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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil10), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
michaelp100
Beitrag 09.08.2005, 13:07
Beitrag #251


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Zitat (Peter Lustig @ 09.08.2005, 14:27)
Zitat (michaelp100 @ 09.08.2005, 11:55)
also noch einmal an alle!!
deutschland darf die eu-fe nicht an den ausstellenden staat zurücksenden, auch wenn andere experten eine andere meinung haben.
wie wir alle wissen, ist eine fe eines anderen landes eigentum des anderen landes.

Doch! Deutschland und auch jeder andere EU-Staat kann und muss dies sogar (siehe Art. 8 der 2. EU-FS-RiLi).

@michaelp100
Und wenn Du Dich noch so oft wiederholst, wird Deine Behauptung darum nicht richtiger.

auch wenn du dich noch so oft wiederholst, deutschland darf es nciht!
ich kenne einen fall, du auch?, in dem die fe nicht zurückgesandt wrude, sondern nach recht und gesetz die nu darauf eingetragen wurde und die fe zurückgegeben wurde
natürlich gilt das, wenn kein delikt vorliegt

edit: ich glaube, peter, du bist heut sehr gereizt, also lass es für heute...
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Perplex
Beitrag 09.08.2005, 13:20
Beitrag #252


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@michaelp100,
bitte behandle die Forenteilnehmer, auch Peter Lustig, mit ein bisschen mehr Respekt! ranting.gif ranting.gif ranting.gif

Du nervst!!!


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michaelp100
Beitrag 09.08.2005, 13:49
Beitrag #253


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Zitat (Thommy Bumm @ 09.08.2005, 15:20)
@michaelp100,
bitte behandle die Forenteilnehmer, auch Peter Lustig, mit ein bisschen mehr Respekt! ranting.gif ranting.gif ranting.gif

Du nervst!!!

lol ebenso...

ABER OFF TOPIC
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BeK
Beitrag 09.08.2005, 14:07
Beitrag #254


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[quote=michaelp100,09.08.2005, 11:57]
BeK [/QUOTE]
der staatsanwalt hat wohl keine ahnung von dem eu-urteil? oder wie?
ich an deiner stelle wüde mir keine sorgen machen, bis vor einer nu ist eine eu-fe völlig legal. ein dezenter hinweis darauf, dass sich der staatsanwalt nicht an neuere eu-urteile halten will, kann wunder wirken. ist doch bei dir fahren ohne?
gg, bei mir auch [/quote]
Ja, da könntest du Recht haben. Na klar, FoF, aber noch keine NU. Also fahr ich halt noch ein wenig weiter. Vielen Dank.
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michael_mk
Beitrag 09.08.2005, 17:05
Beitrag #255


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ich würde dann einfach behaupten das ich den eu-führerschein verloren habe,ganz einfach.wenn ich eine NU erhalte dann darf ich den eh in D nicht mehr benutzen,also würde ich das einfach behaupten bevor ich mir den wegnehmen lasse!so könnte ich dann wenigstens im urlaub im ausland ohne probleme fahren,und das ist auch schon was wert,meine meinung whistling.gif
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michaelp100
Beitrag 09.08.2005, 17:14
Beitrag #256


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@ bek, weiss der richter von deiner eu-fs?

@bayer nun ja, verloren ist gut, wenn du im ausland angehalten wirst und evtl. nachricht erfolgt, bist du dran, wenn du bei der fsst-stelle eine eidestattliche versicherung abgeben musst, dass du ihn verloren hast.(wird fast immer verlangt)
ich habe einen fall erlebt, da wurde auf eine polnische fe die nu drangetackert und die fe ausgehändigt.
andere meinen, die fe wird an polen gesendet. jo, auf noch polen, abholen...
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BeK
Beitrag 09.08.2005, 17:17
Beitrag #257


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Ja klar, weiß der Richter von meiner EU-FS. Ich hatte ja bereits eine Verhandlung. Aber das Urteil ist ja den Herren von der Staatsanwaltschaft nicht hoch genug. ranting.gif
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Perplex
Beitrag 09.08.2005, 17:43
Beitrag #258


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Zitat (BeK @ 09.08.2005, 11:32)
Die Staatsanwaltschaft hat jetzt Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Das verstehe ich nicht! Ich dachte Dein Anwalt hat schon Berufung gegen das Urteil eingelegt. blink.gif

wavey.gif Thommy


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michaelp100
Beitrag 09.08.2005, 18:05
Beitrag #259


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jo bek, du darfst weiter fahren, seh ich das richtig? also fahr, solange du noch kannst, wenn die fsst wind von der eu-fe bekommt, könnte die nu folgen, sammle werte, leber u urin und was du noch machen musst, in deinem fall
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michaelp100
Beitrag 09.08.2005, 18:06
Beitrag #260


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Zitat (BeK @ 09.08.2005, 19:17)
Ja klar, weiß der Richter von meiner EU-FS. Ich hatte ja bereits eine Verhandlung. Aber das Urteil ist ja den Herren von der Staatsanwaltschaft nicht hoch genug. ranting.gif

das ist narürlich hochinteressant für alle diejenigen, die eine eu-fe haben!!!!!!
aber gab es in deinem fall nicht irgendso eine verzwickte geschichte?
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BeK
Beitrag 09.08.2005, 20:23
Beitrag #261


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Zitat (Thommy Bumm @ 09.08.2005, 18:43)
Das verstehe ich nicht! Ich dachte Dein Anwalt hat schon Berufung gegen das Urteil eingelegt. blink.gif

wavey.gif Thommy

Hat er ja auch, Revision ums genau zu sagen. Mach dir nix draus, ich versteh's erst recht nicht.

@michaelp100

Es ging in meiner Geschichte eigentlich nur darum, dass ich nach negativer MPU meinen FS freiwillig abgegeben habe. Und ein Jahr danach noch mal ne Geldstrafe wegen unerlaubten Anbaus von Cannabis. Aber das ist doch noch lange kein Grund eine Berufung gegen das Urteil einzulegen. mad.gif Ich könnt mich sowas von ärgern. Was ist jetzt mit der Revision von meinem Anwalt. Zählt die dann auch noch?
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michaelp100
Beitrag 09.08.2005, 21:06
Beitrag #262


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Zitat (michaelp100 @ 09.08.2005, 20:06)
Zitat (BeK @ 09.08.2005, 19:17)
Ja klar, weiß der Richter von meiner EU-FS. Ich hatte ja bereits eine Verhandlung. Aber das Urteil ist ja den Herren von der Staatsanwaltschaft nicht hoch genug.  ranting.gif

das ist narürlich hochinteressant für alle diejenigen, die eine eu-fe haben!!!!!!

also bleibe ich dabei, hochinteressant, könnte man ja mal einer zeitung o.ä.zuspielen... oder radio... die zeitung mit den 4 buchstaben
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corneliusrufus
Beitrag 09.08.2005, 21:08
Beitrag #263


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@BeK: Wenn auch die andere Partei Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegt, so hat das verfahrenstaktische Gründe. Es signalisiert der nächsten Instanz, dass genau die gegenteilige Auffassung der Partei, die das erste Rechtsmittel eingelegt hat, vertreten wird. (Dass also beide Seiten mit dem Urteil unzufrieden sind.) Zugleich wird der ersten Partei signalisiert, ihr Rechtsmittel ggfs. zurückzunehmen, damit sie nicht in Gefahr läuft, noch höher zu verlieren.

***

Ich habe die Anfrage an den TÜV-Nord geschrieben, weil ich meine, vage Aussagen helfen nicht weiter. Und siehe da,

Natürlich wäre ein Gutachten ohne die FS-Akte wenig sinnvoll. Wie man diese erhält, ist bereits klargestellt worden.

Ein MPI würde dann immer sinngemäß schreiben, dass die Begutachtung aufgrund folgender beigebrachter Unterlagen, siehe Anhang, und eigener Tests erfolgte. Im Anhang ist dann die FS-Akte vollständig gelistet und beigefügt. Damit kann sich später Gericht bzw. FEB davon überzeugen, dass diese Kopie nicht manipuliert wurde, also mit der Originalakte übereinstimmt.

Wir können hier natürlich auch über Detailprobleme reden. Diese treten doch praktisch höchstens dann auf, wenn jemand tatsächlich danach handeln will. Bsp. wie Michaelp schreibt, die Zeit des EU-FS nutzt, um Abstinenznachweise zu sammeln und parallel eine deutsche FE wieder zu erlangen sucht.

Wer nur auf seinen EU-FS vertraut, den müssten die Detaileinwände nicht interessieren, oder irre ich mich jetzt logisch?

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
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michaelp100
Beitrag 09.08.2005, 21:13
Beitrag #264


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Zitat (corneliusrufus @ 09.08.2005, 23:08)
und parallel eine deutsche FE wieder zu erlangen sucht.
Liebe Greet-Ings, Cornelius


nun ja, im augenblick geht es nur m die eu-fe, da ich meinen antrag auf neuerteilung zurückgenommen habe.
in einigen wochen habe ich eine verhandlung, dann sehen wir mal, wie ich weiter verfahren könnte.
z.b. wiederbeantragung der deutschen fe, umschreibung der eu-fe.....
aber das dauert noch einige wochen

im übrigen habe ich seit einigen wochen eine nu ranting.gif

und urin+leberwerte sammeln, ich sags immer wieder, ist sehr gut

und auch ichwurde verurteilt wg. fahren ohne, die wahrscheinlich (naja) eingestellt wird, da ich dem staatsanwalt+richter meine eu-fe erst nach dem urteil mitgeteilt habe. widerspruch läuft, jetzt wissen sies
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RA XDiver
Beitrag 09.08.2005, 22:12
Beitrag #265


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Zitat
Was ist jetzt mit der Revision von meinem Anwalt. Zählt die dann auch noch?


§ 335 Abs. 3 StPO wavey.gif

Zitat
in einigen wochen habe ich eine verhandlung


Wie hast Du das denn angestellt? wink.gif M.W. wird im einstweiligen Rechtsschutz zu 99% nicht verhandelt, sondern durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden. Eine Verhandlung erfolgt regelmäßig erst zur Hauptsache.....und dass die in einigen Wochen ist, wage ich zu bezweifeln. Dann wärest Du am schnellsten VG Deutschlands. cool.gif


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Perplex
Beitrag 10.08.2005, 01:23
Beitrag #266


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Klarheit könnte da noch der Unterschied zwischen Revision & Berufung bringen. smartass.gif


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BeK
Beitrag 10.08.2005, 07:49
Beitrag #267


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Ich glaube, dass ist mir alles ein bißchen zu hoch. Ich check das nicht wirklich, sorry! Aber klein beigeben tu ich jetzt auf keinen Fall.
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BeK
Beitrag 10.08.2005, 07:58
Beitrag #268


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Zitat (corneliusrufus @ 09.08.2005, 22:08)
@BeK: Wenn auch die andere Partei Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegt, so hat das verfahrenstaktische Gründe. Es signalisiert der nächsten Instanz, dass genau die gegenteilige Auffassung der Partei, die das erste Rechtsmittel eingelegt hat, vertreten wird. (Dass also beide Seiten mit dem Urteil unzufrieden sind.) Zugleich wird der ersten Partei signalisiert, ihr Rechtsmittel ggfs. zurückzunehmen, damit sie nicht in Gefahr läuft, noch höher zu verlieren.

Soll das etwa bedeuten, dass ich so gut wie keine Chancen mehr habe? Das kann doch gar nicht sein. Soll ich denn doch besser aufgeben? crybaby.gif Ich dachte, ich bin im Recht, ich bin doch schließlich nicht ganz ohne FE gefahren.
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Perplex
Beitrag 10.08.2005, 08:29
Beitrag #269


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Zitat (BeK @ 10.08.2005, 08:58)
crybaby.gif  Ich dachte, ich bin im Recht, ich bin doch schließlich nicht ganz ohne FE gefahren.

Wenn 2 sich streiten, dann freut sich der 3. (die Anwälte & Richter)!
Bei jeder monetären Besitzstandswandlung gibt es Gewinner & Verlierer. Die Anwälte & Richter gewinnen & Deutschland (wir die Steuerzahler) verlieren & DU gehst dabei leer aus!

wavey.gif Thommy


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michaelp100
Beitrag 10.08.2005, 09:11
Beitrag #270


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oh ja, verhandlung ist erst in einem halben jahr bis jahr, es geht im augenblick um den einstweiligen rechtsschutz.
@bek - keine angst, es ist niemals fahren ohne!!!
daran kann keiner etwas ändern, denn die eu-fe ist gültig!!!!
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Beeblebrox
Beitrag 10.08.2005, 10:09
Beitrag #271


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Zitat (corneliusrufus @ 09.08.2005, 22:08)
Zugleich wird der ersten Partei signalisiert, ihr Rechtsmittel ggfs. zurückzunehmen, damit sie nicht in Gefahr läuft, noch höher zu verlieren.

Blödsinn!
Es ist die STAATSANWALTSCHAFT, die Revision einlegt, nicht der Richter!
Und die kann gar nichts signalisieren, was den Prozessausgang angeht, weil sie nur Partei ist.
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GSX-R
Beitrag 10.08.2005, 10:20
Beitrag #272


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Zitat
Es ist die STAATSANWALTSCHAFT, die Revision einlegt, nicht der Richter!

Wo bitteschön steht denn im Beitrag von Cornelius, dass der Richter Revision einlegt??? think.gif
Zitat
Und die kann gar nichts signalisieren, was den Prozessausgang angeht, weil sie nur Partei ist.

Was den Ausgang angeht vielleicht nicht mit Sicherheit. Aber ein klares Signal ist das IMHO schon.


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Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot
Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen.
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Beeblebrox
Beitrag 10.08.2005, 11:31
Beitrag #273


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Zitat (GSX-R @ 10.08.2005, 11:20)
Wo bitteschön steht denn im Beitrag von Cornelius, dass der Richter Revision einlegt??? think.gif

Was den Ausgang angeht vielleicht nicht mit Sicherheit. Aber ein klares Signal ist das IMHO schon.

1. genau das bemängele ich an der Aussage von Cornelius: die Behauptung, dass ein Staatsanwalt einen Prozessverlauf signalisiert, nicht ein Richter.

2. was den Ausgang angeht, mit Sicherheit NICHT. Es ist überhaupt kein Signal, die Revision seitens des Staatsanwalts ist ganz simpel eine verfahrenstechnische Notwendigkeit, mehr nicht.

BTW: ein Verteidiger tut gut daran, Revision am letztmöglichen Termin einzulegen, in der Hoffnung, dass der Fall im Aktenberg des Staatsanwalts untergeht und letzterer es versäumt, selbst Revision einzulegen.
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RA XDiver
Beitrag 10.08.2005, 11:41
Beitrag #274


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@beeblebrox

Das stimmt leider ebenfalls nicht.

Du hast zwar Recht mit der Tatsache, dass die Berufungs(!)einlegung der StA nicht viel zu sagen hat, außer, dass die StA das Urteil für zu milde (gelegentlich auch für zu hart) hält.

Was jedoch nicht stimmt ist, dass die StA selber ein entsprechendes Rechtsmittel einlegen muss. In der überwiegenden Zahl der Fälle tut sie dieses nämlich genau nicht. Von Notwendigkeit kann nicht die Rede sein.

Einzige daraus resultierende Folge ist, dass in der Rechtsmittelinstanz nicht zum Nachteil des Berufungsführers vom ursprünglichen Urteil abgewichen werden kann.


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Perplex
Beitrag 10.08.2005, 11:45
Beitrag #275


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@BeK
Soweit ich weiß hatte doch Dein Anwalt Sprungrevision beantragt. Bei der Sprungrevision wird die zweite Instanz (die Berufungsinstanz) übersprungen. Dann hast Du schneller Klarheit!

wavey.gif Thommy


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RA XDiver
Beitrag 10.08.2005, 11:46
Beitrag #276


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Hat er nicht, da die StA ebenfalls ein Rechtsmittel, allerdings Berufung eingelegt hat. Da wird der Revisionsantrag zunächst als Berufung betrachtet (§§ s.o.).


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Perplex
Beitrag 10.08.2005, 12:03
Beitrag #277


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Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts in Strafsachen gibt es keine Berufung; Hier ist nur die Revision zum Bundesgerichtshof zulässig. smartass.gif Quelle:Wikipedia

wavey.gif Thommy


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RA XDiver
Beitrag 10.08.2005, 12:09
Beitrag #278


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Zitat (Thommy Bumm @ 10.08.2005, 13:03)
Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts in Strafsachen gibt es keine Berufung; Hier ist nur die Revision zum Bundesgerichtshof zulässig. smartass.gif Quelle:Wikipedia

wavey.gif Thommy

Das ist richtig. Aber was hat das mit diesem Fall tun?
think.gif


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Perplex
Beitrag 10.08.2005, 12:17
Beitrag #279


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Zitat (RA XDiver @ 10.08.2005, 13:09)
Das ist richtig. Aber was hat das mit diesem Fall tun? think.gif

Zitat (RA XDiver @ 10.08.2005, 12:46)
Da wird der Revisionsantrag zunächst als Berufung betrachtet (§§ s.o.).

rolleyes.gif


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Monty
Beitrag 10.08.2005, 12:18
Beitrag #280


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@alle Experten: Jetzt mal wieder etwas Praxis...Mein Kumpel dessen EU-FS-Fall ich schon mal geschildert habe (auf Seite 273? *grins*) hat Zeit, bis zum 30.09.05 eine positive MPU beizubringen, um der NU zu entgehen. Jetzt bekommt er doch letzte Woche von der FEB vor Ort ein Schreiben, dass er sich bis 01.08. äußern solle, wann und wo er denn die MPU macht...Na hoppla, die sind aber auf Zack! Ein Erinnerungsservice der freundlichen FEB sozusagen. Wie soll er sich denn jetzt verhalten? Lächelnd daraufhinweisen, dass die Frist doch bis zum 30.09. läuft???

Monty


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Perplex
Beitrag 10.08.2005, 12:29
Beitrag #281


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Zitat (Monty @ 10.08.2005, 13:18)
Jetzt bekommt er doch letzte Woche von der FEB vor Ort ein Schreiben, dass er sich bis 01.08. äußern solle, wann und wo er denn die MPU macht...Na hoppla, die sind aber auf Zack!

Tja... jetzt gibt's sofort eine Nutzungsuntersagung. Gegen die MPU-Anordnung gibt es keine Rechtsmittel. Die Frist bis 30.09.2005 ist damit hinfällig, weil der 01.08.2005 schon Vergangenheit ist.

In Deutschland ist eben alles möglich!

wavey.gif Thommy


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Andreas
Beitrag 10.08.2005, 12:36
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Zitat (Monty @ 10.08.2005, 13:18)
Jetzt bekommt er doch letzte Woche von der FEB vor Ort ein Schreiben, dass er sich bis 01.08. äußern solle, wann und wo er denn die MPU macht...

Die FS-Stelle will doch offensichtlich nur wissen, wo dein Kumpel die MPU machen will, damit die FS-Stelle die FS-Akte mit der Fragestellung an die MPU-Stelle schicken kann. Das Datum ist vermutlich ein Tippfehler und soll wohl 01.09.05 heißen.


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Beitrag 10.08.2005, 12:44
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@Thommy: Diese Arglist des Kraken habe ich geahnt. Ich hatte meinen Kumpel deshalb bereits vor Ablauf etwas schreiben lassen, dass er um Terminverlängerung bis 30.09. bittet, denn als Selbständiger, der im Ausland arbeitet, kann er aus Zeitgründen unmöglich innerhalb einer Woche eine positive MPU beibringen. Jetzt wollen wir mal sehen, was die FEB dazu sagt...Eins ist wohl klar: bringt er die positive MPU nicht bis zum 30.09., dann kommt die NU...

@natrix: Glaube es mir, die FEB erfährt auch von negativen Gutachten. Sie dürften es vielleicht nicht, genauso wie die Gutachter vielleicht nicht von irrelevanten Vorstrafen wissen dürften. Aber sie tun es... Und so wird die alte Brühe immer wieder aufgewärmt. Eine Gelddruckmaschine. Hier geht es nicht um Recht & Unrecht.

Monty


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Monty
Beitrag 10.08.2005, 12:53
Beitrag #284


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Zitat (Andreas @ 10.08.2005, 13:36)
Das Datum ist vermutlich ein Tippfehler und soll wohl 01.09.05 heißen.

@Andreas: Hm, das dachte ich auch erst. Bei der vorsichtigen telefonischen Anfrage nach einem Tippfehler hatte ich einen sehr erbosten Amtsleiter an der Strippe. Mein lieber Herr Gesangsverein, danach dachte ich mein Kumpel wäre ein 10facher Mörder. Meine Ohren glühen heute noch... Ich war sehr freundlich zu ihm, auch wenn ich ihm gerne mit der flachen Hand mehrmals...*aberneinlassenwirdas*

Monty


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Perplex
Beitrag 10.08.2005, 12:55
Beitrag #285


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@Monty
Du kannst froh sein, dass die Sachbearbeiter der Fahrerlaubnisbehörde überhaupt so tun, als wenn sie Dir eine Chance auf Eignungszweifelausräumung geben. Die dürfen Dir auch gar keine Frist geben. blink.gif Sie wollen Dir doch sowieso keine echte Chance geben, weil Du sie ja, in ihren Augen, mit dem Eu-Führerschein verarschen wolltest. Wenn Du Rechtsmittel gegen die MPU-Anordnung einlegen könntest, dann sähe die Sache anders aus. Aber Rechtsmittel gibt es erst nach der NU!

@Andreas
An einen Druckfehler glaube ich nicht!

wavey.gif Thommy


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RA XDiver
Beitrag 10.08.2005, 13:15
Beitrag #286


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Thommy, wenn Du nicht nur Wikipedia sondern gelegentlich mal die StPO bemühen würdest, bzw. die Beiträge von BeK gelesen hättest wüsstest Du, dass seine Sache naturbedingt vor dem AG verhandelt worden ist. Das hat mit einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG so überhaupt nichts zu tun. rolleyes.gif


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Monty
Beitrag 10.08.2005, 13:24
Beitrag #287


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@Thommy: Den Eindruck habe ich bei ihm seit seiner ersten MPU im Jahre 1994 (Fahren Alk 1,1 + 1992 Fahren Alk 0,6)...die er versemmelt hatte. Erst 97 gelang ihm dann die positive MPU. Leider hat er 2000 dann wieder Bockmist gebaut (auch wieder 1,1) und seitdem kämpft er um seine Rehabilitation gegen eine FEB, die darauf aus scheint, ihn für lebenslang hinter Gitter zu bringen. Das sind so kleine Nettigkeiten wie das Übersenden von Akten mit allen Verkehrsdelikten seit 1988(!) an die MPU-Stelle oder freundliche telef. Hinweise an den MPU-Gutachter oder das telef. Erfragen der Gutachtenergebnisse...ja,ja. Dass die Polizei ihn jetzt bei einer Routinekontrolle mit dem CZ-FS erwischt hat, kommentiert der Kollege Amtsleiter mit einem Lächeln so: "Nur gut. Stellen Sie sich mal vor, der fährt einfach wieder Auto!"

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Perplex
Beitrag 10.08.2005, 13:35
Beitrag #288


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Zitat (Monty @ 10.08.2005, 13:44)
...genauso wie die Gutachter vielleicht nicht von irrelevanten Vorstrafen wissen dürften.

Für den Eignungszweifel-Psycho gibt es keine irrelevanten Vorstrafen. Er prüft auch nicht die Fahreignung, sondern in seinen Augen den Charakter des Betroffenen. Für ihn ist auch die Kindheit relevant. Er will wissen, wie der Patient heute über seine Fehler denkst. Das fragt er aber nicht. Er fragt wie er damals darüber gedacht hat. Es müsste eigentlich psychologische Charakterprüfung heißen. Wer versucht hat Probleme zu umgehen, indem er den Eu-Führerschein ohne MPU gemacht hat, der hat ein klares charakterliches Defizit. Das liegt halt daran, weil der Betroffene dort nahezu Rechtlos ist. crybaby.gif

Natürlich hat er das einzig Richtige getan, um sich gegen schreiendes Unrecht zu wehren.
Ich würde mich auch nicht erpressen lassen. Deswegen muss ich heute dafür die Konsequenzen tragen. thread.gif

wavey.gif Thommy


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Perplex
Beitrag 10.08.2005, 13:38
Beitrag #289


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Zitat (RA XDiver @ 10.08.2005, 14:15)
Thommy, wenn Du nicht nur Wikipedia sondern gelegentlich mal die StPO bemühen würdest, bzw. die Beiträge von BeK gelesen hättest wüsstest Du, dass seine Sache naturbedingt vor dem AG verhandelt worden ist.

blushing.gif


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Perplex
Beitrag 10.08.2005, 14:03
Beitrag #290


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Zitat (Monty @ 10.08.2005, 14:24)
...seitdem kämpft er um seine Rehabilitation gegen eine FEB, die darauf aus scheint, ihn für lebenslang hinter Gitter zu bringen.

Wer besoffen Auto fährt ist ein potenzieller Mörder. Das ist aber nur meine Meinung!

Wer die Strafe abgesessen hat, ist voll rehabilitiert & gilt nicht mehr als Täter. Eine spätere Bestrafung ist unzulässig. Leider hat der Sachbearbeiter nicht gesehen, wie sehr der ehemalige Täter durch die Strafe gelitten hatte, sonst könnte er so was wie Mitgefühl haben.

Deswegen versucht der Sachbearbeiter nachträglich zu bestrafen. Wer die Macht über andere Menschen hat, der benutzt sie auch.
Das jetzige Rechtssystem in Deutschland ist nun mal fehlerhaft!

wavey.gif Thommy


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Perplex
Beitrag 10.08.2005, 16:09
Beitrag #291


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Mal ne Frage:
Wo ist eigentlich der Lebensmittelpunkt, wenn eine Person im Ausland nur wohnt (schläft) & in Deutschland arbeitet & die familiären Bindungen hat? think.gif

wavey.gif Thommy


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michaelp100
Beitrag 10.08.2005, 17:46
Beitrag #292


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ganz einfach, was du belgen kannst...- oder glaubhaft machen kannst...
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Lexus
Beitrag 10.08.2005, 20:22
Beitrag #293


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Zitat (Thommy Bumm @ 09.08.2005, 10:49)
Zitat (michaelp100 @ 09.08.2005, 10:33)
Mit den Kopien könntest Du dann zu einem Institut deiner Wahl gehen, sie müssen sich dann eben auf deine Aktenkopien verlassen.

Das kann nicht gehen, weil eine Manipulation dabei möglich ist!
Die Akte muss über den Dienstweg kommen. think.gif

wavey.gif Thommy

Ich hab es - glaub ich - schon ein paar Mal gepostet, aber die Geschichte wird immer wieder - vorwiegend von Thommy - falsch dargestellt.

Wenn der Bescheid kommt, dass die FE-Erteilung abgelehnt wird, weil das Gutachten nicht beigebracht wurde, dann kann man Widerspruch einlegen. Und dann hat man während des Widerspruchsverfahrens noch die Möglichkeit, selber ein positives MPU-Gutachten in Auftrag zu geben. Hierzu braucht man keine manipulationsverdächtigen Kopien, sondern die Behörde muss ihre Originalakte an das Institut senden, das der Widerspruchsführer beauftragt und benennt.

Hierzu noch mal ein Zitat aus einem Urteil des VGH Mannheim:

Zitat
Der Beweis des Gegenteils wird in aller Regel erst dann möglich sein, wenn der Betr. seine Bereitschaft in die Tat umgesetzt und das – positive – Gutachten tatsächlich beigebracht hat. Dazu müssen die Behörden dem Kraftfahrer im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit geben und insbesondere die Verfahrensakten unverzüglich den Gutachtern übersenden.


Hier ein Link zum Urteil.

Es würde den Thread übersichtlicher machen und der Wahrheitsfindung dienen, wenn hier nicht immer wieder erneut das Gegenteil behauptete würde.


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Lexus
Beitrag 10.08.2005, 20:30
Beitrag #294


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Zitat (BeK @ 09.08.2005, 21:23)
Zitat (Thommy Bumm @ 09.08.2005, 18:43)
Das verstehe ich nicht! Ich dachte Dein Anwalt hat schon Berufung gegen das Urteil eingelegt. blink.gif

wavey.gif Thommy

Hat er ja auch, Revision ums genau zu sagen. Mach dir nix draus, ich versteh's erst recht nicht.

@michaelp100

Es ging in meiner Geschichte eigentlich nur darum, dass ich nach negativer MPU meinen FS freiwillig abgegeben habe. Und ein Jahr danach noch mal ne Geldstrafe wegen unerlaubten Anbaus von Cannabis. Aber das ist doch noch lange kein Grund eine Berufung gegen das Urteil einzulegen. mad.gif Ich könnt mich sowas von ärgern. Was ist jetzt mit der Revision von meinem Anwalt. Zählt die dann auch noch?

Ich hab noch eine andere Erklärung für die Berufung der Staatsanwaltschaft: Wenn der Angeklagte Sprungrevision einlegt und die Sta Berufung, dann wird auch die Sprungrevision des Anwalts erst mal als Berufung behandelt. Warum machen sie es also? Evtl. um zu verhindern, dass sich das Oberlandesgericht mit dem Fall befasst (das wäre für die Sprungrevision zuständig), sondern statt dessen die Sache erst mal eine Instanz niedriger vor einer kleinen Strafkammer des Landgerichts zu haben.


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Perplex
Beitrag 10.08.2005, 21:36
Beitrag #295


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@Lexus
Ich schätze Deine Erklärungen sehr & bin Dir äußerst dankbar für Deine Mühe (besonders der Link).
Zitat (Lexus @ 10.08.2005, 21:22)
Hier ein Link zum Urteil.

Leider fühlt sich die Fahrerlaubnisbehörde in der Praxis nicht an Gesetze & Urteile gebunden. Die Sachbearbeiter sind ja auch keine Anwälte. Sie dürfen Entscheidungen treffen, ohne genug Ahnung von der Materie zu haben. Bei mir ist das jedenfalls so. Ich werde gleich mal den Brief mit der Nutzungsuntersagung & dem MPU-Verbot posten.

wavey.gif Thommy


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Perplex
Beitrag 10.08.2005, 21:47
Beitrag #296


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MPU darf ich ggf. später machen, aber zurzeit nicht!
Es kann aber auch sein, dass ich nie mehr eine MPU machen darf.

Zitat (meinem Brief von der Führerscheinstelle)
Entziehung der ausl. Fahrerlaubnis

Berlin, 31.05.2005 zugestellt am 07.06.2005

Sehr geehrter Herr XXXXXX,

zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nicht geeignet.

Ich entziehe Ihnen deshalb nach § 3 Abs.1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 19.12.1952 – Bundesgesetzblatt Teil I (BGBI. I) S.837 – in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 46 Abs.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 19.08.1998 (BGBI. I Nr.55 S. 2214) in der jeweils gültigen Fassung die tschechische Fahrerlaubnis.

Die Entziehung hat die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 FeV u.a. wer Erkrankungen oder Mängel, insbesondere nach den Anlagen 4, 5 & 6 aufweist.

Als ungeeignet darf nach § 11 Abs.8 FeV aber auch angesehen werden, wer der Fahrerlaubnisbehörde das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegt.

Dies ist bei Ihnen der Fall.

Vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin wurden Sie am 12.04.2002 – Az. XXX Ds XX/01 – wegen wiederholter Verstöße gegen straf- und verkehrsrechtliche Bestimmungen rechtskräftig verurteilt. Die deutsche Fahrerlaubnis wurde Ihnen rechtskräftig seit dem 12.04.2002 mit einer Sperrfrist bis zum 12.10.2002 entzogen.

Ihr Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wurde wegen der Nichtbeibringung eines geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens, rechtskräftig seit dem 29.10.2004, versagt.

Nunmehr wurde bekannt, dass Sie seit dem 13.10.2004 Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis sind und mit dieser in Deutschland Kraftfahrzeuge führen. Diese haben Sie noch während des laufenden Neuerteilungsverfahrens erworben. Die vorhandene tschechische Fahrerlaubnis berechtigt Sie nicht, auch wenn die tschechische Republik seit dem 01.05.2004 zur EU gehört, mit diesem Führerschein automatisch in Deutschland Fahrzeuge zu führen.

Aufgrund der noch bestehenden Bedenken an Ihrer uneingeschränkten Kraftfahrtauglichkeit hatte ich Sie daher mit Schreiben vom 25.01.2005 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert.

Diese Aufforderung sind Sie nicht nachgekommen. Das Gutachten liegt mir bislang nicht vor.

Sie haben somit nicht dazu beigetragen, die an Ihrer Kraftfahrtauglichkeit bestehenden Bedenken in der gesetzten Frist auszuräumen. Einer von Ihnen hier bei persönlicher Vorsprache am 08.04.2005 und am 10.05.2005 beantragten Fristverlängerung konnte nicht entsprochen werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass Sie gegenwärtig nicht geeignet sind mit Ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Der bisherige Zweifel an der Kraftfahreignung zur Annahme einer Gefährdung der Verkehrssicherheit, kann nur noch durch die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden (Bundesverwaltungsgericht – BverwG -, Urteil vom 02.12.1960 – 7 C 43 / 59 – NJW 1951, 283).

Mit Schreiben vom 11.05.2005 habe ich Sie von der beabsichtigten Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis in Kenntnis gesetzt und Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Die Äußerung Ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18.05.2005 liegt mir vor, vermochte meine Entscheidung jedoch nicht zu beeinflussen.
Eine Fristverlängerung zur Beibringung des Gutachtens kommt nicht in Betracht, da Ihnen zuvor ausreichend Zeit zur Verfügung stand. Das eingeleitete Verfahren diente der Überprüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, nicht aber der Wiederherstellung Ihrer Eignung.
Sie erhalten ggf. die Möglichkeit, während des Widerspruchsverfahrens ein Gutachten vorzulegen.

Diese Verfügung ist gebührenpflichtig. Auf anliegenden Gebührenbescheid wird verwiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
... (Anmerkung: Widerspruch wurde sofort eingelegt)

Anordnung des Sofortvollzuges:

Im öffentlichen Interesse ordne ich nach § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Ausführung dieser Verfügung an mit der Folge, dass mit Zustellung dieses Bescheides das Recht, mit Ihrer Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, erloschen ist. Sie sind daher nicht mehr berechtigt, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung ergibt sich aus der Tatsache, dass Sie an der Ausräumung der vorhandenen Eignungsbedenken nicht hinreichend mitgewirkt haben.

Personen, deren Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen ist, muss jedoch zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer unverzüglich die weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr untersagt werden, da das von ihnen ausgehende Gefährdungspotenzial untolerierbar erhöht ist.

Die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr kann daher nicht bis zur Unanfechtbarkeit dieser Verfügung hinausgeschoben werden.

Gegen die Anordnung der sofortigen Ausführung meiner Verfügung ist vor Eintritt der Unanfechtbarkeit die Möglichkeit gegeben, bei dem Verwaltungsgericht Berlin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu beantragen.

Binnen 5 Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Verfügung ist Ihr tschechischer Führerschein hier abzugeben.

Für den Fall, dass Sie diese Aufforderung zur Vorlage bzw. zur Abgabe des Führerscheins nicht nachkommen, drohe ich Ihnen nach §§ 11, 13 und 14 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 511,00 Euro an. Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann gemäß § 16 Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Ersatzzwangshaft beim Verwaltungsgericht beantragt werden.

Ich weise darauf hin, dass nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat.


Hochachtungsvoll

Ich darf also meine Fahreignung nicht mehr herstellen. Den Führerschein soll ich mit Knastandrohung abgeben. Damit darf ich auch im Ausland nicht mehr fahren. Das Geld für das Zwangsgeld habe ich nicht mehr, weil ich durch die Entziehung arbeitslos geworden bin. Prozesskostenhilfe bekomme ich auch nicht, da ich keine Aussicht auf Erfolg habe.

Auswandern, um im Ausland mit meiner Fahrerlaubnis einen Job zu bekommen, ist mir auch verwert, weil ich dann jede Chance, auf Wiederherstellung der Fahreignung in Deutschland, für immer verloren habe.

wavey.gif Thommy


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RA XDiver
Beitrag 10.08.2005, 22:22
Beitrag #297


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Ich kann beim besten Willen kein Verbot erkennen, Deine Eignung unter Beweis zu stellen. Das Schreiben entspricht einer typischen NU ohne besondere Merkmale, insbesondere ohne ein Verbot, eine MPU abzulegen.

Ganz im Gegenteil. Auf die Möglichkeit, während des Widerspruchsverfahrens eine MPU abzulegen, wird ausdrücklich hingewiesen. Das ist längst nicht bei allen NU der Fall. Im Gegensatz zu anderen ist diese sogar einigermaßen ordentlich begründet. Da hat sich jemand richtig Mühe gemacht und, entgegen Deinem Glauben, durchaus Ahnung von dem, was er tut.

Zutreffend wird darauf abgestellt, dass man Dir Zeit zur Beibringung eingeräumt hat, Du diese aber nicht genutzt hast. Wenn Dir 4 Monate nicht gereicht haben, kannst Du die Schuld nicht bei der Behörde suchen.

Zitat
Ich darf also meine Fahreignung nicht mehr herstellen.


Wie oben ausgeführt, ist das nachweislich falsch.

Zitat
Den Führerschein soll ich mit Knastandrohung abgeben.


Die Androhung von Vewrwaltungszwang ist bei solchen Verfügungen nichts ungewöhnliches. Übrigens wird zunächst ein Zwangsgeld angedroht, was erst bei Nichtzahlung zu Zwangshaft führt.

Zitat
Damit darf ich auch im Ausland nicht mehr fahren.


Das kann Dir keiner verbieten. Du musst Dir nur den Schein wieder in CZ abholen.

Zitat
Das Geld für das Zwangsgeld habe ich nicht mehr, weil ich durch die Entziehung arbeitslos geworden bin.


Das brauchst Du auch nicht haben, wenn Du einfach nur der Anordnung folgst.

Zitat
Auswandern, um im Ausland mit meiner Fahrerlaubnis einen Job zu bekommen, ist mir auch verwert, weil ich dann jede Chance, auf Wiederherstellung der Fahreignung in Deutschland, für immer verloren habe.


Das ist Deine Ansicht. Mehr aber auch nicht.

Um auf diesen Satz zurückzukommen:

Zitat
Sie dürfen Entscheidungen treffen, ohne genug Ahnung von der Materie zu haben.


Der Verfasser der NU wusste sehr gut, was er tut. Besser als so manch anderer.


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Perplex
Beitrag 10.08.2005, 22:52
Beitrag #298


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Danke für Deine Antwort, RA XDiver!

Das Verbot steht eindeutig hier:
Zitat (meinem Brief der Führerscheinstelle)
Eine Fristverlängerung zur Beibringung des Gutachtens kommt nicht in Betracht, da Ihnen zuvor ausreichend Zeit zur Verfügung stand. Das eingeleitete Verfahren diente der Überprüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, nicht aber der Wiederherstellung Ihrer Eignung.
Sie erhalten ggf. die Möglichkeit, während des Widerspruchsverfahrens ein Gutachten vorzulegen.

"Gegebenenfalls" heißt: Die Sachbearbeiter von der Fahrerlaubnisbehörde bestimmen nach eigenem Ermessen, ob ich zur MPU darf oder nicht. Wenn sie es wollten, dann hätten sie mir schon längst eine neue Frist gegeben. Sie wollen es aber definitiv nicht, das ist mir jetzt klar!
Sie sind sauer, weil ich versucht hatte die MPU zu umgehen, indem ich in CZ einen Eu-Führerschein gemacht hatte.

Natürlich hatte ich mich auf die MPU für viel Geld vorbereitet. Danach hatte ich bei der PIMA, vor Ablauf der Frist, keinen Termin mehr für eine MPU bekommen. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte eine spätere Begutachtung ausdrücklich verboten. wallbash.gif Ich wollte doch den deutschen Weg gehen. Ich wusste aber nicht, dass Rehabilitationsmaßnahmen ausdrücklich verboten sind. In der Fahrerlaubnisverordnung hatte ich nichts darüber gefunden.

Ich kann es auch nicht nachvollziehen, warum Rehabilitationsmaßnahmen verboten sein sollen. Wenn es um die Verkehrssicherheit geht, dann sollten Rehabilitationsmaßnahmen grundsätzlich immer erlaubt sein. Dabei sollten mich die Fahrerlaubnisbehörde jederzeit aktiv unterstützen & mir nicht noch Knüppel zwischen die Beine werfen.

Ich habe extra den Brief von der Fahrerlaubnisbehörde abgedruckt, weil ich befürchte, dass mir sonst keiner glaubt.

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RA XDiver
Beitrag 10.08.2005, 23:07
Beitrag #299


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Zitat
Danach hatte ich bei der PIMA, vor Ablauf der Frist, keinen Termin mehr für eine MPU bekommen.


Mal ganz ehrlich, wann hast Du um einen Termin bei der PIMA angefragt?

Zitat
"Gegebenenfalls" heißt: Die Sachbearbeiter von der Fahrerlaubnisbehörde bestimmen nach eigenem Ermessen, ob ich zur MPU darf oder nicht.


Nein, dass heisst, dass Du, für den Fall, dass du in Widerspruch gehst und eine MPU ablegen möchtest, die Möglichkeit dazu erhältst. Das hat mit Ermessen nichts zu tun. Siehe dazu auch obiges Posting von Lexus.

Zitat
Wenn sie es wollten, dann hätten sie mir schon längst eine neue Frist gegeben.


Sie können Dir gar keine neue Frist setzen. Die NU ist raus. Mithin ist die Sache zunächst für die FEB erledigt. Wenn Du eine MPU machen möchtest, ist diese nicht fristgebunden. Sie muss jedoch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens erfolgen. Da das aber vermutlich auch schon eine ganze Zeit läuft, wird´s dafür langsam Zeit.

Hat Dich Dein Anwalt in diese Richtung nicht beraten?????


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Beitrag 10.08.2005, 23:10
Beitrag #300


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Zitat (RA XDiver @ 10.08.2005, 23:22)
Wenn Dir 4 Monate nicht gereicht haben, kannst Du die Schuld nicht bei der Behörde suchen.

Es waren 7 Wochen!
Während des Widerspruchsverfahrens wurde mir keine neue Frist eingeräumt.

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