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> Fahren ohne Fahrerlaubnis auf Privatgrundstück
Ampel
Beitrag 04.07.2005, 12:49
Beitrag #1


Neuling


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Moin,
ich suche schon etwas länger im Netz um eine Antwort auf mein evtl. vorhandenes Problem zu finden. Vll. finde ich ja hier eine Antwort und mir kann jemand helfen.
Es handelt sich um folgendes:

Ein Freund und ich sind gerade am Führerschein machen. Meine Mutter und ihr Freund haben uns Vorgeschlagen auf dem Privatgrundstück eines Firmengeländes ein wenig zu üben und ein wenig Gefühl für das fahren zu entwickeln. ( Beide arbeiten in dieser Firma und die Geschäftsleitung hatte damit kein Problem )
Ob dort die SVO gilt ist mir nicht bekannt.
Wir haben das Angebot angenommen und sind ein wenig auf dem Gelände gefahren mit jeweils einem der beiden "Erwachsenen" auf dem Beifahrersitz...
Am Abend fuhr dann ein schwarzer BMW auf das Gelände und blockierte die Ausfahrt. Ein Mann stieg aus und kam auf uns zu machte Fotos und sagte das dies hier Privatgelände sei und keine Fahrschule und wir uns in geraumer Zeit mit der Polizei auseinandersetzen müssen. Er zog wieder ab und war weg.
Kurze Zeit später fuhren wir dann auch richtung Heimat und sahen noch jemanden auf einem Balkon uns Filmen...
Übrigens ist der Anwohner nicht befugt das Grundstück zu betreten.

Jetzt die eigentliche Frage:
Mit welchen Konsequenzen kann man rechnen bzw. , wird da überhaupt etwas passieren ?
Die Erlaubnis auf diesem Gelände zu fahren ist ja eigentlich gegeben...

Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen.
Freu mich auf jede Antwort die mir helfen kann.

greetz
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HaWeThie
Beitrag 04.07.2005, 12:59
Beitrag #2


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Hi
wenn das Grundstück frei zugänglich ist, könntet ihr Pech haben, dann ist es "tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum".
Wenn aber eine Schranke oder so das Grundstück absperrt: Zero Problemo

Gruß
HaWeThie


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Commodore25E
Beitrag 04.07.2005, 13:18
Beitrag #3


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Da der andere VT ohne Probleme auf das Gelände konnte dürfte hier FoFE vorliegen, Straftat nach §21 StVG.

Denn ein Gelände ist nur dann privat und von der StVO ausgeschlossen, wenn es komplett umfriedet ist, so daß nicht jeder das Gelände betreten kann. Also wird eine Mauer oder stabiler Zaun benötigt, die Einfahrt muß mit einer Schranke oder Tor versehen sein.

Ein anderes Thema ist das unerlaubte Filmen von euch. Denn Personen gezielt filmen darf nur mit deren Einverständnis geschehen. Ob diese Filme als Beweis zulässig sind, ist fraglich.

Ich würde erst einmal abwarten, ob und was kommt. Wenn was kommt, ab zum Anwalt.....


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Burkhard
Beitrag 04.07.2005, 13:39
Beitrag #4


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Kannst du das Grundstück hinsichtlich der Befriedung näher beschreiben?


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Strike Eagle
Beitrag 04.07.2005, 13:41
Beitrag #5


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Vielleicht wars ja auch ein Angestellter, dem ihr auf den Sack gegangen seid, und der euch nurn bissle einschüchtern wollte.

Ansonsten gilt erstmal meine Signatur. wink.gif


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Denkt denn keiner mal an die (DEFA-) Kinder?

Ein Zeuge ist nämlich nicht schon deshalb glaubwürdiger, weil er als Zeuge der Wahrheitspflicht unterliegt, weil er den Betroffenen angezeigt hat. Ansonsten müßte er ja selbst verurteilt werden, wenn der Betroffene ihn zuerst angezeigt hätte (so zutreffend und mit überraschend gesundem Menschenverstand OLG Bremen NZV 91, 41).
Quelle
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Ampel
Beitrag 04.07.2005, 14:46
Beitrag #6


Neuling


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Danke für die Hilfe.

Das Grundstück ist komplett umzeunt und hat eine Schranke an der Einfahrt, welche aber offen war...
Der Anwohner war kein angestellter und hat sich nach Aussagen des Geschäftsführers unbefugt auf dem Gelände aufgehalten.
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Burkhard
Beitrag 04.07.2005, 14:51
Beitrag #7


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Können das Gelände nur bestimmte Personen befahren oder kann die Berechtigung zum Befahren des Grundstücks beispielsweise durch Bezahlen einer Gebühr analog eines Parkhauses erlangt werden?

Wenn eine Personenauslese stattfindet oder sonst stattfindet, dann hast du nichts zu befürchten. Am Rechtscharakter des nicht öffentlichen Geländes ändert es nichts, wenn vergessen wird, die Schranke zu schließen. Nur deshalb wird eine sonst befriedete Fläche nicht zur tatsächlichen Öffentlichkeit.

Der Beitrag wurde von Expert bearbeitet: 04.07.2005, 14:52


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Ampel
Beitrag 04.07.2005, 15:02
Beitrag #8


Neuling


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Bis auf Anlieferer der Waren und Angestellte der Firma ist das betreten des Geländes für Privatpersonen nicht gestattet.
Die Schranke gibt keine öffentlichen Parkplätze frei und da unser Aufenthalt ausser den öffentlichen Geschäftszeiten war ( sonntags ca. 20:00 ) durften keinerlei Kunden die Parkplätze benutzen geschweige den überhaupt jemand ( ausser den Angestellten ) das Gelände betreten.
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Burkhard
Beitrag 04.07.2005, 15:08
Beitrag #9


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Wie bereits geschrieben, kannst du der Sache gelassen entgegen sehen.


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Werner
Beitrag 04.07.2005, 17:40
Beitrag #10


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Zitat (Expert @ 04.07.2005, 16:08)
Wie bereits geschrieben, kannst du der Sache gelassen entgegen sehen.

Da bin ich etwas anderer Meinung!!!
Wenn das Grundstück zwar umfriedet, die Zufahrt jedoch nur durch einen Schlagbaum, den "jeder" öffnen und schliessen kann, d. h. nicht durch ein spezielles Schloß oder Aufsichtsperson gesichert ist, handelt es sich in diesem Fall um eine bedingt öffentliche Verkehrsfläche. Somit kein ausschließliches Privatgrundstück.

Aber auch ich würde erst einmal abwarten, was passiert und ob durch wen auch immer rechtliche Schritte eingeleitet werden. Ggf. sollte man sich dann erst einmal die jeweiligen Anklagepunkte in Ruhe zu Gemüte führen.

AMPEL@
Melde Dich ruhig wieder, wenn dieser Fall eintreten sollte. Dann können wir ihn hier weiter ausdiskutieren.

Grüsse von der Waterkant wavey.gif

W e r n e r
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Achim
Beitrag 04.07.2005, 17:52
Beitrag #11


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Zitat (Werner @ 04.07.2005, 18:40)
Wenn das Grundstück zwar umfriedet, die Zufahrt jedoch nur durch einen Schlagbaum, den "jeder" öffnen und schliessen kann, d. h. nicht durch ein spezielles Schloß oder Aufsichtsperson gesichert ist, handelt es sich in diesem Fall um eine bedingt öffentliche Verkehrsfläche. Somit kein ausschließliches Privatgrundstück.

Dieser Begriff kommt wohl aus dem Versicherungsrecht, im Verkehrsrecht gibt es ihn nicht. Hier ist einzig und allein entscheidend, ob das Grundstück von jedermann benutzt wird, oder nicht. Muss man einen Schlagbaum öffnen ist man sich bewußt, eine nicht zugängliche Fläche zu benutzen. Daher ist in diesem Fall zweifellos nicht ööfentlicher Verkehrsraum. Sonst würde ja jede Fläche, die "nur" durch Absperrschranken abgesperrt ist, auch öffentlicher Verkehrsraum sein.


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Werner
Beitrag 04.07.2005, 18:06
Beitrag #12


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Zitat (Achim @ 04.07.2005, 18:52)
Sonst würde ja jede Fläche, die "nur" durch Absperrschranken abgesperrt ist, auch öffentlicher Verkehrsraum sein.

Du hast natürlich recht. Dieser Begriff kommt unter anderem auch aus dem Versicherungsrecht. Ich bin zwar kein Jurist, aber nach meinen Erfahrungen aufgrund von Schadenfällen wurde dies auch verkehrsrechtlich so ausgelegt.
Ich muß mal schauen, wo ich das ggf. wiederfinde.

Gruß wavey.gif

Werner
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Achim
Beitrag 04.07.2005, 18:09
Beitrag #13


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Wäre wirklich interessant, weil auch Neu für mich tongue.gif


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El Bestrafo
Beitrag 04.07.2005, 19:10
Beitrag #14


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Aus meiner Sicht ist es "öffentlicher Verkehrsraum", weil nicht öffentlicher Verkehrsraum setzt

- Beschränkungswillen
- Beschränkungsvorkehrungen
und

- Beschränkungskontrolle voraus. Und an der dürfte es scheitern


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Burkhard
Beitrag 04.07.2005, 20:12
Beitrag #15


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Zitat (El Bestrafo @ 04.07.2005, 20:10)
- Beschränkungskontrolle voraus. Und an der dürfte es scheitern

Du meinst also, dass wenn du vergisst, deine Grundstückszufahrt zu verschließen und niemand da ist, der auf dein Grundstück aufpasst, aus deinem bis dahin nicht öffentlichen Verkehrsraum nunmehr durch Fehlen der Beschränkungskontrolle zur tatsächlichen Öffentlichkeit mutiert?


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El Bestrafo
Beitrag 04.07.2005, 20:29
Beitrag #16


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@ Expert

Rein theoretisch ja (mal abgesehen vom Hausfriedensbruch)

Zitat
Bis auf Anlieferer der Waren und Angestellte der Firma ist das betreten des Geländes für Privatpersonen nicht gestattet.


aber

Zitat
durften keinerlei Kunden die Parkplätze benutzen


bedeutet für mich, das ein gewisser Fußgängerverkehr stattfinden kann, auch wenn er zum Tatzeitpunkt nicht stattgefunden hat.

Da diese Fußgänger nicht kontrolliert werden noch die Fahrer der abgestellten Fahrzeuge, liegt aus meiner Sicht ein "öV" vor.


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Achim
Beitrag 04.07.2005, 20:34
Beitrag #17


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Zum Zeitpunkt der Fahrübungen war die öffentlichkeit ausgeschlossen. Deshalb war zu diesem Zeitpunkt nichtöffentlicher Verkehrsraum, auch wenn zu einem anderen Zeitpunkt öffentlicher Verkehr stattfinden kann. Die Schranke war ja unten.


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KentAI
Beitrag 04.07.2005, 20:35
Beitrag #18


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Zitat (Achim @ 04.07.2005, 21:34)
Zum Zeitpunkt der Fahrübungen war die öffentlichkeit ausgeschlossen. Deshalb war zu diesem Zeitpunkt nichtöffentlicher Verkehrsraum, auch wenn zu einem anderen Zeitpunkt öffentlicher Verkehr stattfinden kann. Die Schranke war ja unten.



@Ampel 04.07.2005, 15:46
Zitat
Das Grundstück ist komplett umzeunt und hat eine Schranke an der Einfahrt, welche aber offen war...
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El Bestrafo
Beitrag 04.07.2005, 20:36
Beitrag #19


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Zitat (Ampel @ 04.07.2005, 15:46)
Das Grundstück ist komplett umzeunt und hat eine Schranke an der Einfahrt, welche aber offen war...

Lese ich aber anders


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Achim
Beitrag 04.07.2005, 20:49
Beitrag #20


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Auch eine offenstehende Schranke muss nach herschender Rechtsmeinung noch lange keinen öffentlichen Verkehrsraum begründen. Für jeden ist hier erkennbar, dass Fremdverkehr ausgeschlossen ist (ist aus der Rechtsprechung sinngemäß entnommen).


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KentAI
Beitrag 04.07.2005, 20:53
Beitrag #21


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Geben wir auf @ Bestrafo giveup.gif ?
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Burkhard
Beitrag 04.07.2005, 21:06
Beitrag #22


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Da muss ich doch mal den guten alten Hentschel (38. Auflage) zitieren.
book.gif book.gif book.gif

Rz 16 zu § 1 StVO Seite 352:

"Kein öffentlicher VRaum sind Wege auf Werksgelände (StVO aber entsprechend anwendbar), BGH NJW 04 1965, soweit es nicht allgemein zugänglich ist (zB Ausweis), Ha VR 75 1033, ... auch nicht bei recht weitem, aber geschlossenen Benutzerkreis, ..."


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Ampel
Beitrag 05.07.2005, 14:20
Beitrag #23


Neuling


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Danke für die zahlreichen Antworten wink.gif

Werde dann wohl erstmal abwarten müssen, und falls es dann doch zu komplikationen führen sollte werde ich mich nochmal melden...
falls die -> cop.gif stress machen...

Bis denne

Ampel
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Grobi
Beitrag 05.07.2005, 15:09
Beitrag #24


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Ich habe mich ebenfalls auf diese (günstige) Art für den FS vorbereitet. Zugangskontrolle seinerzeit war auch ein Rolltor, welches bisweilen auch offen stand.

Laut Polizei wäre das so in Ordnung, ein Problem wäre eine offene Hofeinfahrt ohne Schranke oder Tor!

Eine Anklage wegen Fahren ohne FE würde ich hier für sehr unwahrscheinlich halten.

@Ampel: Sollte irgendwas kommen, bitte den GF der Firma den Anwohner wegen Hausfriedensbruch und Nötigung zu verklagen. Ist ja noch schöner wenn irgendwelche Oberlehrer auf fremden Grundstücken die Zufahrten blockieren.

Grobi


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Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal die Fresse halten!
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dabrifa
Beitrag 07.07.2005, 08:03
Beitrag #25


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Ihr habt euch hoffentlich dem sein Kennzeichen gemerkt.

Dann sofort zur poizei und DEM so *RICHTIG* ein paar Anzeigen reinwürgen:

* unberechtigt aufs Privatgrundstück gefahren: HAUSFRIEDENSBRUCH!

* Ausfahrt versperrt: FREIHEITSBERAUBUNG!

* die Filmerei könnte man auch mal näher betrachten, Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild oder wie das heißt (vor allem wenn die Aufnahme nicht von außen her erfolgte, sondern als er schon auf dem Privatgrundstück stand)

* und das Ganze auch noch unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs als "Tatwaffe" (Versperren der Ausfahrt) !!!

Wenn der Richter schlechte Laune hat, kann es (unter Berücksichtigung des letztgenannten Punkts) sein, daß dieser Möchtegern-Blockwart neben einer Strafe auch noch den Lappen los wird und ihn so bald (vielleicht sogar erst nach "Idiotentest", hängt auch davon ab was der sich sonst schon so alles geleistet hat) nicht wiedersieht.

UND DAS IST GUT SO !!!

Denn auf einen groben Klotz gehört ein grober Keil!
Und damit basta!
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