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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil11), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
Perplex
Beitrag 29.11.2005, 13:52
Beitrag #1951


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Zitat (THOR @ 29.11.2005, 13:42)
Denk nochmal darüber nach und laß die Karre einfach stehen.
Jetzt erst recht!

Es macht jetzt sowieso keinen Unterschied mehr ob ich fahre oder nichtfahre. Wenn ich bestraft werden soll, dann werde ich sowieso bestraft, egal ob ich jetzt noch fahre oder nicht.


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THOR
Beitrag 29.11.2005, 13:53
Beitrag #1952


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Zitat (Thommy Bumm @ 29.11.2005, 13:44)
Keine hier ist in der Lage die Randnummer 77 im EuGH-Urteil klar zu widerlegen. wallbash.gif

TB: Nochmal!!!

Hier geht es nicht darum etwas zu befürworten oder zu widerlegen. ranting.gif

Im Moment ist die Gesetzeslage einfach so ob es Dir (und anderen) paßt oder nicht und ob es richtig ist oder nicht.

Wenn ich Deinen Fall richtig verstanden habe (ich lese nicht immer hier mit) hast Du eine NU auf Deine CZ-FE bekommen als Du noch in D gemeldet warst. Und bei der Kontrolle hattest Du eben noch keine Luxemburg-FE oder?

Umkehrfrage: Wenn heute die EU eine zHg von 60 km/h auf den Autobahnen beschließt wie schnell fährst Du dann wenn es D nicht gleich in nationales Recht umsetzt ?

Thor

Edit: Ich gebs auch auf sad.gif


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Gruß

THOR
Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen.
FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen!

Treffen 10./11./12.10 ? Bundesland Franken
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Lexus
Beitrag 29.11.2005, 13:55
Beitrag #1953


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Bis man aber aus allen Einzelfahrten = Einzelstraftaten wegen des Gesamtvorsatzes eine Dauerstraftat macht, fließt allerhand Wasser die Spree und die Havel runter.

Und ob dir das helfen würde, steht auch noch in den Sternen.


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RA XDiver
Beitrag 29.11.2005, 14:00
Beitrag #1954


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Zitat
Insofern ist die von mir erwähnte Übung


Ich sehe, wir nähern uns langsam an. wink.gif

Zitat
Möglicherweise dauert das Eilverfahren bei Thommy B. deshalb auch schon Wochen.


Wieso? Nach Aussage von Thommy ist der Eilantrag noch keine (oder gerade) 4 Wochen alt.


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Perplex
Beitrag 29.11.2005, 14:10
Beitrag #1955


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@Lexus

Ich glaube Du hast mich verstanden. rolleyes.gif
Selbstverständlich müsstest Du mir auch sicherheitshalber von einer Fahrt abraten. Aber jetzt ist es nun mal zu späät & das Kind ist in den Brunnen gefallen.
Bei mir gibt es nicht mehr die Konstellation: Was währe wenn...
Sondern: Was kommt jetzt...

Ganz sicher ist es nicht, dass ich bestraft werde, obwohl ich schon mit einer Strafe rechne. Ganz sicher kann ich aber nicht so hart bestraft werden, wie jemand, der fortwährend sich das Recht raus nimmt, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu fahren. Mit diesen Leuten bin ich ganz sicher nicht vergleichbar.


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Lexus
Beitrag 29.11.2005, 14:11
Beitrag #1956


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Ein schweres Bedenken hab ich bei Thommys Fall auch noch:

Der Eilantrag wurde erst Monate nach Klageeinreichung gestellt. Natürlich kann man die Behörde nicht zwingen, eine Art Suspensiveffekt auf Grund eines Eilantrags zu praktizieren, wenn der Antrag nicht unmittelbar zeitnah zur Anfechtung gestellt wird.


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RA XDiver
Beitrag 29.11.2005, 14:15
Beitrag #1957


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Zitat
Natürlich kann man die Behörde nicht zwingen, eine Art Suspensiveffekt auf Grund eines Eilantrags zu praktizieren, wenn der Antrag nicht unmittelbar zeitnah zur Anfechtung gestellt wird.


Und genau das stört mich an Deiner Argumentation zur Verwaltungsübung. Das wäre mal hü und mal hot. Wie lange soll die Behörde denn warten, bis sie eine entsprechende Eintragung, Zwangsmaßnahme oder was auch immer durchführt?

Ich glaube Dir ja gerne, dass Berlin das so handhabt. Das ist m.E. dann aber eine good-will-Aktion und nicht zwingend durch § 80 VwGO gedeckt.

Können wir uns soweit verständigen? think.gif cheers.gif


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Lexus
Beitrag 29.11.2005, 14:20
Beitrag #1958


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Können wir! Ich hab auch immer nur von Good-will gesprochen, ohne diesen Ausdruck zu benutzen *g*

Ich kann mich aus früheren Zeiten erinnern, dass das so anfing, dass das Gericht den Antrag nach § 80 an die Behörde zugestellt hat und regelmäßig im Anschreiben an diese gebeten hat, vom Vollzug einstweilen bis zu einer Entscheidung abzusehen.


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Perplex
Beitrag 29.11.2005, 14:23
Beitrag #1959


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@Lexus
Mein Anwalt hatte mir gesagt, dass er den Eilantrag stellt. Ich ging laienhaft davon aus, dass er ihn gestellt hatte.

Nur durch Deinen Hinweis bin ich darauf gekommen, dass er ihn nicht gestellt hatte. Nur durch meine Intervention hatte er ihn vor etwa einem Monat gestellt. Ich sehe darin keine Schuld meinerseits.


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strichachtdoktor
Beitrag 29.11.2005, 14:27
Beitrag #1960


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Zitat
Ganz sicher kann ich aber nicht so hart bestraft werden, wie jemand, der fortwährend sich das Recht raus nimmt, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu fahren.

Würde ich mich ja nicht drauf verlassen ...
Immerhin verstößt Du beharrlich gegen Anordnungen, die aufgrund von Sicherheitsbedenken erlassen wurden - so einfach vom Tisch kriegst Du das mit "ein bißchen Strafe" nicht. Vor allem dann nicht, wenn Du weiterfährst und noch öfters erwischt wirst.

Nur ein kleiner Tipp: Das mit dem Wohnsitz in LUX wird auch bald keinen interessieren, wenn man Dich andauernd in Berlin antrifft und Dir u.U. auch eine Wohnung/Arbeit/persönliche Bindungen nachweist. Dann verstößt Du zusätzlich noch gegen das Meldegesetz. Würde ich mir an Deiner Stelle noch etwas zu einfallen lassen.


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Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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Tastaturix
Beitrag 29.11.2005, 15:00
Beitrag #1961


Neuling


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Hi,

ich habe gerade die letzten Seiten gelsen und bei Thommys Fall macht mir eigendlich nur eines richtig Sorgen. Ob / Wie er bestraft wird, weiß ich nicht und ich denke es ist wirklich sein Problem.
Aber was ist wenn er einen Unfall verursacht mit Verletzten, Toten, das volle Programm. Ich denke mal das da keine Versicherung zahlt, oder? blink.gif

Bis dann,

Tastaturix
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RA XDiver
Beitrag 29.11.2005, 15:02
Beitrag #1962


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Zitat
Aber was ist wenn er einen Unfall verursacht mit Verletzten, Toten, das volle Programm. Ich denke mal das da keine Versicherung zahlt, oder? 


Doch, die zahlt natürlich. Allerdings besteht die Regressmöglichkeit i.H.v. bis zu 10.000 EUR wegen Obliegenheitsverletzung(en).

5.000 EUR schonmal wegen FoFE und dann ggf. nochmal 5.000 wenn eine andere OV hinzutritt.


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Uwe W
Beitrag 29.11.2005, 15:03
Beitrag #1963


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Zitat (Medusa @ 29.11.2005, 13:15)
Theoretisch, Tilgungsfristende bisher 2008, jetzt folgt eine NU. Tilgungsfristende bleibt trotzdem 2008? Die NU wird automatisch 2008 hinfällig?

( Edit: alte Diskussion dazu )

Da hier die alte Sache (von 1993?) noch nach altem Recht zu beurteilen ist, kommt es auf die Anwendung des Übergangsrechts an.

Die alte Sache ist dann ja in Flensburg meistens schon getilgt, es kommt dann darauf an, wie man das Übergangsrecht (siehe FAQ: MPU nach Entzug der Fahrerlaubnis) interpetiert: Führen neue Eintragungen in Flensburg zu einem weiteren Hinausschieben des Verwertbarkeitslimits?

Diese Frage ist meinem Eindruck nach noch nicht abschließend geklärt:
ein Hinausschieben ist meiner Meinung nach nicht mehr vom Wortlaut des § 65 StVG gedeckt, obwohl es dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen scheint, Altfälle gegenüber Neufällen nicht zu bevorzugen.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 29.11.2005, 15:08
Beitrag #1964


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Zitat (Lexus @ 29.11.2005, 13:06)
Die Praxis ist nun aber mal seit Jahrzehnten anders.

Von Rechtskraft hab ich nie was gesagt, sondern von einem Beschluss des VG.

Im Fall von Tommy Bumm wurde der Antrag nach § 80 VwGO allerdings erst mit Verzögerung gestellt, d.h. zeitlich deutlich nach Einlegen des Widerspruchs.

Da wäre es wirklich verwunderlich, wenn die Behörde nach Einlegen des Widerspruchs noch gewartet hätte, ob beim VG auch noch ein Antrag nach § 80(5) eingeht.

Normalerweise hätte die NU hier sofort nach Flensburg gemeldet werden müssen.

Wobei das Verkehrszentralregister aber ja für den kontrollierenden police.gif erst einmal nicht bedeutsam ist. Wichtig wäre hier ja das zentrale Fahrerlaubnisregister.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Medusa
Beitrag 29.11.2005, 15:13
Beitrag #1965


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Zitat (Uwe W @ 29.11.2005, 15:03)
Die alte Sache ist dann ja in Flensburg meistens schon getilgt, es kommt  dann darauf an, wie man das Übergangsrecht (siehe FAQ: MPU nach Entzug der Fahrerlaubnis) interpetiert: Führen neue Eintragungen in Flensburg zu einem weiteren Hinausschieben des Verwertbarkeitslimits?

Interessanter Punkt. Angenommen, das VZR ist sauber, "nur" die FEB hat noch Kenntnis von einer alten Sache. Welches Tilgungsfristende für die NU könnte man denn dann da ins VZR eintragen? "Sofort wieder zu löschen" .. , weil es sonst ja keine Einträge gibt ?? Wenn die einsame NU im VZR eingetragen bliebe, welche Folgen hätte dieser Eintrag im VZR für die Verwertbarkeit eines alten FEB Akteneintrags, der im VZR nicht mehr steht?
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Lexus
Beitrag 29.11.2005, 15:19
Beitrag #1966


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Zitat (Uwe W @ 29.11.2005, 15:03)
Da hier die alte Sache (von 1993?) noch nach altem Recht zu beurteilen ist, kommt es auf die Anwendung des Übergangsrechts an.

...

Diese Frage ist meinem Eindruck nach noch nicht abschließend geklärt:
ein Hinausschieben ist meiner Meinung nach nicht mehr vom Wortlaut des § 65 StVG gedeckt, obwohl es dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen scheint, Altfälle gegenüber Neufällen nicht zu bevorzugen.


Das BVerwG hat sich doch nun für die 15 Jahre entschieden.


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Lexus
Beitrag 29.11.2005, 15:25
Beitrag #1967


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Also mal abgesehen von allen sonstigen Problemen der EU-FE:

Ich war ja stets der Meinung, dass man eine NU überhaupt nicht im VZR eintragen darf, weil dies gesetzlich nicht geregelt ist. Die Argumente will ich hier nicht wiederholen (hauptsächlich: Nichterwähnung der NU beim Zentralen FS-Register, ausdrückliche Erwähnung der NU beim lokalen FS-Register; § 29 StVG führt ausdrücklich alle Fälle auf, die eingetragen werden, NU ist nicht dabei).

Die Befürworter der Eintragung nehmen einen gewaltigen Umweg und argumentieren: Weil die Entziehung einer ausländischen FE die Wirkung einer Nutzungsuntersagung habe, muss hinsichtlich der Eintragung die NU wie eine Entziehung behandelt werden.

Wenn das richtig ist (was ich bezweifle), dann muss aber auch folgerichtig die Eintragung der NU wie eine Entziehung behandelt werden, also erneute 15 Jahre Höchsdtverwertbarkeit auslösen.

Alles andere wäre inkonsequent.


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Medusa
Beitrag 29.11.2005, 15:29
Beitrag #1968


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Gäbe eine einsame NU im VZR der FEB denn dann automatisch das Recht einen "nur noch" Akteneintrag ebenfalls 15 Jahre weiter zu verwenden?
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Lexus
Beitrag 29.11.2005, 15:37
Beitrag #1969


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So wie die Dinge jetzt liegen, denke ich das schon.

Damit tut sich eine weitere schwere Ungereimtheit der Eintragung einer NU auf:

Wenn ich einen Antrag auf FE stelle und bekomme eine MPU-Aufforderung, kann ich den Antrag zurücknehmen, um eine erneute Eintragung zu vermeiden.

Bei der NU hätte es zu dem selben Ergebnis kommen können, wenn man den Gebrauch der ausländischen FE im Inland von einer Gestattung der FEB abhängig gemacht hätte. Das hätte bedeutet: Antrag stellen, MPU-Aufforderung, Antrag auf Gestattung folgenlos zurücknehmen.

Da nun die ausdrückliche Gestattung nicht verlang wird, ist man mit einer NU plötzlich hinsichtlich der Eintragung schlechter gestellt, man kann nichts zurücknehmn und muss damit leben, dass ein Dritter (z. B. ein Bundespolizist an der Grenze) letztlich derjenige war, der es durch Zufallsmitteilung in der Hand hatte, ob eine Eintragung erfolgt oder nicht. Damit hat der FE-Inhaber überhaupt keine Dispositionsfreiheit mehr über seine Eintragungen, eine Ungleichbehandlung, die nur schwer erträglich ist.

Erst wird über die Konstruktion NU = Entziehung die Eintragungsberechtigung konstruiert, aber bei der Frage, wie man denn nun die Eintragung vermeiden kann, um nicht wieder in neue 15 Jahre zu fallen, will niemand mehr etwas von Gleichbehandlung wissen.


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Gast_charly68_*
Beitrag 29.11.2005, 15:45
Beitrag #1970





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Zitat (Lexus @ 29.11.2005, 15:19)

Zu was gibt es dann die Übergangsregelung, wenn sich die Behörden nicht daran halten und stattdessen die 15 jährige Tilgungsfrist verwenden?

Gruß
charly68
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Medusa
Beitrag 29.11.2005, 15:45
Beitrag #1971


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Bin mir nicht sicher, ob ich das jetzt richtig verstanden habe. Wenn nur noch die NU im VZR eingetragen ist, kann deshalb der FEB Akteneintrag 15 Jahre weiter verwendet werden? Oder gilt die unterstellte Tilgungsfristverlängerung für die Altsache nur, wenn sie ebenfalls noch im VZR steht?
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Lexus
Beitrag 29.11.2005, 15:54
Beitrag #1972


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Die Altsache wird doch im Zweifel sowieso nicht mehr im VZR stehen. Wenn es Sinn macht, eine NU einzutragen (für mich macht es keinen Sinn und ist nicht zulässig), dann aber auch mit der Folge, dass damit dann die alten Kamellen für weitere 15 Jahre verwertbar bleiben.

Edit:

Ich wundere mich sowieso, dass die Eintragungsexperten auf meine seit Monaten hierzu vorgetragenen Bedenken noch nicht eingegangen sind.


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Lexus
Beitrag 29.11.2005, 15:58
Beitrag #1973


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Zitat (charly68 @ 29.11.2005, 15:45)
Zitat (Lexus @ 29.11.2005, 15:19)

Zu was gibt es dann die Übergangsregelung, wenn sich die Behörden nicht daran halten und stattdessen die 15 jährige Tilgungsfrist verwenden?

Gruß
charly68

Die Übergangsregelung muss erstmal verstanden werden *g*

Das eine OVG hat sie eben so, das andere OVG hat sie anders verstanden.

Und dann kam das BVerwG mit seinem Verständnis.

Und nun verstehen es alle - und wenn nicht, dann richten sich aber alle nach dem BVerwG-Urteil.


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Medusa
Beitrag 29.11.2005, 16:07
Beitrag #1974


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Zitat (Lexus @ 29.11.2005, 15:54)
Die Altsache wird doch im Zweifel sowieso nicht mehr im VZR stehen. Wenn es Sinn macht, eine NU einzutragen (für mich macht es keinen Sinn und ist nicht zulässig), dann aber auch mit der Folge, dass damit dann die alten Kamellen für weitere 15 Jahre verwertbar bleiben.

Ich glaube den Gerichten in D. wird so schnell nicht die Arbeit ausgehen .. Jeder NU Betroffene ein potentieller Kläger bis zum EuGH sowie in Sachen Verwertung und NU Eintrag bis zum BVerwG. ..
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Perplex
Beitrag 29.11.2005, 17:28
Beitrag #1975


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Zitat (strichachtdoktor @ 29.11.2005, 14:27)
Dann verstößt Du zusätzlich noch gegen das Meldegesetz.
Na und? whistling.gif
Das wäre nur eine Ordnungswidrigkeit. cool.gif

Thommy


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Commodore25E
Beitrag 29.11.2005, 17:33
Beitrag #1976


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Zitat (Thommy Bumm @ 29.11.2005, 17:28)
Na und? whistling.gif
Das wäre nur eine Ordnungswidrigkeit. cool.gif

Nee, wenn es nicht so traurig wäre müßte man lauthals schallend drüber lachen.

Mach nur so weiter........


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Perplex
Beitrag 29.11.2005, 17:59
Beitrag #1977


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Zitat (Commodore25E @ 29.11.2005, 17:33)
Nee, wenn es nicht so traurig wäre müßte man lauthals schallend drüber lachen.

Ich glaube der einzige, der mich halbwegs versteht ist Lexus.

Trotzdem hat noch keiner hier stichhaltige Argumente gefunden, warum die Randnummer 77 im höchstrichterlichen EuGH-Urteil für mich nicht anwendbar sein sollte. Diese kleine Hinterhoffahrerlaubnisbehörde in Berlin hat für mich jetzt keine Relevanz mehr. Nur das EuGH-Urteil aus Luxemburg ist für mich noch relevant.


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Medusa
Beitrag 29.11.2005, 18:24
Beitrag #1978


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Perplex
Beitrag 29.11.2005, 18:47
Beitrag #1979


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Sorry Medusa!
Du verstehst mich auch! rolleyes.gif

Ich betrete nun mal Neuland. Das hat es noch nicht gegeben, dass ein Deutscher, mit Hauptwohnsitz im Ausland, trotz Nutzungsuntersagung in Deutschland weiter fährt, erwischt wird & mit Alkohol oder Drogen im Straßenverkehr nichts zu hat.

Keiner hier kann das Ende in meinem Fall mit Sicherheit prognostizieren. Von Freispruch mit Rücknahme der NU bis 2 Jahre ohne Bewährung scheint wohl alles möglich zu sein.

Thommy


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strichachtdoktor
Beitrag 29.11.2005, 18:50
Beitrag #1980


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Zitat
Meinem Rechtsgefühl verursacht das aber große Bauchschmerzen. Für den Fall, daß der EuGH zu unseren Gunsten entschiede hieße das:
Ein Staat beschneidet illegal ein uns gewährtes Europarecht, die EU-FE. Mißachten wir diese illegale Beschneidung werden wir dafür bestraft.

Ja. Denn erstmal muss doch festgestellt sein, ob die Beschneidung wirklich illegal war. Und dann ist die NU immer noch aus Gründen der Sicherheit und Ordnung erfolgt und der Bürger muss sich einfach erstmal daran halten. Auch wenn er das anders sieht ...

Zitat
Ist das Europarecht ein Löwe mit Zahnlücken?

Das sowieso ...

Noch was zu Thommy Bumm - obwohl mir diese ganze Diskussion um seine Sache, seine NU und seine Uneinsichtigkeit langsam gehörig auf den Senkel geht :

Die Randnummer 77 interessiert im Augenblick nicht.
Die kleine Hinterhofbehörde kennt die Aktenlage und hat sich deshalb dafür entschieden, Th.B. das Fahren auf deutschen Strassen zu verbieten. Nichts anderes ist die NU, ein Verbot.
Die Aussicht für Th.B., daß sich in absehbarer Zeit in seinem Fall wieder jemand für die Randnummer 77 interessiert, schwindet mit jeder Kontrolle, in die er gerät. Daß er weiterfahren darf, heißt nur, daß die NU wahrscheinlich nicht im abfragbaren Register eingetragen wurde. Aber der Polizist wird eine Meldung an die FEB machen und diese wird sich mit der Staatsanwaltschaft kurzschliessen, welche ein Verfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis einleiten wird.

Und nach der gegenwärtigen Rechtslage ist Fahren trotz NU ein klarer Fall von Fahren ohne Fahrerlaubnis. Also eine neue Straftat.

Erst wenn irgendwann einmal der EuGH im Sinne von Th.B. entschieden haben wird, dann könnte man vielleicht an eine Wiederaufnahme oder sowas denken. Bis dahin: Weitere Vorstrafe, weiteres Hemmnis etc.pp.


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Medusa
Beitrag 29.11.2005, 18:52
Beitrag #1981


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@Thommy - Du hast das Posting von RA XDiver, direkt unter dem oben verlinkten Posting, auch gelesen?

Zitat (RA XDiver @ 27.11.2005, 16:40)
.. Das Recht zum Führen eines Kfz lebt bei einem stattgebenden Urteil nicht rückwirkend sondern für die Zukunft wieder auf. Dies eben, weil der VA dann nicht nichtig und damit von Anfang an ungültig, sondern "nur" rechtswidrig war (und damit bis zur Aufhebung gültig). ..

Damit bleibt es FoFE ..
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GSX-R
Beitrag 29.11.2005, 18:57
Beitrag #1982


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Zitat (Medusa @ 29.11.2005, 18:52)
Damit bleibt es FoFE ..

Zum wievielten mal mittlerweile?

Vier? Fünf? think.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 29.11.2005, 19:05
Beitrag #1983


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Meine Meinung ist eigentlich so ketzerisch, wie die von Thommy ...
Die NU ist rechtswidrig, wenn man sich streng an das EuGH-Urteil halten würde. Daher sollte man sie als nichtig ansehen können und das Recht mit dem Führerschein auch am Straßenverkehr in D teilnehmen zu können sollte dadurch nicht einschränkbar sein.

ABER:Es wird anders gehandhabt. Und der Staat sagt: Ich muss Möglichkeiten haben, meine Vorstellung von Recht um- und durchzusetzen - wenn es sein muss auch gegen die Rechtsauslegung des einzelnen Bürgers ...

Wenn es überhaupt möglich ist, dann muss Thommy Bumm nach einem neuerlichen Urteil des EuGH zu seinem Fall eben auf Schadensersatz klagen - aber befolgen muss er die NU. Und bei dem FoF wird es wahrscheinlich auch bleiben, aus obigem Grund.

Ich bin kein Anwalt - kann mich da auch nicht so gut ausdrücken, vor allem fehlen mir die Hintergrundinformationen um mich jetzt genau festlegen zu können. Aber ich vermute auch, daß Th.B. verurteilt werden wird und dieses Urteil auch nicht mehr verändert wird - somit sägt er bezüglich einer späteren Anerkennung am eigenen Ast. Denn natürlich wird das FoF die Verjährung alter Sachen verzögern und als weiterer Rechtsbruch auch Eignungszweifel begründen ...


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Medusa
Beitrag 29.11.2005, 19:10
Beitrag #1984


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Zitat (strichachtdoktor @ 29.11.2005, 19:05)
.. Und der Staat sagt: Ich muss Möglichkeiten haben, meine Vorstellung von Recht um- und durchzusetzen - wenn es sein muss auch gegen die Rechtsauslegung des einzelnen Bürgers ...

.. und wenn sich mein Handeln später auch als illegal erweisen sollte
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Perplex
Beitrag 29.11.2005, 19:22
Beitrag #1985


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Zitat (strichachtdoktor @ 29.11.2005, 18:50)
Und nach der gegenwärtigen Rechtslage ist Fahren trotz NU ein klarer Fall von Fahren ohne Fahrerlaubnis. Also eine neue Straftat.
Wie soll das in der Praxis aussehen?

Die deutsche police.gif ermittelt also gegen mich. Das Ermittlungsverfahren erreicht mich also in Luxemburg. Ich gehe also zu meiner zuständigen Police in Wasserbillig, zeige meine gültige Fahrerlaubnis & die fragen mich dann mit Recht, warum mir Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen wird, wenn ich doch eine in ganz Europa gültige Fahrerlaubnis habe, die ich auch nicht in Luxemburg umschreiben lassen muss.

Daraufhin eröffnet die berliner Staatsanwaltschaft Anklage gegen mich & stellt mir eine Vorladung an meine ladungsfähige Adresse in Wasserbillig zu. Angenommen ich bin dann gerade in Luxemburg, wer bezahlt dann die Hin & Rückflugkosten (II.Klasse) & die Hotelübernachtung (3*) in Berlin, wenn ich doch keinen Wohnsitz in Berlin mehr habe & kein Geld?

Was ist wenn ich dann in Berlin zu einer Haftstrafe verurteilt werde, leistet die luxemburger Police Amtshilfe & verhaftet mich?

Muss ich etwa mit einer neuen Sperre rechnen, die in ganz Europa rechtsverbindlich wäre?

Thommy


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GSX-R
Beitrag 29.11.2005, 19:25
Beitrag #1986


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Zitat (Thommy Bumm @ 29.11.2005, 19:22)
Angenommen ich bin dann gerade in Luxemburg, wer bezahlt dann die Hin & Rückflugkosten (II.Klasse) & die Hotelübernachtung (3*) in Berlin, wenn ich doch keinen Wohnsitz in Berlin mehr habe & kein Geld?

Wer zahlt Dir denn die Miete in LUX und den Unterhalt für Dein Auto???
Und seit wann???


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Perplex
Beitrag 29.11.2005, 19:39
Beitrag #1987


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Zitat (strichachtdoktor @ 29.11.2005, 19:05)
Meine Meinung ist eigentlich so ketzerisch, wie die von Thommy ...
rofl1.gif

Was nutzt es, wenn ich genau weiß, dass ich Recht habe, aber mein Recht nicht durchsetzen darf? So gesehen habe ich jetzt die Situation umgedreht.

Es könnte ja auch sein, dass die berliner Fahrerlaubnisbehörde keine Strafanzeige stellt, weil die Rechtslage nicht eindeutig klar ist. So gesehen kann ich das jetzt auch nicht mehr ändern.

@GSX-R
Es ist unschicklich eine Frage mit einer Gegenfrage zu beantworten.


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Medusa
Beitrag 29.11.2005, 19:47
Beitrag #1988


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Zitat (Thommy Bumm @ 29.11.2005, 19:39)
So gesehen kann ich das jetzt auch nicht mehr ändern.

Nein, aber für jedes zukünftige FoFE werden sie Dir noch eins mehr drüber braten ..
Bleib im EU Ausland oder nutze den ÖPNV
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GSX-R
Beitrag 29.11.2005, 20:13
Beitrag #1989


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Zitat (Thommy Bumm @ 29.11.2005, 19:39)
@GSX-R
Es ist unschicklich eine Frage mit einer Gegenfrage zu beantworten.

Findest Du?
Es gibt auch sowas wie rethorische Fragen whistling.gif
Aber bitte:
Ich denke in Deinem Fall wird es genau der selbe bezahlen, der auch für Deinen Unterhalt und Dein Auto bezahlt.

Zitat
Was nutzt es, wenn ich genau weiß, dass ich Recht habe, aber mein Recht nicht durchsetzen darf?

Ich würde den ersten Teil ersetzten durch:
"Was nutzt es, wenn ich genau meine, Recht zu haben..."

So ganz nebenbei, nirgendwo, auch nicht in der EU, gibt es das Recht im Unrecht.

Aber für mich ist jetzt erst mal wieder:
EoD wavey.gif


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Perplex
Beitrag 29.11.2005, 20:22
Beitrag #1990


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Zitat (Thommy Bumm @ 29.11.2005, 19:39)
Es könnte ja auch sein, dass die berliner Fahrerlaubnisbehörde keine Strafanzeige stellt, weil die Rechtslage nicht eindeutig klar ist.
Außerdem kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, weil kein öffentliches Interesse besteht & die Rechtslage nicht eindeutig zu sein scheint.

Zitat (Medusa @ 29.11.2005, 19:47)
Nein, aber für jedes zukünftige FoFE werden sie Dir noch eins mehr drüber braten ..
Wo denn?
Im Ausland etwa?

Ein Mal fahren = 2 Jahre Knast blink.gif
1000 Mal fahren = 1500 Jahre Knast mit Rabatt whistling.gif wallbash.gif


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ein Bayer
Beitrag 29.11.2005, 20:33
Beitrag #1991


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@ Thommy Bumm

also ich wünsche dir viel Glück.
Ich würde mich für dich freuen wenn sie die Sache einstellen würden.

evtl. komm so mal schneller was heraus was sie jetzt mit den
Eu-FS Besitzern machen wollen.

Kann ja nicht ewig so weitergehen.
Irgendwann brauchen wir ja mal Klarheit.

Die einzigen die Lachen können das noch keine Klärung da ist das sind die
EU-FS Vermittlern.
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RA XDiver
Beitrag 29.11.2005, 22:24
Beitrag #1992


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Zitat
Angenommen ich bin dann gerade in Luxemburg, wer bezahlt dann die Hin & Rückflugkosten (II.Klasse) & die Hotelübernachtung (3*) in Berlin, wenn ich doch keinen Wohnsitz in Berlin mehr habe & kein Geld?


Das zahlst Du selber. Wenn Du nicht kommst, gibt´s nen roten Schein.

Zitat
Ich gehe also zu meiner zuständigen Police in Wasserbillig, zeige meine gültige Fahrerlaubnis & die fragen mich dann mit Recht, warum mir Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen wird


Das wohl kaum. Die werden sich dafür nämlich nicht interessieren und selbst wenn, ist deren Aussage so bedeutungsvoll, wie die Sprüche an den Türen einer Bahnhofstoilette.

Zitat
Es könnte ja auch sein, dass die berliner Fahrerlaubnisbehörde keine Strafanzeige stellt, weil die Rechtslage nicht eindeutig klar ist.


Die Rechtslage bei einer Fahrt während einer sofrotvollziehbaren Untersagung ist ziemlich klar. Das wäre, wier wenn Du bei einem bestehenden § 111a StPO fahren würdest.


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Perplex
Beitrag 29.11.2005, 23:06
Beitrag #1993


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Zitat (RA XDiver @ 29.11.2005, 22:24)
Das wäre, wie wenn Du bei einem bestehenden § 111a StPO fahren würdest.

Zitat (§ 111a @ Strafprozeßordnung)
...sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

Dieser Paragraph ist mit meinem individuellen Fall nicht im Geringsten vergleichbar.


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RA XDiver
Beitrag 29.11.2005, 23:10
Beitrag #1994


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Ich hätte auch schreiben können, während eines vorläufigen Entzuges der FE. Verdammt nochmal, sieh ein, dass Du Mist gebaut hast und fertig.

Damit ist auch für mich das Thema erledigt. Zum einen ist das hier nicht der TB-Beratungsthread, zum anderen bist Du ohnehin beratungsresistent.


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Gallier
Beitrag 29.11.2005, 23:19
Beitrag #1995


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strichachtdoktor
Beitrag 30.11.2005, 00:19
Beitrag #1996


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... ist zwar hier gar nichts geklärt, aber das schaffen wir vor einem neuen EuGH-Urteil - oder wenigstens einer Stellungnahme des BVG - auch nicht wirklich ...

@Thommy Bumm:
Ich wünsche Dir irgendwie viel Glück.

Und gleichzeitig denke ich (vielmehr weiß ich), daß Du das nicht haben wirst! Denn was einen fähigen Richter ausmacht, ist der Funken Menschenverstand.

Einerseits brauchst Du einen fähigen Richter, weil die Sachlage ziemlich kompliziert ist. Andererseits wird ein fähiger Richter die Dreistigkeit, mit der Du vorgehst, natürlich sofort durchschauen:

Mit EU-FE versuchen das MPU-Erfordernis zu umgehen - dreist. Dieses unter Vorspiegelung der falschen Tatsachen "keine Vorgeschichte" und "Wohnsitz" - dreist. Erwischt worden in D - NU kassiert, Scheinwohnsitz in L und weitergefahren- dreist. Erwischt worden in D und wieder weitergefahren - oberdreist.

Und als Krönung des Ganzen möchtest Du von Deinem Scheinwohnsitz in L noch einen Flug und einen bezahlten Hotelaufenthalt in Deiner Heimatstadt Berlin und wahrscheinlich Schadensersatz und ein neues Auto ...
... vielleicht noch eine Nutte zum Frühstück oder Theaterkarten ???

wallbash.gif wallbash.gif wallbash.gif

Wenn das der alleinige Kundenstamm der EU-Vermittler wäre, dann würde ich die Hardliner sogar verstehen. So aber ärgere ich mich nur darüber, daß durch Leute wie Dich, Thommy, all´diejenigen, die ziemlich legal an den EU-FS gekommen sind und die irgendwas anders machen als Du, weil sie bisher diesen ganzen Ärger nicht hatten, mit Dir in einen Topf geworfen werden.

ranting.gif

Yepp - EoD ist eine seeeehr gute Maßnahme ...

wavey.gif


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Perplex
Beitrag 30.11.2005, 00:40
Beitrag #1997


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Zitat (RA XDiver @ 29.11.2005, 23:10)
Ich hätte auch schreiben können, während eines vorläufigen Entzuges der FE.
Von Vorläufigkeit kann in meinem Fall nicht die Rede sein.

Zitat (RA XDiver @ 29.11.2005, 23:10)
Verdammt noch mal, sieh ein, dass Du Mist gebaut hast und fertig.
Das würde ich in meinem aktuellen Fall nicht behaupten. Mein Führerschein ist gültig & basta. Es steht auch keine Sperre oder Fahrverbot drauf. Ich lasse mir von Niemand einreden, dass ich eine überdurchschnittliche Gefahr für den Straßenverkehr sein soll. no.gif

Zitat (RA XDiver @ 29.11.2005, 23:10)
... zum anderen bist Du ohnehin beratungsresistent.
Durch solche Äußerungen werden viele, die in meiner Situation sind, abgehalten offen zu posten.

Zitat (strichachtdoktor @ 30.11.2005, 00:19)
Ich wünsche Dir irgendwie viel Glück.
Danke! yes.gif


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Medusa
Beitrag 30.11.2005, 00:49
Beitrag #1998


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Zitat (Thommy Bumm @ 30.11.2005, 00:40)
Mein Führerschein ist gültig & basta.

wallbash.gif
Zitat (RA XDiver @ 29.11.2005, 23:10)
... zum anderen bist Du ohnehin beratungsresistent.

yes.gif crybaby.gif

EoD shutup.gif
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Perplex
Beitrag 30.11.2005, 01:04
Beitrag #1999


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Kermit007
Beitrag 30.11.2005, 07:22
Beitrag #2000


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Guten Morgen Jungs und Mädels,

hatte mal wieder Post von ADAC (Newsletter):

VG DÜSSELDORF vom 31.10.2005, 6 L 1941/05
Entziehung einer in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaub-
nis wegen Fahrens in alkoholisiertem Zustand
1.Sind in Deutschland wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss die Vor-
aussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gegeben, sind für
den Inhaber der Fahrerlaubnis eines EU-Mitgliedstaates mit ordentli-
chem Wohnsitz in Deutschland die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Ver-
ordnung anzuwenden. 2.Der entzogene Führerschein ist bei der ent-
scheidenden Behörde - hier der polnischen Behörde - abzugeben bzw.
zum Zwecke der Eintragung der Entscheidung vorzulegen. 3.Ein eigen-
mächtiges Zurücksenden durch die einziehende Behörde an die ausstel-
lende Behörde in dem EU-Mitgliedstaat ist unzulässig, da der Inhaber
der Fahrerlaubnis dadurch in seinem Recht, die Fahrerlaubnis in an-
deren EU-Mitgliedstaaten zu nutzen, beeinträchtigt wird. (Aus den
Gründen: ...Im vorliegenden Fall fehlt die Regelung, dass die polni-
sche Behörde gebeten werden soll, die Aberkennung des Rechts, von
der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, in
die Fahrerlaubnis einzutragen...).

Ich hoffe nicht, dass jemand von uns Infos in dieser Sache benötigt! rolleyes.gif
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