EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil10), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig? |
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EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil10), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig? |
28.07.2005, 12:28
Beitrag
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 3577 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: An der Ostseeküste Mitglieds-Nr.: 33 |
Auch dieser Teil soll wieder mit dem Vorwort von Uwe und Rolf Tjardes beginnen: >>> Am 29.04.2004 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse innerhalb der EU und damit auch in Deutschland grundsätzlich anerkannt werden müssen. Damit ergeben sich für viele auflagenbehaftete Führerscheinaspiranten neue Perspektiven. Eine z.B. in Deutschland zu erwartende MPU-Auflage wegen sogenannter Nichteignung könnte durch einen Erwerb im EU-Ausland völlig legal und im Einklang mit EU-Recht "umgangen" werden. Ist das wirklich so? Wie reagieren deutsche Fahrerlaubnisbehörden auf dieses Urteil? Kann im Nachgang trotzdem eine MPU von deutschen Behörden gefordert werden? Viel Rauch um nichts? Was ist mit der "185 Tage-Regelung"? Bereits am 29.04.2004, also am "Urteilstag" wurde hier im Verkehrsportal die erste Anfrage zu diesem Themenkomplex erstellt. In diesem Thread gab es bisher rund 8.000 Beiträge und 200.000 Views. Die Aufsplittung erfolgte lediglich aus technischen Gründen. EuGH-Urteil-Thread Teil 1 EuGH-Urteil-Thread Teil 2 EuGH-Urteil-Thread Teil 3 EuGH-Urteil-Thread Teil 4 EuGH-Urteil-Thread Teil 5 EuGH-Urteil-Thread Teil 6 EuGH-Urteil-Thread Teil 7 EuGH-Urteil- Thread Teil 8 EuGH-Urteil- Thread Teil 9 Dazu wurden spezielle länderspezifische Threads eröffnet, die das dort geltende nationale Recht betrafen. Auch hier wurde in über 1.000 Beiträgen heftig diskutiert. CZ-Thread Polen-Thread Außerdem existiert noch eine FAQ, in der die wichtigsten Entscheidungen und Interpretationen gesammelt werden: FAQ: EuGH-Urteil zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis (Konsequenzen für die Bundesrepublik) Dieser neue Thread stellt mittlerweile Teil 9 des zusammengeführten Diskussionsfadens dar. Teil 1 findest Du hier. Neue Autoren möchte ich bitten, sich erst einmal einzulesen. Es ist nicht unbedingt notwendig, sämtliche Beiträge durchzuarbeiten. Hier ist eine grundsätzliche Zusammenfassung für die Eiligen, wobei anzumerken ist, dass es sich hier um die Meinung eines einzelnen Verfassers ("G.G.") handelt. Wir drucken diesen Text an dieser Stelle insbesondere deshalb ab, weil er die Grundproblematik, über die hier seit langem diskutiert wird, sehr anschaulich darstellt. Zitat Schon wieder das leidige Thema. Also gut, ich werde einmal ein bißchen aus dem Nähkästchen plaudern (hoffentlich bekomme ich von den anderen dann keine Haue). "Traditionelle" Neuerteilung nach deutschen Bestimmungen: In Deinem Fall musst Du zur MPU. So eine Untersuchung kann zu 3 verschiedenen Ergebnissen führen: 1. Das Gutachten ist positiv. Toll, jemand der sich vorbereitet hat und bereit war Veränderungen vorzunehmen. Du, die MPU-Stelle und die Führerscheinstelle freut sich. Warum soll so jemand im Ausland teuer einen Führerschein machen ? 2. Das Gutachten ist negativ, enthält aber eine Kursempfehlung, mit der man wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis kommt. Na ja, zwar nicht perfekt, aber immerhin bekommt man den Lappen. Und der Kurs ist billiger als der EU-Führerscheinerwerb. Du, die Führerscheinstelle, die MPU-Stelle und der Kursanbieter freuen sich. 3. Du hast nichts verändert und das Gutachten ist negativ. Statt Aufarbeitung suchst Du lieber nach "Alternativen" und hast daher das EuGH-Urteil gelesen und möchtest im Ausland einen Führerschein erwerben. Ist zwar ein bißchen teuer (ist aber normal. Da wo Leute in Not sind, steigt nun mal der Preis, aber wenn man dann wieder fahren darf. Und tatsächlich - man darf - dank der europäischen Freizügigkeit - wieder fahren ! Was habe ich mit dem neuen Führerschein zu befürchten ?: Das kommt darauf an. 1. Ich komme nie in eine Polizeikontrolle und werde auch sonst nicht auffällig: Gratuliere - wieso hast Du eigentlich dann den Führerschein im Ausland gemacht ??? Mein Auto fährt mit Benzin und einen Führerschein braucht doch nur der, der kontrolliert wird. 2. Ich fahre super, komme aber in eine Routinekontrolle: Der Polizist schaut meinen Führerschein an und sieht, dass es ein EU-Führerschein ist. Er fragt in Flensburg nach und merkt, dass ich einen Entzug in Deutschland habe. Er ärgert sich, denn ich darf weiterfahren. Was macht der denn da ? Wie, er schreibt sich die Führerscheindaten auf. Doch sicher nicht für sein Familienalbum ? Nein, er schickt diese Daten an die Führerscheinstelle. War es ein Ferienführerschein (=ich war weniger wie 185 Tage im Ausland), droht mir die Rücknahme durch die ausländische Führerscheinstelle. Das Risiko ist derzeit aber gering, darauf kann ich es zur Not noch ankommen lassen. Aber was macht die deutsche Führerscheinstelle ? Diese ordnet nun die MPU an (komisch, bei dem angegeben Link steht dazu gar nichts - muss er wohl "vergessen" haben). Diese MPU kann nun die 3 oben beschriebenen Ausgänge haben. Ziffer 1+2 sind eigentlich kein wirkliches Problem, doch leider ist eher der Ausgang unter Ziffer 3 zu erwarten - oder wie seht Ihr das ? Nun wird mir das Recht zum Führen von Fahrzeugen im Bundesgebiet mit der ausländischen Fahrerlaubnis aberkannt. Na ja, ich kann ja noch in Tschechien damit fahren. Was bleibt nun im Ergebnis festzuhalten? 1. Ich darf im Ausland einen Führerschein erwerben. 2. Damit darf ich zunächst in Deutschland fahren (wenn die Sperre um ist) 3. Solange ich nicht kontrolliert werde oder auffällig werde, gibt es keine Probleme (nicht schlecht, aber dafür muss ich ja nicht rüber fahren, um den Führerschein zu machen). 4. Ich muss - wenn nun auch einige Monate ggf. Jahre später - trotzdem zur MPU. 5. Wahrscheinlich wird sie negativ und mein schöner EU-Führerschein ist in Deutschland nicht zu gebrauchen. Kostenvergleich: 1. Deutsches Verfahren: Ich zahle erst für die MPU und bezahle der Fahrschule erst dann Geld, wenn die MPU positiv ist. Die MPU ist allerdings nur positiv, wenn ich mich hierauf solide vorbereite. 2. EU-Verfahren: Ich zahle erst für die Fahrschule (Klasse B soll ja 1700,-- Euro kosten laut Deinem Link). Das ist viel Geld, aber ich darf wenigstens vorübergehend fahren. Dann muss ich die MPU bezahlen, die leider negativ ausfällt. Ich bin jetzt genauso schlau äh führerscheinlos wie vorher, habe aber leider - neben den Kosten für die MPU - nun auch noch völlig umsonst die ausländische Fahrschule gesponsert. Sollte ich es dann vielleicht noch mal in Polen versuchen ? Na ja, läuft eben das ganze Spiel noch mal von vorne los, aber bei 25 EU-Mitgliedstaaten lerne ich so wenigstens ganz Europa kennen. Ist es da - ich meine aus Kostengründen, weil die Verkehrssicherheit interessiert ja nur die Trottel von der Führerscheinstelle - sinnvoll, im Ausland einen Führerschein zu machen ? Musst Du selbst entscheiden, denn die europäische Freizügigkeit erlaubt Dir auch, mit Deinem Geld zu machen, was Du willst. G.G. Quelle: Forum der werten Kollegen von Fahrerlaubnisrecht.de, Textübernahme aus diesem Thread. Für die Erlaubnis zur Übernahme möchte ich mich herzlich bei dem Verfasser bedanken! Viel Spaß beim diskutieren, Rolf Tjardes -------------------- *** Anmerkung Admin: Viele der hier regelmäßig aktiven Diskutanten dürften mitbekommen haben, dass dieser Thread für rund 1 Woche wegen eines Spam-Angriffs auf das Verkehrsportal geschlossen wurde. Ich will das hier nicht weiter ausbreiten. Ich möchte nur alle Diskussionsteilnehmer dringlichst bitten, einen fairen und sachlichen Diskussionsstil zu pflegen. Dies mag in der Hitze des Gefechts vereinzelt schwer fallen, muss aber einfach sein. Die hiesigen Moderatoren wurden von mir gebeten, Beleidigungen und Provokationen unkenntlich zu machen und Beiträge ohne Themenbezug ("Off-Topic") aus dieser Fachdiskussion zu entfernen. Dies muss einfach sein, und zwar in unserem gemeinsamen Interesse. Bei Tausenden von Beiträgen zu unterschiedlichsten Aspekten des EuGH-Urteils wird die Moderation versuchen müssen, die Diskussion von unnötigem Ballast zu befreien. Würde dies nicht konsequent erfolgen, bestünde die reale Gefahr, dass die Diskussion völlig auseinander driftet und damit ihren Sinn verliert. Kritik, Wünsche und Anmerkungen bitte an mich via PM. Rolf Tjardes (Administrator) <<< Und noch eine Anmerkung von mir. Themenmoderator Uwe investiert wirklich viel Zeit darin, daß dieser Thread in vernünftiger Weise fortgeführt werden kann und alle anderen Moderatorenkollegen unterstützen ihn dabei so gut sie können. Damit er (und der Rest) wenigstens noch ein klein wenig Freizeit haben übt euch bitte in etwas Selbstdisziplin und beachtet die Netiquette und bleibt beim Thema. -------------------- errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!"" |
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28.07.2005, 15:05
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#2
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 10.02.2005 Mitglieds-Nr.: 8314 |
Hallo
Auch ich habe CZ-Fuehrerschein..... Wollte mal fragen, ob es moeglich ist mit dem CZ Fuehrerschein beim SIXT oder Hertz etc. ein Auto zu mieten? Danke~ |
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28.07.2005, 15:10
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#3
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Da musst du SIXT oder Hertz etc. fragen.
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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28.07.2005, 15:13
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Im Normalfall kannst Du davon ausgehen, auch mit einer CZ-Karte ein Fahrzeug zu bekommen.
Bereits aus Geschäftsgründen ist es dort primär interessant, ob Du einen FS hast. Welchen interessiert regelmäßig weniger. -------------------- |
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28.07.2005, 15:34
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#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 |
Zitat (Neuland @ 28.07.2005, 16:05) Wollte mal fragen, ob es moeglich ist mit dem CZ Fuehrerschein beim SIXT oder Hertz etc. ein Auto zu mieten? Naja Schon mal daran gedacht, daß der Mitarbeiter der Verleihfirma vielleicht beim Anblick Deiner FE denkt: "Was ist das denn ?? ..", und sich Klarheit bei einer FEB verschafft, ob das Teil in D. gültig ist? Die FEB wird sich bestimmt über Deine Daten freuen, falls Dir eine MPU in D. droht. |
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28.07.2005, 16:06
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#6
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Zitat (Medusa @ 28.07.2005, 16:34) Die FEB wird sich bestimmt über Deine Daten freuen, falls Dir eine MPU in Deutschland droht. Ha, ha.....Rent a Car & zum Nachtisch gibt’s ne MPU! Aber zum Glück gibt es eine Kaution. Außerdem zählt doch wie lange der Führerschein besteht. Ich würde zu einer stark frequentierten Leihfirma gehen. Die haben bestimmt Besseres zu tun, als sich mit der Fahrerlaubnisbehörde in Verbindung zu setzen. In Berlin wäre das zum Beispiel "Robben & Winter" (Anmerkung: Name bewusst unkenntlich gemacht). Andererseits sollte man die Leihfirma nicht verarschen, sonst könnte dass ungeahnte Energien freisetzen. Man kann ja mal ein nettes offenes Gespräch mit der Leihfirma führen. Die wollen bestimmt keine potenzielle Kunden verlieren. Der Beitrag wurde von Thommy Bumm bearbeitet: 28.07.2005, 16:10 -------------------- (\_/)
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28.07.2005, 16:19
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Ich danke Euch für Eure vielen interessanten Antworten auf mein Posting hier!
Zitat (RA XDiver @ 28.07.2005, 11:24) Was Dein Beispiel angeht: Das ist dann das Glück Deines Bekannten. Rein von der gesetzlichen Grundlage ist ein entgegengesetztes Verhalten der Behörde möglich. Ja, aber nur wenn jede Fahrerlaubnisbehörde für Zwangsmaßnahmen zuständig wäre. Dafür gibt es aber keine praktischen Beispiele! Zitat (Bayer @ 28.07.2005, 12:10) Na ja als Glück würde ich das nicht bezeichnen. Es gab schon einen regen Schriftverkehr zwischen der FEB und dem RA meines Bekannten. Versucht hat es die FEB zumindest und dann irgendwann aufgegeben. Zitat (strichachtdoktor @ 28.07.2005, 12:31) ... dieser Schriftverkehr würde mich mal interessieren. Irgendwie muss es ja so treffend gewesen sein, dass die Behörde aufgegeben hat. Was also wurde da vorgebracht? Mich würden auch die Paragraphen interessieren, warum die Fahrerlaubnisbehörde scheiterte. Das würde uns nicht immer im Trüben fischen lassen. Das Scheitern der vielen deutsche Verwaltungsbehörden ist doch das beste Beispiel dafür, dass diese Behörden extrem Lernresistent sind. Das Thema mag zwar kompliziert sein, aber von den Sachbearbeitern kann man ja wohl hinreichende Fachkompetenz erwarten. Stattdessen werfen sie die Steuergelder mit offenen Händen zum Fenster raus, wenn sie ständig kämpfen, anstatt sinnvoll zu arbeiten. -------------------- (\_/)
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28.07.2005, 16:30
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 92 Beigetreten: 21.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6837 |
@RA XDiver
die von dir geschätzte Zahl von NUR 20000 Problemfällen in D-Land dürfte viel zu klein geraten sein: allein die Fahrschule in Polen, wo ich den FS gemacht habe, sagte mir, dass die im Jahr über 2000 Führerscheinprüfungen nur für Deutsche machen. Nun wird es aber wohl mehr als 10 Fahrschulen in PL und CZ geben, die deutsche Fahrschüler unterrichten. Weiterer Gegen-Beleg: bei den hier im Thread einmal behaupteten 250 Mio € Umsatz, den die MPIs in D-Land machen, müssen es ebenfalls deutlich mehr als die 20000 Fälle sein. Greez Beeblebrox |
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28.07.2005, 16:31
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#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Zitat Das Scheitern der vielen deutsche Verwaltungsbehörden Wo scheitern die denn? Bislang sind nur 2 Urteile bekannt, in denen die tatsächlich gescheitert sind. Und da waren sie wirklich dämlich.... -------------------- |
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28.07.2005, 16:38
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#10
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 307 Beigetreten: 30.11.2004 Mitglieds-Nr.: 7031 |
Zitat (Neuland @ 28.07.2005, 16:05) Hallo Auch ich habe CZ-Fuehrerschein..... Wollte mal fragen, ob es moeglich ist mit dem CZ Fuehrerschein beim SIXT oder Hertz etc. ein Auto zu mieten? Danke~ also ich hatte noch nie ein problem damit gehabt mir ein auto zu leihen.einmal an einer tanke und einmal bei sixt,no problem |
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28.07.2005, 18:38
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#11
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Ich habe gerade im Internet gefunden:
OLG Köln Ss 182/04 - 211 - Beschluss vom 04.11.2004 Dort heißt es unter 1.c): "Die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV seien deshalb wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ohne Weiteres unanwendbar." Dieser Meinung schließt sich das OLG anscheinend an. Bezüglich Nr. 2 (Wohnsitzerfordernis) beruft sich das OLG auf den VGH Mannheim, bzgl Nr. 3 (Ablauf der Sperrfrist) auf das VG Karlsruhe. Jedenfalls steht dieser OLG Beschluss in Widerspruch zum Urteil des VGH Mannheim vom 12.10.04, wonach FeV § 28 (4) Nr. 3 mit dem vorrangigen Gemeinschaftrecht vereinbar sei. Da sich der Meinung des VGH Mannheim andere Verwaltungsgerichte (Nürnberg, Augsburg) angeschlossen haben, ist die rechtliche Bewertung also ziemlich widersprüchlich. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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28.07.2005, 18:58
Beitrag
#12
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Komisch, Freispruch, aber die Kosten bleiben zur Hälfte hängen...
Zitat (OLG Köln @ 04.11.2004, Ss 182/04 - 211) Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden je zur Hälfte dem Angeklagten und der Staatskasse auferlegt.
-------------------- (\_/)
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28.07.2005, 19:23
Beitrag
#13
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 350 Beigetreten: 04.02.2005 Wohnort: Bavaria Mitglieds-Nr.: 8210 |
Zitat (Uwe W @ 28.07.2005, 19:38) Da sich der Meinung des VGH Mannheim andere Verwaltungsgerichte (Nürnberg, Augsburg) angeschlossen haben, ist die rechtliche Bewertung also ziemlich widersprüchlich. NÜRNBERG ??? Sollte mir da was entgangen sein? Gibt's denn Urteile des VG Nürnberg? Würde mich interessieren. Vielleicht kann Uwe W. oder wer dazu Details posten Danke Roland -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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28.07.2005, 19:34
Beitrag
#14
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Mal ne simple Frage:
Warum bekam der Angeklagte ein Fahrverbot von 3 Monaten, wenn die Fahrerlaubnis doch gültig war? Wieso verhängt das Gericht ein Fahrverbot von 3 Monaten, wenn das Gericht die französische Fahrerlaubnis sowieso für ungültig gehalten hatte? -------------------- (\_/)
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28.07.2005, 19:46
Beitrag
#15
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Noch ne simple Frage:
Was ist mit dem Verwertungsverbot? Ich finde, dass 1976 seeehr lange her ist. Ich persönlich bin 1976 noch auf Bäume geklettert. Wann werden diese Daten eigentlich gelöscht? -------------------- (\_/)
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28.07.2005, 19:50
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#16
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Vielleicht hat der VU angegeben, dass 1976 die FE entzogen wurde. Das hat mit dem Verwertungsverbot nichts zu tun.
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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28.07.2005, 19:55
Beitrag
#17
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
VU = Verurteilte
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28.07.2005, 20:04
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#18
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Wurde er etwa nicht verurteilt?
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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29.07.2005, 06:18
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#19
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Zitat (Roland @ 28.07.2005, 20:23) NÜRNBERG ??? Sollte mir da was entgangen sein? Dir ist nichts entgangen, es gibt in Nürnberg überhaupt kein VG. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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29.07.2005, 07:21
Beitrag
#20
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
@thommybumm
Das Datum aus 1976 verletzt keine Fristen, sondern hilft lediglich, zu verstehen, warum der Betroffene keinen deutschen FS hatte - weil er 1976 entzogen wurde. Und 1980 machte er den Franzosenschein um den es ging. Da sehe ich jetzt kein Problem drin. Wenn ich das recht verstehe, dann hat das OLG Koeln das EuGH-Urteil umgesetzt. Ohne viele Schnoerkel. Denn im ersten Fall geht es von einer gueltigen Fahrerlaubnis aus. Erst im zweiten Fall, als das gegen ihn verhaengte Fahrverbot bereits rechtskraeftig war, war es "Fahren ohne FE". Dieses Fahrverbot hatte wohl mit den beiden Vorfaellen direkt nichts zu tun, sondern bezieht sich auf einen Sachverhalt vor diesen beiden Fahrten. Der Angeklagte hat also in einem Fall Erfolg gehabt, bei der zweiten Fahrt jedoch nicht. Daher muss er auch die Haelfte der Prozesskosten tragen. Sinnvollerweise haette man die Revision auf die erste Fahrt begrenzen koennen - das haette vielleicht Geld gespart. Andererseits ist gerade durch die Gegenueberstellung der beiden Faelle deutlich geworden, warum der Betroffene im ersten Fall freizusprechen ist in Anlehnung an den EuGH und im zweiten Fall eben nicht. -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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29.07.2005, 08:10
Beitrag
#21
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 10.02.2005 Mitglieds-Nr.: 8314 |
Zitat (Neuland @ 28.07.2005, 16:05) Hallo Auch ich habe CZ-Fuehrerschein..... Wollte mal fragen, ob es moeglich ist mit dem CZ Fuehrerschein beim SIXT oder Hertz etc. ein Auto zu mieten? Danke~ Danke euch fuer den promten Antwort. Ich werd einfach ma hingehen und probieren....^^ |
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29.07.2005, 08:14
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#22
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 785 Beigetreten: 25.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4482 |
Zitat Ich werd einfach ma hingehen und probieren....^^ Naja Neuland sollte ohne Probleme gehen, doch ein Restriskio besteht immer. Ich gehe nicht das kleinste Risiko ein. Überleg es Dir gut ob du wirklich mit deiner CZ-Karte ein Auto mieten möchtest. |
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29.07.2005, 09:22
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#23
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Zitat Zitat kann die Fahrerlaubnis von der deutschen Führerscheinstelle auf gar keinen Fall entzogen werden Kann sie allerdings. Vergleiche § 11 Abs. 2 IntKfzVO. Im Übrigen ist genau das der hier diskutierte Streitfall. Eine solche Eindeutigkeit, wie Du sie hier propagierst, liegt nicht vor. Das obige Statement von RA XDiver mit dem Hinweis auf die IntKfzVO hat mich sehr irritiert, da ich bisher davon ausging, dass die FeV das Verhältnis zur EU-FE abschließend regelt und die IntKfzVO auf EU-FEe nicht anwendbar ist. Dem ist wohl auch so: Zitat "Die Vorschrift" - gemeint ist § 11 IntKfzVO - "betrifft nur Inhaber ausländischer FE, die nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 VOInt im Inland fahrberechtigt sind, also z. B. nicht die Inhaber einer ausländischen EU/EWR-FE mit Wohnsitz im Inland, deren Fahrberechtigung aus § 28 FeV folgt." (Bouska / Laeverenz, Fahrlerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, § 11 VOInt (=IntKfzVO), Nr. 2) Im übrigen ist die IntKfzVO auch nur innerdeutsches Recht und daher eurorparechtlich gesehen genauso ausleg- und anfechtbar wie die FeV, hilft also ohnehin für das Thema des Threads nicht weiter. -------------------- |
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29.07.2005, 09:30
Beitrag
#24
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Zitat da ich bisher davon ausging, dass die FeV das Verhältnis zur EU-FE abschließend regelt Thommy hatte aber den Fall angesprochen, dass der Inhaber der FE nicht in D ansässig ist. Damit sind wir wieder bei der IntKfzVO. Wobei ich die Frage damit auch nicht abschließend klären wollte (bzw. kann). Es sollte nur verdeutlichen, dass die Lösung von Thommy nicht das Allheilmittel ist, welches er gerne vermittelt hätte. Ich denke, das sollte, angesichts meiner Ausführungen, zutreffend sein. -------------------- |
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29.07.2005, 10:40
Beitrag
#25
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Ich möchte OLG Köln Ss 182/04 - 211 - Beschluss vom 04.11.2004
aus meiner Sicht mal etwas kommentieren: Zunächst handelt es sich mal wieder nur um ein Strafurteil, das also nur zur Frage der Strafbarkeit der Benutzung einer EU-FE etwas aussagen kann. Es liegt mit seinem Teilfreispurch insoweit völlig auf der Linie der sonstigen Strafgerichte; darüber braucht man weiter kein Wort zu verlieren. Schon aus diesem Grund sind Ausführungen eines OLG-Strafsenats zu verwaltungsrechtlichen Problemen, um die es in diesem Thread in erster Linie geht, stets mit Vorsicht zu genießen. Das Gericht hatte zu prüfen, ob die FE gültig war oder nicht. In Übereinstimmung mit dem EuGH - und mit inzwischen eigentlich allen deutschen Strafgerichten - wird dies bejaht, vollkommen in Ordnung. Da gegen den Betroffenen in dem Verfahren wohl keine NU verhängt war, kam eine Strafbarkeit nicht in Betracht. Für den Beschluss spielte eine MPU auch keinerlei Rolle: Es fehlt an jeglichen Feststellungen, ob die Weierbenutzung der frz. FE überhaupt eine vorherige MPU erfordert. Schon nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" (der im Strafrecht gilt, aber nicht im Verwaltungsrecht!), musste das OLG Köln mangels entgegenstehender Feststellungen davon ausgehen, dass kein MPU-Erfordernis vorliegt. Aber da die letzte Berührung des Angeklagten mit dem VZR vor dem Erwerb der frz. FE (im Jahre 1980) bereits 1976 war, war spätestens 1991 keine Eintragung mehr vorhanden, aber auch keine Verwertungsmöglichkeit der Entziehung, wenn diese denn überhaupt zu einer MPU geführt hätte, was man sowieso nicht weiss. Der seit 2003 im VZR eingetragene Verstoß mit Fahrverbot ist mit Sicherheit nicht MPU-trächtig. Also handelt es sich bei dem Angeklagten um jemanden, der eine EU-FE zu einem Zeitpunkt erworben hat, als seine Sperrfrist abgelaufgen war und kein Anlass für eine MPU bestand oder besteht! Die Frage stellt sich also, welchen Honig die MPU-Gegner aus der Enscheidung überhaupt saugen können. Richtig zitiert das OLG Köln das Urteil des VG Karlsruhe vom 18.08.2004, in dem in der Tat sehr apodiktisch ausgeführt wird, dass nach dem EuGH-Urteil § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV wegen vorrangigen Gemeinschaftsrechts unanwendbar seien. Ob dieses im Gegensatz zu den meisten anderen Vewaltungsgerichten stehende Urteil aber richtig ist, ist eben die interessante Streitfrage, um die es in diesem Thread geht. Richtig zitiert das OLG Köln auch die Beschwerdeentscheidung des OVG Mannheim vom 21.06.2004, in der allerdings nur zu § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV Stellung genommen wird (Einhaltung des Wohnsitzprinzips, was natürlich seit dem EuGH-Urteil und auch in diesem Thread längst abgehakt ist). Der Beschluss des OLG Köln enthält also nichts sensationell Neues: Denn dass weder die Verletzung des Wohnsitzprinzips noch die Tatsache einer früheren FE-Entziehung in D die EU-FE ungültig machen, ist wohl inzwischen unstrittig. Darüber jedoch, ob die FE-Behörde bereits vor Erteilung der EU-FE bestehende Eignugnszweifel zum Anlass einer MPU-Anordnung und ggf. Nutzungsuntersagung nehmen darf, ist in keinem der drei Entscheidungen etwas gesagt. Insofern ist der Streit darüber, ob nun die Nummern 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV oihne weiteres unanwendbar sind oder nicht, eher akademischer Natur; die NU wird ja nicht auf diese Vorschriften gestützt, sondern auf § 46 FeV. Edit: Mir fällt grad auf, dass ich den Beschluss des OLG Köln vom 04.11.2004 schon ein paar Monate auf meiner Website hatte und ihn, weil er im Kern eine ganz andere - strafrechtliche - Streitfrage behandelt, nie in eine direkte Verbindung mit diesem Thread gebracht habe, nun ja. -------------------- |
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29.07.2005, 12:54
Beitrag
#26
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 96 Beigetreten: 02.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10060 |
Zur rechtlichen Würdigung
Die rechtliche Würdigung des unter II. festgestellten Sachverhaltes ergibt, dass sich die Angeklagte des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. §21 II Nr. 1, I Nr. 1 StVG schuldig gemacht hat. Die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt am 23.1104, hat auf dem Gebiet der BRD keine Gültigkeit. Nach §28 V S. 1 FeV wäre es, da die Angeklagte am 4.9.2001 während eines laufenden Überprufungsverfahrens gegenüber der Verwaltungsbehörde auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet hat, erforderlich, dss die Angeklagte sich ihren tschechischen Führerschein hätte durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde anerkennen lassen, § 28 V FeV. Nach § 28 IV Nr. 3 FeV ist die Angeklagte vor Durchführung des Anerkennungsverfahens nach § 28 V FeV nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr auf Grund ihrer tschechischen Fahrerlaubnis zu führen (vgl. VG Bayreuth B 1 S 05.90; UA S. 10). Auch das vorrangige Gemeinschaftsrecht und die Entscheidung des EUGH vom 29.4.2004 C-467/01 (Frank Kapper) zwingt nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 28 IV Nr. 3 und V FeV ist Art. 8 IV S. 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein. Danach kann es ein Mitgliedsstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Fuhrerscheines anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. II genannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug, Verzicht oder Aufhebung der Fahrerlaubnis- angewendet wurde. In seinem Urteil vom 29.4.04 (EuGH NJW 2004, 1725 ff.;1727, RN 73) hat der EuGH auch den Zweck der Art. 8 II, IV der Richtlinie 91/439/EWG betont. Diese Bestimmung soll es den Mitgliedsstaaten abweichend von der der generellen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliestaaaten ausgestellten Führerscheine (vgl. Art. 1 II der Richtlinie 91/439/EWG) ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die BRD hat von der Ermächtigung des Art. 8 IV S. 1 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehen Gebrauch gemacht, dass EU oder EWR-Fahrerlaubnisse u. a. dann nicht anerkannt werden, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig vom einem Gericht entzogen worden ist (vgl. § 28 IV Nr. 3 FeV). Ferner ist das Recht, von einer solchen Fahrerlaubnis nach einer der genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, vo einer vorherigen innerstaatlichen Prüfung abhängig gemacht worden, ob die für die ursprüngliche Entziehung maßgeblichen Gründe nicht mehr bestehen. Aus der Entscheidung des EuGH im Fall Kapper läst sich nur entnehmen, dass Führerschein- und Strafverfolgungsbehörden eines EU bzw. EWR-STaates anerkennen müssen, dass der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedsaat ausgestellten Führerscheins im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsstaat hatte (Grohmann, BA 2005, 106 ff. (114)). Unberührt von der EuGH-Entscheidung sind zum einen die Fälle einer nach deutschem Strafrecht verhängten lebenslangen Sperrfrist und andererseits der Fahrerlaubnisentzug durch eine deutsche Verwaltungsbehörde. Damit darf der tschechischen Fahrerlaubnis der Angeklagten zwar nicht deswegen die Gültigkeit versagt werden, weil sie zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz in der tschechischen Republik hatte, jedoch fehlt ihr die Gültigkeit, da sie auf Grund ihres Verzichts im Jahre 2001 nicht berechtigt war, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in der BRD Gebrauch zu machen (§ 28 IV Nr. 3, V FeV), ohne sich diese nunächst von der für die Angeklagte zuständigen Fahrerlaubnisbehörde anerkenn zu lassen (vgl. VG Bayreuth, a.a.O. Der Angeklagten wäre es möglich und zumutbar gewesen, sich bei der für sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, dem Landratsamt Hof, zu erkundigen, ob ihre tschechische Fahrerlaubnis Gültigkeit hatte. Allein durch die Informationen aus dem Internet und den Medien erfüllt sie nicht die im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten. Zur Strafzumessung: Bei der Strafzumessung war auszugehen vom Strafrahmen des § 21 II StVG, der Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten vorsieht. Zu Gunsten der Angeklagten sprach, dass sie den äußeren Schverhalt eingeräumt hat. Strafmildernd hatte sich auszuwirken, dass das Fahrerlaubnisrecht eine komplizierte Materie ist und auf Grund der Informationen in den Medien wie im Internet nach dem sogenannten Kapper-Urteil in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden ist, ausländische Fahrerlaubnisse hätten in der BRD uneingeschränkte Gültigkeit. Zu Lasten der Angeklagten hatte eine Vorstrafe sich auszuwirken und der Umstand, dass ihr Verkehrszentralregister mehrere Eintragungen aufweist. Unter Abwägung der ganannten Strafzumessungskriterien erachtet das Gericht es für ausreichen, die Angeklagte zu verwarnen und die Verhängung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen vorzubehalten. Angesichts des Umstandes, dass das Verhalten der Angeklagten nur am untersten RAnd der Fahrlässigkeit liegt, konnte abweichend von § 59 II StGB trotz der aus dem Jahre 2002 stammenden Vorstrafe eine Verwarnugn ausgesprochen werden. Bei den von der Angeklagten geschilderten Einkommens- und Vermögensverhältnissen schien eine Tagessatzhöhe von EURO 20,-- angemessen. |
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29.07.2005, 13:47
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#27
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 350 Beigetreten: 04.02.2005 Wohnort: Bavaria Mitglieds-Nr.: 8210 |
Zitat (BeK @ 29.07.2005, 13:54) Der Angeklagten wäre es möglich und zumutbar gewesen, sich bei der für sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, dem Landratsamt Hof, zu erkundigen, ob ihre tschechische Fahrerlaubnis Gültigkeit hatte. Allein durch die Informationen aus dem Internet und den Medien erfüllt sie nicht die im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten. Da soll noch jemand durchblicken Jetzt müsste man den EU-FS plötzlich bei der deutschen FEB registrieren lassen. So langsam macht jedes Gericht was es will oder was. -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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29.07.2005, 14:04
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#28
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
@BeK
Ich freue mich, dass Du das Urteil reingestellt hast! Zitat (BeK @ 29.07.2005, 13:54) Allein durch die Informationen aus dem Internet und den Medien erfüllt sie nicht die im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten. Allein durch die Informationen aus von der Fahrerlaubnisbehörde, der Polizei und des Medizinisch Psychologischen Instituts erfüllt sie nicht die im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten. Zitat ...und auf Grund der Informationen in den Medien wie im Internet nach dem so genannten Kapper-Urteil in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden ist, ausländische Fahrerlaubnisse hätten in der BRD uneingeschränkte Gültigkeit. Haben sie ja auch, wenn die Sperre abgelaufen ist & kein Fahrverbot besteht! Dabei ist doch das Internet die beste & schnellste Informationsquelle aller Zeiten.
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29.07.2005, 14:10
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#29
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Zitat (Thommy Bumm @ 29.07.2005, 15:04) Haben sie ja auch, wenn die Sperre abgelaufen ist & kein Fahrverbot besteht! Trifft hier aber nicht zu: BeK hatte auf die FE verzichtet. -------------------- Gruß Mr.T
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29.07.2005, 14:13
Beitrag
#30
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 350 Beigetreten: 04.02.2005 Wohnort: Bavaria Mitglieds-Nr.: 8210 |
Zitat (Mr.T @ 29.07.2005, 15:10) Trifft hier aber nicht zu: BeK hatte auf die FE verzichtet. Hat nicht jeder auf seine FE verzichtet, der nach einer negativen MPU keine weiteren Aktivitäten unternommmen hat? Wenn ich in D keine Antrag auf Erteilung einer FE stelle, ist das dann ein Verzicht ??? -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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29.07.2005, 14:26
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#31
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Zitat Unberührt von der EuGH-Entscheidung sind zum einen die Fälle einer nach deutschem Strafrecht verhängten lebenslangen Sperrfrist und andererseits der Fahrerlaubnisentzug durch eine deutsche Verwaltungsbehörde. Damit darf der tschechischen Fahrerlaubnis der Angeklagten zwar nicht deswegen die Gültigkeit versagt werden, weil sie zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz in der tschechischen Republik hatte, jedoch fehlt ihr die Gültigkeit, da sie auf Grund ihres Verzichts im Jahre 2001 nicht berechtigt war, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in der BRD Gebrauch zu machen (§ 28 IV Nr. 3, V FeV), ohne sich diese nunächst von der für die Angeklagte zuständigen Fahrerlaubnisbehörde anerkenn zu lassen (vgl. VG Bayreuth, a.a.O. BeK hatte während eines laufenden Überprufungsverfahrens gegenüber der Verwaltungsbehörde auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet. Über diesen Sachverhalt hat der EuGH nicht entschieden! -------------------- Gruß Mr.T
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29.07.2005, 14:35
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#32
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Zitat (Roland @ 28.07.2005, 20:23) Zitat (Uwe W @ 28.07.2005, 19:38) Da sich der Meinung des VGH Mannheim andere Verwaltungsgerichte (Nürnberg, Augsburg) angeschlossen haben, ist die rechtliche Bewertung also ziemlich widersprüchlich. NÜRNBERG ??? Sollte mir da was entgangen sein? Gibt's denn Urteile des VG Nürnberg? Würde mich interessieren. Vielleicht kann Uwe W. oder wer dazu Details posten Ich hatte wohl einen Anfall geistiger Umnachtung: ich meinte das VG Neustadt/Weinstraße. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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29.07.2005, 14:45
Beitrag
#33
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
@Lexus: Natürlich ist klar, dass es den Strafgerichten nicht darum geht, ob man aufgrund von Vorfällen, die zeitlich allesamt vor der Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis liegen, ein Überprüfungsverfahren mit MPU-Anordnung gemäß § 46 FeV durchführen kann.
Einige VG sind jedoch der Meinung, dass die NU in solchen Fällen ins Leere geht und die gerichtlichen Anträge nach § 80 VwGO deshalb unzulässig sind, weil die EU-Fahrerlaubnis nach § 28(4) Nr. 3 FeV ohnehin ungültig ist. Diese Meinung steht aber im Widerspruch zur strafgerichtlichen Rechtssprechung. Um es überspitzt zu formulieren: einige VG sind der Meinung, dass eine NU nichts am vorherigen Rechtszustand ändert. Wenn nun die Strafgerichte der Meinung sind, dass jedenfalls vor der NU das Fahren erlaubt war, weil § 28(4) Nr. 3 nicht anwendbar ist, und sich nach Ansicht der VG durch die NU nichts geändert hat, was soll der arme EU-Führerscheininhaber dann von unserem Rechtssystem halten? -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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29.07.2005, 14:55
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#34
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Zitat (BeK @ 29.07.2005, 13:54) Allein durch die Informationen aus dem Internet und den Medien erfüllt sie nicht die im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten. Zumindest würde es so zutreffen, wenn das "so genannten Kapper-Urteil" eine Fälschung wäre. Aber das wäre eine Sensation & überall im Internet zu lesen.Zitat (§ 276 BGB) (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Das heißt, wer sich gar nicht informiert! Es wird in keinster Weise erklärt, warum die Informationen der Medien & des Internets unzureichend sein sollen. Außerdem wird die falsche Behauptung aufgestellt, dass die Beklagte sich nicht bei der Fahrerlaubnisbehörde erkundigt hat. Ich frage mich nur, wie sich die Behörde in Tschechien nennt, die die Fahrerlaubnis erteilt hat.Für mich ist das Urteil eine Zusammenreihung von verdrehten Behauptungen & der gleiche geistige Dünnschiss, den die Fahrerlaubnisbehörden schriftlich & mündlich produzieren. Zumindest wird in dem Urteil nicht hinreichend erklärt, warum das EuGH-Urteil nicht voll gelten sollte. -------------------- (\_/)
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29.07.2005, 14:56
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#35
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Zitat (BeK @ 29.07.2005, 13:54) Auch das vorrangige Gemeinschaftsrecht und die Entscheidung des EUGH vom 29.4.2004 C-467/01 (Frank Kapper) zwingt nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 28 IV Nr. 3 und V FeV ist Art. 8 IV S. 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein. Danach kann es ein Mitgliedsstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Fuhrerscheines anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. II genannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug, Verzicht oder Aufhebung der Fahrerlaubnis- angewendet wurde. In seinem Urteil vom 29.4.04 (EuGH NJW 2004, 1725 ff.;1727, RN 73) hat der EuGH auch den Zweck der Art. 8 II, IV der Richtlinie 91/439/EWG betont. Aber in der EU-Führerscheinrichtlinie habe ich von "Verzicht" nichts gefunden: Zitat Artikel 8 ... (2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen. Wie kommt das Strafgericht dazu, im Fall von @Bek einen Verzicht in die EU-Richtlinie reinzuschreiben? Oder haben wir nicht die aktuelle Richtlinie verlinkt??? Edit: Auch die konsolidierte Fassung der Führerscheinrichtlinie enthält in Artikel 8 Absatz 2 keinen "Verzicht". -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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29.07.2005, 15:06
Beitrag
#36
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Zitat (Mr.T @ 29.07.2005, 15:10) Trifft hier aber nicht zu: BeK hatte auf die FE verzichtet... ...und danach einen neuen Antrag, an dem für sie zuständigen Wohnsitz, gestellt. Dem Antrag wurde stattgegeben, weil keine Sperre oder Fahrverbot bestand. -------------------- (\_/)
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29.07.2005, 15:19
Beitrag
#37
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 350 Beigetreten: 04.02.2005 Wohnort: Bavaria Mitglieds-Nr.: 8210 |
Zitat (BeK @ 29.07.2005, 13:54) Strafmildernd hatte sich auszuwirken, dass das Fahrerlaubnisrecht eine komplizierte Materie ist .... Weil's kompliziert ist bestrafen wir dich dann doch nicht so schlimm Aber mal davon abgesehen - eine Verwarnung und eine Geldstrafe von 300 Euro für Fahren ohne ist m. E. doch etwas lächerlich. Normalerweise geht das doch meist nicht ohne 'ne Bewährung aus. Vor allem auch noch mit der Vorgeschichte von BeK mit mehreren Eintragungen im VZR. Oder was meinen unsere Juristen denn dazu. -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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29.07.2005, 15:29
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#38
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 |
Zitat (Roland @ 29.07.2005, 16:19) Zitat (BeK @ 29.07.2005, 13:54) Strafmildernd hatte sich auszuwirken, dass das Fahrerlaubnisrecht eine komplizierte Materie ist .... Weil's kompliziert ist bestrafen wir dich dann doch nicht so schlimm @Roland Erklär doch mal einem Nicht VP ler mit ein, zwei Sätzen unsere Situation. Oder, noch besser, versuch einem "Normalo" den Unterschied zw. FE und FS, oder die Anerkennung trotz NU zu erklären, ohne daß seine Antwort am Ende lautet: Zitat Du bist doch nicht ganz dicht - kein Wunder, daß Du eine MPU machen sollst. Es glaubt einfach keiner, daß sowas in D. möglich ist. Habe es selbst im engeren Familien / Freundeskreis erlebt . (Sorry wg. OffTopic) |
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29.07.2005, 15:56
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#39
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Zitat (Uwe W @ 29.07.2005, 15:56) Wie kommt das Strafgericht dazu, im Fall von @Bek einen Verzicht in die EU-Richtlinie rein zuschreiben? Ich lach mich tod... ! Für mich erfüllt das ganz klar den Straftatbestand der Urkundenfälschung! Das ist sonnenklar! Zitat (§ 267 StGB @ Urkundenfälschung) (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht. Quelle ...und tschüss... Knast lässt grüssen! Vorsorglich solltest Du, BeK, mal ernsthaft über eine Strafanzeige nachdenken! Zumindest würde es für dich auf gar keinen Fall negative Folgen haben. Ich würde aber diese Strafanzeige auf gar keinen Fall zurücknehmen, wenn das Gericht das Urteil zurücknehmen will, weil sie es ja sowieso zurück nehmen müssen. Die Presse wird sich bestimmt auch dafür interessieren. Ich kann dabei ein warmes Gefühl der Schadenfreude kaum verbergen. …zumindest von einem Ohr zum anderen! -------------------- (\_/)
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29.07.2005, 15:58
Beitrag
#40
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 |
Zwischen FE / FS wird lt. EU Kommission im EU Recht absichtlich nicht differenziert.
Dazu etwas aus dem Focus 29/2005, Seite 48: Zitat .. Komplizierter ist der Sachverhalt, wenn der Führerschein in Deutschland eingezogen wurde. Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis, erläutert das Verkehrsministerium, sei diese auch für das Ausland erloschen. Ein befristetes Fahrverbot, so der Münchner Jurist Riedmeyer, gelte dagegen nominell nur in Deutschland. Vor Fahrten in anderen Ländern warnt er trotzdem. "Viele Staaten unterscheiden nicht zwischen dem Führerschein und der Fahrerlaubnis". Wer das entsprechende Papier nicht vorweisen könne, riskiere eine Strafanzeige und jede Menge Ärger Das bestärkt mich darin, daß die EU Kommission mit ihrer Sicht der Problematik richtig liegt, und das eine NU auf eine Erlaubnis eine Nichtanerkennung darstellt. |
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29.07.2005, 16:11
Beitrag
#41
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
@Thommy Bumm: Das mit der Urkundenfälschung ist allerdings quatsch, da das gerichtliche Urteil samt Begründung auch dann eine echte Urkunde ist, wenn die Begründung juristisch nicht stichhaltig sein sollte.
Möglich wäre allenfalls eine Anzeige wegen Rechtsbeugung. Aber in den letzten 50 Jahren ist in Deutschland noch kein Richter deswegen verurteilt worden. Und eine fehlerhafte Begründung ist noch keine Rechtsbeugung, sofern der Richter nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat. Hier sollte man keine unnötigen Nebenkriegsschauplätze eröffnen. Ich denke, dass @BeK gute Chancen hat, dass das Urteil in der nächsten Instanz kassiert wird. Schließlich kann man mit einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis keiner Sperrfrist entgehen: Verzichtet der Angeklagte während des Strafverfahrens auf die Fahrerlaubnis, so kann diese zwar im Strafverfahren nicht mehr entzogen werden, weil es sie nicht mehr gibt. Aber eine isolierte Sperrfrist kann das Gericht noch anordnen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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29.07.2005, 16:12
Beitrag
#42
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Zitat (Roland @ 29.07.2005, 16:19) Aber mal davon abgesehen - eine Verwarnung und eine Geldstrafe von 300 Euro für Fahren ohne ist m. E. doch etwas lächerlich. Normalerweise geht das doch meist nicht ohne 'ne Bewährung aus. Vor allem auch noch mit der Vorgeschichte von BeK mit mehreren Eintragungen im VZR. Oder was meinen unsere Juristen denn dazu. Wenn man hier schon verurteilt hat, dann finde ich das Strafmaß und auch die Begründung dafür in Ordnung. FoF wird viel milder bestraft als allgemein angenommen wird. Die strafrechtliche Vorbelastung scheint ja nicht einschlägig gewesen zu sein. Aber eine Bewährungsfreiheitsstrafe gibts vielleicht beim dritten oder vierten Vorsatzfall. Die Bestrafung an sich ist aber im Fall der BeK falsch! Und zwar völlig unabhängig davon, ob hier nun ein Verzicht vorlag oder nicht. Ein Verzicht bezieht sich ja immer nur auf die FE, auf die man verzichtet, also im konkreten Fall auf eine deutsche. Ein Verzicht auf eine EU-FE ist damit sicherlich nicht verbunden. Und so wie ich beim Verzicht auf eine deutsche FE jederzeit wieder einen Antrag auf Erteilung stellen kann, kann ich den Antrag natürlich auch in jedem anderen Land stellen, wenn ich da zufällig oder geplant meinen ordentlichen Wohnsitz habe. Das Urteil sollte auf jeden Fall angefochten werden. Aber @Thommy Bumm: Du übertreibst mal wieder maßlos. Der Richter ist ersichtlich von der Richtigkeit seiner Meinung überzeugt und findes sich juristisch scharfsinnig. Er hat also nicht die Absicht, durch falsche Rechtsanwendung der Angeklagten zu schaden. In einem solchen Fall Rechtsbeugung anzunehmen, ist schlicht abwegig. Und dass eine Urteilsbegründung keine Urkunde in Sinne der Urkundenfälschung ist, ist sonnenklar. Und ein Richter, der richtet, maßt sich auch kein Amt an. -------------------- |
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29.07.2005, 16:15
Beitrag
#43
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 |
In welchem Gesetz kann man eigentlich etwas zum Rechtbegriff Nutzungs- / Gebrauchsuntersagung finden? Die Wirkung einer NU entspricht einem Fahrverbot, warum wird sie dann nicht so genannt?
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29.07.2005, 16:18
Beitrag
#44
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 33 Beigetreten: 01.02.2005 Mitglieds-Nr.: 8148 |
Frage bzgl. Keine Eintragung im VZR
Meinem Freund wurde vom VZR bestätigt das er keine Eintragungen mehr hat. AUCH DIE EINTRAGUNG wodurch ihm der FS 1999 entzogen wurde für 3 Monate. (richtig ENTZOGEN bei Gerichztsverhandlung für nur 3 Monate). Normalerweise gilt: Bis 3 Monate ist es nur ein Fahrverbot!! War aber trotzallem nicht so gewesen denn der FS wurde für 3 Monate eingezogen und für die Wiedererteilung ist die FS-Stelle zuständig. Mein Freund hatte sich niemehr bei der FS-Stelle gemeldet. Auch bekam er keine schriftliche Aufforderung zur MPU, ausser bei einem einmaligen Telefongespräch wurde ihm mitgeteilt das wenn er den FS beantragen würde eine MPU Aufforderung auf ihn zukäme. Meine Frage: Mein Freund (Spanier) lebt seit geburt in D . Er hat 2004 den CZ-FS mit allen Vorgaben bestanden. Da er KEINE EINTRAGUNG im VZR hat und auch vorallem die Eintragung weshalb ihm der D-FS entzogen wurde auch gelöscht ist. Da kann man ihm doch jetzt keine MPU mehr androhen, oder??? Er hatte wegen Drogeneinnahme den FS in D. entzogen bekommen (3Monate) Soviel ich weiss kann nur wenn in der FS-Akte bei der Führerscheinstelle noch Einträge wären die nicht aus dem VZR gelöscht wurden dagegen vorgegangen werden, oder irre ich mich da ??? Man kann doch ihm jetzt keine MPU auferlegen für etwas das im VZR komplett gelöscht wurde.(vorallem der Vorgang wo ihm 1999 sein D-FS eingezogen wurde ist ja auch gelöscht worden) Er möchte nähmlich seine CZ-FS umschreiben lassen in ein D-FS wozu ich ihm zuerseinmal abgeraten habe und ihn gebeten habe sich ersteinmal gründlich zu informieren. Ich würde mich über nützliche Antworten sehr freuen. Liebe Grüße Lino |
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29.07.2005, 16:20
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#45
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
Zitat (BeK @ 29.07.2005, 13:54) Die rechtliche Würdigung des unter II. festgestellten Sachverhaltes ergibt, dass sich die Angeklagte des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. §21 II Nr. 1, I Nr. 1 StVG schuldig gemacht hat. Mal kurz dazwischengefragt: Welches Gericht hat denn das Urteil verb ... aehm, verfasst ? Hoert sich so an, als wenn die Deutschen darauf bestehen, dass man egal mit welchen Papieren erstmal ganz lieb nachfragt, ob man ueberhaupt nochmal nach Ansicht deutscher Behoerden fahren darf ... Da hab´ich den EuGH aber anders verstanden. Irgendwie starker Tobak und irgendwie auch nicht, je nachdem, wie man es sieht Bedenklich, dass da etwas zitiert wird, was in der EuFS-RiLi gar nicht steht und bedenklich auch, dass jetzt quasi alle EU-FS-Inhaber die Pflicht haben (sollen), erstmal beim zustaendigen Sachbearbeiter nachzufragen, ob in ihren Faellen die EU-FSe auch wirklich, wirklich, wirklich gueltig ist.... Weiterklagen, kann ich da nur sagen. Ich denke, beim EugH ist Schluss mit diesem Bloedsinn. Kann mir nicht vorstellen, dass die Luxemburger Richter sowas mitmachen. BeK wird wohl klar sein, dass sie so schnell eh nicht wieder wird in Deutschland fahren koennen ... Hoffentlich wenigstens rechtsschutzversichert ... -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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29.07.2005, 16:24
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#46
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 |
Zitat (strichachtdoktor @ 29.07.2005, 17:20) Weiterklagen, kann ich da nur sagen. Ich denke, beim EugH ist Schluss mit diesem Bloedsinn. Kann mir nicht vorstellen, dass die Luxemburger Richter sowas mitmachen. |
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29.07.2005, 16:29
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#47
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Die Wirkung einer NU entspricht keineswegs einem Fahrverbot, sondern der Entziehung der FE (für D).
Das ergibt sich wohl aus § 69b StGB, wo ausdrücklich die Regelung getroffen wird, dass die Entziehung einer ausländischen FE der Wirkung einer Aberkennung des Rechts entspricht, von der FE im Inland Gebrauch zu machen. Wahrscheinlich (entgegen einer früher von mir dazu geäußerten Meinung im Zusammenhang mit der Eintragungspflichtigkeit der NU in Flensburg) muss man dies auch umgekehrt lesen: Auch die Aberkennung des Rechts, von der ausländischen FE im Inland Gebrauch zu machen, entspricht der Wirkung einer Entziehung der FE. Jedenfalls lässt sich nur durch die Umdrehung der Wirkungsdefinition erreichen, dass man die NU in das VZR eintragen kann, denn in den Eintragungsvorschriften wird die NU selbst nirgends erwähnt. Das ist also ein recht kompliziertes semantisches Problem. @Medusa Ich verstehe nicht, weshalb immer auf der angeblichen Schwierigkeit herumgehackt wird, zwischen Qualifikation und darüber ausgestellter Urkunde zu unterscheiden. Diese Unterscheidung kennen die anderen Europäer selbstverständlich auch. Nur beim FE und FS machen sie verschiedentlich keinen sprachlichen Unterschied, den Bedeutungsunterschied werden sie aber wohl kaum bestreiten. Geburt = Geburtsurkunde? Staatsangehörigkeit = Reisepass? Kfz-Meister = Meisterbrief? Letzlich will der Jurist Riedl im Focus doch nichts anderes sagen als: Du hast zwar einen gültigen Lottovertrag und auch gewonnen (FE), aber du bekommst eben Ärger, wenn du den Lottoschein (FS) nicht vorweisen kannst. In der uns interessierenden Rechtsfrage hilft das ständige Einbügeln des Unterschieds zwischen Befähigung und Urkunde nicht weiter. -------------------- |
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29.07.2005, 16:32
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#48
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Zitat (Lexus @ 29.07.2005, 17:12) Und ein Richter, der richtet, maßt sich auch kein Amt an. Hier geht es aber nicht um Amtsanmaßung! Wer allerdings in Ausübung seines Amtes eine Urkunde fälscht, der wird eben doppelt so hoch bestraft. Wenn ein schriftliches Urteil keine Urkunde ist, was soll es denn sonst sein? Etwa ein Liebesbrief? -------------------- (\_/)
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29.07.2005, 16:35
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#49
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Zitat (Lino @ 29.07.2005, 17:18) Frage bzgl. Keine Eintragung im VZR Geh einfach davon aus, dass völlig unabhängig von der Löschung im VZR eine Drogentat, die der FE-Behörde bekannt ist, 15 Jahre lange verwertet werden darf (nach Auffassung mancher Gerichte nur 10 Jahre, aber das nützt bei 1999 zur Zeit auch nichts). -------------------- |
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29.07.2005, 16:36
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#50
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 |
Zitat (Lino @ 29.07.2005, 17:18) Er möchte nähmlich seine CZ-FS umschreiben lassen in ein D-FS wozu ich ihm zuerseinmal abgeraten habe und ihn gebeten habe sich ersteinmal gründlich zu informieren. Ein weiser Ratschlag. Zur Verwertung von Einträgen schau mal hier. Edit: @Lexus - Du warst schneller |
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