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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 1 Beigetreten: 04.07.2005 Mitglieds-Nr.: 10972 ![]() |
mich würde mal interesieren, was passiert wenn der Fahrer und die Beifahrer betrunken Autofahren und von der Polizei angehalten werden, bzw. der Fahrer betrunken und die Beifahrer nicht betrunken sind. Ich habe mal gehört das von allen Führerscheininhabern der Lappen weg ist, ist da was dran? Grüße |
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Beitrag
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Nei, es trifft nur den Fahrer. Den Beifahrer kann es treffen, wenn er der Halter des Fahrzeuges ist. Kommt es zum Unfall, kann auch der Beifahrer belangt werden.
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Beitrag
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
In erster Linie ist nur der Führerschein des Fahrers gefährdet.
Der Beifahrer könnte sich allenfalls wegen Anstiftung oder wegen Beihilfe strafbar machen (das müssten die näheren Umstände ergeben). Das geht aber nur, wenn sowohl Fahrer als auch Beifahrer wissen, dass der Fahrer über 1,1 Promille liegt. Denn Anstiftung und Beihilfe setzen für beide Personen Vorsatz voraus, und das bedeutet bei Fahren unter Alkoholeinfluss u.a., dass beiden die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit klar ist. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Beitrag
#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 545 Beigetreten: 03.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4706 ![]() |
Zitat (Uwe W @ 04.07.2005, 15:08) In erster Linie ist nur der Führerschein des Fahrers gefährdet. Der Beifahrer könnte sich allenfalls wegen Anstiftung oder wegen Beihilfe strafbar machen (das müssten die näheren Umstände ergeben). Das geht aber nur, wenn sowohl Fahrer als auch Beifahrer wissen, dass der Fahrer über 1,1 Promille liegt. Denn Anstiftung und Beihilfe setzen für beide Personen Vorsatz voraus, und das bedeutet bei Fahren unter Alkoholeinfluss u.a., dass beiden die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit klar ist. Kurze Abwandlung: Was ist wenn ich Beifahrer bin und ich mir sagen wir nicht ganz sicher bin ob der Fahrer was getrunken hat und ob er denn nun noch fahrtüchtig ist. Ich würde das jedoch nicht näher hinterfragen und lasse zu, dass er fährt. Es dürfte keine Rolle spielen ob ich nun in dieser Situation selbst was getrunken habe oder nicht. Zitat Der Beifahrer könnte sich allenfalls wegen Anstiftung oder wegen Beihilfe strafbar machen Zulassen, dass mich jemand wohin fährt ist keine Anstiftung. Ist es denn als Beihilfe anzusehen? Für Beihilfe könnte ich mir vorstellen ist ein positives Tun notwendig, obwohl ich davon kA habe ![]() Dieses positive Tun fehlt doch beim Zulassen komplett, kann ich dennoch belangt werden? |
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Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Beihilfe: der Beifahrer übergibt dem Fahrer die Schlüssel, besorgt sie ihm, zeigt ihm das Auto, welches der Fahrer alleine nicht finden kann.
Anstiftung: Man redet auf den Fahrer ein, zu fahren etc. Wenn die Staatsanwaltschaft den Beifahrer auch drankriegen will, dann muss sie erstens seine Beteiligung beweisen, zweitens dem Fahrer Vorsatz nachweisen, drittens dem Beifahrer Vorsatz auch hinsichlich der Fahrtüchtigkeit des Fahrers nachweisen. Zum Vorsatz genügt es allerdings, dass man sich unsicher war, aber eine Alk-Fahrt "billigend in Kauf genommen hat.". Trotzdem wird es für die Staatsanwaltschaft schwierig sein, dem Beifahrer die drei genannten Punkte nachzuweisen. Beim Fahrer genügt ja die Blutprobe, um ihn wenigstens wegen Fahrlässigkeit dran zu kriegen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 545 Beigetreten: 03.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4706 ![]() |
Danke Uwe, dein Beitrag war sehr aufschlussreich.
Also ist es in der Regel das Auto des Beifahrers. Warum auch sonst sollte der Beifahrer dem Fahrer die Schlüssel geben oder ihm das Auto zeigen. Auch gut fand' ich die Formulierung "billigend in Kauf genommen." Das ist wohl bei Unsicherheit gegeben, wenn man sich Gedanken über die Fahrtüchtigkeit des Fahrers macht. --> Also besser einfach keine Gedanken machen und sich kutschieren lassen (vorausgesetzt es ist nicht sein eigenes Auto). Dann dürfte nichts passieren. Wobei ich diese durchaus als "hart" zu klassifizierende Rechtsprechung wirklich in Ordnung finde. Man braucht das gar nicht weiter ausführen was alles passieren kann und wenn's dann zum Unfall kam hätte man's ja gern verhindert, hat es aber "billigend in Kauf genommen" ![]() ![]() |
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