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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil10), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
murksel
Beitrag 25.08.2005, 17:15
Beitrag #651


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Zitat (MaximilianNRW @ 25.08.2005, 13:41)
Als Inhaber eines EU-FS habe ich mich langwierig und teuer auf eine MPU vorbereitet. Mittlerweile wohne ich nicht mehr in Deutschland. Ich würde aber trotzdem gerne die MPU absolvieren, einfach weil ich auf der sicheren Seite sein möchte und mir diese ganze Unsicherheit gegen den Strich geht. Welche Möglichkeit hätte ich denn, eine MPU zu absolvieren? Wo kann ich das beantragen? Brauche ich einen Anwalt dazu?
Gruß

Max

Das geht leider nicht. Du mußt in Deutschland wohnen, um die MPU zu machen. Ist bei mir dasselbe. Allerdings bekommste auch keine NU und darfst legal in D fahren.
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corneliusrufus
Beitrag 25.08.2005, 18:38
Beitrag #652


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Ergänzung: Anders ist es, wenn Du schon eine NU (für D) hast. Dann kannst Du auch vom Ausland die MPU beantragen und in D absolvieren.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
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Roland
Beitrag 25.08.2005, 18:54
Beitrag #653


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Zitat (RA XDiver @ 25.08.2005, 15:35)
Ich habe den Volltext vorliegen. Bin aber noch nicht zum ausgiebigen Lesen gekommen.

@RA Xdiver

Wenn du wieder mal Luft hast könntest du den Volltext ja in die FAQ vom VP stellen oder irgendwie verlinken wenn du irgendwo Webspace hast.
Vielleicht hat ja Lexus noch 1 MB auf seiner HP rolleyes.gif


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Roland
Beitrag 25.08.2005, 19:01
Beitrag #654


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Der Bescheid des OVG Koblenz steht sogar bei uns in der lokalen Presse.

Artikel in den Nürnberger Nachrichten


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Medusa
Beitrag 25.08.2005, 19:12
Beitrag #655


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Zitat (Roland @ 25.08.2005, 19:54)
@RA Xdiver

Wenn du wieder mal Luft hast könntest du den Volltext ja in die FAQ vom VP stellen oder irgendwie verlinken wenn du irgendwo Webspace hast.

Nur die Ruhe wink.gif Ich bin mir sicher, daß wir das Urteil recht bald im VP lesen werden.
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RA XDiver
Beitrag 25.08.2005, 19:53
Beitrag #656


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Zitat
Nur die Ruhe  Ich bin mir sicher, daß wir das Urteil recht bald im VP lesen werden.


Ich nicht, da es kein Urteil gibt. wink.gif

Wenn Du den Beschluss meinst, den habe ich Lexus schon geschickt. Sobald er das Doc-Format html-tauglich gemacht und eingestellt, gibt´s selbstmurmelnd den Link in den FAQ.

wavey.gif


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RA XDiver
Beitrag 25.08.2005, 20:14
Beitrag #657


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Schön, dass du es loswerden musstest. Aber vielleicht ist diese Fraktion nur etwas vorsichtiger als Ihr und verteilt nicht das Fell des Bären, bevor er erlegt ist. cool.gif

Nachdem ich den Beschluss nunmehr gelesen habe (zumindest oberflächlich) ist zuzugestehen, dass der Beschluss tatsächlich sehr in Eurem Sinne sein dürfte.

Das sollte allerdings nicht zu verfrühten Jubelstürmen oder Massenkarawanen gen Osten hinreissen lassen.

Zum einen entfaltet der Beschluss keine Bindungswirkung ggü. anderen Gerichten. Der VGH München sieht die Sache ja nun ein wenig anders und der VGH Mannheim hat auch nicht in entsprechender Art und Weise entschieden.

Des Weiteren ist es, wie erwähnt, nur ein Beschluss im einstweiligen RS. Die Hauptsache kann immer noch anders ausgehen, auch wenn eine gewisse Indizwirkung nicht zu negieren ist.

Demnach bleibt abschließend zu sagen: Freut Euch, dass Ihr nicht nur negative Urteile bekommt, aber lasst die Schampusflaschen zu. Soweit ist es lange noch nicht.


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michaelp100
Beitrag 25.08.2005, 20:38
Beitrag #658


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man könnte den beschluss dahingehend verstehen...
Gemäss der dortigen Entscheidung hindert höherrangiges Gemeinschaftsrecht die Behörden, einer von einem Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis ohne neuerliche, Eignunfszweifel begründende Vorfälle, die Anerkennung zu verweigern whistling.gif
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Natrix20
Beitrag 25.08.2005, 21:13
Beitrag #659


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Hallo,
liebe Freunde, ich habe heute wieder mit meinem Bekannten gesprochen, der als Beruf Verkehrspsychologe ist und diesen Beschluss gestern noch an seinen Rechtsanwalt gesendet hat. Eigentlich kam bei diesem Beschluss nicht viel mehr raus, als das der Führerschein anerkannt werden muss, nicht mehr und nicht weniger. Das mit der MPU ist eigentlich gar nicht Bestandteil dieses Beschlusses gewesen. Wenn man mal den Artikel aus den Nürnberger Nachrichten nimmt steht da auch nicht mehr.Sorry aber schaut mal genau in diesen dpa Artikel:

Zitat
EU-Führerschein gilt

Eine EU-Fahrerlaubnis ist in Deutschland gültig, auch wenn deutsche Behörden einem Fahrer die deutsche Lizenz entzogen haben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (AZ: 7 B 11021 /05.OVG). Im konkreten Fall war einem deutschen Fahrer der Führerschein entzogen worden. Eine tschechische Fahrerlaubnis erkannten die Behörden nicht an. Dieses Vorgehen widerspreche aber europäischen Regelungen, so die Richter. (dpa

Genaus so ähnlich fasste dies auch der RA des Verkehrspsychologen auf. Über eine MPU nachträglich steht eigentlich nicht viel drin. Sorry aber diesen Dämpfer musste ich los werden.
Gruss
Natrix
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murksel
Beitrag 25.08.2005, 21:17
Beitrag #660


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Wieso Dämpfer? Wer einen ausländischen FS hat, der kann nicht zu einer nachträglich MPU aufgefordert werden. Das lese ich ganz klar da raus. Der FS ist anzuerkennen. Und darum geht es den EU-FS Besitzern ja.
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michaelp100
Beitrag 25.08.2005, 21:19
Beitrag #661


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@ natrix ich habe den beschluss vorliegen, darin wird sehr wohl die mpu erwähnt.
des weiteren die FEV und § 28 u.s.w.
der aussage des RA würde ich so nicht "trauen"...
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Roland
Beitrag 25.08.2005, 21:50
Beitrag #662


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Zitat (Natrix20 @ 25.08.2005, 22:13)
Über eine MPU nachträglich steht eigentlich nicht viel drin. Sorry aber diesen Dämpfer musste ich los werden.
Gruss
Natrix

Ob hier noch ne MPU-Anordnung und Nutzungsuntersagung ins Spiel kommen wird steht sicherlich noch in den Sternen. Es ging hier wie du schon richtig meintest um die grundsätzliche Anerkennung des CZ-FS (siehe Kapper)

Aber es wurde jedoch in diesem Bescheid die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eingeräumt (also somit kein Sofortvollzug smile.gif )und das ist ja schon mal ein Zeichen.

Zitat
Das Oberverwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diese Fahrerlaubnisentziehung her, da die Fahrerlaubnis nach europäischem Recht von den deutschen Behörden anzuerkennen ist.


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mirko1
Beitrag 25.08.2005, 23:20
Beitrag #663


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Zitat
Über eine MPU nachträglich steht eigentlich nicht viel drin. Sorry aber diesen Dämpfer musste ich los werden.
Gruss
Natrix

Also Natrix das ist ein Abschnitt aus der Pressestelle VOM OVG Koblenz, alles andere sind nur verkürtzte Versionen(ATM-Sport ec.)

Zitat
Die daraufhin erfolgte medizi­nisch-psychologische Begutachtung kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet sei. Der Antragsteller verzichtete deshalb auf seine Fahrerlaubnis. Im Januar 2005 wurde ihm sodann eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt. Nachdem die deutsche Fahrerlaubnisbehörde dies erfahren hatte, entzog sie dem Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis. Das Oberverwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diese Fahrerlaubnisent­ziehung her, da die Fahrerlaubnis nach europäischem Recht von den deutschen Behörden anzuerkennen ist.


Ist doch wurscht egal wie es zur MPU kamm, die Geschichte ist immer die selbe.

Führerschein wurde entzogen per Gericht oder Verwaltung --> MPU entweder Negativ oder nicht abgegeben, das Resultat ist das gleiche --> CZ-PL-FS gemacht ---> police.gif Kontrolle --> FS wird Nutzungsuntersagt b.z.w nicht mehr anerkannt.

Das ist genau die Geschichte die auf jeden von uns zu 99% zutrifft und genau das hat das OVG Koblenz abgelehnt. Die Führerscheinstelle darf ohne neuerlichen Taten den FS nicht entziehen.

@RAXdiver
bis jetzt haben doch nur die unteren VG´S entschieden, kann es sein das von der Hirachie her gesehen das OVG das höchste bis jetzt ist.?
SOrry habe es oben gelesen
Zitat
siehe OVG Thüringen / OVG Saarland bzgl. der Verwertungsfrage
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RA XDiver
Beitrag 25.08.2005, 23:26
Beitrag #664


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Zitat
Also Natrix das ist ein Abschnitt aus der Pressestelle VOM OVG Koblenz, alles andere sind nur verkürtzte Versionen(ATM-Sport ec.)


Auch die PM des OVG ist vergleichsweise kurz (kein Wunder bei 10 Seiten Begründung). tongue.gif

Zitat
bis jetzt haben doch nur die unteren VG´S entschieden, kann es sein das von der Hirachie her gesehen das OVG das höchste bis jetzt ist.?


Es gibt momentan 3 (mit dem aktuellen 4) Entscheidungen von OVGen. Einmal Mannheim und dreimal Koblenz.

Dazu der Beschluss des VGH München (ablehnend aber mit Vorlagebeschluss) und ein ablehnendes Urteil des VGH Mannheim.

Es sei noch einmal erwähnt, dass auch von einer OVG-Entscheidung keine Bindungswirkung, zumindest außerhalb des jeweiligen Bundeslandes, ausgeht.


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mirko1
Beitrag 25.08.2005, 23:29
Beitrag #665


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also könnte man sagen das man momentan in Rheinland-Pfalz sich mit seiner CZ-Karte frei bewegen kann.
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pete66
Beitrag 26.08.2005, 02:08
Beitrag #666


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Hallo zusammen,

erstmal Kompliment an die VP-Verantwortlichen und VP-Aktiven. Das hier ist die kompetenteste Plattform im Netz für Fragen rund um den EU-FS, die ich kenne.

Zum Thema, ich kann die Warnung der EU-FS Gegner verstehen...
Zitat
...aber lasst die Schampusflaschen zu ...

...allerdings lediglich in dem Zusammenhang keinen Grund zu haben mitzutrinken.

Tschuldigung, aber endlich haben deutsche Richter die weitreichende Bedeutung des EUGH-Urteils in ihre Entscheidung einfliessen lassen. Mehr noch, sie sind der EUGH-Entscheidung gefolgt.

Ist es denn so schwer den Hintergrund des vielzitierten EUGH-Urteils zu erkennen? Es muss eine Datenbank für EU-FS geschaffen werden und ebenso eine Regelung wer wann und wieso seinen FS verliert und unter welchen Umständen wiederbekommt. Punkt. Deutschland hat einen Schritt gemacht, indem die Flensburg-Datenbank um positiv-Einträge erweitert wird, sprich welche Fahrerlaubnis wann gemacht wurde. Aber das reicht nicht, Flensburg ist nicht Zentrum der EU.

Und ich meine nichts anderes steckt hinter dem Beschluss des OVG Koblenz. Sicher sind dort intelligente Leute am Werk, die auch nicht möchten das irgendjemand von einem unvernünftigen KFZ-Fahrer gefährdet wird, in welchem Zusammenhang auch immer, Alk, Drogen, Geschwindigkeit, etc. Aber das deutsche System MPU wird zu Grabe getragen, die Geldmaschinerie wird sich in der EU sicherlich nicht durchsetzen.

Ich kann nur hoffen das es bald eine europäische Lösung gibt, die beider Seiten der FS-Problematik gerecht wird. Einerseits hat man ein Recht auf Mobilität, andererseits hat man selbstverständlich auch die Pflicht zur Rücksichtnahme.

Andere Meinungen?
pete
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mirko1
Beitrag 26.08.2005, 03:02
Beitrag #667


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Zitat (pete66 @ 26.08.2005, 03:08)
Ich kann nur hoffen das es bald eine europäische Lösung gibt, die beider Seiten der FS-Problematik gerecht wird. Einerseits hat man ein Recht auf Mobilität, andererseits hat man selbstverständlich auch die Pflicht zur Rücksichtnahme.

Andere Meinungen?
pete

Dem Stimme ich gerne zu, eine Reale Chance die sich an klare Richtlinen hält seine Eignung nachzuweisen. Das ist nun mal die MPU in der Aktuellen Form nicht.

Es muss irgendwann in der Europäischen Zukunft ein einheitliches System geben, klar ist das mit der gegenseitigen Anerkennung Untereinander angefangen werden muss. So muss nach Erteilung ein CZ-PL-FS den gleichen Wert haben wie ein DE-FS.

Wie wir alle wissen ist nach Erteilung eines DE-FS die Eignung wieder hergestellt.
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Lexus
Beitrag 26.08.2005, 06:33
Beitrag #668


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So, hier also

der Link auf den Beschl. d. OVG Koblenz v. 15.08.2005.

Im Gegensatz zu hier geäußerten Vermutungen ist die MPU in dem Beschluss schon angesprochen (ich denke, für die Entscheidung der Rechtsfrage der Anerkennung spielt es auch keine Rolle, ob die MPU vor oder nach dem Erwerb einer ausländischen FE angeordnet worden ist, insoweit kommt es wohl eher darauf an, ob die Tatsachen, die die Behörde für die Annahme der Ungeeignetheit heranzieht, aus der Zeit vor oder nach der Erteilung stammen).

Also ist schon unumwunden zu konstatieren, dass die derzeitige Rechtsauffassung des OVG Koblenz sehr eindeutig in Richtung Anerkennung geht. Dabei muss man insbesondere auch berücksichtigen, dass im Eilverfahren es gar nicht nötig gewesen wäre, sich so weit aus dem Fenster zu hängen. Denn das Gericht hätte bei der Interessenabwägung auch sagen können, dass die Rechtsauffassungen verschieden sind, und daher derzeit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegen, ohne sich schon derart eindeutig festzulegen, sondern die Entscheidung dem Hauptverfahren überlassen können. Dass es das nicht getan hat, spricht schon für eine sehr stringente abschließende Meinung.

Damit steht es nun unter den Oberverwaltungsgerichten 1 : 1.


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Gast_camel-light_*
Beitrag 26.08.2005, 07:36
Beitrag #669





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Was passiert wenn man mit einen neuen EU-Führerschein wieder misst baut? Wenn die Sperre abläuft, kann man dann wieder mit demselben Führerschein fahren ohne MPU?
Bitte um Antwort
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rossi
Beitrag 26.08.2005, 08:01
Beitrag #670


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Dann ist Dir nicht mehr zu helfen!

Du darfst nicht wieder in D fahren, ohne Deine Eignung (MPU) nachgewiesen zu haben (vielleicht greift hier auch die 15- Jahres- Frist, aber das sollen die RAe hier klären).
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Lexus
Beitrag 26.08.2005, 08:06
Beitrag #671


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Das ist an sich keine komplizierte Frage: Auch eine ausländische FE kann im Strafverfahren "entzogen" werden. Dies hat gem. § 69b StGB zur Folge, dass damit das Recht erlischt, von dieser FE im Inland Gebrauch machen zu können.

Ist die Sperrfrist abgelaufen, dann kann bei der FE-Behörde beantragt werden, den Gebrauch der ausländischen FE wieder zu gestatten. Das wird dann genauso behandelt wie ein Antrag auf Wieder- bzw. Neuerteilung einer deutschen FE, d. h. bei Eignungszweifeln muss der Betroffene seine Fahreignung durch ein positives MPU-Gutachten unter Beweis stellen.

Edit:
Denselben Führerschein gibt es in der Regel nicht mehr; der wird eingezogen und an die ausstellende Behörde nach ... zurückgeschickt.


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Gast_camel-light_*
Beitrag 26.08.2005, 09:12
Beitrag #672





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Wenn die auszustellende Behörde den Führerschein wieder aushändigt, was passiert dann? Macht man sich Strafbar? Wenn man damit wieder in D fährt? Oder wenn man in einen anderen EU-Land neu einen Führerschein macht , wie siehts dann aus?

Danke für Antworten


Edit: Natürlich erst nach der Sperrfrist
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Gast_camel-light_*
Beitrag 26.08.2005, 09:29
Beitrag #673





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Zitat (rossi @ 26.08.2005, 09:01)
Dann ist Dir nicht mehr zu helfen!

Du darfst nicht wieder in D fahren, ohne Deine Eignung (MPU) nachgewiesen zu haben (vielleicht greift hier auch die 15- Jahres- Frist, aber das sollen die RAe hier klären).

Wieso ist mir nicht mehr zu helfen?
Das war mein erster Führerschein! Sowie Du einen fehler gemacht hast mit deinem Deutschen FS , habe ich mit einen Tschechischen FS einen Fehler begangen, den ich bereue.

Ich hatte zuvor noch keinen FS
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Gast_camel-light_*
Beitrag 26.08.2005, 09:41
Beitrag #674





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Mein Führerschein wurde zurück geschickt; Ja das ist so richtig.
Aber ich habe ihn von meinen Fahrlehrer wieder zurückbekommen.
Ich habe keine NU bekommen oder ähnliches nur eine sperre von 9 Monaten.
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rossi
Beitrag 26.08.2005, 09:43
Beitrag #675


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Zitat (camel-light @ 26.08.2005, 08:36)
Was passiert wenn man mit einen neuen EU-Führerschein wieder misst baut?

Du hattest "wieder" geschrieben, deshalb nahm ich an, dass der Ost- EU- Lappen deine 2. FE ist.
Entschuldigung.
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Lexus
Beitrag 26.08.2005, 10:05
Beitrag #676


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Zitat (camel-light @ 26.08.2005, 10:12)
Wenn die auszustellende Behörde den Führerschein wieder aushändigt, was passiert dann? Macht man sich Strafbar? Wenn man damit wieder in D fährt? Oder wenn man in einen anderen EU-Land neu einen Führerschein macht , wie siehts dann aus?

Danke für Antworten


Edit: Natürlich erst nach der Sperrfrist

Wenn die ausstellende Behörde den FS nach Ablauf der Sperrfrist wieder aushändigt, muss meiner Meinung nach wohl davon ausgegangen werden, dass die ausländische Behörde angesichts der ihr bekannten Mitteilungen seitens der deutschen Behörde die Eignungsvoraussetzungen nach ihrem Standard vor der Aushändigung erneut untersucht hat und somit die Lage genauso ist, als wäre die EU-FE erstmals erteilt worden. Daher meine ich, dass dann zumindest keine Strafbarkeit gegeben ist.

Allerdings könnte die deutsche FE-Behörde auf den Gedanken einer NU kommen, denn die Situation ist ja dann genau wieder die in diesem Thread diskutierte Lage. Es wird also jeder eine andere Antwort auf die verwaltungsrechtliche Problematik geben.

Allerdings besteht ein gewisser Unterschied insofern, als man argumentieren könnte, dass es sich ja um die Entziehung einer schon vor dem Strafurteil vorhandenen EU-FE handelte. Zu diesem Komplex hat das VG Augsburg am 22.10.2004 folgendes entschieden:

Zitat
Die Entscheidung (gemeint ist das Kapper-Urteil des EuGH) hat für den vorliegenden Fall keine Bedeutung; er unterscheidet sich schon vom Sachverhalt her grundsätzlich. Dem Antragsteller wurde eine österreichische Fahrerlaubnis am 26. August 1986 erteilt und danach (am 20. November 1995) die zuvor ausgestellte deutsche Fahrerlaubnis bestandskräftig entzogen. In dem vom EuGH entschiedenen Fall ging es um die umgekehrte Konstellation, in dem zunächst eine Fahrerlaubnis entzogen war und danach ein anderer Mitgliedsstaat der EU als der Entzugsstaat eine neue Fahrerlaubnis erteilt hat. Zu der im vorliegenden Fall maßgeblichen Frage der Fortgeltung einer bereits früher erteilten EU-Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer inländischen Fahrerlaubnis ist aus dem genannten Urteil nichts abzuleiten. Im Übrigen trifft die von der Antragstellerseite aus der Entscheidung des EuGH gezogene Folgerung wohl nicht zu, dass ein EU-Führerschein ohne Prüfung anzuerkennen sei und zur Fahrberechtigung in Deutschland führe. Eine solche Ansicht steht in Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 der Zweiten Führerschein-Richtlinie. Danach kann der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden. Entsprechend kann nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Zweiten Führerschein-Richtlinie ein Mitgliedsstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedsstaat für eine Person ausgestellt wurde, auf die eine der in Art. 8 Abs. 2 der Zweiten Führerschein-Richtlinie genannten Maßnahme angewendet wurde. Die materiellen Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung sind außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie nicht europaweit harmonisiert und es obliegt deshalb dem nationalen Gesetzgeber zu bestimmen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um von der (Wieder-) Erlangung der Fahreignung oder Fahrfähigkeit nach Entziehung ausgehen zu können (vgl. Geiger, DAR 2004, 340). In Art. 7 Abs. 4 der Zweiten Führerschein-Richtlinie ist ausdrücklich angegeben, dass die Mitgliedsstaaten unbeschadet der einzelstaatlichen Straf- und polizeirechtlichen Vorschriften auch andere als in der Richtlinie genannte Anforderungen auf die Ausstellung des Führerscheins anwenden können.


Das VG Augsburg sagt im Ergebnis, dass die Entziehung einer deutschen FE ohne weiteres auch eine schon vorher vorhandene EU-FE "vernichtet". Ob man dies für richtig hält und ob sich dieser Grundsatz auch auf die Entziehung der ausländischen EU-FE übertragen lässt, ist sicher zu hinterfragen.


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Gast_camel-light_*
Beitrag 26.08.2005, 10:12
Beitrag #677





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Vielen Dank Lexus für deine Antwort!

Aber ich habe ja den Führerschein wieder bekommen, und meine Sperrfrist läuft ja noch bis November. Die Behörde in CZ hat den Führerschein meinen Fahrlehrer (mit vollmacht) ihn übergeben wieder. Meine Frage wäre jetzt , mach ich mich Strafbar wenn ich wieder ab November mit dem Führerschein fahre Ja oder Nein?

Grüße
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Lexus
Beitrag 26.08.2005, 10:14
Beitrag #678


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Wie gesagt, bezüglich der Strafbarkeit neige ich zu "Nein".


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Natrix20
Beitrag 26.08.2005, 10:42
Beitrag #679


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@Lexus
Diese Situation interessiert mich auch, was Camel-Light geschrieben hat. Was ich mich frage ist, wie eine FE Behörde damit umgeht. Normalerweise hat eine deutsche FE Behörde alle Daten und Fakten eines D FS Inhabers in den Akten. Bei einem CZ FE Inhaber der vorher nie einen Führerschein in D besessen hat eigentlich gar nix in den Akten.
Wenn nun Camel-Light im November angehalten wird und der Polizist den Führerschein überprüft und eine Meldung an die FEB des Wohnsitzes macht hat diese FEB eigentlich gar keine Unterlagen. Oder wie siehst du das?
Das einzige könnte ein Eintrag im Zentralregister in Flensburg sein, das diese CZ FE eine Sperre bis November hat,oder??
Gruss
Natrix
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Natrix20
Beitrag 26.08.2005, 10:48
Beitrag #680


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@RA XDiver
Was gibt den der Volltext eigentlich her? Steht da nun was mit der anstehenden MPU drin oder ist der Kläger nun fein raus??
Danke für die Antwort
Gruss
Natrix
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RA XDiver
Beitrag 26.08.2005, 10:52
Beitrag #681


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Lexus
Beitrag 26.08.2005, 10:56
Beitrag #682


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Ich kann da keine bündige Antwort drauf geben, weil mir bisher kein Fall bekannt ist, bei dem einem EU-FE-Inhaber bereits diese vom Strafgericht entzogen wurde.

Immerhin sieht ja jeder Pol.-Beamte das Ausstellungsdatum des FS. Also weiß er - und dann auch die FE-Behörde -, dass der FS einfach wieder zurückgegeben wurde.

Nun wird es etwas kompliziert: Hat der Betreffende ununterbrochen seinen Wohnsitz seit dem Strafurteil in D, dann ist für die Erteilung einer neuen FE nach dem Entzug durch das Strafgericht die deutsche Behörde zuständig und nicht die tschechische.

Aus diesem Grund hab ich auf das VG Augsburg verwiesen. Dort war eine deutsche FE vom Strafgericht entzogen worden (der Angeklagte hatte aber noch eine ausländische seit Jahren "in petto"). Bei dieser Konstellation meint das VG Augsburg, dass die ältere EU-FE auch hinfällig ist. Ich kann mir vorstellen, dass die FE-Behörde nun beim Entzug einer ausländischen FE schon im Hinblick auf ihre Zuständigkeit nach Ablauf der Sperrfrist sagt, dass nur in D. wieder eine neue FE erworben werden kann. Oder durch Wegzug nach 185 Tagen auch im Ausland, aber dann muss diese neue FE eben ein neues Ausstellungsdatum haben und nicht einfach der alte FS sein.

Wie gesagt, das ist für mich vorstellbar, auch dass ein Gericht das so sehen mag, aber ob es letztlich so richtig ist, kann ich nicht einfach so sagen.

Vielleicht gibt es ja auch noch andere Meinungen hierzu, so dass durch die Diskussion der sicher interessanten Gesichtspunkte dieses Falles noch ein vernünftiges Ergebnis zustande kommt.


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caleb
Beitrag 26.08.2005, 11:15
Beitrag #683


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Der Fall dürfte deshalb so positiv für den Kläger ausgegangen sein da er ja "nur" wegen einer Geschw. Übertretung zur MPU musste, ich denke die VGs werden bei Alk / Drogenauffälligen anders entscheiden, so wie bisher halt ;o)

mfg


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Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
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(StGB §§ 328 Abs. 2. Nr.3)
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mirko1
Beitrag 26.08.2005, 11:45
Beitrag #684


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Das gefällt mir am besonders gut "ohne neuen Taten keine MPU"
Zitat
Bei diesem Ausgangspunkt hat die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung auf der Grundlage vermeintlicher Gefahren für den Straßenverkehr keinen Bestand; vielmehr bleibt es aufgrund der erkennbaren Rechtslage bei einer Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers, weiter von der EU-Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können; erst ein nachträgliches Auffälligwerden gibt der Behörde Gelegenheit zu einem Einschreiten auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie.


@Caleb
Das denke ich nicht
Zitat
Insofern kann etwa nicht erwartet werden, dass in allen Fällen des Verdachts des Missbrauchs von etwa Alkohol oder Drogen über die in der Richtlinie als Mindeststandards festgesetzten Gesundheitsprüfungen hinaus ein der deutschen MPU-Untersuchung entsprechendes Instrumentarium Anwendung findet. Dies nimmt das mit der Richtlinie verfolgte Anerkennungsprinzip offensichtlich in Kauf, so dass die Staaten im Einzelnen nicht berechtigt sind, ihren nationalen Bestimmungen zur Durchsetzung zu verhelfen.


Also leute Spekuliert nicht, lest den von Lexus bereitgestellten Volltext.
Der ist an Klarheit nicht zu überbieten.

Es steht nun wirklich Glas Klar 1:1 (wenn man das Kapper Urteil dazu Zählt 2:1), das OVG hat Grundsätzlich Argumentiert somit spielt es keine Rolle wie wo was, ohne neue Taten (Auffäligkeiten) keine MPU keine NU. smile.gif
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Gast_camel-light_*
Beitrag 26.08.2005, 11:45
Beitrag #685





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Das mit dem Ausstellungsdatum macht mir auch zu denken, weil das ja der alte FS noch ist.
Ich hab nächsten Monat noch die Prüfungen für die Klasse A und Klasse C. Dann bekomme ich ja wieder einen „neuen“ Führerschein. Wie siehts da dann aus? Wenn ich jetzt einfach die Prüfungen auf November verschiebe damit sich das Datum ändert?

Grüß
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mirko1
Beitrag 26.08.2005, 11:49
Beitrag #686


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das wäre dir zu empfehlen. Das Aussteldatum darf nicht in eine Sperre fallen.
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Gast_camel-light_*
Beitrag 26.08.2005, 11:51
Beitrag #687





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Zitat (mirko1 @ 26.08.2005, 12:49)
das wäre dir zu empfehlen. Das Aussteldatum darf nicht in eine Sperre fallen.

Stimmt! Dann wäre ja Klasse A und C gar nicht gültig!

Danke also werde ich die Prüfungen verschieben.
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Lexus
Beitrag 26.08.2005, 11:52
Beitrag #688


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Ich würde das auf jeden Fall auch so machen, dass das Ausstellungdatum nach dem Ablauf der Sperre liegt.

Obwohl man ja die FE nicht mit dem Ausstellungsdatum erwirbt, sondern mit der Aushändigung des Führerscheins.


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mirko1
Beitrag 26.08.2005, 12:20
Beitrag #689


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Zitat
Obwohl man ja die FE nicht mit dem Ausstellungsdatum erwirbt, sondern mit der Aushändigung des Führerscheins.


Schon verrückt die ganzen Geschichten um den FS, Richtlinien, Bestimmungen ec. wo man hinschaut gibt es was zu beachten. thread.gif
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mirko1
Beitrag 26.08.2005, 13:05
Beitrag #690


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@Lexus RAXdiver

Nochmals Danke für eure Kompetente und Faire Einschätzung und für die Mühe den ganzen Beschluss bereit zu stellen. Wollte das nur mal loswerden. wink.gif
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Medusa
Beitrag 26.08.2005, 15:57
Beitrag #691


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Zitat (mirko1 @ 26.08.2005, 14:05)
@Lexus RAXdiver

Nochmals Danke für eure Kompetente und Faire Einschätzung und für die Mühe den ganzen Beschluss bereit zu stellen. Wollte das nur mal loswerden. wink.gif

Exakt flowers.gif
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Medusa
Beitrag 26.08.2005, 16:17
Beitrag #692


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Mal wieder ein Fernsehbericht: MPU - "K1 Journal“ am 2.9.05 "K1 Journal“ begleitet Christian Frommknecht in der tschechischen Kleinstadt Teplice, rund 60 Kilometer von Dresden entfernt. Er hat vor 10 Jahren den Führerschein verloren. ....
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mirko1
Beitrag 26.08.2005, 19:32
Beitrag #693


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Wo ist den /8doc gerri u.s.w=?
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frankenstein
Beitrag 26.08.2005, 19:46
Beitrag #694


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Zitat (mirko1 @ 26.08.2005, 20:32)
Wo ist den /8doc gerri u.s.w=?

Die werden vermutlich erst mal weitere Entscheidungen abwarten. wink.gif


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Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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michael_mk
Beitrag 26.08.2005, 20:48
Beitrag #695


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wie soll es denn nun weitergehen?wie kann sich ein land so lächerlich vor Europa machen?man muss sich mal vorstellen;einerseits sagt das oberste gericht für verwaltungsangelegenheiten das es nicht zulässig ist eine MPU ohne neue taten anzuordnen.anderseits sagt ein anderes ovg das es erstmal zulässig ist,nur weil das wort MPU nicht erwähnt wurde,wobei das Urteil des EUGH ja glas klar ist!es geht D eigentlich nur darum zeit zu gewinnen,um erstmal den"führerschein tourismuss"einzudämmen.Irgendwann,ich hoffe so schnell wie möglich,wird D dann eine niederlage kassieren und sagen"das Urteil haben wir so nicht verstanden,aber jetzt wissen wir es".und was hat D es gebracht?ganz einfach,es wurde mit allen mitteln verhindert einen eu-führerschein zu machen oder ihn zu gebrauchen,und das über schätzungsweise 2-3jahren.hat sich für D doch glohnt,oder nicht?schönen abend noch allen whistling.gif
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RA XDiver
Beitrag 26.08.2005, 20:50
Beitrag #696


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Zitat
einerseits sagt das oberste gericht für verwaltungsangelegenheiten


Habe ich was verpasst? Seit wann gibt es eine Entscheidung des BVerwG? cool.gif


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michael_mk
Beitrag 26.08.2005, 21:02
Beitrag #697


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ups,da habe ich etwas übersprungen,aber ich denke jeder sollte wissen wie ich das meinte wink.gif
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michael_mk
Beitrag 26.08.2005, 21:14
Beitrag #698


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wieso wurde dann vom ovg nicht erst das BVerwG mit dem fall vertraut gemacht,sondern gleich der EUGH?und außerdem,wenn ein gericht nicht sicher ist wie es entscheiden soll"im zweifel für den Angeklagten"?oder gillt das nur bei straftaten?wenn sich D gerichte nicht darüber einig sind,so finde ich es nur gerecht wenn sie erstmal weiter fahren dürften,bis endgültig entschieden wurde think.gif
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RA XDiver
Beitrag 26.08.2005, 21:21
Beitrag #699


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Zitat
wieso wurde dann vom ovg nicht erst das BVerwG mit dem fall vertraut gemacht,sondern gleich der EUGH?


Weil nicht das OVG / VGH sondern ein VG die Vorlagefrage gestellt hat. Der Weg ist bei betroffenem Gemeinschaftsrecht der einzig richtige.

Zitat
und außerdem,wenn ein gericht nicht sicher ist wie es entscheiden soll"im zweifel für den Angeklagten"?oder gillt das nur bei straftaten?


Exakt. Das gibt´s nur im Strafrecht.

Zitat
enn sich D gerichte nicht darüber einig sind,so finde ich es nur gerecht wenn sie erstmal weiter fahren dürften,bis endgültig entschieden wurde


Wie stellst Du Dir das vor? Bislang waren sich die Gerichte mehr oder weniger einig. Soll jetzt, nach einer abweichenden Entscheidung, allseits (am besten noch rückwirkend) gesagt werden: Ok, wir sind uns nicht einig, fahrt mal weiter? Das sieht die Rechtsordnung nicht vor.

Es besteht ja immer noch die Möglichkeit, dass in der Hauptsache anders entschieden wird.


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michael_mk
Beitrag 26.08.2005, 21:35
Beitrag #700


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soweit ich weiss haben erst 2 ovg`s vorzeitige beschlüsse gefällt,und das in der Hauptsache anders entschieden wird glaubst du ja auch eher nicht.Anderseits könnte jetzt jeder eu-fe besitzer der noch nicht angehalten wurde nach Rheinland pfalz ziehen und dort ohne ein mulmiges gefühl zu haben rumfahren.wo ist da die Logik?
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