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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil10), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
strichachtdoktor
Beitrag 29.07.2005, 16:37
Beitrag #51


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Zitat
In der uns interessierenden Rechtsfrage hilft das ständige Einbügeln des Unterschieds zwischen Befähigung und Urkunde nicht weiter.

... soll heissen ?
Verstehe ich nicht ganz.
Es gibt Laender, da gibt es eine FE gar nicht. Da wird nur mit dem Fuehrerschein operiert. Hast Du einen oder hast Du keinen ... usw. Keine Rede von Entziehung der Fahrerlaubnis - der Fuehrerschein wird eingezogen oder soll eingezogen werden, solange Du ihn hast, solange darfst Du fahren etc.

Mir erscheint es nach wie vor ein groesstenteils politisches Problem zu sein: Da wurden von wuerdeschwangeren Menschen wichtige Abkommen geschlossen, ohne sich ueber die rechtlichen und tatsaechlichen Konsequenzen Gedanken zu machen und jetzt gibt es die VGs und den EuGH, die den Schlamasel ausbaden duerfen. Und die, die gar nicht mehr durchblicken sind die Betroffenen. Stellt man sich in Europa so Buergernaehe vor ?


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Lexus
Beitrag 29.07.2005, 16:37
Beitrag #52


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Zitat (Thommy Bumm @ 29.07.2005, 17:32)
Zitat (Lexus @ 29.07.2005, 17:12)
Und ein Richter, der richtet, maßt sich auch kein Amt an.

Hier geht es aber nicht um Amtsanmaßung!
Wer allerdings in Ausübung seines Amtes eine Urkunde fälscht, der wird eben doppelt so hoch bestraft. Wenn ein schriftliches Urteil keine Urkunde ist, was soll es denn sonst sein? Etwa ein Liebesbrief? wub.gif

Sag mir einfach, wie man ein Urteil, das man grade schreibt, das also ohnehin nur von einem selbst stammt, fälschen kann. Das ist doch lächerlich.

Eine Urkundenfälschung wäre es, wenn die BeK in ihrer Ausfertigung die Verurteilung in einen Freispruch verwandeln würde.


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Uwe W
Beitrag 29.07.2005, 16:38
Beitrag #53


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@Thommy Bumm: Natürlich ist ein Urteil eine Urkunde.

Das Urteil ist aber ein Urteil und nicht die EU-Führerscheinrichtlinie.

Urkundenfälschung wäre es z.B. wenn die Geschäftsstelle des Gerichts eine Abschrift des Urteils beglaubigen würde, die nicht mit dem vom Richter unterschriebenen Original übereinstimmen würde.

Wenn der Richter aber die EU-Richtlinie falsch zitiert, dann fälscht er weder das Urteil noch stellt er eine falsche Urkunde über die EU-Führerscheinrichtlinie aus.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Lexus
Beitrag 29.07.2005, 16:43
Beitrag #54


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Zitat (strichachtdoktor @ 29.07.2005, 17:37)
Es gibt Laender, da gibt es eine FE gar nicht. Da wird nur mit dem Fuehrerschein operiert. Hast Du einen oder hast Du keinen ... usw. Keine Rede von Entziehung der Fahrerlaubnis - der Fuehrerschein wird eingezogen oder soll eingezogen werden, solange Du ihn hast, solange darfst Du fahren etc.

@/8doc

Da stimme ich dir nicht zu. Dort wird nur FE und FS sprachlich gleich behandelt, nicht aber der Bedeutung nach. Die wird schon unterschieden. Wäre dies nicht so, müsste man ja jedesmal, wenn man den Führerschein verliert oder versehentlich wäscht, alles neu machen. Ich denke, in jedem Land kann man sich einen neuen FS ausstellen lassen, weil man ja die FE schon hat.


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strichachtdoktor
Beitrag 29.07.2005, 16:44
Beitrag #55


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Hey Maedels, beruhigt Euch doch mal wieder ...

Es geht doch darum, dass in der EuRili nichts von Tilgung steht, es aber so zitiert wurde. Es ist aber sicher jetzt kein grosses Drama, denn wenn das so falsch ist, dann gibt es eine naechste Instanz, die man darauf hinweisen kann. Was willst Du bloss immer irgendwelche Leute bestrafen, die mal einen Fehler machen, ThommyBumm ? Was glaubst Du, was das bringt, ausser dass sich die Zahl der persoenlichen Feinde vergroessert ???


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Medusa
Beitrag 29.07.2005, 16:45
Beitrag #56


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Zitat
Wäre dies nicht so, müsste man ja jedesmal, wenn man den Führerschein verliert oder versehentlich wäscht, alles neu machen. Ich denke, in jedem Land kann man sich einen neuen FS ausstellen lassen, weil man ja die FE schon hat.

Könnte man nicht sagen: In jedem Land kann man sich eine neue FE ausstellen lassen, weil ja bekannt ist, daß man die FE nur verloren / gewaschen hat.
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strichachtdoktor
Beitrag 29.07.2005, 16:46
Beitrag #57


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Zitat
Wäre dies nicht so, müsste man ja jedesmal, wenn man den Führerschein verliert oder versehentlich wäscht, alles neu machen.

Warum denn dieses ?
Eine Behoerde macht sich wohl eine Notiz, ob Du einen Schein nun hast oder nicht. Hast Du keinen Schein, obwohl Du laut den Unterlagen der Behoerde einen haben solltest, bekommst Du eben einen neuen ...
Das hat aber mit dem deutschen Sinn der Fahrerlaubnis nichts zu tun.


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Lexus
Beitrag 29.07.2005, 16:54
Beitrag #58


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Ich zitiere mich mal zur Vermeidung von Links zu dem Thema FE / FS selbst; ich bin nämlich schon mal auf dieses etwas nebensächliche Thema eingegangen, das trotzdem immer wieder hochkommt:

Zitat
Richtig ist, dass nicht alle Länder die Unterscheidung kennen. Falsch ist nur die Behauptung der Kommission, dass das Europarecht den Unterschied bewusst vermieden hat.

Aus der Dokumentbeschriftung würde ich nichts ableiten wollen, weil das auch eine Frage der Sprachentwicklung ist und auch sonst eben verschieden gehandhabt wird. So wird in angelsächsischen Ländern wohl tatsächlich die Urkunde mit der Erlaubnis gleichgesetzt, so daß die Urkunden die Überschrift "Fahrerlaubnis" (drivers licence) bekommt. In Holland ist es wie bei uns - der Führerschein hat die Überschrift rijbewijs (rij = fahr, bewijs = Beweis, Beleg, Zeugnis usw.).

Ich verstehe auch gar nicht, weshalb um die Frage so viel Wind gemacht wird. Uns als Deutschen ist doch die Unterscheidung voll bewusst: Der Gastwirt braucht eine Konzession, diese geht dem Erteilen des Bescheides darüber voraus. Der Mensch wird geboren, die Geburt geht der Erteilung der Geburtsurkunde voraus. Erst besteht man das Abitur, dann bekommt man das Abiturzeugnis. Nicht anders ist es bei der Fahrerlaubnis. Der Verlust der Geburtskurkunde ist nicht tödlich, der Verlust des Abiturzeugnisses macht nicht rückwirkend wieder blöd, der Verlust des Führerscheins nimmt nicht die Berechtigung, am Verkehr imi Rahmen der einmal erteilten und nicht wieder entzogenen Fahrerlaubnis teilzunehmen usw.

Zum Thread-Thema trägt die Unterscheidung sowieso nicht bei; ich wollte bloss mal aufzeigen, dass es sich nicht um eine deutsche oder österreichische Eigenart handelt.

Art. 8 Abs. 2 FS-Richtlinie lautet im Niederländischen:

Zitat


2. Onder voorbehoud van de naleving van het territorialiteitsbeginsel
van de strafrechtelijke en politiële bepalingen, kan de Lid-Staat van
gewone verblijfplaats op de houder van een door een andere Lid-Staat
afgegeven rijbewijs zijn nationale bepalingen toepassen die betrekking
hebben op de beperking, schorsing, intrekking of nietigverklaring van
de rijbevoegdheid en daartoe zo nodig overgaan tot inwisseling van dat
rijbewijs.


Hier wird - genauso wie im deutschen - unterschieden zwischen rijbewijs (= Führerschein) und rijbevoegdheid (dt. wörtlich übersetzt: Fahrbefugtheit = Fahreignung).

oder auf englisch:

Zitat
2. Subject to observance of the principle of territoriality of criminal
and police laws, the Member States of normal residence may apply its
national provisions on the restriction, suspension, withdrawal or cancellation
of the right to drive to the holder of a driving licence issued by
another Member State and, if necessary, exchange the licence for that
purpose.


"driving licence" - "the right to drive"

Niemand kann mir einreden, dass die Übersetzer sich nicht der unterschiedlichen Bedeutung der von ihnen gewählten Begriffe bewusst waren.

Die Aussage der Kommission, man habe sich der Unterscheidung bewusst enthalten, ist also einfach falsch.


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Lino
Beitrag 29.07.2005, 16:58
Beitrag #59


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Zitat (Lexus @ 29.07.2005, 17:35)
Zitat (Lino @ 29.07.2005, 17:18)
Frage bzgl. Keine Eintragung im VZR

Geh einfach davon aus, dass völlig unabhängig von der Löschung im VZR eine Drogentat, die der FE-Behörde bekannt ist, 15 Jahre lange verwertet werden darf (nach Auffassung mancher Gerichte nur 10 Jahre, aber das nützt bei 1999 zur Zeit auch nichts).

Eine gelöschter EINTRAG IM VZR untersteht nicht mehr der 10 bis 15 Jährigen Verwertungsfrist. Ist doch eigendlich klar. Oder gibt es etwas was ich diesbzgl. übersehen habe?

Gruss
Lino
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Lexus
Beitrag 29.07.2005, 17:00
Beitrag #60


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Zitat (Lino @ 29.07.2005, 17:58)
Eine gelöschter EINTRAG IM VZR untersteht nicht mehr der 10 bis 15 Jährigen Verwertungsfrist. Ist doch eigendlich klar. Oder gibt es etwas was ich diesbzgl. übersehen habe?

Ja, da hast du was übersehen, geh doch mal besser dem Link nach, den Medusa gepostet hat.


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Lino
Beitrag 29.07.2005, 17:04
Beitrag #61


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Zitat (Medusa @ 29.07.2005, 17:36)
Zitat (Lino @ 29.07.2005, 17:18)
Er möchte nähmlich seine CZ-FS umschreiben lassen in ein D-FS wozu ich ihm zuerseinmal abgeraten habe und ihn gebeten habe sich ersteinmal gründlich zu informieren.

Ein weiser Ratschlag. Zur Verwertung von Einträgen schau mal hier.

Edit: @Lexus - Du warst schneller cool.gif

Alles schon nartürlich gelesen! Lese immer erst und frage dann!!
Jedoch keine vernünftige Antwort gesehen bzgl. meiner Fragestellung!

Liebe Grüße
Lino :-)
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Medusa
Beitrag 29.07.2005, 17:09
Beitrag #62


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Zitat
Richtig ist, dass nicht alle Länder die Unterscheidung kennen. Falsch ist nur die Behauptung der Kommission, dass das Europarecht den Unterschied bewusst vermieden hat.

Auf meiner Fx steht auf jeden Fall u.a. auch Fahrerlaubnis. Daraus folgt wohl die Erlaubnis im Besitz dieser Fx zu fahren. Aber da werden wir uns kaum einigen.
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Bayer
Beitrag 29.07.2005, 17:10
Beitrag #63


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Zitat (Mr.T @ 29.07.2005, 15:26)
Zitat
Unberührt von der EuGH-Entscheidung sind zum einen die Fälle einer nach deutschem Strafrecht verhängten lebenslangen Sperrfrist und andererseits der Fahrerlaubnisentzug durch eine deutsche Verwaltungsbehörde. Damit darf der tschechischen Fahrerlaubnis der Angeklagten zwar nicht deswegen die Gültigkeit versagt werden, weil sie zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz in der tschechischen Republik hatte, jedoch fehlt ihr die Gültigkeit, da sie auf Grund ihres Verzichts im Jahre 2001 nicht berechtigt war, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in der BRD Gebrauch zu machen (§ 28 IV Nr. 3, V FeV), ohne sich diese nunächst von der für die Angeklagte zuständigen Fahrerlaubnisbehörde anerkenn zu lassen (vgl. VG Bayreuth, a.a.O.

BeK hatte während eines laufenden Überprufungsverfahrens gegenüber der Verwaltungsbehörde auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet.
Über diesen Sachverhalt hat der EuGH nicht entschieden!

In welchem Fall hat man denn nun auf seine Fahrerlaubnis verzichtet ? Könnte da mal jemand ein paar Beispiele nennen.
Ist z.B. ein freiwillig zurückgezogener FS-Antrag nach nicht bestandener MPU ein Verzicht ??
think.gif
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Medusa
Beitrag 29.07.2005, 17:15
Beitrag #64


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Zitat (Lino @ 29.07.2005, 18:04)
Alles schon nartürlich gelesen! Lese immer erst und frage dann!!
Jedoch keine vernünftige Antwort gesehen bzgl. meiner Fragestellung!

Als Laie würde ich es so ausdrücken: Geht er zur FEB riskiert er, daß die die "Akte" rauskramen und auf Verwertung ihres Akteneintrages für 15 Jahre bestehen. Ergebnis: Fußgänger
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Lexus
Beitrag 29.07.2005, 17:20
Beitrag #65


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Zitat (Lino @ 29.07.2005, 18:04)
Alles schon nartürlich gelesen! Lese immer erst und frage dann!!
Jedoch keine vernünftige Antwort gesehen bzgl. meiner Fragestellung!

Also, zwar

Zitat
§ 51 BZRG Verwertungsverbot

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.


Aber:

Zitat
§ 52 BZRG Ausnahmen

...

(2) Abweichend von § 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.


Auf Grund der Verweisung kommt nun § 29 Abs. 5 StVG ins Spiel:

Zitat
(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.


Wie lange die Tilgungsfrist nun war, musst du § 29 Abs. 1 StVG entnehmen:

Zitat
(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

      1. zwei Jahre bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,

      2. fünf Jahre

            a) bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a , den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuchs und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuchs oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet worden ist,

            b) bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,

            c) bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,

      3. zehn Jahre in allen übrigen Fällen.


Na, alles schon gelesen?

Also Tilgungsfrist 10 Jahre ab 1999 und dann noch fünf Jahre drauf.


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Lexus
Beitrag 29.07.2005, 17:25
Beitrag #66


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Zitat (Bayer @ 29.07.2005, 18:10)
In welchem Fall hat man denn nun auf seine Fahrerlaubnis verzichtet ? Könnte da mal jemand ein paar Beispiele nennen.
Ist z.B. ein freiwillig zurückgezogener FS-Antrag nach nicht bestandener MPU ein Verzicht ??
think.gif

Nein, eine Antragsrücknahme ist kein Verzicht. Verzicht setzt das Vorhandensein einer gültigen Fahrerlaubnis voraus. Man muss schon eindeutig zur FE-Behörde sagen: Ich verzichte hiermit auf meine Fahrerlaubnis oder ähnlich, aber unmißverständlich. Und dann auch noch seinen Führerschein abgeben, so man den noch hat, sonst Eidesstattliche Versicherung, wo er abgeblieben ist.


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Bayer
Beitrag 29.07.2005, 17:34
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Zitat (Lexus @ 29.07.2005, 18:25)
Zitat (Bayer @ 29.07.2005, 18:10)
In welchem Fall hat man denn nun auf seine Fahrerlaubnis verzichtet ? Könnte da mal jemand ein paar Beispiele nennen.
Ist z.B. ein freiwillig  zurückgezogener FS-Antrag nach nicht bestandener MPU ein Verzicht ??
think.gif

Nein, eine Antragsrücknahme ist kein Verzicht. Verzicht setzt das Vorhandensein einer gültigen Fahrerlaubnis voraus. Man muss schon eindeutig zur FE-Behörde sagen: Ich verzichte hiermit auf meine Fahrerlaubnis oder ähnlich, aber unmißverständlich. Und dann auch noch seinen Führerschein abgeben, so man den noch hat, sonst Eidesstattliche Versicherung, wo er abgeblieben ist.

Da bin ich ja erstmal beruhigt.
@BeK: Wie war das denn damals bei Dir genau mit dem "Verzicht" ?
Zitat:"da die Angeklagte am 4.9.2001 während eines laufenden Überprufungsverfahrens gegenüber der Verwaltungsbehörde auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet hat"
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Perplex
Beitrag 29.07.2005, 18:32
Beitrag #68


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Zitat (strichachtdoktor @ 29.07.2005, 17:44)
Was willst Du bloß immer irgendwelche Leute bestrafen, die mal einen Fehler machen, Thommy Bumm? Was glaubst Du, was das bringt, außer dass sich die Zahl der persönlichen Feinde vergrößert???

Wenn irgendein Normalbürger einen Fehler macht, dann wird er bestraft, wenn man in erwischt hat. Im Fall eines Führerscheinentzuges wird sogar mehrfach bestraft, bis zu lebenslänglich (15 Jahre).

Wenn ein Richter oder Amtsträger in seiner Amtsausführung einen Fehler macht, dann können die Folgen für den Rechtsfrieden weitaus höher sein. In der Geschichte gibt es unzählige Beispiele dafür. Wenn ein Polizist in seiner Amtsausübung ein Verbrechen begeht, dann schreit die Öffentlichkeit sofort. Aber Richter kommen immer wieder ungeschoren davon. Das kann ich einfach nicht verstehen. Ich bin oft sehr liberal in meinen Ansichten, zumindest wenn es um das Strafmaß geht, aber hier geht es um einen klaren Rechtsbruch.
Zitat (§ 267 StGB @ Urkundenfälschung)
(2) Der Versuch ist strafbar.
Die nächste Instanz wird es zeigen. Da kann sich der Richter nicht damit rausreden: "Ups... ich habe da wohl das Wort "Verzicht" aus "Versehen" mit eingefügt! Das war ja nicht so gemeint!" blink.gif

Die Folgen für @BeK sind nun mal erheblich! Sie ist inzwischen so sehr verunsichert, dass sie sich nicht mehr traut überhaupt noch in Deutschland zu fahren, obwohl ihr Anwalt ihr dazu rät. crybaby.gif

Wenn ein Richter weiß, dass er in Amtsausübung, Straftaten "aus Versehen" begehen darf, dann werden ihm 1000 weitere Richter folgen, das ist sicher! In der Tat versuchen die Richter immer öfter, besonders in Bayern, ihre Grenzen austesten. Da hilft nur eins: So schnell wie möglich Grenzen setzen. Nur so kann man verhindern, dass sich die nächsten Richter genau auf dieses Urteil, ohne dafür selbst die Verantwortung zu übernehmen, berufen, und sofort wegen "Fahren ohne Fahrerlaubnis" im Schnellverfahren verurteilen. ranting.gif


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Medusa
Beitrag 29.07.2005, 18:38
Beitrag #69


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Hat keiner einen Link zum Gesetz wo die Gebrauchsuntersagung vorkommt? Ist vorhin wohl untergegangen.
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Uwe W
Beitrag 29.07.2005, 18:45
Beitrag #70


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§ 46 FeV Absatz 5
Zitat
(5) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.


D.h. im Wortschatzl des Verordnungsgebers gibt es keine "Gebrauchsuntersagungen", da es sich um einen Spezialfall des Entzuges handelt: Es wird das Recht entzogen, von einem ausländischen Führerschein im Inland Gebrauch zu machen.

Ähnlich ist die Sache bei einem strafrechtlichen Entzug in § 69b StGB geregelt.


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Perplex
Beitrag 29.07.2005, 18:46
Beitrag #71


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Zitat (Thommy Bumm @ 29.07.2005, 19:32)
Die Folgen für @BeK sind nun mal erheblich! Sie ist inzwischen so sehr verunsichert, dass sie sich nicht mehr traut überhaupt noch in Deutschland zu fahren, obwohl ihr Anwalt ihr dazu rät. crybaby.gif

Schadenersatz kann es in diesem Fall auch nicht geben, weil die Fahrerlaubnis nicht "ausdrücklich" entzogen wurde. So werden die Richter später unter Garantie argumentieren. whistling.gif


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Beitrag 29.07.2005, 18:48
Beitrag #72


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Zitat
D.h. im Wortschatzl des Verordnungsgebers gibt es keine "Gebrauchsuntersagungen", da es sich um einen Spezialfall des Entzuges handelt: Es wird das Recht entzogen, von einem ausländischen Führerschein im Inland Gebrauch zu machen.

Daraus wollte ich raus. Es wird etwas angewandt, was es garnicht gibt. Warum wird die Sache nicht beim richtigen Namen genannt = Fahrverbot?
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Uwe W
Beitrag 29.07.2005, 18:56
Beitrag #73


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Ein befristetes Fahrverbot ist es ja nicht, es ist ja ein Entzug einer Fahrerlaubnis!

FAQ: Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis


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Beitrag 29.07.2005, 18:57
Beitrag #74


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Zitat (Thommy Bumm @ 29.07.2005, 19:32)
Zitat (§ 267 StGB @ Urkundenfälschung)
(2) Der Versuch ist strafbar.
Die nächste Instanz wird es zeigen. Da kann sich der Richter nicht damit rausreden: "Ups... ich habe da wohl das Wort "Verzicht" aus "Versehen" mit eingefügt! Das war ja nicht so gemeint!" blink.gif


Sag einmal Thommy, wann kapierst du es endlich. Der Richter hat keine Straftat begangen, noch nicht einmal ein Versuch.

Merkst du eigentlich nicht, wie du dich mit deinen abstrusen Verschwörungstheorien hier langsam lächerlich machst?? sad.gif


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Perplex
Beitrag 29.07.2005, 18:59
Beitrag #75


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Zitat (Medusa @ 29.07.2005, 19:48)
Warum wird die Sache nicht beim richtigen Namen genannt = Fahrverbot?

Weil ein Fahrverbot nur 1 bis 3 Monate lang sein kann & weil die Richter & Sachbearbeiter, besonders in Bayern, so verdammt "deutsch" sind!
"deutsch" soll selbstverständlich als Beleidigung gemeint sein!
Was denkt Ihr denn sonst, warum Deutsche in der Welt selbst heute noch, in vielen Bereichen, so unbeliebt sind? shutup.gif


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Medusa
Beitrag 29.07.2005, 18:59
Beitrag #76


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Zitat (Uwe W @ 29.07.2005, 19:56)
Ein befristetes Fahrverbot ist es ja nicht, es ist ja ein Entzug einer Fahrerlaubnis!

FAQ: Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis

Bei einer Entziehung dürfte ich aber im Ausland auch nicht fahren. Es entspricht in der Wirkung einem unbefristeten Fahrverbot.
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michaelp100
Beitrag 29.07.2005, 19:11
Beitrag #77


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hehe mich hats erwischt fahren ohne fe, grins, mein anwalt lacht sich tot und ich auch. staatsanwalt hate keine kenntniss von meiner eu-fe, wird sich ändern, urteil 40 ts a 15 euro, klar folgt widerspruch.
angeblich hätten mich mitarbeiter der fe-behörde gesehen, die wussten aber von meiner eu-fe, deshalb vorläufig nu, naja, alles idioten rofl1.gif
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Medusa
Beitrag 29.07.2005, 19:14
Beitrag #78


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Wie - FEB weiß von Deiner EU-FE, Richter nicht, deshalb FoFE? Verwirrt .. think.gif
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Perplex
Beitrag 29.07.2005, 19:27
Beitrag #79


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Zitat (Andreas @ 29.07.2005, 19:57)
Sag einmal Thommy, wann kapierst du es endlich? Der Richter hat keine Straftat begangen, noch nicht einmal einen Versuch.

Selbst wenn es im Nachhinein keine Straftat war, ist es trotzdem eindeutig falsch!

Zitat (Andreas @ 29.07.2005, 19:57)
Merkst du eigentlich nicht, wie du dich mit deinen abstrusen Verschwörungstheorien hier langsam lächerlich machst??  sad.gif

Ich poste nur offen meine Meinung! Ich bin schließlich selber auch betroffen, Du nicht!

Ich hatte selbst mit solch einen bösen Richter zu tun. Der hatte zu mir damals gesagt: "Ich hätte sie am liebsten für lange Zeit eingesperrt, aber leider hat die Staatsanwältin nur 60 Tagessätze gefordert." Die Richter sind aber zum Glück nicht alle so böse. Beim 2. Mal wurde ich von einer anderen Richterin frei gesprochen, obwohl ich schuldig war. Es ging beides Mal um "Fahren ohne Fahrerlaubnis".


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Andreas
Beitrag 29.07.2005, 19:30
Beitrag #80


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Zitat (Thommy Bumm @ 29.07.2005, 20:27)
Ich poste nur offen meine Meinung! Ich bin schließlich selber auch betroffen, Du nicht!

Wenn dir aber von 2 Juristen ausführlich erklärt wurde, dass hier auch nicht im entferntesten eine Urkundenfälschung vorliegt, sollte man spätestens zu diesem Zeitpunkt seine Äußerungen der offensichtlichen Rechtslage anpassen. sad.gif


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Medusa
Beitrag 29.07.2005, 19:36
Beitrag #81


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Was aber liegt vor, wenn ein Richter etwas aus einem Gesetz, oder einer EU Rili, oder einem Urteil zitiert, was nicht drin steht, und demzufolge ein Urteil fällt? Rechtsbeugung? Schusselligkeit? Wie siehts mit der Haftung für Folgen dieser Fehlleistung aus?
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Perplex
Beitrag 29.07.2005, 19:52
Beitrag #82


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Zitat (Andreas @ 29.07.2005, 20:30)
Wenn dir aber von 2 Juristen ausführlich erklärt wurde, dass hier auch nicht im Entferntesten eine Urkundenfälschung vorliegt, sollte man spätestens zu diesem Zeitpunkt seine Äußerungen der offensichtlichen Rechtslage anpassen.  sad.gif

Habe ich doch getan:
Zitat (Thommy Bumm @ 29.07.2005, 20:27 )
Selbst wenn es im Nachhinein keine Straftat war, ist es trotzdem eindeutig falsch!

RA XDiver & Lexus haben meinen allerhöchsten Respekt! Trotzdem muss ich mit Ihnen nicht immer einer Meinung sein, wenn sie einfach nur behaupten, dass es keine Straftat ist, aber ich den Gesetzestext eindeutig so verstehe. Was nutzen Gesetzestexte, wenn die Formulierung nur missverstanden werden kann?


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Uwe W
Beitrag 29.07.2005, 19:53
Beitrag #83


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Zitat (michaelp100 @ 29.07.2005, 20:11)
hehe mich hats erwischt fahren ohne fe, grins, mein anwalt lacht sich tot und ich auch. staatsanwalt hate keine kenntniss von meiner eu-fe, wird sich ändern, urteil 40 ts a 15 euro, klar folgt widerspruch.
angeblich hätten mich mitarbeiter der fe-behörde gesehen, die wussten aber von meiner eu-fe, deshalb vorläufig nu, naja, alles idioten rofl1.gif

Na dann hoffe ich mal, dass Dein Anwalt seinen Lachanfall überlebt hat, sonst musst Du Dir noch einen neuen suchen. rofl1.gif

Aber wenn Du den Staatsanwalt jetzt noch auf Deine Seite bekommst, kann Dir ja in der Einspruchsverhandlung nichts mehr passieren.

Vielleicht kommt der Staatsanwalt ja auch auf den Trichter, dass hier eine falsche Verdächtigung seitens der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt.
Durch eine Strafanzeige darauf aufmerksam machen würde ich aber nicht, sowas kommt bei Gericht nicht gut an.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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BeK
Beitrag 29.07.2005, 20:01
Beitrag #84


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Zitat (Bayer @ 29.07.2005, 18:34)
@BeK: Wie war das denn damals bei Dir genau mit dem "Verzicht" ?
Zitat:"da die Angeklagte am 4.9.2001 während eines laufenden Überprufungsverfahrens gegenüber der Verwaltungsbehörde auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet hat"

Na, wie gesagt, ich wurde 2x angehalten mit BTM (THC) jeweils 1 Monat Fahrverbot und dann zur MPU geschickt. Die fiel negativ aus. Ich hätte dann 1 Jahr Langzeittherapie und 1 Jahr Drogenverzicht nach Ende der Therapie machen müssen. Und weil ich mich damals nicht so genau auskannte mit dem ganzen Führerscheinkrams hab ich ihn halt ans Landratsamt abgegeben, weil sie ja sagten, dass nach 2 Jahren der Führerschein sowieso neu gemacht werden müsste. Hab mir nichts dabei gedacht. Mein Fehler, jetzt hab ich damit ein großes Problem. Und 2002 wurde ich wegen Anbau von Cannabis angezeit. Es gab damals allerdings gar keine Verhandlung, hab per Post nur mitgeteilt bekommen, dass das Verfahren eingestellt wurde und eine Geldbuße bekommen. Na ja Mißt gebaut eben blushing.gif
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Perplex
Beitrag 29.07.2005, 20:06
Beitrag #85


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Zitat (Medusa @ 29.07.2005, 20:36)
Was aber liegt vor, wenn ein Richter etwas aus einem Gesetz, oder einer EU-Rili, oder einem Urteil zitiert, was nicht drin steht, und demzufolge ein Urteil fällt? Rechtsbeugung? Schusseligkeit? Wie sieht’s mit der Haftung für Folgen dieser Fehlleistung aus?

Sehr gut formuliert! Ich hätte es nicht besser formulieren können. yes.gif


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Perplex
Beitrag 29.07.2005, 20:37
Beitrag #86


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Zitat (BeK @ 29.07.2005, 21:01)
Und weil ich mich damals nicht so genau auskannte mit dem ganzen Führerscheinkrams hab ich ihn halt ans Landratsamt abgegeben, weil sie ja sagten, dass nach 2 Jahren der Führerschein sowieso neu gemacht werden müsste. Hab mir nichts dabei gedacht. Mein Fehler, jetzt hab ich damit ein großes Problem.

Von wegen Fehler! Du hast das Beste getan, was möglich war! Der deutsche Weg war Dir ja sowieso verbaut, zumindest für die nächsten Jahre war das so.

Zitat (BeK @ 29.07.2005, 21:01)
Und 2002 wurde ich wegen Anbau von Cannabis angezeigt. blushing.gif

Da bist Du mir gleich ganz sympathisch! Ich hatte auch schon eine Pflanze zu Hause, obwohl ich nicht rauche. Solche Pflanzen riechen einfach so gut, das ist besser als jede Räucherkerze.


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Roland
Beitrag 29.07.2005, 21:55
Beitrag #87


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Zitat (Thommy Bumm @ 29.07.2005, 21:37)
Da bist Du mir gleich ganz sympathisch! Ich hatte auch schon eine Pflanze zu Hause, obwohl ich nicht rauche. Solche Pflanzen riechen einfach so gut, das ist besser als jede Räucherkerze.

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Perplex
Beitrag 29.07.2005, 21:56
Beitrag #88


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Zitat (michaelp100 @ 29.07.2005, 20:11)
Hehe mich hat's erwischt, Fahren ohne Fahrerlaubnis, grins, mein Anwalt lacht sich tot und ich auch. Staatsanwalt hatte keine Kenntnis von meiner EU-FE, wird sich ändern, Urteil 40 Ts a 15 €uro, klar folgt Widerspruch.
Angeblich hätten mich Mitarbeiter der FE-Behörde gesehen, die wussten aber von meiner EU-FE, deshalb vorläufig NU, naja, alles Idioten rofl1.gif

Gab es keine mündliche Verhandlung? Was ist denn eine vorläufige Nutzungsuntersagung? Wieder so eine komische Wortschöpfung! Hat die Fahrerlaubnisbehörde eine NU ausgesprochen, während parallel eine Anklage wegen "Fahren ohne Fahrerlaubnis" lief?

Zitat (michaelp100 @ 18.07.2005, 12:09)
Und was passiert, wenn ich nachweise, ich lebe seit 2 Wochen im Eu-Ausland?
Was passiert, wenn ich nachweise, ich lebe in einem anderen Zuständigkeitsbereich?

Wie ist das möglich, wenn Du im Ausland wohnst, dass du verurteilt wurdest? blink.gif


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RA XDiver
Beitrag 29.07.2005, 22:14
Beitrag #89


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Zitat
Gab es keine mündliche Verhandlung?


Das klingt verdächtig nach einem Strafbefehl. Dann kommt erst nach dem Einspruch die Verhandlung.

Zitat
Was ist denn eine vorläufige Nutzungsuntersagung?


Vorläufig vielleicht, weil sein Anwalt wohl Rechtsmittel gegen die NU eingelegt hat?
Michaelp scheint davon auszugehen, dass das VG seinem Aussetzungsantrag, den sein Anwalt wohl gestellt hat, stattgeben wird?

Zitat
Hat die Fahrerlaubnisbehörde eine NU ausgesprochen, während parallel eine Anklage wegen "Fahren ohne Fahrerlaubnis" lief?


So scheint´s.

Zitat
Wie ist das möglich, wenn Du im Ausland wohnst, dass du verurteilt wurdest?


Er fragte doch nur was wäre, wenn er denn im Ausland wohnen würde. Das er da wohnt hat er bislang nicht gesagt.


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Perplex
Beitrag 29.07.2005, 22:28
Beitrag #90


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OK, michaelp100 drückt sich immer recht abgekürzt aus (Telegrammstil). blink.gif


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Beitrag 29.07.2005, 23:24
Beitrag #91


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Zitat (Lexus @ 29.07.2005, 17:54)
Hier wird - genauso wie im deutschen - unterschieden zwischen rijbewijs (= Führerschein) und rijbevoegdheid (dt. wörtlich übersetzt: Fahrbefugtheit = Fahreignung).

rijbevoegdheid = "Reitbefugnis" = Fahrerlaubnis
Wie kommst Du auf Fahreignung ???


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Beitrag 30.07.2005, 01:43
Beitrag #92


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In der Schweiz gibt es keinen Unterschied:
Zitat (Wikipedia)
Führerschein
Der Führerschein ist die Urkunde, mit der die Erteilung einer Fahrerlaubnis (Deutschland) oder einer Lenkberechtigung (Österreich) dokumentiert wird und nachgewiesen werden kann. In der Schweiz wird zwischen Erlaubnis und Dokument nicht unterschieden, beides nennt sich Führerausweis (umgangsspr. "Fahrausweis").

In Österreich gibt es allerdings eine Unterscheidung wie in Deutschland.
Zitat (Wikipedia)
Lenkberechtigung
Lenkberechtigung bezeichnet in Österreich die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Die Bestätigung darüber, dass diese Berechtigung verliehen wurde, ist der Führerschein.


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Beitrag 30.07.2005, 07:36
Beitrag #93


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Urteile – Nutzungsuntersagungen 2005
Leute, Ihr könnt einpacken! Nehmt Euch einen Strick & erschießt Euch da, wo das Wasser am tiefsten ist oder arbeitet als Hilfsarbeiter in einer Fabrik oder wandert aus! Ihr habt keine Chance, die Nutzungsuntersagungen sprechen für sich. Hier sind einige der Nutzungsuntersagungen, die irgendwann beim Europäischen Gerichtshof landen könnten.
Viel Spaß beim lesen:

VGH München - 01.07.2005 - 11 C 05.940 - ausl. FE - EU-GH - Bestätigung einer Entziehung einer tschech. FE nach einem negativen Gutachten

OVG Koblenz - 13.06.2005 - 7 B 10620 / 05 - ausl. FE - EU-GH

VG Augsburg - 07.06.2005 - Au S 05.431 - ausl. FE - EU-GH

VG Stuttgart - 09.05.2005 - 10 K 1173/05 - ausl. FE - Zum Erfordernis einer Eignungsüberprüfung nach der Erteilung einer tschech. FE aufgrund bestehender Eignungszweifel

VG München - 04.05.2005 - M 6a K 04.1 - ausl. FE - EU-GH / Vorlagefragen an den EU-GH

OVG Koblenz - 04.05.2005 - 7 B 10465 / 05 - ausl. FE - EU-GH

OVG Koblenz - 04.05.2005 - 7 B 10431 / 05 - ausl. FE - EU-GH

VG Sigmaringen - 18.04.2005 - 8 K 497 / 05 - ausl. FE - Einziehung eines gefälschten FS

VG Augsburg - 14.04.2005 - Au 3 S 05.238 - ausl. FE - EU-GH

VG Ansbach - 17.03.2005 - AN 10 S 05.00724 - ausl. FE - EU-GH

VG Ansbach - 14.03.2005 - AN 10 E 05-00679b - ausl. FE - Entzug einer tschechischen Fahrerlaubnis

VG Neustadt - 11.03.2005 - 4 L 389 / 05 - ausl. FE - EU-GH

VG Braunschweig - 10.03.2005 - 6 A 358 / 03 - ausl. FE - Umschreibung einer ital. FE

VG Neustadt - 04.03.2005 - 3 L 253 / 05 - ausl. FE - EU-GH

VG Bayreuth - 25.02.2005 - B 1 S 05.90 - ausl. FE - EU-GH

VG Regensburg - 03.02.2005 - RN 5 S 05.30 - ausl. FE - EU-GH

VG München - 13.01.2005 - M 6b S 04.5843 - ausl. FE - (EU-GH)

VG München - 13.01.2005 - M 6b S 04.5543 - ausl. FE - (EU-GH)

VG Sigmaringen - 05.01.2005 - 4 K 2198 / 04 - ausl. FE - EU-GH - Anwendung Kapper-Urteil

rolleyes.gif rolleyes.gif rolleyes.gif rolleyes.gif rolleyes.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 30.07.2005, 08:20
Beitrag #94


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... da hat sich Thommy aber Arbeit gemacht. thumbup.gif clapping.gif

Mag sein, dass die deutschen VGe in den meisten Faellen die Nutzungsuntersagung etc. der Behoerden bestaetigen. Was sie aber bisher noch nicht gemacht haben ist n.m.E., einem Betroffenen einen nach Ablauf aller Sperrfristen und unter Beachtung aller einschlaegigen Regeln erteilten EU-FS wieder abzunehmen ...

Was ich meine: All´ diese von Thommy aufgefuehrten Faelle sind anders als der Kapper-Fall.

Daher gehe ich im Moment auch weiterhin davon aus, dass ich mit meiner PL-Karte in Deutschland fahren darf: Keine Straftaten seit 1999, Ablauf der letzten Sperrfrist 2001 (?), Erteilung PL-Karte 10/2004 bei Einhaltung der 185 Tage-Regel gem. §7 ...


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Beitrag 30.07.2005, 08:43
Beitrag #95


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Urteile – Aufhebung der Nutzungsuntersagungen 2004
Mädels, wartet noch….. bevor Ihr von der nächsten Brücke fliegen lernt oder Deutschland für immer den Rücken kehrt! Es gibt noch Hoffnung! Früher war alles besser! Bei diesen Urteilen wurde voll wie im EuGH-Urteil entschieden. Alle Nutzungsuntersagungen wurden aufgehoben.
Viel Spaß beim lesen:

VG Augsburg - 22.10.2004 - Au 3 S 04.1435 - ausl. FE - (EU-GH)

VGH Mannheim - 12.10.2004 - 10 S 1346/04 - ausl. FE - (EU-GH)

VG Karlsruhe - 18.08.2004 - 11 K 4476 / 03 - ausl. FE - Umsetzung des Urteils des EU-GH C-476 hinsichtlich der Frage des Wohnsitzes bzw. der Befähigung. Keine Aussage über die strittige Eignungsüberprüfung

VGH Mannheim - 21.06.2004 - 10 S 308 / 04 - DAR 10 / 2004 - VD 09 / 2004 - NZV 03 / 2005 ausl. FE - Umsetzung des EU-GH-Beschlusses hinsichtlich der Fültigkeit einer Fahrerlaubnis, die entgegen dem Wohnsitzprinzip in Italien verlängert wurde.

EU-GH - 29.04.2004 - C-476 / 01 DAR 06 / 2004
eigener Bestand ausl. FE - Zur Bewertung der automatischen Anerkennung von EU/EWR-Fahrerlaubnissen unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelung des § 28 Abs.4 FeV


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Matte
Beitrag 30.07.2005, 09:59
Beitrag #96


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Ich hoffe du hast alle Urteile genau gelesen TB. Das sind alles Einzelfallentscheidungen, bei denen es nur bei einer um eine MPU ging, welche auch noch positiv vorgelegt wurde.


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Hildy
Beitrag 30.07.2005, 10:20
Beitrag #97


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waren die Verhandlungen von Säftel geleitet ?
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RA XDiver
Beitrag 30.07.2005, 10:43
Beitrag #98


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Zitat
waren die Verhandlungen von Säftel geleitet ?


Wohl kaum. Das Schicksal eines Anwaltes ist nunmal, dass er der Verhandlungsleitung durch einen Vorsitzenden Richter unterliegt. tongue.gif

In einigen Fällen hatte der Kollege Säftel seine Finger mit im Spiel, das ist allerdings richtig.


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BeK
Beitrag 30.07.2005, 17:13
Beitrag #99


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Und, RA XDiver, was sagst du du denn jetzt zu dem Urteil? Meine Vorgeschichte ist ja inzwischen bekannt.
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Lexus
Beitrag 31.07.2005, 08:35
Beitrag #100


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Zitat (strichachtdoktor @ 30.07.2005, 00:24)
Zitat (Lexus @ 29.07.2005, 17:54)
Hier wird - genauso wie im deutschen - unterschieden zwischen rijbewijs (= Führerschein) und rijbevoegdheid (dt. wörtlich übersetzt: Fahrbefugtheit = Fahreignung).

rijbevoegdheid = "Reitbefugnis" = Fahrerlaubnis
Wie kommst Du auf Fahreignung ???

Hier wird immer wieder darüber diskutiert, ob die Unterscheidung zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein überhaupt eine Bedeutung hat oder sinnvoll ist oder was weiß ich, was es weiterhelfen soll, falls es es dasselbe ist.

Mit dem Problem der Fahreignung hat das nichts zu tun. Ich hab mich da vertippt und hätte schreiben müssen: rijbevoegdheit = Fahrerlaubnis; sorry- vollkommen gepennt.

Aber das Wort rijden bedeutet in NL zwar auch "reiten", aber in erster Linie "fahren"; ein Rijwiel ist eine Fahrrad, ein rijbewijs ist kein Reiterausweis, sondern ein Führerschein. Die Fahrbahn ist die rijbaan, die Fahrgeschwindigkeit ist die rijsnelheid usw. usw.


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