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> Freimengen für Gefahrgut, Diesel/Heizöl und Sauerstoff
mala
Beitrag 07.09.2005, 21:22
Beitrag #1


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Wo kann man die Freimengen in einfacher Form für die gängigsten Stoffe herauslesen.
Es geht um eine Baufirma, die auf dem Geräte-Lkw immer ein 200-L-Dieselfass mitführen, um die Baufahrzeuge auf der Baustelle zu betanken. Zulässig???
2. Frage: Könnte ich das auch analog mit Heizöl auf meinem privaten Anhänger machen???
3. Ist Sauerstoff in Taucherflaschen Gefahrgut (wg. hohem Druck)? Oder gibt es beim Transport Deutschland - Schweiz - Frankreich andere grenzüberschreitende Regelungen, die beachtet/eingehalten werden müssen???

Thema Ladungssicherung ist klar! Das würde passen.


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frankenstein
Beitrag 07.09.2005, 21:55
Beitrag #2


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In einfacher Form wird es da nicht viel zu finden geben, da das Thema an sich sehr komplex ist.

zu 1.:

Zitat
1.1.3.3
Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:

a)  In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient.

Der Kraftstoff darf in befestigten Kraft­stoffbehältern, die direkt mit dem Fahr­zeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechen­den gesetzlichen Vorschriften entspre­chen, oder in tragbaren Kraftstoffbehäl­tern wie Kanistern befördert werden.

Der gesamte Fassungsraum der befes­tigten Behälter darf 1500 Liter je Beför­derungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht über­schreiten. Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften.


Wenn es sich also um "nicht fest verbundene" Behälter handelt, ist bei 60 Liter Schluß!!! Ein Fass zählt nich! zu diesen!!!

Damit hat sich

2. erübrigt! wink.gif

zu 3.:

Zitat
1.1.3.2
Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen
Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für die Beförderung von:
a)
Gasen, die in Behältern von Fahrzeu­gen enthalten sind, mit denen eine Be­förderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer
Gasen in Behältern von Beförderungs­mitteln, die für deren Antrieb oder den Betrieb ihrer besonderen
Einrichtung (z.B. Kühlanlage) dienen
b)
Gasen in Kraftstoffbehältern von beförderten Fahrzeugen; der Betriebshahn zwischen dem Kraftstoffbehälter und dem Motor muss geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein;
c)
Gasen der Gruppen A und O gemäß Unterabschnitt 2.2.2.1, wenn der Druck des Gases im Gefäß oder Tank bei 15 °C höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt, und das Gas während der Beförderung vollständig gasförmig bleibt; das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein, z.B. auch Maschinen- und Apparateteile.
d)
Gasen in Ausrüstungsteilen zum Betrieb des Fahrzeugs (z.B. Feuerlöscher oder gas­gefüllte Fahrzeugreifen, auch als Ersatzteile und als beförderte Ladung);
e)
Gasen in besonderen Einrichtungen von
Fahrzeugen,
Wagen,
die für den Betrieb dieser besonderen Einrichtungen während der Beförderung erfor­derlich sind (Kühlapparate, Fischbehälter, Heizapparate, usw.) sowie Ersatzgefäße solcher Einrichtungen und ungereinigte leere Tauschgefäße, die in
derselben Beförderungseinheit
demselben Wagen
befördert werden;
f)
ungereinigten leeren ortsfesten Druckbehältern, die befördert werden, vorausgesetzt, alle Öffnungen mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen (sofern angebracht) sind luftdicht verschlossen;
g)
in Nahrungsmitteln oder Getränken enthaltenen Gasen.


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frankenstein
Beitrag 07.09.2005, 22:06
Beitrag #3


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Zitat (mala @ 07.09.2005, 22:22)
Oder gibt es beim Transport Deutschland - Schweiz - Frankreich andere grenzüberschreitende Regelungen, die beachtet/eingehalten werden müssen???

Das es in der Schweiz und Frankreich auch noch andere Regelungen geben kann, ist durchaus möglich!

Obwohl das ADR für alle Vertragsstaaten gilt, gibt es zusätzlich dennoch nationale Ausnahmen sowie "Multilaterale Vereinbarungen". dry.gif


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mala
Beitrag 07.09.2005, 22:17
Beitrag #4


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Ich frage micht bloß, wie die "Nutzer" solcher Gesetze und Verordnungen dabei durchblicken sollen. Die Baufirma hat keinen Schimmer, wieviel Liter Diesel zusätzlich erlaubt sind, die kontrollierenden Beamten an der Grenze werden ebenfalls ziemlich betroffen aus der Wäsche gucken, bzw. aus Unwissenheit durchwinken.
Und ich kann's keinem verdenken.
Nix für unguat!
mala


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frankenstein
Beitrag 07.09.2005, 22:56
Beitrag #5


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Das ist aber das Problem der Unternehmer. Man müsste sich auch mal drum kümmern. (-> Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!!!)

Möglichkeiten wären z.B. die Verbände, das GAA und auch die IHK.

Im § 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) ist eindeutig geregelt:

... wer an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist ... hat einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen...

An der Beförderung beteiligt ist eben auch Absender, Versender, Verpacker etc. und es kann auch der Empfänger sein, wenn es nicht zum Eigenverbrauch dient!!!


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VKS
Beitrag 08.09.2005, 21:52
Beitrag #6


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Hallo, zunächst einmal: die Sache ist nicht sehr einfach….

Also, wir nehmen mal an, es geht nur um das eine 200 Liter Dieselfass!!!!

Du benötigst dazu die aktuelle GGVSE 2005 mit Anhang 2, das ADR 2005 und ggf. die RSE (Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn).

Das Kapitel 1.1.3. ADR 2005 regelt die sog. Freistellungen von der Anwendung der Gefahrgutvorschriften:


1. Baufirma:


>> siehe unter ADR Anlage 1.1.3.1.

1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;


Damit wäre das 200 Liter Dieselfass raus aus dem ADR und Gefahrgutvorschriften bräuchten überhaupt nicht angewendet werden. Das Faß muß nur gesichert und so befördert werden, dass ein Freiwerden des Inhalts verhindert wird.

Jedoch gibt es zu dieser Freistellung noch eine nationale Einschränkung in der GGVSE, Anlage 2 zu beachten:


1.3 c) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:

bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" nach Unterabschnitt 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 sind zu beachten

Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.8. (Wären es Gasflaschen, müssen also nach 4.1.6.8. sog. Schutzkappen angebracht werden).


Das heißt also, die Verpackung, sprich das Faß, muss für das Diesel geeignet sein und dicht sein. Eine Verpackungsprüfung und -kodierung muss nicht angebracht sein und im Gegensatz zur früheren GGVSE 2003 braucht auch kein Gefahrenzettel Kl. 3 mehr angebracht zu sein.


2. Privater Heizöltransport


Hier käme als Freistellungsvorschrift ebenfalls das Kapitel 1.1.3.1, jedoch nun Nummer a in Betracht:

1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;


Das Fass wäre dann nicht einzelhandelsgerecht verpackt, wenn es sich bei einem 200 Liter Fass um eine Großverpackung handelt.


Die Begriffsbestimmung im Kapitel 1.2.1 hilft hierbei:


Großverpackung: Eine aus einer Außenverpackung bestehende Verpackung, die Gegenstände oder Innenverpackungen enthält,
a) für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und
b) eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter, aber ein Höchstvolumen von 3,0 m3 hat.


Somit wäre ein 200 Liter Fass keine Großverpackung und könnte als einzelhandelsgerecht verpackt angesehen werden.

Weitere Voraussetzung wäre wiederum das Treffen von Maßnahmen, welche eine Freiwerden des Inhalts ausschließen (Ladungssicherung, Verstauung pp.).

Und wiederum ist die nationale Einschränkung der GGVSE Anl. 2 zu beachten, d.h.

1.3 c)
aa) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 dürfen nicht überschritten werden.


Somit wäre auch unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen ein Privattransport von einem 200 Liter Fass Heizöl möglich.

(Weitere Erläuterungen hierzu, die ich hier nicht zitieren möchte , befinden sich noch in der RSE unter den Nr. 13.1, 13.2 ff. )…


Aber Achtung:

Diese Ausführungen gelten nur bei einem 200 Liter Fass. Werden mehrere befördert oder andere Verpackungen genommen, sind diese Ausführungen nicht mehr zutreffend. GGf. fallen die Transporte bei Überschreitung der Freimenen nach 1.1.3.6.3 voll unter die Gefahrgutvorschriften.

Es könnten auch bei kleineren Verpackungen bestimmte andere Befreiungen, z.B. die LQ Regelungen, in Anspruch genommen werden. (Siehe hierzu die LQ 7 Regelungen im Kapitel 3.4.6 für UN 1202 Diesel/Heizöl)



3. Sauerstoffflaschen für Taucherflaschen:


keine Zeit mehr:

bea. hierzu Freimengenregelung 1.1.3.6.3 (Kathegorie 3 bis 1000 kg Nettomasse)

div. Freistellungen möglich, jedoch Ladungssicherung und Schutzkappen…

Weitere Vorschriften in F und CH nicht bekannt.


Gruß VKS
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mala
Beitrag 08.09.2005, 22:11
Beitrag #7


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Grandiose und wirklich umfassende Antwort. Danke @vks. thumbup.gif clapping.gif
Kann es bei den Sauerstoffflaschen für die Taucher auch um die Höhe des Gasdruckes in der Flasche gehen? Denn leer dürfte der Transport überhaupt kein Problem sein.
Über Einfuhrbestimmungen in CH und F leider noch nichts konkretes gefunden.


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frankenstein
Beitrag 09.09.2005, 13:25
Beitrag #8


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Schau mal hier hinsichtlich der Sauerstoffflaschen für Taucher.

@Eddie hat da einen interessanten Link gesetzt. Ist zwar noch ADR 2003, da dürfte sich aber nichts geändert haben.

Der Beitrag wurde von frankenstein bearbeitet: 09.09.2005, 13:26


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cartman5214
Beitrag 10.09.2005, 09:06
Beitrag #9


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Zitat
Sauerstoffflaschen für Taucher

Es handelt sich hierbei in den seltensten Fällen um Sauerstoffflaschen sondern in 95% der Fälle um Druckluftflaschen. STINO Luft wie wir sie ständig atmen.
Dre Rest entfällt auf Nitrox, also Druckluft mit erhöhtem O2-Anteil (21-36%).
Somit ist es meist kein Gefahrgut. Nur Nitrox muss behandelt werden wie reines O2.

Wobei es bei uns im Tauchklub letztens auch zur Sprache kam: 20 12l Flaschen 34'er Gemisch und 7l im Notfallkoffer.
247l Nettovolumen, also rund 50000l Gesamtvolumen Sauerstoff. Welche auflagen gelten?
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12rolfi
Beitrag 26.05.2008, 18:09
Beitrag #10


Neuling


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Nochmal die Frage zum privaten Transport von Heizöl:

D.h. wenn die Ladung entsprechen gut gesichert ist, darf Heizöl von privat für den privaten Gebrauch in einem höchstens 450 Liter - fassenden geeigneten Gebinde transportiert werden ohne die Vorschriften des ADR.??

- warum dürfen nicht z.B. 2 Fässer a 225kg Heizöl privat für Eigenbedarf transportiert werden?
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udobur
Beitrag 27.05.2008, 20:39
Beitrag #11


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Zitat (12rolfi @ 26.05.2008, 19:09) *
Nochmal die Frage zum privaten Transport von Heizöl:
D.h. wenn die Ladung entsprechen gut gesichert ist, darf Heizöl von privat für den privaten Gebrauch in einem höchstens 450 Liter - fassenden geeigneten Gebinde transportiert werden ohne die Vorschriften des ADR.??
- warum dürfen nicht z.B. 2 Fässer a 225kg Heizöl privat für Eigenbedarf transportiert werden?

Bei privaten Transport (und der Inanspruchnahme der entsprechenden Freistellung) müssen die transportierten Güter "Einzelhandelsgerecht" abgepackt sein. Die Verwendung von Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks ist hierbei ausdrücklich untersagt.


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Beste Grüße
Udo
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Der Anfang einer jeden Katastrophe beginnt mit den Worten:
"Ich dachte ...", "Ich wollte ...", "Ich glaube ...", "Ich kann ...", "... mal eben ..."
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