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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 2 Beigetreten: 25.08.2005 Mitglieds-Nr.: 12389 ![]() |
ich habe gerade das Problem - einen Anhänger an einen 50ccm Rooler zu bekommen - und dazu noch ein paar Fragen. Zuerst die Details: Ich habe einen 50er Piaggio Roller Bj.95 der lt. BE 50km/h fährt. Daran möchte daran einen bei Westfalia angeboteten Anhänger mit TÜV-geprüfter Anhängerkupplung für Kleinkrafträder anhängen. Daten des Hängers sind hier http://www3.westfalia.de/shops/autozubehoe...radkupplung.htm zu finden. Jetzt die Fragen: 1. Muss ich den Anbau der Anhängerkupplung am Roller nach §21 StVZO vom TÜV abnehmen lassen 2. Muss nach eventuell erfolgter Abnahme ( siehe 1. Frage) nach §19 Abs. 3 StVZO eine neue Betriebserlaubnis für den Roller beantragt werden 3. Eine Anfrage bei Westfalia per Mail ergab: Der Wagen ist nicht TÜV-geprüft und nur für Geschwindigkeiten von max. 25Km/H zugelassen. Brauche ich nun eine BE nach $18 Abs. 3 .. dafür und muß ich ggf. ein TÜV-Gutachten holen und damit eine BE beantragen ? Gruß |
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Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Du erwähnst selbst schon den § 19 Abs. 3 StVZO. Schau Dir die Ziffern 1 und 2 an. Wenn die Anhängerkupplung die dort aufgeführten Bedingungen erfüllt und keine Verpflichtung zur Abnahme des Einbaus besteht, erlischt auch nicht die Betriebserlaubnis. Das wäre doch die einfachste Lösung.
Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 29.08.2005, 08:51 |
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Gast_Morpheus20_* |
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Beitrag
#3
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Werden auch bedingungen an den Hänger selber gestellt oder kann ich alles was räder hat an den roller hängen?
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Beitrag
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 749 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: nordwestliches Nordbayern Mitglieds-Nr.: 65 ![]() |
Zitat Werden auch bedingungen an den Hänger selber gestellt oder kann ich alles was räder hat an den roller hängen? Der Anhänger ist zulassungsfrei - § 18 Abs. 2 Ziffer 6 h StVZO, aber BE-pflichtig nach Abs. 3. |
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Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 78 Beigetreten: 11.08.2005 Mitglieds-Nr.: 12053 ![]() |
hm.
leider kann ich das bild des betreffenden anhängers nicht öffenen. daher meine frage: muss denn nun der anhänger hinter einem roller "nur" eine BE haben und/oder auch lichttechnische einheit und muss ein zweites versicherungsschild angebracht werden...? asterix -------------------- Gruß Asterix
--------------- Peugeot 508 2,0l HDI 16V Fiat Panda dynamic Piaggio mp3 LT 400 Wohnwagen Hobby 490 Kmf Anssems 750GTB mit Deckel ----------------------------------------------- eat, sleep, go fishing |
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Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 749 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: nordwestliches Nordbayern Mitglieds-Nr.: 65 ![]() |
Lichttechnische Einrichtungen siehe § 49a ff StVZO.
Eigenes Kennzeichen nach § 18 Abs. 4 StVZO ist nicht erforderlich, jedoch ein Wiederholungskennzeichen aus § 60 Abs. 5 StVZO. Da Versicherungskennzeichen nur einmal ausgegeben werden und man sich keine "Zweitpressung" verschaffen kann, bleibt nur übrig, es "abzumalen" und dies am Anhänger anzubringen. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 22.04.2025 - 11:44 |