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#1651
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 194 Beigetreten: 05.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14338 ![]() |
Zitat Warum ist wohl BY u. BW so versessen NU´s auszusprechen. Nicht nur die. Auch Sachsen ist sehr an CZ-EU-FS interessiert. Kannste glauben...wie Pitti sagen würde ![]() |
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#1652
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 81 Beigetreten: 09.10.2005 Mitglieds-Nr.: 13608 ![]() |
Hallo weisnichtsogenau, welche Grenzen hat Sachsen ?!
Ich weiss, man sollte direkt ein Politik-Forum aufmachen, aber folgendes noch: Ausgabe letzter Spiegel. Habe das Teil leider nicht zur Hand, liegt im Büro. Deswegen sinngemäß: Befruchtungstourismus in Länder wie CZ, Slowakei, Polen usw. Immer mehr Paare die keine Kinder auf natürlichem wege bekommen können wenden sich an z.b. an oben genannte Länder die ihnen den Kinderwunsch um einen Bruchteil der Kosten in D. zu erfüllen, bzw. gehen auch Wege die in D. verboten sind. So ist z.B. eine Abtreibung in D. bis zum 3. Monat erlaubt, aber eine befruchtete Eizelle im Reagenzglas darf nicht (auch bei feststellung das diesew Eizelle eine Erbkrankheit hat) "entsorgt" werden. Sie muß der sich nach einem Kind sehnenden Frau eingesetzt werden um dann evtl. vor der 3. Monatsfrist abgetötet zu werden. Morgen bin ich zurück in D. und schreibe gerne den genauen Wortlaut. Jetzt frage ich mich, was passiert wenn unsere deutsche Behörde von einer nach D- Gesetzt unerlaubten befruchtung im EU-Ausland erfährt, wird dann das Kind den Eltern weggenommen und in welcher Akte wird dieses dann abgeheftet. MfG so long Germany nasowas |
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#1653
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 7 Beigetreten: 18.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14738 ![]() |
Ich teile folgende Befürchtung von "nasowas", was die Zukunft betrifft:
Der innereuropäische Abgleich von Verkehrszentralregistereintragungen/Bundeszentralregisterdaten/Zentrale Fahrerlaubnisregisterinformationen/polizeiliche "Cachenotizen"/andere Orwell'sche Personenbestandsakten . Das wird wie folgt ablaufen: a.) Der Delinquent (EU-Ausländer) spricht in CZ, Polen, o. ä. vor und beantragt eine Fahrerlaubnis - zunächst einmal wird geprüft: a1.) 185-Tage Regelung (hierbei wird geschickterweise der Antrag erst angenommen, wenn bereits 185 Tage Aufenthalt auf legale oder halblegale Weise nachgewiesen werden) a2.) Die Oststaaten werden in halblegalen Fällen ihre Hand aufhalten ( z. B. Bürgerkarte in Polen, Wohnsitznachweis und Visa-Erfordernisse in Tschechien), dabei werden auch die Fahrschulen, die Vermittler, die Übersetzer, die Prüfer und dergleichen ihre Tarifvorstellungen monetär "anpassen" Es folgt dann bei Bestehen der Fahrprüfung: b.) der Eintrag in das innerstaatliche Register alsdann: c.) die Weitergabe dieser Daten an die BRDDR (da der Delinquent Staatsbürger dieses Landes) auf Verlangen der EU oder Deutschlands. es folgt: d.) ein Softwareprogramm mit Filterung all jener, die im Einwohnermelderegister in Deutschland vorzufinden sind. weiterhin: e.) Durchforstung von Führerscheinakten/Verkehrszentralregister/ZFER/Bundeszentralregister/Daten der Polizeiverwaltung der Bundesländer/Staatsanwaltschaften o. ä. weiterhin: f.) Prüfung von Verjährungsfristen/verwertbaren Daten für noch in Deutschland ansässige Unglücksselige. finally: g.) Nutzungsuntersagungen in sechsstelliger Höhe Zeithorizont: bis zur Harmonisierung der Datenverwaltung innerhalb der EU - Prognose: bis 2007. |
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#1654
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 81 Beigetreten: 09.10.2005 Mitglieds-Nr.: 13608 ![]() |
Hallo Charlemagne, was Du soeben gepostet hast, kann sich auf mich in keinsterweise beziehen. Weiß nicht wie darauf kommst ??
Ich habe nur meinen Frust über unseren Sch**-Staat freien Lauf gelassen. Darf jeder mündige Bürger, Kann mich jedenfalls solange ich gewisse Grenzen nicht überschreite niemand anklagen. Es hilft auch nicht, wie ich es momentan tue, rumzujammern, sondern aktiv zu werden. Ich lasse mir nicht von D. mit Wohnsitz in CZ mein weiterers Leben bestimmen. Ich könnte in der Richtung noch einiges Posten, aber die Aktualität der Fälle lassen dies leider momentan nicht zu. Nur soviel: Unserer (unsere ??) LA-FEB gehen den vorgeschriebenen Weg ala Bayern bzw. BW, wohl ist diesen dabei selbst nicht und haben sich auch schon Rückendeckung wegen möglicher Schadensersatzansprüche aus München geholt. Klartext: München befiehlt NU´s auszusprechen, La´s befolgen dies, wälzen aber mögliche Schadensersatzansprüche auf M. ab. Und wenn ich dies richtig verstanden habe, sagt M. o.k. falls es dazu kommt übernehmen wir. Mein Landratsamt könnte es ohnehin nicht, ist nämlich genauso wie seine Kommunen schon Pleite. ANMERKUNG: D. behauptet von sich eine Demokratie zu sein !! D. hat mir NU ausgesprochen, gegen die mein Anwalt Widerspruch einlegt, Widerspruch wird abgelehnt (nach 3. Monaten), dann geht es weiter zum OVG "open End". Wenn Du!! einen was weiß ich Mahnbescheid nicht unverzüglich begleichst (vorausgesetzt berechtigt) steht der GV an der Türe und wenn Du dann nicht bezahlst, Androhung Knast. Komischerweise sind ja unsere Staatsanwälte auch nicht so überlastet um Strafbefehle wegen FoFe rauszuschicken. Meine waren immer recht schnell da. Aber die Rechtslage, was die NU´s angeht wird auf die lange Bank geschoben und in der zwischenzeit werden Existenzen vernichtet, nicht nur von den direkt Betoffenen sondern auch von denen die vom Betroffenen abhängig sind. Mich würde die alles gar nicht so sehr aufregen, wenn ich nicht wüßte, das jeweils wie gut dein "Draht" zum LA ist, Du keine Probleme bekommst. Vitamin B. Frage: Denken Sie wirklich noch Deutschland ist eine Demokratie, ich kenne die pol. Lage in Belarus(Weissrussland) dort weiss zumindest jeder woran er ist, was ich von D. nicht behaupten kann. sorry für das lange posting nasowas Will D. nasowas |
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#1655
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
War hier irgendwo ein langes Posting ?
![]() Also natürlich hast Du ja Recht, nasowas. Doch was hilft uns das jetzt ? Wir waren eigentlich gerade bei der Führerscheinrichtlinie "III" und da kann man dann - wenn man den Faden weiterspinnt - an Orwell erinnert werden. So weit, wie in Zukunft unsere Daten reisen werden, werden wir nie kommen ... Und wenn Deutschland nur knapp eine Demokratie ist - was ist dann eigentlich Europa ? Wenn unser Verfassungsgericht da schon aufmuckt, dann kann es doch damit nicht so weit her sein. Aber Vorsicht: Wir müssen uns irgendwann entscheiden. Lieben wir Europa nun - immerhin hat es uns für eine Weile neue Führerscheine beschert? Oder hassen wir es, weil es uns die Scheine wieder wegnehmen will ... ? Und ich verwette meinen Allerwertesten, daß die Deutschen da mächtig dran gedreht haben. Denn ich glaube, kaum jemand ist so versessen darauf, immer wieder und wieder die Daumenschrauben anzuziehen, als die Deutschen ... Warum machst Du eigentlich keine MPU, nasowas ? Ich meine: Wer eine kleine erfolgreiche Firma auf die Beine stellen kann, der sollte doch auch eine MPU bestehen können - oder ?! Ist jetzt vielleicht etwas ketzerisch gefragt, aber gar nicht so gemeint: Warum investierst Du nicht richtig viel Zeit und Geld in eine MPU-Geschichte und zeigst dem von der FEB, wo es langgeht. Ist imho erfolgversprechender, als Konferenzen nach verlorenen Prozessen mit dem Anwalt. Und die Sache mit dem Fahrer würde ich mir auch überlegen ... Also mal erstmal: Kopf hoch! Dieses frustrationsgeladene Schimpfen hilft ja nicht wirklich weiter. Und was die neue RiLi angeht: 1. kommen lassen. 2. die neuen Schlupflöcher ausloten. Denn so schlau, wie die aus Brüssel, sind die aus dem Volk schon lange. Immer so gewesen. -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#1656
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 7 Beigetreten: 18.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14738 ![]() |
@ nasowas:
Ich bezog mich auf Dein Posting vom 18.11.05 um 15:51 mit dem Europäischen Verkehrszentralregister - im Übrigen besitze ich selbst eine russische Freundin und gedenke das Land auch in absehbarer Zeit zu verlassen, da mir hier ebenso der Boden unter den Füßen weggezogen wurde. |
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#1657
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Zitat im Übrigen besitze ich selbst eine russische Freundin ... na, das wollen wir doch nicht hoffen. ![]() -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#1658
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 96 Beigetreten: 02.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10060 ![]() |
Hallo zusammen,
ihr könnt euch ja sicher noch erinnern, dass ich endlich vor dem Landgericht freigesprochen wurde. Und jetzt kommt mal wieder der Hammer: Die Staatsanwaltschaft hat schon wieder Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. An die Rechtsanwälte hier: Wird das alles jetzt wieder in einer Verhandlung neu geklärt oder wird das vom Schreibtisch aus entschieden. Wie hoch sind in in diesem Fall die Chancen, dass ich gewinne? Und wie lange daurert sowas in der Regel? Sorry, dass ich so viele Fragen stelle, aber die ganze Geschichte zieht sich ja echt ins Unendliche. Vielen Dank BeK |
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#1659
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 7 Beigetreten: 18.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14738 ![]() |
@ Joe/Strichschacht:
Du hast recht, sie besitzt mich ![]() |
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#1660
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
@BEK
Das geht als Revision an das Oberlandesgericht. Nach Vorliegen des schriftlichen Urteils muss die StA ihre Revision schriftlich nach strengen Formerfordernissen begründen. Dafür hat sie einen Monat Zeit. Überprüft werden können aber auf formelle Rügen hin nur Verfahrensfehler und ansonsten auf entsprechende Rügen der Verletzung des sachlichen Rechts nur reine Rechtsfragen. Die hier interessierende Rechtsfrage ist natürlich die der Strafbarkeit. Ich bin mir recht sicher, dass auch die Revision der Staatsanwaltschaft vom OLG als unbegründet zurückgewiesen werden wird. Das kann so in etwa ein halbes Jahr dauern, evtl. auch etwas länger je nach Arbeitsanfall dort. Es kann aber auch passieren, dass die StA ihr wahrscheinlich zunächst nur zur Fristwahrung eingelegtes Rechtsmittel zurücknimmt, sobald die schriftliche Urteilsbegründung des Landgerichts vorliegt und die StA von dieser inhaltlich überzeugt ist, es sei denn, sie wollen im Interesse der Rechtsklarheit eine Entscheidung des OLG herbeiführen. -------------------- |
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#1661
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 81 Beigetreten: 09.10.2005 Mitglieds-Nr.: 13608 ![]() |
Hallo Strichachtdoc., sehe ich überhaupt nicht ein eine MPU zu machen, nur um meinen FEB-Sachbearbeiter glücklich zu machen. Wobei "ER" für mich sowieso nicht mehr zuständig ist. Es geht doch darum, das wir deutsche uns endlich gegen die Behördenwillkür wehren. Ich bin absolut gegen "Rechts" gerichtetes Gedankengut, aber, was in D. egal auf welchen Gebiet abgeht ist nicht mehr erträglich. So wird ein Geschwisterpaar bestraft (welche sich erst im Erwachsenenalter kennenlernen und verlieben) wegen Inzest. Du wirst Dich fragen was will jetzt nasowas damit sagen? Erklärung: Nur am Anfang der sexuellen Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner Schwester achtete der Angeklagte auf die Verhütung mittels Kondomen. Als die Kondome "ausgegangen" waren, vollzog er mit seiner Schwester stets den ungeschützten Geschlechtsverkehr." (Dabei kommt es dem Gestzgeber darauf gar nicht an, der ungeschützte Verkehr ist nicht verbotener als der mit Kondomen. (Meine Anm: Oder Schwester nimmt Pille ist sterelisiert usw.).
Homosexualität, auch mal ein Tabu und bis 1969 noch mit Strafe belegt, ist längst gesellschaftsfähig. Bin kein Homo, aber trotdem Dank an BG, Berlin, FPD Vorsitzenden usw. , in Memorian Hr. Sedlmayer u. Hr. Mooshammer. Apropo Moshammer: Was soll der Iraner für den Mord (Todschlag) bekommen. Lt. Presse 9 Jahre ! An Charlemagne: Denke nie Du besitzt Deine Freundin/Frau egal ob Russin oder egal welcher Nationalität. Du wirst ständig um deine Freundin/Frau werben müssen, muss aber zugeben macht bei einer russischen Frau mehr Spaß. Im übrigen , meine hat Psychologie studiert und will mich unbedingt heiraten. Mit besten Grüßen u. By By Germany Naskledanou nasowas |
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#1662
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 13.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14567 ![]() |
Zitat (strichachtdoktor @ 17.11.2005, 18:22) Zitat (mirko1 @ 17.11.2005, 16:29) Bei Personen bei dennen der FS-Entzug schon Jahre her ist und nun einen CZ-PL-FS haben, würde eine Negative MPU die Ungeeignetheit doch nur unterstreichen. Schlimmer noch: Sofern wir davon ausgehen, daß die Eignung nur durch das ausstellende Land überprüft werden darf - und davon gehe ich bis zum Beweis des Gegenteils aus - sägt der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mächtig am eigenen Ast, wenn er - gleichsam ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - "freiwillig und aus eigenen Stücken" eine MPU macht, um früher bereits geäußerte Eignungsbedenken seiner in Deutschland zuständigen Behörde zu entkräften und dieses Fahreignungsgutachten negativ ausfällt. Denn alleine das negative Gutachten kann und wird Eignungszweifel der Behörde begründen. Somit käme es in allen späteren Prozessen gar nicht mehr auf Vorverurteilungen an, sondern der Betroffene hätte seine Fahrerlaubnis quasi selbst entwertet. Eine Nutzungsuntersagung würde in so einem Fall sicher völlig zu Recht erfolgen. Das muß jemandem klar sein, der ins benachbarte EU-Ausland zwecks Fahrerlaubniserteilung abwandert: - Eine Nutzung des in Deutschland bestehenden Systems MPU zur Anerkennung der Fahrerlaubnis ist beinahe ausgeschlossen. Denn sobald die Behörde von der FE erfährt, werden alte Akten gewälzt und eine NU wird für den Fall der Nichtbeibringung einer MPU angedroht und dann vollzogen. - Eine freiwillige MPU ist eigentlich, ohne die Behörde von der bestehenden FE in Kenntnis zu setzen, nicht möglich. - Selbst wenn es möglich wäre, gelten die Anmerkungen meines ersten Absatzes - die MPU ist also extrem gefährlich. Dabei möchte ich betonen, daß auch ich nur freie Fahrt für verantwortungsvolle, freie Bürger befürworte. Ich möchte auch keinen kranken oder ungeeigneten Menschen im Strassenverkehr begegnen. Führerscheinprüfer in anderen EU-Staaten aber sicher auch nicht. Und wenn diese Personen extra darauf geschult wurden, bei der kleinsten Auffälligkeit die Prüfung abzubrechen - was man mir nun schon mehrfach in Polen bestätigt hat - dann soll mir diese Sicherung reichen. So einem Fahrprüfer unterstelle ich mehr Lebenserfahrung in Punkto Führerschein und Fahreignung als einem Psychologen in einem deutschen MPI. Zusätzlich kommt es imho mehr auf das augenblickliche, aktuelle Verhalten als auf eine gefüllte Akte oder eine halbherzige Zukunftsprognose an ... Das was du hier verfasst hast, deutet für mich als CZ-FS-Besitzer einfach darauf hin, dass ich von vorne herein verloren habe weil ich eine negt. MPU gemacht habe? Also auf deutsch, ich treffe den richtigen Polizist und die NU flattert ins Haus und ich habe definitiv keine Chance das mit einem Anwalt anzufechten. Sehe ich das richtig? Oh mann was soll ich nur tun....ich habe das ding jetzt seit Sommer und traue mich immernoch nicht auf die Straße, weil alles so "undurchsichtig" um diesen FS ist. Wirklich nichts gegen das Forum, den Thread oder irgentwen hier, aber hier ließt man ständig was anderes. Hab sogar schon gelesen, dass es sogar eine Straftat sei....bin extrem verwirrt sorry.... schönen Abend noch wünsch ich.... |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
Zitat (detoxificated @ 19.11.2005, 22:12) Also auf deutsch, ich treffe den richtigen Polizist und die NU flattert ins Haus und ich habe definitiv keine Chance das mit einem Anwalt anzufechten. Sehe ich das richtig? Auf der dt. Gerichtsschiene sieht es z. Z. nicht gut aus, im Notfall müßtest Du Dich u. U. bis zum EuGH durchklagen. Mitte nächsten Jahres wird aber schon die EuGH Entscheidung eines anderen EU-FE MPU Falles erwartet. Sofern eine NU bis dahin nicht rechtskräftig wird sollte m. E. nichts verloren sein. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 81 Beigetreten: 09.10.2005 Mitglieds-Nr.: 13608 ![]() |
Hallo deto "usw" warum hast du das teil dann üperhaubt gemacht?? Du willst doch fahren, oder? dann tus auch, was solls , unserere FEB´s versuchen zwar alles dagegen aber ich bin überzeugt irgendwann stehen die vor einer wand.
lg inkonikto |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
Nachdem wir die "Segnungen" des ÖPNV so gut kennen können wir die Autofahrten ja auch auf die "wesentlichen" Fahrten reduzieren. Das vermindert D.'s Entdeckungschancen bis zum nächsten EuGH Urteil ungemein
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Zitat (mirko1 @ 15.11.2005, 14:03) Wie sieht es mit einer Umschreibung in Koblenz aus? müssten aufgrund der OVG Entscheidung die Behörden Umschreiben? Von wegen! ![]() Ich war letzten Monat auf einer Fahrerlaubnisbehörde in Trier. Die wollen immer noch entziehen, trotz des Beschlusses des OVG Koblenz, wenn sich der Betroffene in ihrem Einzugsgebiet polizeilich anmeldet. ![]() -------------------- (\_/)
(O.o) (> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Zitat (sportler @ 15.11.2005, 19:00) Ist es eigentlich möglich, wenn ich einen Wohnsitz in einem EU Land habe dort vor einem Gericht einen Mitarbeiter einer deutschen FEB zivilrechtlechtlich zu verklagen und gegebenen Falls die Forderung auch einzutreiben? Das geht grundsätzlich nur, wenn Du einen Wohnsitz in Deutschland hast. Aussich auf Erfolg dast Du dann allerdings kaum. ![]() Forderungen eintreiben über Ländergrenzen hinaus (auch innerhalb der EU), ist nicht möglich. ![]() Wenn ein Deutscher dauerhaft ins Ausland zieht, dann ist er auf wundersame Weise alle Schulden los. ![]() ![]() -------------------- (\_/)
(O.o) (> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination ![]() |
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#1668
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 7 Beigetreten: 18.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14738 ![]() |
@ Tommy:
Seit Oktober 2005 gibt es den EU-Vollstreckungstitel - es ist also möglich in allen Ländern (außer Dänemark) rechtskräftig festgestellte Forderungen z. B. in Form eines Vollstreckungsbescheides bzw. eines rechtskräftigen Gerichtsurteiles beizutreiben. |
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#1669
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 123 Beigetreten: 02.07.2005 Mitglieds-Nr.: 10920 ![]() |
Hallo, wollte mal Auszüge Verw.Ger Beschluss in meiner Sache posten und die Fachleute um Meinung fragen. Muss mich auch demnächst entscheiden, ob ich zum OVG gehe.
Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid vom 05. Oktober 2005, der die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, zum Gegenstand hat, sind die § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 28 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 3, 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 46 Abs. 5 Satz 2 FeV); die Entziehung hat - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG). Zwar hat der Antragsteller eine gültige englische Fahrerlaubnis erworben, die ihn grundsätzlich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV berechtigt, im Inland am Straßenverkehr teilzunehmen. Nach dieser Vorschrift dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die - wie der Antragsteller - ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, grundsätzlich im Umfang der ausgestellten Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV setzt die gemeinschaftsrechtliche Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in nationales Recht um, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine auch ohne förmliche Umschreibung gegenseitig anzuerkennen. In § 28 Abs. 2 bis 4 FeV sieht das nationale deutsche Recht allerdings Einschränkungen dieses Grundsatzes vor. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift hängt indessen davon ab, ob die Einschränkungen mit dem unmittelbaren Regelungsgehalt des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar sind (sog. Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts). Der Befugnis des Antragstellers, von seiner englischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, steht § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV entgegen. Danach gilt die Berechtigung nach Absatz 1 unter anderem nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, enen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Antragstellers erfüllt, da ihm das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 08.06.1998 rechtskräftig die Fahrerlaubnis entzogen hatte und ihm eine deutsche Fahrerlaubnis von einer deutschen Behörde bisher nicht wiedererteilt worden ist. Daher muss er bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Erteilung der Berechtigung nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV stellen. Nach dieser Bestimmung, die durch die Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechticher Vorschriften vom 07.08.2002 (BGBI. l S. 3267) mit Wirkung zum 01.09.2002 in § 28 FeV eingefügt wurde, wird das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Die Regelungen der §§ 28 Abs. 4 Mr. 3, Abs. 5 FeV verstoßen entgegen der vom Antragsteller offenbar vertretenen Rechtsansicht nicht gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht. Weder lässt sich eine gegenteilige Rechtsauffassung auf die Richtlinie 91/439/EWG noch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29.04.2004 stützen. Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sieht grundsätzlich eine gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes darf nicht unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vollzogen werden. Das Gemeinschaftsrecht kennt jedoch selbst Ausnahmen vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung. Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG genannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis - angewendet wurde. Die Ausnahmeregelung soll es den Mitgliedstaaten, abweichend von der generellen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Rechtsvorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden (vgl. VG Neustadt, Beschl. v. 11.03.2005, Az: 4 L 389/05.NW). Die Richtlinie ist somit nicht auf eine vollständige Harmonisierung der Führerscheinerteilung und -entziehung ausgerichtet, vielmehr enthält sie Mindestanforderungen, die einer strikteren Ausformung im Recht des einzelnen Mitgliedsstaates jedenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen (VG Neustadt, Beschl. v. 04.03.2005 - 3 L 253/05.NW - ; VG Mönchen. Besohl, v. 13.01.2005 M 6b S 04.5543 - ; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 324). Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Regelungen in Art. 28 Abs. 4 Nr. 3 und - seit 01.09.2002 - in Abs. 5 FeV Gebrauch gemacht (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2004 -10 S 1346/04). Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 lässt nicht auf eine Unvereinbarkeit der genannten, zwischenzeitlich neu gefassten Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht schließen. Die Entscheidung betraf die strafrechtliche Verfolgbarkeit eines deutschen Staatsangehörigen, der am 20.11.1999 im Inland mit einer niederländischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt hatte, nachdem ihm zuvor die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war. Der Europäische Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/39*EWG eng auszufegen sei. da unter anderem Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie auch die Ausübung primärrechtlich garantierter Grundfreiheiten, wie z.B. der Dienstleistungsfreiheit, erleichtern solle. Ein Mitgliedstaat könne sich nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt werde. Gegen diese Schlussfolgerung lasse sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere § 28 FeV 1999, gerade darauf abzielten, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten. Es wäre die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439/EWG eingeführten Systems darstelle, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern. Unter Berufung auf diese Urteilsgründe wird teilweise vertreten, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV generell nicht anwendbar sei, wenn ein Betroffener nach innerstaatlichem Entzug im EU-Ausland eine EU-Fahrerlaubnis wieder erworben hat und eine in der Entzugsentscheidung nach innerstaatlichem Recht angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war, bevor die Fahrerlaubnis von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (so Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 328; VG Karlsruhe, Beschl. v.18.08.2004 - 11 K 4476/03 -). Dies hätte für den vorliegenden Fall die Konsequenz, dass der Antragsteller durch den Erwerb der englischen Fahrerlaubnis aufgrund § 28 Abs. 1 FeV das Recht wieder erhalten hätte, Kraftfahrzeuge im Inland im Umfang der in dieser Fahrerlaubnis ausgesprochenen Berechtigung zu führen. Dieser Ansicht folgt das erkennende Gericht nicht. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 ist zwar zu entnehmen, dass der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht unbefristet lang Vorgänge im Sinne von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV entgegengehalten werden dürfen, die sich vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ereignet haben (VG Regensburg, Beschl. v. 03.02.2005 - RN 5 S 05.30 -). Diesem Grundsatz wird jedoch durch den am 01.09.2002 in Kraft getretenen § 28 Abs. 5 FeV Rechnung getragen (ebenso VGH Mannheim. Urt v. 12.10.2004 - 10 S 1346/04 - und VG Neustadt, Beschl. v. 04.03.2005 - 3 L 253/05.NW -: VG Neustadt, Beschl v. 11.03.2005, Az: 4 L 389/05.NW). Diese Vorschrift hält sich im Rahmen der in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG geregelten Ermächtigung. Sie wahrt durch die Möglichkeit, nach Ablauf der deutschen Sperrfrist auf Antrag eine Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis zu erhalten, den Ausnahmecharakter der Einschränkung des Grundsatzes nach § 28 Abs. 1 FeV. Zugleich stellt sie sicher, dass entsprechend dem Wortlaut und Regelungszweck von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG im Falle einer früheren Entziehung einer Fahrerlaubnis die nach Ablauf der innerstaatlichen Sperrfrist im EU- oder EWR-Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht automatisch im Inland gilt, sondern das Recht zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis von einer innerstaatlichen Prüfung und einem bewilligenden Bescheid abhängt (s. VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2004 - 10 S 1346/04 -; VG Neustadt, Beschl. v. 11.03.2005, Az: 4 L 389/05.NW; im Ergebnis ebenso für Fälle inhaltlicher Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wie z.B. der Vorlage medizinisch-psychologischer Gutachten Geiger, DAR 2004, 340). Da somit die Antragsgegnerin nicht wegen entgegenstehenden Gemeinschaftsrechts gehindert war, gegen den Antragsteller innerstaatliches Recht anzuwenden, durfte sie den angefochtenen Bescheid vom 05.10.2005 erlassen. Die Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis lagen in Bezug auf den Antragsteller vor. Die englische Fahrerlaubnis berechtigte ihn gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV vor erfolgreicher Beantragung einer Zuerteilungs-entscheidung nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet. Eine Zuerteilungsentscheidung kam hier ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen nicht in Betracht, denn der Entziehung der Fahrerlaubnis hatte eine Trunkenheitsfahrt des Antragstellers mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,8 %o zu Grunde gelegen. Nach § 13 Nr. 2 c FeV ist aber bereits ab 1,6 %o von der Behörde die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens als Entscheidungs-grundlage zu fordern. Zwar hat die Antragsgegnerin das Zuerteilungsverfahren hier aus eigenem Antrieb eingeleitet, indem sie den Antragsteller aufgefordert hat, sich einem medizinisch-psychologischen Gutachten zu unterziehen. Dies verletzt ihn aber nicht in eigenen Rechten, da ihm dadurch zum einen de Möglichkeit eingeräumt wurde, bis zum Ablauf der gesetzten Frist am innerdeutschen Straßenverkehr teilzunehmen, obwohl er hierzu von Gesetzes wegen nicht berechtigt war. Die Antragsgegnerin durfte zum anderen von der Vorlage des Gutachtens als Grundlage einer Zuerteilungsentscheidung auch nicht absehen. Selbst wenn der Antragsteller mittlerweile nieder seit einem Jahr beanstandungsfrei am Straßenverkehr in der Bundesrepublik teilgenommen hätte, muss deshalb nicht von einer Bewährung in der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit ausgegangen werden. Denn der Umstand, dass der Antragsteller in diesem Zeitraum nicht erneut durch das Führen von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand auffällig geworden ist, kann seinen Grund auch darin haben, dass Verkehrsteilnahmen unter dem Einfluss von Alkohol nicht selten unentdeckt bleiben. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass die im Urteil vom 14.12.1998 festgestellte Alkoholproblematik nicht mehr vorliegt und hat somit die Bedenken einer Gefährdung für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht ausgeräumt. Nach alledem ist die Untersagungsverfugung der Antragsgegnerin offensichtlich rechtmäßig. Das besondere Dringlichkeitsinteresse folgt vorliegend schon daraus, dass bei der dargestellten Rechtslage das Interesse an der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen des Antragstellers hat. Es obliegt daher dem Antragsteller, kurzfristig ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, aus dem sich seine Fahreignung ergibt. Sollte die Antragsgegnerin gleichwohl nicht bereit sein, eine positive Zuerteilungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV zu treffen, so steht es dem Antragsteller frei, umgehend einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGOzu stellen. Meinungen? |
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#1670
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
Zitat Die englische Fahrerlaubnis berechtigte ihn gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV vor erfolgreicher Beantragung einer Zuerteilungs-entscheidung nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet. Da verkennen die Deutschen imho gewaltig geltendes EU-(/deutsches Rest-)Recht. Und ich vermag - soviele Begründungen ich auch lese - nicht nachzuvollziehen, wie sie da hinkommen. Ausser, sie mißachten regelmässig die Entscheidungen ausländischer Behörden, die denen deutscher gleichrangig sind. Im Übrigen wurde diese Frage zum §28Abs.4FeV bereits im Kapper-Urteil beantwortet. Und daß der §28Abs.5 FeV nicht haltbar ist, das werden die Deutschen noch erleben - denn die Gültigkeit eines EU-FS ist eben nicht von einer deutschen Entscheidung abhängig, sondern sie besteht bereits vorher. Das ergibt sich aus Art.1 der EG-FS-RiLi und wird auch nicht durch den Art.8 derselben außer Kraft gesetzt; dazu hatte sich der EuGH auch bereits geäussert:wenn die Massnahme zur Sicherung und Besserung abgelaufen ist (also die Sperrzeit), dürfen ausländische Behörden, sofern sie zuständig sind, wiedererteilen. -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#1671
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
Zitat (JoeCool @ 20.11.2005, 13:28) Muss mich auch demnächst entscheiden, ob ich zum OVG gehe. Meine Entscheidung wäre klar. Ich möchte keine rechtkräftige NU haben, wenn irgendwann der EuGH in unserem Sinne entscheidet. Wer garantiert, daß rechtskräftige NUs dann auch wieder aufgehoben werden? |
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#1672
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Zitat Meine Entscheidung wäre klar. Ich möchte keine rechtkräftige NU haben Die Beschwerde an´s OVG hat mit der Rechtskraft nichts zu tun. Dafür gibt es Widerspruch und Anfechtungsklage (=Hauptsacheverfahren). Die Beschwerde an´s OVG bezieht sich nur auf den einstweiligen RS. Welches VG war denn hier zuständig? -------------------- |
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#1673
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
Zitat (RA XDiver @ 20.11.2005, 14:28) Die Beschwerde an´s OVG hat mit der Rechtskraft nichts zu tun. Dafür gibt es Widerspruch und Anfechtungsklage (=Hauptsacheverfahren). Hauptverfahren. Klar. |
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#1674
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 123 Beigetreten: 02.07.2005 Mitglieds-Nr.: 10920 ![]() |
Zitat (RA XDiver @ 20.11.2005, 14:28) Zitat Meine Entscheidung wäre klar. Ich möchte keine rechtkräftige NU haben Die Beschwerde an´s OVG hat mit der Rechtskraft nichts zu tun. Dafür gibt es Widerspruch und Anfechtungsklage (=Hauptsacheverfahren). Die Beschwerde an´s OVG bezieht sich nur auf den einstweiligen RS. Welches VG war denn hier zuständig? Hamburg |
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#1675
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 ![]() |
Dann stellt sich natürlich die Frage, wieviel Geld Du zur Verfügung hast und wieviel Dir die Möglichkeit Wert ist, in absehbarer Zeit wieder zu fahren.
Das OVG HH hat zu der Frage noch nicht viel gesagt, so dass eine Prognose schwierig ist. Allerdings würde ich mir den Gang zum OVG aus Kostengründen überlegen, da ich eine Abänderung der Entscheidung, zumindest im Ergebnis, für eher unwahrscheinlich halte. Die Begründung des VG zielt allerdings tatsächlich eher auf §§ ab, die die meisten VG in D nicht mehr verwenden, nämlich den § 28 Abs. 5. Selbst wenn das OVG aber die Rechtslage nach anderen §§ beurteilt (§ 47 z.B.), wird es sich im Ergebnis nicht ändern - Abweisung eben. Was Du nun weiter machst, liegt also alleine an Deiner Entscheidung und Deinem Geldbeutel (die Beschwerde ist allerdings gebührentechnisch nicht so dframatisch). -------------------- |
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#1676
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 123 Beigetreten: 02.07.2005 Mitglieds-Nr.: 10920 ![]() |
Zitat (RA XDiver @ 20.11.2005, 14:42) Dann stellt sich natürlich die Frage, wieviel Geld Du zur Verfügung hast und wieviel Dir die Möglichkeit Wert ist, in absehbarer Zeit wieder zu fahren. Das OVG HH hat zu der Frage noch nicht viel gesagt, so dass eine Prognose schwierig ist. Allerdings würde ich mir den Gang zum OVG aus Kostengründen überlegen, da ich eine Abänderung der Entscheidung, zumindest im Ergebnis, für eher unwahrscheinlich halte. Die Begründung des VG zielt allerdings tatsächlich eher auf §§ ab, die die meisten VG in D nicht mehr verwenden, nämlich den § 28 Abs. 5. Selbst wenn das OVG aber die Rechtslage nach anderen §§ beurteilt (§ 47 z.B.), wird es sich im Ergebnis nicht ändern - Abweisung eben. Was Du nun weiter machst, liegt also alleine an Deiner Entscheidung und Deinem Geldbeutel (die Beschwerde ist allerdings gebührentechnisch nicht so dframatisch). Ok, danke erstmal. Bekomme morgen einen Kostenvoranschlag von meinem RA. Dann mal weitersehen :-(( |
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#1677
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 96 Beigetreten: 02.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10060 ![]() |
@Lexus
Ok, vielen Dank erst Mal. Wusste gar nicht, dass sich das bis zu einem halben Jahr, wenn nicht länger, hinziehen kann. Schade, dabei habe ich mich schon so auf das Geld gefreut...Also mal wieder abwarten..... BeK |
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#1678
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 ![]() |
Tröste Dich, die Kostenfestsetzung dauert auch regelmäßig mehrere Monate. So schnell wäre die Erstattung vom Land nicht gekommen.
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#1679
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 96 Beigetreten: 02.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10060 ![]() |
Ach so...na dann. Kann ich jetzt trotzdem noch fahren?
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#1680
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 194 Beigetreten: 05.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14338 ![]() |
Solange Du keine NU im Sofortvollzug hast, ja.
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#1681
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Zitat (Weißnichtsogenau @ 20.11.2005, 18:31) Solange Du keine NU im Sofortvollzug hast, ja. Dies wäre allerdings sehr ungewöhnlich. ![]() -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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#1682
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 13.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14567 ![]() |
Also danke erst mal Leute!
bis zum EuGH klagen? Das würde nicht billig werden oder? Ne also mitte nächsten Jahres sollte der EuGH eine Entscheidung fällen ob es jetzt NU noch weiter gibt oder nicht? Aber dann muss doch diese Rechtsgrundlage erst mal außer Kraft treten: Nun wurde also eine ausländische Fahrerlaubnis erworben. Der fröhliche Inhaber möchte nun natürlich auch in Deutschland damit fahren. Nun steckt er aber tief in der Tinte ... in Deutschland ist nämlich der "Gebrauch" der ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet untersagt. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzVO: >[Zitat:] "Die Berechtigung nach Absatz 1 (Anmerkung: zum Führen von Kfz im Inland) gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse [...] denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben." Oder sehe ich das falsch? Da steht drin ein ausländischer Führerschein ist nicht gültig wenn die deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde. Also ich habe ihn gemacht weil ich mir meiner Sache sicher war, leider bin ich das seit ich hier lese....weil ich will echt keine Straftat begehen.... |
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#1683
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
Zitat (detoxificated @ 21.11.2005, 02:11) ... in Deutschland ist nämlich der "Gebrauch" der ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet untersagt. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzVO .. Klick |
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#1684
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
... kurz: § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzVO ist nur anwendbar auf Führerscheine, welche nicht innerhalb der EU erworben wurden.
Das Fahren mit einem EU-Führerschein ist nicht strafbar. Es ist vielleicht nicht richtig erlaubt und es ist vielleicht auch nicht richtig verboten (solange es keine NU zu dem betreffenden Schein gibt), aber strafbar ist es (zur Zeit jedenfalls) nicht. Zitat weil ich will echt keine Straftat begehen.... Ich glaube, daß das niemand will, der hier im Forum mitschreibt. Solange, wie ein EU-FS in Deutschland durch Polizei oder FEB unentdeckt und "unregistriert" ist, dieser Führerschein nach den Regeln des Ausstellerlandes korrekt erworben wurde und idealerweise zum Zeitpunkt der Erteilung kein deutscher Wohnsitz bestanden hat (und natürlich die Sperrzeit abgelaufen war), handelt es sich erstmal um eine "blütenweiße" EU-Fahrerlaubnis, welche als solche nicht von deutschen Behörden beanstandet werden kann und zum Führen der im FS genehmigten Fahrzeuge berechtigt. Der Ärger geht erst nach einer Entdeckung, "Registrierung" oder sonstigen Kenntnismachung los und endet, bis z.Zt. auf den Einflussbereich des OVG Koblenz - was wohl auch nicht ewig gelten wird, mit einer NU. Danach erst ist das Fahren mit einem solchen "NU-gesperrten" FS wieder (nur) in Deutschland strafbar. (Das gilt dann offensichtlich seit neuestem auch für Personen, welche in Deutschland keinen Wohnsitz haben.) Es besteht also für normale, unauffällige Kraftfahrer mit EU-Schein kein Grund zur Panik, sofern man nicht kontrolliert wird. Aber schon in der Kontrolle kann mit Schwierigkeiten gerechnet werden - je nachdem wie fit die Jungs von der Trachtentruppe sind ... Weitere Überraschungen vorbehalten. -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#1685
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 785 Beigetreten: 25.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4482 ![]() |
Zitat Aber schon in der Kontrolle kann mit Schwierigkeiten gerechnet werden - je nachdem wie fit die Jungs von der Trachtentruppe sind ... Weitere Überraschungen vorbehalten. ![]() Davor fürchte ich mich am meisten - in den Becher Pissen (100% Negativ) - Auto wird auseinander genommen ec. und was wir sonnst noch für Haarsträubende Dinge hier von betroffenen lesen durften.. ![]() Ich denke mal das gut 70% der ![]() |
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#1686
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 785 Beigetreten: 25.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4482 ![]() |
Zitat (Medusa @ 19.11.2005, 23:00) Nachdem wir die "Segnungen" des ÖPNV so gut kennen können wir die Autofahrten ja auch auf die "wesentlichen" Fahrten reduzieren. Das vermindert D.'s Entdeckungschancen bis zum nächsten EuGH Urteil ungemein ![]() das ist wohl der vernüftigste Weg, den wir momentan gehen sollen-müssen. |
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#1687
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 194 Beigetreten: 05.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14338 ![]() |
Zitat in den Becher Pissen (100% Negativ) Aber mal ganz im Sinne von Onkel Ernst: Hast Du da nicht wirklich ein Problem ![]() Ich meine ja, daß sicher 95% der Member im Forum genau ihren alten Gewohnheiten abgeschworen haben. Bei Dir sehe ich das nicht! Oder habe ich da was verpasst??? Gut, NL ist auch ein Land in der EU. Die sehen das natürlich ein wenig anders. Aber ich wöllte auch nicht, daß total bekiffte, (was mitunter weitaus schlimmer als Alk zu bewerten ist) Personen ein Fahrzeug führen. Nur, wenn Du von vornherein klar machst, daß Dein Screening zu 100% negativ verläuft, dann solltest Du echt Deine Haltung gegenüber Drogen etc. überdenken. Ich halte auch nichts von einer MPU im Sinne Deutschlands. Aber, sorry, Dir würde ich auch keinen FS wieder erteilen...-und ich bin kein Psychologe ...habe aber Kinder!! Wenn ich was in den falschen Hals bekommen habe oder überlesen, dann entschuldige bitte. Aber ich denke die Aussage Deinerseits war klar. |
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#1688
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
Ein 100 % negatives Ergebnis würde ich als kein THC etc. vorhanden interpretieren ..
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#1689
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 785 Beigetreten: 25.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4482 ![]() |
Danke Medusa.
Positiv heist Positiv und somit THC Include Negativ = sauber. Da warste auf dem Holzweg @Weißnichtsogenau kein Problem, im übrigen schliese ich mich deiner Ausführung an. Ich meinte es ist ziemlich Pervers sein "Ding" in aller Öffentlichkeit heraus zu holen und in einen Becher zu Pinkeln ec. ![]() wenn nicht dann eben Blut abnahme und das alles nur wegen den CZ-PL-FS vorurteilen. ![]() |
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#1690
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 194 Beigetreten: 05.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14338 ![]() |
Mea Maxima Culpa. Habe ich aber gesagt, berichtigt mir...
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#1691
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 02.06.2005 Wohnort: Saarland Mitglieds-Nr.: 10044 ![]() |
hi Leute
Mir wurde eben gesagt das EU-Führerschein ohne "Anmeldung des Wohnsitzes für 185 Tage" gültig gestellt wird . Ist da was dran oder hab ich was verpasst?? |
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#1692
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
Verstehe nicht, was Du damit meinst.
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#1693
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 194 Beigetreten: 05.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14338 ![]() |
Man, so ist das eben: positiv, negativ, SPD, LSD,CDU, KPDSU, KUNGFU, CIA, SED oder was noch für'n Schnee. Hab's halt verwechselt. Der Tenor stimmt.
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#1694
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 785 Beigetreten: 25.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4482 ![]() |
Wie schon gesagt deiner Ausführung ist nichts hinzu zu fügen.
Wer Drogen oder Alk konsumiert + ein Auto steuert + CZ-PL-FS dem kann nicht geholfen werden. Nagativ ist also was gutes bei einem Urin test, Thats Life. |
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#1695
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 194 Beigetreten: 05.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14338 ![]() |
@ Rexy
Naja, laut Urteil, darf Deutschland nicht überprüfen ob die 185 Tage Regelung auch wirklich auf Dich zutrifft. Wenn diese nicht zutreffen sollte, wäre das aber kein Grund Dir den FS zu entziehen. Da würde D nur eine Klage beim Eu-GH zustehen. |
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#1696
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 194 Beigetreten: 05.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14338 ![]() |
Hab ich recht
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#1697
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 02.06.2005 Wohnort: Saarland Mitglieds-Nr.: 10044 ![]() |
@Medusa
ja halt wenn ich als Deutscher z.b. in Tschechien den EU-Führerschein mach nach sperrfrist und ohne diese "Anmeldung des Wohnsitzes für 185 Tage" das der dann gültig ist edit: @Weißnichtsogenau aber wenn der ausstellungs Amt alles bestätigt bei der Fühererschein ausgabe dann kann doch nichts mehr im weg sein oder...? |
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#1698
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
Wenn Du Deine FE in der CZ bekommst ist alles OK. Kapper Urteil
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#1699
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 194 Beigetreten: 05.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14338 ![]() |
@ Rexy
War wohl ein Gespräch mit Medusa außerhalb des Forums. Nein, ist dann nicht gültig. Würden wahrscheinlich auch die tschechischen Behörden (unter dem Druck unter dem sie stehen) auch so attestieren. Allerdings hat D nicht das Recht, auch wenn dagegen verstoßen wurde, den FS einzuziehen. Das dürfte dann nach Rechtsersuchen von D nur CZ. |
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#1700
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Zitat (Weißnichtsogenau @ 21.11.2005, 18:01) War wohl ein Gespräch mit Medusa außerhalb des Forums. Nein. klick |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 21.04.2025 - 12:34 |