... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> Motorrad-Führerscheinklassen,Kleinkrafträder,Mofas, alte Klassen, Übergangsregelungen etc.
Uwe W
Beitrag 27.06.2005, 17:25
Beitrag #1


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



    
 
QUELLTEXT
[URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=25945]FAQ: Motorradführerscheinklassen[/URL]


In der folgenden FAQ soll zu den Führerscheinklassen für die motorisierten Zweiräder (Motorräder, Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Mofas) nicht nur der Inhalt des § 6 Fahrerlaubnisverordnung referiert werden, sondern auch die verschiedenen Übergangsbestimmungen (z.B. § 72 STVZO) und Äquivalenz- und Umschreibungsbedingungen (Anlage 3 zur FeV) sollen zusammengefasst werden, ebenso wie die Ausbildungs- und Prüfungsbedingungen nach Anlage 7 zur FeV, bzw. nach der Fahrschülerausbildungsordnung.

Inhalt der FAQ:
Klasse A unbeschränkt
Klasse A beschränkt
Klasse A 1
Klasse M
Mofa-Fahrberechtigung
Leichtmofas
Bauartbedingte oder auch bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit einschließlich Rechtsfolgen beim "Frisieren"
Kraftradführerscheine und EU-Recht
Kosten eines Kraftradführerscheins
Klasse M oder Klasse A1 für 16 jährige?


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 27.06.2005, 17:29
Beitrag #2


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Klasse A (unbeschränkt)

Wer hat diese Führerscheinklasse?
  • Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (unbeschränkt), erworben ab dem 1.1.1999:
    als mindestens 25 jähriger auf einem Prüfungsfahrzeug mit mindestens 44 kW = 60 PS Leistung erworben
  • Wer mindestens zwei Jahre lang eine Fahrerlaubnis "A beschränkt", erteilt ab dem 1.1.1999, besitzt
  • Inhaber einer unbeschränkten Fahrerlaubnis der alten Klasse 1, erworben bis zum 31.12.1998
  • Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen 1,2,3,4 ausgestellt vor dem 1.12.1954
Achtung: der A beschränkt Führerschein muss nicht umgeschrieben werden, wenn die 2 Jahre abgelaufen sind; falls die Fahrerlaubnis allerdings zwischenzeitlich entzogen und dann neu erteilt wurde, sollte man sich einen Führerschein mit Erteilungsdatum für A unbeschränkt besorgen, um Mißverständnisse mit Kontrollorganen zu vermeiden.

Achtung: der alte Stufenführerschein 1a (erteilt bis zum 31.12.1998) muss erst umgeschrieben werden, bevor man mit ihm unbeschränkt fahren darf!

Wie erwirbt man diese Führerscheinklasse ?
  • dadurch dass man zwei Jahre lang eine Fahrerlaubnis "A beschränkt" besitzt, ausgestellt ab dem 1.1.1999
  • durch Umschreiben des alten Stufenführerscheins "1a" in einen Klasse A Führerschein
  • Neuerwerb (Direkteinstieg) nur möglich, wenn man das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat (ansonsten nur "A beschränkt" möglich):
    theoretische und praktische Prüfung, Vorstellung zur Prüfung durch eine Fahrschule;
    12 Sonderfahrten (besondere Ausbildungsfahrten) vorgeschrieben auf möglichem Prüfungsfahrzeug: 5 Überland, 4 Autobahn, 3 Beleuchtung;
    (bei Vorbesitz von A1 oder A beschränkt *) nur insgesamt 6 Sonderfahrten: 3/2/1)
    Besuch von 12 Doppelstunden Unterricht allgemeine Theorie (bei Erweiterung einer vorhandenen Klasse nur 6 Doppelstunden) und 4 Doppelstunden kraftradspezifische Theorie;
    Prüfungsfahrzeug muss mindestens 44 kW=60 PS Leistung haben;
    Prüfungsdauer mind. 60 Minuten, reine Fahrtzeit mind. 25 Minuten,
    6 Grundfahraufgaben (Abbremsen, 1 Slalomaufgabe, Ausweichen ohne Abbremsen, Ausweichen mit Abbremsen, Slalom in Schrittgeschwindigkeit, eine von 3 Langsamfahrübungen: Kreisfahren, Stop und Go oder Fahren mit Schrittgeschwindigkeit).
*) d.h. wer vor Ablauf der 2 Jahre von A beschränkt auf A unbeschränkt umsteigen will, z.B. weil er inzwischen 25 geworden ist;
in diesem Fall ist nur eine praktische Ausbildung und Prüfung nötig.

Welche Motorräder darf man mit dieser Klasse fahren?

Alle!


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 27.06.2005, 17:30
Beitrag #3


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Klasse A (beschränkt)

Wer hat diese Führerscheinklasse?
  • Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A, erworben nach dem 1.1.1999
  • Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 1a wenn zwischen dem 1.4.1980 und dem 31.12.1998 erworben
Wie erwirbt man diese Führerscheinklasse ?
Mindestalter: 18 Jahre
Neuerwerb: theoretische und praktische Prüfung, Vorstellung zur Prüfung durch eine Fahrschule;
12 Sonderfahrten (besondere Ausbildungsfahrten) vorgeschrieben auf möglichem Prüfungsfahrzeug: 5 Überland, 4 Autobahn, 3 Beleuchtung;
(bei Vorbesitz von A1 nur insgesamt 6 Sonderfahrten: 3/2/1)
Besuch von 12 Doppelstunden Unterricht allgemeine Theorie (bei Erweiterung einer vorhandenen Klasse nur 6 Doppelstunden) und 4 Doppelstunden kraftradspezifische Theorie;
Prüfungsfahrzeug der Klasse A beschränkt (siehe unten) muss mindestens 250 ccm Hubraum, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h haben und mindestens 20 kW=27 PS Leistung haben;
Prüfungsdauer mind. 60 Minuten, reine Fahrtzeit mind. 25 Minuten,
6 Grundfahraufgaben (Abbremsen, 1 Slalomaufgabe, Ausweichen ohne Abbremsen, Ausweichen mit Abbremsen, Slalom in Schrittgeschwindigkeit, eine von 3 Langsamfahrübungen).


Welche Motorräder darf man mit dieser Klasse fahren?
§ 6 (2) FeV: Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.

D.h. man hat eine Beschränkung auf 25 kW = 34 PS Leistung.
Liegt das Leergewicht unter 156 kg (wie bei manchen Motorrädern mit 125 oder 250 ccm Hubraum, z.B. Aprilia RS) , so ist das Leistungslimit durch das Verhältnis Leistung/Leergewicht von 0,16 kW/kg weiter eingeschränkt.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 27.06.2005, 17:33
Beitrag #4


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Klasse A 1

Wer hat diese Führerscheinklasse?
  • Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 (oder die diese Klasse einschließende Klasse A), erworben nach dem 1.1.1999
  • Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 1b (oder 1,1a) wenn zwischen dem 1.4.1980 und dem 31.12.1998 erworben
  • Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 4 (oder 1,2,3), wenn bis zum 31.3.1980 erworben


Wichtig: Es kommt dabei auf das Erteilungsdatum der aktuellen Fahrerlaubnis an. Ein Vorbesitz einer entzogenen Fahrerlaubnis einer dieser Klassen reicht nicht! Nach gegenwärtiger Rechtslage wird allerdings die Klasse A1 nach einem Entzug prüfungsfrei neu erteilt, wenn vor dem Entzug diese Klasse oder ihr Äquivalent vorhanden war und die Behörde für den neuen Pkw-Führerschein auf eine Prüfung verzichtet. In der Vergangenheit ist die Berechtigung, Leichtkrafträder zu fahren, bei einem Entzug aber oftmals verloren gegangen.

Wie erwirbt man diese Führerscheinklasse ?

Mindestalter: 16 Jahre

Neuerwerb: theoretische und praktische Prüfung, Vorstellung zur Prüfung durch eine Fahrschule;
12 Sonderfahrten (besondere Ausbildungsfahrten) vorgeschrieben: 5 Überland, 4 Autobahn, 3 Beleuchtung;
Besuch von 12 Doppelstunden Unterricht allgemeine Theorie (bei Erweiterung einer vorhandenen Klasse nur 6 Doppelstunden) und 4 Doppelstunden kraftradspezifische Theorie;
Prüfungsfahrzeug muss mindestens 95 ccm Hubraum und bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mindestens 100 km/h haben;
Prüfungsdauer mind. 45 Minuten, reine Fahrtzeit mind. 25 Minuten,
6 Grundfahraufgaben (Abbremsen, 1 Slalomaufgabe, Ausweichen ohne Abbremsen, Ausweichen mit Abbremsen, Slalom in Schrittgeschwindigkeit, eine von 3 Langsamfahrübungen).

Wichtig:
  • Wer die Führerscheinprüfung auf einem Automatikfahrzeug ( Roller!) ablegt, bekommt auch nur die Fahrerlaubnis für Automatikfahrzeuge.
  • Mit Erteilung eines A1 Führerscheins beginnt die Probezeit (sofern nicht vorher die Klasse B erworben wurde).
Welche Motorräder darf man mit dieser Klasse fahren?
Leichtkrafträder, das sind
  • FeV § 6 (1): Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (=15 PS)
  • § 72(2) STVZO (zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 a (Leichtkrafträder))
    Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
  • FeV § 6 (2) ... Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h und ... dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird sowie bei Fahrproben nach den §§ 35 und 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.
Historisches: die Klasse A1 ist aus der alten Klasse 4 (bis 31.3.1980) bzw. 1b (1.4.1980 bis 31.12.1998) hervorgegangen: Bis zum 31.3.1980 gab es das 50 ccm Hubraum-Limit, den Führerschein konnte man ohne praktische Ausbildung und praktische Prüfung erwerben, er war in den PkW und LkW-Klassen enthalten.
Ab 1.4.1980 wurden Leichtkrafträder als neue Kategorie eingeführt, die neuen Führerscheine wurden dann nur aufgrund einer praktischen Zweiradausbildung und -prüfung erteilt.
Für die Inhaber alter 2,3,4 Führerscheine wurde eine 1b Berechtigung im Sinne einer Besitzstandswahrung eingeführt.
Leichtkrafträder hatten damals
- maximal 80 ccm Hubraum
- maximal 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- eine maximale Nenndrehzahl von 6000 Umdrehungen pro Minute
Das Limit bei der Nenndrehzahl ist später weggefallen.
Durch die 22. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.02.1996 (in Kraft seit 23.02.1996) wurden dann Leichtkrafträder umdefiniert, so dass seitdem auch 125er bis 15 PS gefahren werden dürfen.
Bei der Einführung der FeV zum 1.1.1999 ist außer der Umbenennung der Klasse in A1 keine Änderung mehr erfolgt.

Eine Umschreibung auf Klasse A1 ist deshalb auch nicht nötig, wenn man mit einem "alten" Führerschein (z.B. alter 3er ausgestellt vor dem 1.4.1980) Leichtkrafträder fahren will.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 27.06.2005, 17:36
Beitrag #5


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Klasse M

Wer hat diese Führerscheinklasse?
  • Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse M (oder eine diese Klasse einschließende Klasse A,A1, B, C, D), erworben ab dem 1.1.1999
  • Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 4 (oder 1,1a,1b,2,3) wenn zwischen dem 1.4.1980 und dem 31.12.1998 erworben
  • Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 5 (oder 1,2,3,4), wenn bis zum 31.3.1980 erworben
Wie erwirbt man diese Führerscheinklasse ?

Mindestalter: 16 Jahre
Neuerwerb: theoretische und praktische Prüfung, Vorstellung zur Prüfung durch eine Fahrschule,
keine Mindeststundenzahl für die praktische Ausbildung
Besuch von 12 Doppelstunden Unterricht allgemeine Theorie und 2 Doppelstunden Kraftradspezifische Theorie
Prüfungsfahrzeug muss bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mindestens 40 km/h haben,
Prüfungsdauer mind. 30 Minuten, reine Fahrtzeit mind. 13 Minuten,
4 Grundfahraufgaben (Abbremsen, Slalom, Ausweichen , eine von 3 Langsamfahrübungen),


Welche Krafträder darf man mit dieser Klasse fahren?
  • FeV § 6 (1):
    Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)
  • § 72 (2) STVZO (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a ): Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h, die vor dem 1. Januar 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten weiter als zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor.
  • Klausel über die Simson Schwalbe im Einigungsvertrag:
    EinigVtr Anlage I Kap XI B III Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B - Straßenverkehr Abschnitt III

    2.Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: (...)
    2. STVZO
    (...)
    (21)Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor nach § 18 Abs. 2 Nr. 4, wenn sie bis 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
    (...)


    Um Kleinkrafträder im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik handelt es sich, wenn diese nicht mehr als 50 cm3 Hubraum und nicht mehr als 60 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit haben. Quelle: Beitrag von D. Perenda im alten Forum
Wegen der Ausnahmebestimmungen siehe auch § 76 FeV (Übergangsrecht) Nr. 8


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 27.06.2005, 17:52
Beitrag #6


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Mofa-Fahrberechtigung

Wer hat eine Mofa-Fahrberechtigung?
  • Wer eine gültige Fahrerlaubnis irgendeiner Klasse besitzt, auch ausländisch (§ 5 (1) FeV)
  • Wer eine Mofa-Prüfbescheinigung besitzt. Mindestalter: 15 Jahre
  • Wer vor dem 1.4.1965 geboren wurde und folglich vor dem 1.4.1980 sein 15. Lebensjahr vollendet hatte (FeV § 76 Nr. 3)
Achtung: Während eines Fahrverbots nach § 25 STVG bzw. § 44 StGB darf auch kein Mofa gefahren werden,
ansonsten liegt eine Straftat nach § 21 STVG vor!.

Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis ist allerdings das Fahren eines Mofas möglich, sofern eine der beiden anderen Bedingungen erfüllt ist.
FAQ: Fahrverbot - Entziehung der Fahrerlaubnis, Eine Gegenüberstellung

Ein Fahren eines Mofas ohne die erforderliche Mofa-Prüfbescheinigung ist (außer im Falle eines Fahrverbots) keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit.

Wie erwirbt man eine Mofa-Prüfbescheinigung?

§ 5 (2) FeV
Anlage 1 zur FeV: Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Abs. 2 durch den Fahrlehrer

Und so sieht die Mofa-Prüfbescheinigung aus (Anlage 2 zur FeV)

Was sind Mofas?
FeV § 4 (1)
einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor auch ohne Tretkurbeln, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_nypdcollector_*
Beitrag 28.06.2005, 08:29
Beitrag #7





Guests






Was sind Mofas?
Ergänzung:
Leichtmofas


Nach der "Leichtmofaverordnung" von 1993 gibt es bei den Mofas noch eine Untergruppe, die sich Leichtmofa nennt.

So brauchen die Fahrer der Leichtmofas entgegen §21 (2) StVO keine Helme während der Fahrt zu tragen, wenn das Fahrzeug die folgenden Merkmale aufweist:

- Fahrradmerkmale
- Leergewicht nicht mehr als 30 kg
- Felgendurchmesser vorne und hinten zwischen mindestens 26 und maximal 28 Zoll
- Reifenbreite nicht mehr als 1,75 Zoll (47 mm)
- Länge der Tretkurbel: mehr als 169 mm
- Abstand Oberkante Sitzrohrmuffe bis Mitte Tretlagerachse: mehr als 153 mm
- Lichttechnische Anlagen in amtlich genehmigter Bauart
- Hubraum: nicht mehr als 30 ccm
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit: nicht mehr als 20 km/h
- Leistung: nicht mehr als 0,5 kW
- keine Änderungsmöglichkeit des Übersetzungsverhältnisses


(Weitere Spezifika bitte der Leichtmofaverordnung entnehmen. Nur leider scheint diese im Netz nicht verfügbar zu sein)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Peter Lustig
Beitrag 28.06.2005, 11:30
Beitrag #8


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 26188
Beigetreten: 13.09.2003
Mitglieds-Nr.: 11



Bauartbedingte oder auch bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit

Bei der Bewertung, ob ein Kraftfahrzeug mit einer bestimmten Fahrerlaubnisklasse bzw. ab einem bestimmten Alter gefahren werden darf, spielt eine wesentliche Rolle ggf. die bauartbedingte oder auch bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit. Diese ist bei motorisierten Zweirädern bei der Mofa-Prüfbescheinigung für Mofas und Leichtmofas sowie den Fahrerlaubnisklassen M für Kleinkrafträder/-roller und A1 für Leichtkrafträder/-roller von Bedeutung, findet sich aber auch bei anderen Fahrerlaubnisklassen wie z.B. den Klassen S, L und T.

Die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit wird für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge nach den in der EU-Richtlinie 95/1/EG vom 02.02.1995 in Verbindung mit der Richtlinie 2002/41/EG vom 17. Mai 2002 zur Anpassung der Richtlinie 95/1/EG festgelegten Kriterien bestimmt.

Die Angaben über die für ein bestimmtes Fahrzeug geltende bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit finden sich in der Betriebserlaubnis oder in der EG-Typgenehmigung bzw. im zugehörigen CoC-Papier (Übereinstimmungserklärung, Certificate of Conformity).

Eine Steigerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bei Leichtmofas, Mofas, Klein- und Leichtkrafträdern durch fahrzeugtechnische Umbauten und Manipulationen hat regelmäßig eine Änderung der Fahrzeugart zur Folge. So kann z.B. ein Mofa zu einem Klein- oder sogar zu einem Leichtkraftrad, ein Kleinkraftrad zu einem Leichtkraftrad oder einem Kraftrad oder ein Leichtkraftrad zu einem Kraftrad werden.

Dies kann mehrere fatale Folgen haben:

Durch einen Umbau erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Wer mit einem solchen Fahrzeug fährt, begeht ein Fahren ohne Betriebserlaubnis, eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld und Punkten bedroht ist.

Weiterhin muss der Fahrer die für die jeweilige geänderte Fahrzeugart erforderliche Fahrerlaubnisklasse besitzen, sobald er mit dem Fahrzeug auf öffentlichen Verkehrsflächen fährt. Besitzt der Führer eines solchen Fahrzeugs die erforderliche Fahrerlaubnisklasse nicht, liegt ein Vergehen eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG vor, eine Straftat, die vom Gericht mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden kann. Auch hier drohen Punkte.

Wird ein Klein- oder Leichtkraftrad zu einem Kraftrad, wird das Fahrzeug kfz-steuerpflichtig. In diesem Fall kommt dann möglicherweise eine weitere Straftat der Steuerhinterziehung hinzu.

Da das Pflichtversicherungsgesetz auf das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrags abstellt, der meist wohl vorhanden sein dürfte, liegt zwar in diesen Fällen keine Straftat nach dieser Vorschrift vor. Jedoch muss man im Schadensfall damit rechnen, dass die Versicherung versuchen wird, den Fahrer eines "frisierten" Fahrzeugs wegen einer sog. Obliegenheitsverletzung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung in Regress zu nehmen.

Die Vorschriften im Zusammenhang mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit können nicht dadurch umgangen werden, dass man z.B. mit einem Fahrzeug nicht schneller fährt, als dies die vorhandene Fahrerlaubnisklasse zulässt. Auch technische Veränderungen wie z.B. der Einbau einer elektronischen oder mechanischen Geschwindigkeitsdrosselung, die durch einen Handgriff oder ein Schalterumlegen problemlos wieder außer Kraft gesetzt werden kann, sind unzulässig.

Soll die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit eines ungedrosselten Leichtkraftrads oder -rollers geändert werden, so dass z.B. dann ein Sechzehnjähriger mit der Fahrerlaubnisklasse A 1 damit fahren darf, sind die Veränderungen so vorzunehmen, dass sie nicht ohne Weiteres wieder rückgängig gemacht werden können. Da die alte Betriebserlaubnis sowohl bei einer Drosselung als auch bei einer Entfernung der Drossel erlischt, ist das Fahrzeug jeweils einem Kraftfahrzeugsachverständigen vorzuführen und eine neue Betriebserlaubnis zu beantragen.

Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 28.06.2005, 19:45
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 28.06.2005, 16:18
Beitrag #9


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Kraftradführerscheine und EU-Recht

Maßgebliche Rechtsgrundlagen sind die 2. EU-Führerscheinrichtlinie >klick< (konsolidierte Fassung) und die
3. EU-Führerscheinrichtlinie, die nach und nach in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt wird.

Nach der EU-Führerscheinrichtlinie werden Führerscheine grundsätzlich gegenseitig anerkannt (für die allgemeinen Ausnahmen von dieser Regel wird auf die Richtlinie und die FAQ "Ausländischer Führerschein" verwiesen).
Die Fahrerlaubnisklassen wie auch die Erteilungsvorschriften sind weitgehend harmonisiert.
  • Die Klassen A unbeschränkt und A beschränkt (daraus wird nach der 3. Richtlinie die Klasse A2) sind Klassen, die gegenseitig uneingeschränkt anerkannt werden, die standardisiert sind, auch mit Mindestanforderungen hinsichtlich der Führerscheinprüfungen. Die Klasse A2 lässt Motorräder bis 35 kW und einem Leistungsgewicht von 0,2 kW/kg zu, sofern sie nicht von einem Motorrad mit mehr als dem doppelten der zulässigen Leistung durch Drosselung entstanden sind. Beim Mindestalter für den Direkteinstieg in Klasse "A unbeschränkt" (Deutschland: 25 Jahre) kann es nationale Abweichungen geben (mindestens 21 Jahre). Nach der 3. Richtlinie beträgt das Mindestalter für den Direkteinstieg 24 Jahre.
  • Die Klasse A1 und der Fahrzeugtyp Leichtkrafträder sind zwar standardisiert, lassen aber nationale Sonderregelungen zu (siehe unten).
  • Das Führen von motorisierten Zweirädern mit maximal 50 ccm Hubraum und maximal 45 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit war nach der 2. Führerscheinrichtlinie nationalen Regelungen vorbehalten, diese gelten nicht als Krafträder im Sinne der Führerscheinrichtlinie.
    In der dritten Führerscheinrichtlinie ist für diese Fahrzeuge (sofern die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h liegt) die neue EU-Klasse AM vorgesehen, die in den nächsten Jahren in allen EU-Staaten eingeführt wird.

Im Einzelnen sind folgende Bestimmungen der 2. Richtlinie zu beachten:
  • Artikel 6 (3) Die Mitgliedstaaten können es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins, dessen Inhaber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen.
    Entsprechendes steht auch in den internationalen Übereinkommen über den Kraftverkehr.
    D.h. wer als 15,16,17-jähriger mit seinem Zweirad ins Ausland fahren will, sollte sich vorher erkundigen, ob er das mit seinem A1 oder M Führerschein bzw. seiner Mofa-Prüfbescheinigung darf.
    Erst mit vollständiger Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie entfällt diese Bestimmung.
  • Nach Artikel 3 (2) kann die Unterklasse A1 eingeführt werden, d.h. im Umkehrschluss: kein Mitgliedstaat war bis zur Umsetzung der 3. Richtlinie verpflichtet, diese einzuführen.
  • Artikel 5 (3) Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet folgende Gültigkeit festlegen:
    b)Leichtkrafträder fallen unter einen Führerschein für die Klasse B.

    Eine solche Regelung ist also immer auf das eigene Staatsgebiet beschränkt, während ein A1-Führerschein EU-weit das Führen von Leichtkrafträdern erlaubt, jedenfalls wenn man mindestens 18 Jahre alt ist.
Die letztgenannte Vorschrift führt immer wieder neu zum Auftauchen des Gerüchts, dass auch in Deutschland sämtlichen Inhabern von PkW-Führerscheinen bald das Führen von Leichtkrafträdern ermöglicht werden soll.
An diesem Gerücht ist aber zur Zeit nichts dran.

Belgien:
  • hat die EU-Führerscheinklasse A1 nicht eingeführt, die alte belgische Klasse A1 entspricht dem A unbeschränkt;
  • nur die Klasse A3 ("bromfiets klasse B" = maximal 45 km/h bbH und maximal 50 ccm Hubraum) kann bereits von 16/17 jährigen erworben werden; Mofas sind ""bromfiets klasse A"
  • erkennt ausländische Führerscheine nur an, wenn das entsprechende belgische Mindestalter erreicht ist,
  • Ein mindestens zwei Jahre alter B-Führerschein berechtigt zum Führen von Leichtkrafträdern;
    es muss anscheinend kein belgischer B-Führerschein sein Link zu einem entsprechenden Thread
Frankreich: Quelle: http://www.pratique.fr
  • hat die EU-Führerscheinklasse A1 eingeführt (ab 16 Jahre)
  • "cyclomoteur" (max. 45 km/h bbH und max. 50 ccm) sind (bis zur Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie) führerscheinfrei ab 14 Jahren;
  • Ein mindestens 2 Jahre alter (französischer?) B-Führerschein berechtigt zum Führen von Leichtkrafträdern;
Großbritannien
  • kennt die Klassen A1 und A beschränkt, beide ab 17 Jahren, sowie den Direkteinstieg in A unbeschänkt ab 21 Jahren und hat spezielle Ausbildungsvorschriften: Riding a Motorcycle
Italien:
  • hat die EU-Führerscheinklasse A1 eingeführt (ab 16 Jahre); Soziusbetrieb aber erst ab 18 Jahren;
  • Inhaber von Klasse B Führerscheinen dürfen in Italien Leichtkrafträder fahren
Luxemburg:
  • hat die EU-Führerscheinklasse A1 eingeführt (ab 16 Jahre)
  • "cyclomoteur" (max. 45 km/h bbH und max. 50 ccm) dürfen ab 16 Jahren gefahren werden
Niederlande:
  • haben die A1-Führerscheinklasse nicht eingeführt
  • unter 18 jährige dürfen an zweirädrigen Fahrzeugen nur "bromfiets" (Klasse AM, maximal 45 km/h, maximal 50 ccm Hubraum) fahren
    Artikel 110 Wegenverkeerswet 1994
Österreich:
  • hat die A1-Führerscheinklasse nicht eingeführt
  • erkennt einen deutschen A1-Führerschein erst an, wenn der Fahrer mindestens 18 Jahre alt ist
  • lässt Inhaber von PkW-Führerscheinen Leichtkrafträder (aber nur in Österreich) fahren:
    wenn sie 5 Jahre lang den B-Führerschein besitzen und 6 Fahrstunden genommen haben,
    wird bei Klasse B von der Führerscheinbehörde die Schlüsselzahl 111 eingetragen.
Spanien: Außer in den genannten Ländern Belgien, Frankreich, Italien, Österreich und Spanien kann mit einem Klasse B-Führerschein kein Leichtkraftrad gefahren werden.

Der Beitrag wurde von Uwe W bearbeitet: 09.06.2007, 01:17


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 02.07.2005, 23:18
Beitrag #10


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



<span style='font-size:19pt;line-height:100%'> Kosten eines Kraftradführerscheins </span>

Wie teuer ein Kraftradführerschein letztendlich wird, lässt sich nicht allgemein vorhersagen.
Die folgenden Ausführungen sollen aber dazu dienen, dass man sich aufgrund von Preisübersichten von Fahrschulen in der Nähe einen Überblick verschaffen kann, wie teuer es wird, wenn man die Prüfungen beim ersten mal besteht:

Generell hängen die Preise für die Führerscheinausbildung ab
  • von der zu erwerbenden Klasse
  • welche Führerscheinklassen man als Vorbesitz mitbringt
  • von der Region: westdeutsche Großstädte sind teuer, in ostdeutschen Landkreisen ist es wesentlich billiger
  • von der Geschicklichkeit und Erfahrung des Führerscheinbewerbers und davon, ob er die Prüfungen beim ersten Anlauf besteht
  • innerhalb der Region differieren sowohl die Preise als auch die benötigten Fahrstunden nach den einzelnen Fahrschulen.
Insgesamt kommen folgende Kosten auf den Bewerber zu

A) Fixkosten (Kosten, die nach Auswahl der Fahrschule feststehen):
  • Gebühren für die Führerscheinstelle, fürs Führungszeugnis
  • Kurs Sofortmaßnahmen am Unfallort, sofern es der erste Führerschein ist
  • Sehtest, sofern noch keine maximal 2 Jahre alte Sehtestbescheinigung vorliegt
  • Grundgebühr Fahrschule: für den theoretischen Unterricht: Bei Vorbesitz einer Klasse reduzieren manche Fahrschulen diese Gebühr, bei gleichzeitigem Erwerb einer anderen Klasse (z.B. Klasse B und A beschränkt) kostet der A Führerschein nur einen moderaten Aufpreis
  • Lehrmaterial
  • Kosten für 12 Stunden (a 45 min) Sonderfahrten bei A1, A beschränkt und A unbeschränkt;
    bei Erweiterung von A1 auf A oder von A beschränkt auf A unbeschränkt nur 6 Stunden:
    je nach Klasse und Region zwischen 26€ und 50€ pro Stunde.
B) Kosten für die individuell nötigen Fahrstunden a 45 Minuten:
für das Erlernen der Grundfahraufgaben und das Fahren im Stadtverkehr.
Je nach Klasse und Region zwischen 20€ und 40€ pro Stunde.
Die Anzahl dieser Fahrstunden schwankt individuell sehr stark in Abhängigkeit von der Geschicklichkeit und Lernfähigkeit.
Folgende Umstände sprechen für eine niedrige Stundenzahl:
  • Fahrerfahrung auf einem leistungsschwächeren Kraftrad;
  • Kenntnis der Grundfahraufgaben von einer vorherigen Zweiradausbildung;
  • Erfahrung im Stadtverkehr als PkW-Fahrer;
  • Große und kräftige Statur: man hat weniger Angst, das Motorrad beim langsamen Fahren nicht beherrschen zu können.
Manchmal werden für die Anfahrt zur Autobahn/zum Stadtrand bei den Sonderfahrten noch separate Übungsstunden berechnet.
Nicht selten finden die Fahrstunden am Anfang auch auf einem leistungsschwächeren Motorrad statt (Leichtkraftrad oder A beschränkt).

C) Kosten je Prüfung (diese Kosten sind fix, wiederholen sich aber für jede nicht bestanden Prüfung)
  • Vorstellung theoretische Prüfung durch Fahrschule: 10€ bis 40€
  • TÜV-Gebühren theoretische Prüfung: 11,07€
  • Vorstellung praktische Prüfung durch Fahrschule: 45€ bis 120€
  • TÜV-Gebühren praktische Prüfung:
    • Klasse M: 56,41€
    • Klasse A1: 84,97€
    • Klasse A: 112,81€ (beschränkt oder unbeschränkt)
Preisbeispiele: (Ersterwerb von M, A1, bei Klasse A sei Klasse B schon vorhanden, westdeutsches Preisniveau)
Ersterwerb Klasse ...................... M............. A1 ....... A beschränkt ... A unbeschänkt
Gebühren Führerscheinstelle...... 44 ........... 44 ............ 44 ................. 44
Kurs Sofortmaßnahmen............... 20 .......... 20 ......... entfällt .......... entfällt
Sehtest und Passfoto .................. 14 .......... 14 ............ 14 ................. 14
Grundgebühr Fahrschule .......... 180 ......... 200 .......... 200 ............... 200
Lehrmaterial................................ 40 ........... 40 ........... 40 .................. 40
12 Sonderfahrten.................. enfällt ......... 444 .......... 492 ............... 504
individuelle Fahrstunden ......(5) 145 ..... (8)232 ..... (8)256 ........ (10)330
Vorstellung Theorie..................... 40 ............ 40 ............ 40 ................ 40
TÜV Theorie................................. 11 ............ 11 ............ 11 ................ 11
Vorstellung Praxis....................... 48 ............ 90 ........... 100 ............. 110
TÜV Praxis................................... 52 ............ 78 .......... 103 .............. 103

Summe:..................................... 594 ......... 1217 ........ 1300 ........... 1396

Beispiel: Erweiterung von A1 auf A beschränkt als 18 jähriger, nur Preisdifferenz gegenüber dem gleichzeitig erworbenen B Führerschein:
Führerscheinstelle/Sehtest: bereits für B nötig, Lehrmaterial noch vorhanden,

Preisniveau ........................... niedrig .................... hoch
zusätzliche Grundgebühr: ......... 50€ ....................... 60€
6 Sonderfahrten ..................... 156€ ...................... 246€
2 indiduelle Fahrstunden........... 42€ ....................... 64€
Vorstellung Theorie: ................. 11€ ....................... 40€
TÜV bzw. Dekra Theorie: .......... 11€ ....................... 11€
Vorstellung Praxis: ................... 47€ ..................... 100€
TÜV bzw. Dekra Praxis: .......... 113€ ..................... 113€

Summe:................................... 430 € .................... 634€

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 24.05.2008, 09:31
Bearbeitungsgrund: Preise aktualisiert


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 03.07.2005, 00:59
Beitrag #11


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Klasse M oder Klasse A1 für 16 jährige?

Diese Frage stellen sich viele 15/16 jährige, die sich mit 16 ein motorisiertes Zweirad zulegen wollen.

Kosten des Führerscheins:
Der Nachteil des A1 gegenüber dem M-Führerschein sind die höheren Kosten, die überwiegend durch die 12 vorgeschriebenen Sonderfahrten, aber auch durch die leicht höheren Fahrstundenpreise, die 2 zusätzlichen Theorie-Doppelstunden für Zweiradfahrer, die zusätzlichen Grundfahraufgaben und durch die etwas längere Dauer der praktischen Prüfung bedingt sind.

Je nach regionalem Preisgefüge und persönlichem Talent muss man mit 400 bis 600 € Mehrkosten beim A1 Führerschein rechnen. (siehe vorherigen Beitrag)

Wer als 18 jähriger auf größere Motorräder umsteigen will, hat jedoch den Vorteil, dass er nur noch 6 statt 12 vorgeschriebene Sonderfahrten machen muss und dass er schon wesentlich mehr Fahrerfahrung hat, um die übrigen Fahrstunden auf ein Minimum reduzieren zu können. Der Unterschied zwischen 34 PS und 15 PS ist ja nicht sehr groß.

Auch bei einer Klasse B Ausbildung kann es von Vorteil sein, wenn man Fahrerfahrung auf einem Fahrzeug hat, das zumindest im Stadtverkehr problemlos mitschwimmen kann und sich nicht mit 45 km/h immer nur am rechten Rand bewegen muss.

Schneller unterwegs ist man mit A1 Führerschein und Leichtkraftrad gegenüber den Klasse M Leuten nicht nur als 16/17 jähriger (80 km/h gegenüber 45 km/h), sondern man behält diesen Vorteil auch als 18 jähriger, da der Klasse B Führerschein nur den M Führerschein, aber nicht den A1 Führerschein umfasst. Zudem fällt mit 18 die Beschränkung auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fort.

Probezeit: Diese beginnt mit Erteilung eines A1 Führerschein, nicht jedoch mit dem Erwerb eines Klasse M Führerscheins. Wer 2 Jahre lang keine Verkehrsverstöße begeht, die in Flensburg eingetragen werden, kann deshalb mit einem A1 Führerschein schon als 18 jähriger die Probezeit hinter sich haben.

Versicherungsprämien für Leichtkrafträder
Auch hier gilt, dass die Anschaffung eines Leichtkraftrades wegen der relativ hohen Versichrungsprämie am Anfang finanziell abschreckend ist, dass sich diese Investition aber 2 bzw. 3 Jahre später beim Erwerb eines PkW lohnen kann:
Zitat (Peter Lustig 15.09.2004 @ 19:02)
Das Mehr für die Klasse A1 kann sich bereits rechnen, wenn Du mit 18 Deinen ersten Pkw versicherst, da Du dann aufgrund des Leichtkraftrads - Schadensfreiheit vorausgesetzt - schon 2 schadensfreie Jahre für die Versicherung vorweisen kannst und anstatt z.B. 140 % nur noch 85 %, also etwas mehr als gut die Hälfte, an Versicherungsprämie bezahlen musst. Und Leichtkraftroller sind in der Versicherungsprämie auch nicht gar so teuer.

Bei Kleinkrafträdern greift diese Regelung nicht, so dass Du dort mit 18 eine wesentlich höhere Prämie für Dein Auto kalkulieren musst.

Beispiel: Versicherungsverlauf bei Leichtkraftrad (LKR) bzw. Kleinkraftrad (KKR mit Versicherungskennzeichen)

16 Jahre ............ LKR 100%: 526€ ............. KKR: ....... 55 €
17 Jahre ............ LKR 40%: 210€ .............. KKR:...... 55€
18 Jahre ............ PKW 85%: 703€ .............. PKW 140%: 1162€
19 Jahre ............ PKW 70%: 578€ .............. PKW 100%: 828€

Summe............................... 2017€ ............................. 2100€

In den folgenden Jahren wird der Vorsprung bei der Versicherung dann weiter ausgebaut. Wer eine Vollkasko-Versicherung abschließen will, profitiert von den 2 zusätzlichen schadenfreien Jahren dann sogar doppelt.
Sogar die zusätzlichen Führerscheinkosten können sich dann aufgrund der Versicherungsprämien amortisieren.

Fazit: Wer als 16 jähriger über das nötige Kleingeld verfügt, investiert mit einem A1 Führerschein und der Anschaffung eines Leichtkraftrades/Leichtkraftrollers auch aber nicht nur finanziell in seine Zukunft. Jeweils vorausgesetzt, er baut keine Unfälle und begeht keine wesentlichen Verkehrsverstöße.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Peter Lustig
Beitrag 06.08.2007, 13:44
Beitrag #12


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 26188
Beigetreten: 13.09.2003
Mitglieds-Nr.: 11



Leichtmofa-Ausnahmeverordnung
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 23.11.2024 - 22:46