgezogen habe!!
ausserdem erwähnen sie drei drogenvergehen, (3X geringe menge von max 7 gr. thc und sie schliessen auf konsum...
jetzt bin ich hilflos, bitte um viele antworten

Ist das das "erste" Schreiben von deiner FSSt gewesen, oder kam vorher schonmal etwas? Androhung, MPU-Nachweis oder so?

Mir geben die ja wenigstens noch die Möglichkeit mich erst einmal zu äußern und dann nötigenfalls einen MPU zu verlangen.
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michaelp100
Beitrag 18.07.2005, 11:14
Beitrag #852


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ja klar, ich "fetze" mich mit dem sachbearbeiter... antrag gestellt, mpu-aufforderung bekommen, antrag zurückgezogen. dann "kleinkrieg" jetzt nu.
aber bisher war meine fe nicht bekannt
ps. schönen gruss an meinen sachbearbeiter, der viell. mitliest. a....
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RA XDiver
Beitrag 18.07.2005, 11:19
Beitrag #853


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Wann hast Du den Antrag denn zurückgezogen?


--------------------
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Bayer
Beitrag 18.07.2005, 11:23
Beitrag #854


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Zitat (Rolrick @ 18.07.2005, 12:03)
Wie ist die FSSt aufmerksam geworden? Bist du mal kontrolliert worden?

Guckst Du hier

bist Du eigentlich mit Rolrick verwandt ? think.gif
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Rolrick
Beitrag 18.07.2005, 11:27
Beitrag #855


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Zitat (Bayer @ 18.07.2005, 12:23)
Zitat (Rolrick @ 18.07.2005, 12:03)


Wie ist die FSSt aufmerksam geworden? Bist du mal kontrolliert worden?

Guckst Du hier

bist Du eigentlich mit Rolrick verwandt ? think.gif

Muß ich das jetzt verstehen oder was?
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michaelp100
Beitrag 18.07.2005, 11:28
Beitrag #856


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gg, verwandt bin ich mit r. nicht, anklage wg. fahren ohne läuft, aufgrund des vorfalls. wurde auch von grenzern kontrolliert, die haben meinen faurschulantrag gefunden...
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Bayer
Beitrag 18.07.2005, 11:34
Beitrag #857


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Zitat (michaelp100 @ 18.07.2005, 12:28)
gg, verwandt bin ich mit r. nicht, anklage wg. fahren ohne läuft, aufgrund des vorfalls. wurde auch von grenzern kontrolliert, die haben meinen faurschulantrag gefunden...

das meinte ich, genauso wie dienstaufsichtsbeschwerde usw. - klingt alles ziemlich identisch.
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Rolrick
Beitrag 18.07.2005, 11:36
Beitrag #858


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Nun, ich wohne in Thüringen, also ziemlich nah am "schwarzen Bayern". rolleyes.gif

Aber bei @michaelp100 scheint mir das die das volle Programm fahren. ranting.gif

Hoffentlich geht das alles halbwegs gut aus für dich.
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michaelp100
Beitrag 18.07.2005, 11:44
Beitrag #859


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ich habe meinen antrag zurückgezogen, als ich telefonisch, am nächsten tag schriftlich, aufgefordert wurde, eine mpu abzugeben. klar, der sachbearbeiter ist sauer, es laufen verfahren gegen ihn.
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Bayer
Beitrag 18.07.2005, 11:45
Beitrag #860


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Zitat (Rolrick @ 18.07.2005, 12:36)
Aber bei @michaelp100 scheint mir das die das volle Programm fahren. ranting.gif

Wenn man soKlick mit seinem Sachbearbeiter kommuniziert wundert mich das nicht.
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Bayer
Beitrag 18.07.2005, 11:50
Beitrag #861


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Zitat (RA XDiver @ 18.07.2005, 12:19)
Wann hast Du den Antrag denn zurückgezogen?

spielt der Zeitraum da überhaupt eine Rolle ? Klär uns doch bitte mal auf.
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michaelp100
Beitrag 18.07.2005, 11:54
Beitrag #862


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Zitat (Bayer @ 18.07.2005, 13:51)
Zitat (RA XDiver @ 18.07.2005, 12:19)
Wann hast Du den Antrag denn zurückgezogen?

spielt der Zeitraum da überhaupt eine Rolle ? Klär uns doch biite mal auf.

ich weiss nicht, hat x-diver gefragt.

für mich sind folgende fragen offen.
- darf behörde aufgrund meines zurückgezogenen antrages auf nichteignung schliessen?
sie hat angegeben, dass ich die fe nicht legal erworben habe (185-tage)??
- darf sie sofort eine nu aussprechen? ist diese dann gültig?
- was wäre, wenn eine andere fsst-stelle zuständig wäre?
- was wäre, wenn ich im eu-ausland leben würde?
ps. bin jetzt weg, komme in einigen std. wieder
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Bayer
Beitrag 18.07.2005, 11:59
Beitrag #863


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Zitat (michaelp100 @ 18.07.2005, 12:54)
Zitat (Bayer @ 18.07.2005, 13:51)
Zitat (RA XDiver @ 18.07.2005, 12:19)
Wann hast Du den Antrag denn zurückgezogen?

spielt der Zeitraum da überhaupt eine Rolle ? Klär uns doch biite mal auf.

ich weiss nicht, hat x-diver gefragt.


die Frage war auch an x-diver gerichtet
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andrexx
Beitrag 18.07.2005, 13:54
Beitrag #864


Neuling
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hallo erst mal,gleich mal zu meiner geschichte.im januar 2000 entzug der fe.wegn 1,5promill.im oktober 04 in cz den lappen gemacht im februar ein schreiben von feb.aufforderung zur mpu bis zum 20.0405.im april mpu.gemacht.-negativ.danach bin ick zu meiner freundin nach cz.gezogen.im wonnemonat mai noch ein schreiben von der feb.hier; Anhörung zur aberkennung des rechts von ihrer....bla,bla.mit einer frist,mich bis zum15.06. zu äußern.tat ich nicht.am freitag das erwartete schreiben von der feb.die NU.ist da!mit der afforderung,mein schein bei der feb.abzugeben.ist die bhörde berechtigt dazu habe meinen wohnsitz nicht in BRD.danke für antworten
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murksel
Beitrag 18.07.2005, 15:17
Beitrag #865


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wohin haben die denn die NU geschickt? Nach CZ?

Das wäre ja der erste Fall.
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andrexx
Beitrag 18.07.2005, 15:33
Beitrag #866


Neuling
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habe inBRD ne postadresse bei einem bekanten.da ging das schreiben hin.
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murksel
Beitrag 18.07.2005, 15:43
Beitrag #867


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Die NU ist für den cz-FS? Woher wußten die das? Woher haben die die Adresse von deinem Freund und wissen,das du da erreichbar bist? Warum hast du den Brief angenommen bzw. wann kam er? (Vielleicht kannst du ihn noch zurücksenden als "Anschrift unbekannt")
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Commodore25E
Beitrag 18.07.2005, 15:49
Beitrag #868


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Zitat (murksel @ 18.07.2005, 16:43)
...Warum hast du den Brief angenommen bzw. wann kam er? (Vielleicht kannst du ihn noch zurücksenden als "Anschrift unbekannt")

Dann wird er öffentlich zugestellt und er ist da, wo er jetzt schon ist...


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Rücksicht ist keine Feigheit und Leichtsinn kein Mut Take me for what i'm worth freedom is just another word for nothing left to loose spread your wings for New Orleans, Kentucky bluebird, fly away
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murksel
Beitrag 18.07.2005, 15:57
Beitrag #869


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eben nicht. Er wohnt ja im Ausland. Und NU ins Ausland gabs bisher ja noch nicht, da gleichzeitig Fahrverbot auf Dauer und damit nicht rechtens. Es gibt ja noch keinen Fall, wo eine NU an in Ausland wohnende Deutsche geschickt wurde. Außer die FE-Stelle hat herausgefunden, das der Wohnsitz nur fiktiv war.
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andrexx
Beitrag 18.07.2005, 16:04
Beitrag #870


Neuling
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Ich habe hier gelesen, dass mit Wohnsitz in CZ die Behörde keine NU aussprechen können, da sie ja nicht für mich zuständig sind. Meine Postadresse könnten die rausbekommen haben durch meinen Nachsendeantrag bei der Post.
Mein Bekannter hat den Brief auch zurückgesendet mit dem Vermerk " verzogen seit dem ....nach Tschechien.
Wie verhalte ich mich nun? Kann ich fahren in D oder lass ich es lieber bleiben?Warten bis zur Öffentlichen oder was denken die " Profis" hier?
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michael_mk
Beitrag 18.07.2005, 18:18
Beitrag #871


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Zitat (andrexx @ 18.07.2005, 17:04)
Ich habe hier gelesen, dass mit Wohnsitz in CZ die Behörde keine NU aussprechen können, da sie ja nicht für mich zuständig sind. Meine Postadresse könnten die rausbekommen haben durch meinen Nachsendeantrag bei der Post.
Mein Bekannter hat den Brief auch zurückgesendet mit dem Vermerk " verzogen seit dem ....nach Tschechien.
Wie verhalte ich mich nun? Kann ich fahren in D oder lass ich es lieber bleiben?Warten bis zur Öffentlichen oder was denken die " Profis" hier?

whistling.gif du wirst in D definitiv nicht mehr fahren dürfen,das wäre dann fahren ohne fahrerlaubniss(leider).nimm der einen Anwalt der sich gut mit verwaltungsrecht auskennt!!
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Mr.T
Beitrag 18.07.2005, 19:12
Beitrag #872


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@andrexx
Wieso wurde denn eine MPU bei dir angeordnet? Doch wohl nicht wegen einer Alkoholfahrt mit 1,5 o/oo, oder? think.gif


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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strichachtdoktor
Beitrag 18.07.2005, 22:38
Beitrag #873


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Zitat (michaelp100 @ 18.07.2005, 11:47)
Begründung. § 11 Abs. 2 Verordnung über internationalen draftfahrzeugverkehr in verbindung mit §4+11 Fev, ausserdem §7 Fev, § 20 abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Schoenes Blabla ...

Zitat
und ich bin ungeeignet, da ich nach mpu-aufforderung meinen antrag zurückgezogen habe!!

Das duerfte so eigentlich nicht gehen - ein zurueckgezogener Antrag ist eben kein irgendwie negativ entschiedener Antrag...

Glaube aber nicht, dass Dir das jetzt weiterhilft, sorry. Das taete hoechstens eine positive MPU ...


--------------------
"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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Uwe W
Beitrag 18.07.2005, 23:08
Beitrag #874


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Naja, § 7 FeV ist hier wohl etwas daneben in der Begründung.
D.h. die Behörde hat hier keine besonders gründliche Arbeit geleistet.
Logisch richtig wäre es hier, sich auf § 28 (4) Nr. 2 zu berufen, aber diese Vorschrift ist ja gerade durch das EUGH-Urteil obsolet geworden.

Ein Zurückziehen des Führerscheinantrags ist sicherlich kein Grund, die Ungeeignetheit festzustellen. Es kann ja einfach das Geld für eine MPU gefehlt haben, oder das MPU Gutachten ist fehlerhaft, oder es liegen sonstige Gründe vor.

Ob die Vorgeschichte hier die fehlende Eignung alleine ohne MPU-Anordnung begründen kann, ist mir nicht klar. Auch weil ich die Vorgeschichte jetzt nicht im Kopf hab.
Mir persönlich erscheint ein Rechtsmittel gegen die Nutzungsuntersagung nicht von vorne herein aussichtslos.

Mit §20(2) VwGO ist wahrscheinlich § 80(2) gemeint??? Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit?


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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michaelp100
Beitrag 18.07.2005, 23:21
Beitrag #875


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danke f.d antworten:) ich werde morgen meine geschichte und den brief der fsst-stelle hier reinstellen. aber erst am mittag. LG
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michaelp100
Beitrag 18.07.2005, 23:34
Beitrag #876


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KRIEG GEHT WEITER!!!!!!!!!!
anbei einige infos für euch zum durchlesen, morgen folgen mehr und in "reihenfolge"
1.

Absender:

Anschrift:

Datum: 02.05.05 12:37:53



Empfänger: Landkreis XXX
Fax Nr.: @fax



F A X M I T T E I L U N G
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe gegen Herrn xxxx eine (zweite) Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben und gleichzeitig noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Mitarbeiter (Namen vergesen), der über die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn xxxx entschieden hat. (Im Zusammenhang mir einer Wiedererteilung der Fahrerlaubniss

Gründe waren das rechtswidrige Vorgehen von Herrn xxxx UND das rechtswidrige Vorgehen von dem Mitarbeiter, der diese Beschwerde bearbeitet hat, seiner Aussage nach lägen keine rechtswidrigen Vorgänge vor, was aber nicht stimmt.

Ich habe seit einigen Monaten nichts mehr gehört.

Meine Frage und Bitte:
Bitte geben Sie mir Bescheid über den Stand der Dinge und informieren Sie mich außerdem darüber, wieso noch keine Reaktion erfolgte.

Mit freundlichen Grüßen





2.

Datum: 30.05.05 10:10:53



Empfänger: Landkreis XXX
z.H. Frau xxxxx

Fax Nr.: @fax



F A X M I T T E I L U N G
Sehr geehrte Frau xxxx,

vielen Dank auf ihre Antwort zu meinen Dienstaufsichtsbeschwerden.
Zwei Anmerkungen habe ich.
1. Die Aufforderung zur MPU kam im August 2004. Also hätten Sie nur Geschehnisse berücksichtigen dürfen, die sich bis dahin "abgespielt " haben, sie aber haben noch Entscheidungen 4 Monate nach dem Schreiben herangezogen.
Das ist, wie ich meine, nícht rechtlich korrekt.
2. Herr xxxx hat in seinem Schreiben zur Aufforderung zur MPU (das erste) ein verjährte Sache mit zur Begründung herangezogen. Auf diesen Rechtsbruch gehen Sie nicht ein.
Weshalb nicht?

Ich habe keine Drogen konsumiert, in dem Brief wollte ich wahrscheinlich so etwas schreiben, wie ( allerhöchstens häbe ich einmal Drogen konsumiert)!
Außerdem ist die MPU-Anordnung strittig, in den meisten Fällen kommt ein ärtzliches Gutachten, wenn überhaupt in Betracht.

Mit freundlichen Grüßen


3.
Datum: 12.07.05 13:49:21


Empfänger: Staatsanwaltschaft XXX

Fax Nr.: @fax


Betreff: (Straf)Anzeigen


1. (Straf)Anzeige gegen Herrn xxxx, (soweit ich weiss), Leiter der Führerscheinstelle des Landkreises xxxxx - wegen Rechtsbeugung, Rechtsunterdrückung, evtl. kommen noch einige Punkte hinzu.


Begründung:

Der zuständigeSachbearbeiter Herr xxxx hat eine medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU) bei meiner Neu-oder Wiedererteilung meines Führerscheines verlangt. Grund seien "Fahren unter Alkoholeinfluss und Konsum von Betäubungsmitteln".

Er hat ausserdem zur Begründung Sachen hinzugezogen, die er nicht mehr als Begründung verwenden durfte, da diese verjährt waren.

Ich habe kein mal Betäubungsmittel konsumiert. Es gibt keinen rechtsgültigen Beweis für die Vermutung des Herrn xxxx, dass ich BTM konsumiert habe. Allerdings wurde ich zweimal zu einer Geldstrafe mit geringen Tagessätzen wegen Besitz von Marihuana und Haschisch (BTM) in geringer Menge ( 6 gr. + 5 gr.) verurteilt.

Mein Blutalkohol betrug 0,94 Promill, zusätzlich habe ich einen "Kurs" absolviert, der meine Sperrfrist von 8 Monaten um drei auf 5 Monate verkürzt hat.

Seit einiger Zeit gibt es strenge Richtlinien für die Anordnung einer MPU. Dazu bedarf es einer Trunkenheitsfahrt von mind 1,6 Promill Alkohol und/oder Einnahme von BTM. Dazu gibt es natürlich noch andere Gründe. Keine dieser beiden Gründe trifft für mich zu. Deshalb halte ich die Anordnung des Herrn xxxxx für wahrheitswidrig und rechtlich falsch.

Sachlage:


Ich habe im November 2003 einen Unfall mit unter Alkoholeinfluss (0,94 Promill) ohne Fremdschaden verursacht. Ich wurde daraufhin zu 8 Monaten Führerscheinentzug verurteilt.

Nach Durchführung eines Kurses konnte ich meine Sperrfrist um 3 Monate auf 5 Monate senken. Ich habe im Juli 2004 einen Antrag oder Neu- oder Wiedererteilung des Führerscheines gestellt. Daraufhin hat Herr xxxxx die MPU aus den o.g. Gründen angeordnet.

Ich behaupte, dass Herr xxxx gegen gültige Gesetze und Vorschriften verstösst, zum Beispiel gegen die Führerschein-Verordnung. Eine Nennung von anderen Gesetzen und Vorschriften erfolgt nicht, da ich diese im Augenblick nicht genau kenne.

- ich stelle den Antrag, dass ich meinen Führerschein umgehend wiederbekomme.
- ich stelle den Antrag, dass ich keinerlei Prüfungen für den Erwerb meines Führerscheins ablegen muss.
- ich stelle den Antrag auf eine Verurteilung des Herrn xxxxx wg. Rechtsbeugung in zwei Fällen, Nichteinhaltung von Datenschutzbestimmungen, Verstoss gegen Verjährungsfristen, (wenn es das gibt). Ich behalte mir Anklagepunkte vor, sowie ich mich mit meinem Anwalt beraten habe.


2. (Straf)Anzeige gegen Herrn xxxxxx (Vorgesetzter des Herrn xxxxx), Führerscheinstelle des Landkreises xxxxxx - wegen Rechtsbeugung, Rechtsunterdrückung, evtl. kommen noch einige Punkte hinzu.

Begründung:

Ich habe bei Herrn xxxxxx eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn xxxx eingeleitet. Gründe waren, 1. Er hat Unterlagen zu seiner Entscheidung herangezogen, die er hätte nicht mehr verwerten dürfen. 2. Er hat unrechtmässig behauptet, ich konsumiere Drogen. Er hat mich unrechtmässigerweise dazu aufgefordert, eine MPU abzulegen und hat gegen Dqtenschutzbestimmungen, bzw. Verjährungsvorschriften verstossen.

Dieses führte, soweit ich weis, zu keinen Konsequenzen für Herrn xxxxx. Herr xxxxxx hat in keinster Weise der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn xxxxxx stattgegeben. Obwohl, wie ich denke, die Entscheidungen und Gründe, die hierzu geführt haben, falsch waren sowie unrechtmässig und unzulässig waren.

Ich behaupte, dass Herr xxxxxx gegen gültige Gesetze und Vorschriften verstossen hat, zum Beispiel gegen Führerschein-Verordnung. Eine Nennung von anderen Gesetzen und Vorschriften erfolgt nicht, da ich diese im Augenblick nicht genau kenne.



3. (Straf)Anzeige gegen Frau xxxxxxx, Landkreise xxxxxx - wegen Rechtsbeugung, Rechtsunterdrückung, evtl. kommen noch einige Punkte hinzu.

Begründung:

1. Frau xxxxx hat in keinster Weise den Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn xxxxx und Herrn xxxxx stattgegeben. Obwohl, wie ich denke, die Entscheidungen und Gründe, die hierzu geführt haben, falsch sowie unrechtmässig und unzulässig waren.

2. Es ging um die Entscheidung des Herrn xxxxx am 18.08.2004., Frau xxxxxx verwendet aber als Begründung Ereignisse, die erst im Dezemberb 2004 erfolgt sind, anstatt auf dem Stand vom 18.08.2004 zu bleiben, auf den sich die Beschwerden bezogen.

3. Sie behauptet zusätzlich, bzw. sie schließt auf meine Nichteignung, dass das Straßenverkehrsamt berechtigt sei, auf meine Nichteignung für das Führen von Fahrzeugen zu schließen. Als Begründung verwendet sie, dass ich meinen Antrag auf Neu- oder Wiedererteilung meines Führerscheins zurückgenommen habe, obwohl meines Wissens nach in der Führerscheinverordnung enthalten ist, dass aufgrund der Rücknahme eines Führerschein-Antrages es nicht zulässig ist, deshalb auf eine Nichteignung zu schliessen.

4. Sie zieht den Schluss, dass die Anordnung des Herrn xxxx rechtmässig waren und nennt als Begründung Urteile und/oder nichtveröffentliche Beschlüsse, die ihrer Meinung nach allerhöchstens als ein deutliches Indiz für einen beabsichtigte Eigenkonsum gewertet werden dürften, wenn zudem noch ergänzende Anhaltspunkte vorliegen. Dieses ist aber meiner Meinung nach noch keine rechtmässige Begründung für die Beibringung eines medininisch-psychologischen Gutachtens (MPU).


Ich behaupte, dass Frau xxxxxx gegen gültige Gesetze und Vorschriften verstösst, z.b. gegen die Führerschein-Verordnung. Eine Nennung von anderen Gesetzen und Vorschriften erfolgt nicht, da ich diese im Augenblick nicht genau kenne.

Ergänzend teile ich Ihnen mit, dass ich in diesem Jahr zum dritten mal wg. Besitz einer geringen Menge (null komma sieben (0,7) gr. Haschisch) zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, mit einem Tagessatz, der wiederum unter 90 Tagessätzen lag. Gegen mich wird nicht ermittelt wg. BTM oder anderen Sachen, ausser einer, der Vorwurf des Herrn *****, Fahren ohne Fahrerlaubniss.

Ich bitte Sie um die Einleitung der beantragten Straf- und/oder anderen Verfahren, die ich beantragt habe, zudem um Einleitung von Verfahren für die Punkte, die noch rechtlich relevant sein könnten.
Zudem bitte ich Sie um Ermittlungen in den Sachen. Gern bin ich zu Gesprächen bereit , falls Ihnen noch Einzelheiten fehlen sollten oder Sie noch andere Unterlagen benötigen. Dieses kann auch gern auf dem Postweg erfolgen. Ich sende Ihnen noch in dieser Woche entsprechende Unterlagen, in dem Fall Kopien von drei Schreiben.

Mit freundlichen Grüßen



4.

Sehr geehrter Herr ,

Im Hinblick auf Ihre zusaetzlichen Anfragen ist folgendes festzustellen:

1) Die konkreten Entzugsverfahren richten sich nach innerstaatlichem Recht, diesebzeügliche Anfragen bitte ich Sie daher an deutsche Behörden zu richten.

2) Hierzu ist auf meine erste Nachricht zu verweisen; die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen darf nicht unter Berufung auf Zweifel an der Erfüllung der Ausstellungsvoraussetzungen in einem anderen Mitgliedstaat verweigert werden; falls solche Zweifel bestehen, sind die (tschechischen) Ausstellungsbehörden zu kontaktieren; falls diese bestätigen dass alle (EU-!)Ausstellungsvoraussetzungen erfüllt sind, kommt eine Einziehung nicht in Frage. Schwieriger wäre der Fall gelagert, wenn der Ausstellungstaat darauf hinweist, dass alle innerstaatlichen (d.h. tschechischen) Voraussetzungen erfüllt sind, dies aber nicht dem EU-Recht entspricht (weil zB das Wohnsitzerfordernis nicht geprüft wird). In diesem Fall müsste der Ausstellungsstaat zunächst im Wege der Vertragsverletzung nach EG-Vertrag auf Einhaltung des EU-Rechts geklagt werden.

Im Ergebnis ist jedenfalls damit zu rechnen, dass Sie Ihren Führerschein bei Umgehung von EU-Bestimmungen nicht behalten können.

Ich hoffe, Ihre Anfragen damit abschliessend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüssen,

René Plank
Commission Européenne
Direction Générale de l'Energie et des Transports
B - 1049 Bruxelles
bureau: Rue Demot 28, 1/16
tél.: +32-2-2968373
fax: +32-2-2965196

5.

Sehr geehrter Herr ,

Im Anschluss an meine Nachricht von letztem Freitag und Ihre neuerliche Anfrage ist anzumerken, dass die deutschen Behörden zwar grundsâtzlich daran gehindert wären, eine neuerliche MPU anzuordnen, da dies dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheines widersprechen würde, sie aber durchaus die Einziehung des Führerscheines durch die (tschechischen) Ausstellungsbehörden beantragen können, weil das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. In diesem Fall würden die deutschen Behörden die Entziehung im Wege der Amtshilfe vollstrecken.

Im Ergebnis können die deutschen Behörden die Anerkennung des Dokuments (nach Ablauf der Sperrfrist) also nicht grundsätzlich verweigern, wohl aber dessen Einziehung durch die Ausstellungsbehörde veranlassen. Sie haben also bei Nichtvorliegen der Ausstellungsvoraussetzungen im Ausstellungsstaat keinerlei Garantie, dass Sie ihren dort erworbenen Führerschein auf Dauer behalten können.

Mit freundlichen Grüssen,

René Plank
Commission Européenne
Direction Générale de l'Energie et des Transports
B - 1049 Bruxelles
bureau: Rue Demot 28, 1/16
tél.: +32-2-2968373
fax: +32-2-2965196

6.

Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre beiliegende Nachricht, die an mich als für europäische Führerscheinangelegenheiten zuständigen Sachbearbeiter in der Europäischen Kommission weitergeleitet wurde.

In Anwendung der einschlägigen Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein ist die Ausstellung eines Führerscheines vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates abhängig (Artikel 7.1.b der Richtlinie). Dies gilt unterschiedslos für alle 25 EU-Mitgliedstaaten. Als "ordentlicher Wohnsitz" im Sinne dieser Richtlinie gilt grundsätzlich der Ort, an dem eine Person während mindestens 185 Tagen im Jahr wohnt (Artikel 9), wobei auf den faktischen Wohnsitz und nicht eventuelle formelle Meldungen abzustellen ist.

Eine Ausstellung unter Nichteinhaltung des Wohnsitzprinzipes widerspricht somit EU-Recht. Nach Rechtsansicht des EuGH kommt eine Nachprüfung durch andere Mitgliedstaaten nach Ausstellung des Führerscheins zwar grundsätzlich nicht in Frage (siehe EuGH Urteil in der Rs C-246/00, Punkt 48), weshalb andere Mitgliedstaaten grundsätzlich gehalten sind, den einmal ausgestellten Führerschein (zunächst) in Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung (Artikel 1.2 der Richtlinie) anzuerkennen. Jedoch sind bei Vorliegen begründeter Zweifel im Einzelfall Behörden anderer Mitgliedstaaten sogar verpflichtet, sich mit den Behörden des Ausstellungsstaates in Verbindung setzen, um festzustellen, ob für einen bestimmten Führerscheininhaber alle Ausstellungsvoraussetzungen (insbesondere das Erfordernis des ordentlichen Wohnsitzes) eingehalten wurden (siehe Punkt 48 des Urteils C-246/00). Sollte dies nicht der Fall sein, sind die Behörden des Ausstellungsstaates (Tschechien) verpflichtet, den Führerschein wieder einzuziehen.

Mit freundlichen Grüssen,

René Plank
Commission Européenne
Direction Générale de l'Energie et des Transports
B - 1049 Bruxelles

Klarnamen gelöscht. Solltest du nochmals ein Schreiben mit Klarnamen von MA von FS-Stellen einstellen, wird dein gesamter Beitrag gelöscht. Ich habe nämlich keine Lust, jeden deiner Beiträge zu editieren.

Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 19.07.2005, 06:52
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Medusa
Beitrag 19.07.2005, 00:14
Beitrag #877


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Zitat (strichachtdoktor @ 18.07.2005, 08:15)
Also Leute, wenn Ihr das SO macht, oder machen wollt, dann braucht Ihr Euch echt ueber nichts mehr zu wundern ...

Genau.

Zumindest bis zu einem erneuten EuGH Urteil sitzt jede FEB doch am längeren Hebel. Wir sitzen doch in der Zeitfalle bis dahin. Da würde ich aus Eigeninteresse Provokationen aller Art, auch wenn sie vielleicht als Reaktion verständlich wären, unterlassen. Die Antwort der FEB kommt ansonsten entspechend heftig. Ist doch ein normales menschliches Verhalten.
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Rolrick
Beitrag 19.07.2005, 02:10
Beitrag #878


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Was haltet Ihr von diesen Schreiben???

Sehr geehrte Frau XXXXXXX,



seit dem 17.05.2005 bin ich beruflich in Österreich tätig (das stimmt wirklich) und

werde auch meinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen.

Das ich hier in Deutschland noch gemeldet bin liegt einfach daran das meine Frau in

Deutschland noch arbeitet und demzufolge auch noch wohnt.

Sobald es eine geeignete Arbeitsstelle für meine Frau in Österreich gibt, hole ich

meine Frau nach und wir lösen den Hauptwohnsitz in Deutschland durch einen

Österreichischen Hauptwohnsitz ab.

Sie können aber versichert sein das ich zu keiner Zeit in Deutschland von meinem

Tschechischen Führerschein gebrauch gebracht habe und auch nicht machen werde.

Den Tschechischen Führerschein machte ich mit der Absicht dass ich Deutschland

bald verlassen werde um mich in einem anderen Land nieder zulassen, um dort dann

sofort in den bestehenden Arbeitsmarkt integriert werden zu können.

Des weiteren können sie sich darauf verlassen das ich den Tschechische

Führerschein rechtmäßig erworben habe und zwar u. a. der Einhaltung der 185 Tage

Regelung.

Diese Regelung ist aber ungeachtet dessen für mich nicht bindend gewesen, weil sich

Tschechien erst ab Januar 2005 an das vom Europäischen Gerichts Hof erlassenen

Urteil gehalten hat.


---------------------------

Diese Schreiben will ich zwecks Anhörung hinterlegen. Es wird ja erst dann entschieden das ich vieleicht einen MPU machen muß oder nicht.

Was meint Ihr dazu???

Das ich einen CZ-EU-FS habe brauch ich ja nun nicht mehr zu leugnen.

Ich arbeite wirklich in Österreich und habe auch vor mein Frau nach zu holen.

Also "D" in absehbarer Zeit lebe wohl zu sagen.
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Medusa
Beitrag 19.07.2005, 05:45
Beitrag #879


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Vielleicht versuchen statt einer umstrittenen - Zulässigkeit EU-FE Inhaber - MPU ein "freiwilliges" äG anzubieten. Frag doch mal Deinen Anwalt, was er davon hält.
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Andreas
Beitrag 19.07.2005, 06:29
Beitrag #880


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Zitat (michaelp100 @ 19.07.2005, 00:34)
KRIEG GEHT WEITER!!!!!!!!!!

Ich würde eher sagen, du machst dich mit diesen Schreiben nur lächerlich. Die Staatsanwaltschaft wird mit deinen Schreiben sicher viel Spaß haben. rolleyes.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 19.07.2005, 07:17
Beitrag #881


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@michaelp100
Ich waere beim Abfassen von Briefen an die StA etwas vorsichtiger bzw. zurueckhaltender. Denn sowas kommt gerne zurueck ... Ueberdies glaube ich nicht, dass "viel schreiben" hilft. Nochmal: Du brauchst einen Anwalt.

@rolrick
Eine NU wird kommen und wird auch nicht durch so ein Schreiben aufgehalten. Du musst Dir vorstellen, dass es den Mitarbeitern einer FEB "furzpiepegal" ist, was Du machst, was Du willst, warum Du etwas machst und so weiter. Denen geht es einzig und allein darum, Dich als ehemaligen Verkehrssuender nicht wieder auf die Strasse zu lassen, ohne dass Du vorher eine positive MPU vorgelegt hast, bzw. ohne dass Du vorher Deine Eignung bewiesen hast.

Der beste Weg fuer Dich waere, einfach in Oesterreich zu bleiben und Deine Frau nachzuholen. Alles andere ist vergebliche "Liebesmueh" ... Das mit Oesterreich wuerde ich uebrigens nicht so an die grosse Glocke haengen, sonst musst Du da auch noch zur MPU ...


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Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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Bayer
Beitrag 19.07.2005, 09:02
Beitrag #882


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@michaelp100:
Schreibe das nächstemal direkt an Bundespräsident Köhler. Sag du hättest kein Vertrauen mehr in Deine FSSt. Er wird sie dann auflösen und du darfst eine neue wählen.
Thats all !
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Commodore25E
Beitrag 19.07.2005, 09:05
Beitrag #883


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Zitat (Bayer @ 19.07.2005, 10:02)
@michaelp100:
Schreibe das nächstemal direkt an Bundespräsident Köhler. Sag du hättest kein Vertrauen mehr in Deine FSSt. Er wird sie dann auflösen und du darfst eine neue wählen.
Thats all !

Bitte????? blink.gif blink.gif


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RA XDiver
Beitrag 19.07.2005, 09:17
Beitrag #884


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@Commo

Seit wann so humorlos? Bayer hat lediglich die Smilies vergessen. Die ironie war doch wohl deutlich zu erkennen.... wink.gif

@Bayer

Nicht schlecht der Witz.... laugh2.gif


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Fabi
Beitrag 19.07.2005, 11:15
Beitrag #885


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Zitat (RA XDiver @ 19.07.2005, 10:17)
@Commo

Seit wann so humorlos?




Der war ja noch besser rofl1.gif
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Commodore25E
Beitrag 19.07.2005, 11:20
Beitrag #886


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Weil ich, sorry, solch feine Ironie von @bayer bisher nicht gekannt hatte. Deshalb war ich etwas verwirrt.

Nun denn, nix für ungut.

Gut ist er aber, der Joke wink.gif rolleyes.gif


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Rolrick
Beitrag 19.07.2005, 11:34
Beitrag #887


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Zitat (strichachtdoktor @ 19.07.2005, 08:17)
@rolrick
... Das mit Oesterreich wuerde ich uebrigens nicht so an die grosse Glocke haengen, sonst musst Du da auch noch zur MPU ...

Ein Arbeitskollege von mir mußte den MPU machen, in Österreich.

Glaubt es mir, den besteht jeder.
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Monty
Beitrag 19.07.2005, 12:43
Beitrag #888


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@alle: Eine Frage beschäftigt mich nun doch noch: Wer den steinigen gerichtlichen Weg der Anfechtung der NU geht, verschiebt er damit die Wirksamkeit der NU zeitlich gesehen? Auf deutsch: Verlängert der Weg der Gerichtsbarkeit die Zeit bis zur Abgabe des FS? Oder tritt die NU ein, egal ob man dagegen klagt...

Monty


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RA XDiver
Beitrag 19.07.2005, 12:47
Beitrag #889


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Wenn die vorläufige Vollstreckbarkeit des (NU)Bescheides angeordnet ist, dann ist sie sofort gültig.

Dagegen gibt es dann den einstweiligen RS, bis zu dessen Entscheidung die NU jedoch weiterhin Bestand hat.


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Monty
Beitrag 19.07.2005, 13:27
Beitrag #890


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@RA XDiver: Danke...ich hatte auf deine AW gehofft und den Inhalt so befürchtet...;-) Es ist zum Haareraufen mit dieser NU, wenn ich keine Glatze hätte!

Monty


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andrexx
Beitrag 19.07.2005, 18:16
Beitrag #891


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@mr.T.
habe drei "Alkohohltaten hinter mir, 91,94,00. Promille 1,2 Prom und 1,4, das letzte war dann 1,5 Promille.Eine negative mpu.1997 und 7monate später ne positive.Nach Bekannt werden des cs.-fs.2005,aufforderung zur mpu, diese mußte negativ sein bei drei Alkoholfahrten.danach kam noch mal eine Aufforderung, wo ich die Gelegenheit gehabt hätte mich persönlich zu äußern, worauf ich den Wohnsitz änderte und nach cz zog.
nun die NU und zurück an die fsst. whistling.gif


Was meint ihr, kann ich bis zur Öffentlichen NU noch fahren?
Danke für Eure Antworten
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Peter Lustig
Beitrag 19.07.2005, 18:42
Beitrag #892


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Aktuelles Urteil zur Nutzungsuntersagung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 01.07.05.

Bitte den lila markierten Absatz in Abschnitt II beachten. Danach ist bisher nur sicher, dass nix sicher ist. wink.gif
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Uwe W
Beitrag 19.07.2005, 19:06
Beitrag #893


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Ich finde es bemerkenswert, dass sowohl der VGH München als auch das OVG Koblenz die Rechtsfrage, ob allein aufgrund von Umständen, die zeitlich vor Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis liegen, eine NU angeordnet werden kann, als offen bezeichnen.

Dass die OVG's dann zu unterschiedlichen Ergebnissen im Einzelfall kommen, verwundert nicht: Im Koblenzer Fall hatte die Behörde die schlechteren Karten. Im Münchener Fall hatte der Betroffene der Führerscheinstelle erst im letzten Herbst ein negatives Gutachten zukommen lassen.

Zitat
Danach ist bisher nur sicher, dass nix sicher ist.
Und das ist der Zwischenstand im 9. EUGH-Thread!


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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michaelp100
Beitrag 19.07.2005, 21:56
Beitrag #894


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wink.gif
Zitat (Andreas @ 19.07.2005, 08:29)
Zitat (michaelp100 @ 19.07.2005, 00:34)
KRIEG GEHT WEITER!!!!!!!!!!

Ich würde eher sagen, du machst dich mit diesen Schreiben nur lächerlich. Die Staatsanwaltschaft wird mit deinen Schreiben sicher viel Spaß haben. rolleyes.gif

Vielleicht stimmt deine Aussage -obwohl- ...haben viele vor dem eugh-urteil auch gesagt...
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michaelp100
Beitrag 19.07.2005, 22:21
Beitrag #895


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Zitat (Uwe W @ 19.07.2005, 01:08)
nee, schon 20
Mit §20(2) VwGO ist wahrscheinlich § 80(2) gemeint??? Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit?

nee, schon § 20
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Uwe
Beitrag 19.07.2005, 22:56
Beitrag #896


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Wieder mal diverse Offtopic Beiträge hierher entsorgt.

Ich bitte dringendst um Einhaltung der Nettiquette und besonders um Unterlasung persönlicher Auseinandersetzungen. Diese können per PN ausgetauscht werden und gehören nicht hierher.


--------------------
Mit etwas Geschick kann man aus den Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, eine Treppe bauen.
Schau doch endlich nach, was sich hinter diesem Logo verbirgt -> klick:
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mirko1
Beitrag 20.07.2005, 09:35
Beitrag #897


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Zitat
Nach dem gegenwärtigen Stand der rechtlichen Überzeugungsbildung des Senats ergibt sich aus dem Wortlaut der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 EWG) und der bisher vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 29.4.2004 Az. C-476/01 - Frank Kapper ) nicht, dass die inmitten stehende Vorgehensweise der bayerischen Behörden mit den europarechtlichen Vorgaben keinesfalls in Einklang steht; andererseits muss ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass der Europäische Gerichtshof dem Gemeinschaftsrecht eine Auslegung geben könnte, angesichts derer der Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2005 u.U. keinen Bestand haben könnte.


Kann mir das mal jemand Bitte auf Deutsch übersetzen?
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Tortenjan
Beitrag 20.07.2005, 09:58
Beitrag #898


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Ist doch ganz einfach: Momentan sieht das Gericht die FEB im Recht, will aber nicht ausschließen, daß der EuGH auch anders entscheiden könnte wink.gif Mit anderen Worten: Nix genaues weis man nicht, oder: Weitere 9 EuGH-Threads wetrden noch folgen tongue.gif


--------------------
errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Perplex
Beitrag 20.07.2005, 10:41
Beitrag #899


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Kaum bin ich mal ein Paar Tage weg, muss ich mich wieder Seitenweise einlesen. *unkommentiertlass*

Zitat (Lexus @ 17.07.2005, 15:34)
Ob mit oder ohne EU: jedes Land kassiert einen vorhandenen Führerschein ein, bevor es einen neuen ausstellt. Das war schon immer so, seit die IntVO in Kraft ist.

Das galt wohl so im Westen, aber nicht im ehemaligen Warschauer Pakt. Da können auch andere Regelungen gelten. Warum soll ein Tourist in Rumänien oder Bulgarien nicht die Möglichkeit haben, einen Führerschein zu machen? In Tschechien war das ja auch möglich!

Zitat (Lexus @ 17.07.2005, 15:34)
Es besteht auch gar kein Bedürfnis, dir den alten FS zu lassen: Da du in Rumänien einen Wohnsitz haben musst (185-Tage-Regelung galt und gilt auch außerhalb der EU schon immer, ist keine Erfindung der EU, sondern von der EU nur übernommen worden aus den vorher schon verbindlichen internationalen Verträgen!), bist du auch kein EU-Bürger mehr, wenn du in Rumänien irgendwas beantragst.

Auch falsch! Wenn ich außerhalb der EU wohne, dann bin ich immer noch deutscher Staatsbürger & damit EU-Bürger!


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Perplex
Beitrag 20.07.2005, 11:29
Beitrag #900


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Zitat (gerri @ 17.07.2005, 18:21)
Was ist denn jetzt eigentlich wenn ich nach CZ ziehe, dort meinen NL-FS abgebe und einen CZ-FS mache..
und gleichzeitig meinen Wohnsitz dort behalte?
Gilt die NU dann immer noch?

Deine NU bezieht sich doch eindeutig auf Deine NL-Fahrerlaubnis! Wenn Du dann eine Erweiterung in CZ machst, dann kann der Führerschein nicht bei der einen Klasse gültig & für die andere Klasse ungültig sein, auch wenn sich die Klasse B auf die NL-Fahrerlaubnis bezieht.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist kein Fahrverbot!!!


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