Streckenverbot und Gefahrzeichen, Wann endet eine Tempo-Begrenzung? |
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Streckenverbot und Gefahrzeichen, Wann endet eine Tempo-Begrenzung? |
29.12.2003, 11:33
Beitrag
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 2667 Beigetreten: 12.09.2003 Wohnort: Bundestagswahlkreis 62 Mitglieds-Nr.: 1 |
QUELLTEXT [URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=2573]Streckenverbot und Gefahrzeichen[/URL] (Wann endet eine Tempo-Begrenzung?) P.S. "FAQ-Verlinkung": V.g. Code einfach markieren, kopieren und in jeweiliges Posting einfügen - fertig ist der Link :-) |
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29.12.2003, 11:58
Beitrag
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 2667 Beigetreten: 12.09.2003 Wohnort: Bundestagswahlkreis 62 Mitglieds-Nr.: 1 |
Endet eine Tempo-Begrenzung an der nächsten Einmündung/Kreuzung?
Antwort: Nein, jedenfalls nicht ohne weiteres...! Beim Zeichen 274 handelt es sich um ein sog. "Streckenverbotszeichen". Es verbietet auf einer "Strecke", schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren (vgl. Anlage 2, Abschnitt 7 zu § 41 Abs. 1 StVO (Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote)). Für Streckenverbote gilt: Zitat "Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Verkehrszeichen 278 bis 282 StVO." (Anlage 2, Abschnitt 7 zu § 41 Abs. 1 StVO (Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote)). Streckenverbot enden unter vier Bedingungen:
Wann endet ein Streckenverbot i.V.m. einer angezeigten Gefahr? Beispiel für Streckenverbot mit 3km Länge ... Wann endet ... Die Länge einer durch Zeichen 274 angeordneten Verbotsstrecke wird ausschließlich durch § 41 Nr. 7 StVO bestimmt (vgl. Jagusch/ Hentschel, StraßenverkehrsR, 34. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 246 zu Z 274, 276); danach endet die Verbotsstrecke in der Regel erst mit einem Aufhebungszeichen (Zeichen 278 bis 282 zu § 41 StVO). Ist ein Aufhebungszeichen nicht vorhanden und ist auch die Länge der Verbotsstrecke nicht auf einem Zusatzschild angegeben, so gilt nach § 41 Nr. 7 StVO: "Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht". Nach geltender Rechtsprechung endet eine angezeigte Gefahr nicht unmittelbar (!!!) hinter einer Gefahrstelle/-strecke. Selbst wenn sich aus der Örtlichkeit subjektiv sicher ergibt, dass die Gefahr nicht mehr besteht, hat der Fahrzeugführer noch auf ein etwaiges Aufhebungszeichen zu achten. Erst beim Ausbleiben des Aufhebungszeichens nach angemessener Wegstrecke hinter der angezeigten Gefahr gilt die Örtlichkeit als "zweifelsfrei" (!) ungefährlich. Einbiegen in eine Strecke ohne Kenntnis des Streckenverbotes: Die Wiederholung der Schilder nach Einmündungen ist zwar gebräuchlich, aber nicht strikt vorgeschrieben. Einbiegenden Fahrern ohne Ortskenntnis kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie das Streckenverbot nicht beachten. In der Praxis ergeben sich daraus bestenfalls Probleme bei der Ahndung von Verstößen. Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 05.08.2010, 20:09 |
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29.12.2003, 15:06
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 2667 Beigetreten: 12.09.2003 Wohnort: Bundestagswahlkreis 62 Mitglieds-Nr.: 1 |
StVR-Kommentare und Rechtsprechung:
"Die Streckenverbote [...] enden nach Maßgabe von § 41 Abs. 2 Nr. 7, also innerorts nicht ohne weiteres an der nächsten Kreuzung (Einmündung), OLG Koblenz VRS 48, 57; OLG Düsseldorf ZfS 88, 192. Sie gelten auch für denjenigen Vekehrsteilnehmer, der zwar an einer Stelle in die Verbotsstrecke einfährt, wo das Verkehrszeichen nicht steht, der das Verbot aber kennt, OLG Braunschweig VRS 11, 295; BayObLG VRS 73, 76. Ein Streckenverbot (Z 274, 276) endet i.d.R. nicht mit dem Punkt, wo die angezeigte Gefahr nach der Örtlichkeit nicht mehr besteht, sondern erst mit einem der Aufhebungszeichen 278-282, wenn diese in erkennbarer Nähe hinter der Gefahrstelle steht, OLG Hamm VRS 55, 148. Bei Kombination mit Gefahrzeichen endet es nur dann ohne weiteres nach Ende der Gefahr, wenn sich dieses zweifelsfrei aus der Örtlichkeit ergibt und in erkennbarer Nähe hierzu kein Aufhebungszeichen folgt, OLG Hamm NJW 74, 759. Ergibt sich die Länge eines Streckenverbotes nicht aus einem Zusatzschild, so endet sie erst mit Zeichen 278 bis 282, nicht etwa an der nächsten Kreuzung oder Einmündung, OLG Hamm NJW 74, 759; VRS 61, 353, NZV 96, 247. Eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung endet auch durch ein neues Zeichen 274 mit abweichender Angabe sowie innerorts am Ortsausgangsschild, BayObLG NZV 93, 363. Ein längeres Streckenverbot muß in den Streckenverlauf und die Merkfähigkeit berücksichtigender Weise wiederholt werden, OLG Hamm VRS 56, 59; siehe BayObLG VRS 73, 76." Fundstelle: Kommentar StVR Hentschel, 36. Auflage, § 41 StVO Rz. 248, Beck-Verlag. -------- Laut OLG Düsseldorf, NZV 88 77, endet ein Überholverbot nicht an einer Einmündung oder Kreuzung; jedoch sollte das Z. 276/277 idR nach einer solchen Straße bald wiederholt werden, weil sonst jedenfalls ein von der Seite einbiegender ortsunkundiger Kraftfahrer nicht schuldhaft handelt, wenn er das ihm nicht bekannte Verbot missachtet. Dies gilt entsprechend auch für eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit Z. 274. Ist auf einer Autobahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, so gilt sie auch über eine Anschlussstelle hinaus und endet erst bei Z. 278 (Hamm, DAR 96 416 = VRS 91 205). Es genügt daher nicht bei automatischen Matrixanlagen beim nächsten Anzeigenquerschnitt Z. 274 nicht mehr zu zeigen, ohne Z. 278 aufleuchten zu lassen. Dagegen kann ein objektiv gegebener Verstoß entschuldbar sein, wenn eine solche Fehlschaltung vorliegt oder Z. 274 unangemessen lang nicht mehr wiederholt wird. Fundstelle: Bouska, StVO, 19. Auflage, S. 206, FN 6. Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 29.12.2003, 18:33 |
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29.12.2003, 15:51
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 2667 Beigetreten: 12.09.2003 Wohnort: Bundestagswahlkreis 62 Mitglieds-Nr.: 1 |
alt, seit 2009 aus der Verwaltungsvorschrift gelöscht
Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 41 StVO; Auszug ... Zu den Zeichen 278 bis 282: Ende der Streckenverbote
Zeichen 278 Zeichen 279 Zeichen 280 Zeichen 281 Zeichen 282 /alt, seit 2009 aus der Verwaltungsvorschrift gelöscht |
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29.12.2003, 16:02
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#5
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 2667 Beigetreten: 12.09.2003 Wohnort: Bundestagswahlkreis 62 Mitglieds-Nr.: 1 |
Frage aus dem Forum:
(Gefahrzeichen "Kinder" während der Ferien) Zitat Wenn ich jetzt den Paragraphen StVO §41 Abs. 2 Nr. 7 ein wenig interpretiere, gilt außerhalb der Schulzeiten, dass "die gekennzeichnete Gefahr" nicht besteht und damit das Streckenverbotszeichen sofort zu Ende ist. Antwort von Mr. Traffic am 06.07.01 08:23 Zitat Weit gefehlt. "Eigeninterpretationen" von einzelnen Verkehrszeichen sind nicht zulässig, dies gilt auch, wenn die Interpretation vermeintlich schlüssig erscheint.
Das Beispiel Gefahrzeichen 136 ("Kinder") in Verbindung mit Zeichen 274 ("Zul. Höchstgeschw.") verbietet, ab hier schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Zeichen 136 zeigt eine Gefahr an, und zwar "wo erfahrungsgemäß Kinder häufig auf die Fahrbahn laufen" (VwV zu Zeichen 136 Kinder). Die Aufstellung erfolgt selbstverständlich vor allem dort, wo eine Schule, ein Kindergarten oder ein Spielplatz in unmittelbarer Nähe ist. "Mit plötzlichem Auftauchen von Kindern auf der Fahrbahn ist hier stets zu rechnen und daher anhaltebereit zu fahren und zwar grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Tageszeit" (Bundesgerichtshof NZV 94 149). OLG Frankfurt vorher jedoch einschränkend: "aber wohl nicht mit spielenden Kindern bei bereits völliger Dunkelheit" (VR 82 152 = StVE 2). Quelle: Kommentar Straßenverkehrsrecht Jagusch/Hentschel, Verlag C.H. Beck, 33. Auflage). Im Klartext: Zeichen 136 warnt nicht vor Kindern im Bereich vor Schulen, Kindergärten oder Spielplätzen sondern ganz allgemein vor spielenden Kindern. Dies bedeutet für den Fahrzeugführer stets anhaltebereit zu sein. Die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit endet nicht unmittelbar hinter dem angezeigten Gefahrenbereich sondern erstreckt sich dahinter i.d.R. auf eine Strecke, die der Strecke zwischen Aufstellort des Gefahrzeichens und dem Begin des Gefahrenbereichs entspricht. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit "in den Ferien zur Nachtzeit" könnte im Einzelfall tatrichterliche Würdigung finden. Darauf verlassen würde ich mich allerdings nicht... |
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29.12.2003, 16:19
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#6
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Geltungsbereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung an Baustelle; Kollision an unübersichtlicher Kreuzung
StVG § 17; StVO §§ 8, 40, 41 1. Ist zusammen mit dem Zeichen 123 zu § 40 StVO (Baustelle) durch Zeichen 274 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet, so gilt diese auch dann bis zum Ende des als solchen erkennbaren Baustellenbereichs, wenn sich vor dem Ende der Baustelle ein weiteres Zeichen 274 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h befindet. 2. Bei einem Zusammenstoß zwischen zwei Kfz auf einer vorfahrtgeregelten Kreuzung oder Einmündung spricht regelmäßig der Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen, der daher darzulegen und zu beweisen hat, seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt zu haben (Senat, DAR 1992, 433). (Leitsätze RA Goetz Grunert, strafzettel.de) KG, Urteil vom 27.07.1998 - 12 U 3625/97; Auszug ... Zum Sachverhalt: Der Zeuge P befuhr mit dem Taxi des Klägers gegen 0 Uhr die G.-Straße. Dort war ein mobiles Verkehrsschild "Baustelle" (Zeichen 123) mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Zeichen 274) auf 30 km/h aufgestellt. Am Beginn des Baustellenbereichs befand sich ein weiteres Zeichen 274 mit Beschränkung auf 50 km/h. Aus der am Ende der Baustelle von rechts einmündenden, durch Zeichen 205 ("Vorfahrt gewähren") untergeordneten F.-Straße wollte der Beklagte mit seinem Pkw nach links in die durch die Baustelle schwer einsehbare und verengte G.-Straße einbiegen. Als er etwa 1,5 m in diese eingefahren war, kam es zum Zusammenstoß mit dem klägerischen Taxi, wobei dessen Kollisionsgeschwindigkeit ca. 60 km/h betrug. Das Landgericht hat der Schadensersatzklage des Taxiunternehmers nur auf der Basis einer Quote von ein Viertel stattgegeben. Das Kammergericht hat diese Haftungsverteilung bestätigt. Aus den Gründen: Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die zu seinen Lasten festgesetzte (Mit-)Haftungsquote von drei Vierteln, weil das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Zeuge P die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 100% überschritten habe, da - trotz Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor der Einmündung auf 30 km/h - seine Kollisionsgeschwindigkeit mit 60 km/h festgestellt worden sei. Da nach der im Unfallzeitpunkt auf der G.-Straße vorhandenen Beschilderung eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gegolten habe, läge lediglich eine - haftungsrechtlich nicht relevante - Überschreitung um 10 km/h vor, so dass seine Mithaftung ausscheide. Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen: aa) Für Kfz, die die G.-Straße in nördlicher Richtung befuhren, war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt im Bereich zwischen J.-Straße und F.-Straße ab dem Standpunkt des mobilen Baustellenschildes mit dem Zeichen 274 zu § 41 Absatz 2 Nr. 7 StVO (zulässige Höchstgeschwindigkeit "30") unter dem Zeichen 123 zu § 40 StVO (Baustelle) bis zum Ende der Baustelle an der Einmündung der F.-Straße. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass sich vor der Unfallkreuzung ein weiteres gültiges Verkehrsschild (Zeichen 274) befunden habe, durch welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h festgesetzt sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar trifft es ausweislich der vorliegenden Lichtbilder zu, dass direkt in Höhe des Beginns der Baustelle, des Bauzaunes und des Fußgängertunnels sich ein derartiges Schild befand. Dennoch ist dem Kläger vorzuwerfen, dass er bis zur Einmündung der F.-Straße die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten hat. Denn die Länge der durch Zeichen 274 angeordneten Verbotsstrecke wird ausschließlich durch § 41 Nr. 7 StVO bestimmt (vgl. Jagusch/ Hentschel, StraßenverkehrsR, 34. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 246 zu Z 274, 276); danach endet die Verbotsstrecke in der Regel erst mit einem Aufhebungszeichen (Zeichen 278 bis 282 zu § 41 StVO). Ist ein Aufhebungszeichen nicht vorhanden und ist auch die Länge der Verbotsstrecke nicht auf einem Zusatzschild angegeben, so gilt nach § 41 Nr. 7 StVO: "Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht". Da das Streckenverbot, die Geschwindigkeit von 30 km/h zu überschreiten, zusammen mit dem Gefahrzeichen 123 zu § 40 StVO (Baustelle) angebracht und das Ende der Baustelle im Straßenverlauf der G.-Straße eindeutig war, endete die Geschwindigkeitsbegrenzung erst am Ende der Baustelle, also an der Einmündung der F.-Straße. Das Vorhandensein des weiteren Schildes 274 zu Beginn des eigentlichen Baustellenbereichs, das die Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkte, war rechtlich ohne Bedeutung, da die wirksam angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h für den Bereich der Baustelle nicht zuvor oder gleichzeitig durch ein Aufhebungszeichen 278 bis 282 zu § 41 StVO aufgehoben war. War für den Verkehrsteilnehmer durch die Art der Beschilderung eine Unklarheit entstanden, so hatte dieser im Zweifel das vorsichtigere Verhalten zu wählen (OLG Stuttgart, VRS 36, 134; Jagusch/ Hentschel, § 39 StVO Rdnr. 34). Der Fahrer des klägerischen Taxi durfte also - soweit er das Zeichen 274 "50 km/h" wahrgenommen hat - nicht davon ausgehen, dass die durch Zeichen 123 erkennbar wegen der Baustelle angeordnete und auf die Baustelle bezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h vor der Baustelle endete; jedenfalls mußte die Art der Beschilderung bei dem Taxifahrer eine Unklarheit hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufkommen lassen, so dass er die vorsichtigere Fahrweise, also höchstens eine Geschwindigkeit von 30 km/h bis zum Ende der Baustelle, hätte wählen müssen. ... Volltext auf strafzettel.de: Hier klicken |
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16.08.2004, 15:00
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Noch eine Ergänzung: wie aus den o.a. Zeichen 280 und 281 StVO (Aufhebungszeichen) zurückgeschlossen werden kann und wie dies auch aus der StVO so hervorgeht, sind die Überholverbotszeichen 276 und 277 StVO ebenfalls Streckenverbote. Demnach gelten die o.a. Ausführungen sinngemäß auch für Überholverbote.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 23.11.2024 - 23:17 |