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> Promillegrenze für Fahrradfahrer
Quellmeister
Beitrag 03.07.2005, 19:58
Beitrag #1


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Hallo,

ich stöbere nun schon eine ganze Weile im Netz herum, aber eine definitive Aussage über die Promillegrenze als Fahrradfahrer habe ich noch nicht gefunden.

Sicher ist die totale Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille - ist das der Grenzwert wenn nix passiert und auch sonst keine Auffälligkeiten (Vorfahrt geschnitten, Rote Ampel überfahren, Schlangenlinien etc.) vorliegen, also dann sprich 1,59 wo einem bei einer Kontrolle durch die Polizei "nix passiert"?!

Oder gibt's da (wenn man selbst Führerscheininhaber für KFZ ist) einen niedrigeren Grenzwert - welchen?

Danke schonmal im voraus.

MfG
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Achim
Beitrag 03.07.2005, 20:04
Beitrag #2


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Es gelten die ähnlichen Werte, wie für Kraftfahrzeuge. Nur sind für KFZ noch gesetzlich festgeschriebene Werte vorhanden. Diese gibt es für Radfahrer nicht. Das ist der 0,5 Promille-Wert bzw 0,25 mg/l.
Somit gilt auch beim Radfahrer mit Ausfallerscheinungen der 0,3 Promille-Wert (relative Fahruntüchtigkeit). Die absolute Fahruntüchtigkeit liegt hier aber bei 1,6 Promille.


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DaRealAd
Beitrag 03.07.2005, 20:05
Beitrag #3


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Nein, deine Aussage ist schon korrekt. Ab 1,6 Promille nimmt man die absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern an. Auch ohne Ausfallerscheinungen liegt hier bereits eine Straftat nach §316 (Trunkenheit im Straßenverkehr) vor.

Wenn Ausfallerscheinungen auftreten liegt auch bereits ab 0,3 Promille -wie auch beim PKW- eine Straftat nach §315c (Gefährdung des Straßenverkehrs) vor.


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Achim
Beitrag 03.07.2005, 20:09
Beitrag #4


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Stimmt , DaRealAd tongue.gif


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Quellmeister
Beitrag 03.07.2005, 20:20
Beitrag #5


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Na das ging aber schnell! Dankeschön.

Also nochmal zusammenfassend:

Solange keine Ausfallerscheinungen auftreten, "darf" der maximale Promillewert auf dem Fahrrad bei einer Kontrolle maximal 1,59 Promille betragen - ohne weitergehende Folgen für den Radler?!

Bei Ausfallerscheinungen jedweder Art (also die Polizei wird aufmerksam und schreitet ein) dann können also ab 0,3 Promille Strafen verhängt werden.

Jetzt folgendes konstruiertes Beispiel: Angenommen ein Führerscheininhaber der Klasse B fährt mit ca. 1 Promille Fahrrad und fällt durch Schlangenlinien der Polizei auf, es kommt zum Atemalkoholtest der besagten Wert feststellt - welche Konsequenzen kann das für diese Person bzw. den Führerschein selbiger haben?

Variante A: Atemalkoholwert beträgt nur 0,5 Promille
Variante B: Atemalkoholwert beträgt stattliche 1,5 Promille

MfG
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Achim
Beitrag 03.07.2005, 20:24
Beitrag #6


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In diesen Fällen erfolgt eine Anzeige wegen Trunkenheit im Verkehr (Straftat). Dann entscheidet der Staatsanwalt, was weiter wird. Dass kann über Fahrverbote, bis zum Fahrerlaubnisentzug gehen.


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Uwe W
Beitrag 04.07.2005, 14:19
Beitrag #7


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Allein aufgrund einer Atemalkoholmessung erfolgt allerdings keine Bestrafung wegen Trunkenheit im Verkehr.
Dazu muss immer noch der Blutalkohol festgestellt werden.

Ergibt die Atemalkholmessung einen Wert unterhalb von 1,6 Promille und verzichtet die Polizei auf eine Blutprobe, so sollte man das als Hinweis sehen, dass keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden und dass es deshalb zu keinem Strafverfahren kommt.


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RA XDiver
Beitrag 04.07.2005, 14:38
Beitrag #8


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Des Weiteren ist noch anzumerken, dass es, selbst wenn ein Strafverfahrn eingeleitet wird, nicht zu einer Entziehung der FE kommen kann, da die Tat nicht mit einem Kraftfahrzeug verübt worden ist.

Die FE ist erst in Gefahr, wenn eine Wiederholungstat vorliegt oder eben besagte 1,6 o/oo "geknackt" werden.

Der Ärger droht dann aber von Seiten der FEB und nicht vom Gericht.


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Uwe W
Beitrag 04.07.2005, 15:14
Beitrag #9


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Zitat (RA XDiver @ 04.07.2005, 15:38)
Die FE ist erst in Gefahr, wenn eine Wiederholungstat vorliegt oder eben besagte 1,6 o/oo "geknackt" werden.

Da allerdings ein Radfahrer für eine Alkoholstraftat 7 Punkte bekommt, könnte damit auch das Fass zum Überlaufen gebracht werden, welches bei 18 Punkten den Entzug der Fahrerlaubnis vorsieht.

In allen Fällen kann aber ein Entzug der Fahrerlaubnis bei einem Radfahrer-Alk-Vestoß nur im Verwaltungsverfahren erfolgen und auch nur im Zusammenhang mit weiteren belastenden Umständen.


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RA XDiver
Beitrag 04.07.2005, 15:26
Beitrag #10


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Selbstverständlich. Wobei das natürlich auch nur interessant ist, wenn bereits das Pflichtseminar durch die FEB angeordnet wurde, da ja ansonsten der Punktestand dennoch bei 14 stehenbleibt.

I.E. sind wir uns natürlich einig. wavey.gif


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Janus
Beitrag 16.09.2007, 22:23
Beitrag #11


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Ich hol mal diesen Thread - übrigens G***gle-Treffer Nummer 1 für "Promillegrenze Radfahrer" wieder hoch.

Verstehe ich das also richtig, dass man als Radfahrer folgenlos bis zu 1,6 Promille haben darf, solange man keine Ausfallerscheinungen hat und keinen Unfall verursacht? Und hat sich das in den letzten zwei Jahren auch nicht geändert?


~ Janus


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darkstar
Beitrag 16.09.2007, 22:26
Beitrag #12


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Zitat (Janus @ 16.09.2007, 23:23) *
Verstehe ich das also richtig, dass man als Radfahrer folgenlos bis zu 1,6 Promille haben darf, solange man keine Ausfallerscheinungen hat und keinen Unfall verursacht?
Ja. Ob man mit knapp 1,6 Promille noch ohne Ausfallerscheinungen fahren kann weiß ich aber nicht...
Zitat (Janus @ 16.09.2007, 23:23) *
Und hat sich das in den letzten zwei Jahren auch nicht geändert?
Es hat sich nichts geändert.

mfg
darkstar


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Jens
Beitrag 16.09.2007, 22:33
Beitrag #13


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@Janus: Warum fragst du? Betroffen whistling.gif


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Janus
Beitrag 16.09.2007, 22:51
Beitrag #14


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Danke für die Auskunft. Gibt's dazu eigentlich auch irgendwo einen Gesetzestext zum nachlesen?
Zitat (darkstar @ 16.09.2007, 23:26) *
Ja. Ob man mit knapp 1,6 Promille noch ohne Ausfallerscheinungen fahren kann weiß ich aber nicht...
Ich könnte es sicherlich nicht...
Zitat (jensl669 @ 16.09.2007, 23:33) *
Warum fragst du? Betroffen whistling.gif
Heute nicht. wink.gif


~ Janus


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Jens
Beitrag 16.09.2007, 22:57
Beitrag #15


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Zitat (Janus @ 16.09.2007, 23:51) *
Gibt's dazu eigentlich auch irgendwo einen Gesetzestext zum nachlesen?

§13 Nr. 2c FeV


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Mr.T
Beitrag 16.09.2007, 23:02
Beitrag #16


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Zitat (jensl669 @ 16.09.2007, 23:57) *

@Janus fragte:
Zitat
Verstehe ich das also richtig, dass man als Radfahrer folgenlos bis zu 1,6 Promille haben darf, solange man keine Ausfallerscheinungen hat und keinen Unfall verursacht?

Der § 13 FeV ist sicherlich nicht die richtige Antwort. wink.gif


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Jens
Beitrag 16.09.2007, 23:05
Beitrag #17


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Du hast ja Recht, ist wohl schon zu spät für mich. Ich glaub ich werd mal


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Mr.T
Beitrag 16.09.2007, 23:10
Beitrag #18


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Jens
Beitrag 17.09.2007, 07:18
Beitrag #19


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So, neuer Versuch.

Die §24a StVG (0,5 Promille-Grenze) und §24c StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger) greifen bei Radfahrern nicht, da in diesen von Kraftfahrzeugen die Rede ist.
Die Fundstelle für die 1,6‰, ab denen eine MPU zwingend anzuordnen ist, hatte ich bereits genannt.

Für die bekannten 0,3‰ ab denen bei Fahrauffälligkeiten von einem Verstoß gegen den 316 StGB (oder ggf. 315c StGB) ausgegegangen wird, sowie die 1,1‰ ab denen bei Kraftfahrzeugführern in jedem Fall von einem Verstoß gegen den 316 StGB (oder ggf. 315c StGB) ausgegegangen wird, gibt es keine entsprechende Fundstelle im Gesetz, da diese Werte eben nicht per Gesetz vorgeschrieben sind sondern durch die Rechtsprechung so "festgelegt" wurden (meines Wissens wurde z.B. durch den BGH entschieden, daß ab 0,3‰ die sog. relative Fahruntüchtigkeit vorliegt).
Und genau so ist es mit den Radfahrern, hier liegt die Grenze für die absoluten Fahruntüchtigkeit laut gängiger Rechtsmeinung eben erst bei 1,6‰, und nicht wie bei Führern von Kraftfahrzeugen bereits bei 1,1‰.


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Janus
Beitrag 17.09.2007, 10:17
Beitrag #20


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Cool, gut zu wissen. Prost! wink.gif


~ Janus


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Mr.T
Beitrag 17.09.2007, 11:42
Beitrag #21


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Zitat (jensl669 @ 17.09.2007, 08:18) *
So, neuer Versuch.

Na, geht doch. rolleyes.gif


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