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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil11), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
Medusa
Beitrag 12.10.2005, 17:33
Beitrag #651


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12.10.2005 · 09:10 Uhr whistling.gif
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Lexus
Beitrag 12.10.2005, 17:51
Beitrag #652


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Zitat (RA XDiver @ 12.10.2005, 09:18)
Was mich ein wenig verwundert ist die
Aussage "sind diese Urteile aufzuheben". Das liegt nunmal gar nicht in der Prüfkompetenz des VG. Zumindest die Formulierung ist sehr unglücklich gewählt, wenn in der Sache natürlich richtig.

Ich finde die Entscheidung in 2 Punkten schlicht falsch:

1. Natürlich hat der EU-FE-Inhaber gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen, wenn er sich im EU-Ausland eine FE erteilen lässt, während er in D. seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Dass D. das nicht nachprüfen darf, steht auf einem anderen Blatt, und dass er sich nicht strafbar macht, auf noch einem anderen.

2. Natürlich sind strafrechtliche Fehlurteile nicht nachträglich aufzuheben, wenn sie rechtskräftig sind. Dafür gibt es das Wiederaufnahmeverfahren, das aber nur zum Erfolg führt, wenn neue Tatsachen vorliegen, die beim Erlass des Urteils noch nicht bekannt waren.

Es entrspricht ständiger Rechtsprechung, dass weder spätere Gesetezesänderungen noch Veränderungen in der Rechtsprechung einen Wiederaufnahmegrund darstellen.

3. Richtig ist allerdings, dass keine Eignungszweifel aus den Vorstrafen hergeleitet werden dürfen, wenn sich hinterher herausstellt, dass es Fehlurteile waren.


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Medusa
Beitrag 12.10.2005, 18:03
Beitrag #653


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Zitat (Lexus @ 12.10.2005, 18:51)
Es entrspricht ständiger Rechtsprechung, dass weder spätere Gesetezesänderungen noch Veränderungen in der Rechtsprechung einen Wiederaufnahmegrund darstellen.

Kann es sein, daß tatsächlich noch Leute wg. FoFE im Knast sitzen, weil sie trotz EU-FE Besitz vor dem 29.04.2004 verurteilt wurden? Sind da Zahlen bekannt?

Zitat (Lexus @ 12.10.2005, 18:51)
Richtig ist allerdings, dass keine Eignungszweifel aus den Vorstrafen hergeleitet werden dürfen, wenn sich hinterher herausstellt, dass es Fehlurteile waren.

Laienhaft ausgedrückt wären die Betroffenen dann also illegal Vorbestraft? Da wird nichts mehr dran geändert, wg. Rechtssicherheit?
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Uwe W
Beitrag 12.10.2005, 18:13
Beitrag #654


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Da es für Fahren ohne Fahrerlaubnis maximal 1 Jahr Freiheitsstrafe gibt und die erste Freiheitsstrafe unter einem Jahr meistens zur Bewährung ausgesetzt wird, wird wohl kaum jemand mit einem EU-Führerschein im Knast sitzen.

An der Strafe wird in der Tat nach Rechtskraft nichts mehr geändert.
Möglich wäre dann nur noch eine Begnadigung.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Lexus
Beitrag 12.10.2005, 18:16
Beitrag #655


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Also die Fälle, dass jemand Knast bekommt wegen FoF kann man sicher an zehn Fingern abzählen.

Vorbelastet sind sie.

Man darf nicht vergessen, dass es bis zum EuGH-Urteil eigentlich völlig herrschende Meinung war, dass eine Straftat vorliegt. Immerhin diskutieren wir hier ja noch heute darum, ob das EuGH-Urteil nun ein Fehlurteil ist oder nicht. Fakt ist nur, dass man sich insoweit danach richten muss, wie es was zur Sache aussagt. Und das ist zum Wohnsitzprinzip der Fall. Das heißt aber noch lange nicht, dass man das Urteil richtig finden muss.

Es kommt immer wieder vor, dass der BGH nach vielen Jahren seine Rechtsprechung zu irgendeinem Straftatbestand ändert; das hat niemals Einfluss auf schon rechtskräftige Verurteilungen.

Allerdings kann man in solchen Fällen unter Umständen mit einem Gnadengesuch Erfolg haben.

Recht ist nunmal nicht dasselbe wie Algebra; es ist unverzichtbar, dass sich Rechtsprechung auch entwickeln kann, nicht nur unter veränderten Umständen, sondern auch dann, wenn z. B. aus der Rechtswissenschaft neue Denkanstöße kommen, die von den Gerichten aufgegriffen werden und zu einer Veränderung der Ansichten führen.

Diesen Vorgang kann man ja gerade bei unserem Thema gut beobachten: Zuerst hat das VG München auf einem völlig anderen Standpunkt gestanden als zu dem späteren Zeitpunkt, als es seine MPU-Fragen dem EuGH vorgelegt hat. Das OVG Koblenz geht noch weiter und benötigt den EuGH schon gar nicht mehr für seine diametral entgegengesetze Entscheidung. Es kann durchaus sein, dass auch das VG München noch vor einer Entscheidung des EuGH seine Meinung wiederum weiter entwickelt (z. B. wenn sich die Besetzung der Richterbank ändert). Es kann genauso gut sein, dass irgendwann auch mal das OVG Koblenz auf den Stand des VG MÜnchen zurückfällt. Es geht nicht an, dass bei solchen Veränderungen in der Rechtsauffassung und Rechtsauslegung alle rechtskräftig abgeschlossenen Fälle erneut aufgerollt werden, das wäre gar nicht zu bewältigen.


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Medusa
Beitrag 12.10.2005, 18:18
Beitrag #656


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Mehrfach"täter" könnten ja eine längere Haftstrafe bekommen haben.

Bitte Begnadigen Sie mich weil ich illegal Verurteilt wurde und deshalb illegal Vorbestraft bin wallbash.gif
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Lexus
Beitrag 12.10.2005, 18:20
Beitrag #657


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Die Betroffenen sind legal vorbestraft, weil ihre Verurteilung der damaligen Rechtslage entsprach, basta.


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Perplex
Beitrag 12.10.2005, 18:22
Beitrag #658


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Zitat (Lexus @ 12.10.2005, 18:51)
3. Richtig ist allerdings, dass keine Eignungszweifel aus den Vorstrafen hergeleitet werden dürfen, wenn sich hinterher herausstellt, dass es Fehlurteile waren.
Das erscheint mir allerdings sehr unlogisch! blink.gif

Wenn sich eine Fahrerlaubnisbehörde auf ein rechtskräftiges Urteil beruft, um ihre Eignungszweifel zu begründen, dann ist das nicht deren Aufgabe zu prüfen, ob es sich um ein Fehlurteil handelt. no.gif

Gilt das mit der Rechtssicherheit & Unanfechtbarkeit von Fehlurteilen auch bei Kapitalverbrechen?


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Medusa
Beitrag 12.10.2005, 18:22
Beitrag #659


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Zitat (Lexus @ 12.10.2005, 19:20)
Die Betroffenen sind legal vorbestraft, weil ihre Verurteilung der damaligen Rechtslage entsprach, basta.

.. der damals angenommenen Rechtslage entsprach ..
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Lexus
Beitrag 12.10.2005, 18:37
Beitrag #660


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Nein, der Rechtslage, weil die damals angenommene Rechtsauslegung so war.


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Lexus
Beitrag 12.10.2005, 18:43
Beitrag #661


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Zitat (Thommy Bumm @ 12.10.2005, 19:22)
Gilt das mit der Rechtssicherheit & Unanfechtbarkeit von Fehlurteilen auch bei Kapitalverbrechen?


Das gilt auch bei Kapitalverbrechen.

Es gibt ja recht dramatische Fälle, wo es nach mehr als einem Jahrzehnt zu Freisprüchen im Wiederaufnahmeverfahren kam. Wenn man sich mit den vielen schief gegangenen Wiederaufnahmeverfahren beschäftigt, die nach veränderter Rechtsprechung versucht wurden, kann man das Elend und den Frust der im Knast sitzenden Justizopfer gut verstehen. Es bedarf manchmal echt merkwürdiger Klimmzüge, um irgendwie eine "neue" Tatsache zu konstruieren, die überhaupt erst ein Wiederaufnahmeverfahren zulässt.

Immerhin lässt das Begnadigungsrecht hier ja Korrekturen zu. Aber jedes Fehlurteil ist selbstverständlich ein Fehlurteil zu viel.

Man muss nur eben auch unterscheiden: Es ist etwas anderes, ob jemand auf Grund einer völlig hanebüchenen Beweiswürdigung verurteilt wird, oder ob es zum Zeitpunkt der Verurteilung angesichts der herrschenden Auffassung ein lupenrein richtiges Urteil war, dass nur nachträglich durch eine veränderte Rechtsauffassung in einem neuen Licht erscheint.


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Perplex
Beitrag 12.10.2005, 18:44
Beitrag #662


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Zitat (Medusa @ 12.10.2005, 19:03)
Kann es sein, dass tatsächlich noch Leute wg. FoFE im Knast sitzen, weil sie trotz EU-FE Besitz vor dem 29.04.2004 verurteilt wurden? Sind da Zahlen bekannt?
Das wahrscheinlich nicht!

Aber es ist durchaus möglich, dass Heute noch Leute im Kittchen sitzen, weil sie vor dem 29.04.2004 wegen "Fahren ohne Fahrerlaubnis" auf Bewährung verurteilt wurden & später gegen die Bewährungsauflagen verstoßen hatten oder Heute noch an ihrer Geldstrafe abzahlen. wallbash.gif


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Lexus
Beitrag 12.10.2005, 19:01
Beitrag #663


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Ich will aber - um die scheinbare Schärfe etwas abzumildern - auf zwei Wiederaufnahmegründe aufmerksam machen:

Zitat
BVerfGG § 79

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.


und

Zitat
§ 359 [1] [2] [Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten]

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihre Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.


Im ersten Fall wird also eine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorausgesetzt, mit der ein Gesetz oder eine Gesetzesauslegung ausdrücklich als verfassungswidrig festgestellt wird.

Im zweiten Fall gilt das für die Menschrechtskonvention entsprechend für den EuMRGH.


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michaelp100
Beitrag 12.10.2005, 19:09
Beitrag #664


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Zitat (Medusa @ 12.10.2005, 19:33)
12.10.2005 · 09:10 Uhr whistling.gif

was ich meinte war, der beitrag stand schon einmal im stern oder focus whistling.gif
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Perplex
Beitrag 12.10.2005, 20:33
Beitrag #665


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@nasowas
Liest Du auch Deine PM's?
Ich hatte Dir ne PM geschickt.


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JoeCool
Beitrag 12.10.2005, 20:57
Beitrag #666


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blushing.gif mad.gif ranting.gif

so Leute, jetzt hats mich auch erwischt! Von wegen keine NU in HH!
Son scheiss.
Na, Anwalt ist schon dran. Mal schauen wie es ausgeht, wünscht mir Glück!

Ach ja... Begründung:

§3 StVG von 1 9.12.52 (BGBl 1, S. 837) in Verb. mit § 46 Abs. 1 und § 11 Abs. 8 FeV in gültiger Fassung.
Sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Verw.Gerichtsordnung vom 21.01.60

FS ist unverzügl. abzugeben (hab ich NICHT vor!) nach § 47 Abs. 2 FeV. Nichtabgabe ordnungswid. nach § 24 StVG

An die Juristen:
Hieran irgendwelche groben Schnitzer zu erkennen?

Traurige Grüsse,
Joe
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Medusa
Beitrag 12.10.2005, 21:00
Beitrag #667


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Hast Du vorher eine MPU Aufforderung bekommen?
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JoeCool
Beitrag 12.10.2005, 21:04
Beitrag #668


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Ja, Aufforderung zu MPU kam im Juni oder So. Frist bis 31.08.
Dann Anwalt eingeschaltet. Nach Beschluss Koblenz hat Anwalt da nochmal auf Einstellung gedrängt und es hörte sich wohl zunächst recht gut an. Hab auch mal mit der Behörde telef. und es hiess "bis auf weiteres gehen hier keine NUs raus" (direkt nach Koblenz.

Na toll. Bis auf weiteres is wohl nicht mehr.
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Medusa
Beitrag 12.10.2005, 21:05
Beitrag #669


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Hoffe, Du hast einen guten Anwalt und sitzt nicht in Bayern ..
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JoeCool
Beitrag 12.10.2005, 21:07
Beitrag #670


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ne, Hamburg. RA ist auf Internat. / Europarecht speziealisiert.
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schmidt3121
Beitrag 12.10.2005, 21:15
Beitrag #671


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Zitat (nasowas @ 12.10.2005, 18:30)
Habe jetzt seit einigen Tagen einen CZ Pass ...

Wie kannst du einen CZ Paß haben, wenn du D Staatsbürger bist?

L.G. schmidt3121
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Roland
Beitrag 12.10.2005, 21:20
Beitrag #672


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Zitat (Medusa @ 12.10.2005, 15:58)
Damit sich unsere PL EU-FE Inhaber nicht benachteiligt fühlen, weil es immer nur Links zu CZ EU-FE Berichten gibt  wink.gif

Deutschlandradio - Führerscheintourismus nach Polen

Wenn wir schon dabei sind:
Hier noch weitere "Berichte" bezüglich PL-FS:

Zitat
Am 15. Oktober 2005 tritt in Polen eine neue gesetzliche Verordnung in Kraft, die besagt das kein Führerschein nur aufgrund des Besitzes der Bürgerkarte ausgehändigt werden darf. Stattdessen wird die Wohnsitzreglung neu formuliert. Des Weiteren ist von diesem Zeitpunkt an, der Erwerb nur mit einem ersten Wohnsitz (D.h. auch, Sie müssen sich in Deutschland abmelden) möglich und Sie müssen den Nachweis des Lebensmittelpunktes in Polen erbringen. Der polnische Staatspräsident hat eine entsprechende gesetzliche Verordnung, welche am 15.10.05 in Kraft tritt schon gegengezeichnet. Wie mit Kunden verfahren wird, welche bis dahin den Führerschein noch nicht erhalten haben, das kann Ihnen derzeitig keine Behörde in Polen sagen. Gerade weil es mehrere Monate dauert bis man den Polnischen Führerschein erhält ist die Gefahr, dass man den Führerschein in Polen umsonst macht sehr groß.

Verschiedene Augenzeugenberichte zum Führerschein in Polen:

"Die Prüfung ist sehr schwer. Auch das Praktische auf dem Übungsplatz. Vergißt man einmal zu blinken, beim rückwärtsausparken, ist das Ding gelaufen. Die Prüfer (auch Frauen) kennen kein Pardon. "

"PS.: Leider ist das Bestehen der Führerscheinprüfung in Polen nicht so einfach wie in Deutschland da jeder kleine Fehler zum nicht bestehen führen kann. In der Regel bestehen von 10 Prüflingen nur 1-2 Personen. "

"Meine Nichte 20 Jahre jung ist aus Polen und hat uns folgendes zu ihrer nichtbestandenen Fahrprüfung in Polen erzählt:
Der Fahrprüfer hat nach der Theorieprüfung allein mit meiner Nichte die Prüfungsfahrt durchgeführt. Ist das ok? Hätte nicht auch der Fahrlehrer dabei sein müssen?
Alles hat gut geklappt, bis auf den angeblich zu wenig durchgeführten Schulterblick und das Einparken. Der Schulterblick wurde aber immer wenn nötig durchgeführt. Der Abstand zum Bordstein wurde mit dem Zentimetermass gemessen. Der Prüfer sagte, dass die Prüfung nicht bestanden wurde und " wir werden uns noch mehrere Male wiedersehen".

"Hallo,
Ich habe in Polen meinen Fuehrerschein gemacht und bin zufrieden. Ich bin in Polen gebohren, also hatte ich kein Problem mit der Anmeldung (bei Familie). Zur Pruefung selbst: Es ist in der Tat so, dass waehrend der Pruefung nur 2 Personen im Auto sein duerfen, folglich der Pruefer und der gepruefte (GESETZLICH VORGESCHRIEBEN!!!) Hier hat auch jemand erwaehnt, dass man auch mit einem kleinen Bestechungsgeschenk das regeln koenne. DIES IST NICHT DER FALL!!! In Polen ist mittlerweile in allen Pruefungszentralen das System so eingerichtet das eine Bestechung fast unmoeglich ist (Fahrpruefer wird per Computer ausgelost, usw.) und hinzu kommt, dass die Pruefer Angst haben Bestechungen entgegenzunehmen, da sie so mit hohen Strafen zu rechnen haetten.
Es stimmt allerdings, dass es in Polen sehr schwer ist gleich beim ersten mal zu bestehen. Es schaffen (offizielle daten:) nur 12% (nationaler Durchschnitt), und in der Pruefungszentrale in Stettin 17%."

"Hi,
bin gerad zurück von dem angeblichen Führerschein. Hatte ein Angebot für CE über 1200
EUR mit Hotel und Essen als ich in Polen war sollte dieser gleich 2500 EUR kosten und der Kurs sollte über 6 statt der 3 Wochen gehen. Desweiteren hatte ich noch 2 mal nach Polen gemußt um die Hängerprüfung zu machen da dieses erst 3 Wochen nach Bestehen der Klasse C geht. Und den Führerschein bekommt man auch net gleich, da muß man nochmal nach 4 Wochen hin und diesen auf der Behörde holen. Mit dem Wohnsitz gibts kein Problem - der wird gekauft ☺
Prüfung: sehr schwer - hatte einige im Kurs die sind schon paar mal durch gefallen.
Also Schnäppchen auf keinen Fall es kommen auch noch viele Kosten dazu !!! "


Das oben beschriebene gilt für ganz Polen. Die Fahrprüfer werden per Computer ausgelost, so dass für alle polnischen Fahrschulen derselbe Schwierigkeitsgrad gilt.
Ein Umstand, der von den meisten Billiganbietern aus Polen verschwiegen wird.

In Stettin bestehen von 100 Fahrschülern nur 17 die Prüfung, im Landesdurchschnitt sogar nur 12 von 100 Personen.


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Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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schmidt3121
Beitrag 12.10.2005, 21:35
Beitrag #673


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@Roland
das mit der neuen Regelung in PL habe ich hier schon mal gepostet.
Klick

Und das was du gepostet hast, hast du von einer Vermittler Homepage kopiert. Also würde ich den Berichten zum FS in Polen nicht wirklich vertrauen schenken. Da ja dieser Vermittler seine Kunden hauptsächlich nach CZ vermitteln will. Da ist es kein Wunder das auf seiner Seite die angeblichen PL FS Kunden solche Aussagen tätigen.

L.G. schmidt3121
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RA XDiver
Beitrag 12.10.2005, 21:40
Beitrag #674


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Zitat
Hieran irgendwelche groben Schnitzer zu erkennen?


Ne, keine Schnitzer. Typische Begründung für eine NU nach nicht abgegebenem Gutachten.


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nasowas
Beitrag 12.10.2005, 23:12
Beitrag #675


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Hallo Schmidt 3121,

zu einem CZ-Pass kommst Du wen Du nachweisen kannst in CZ Deinen Lebensmittelpunkt zu haben, d.h. entwedwer Du hast dort eine Firma oder bist gar dort verheiratet. Oder aber Du hast einen Arbeitsvertrag mit jemandenen der eine Firma in CZ angemeldet hat.
Ich habe Heute versucht den Oberregierungsrat meiner FEB ans tel. zu bekommen, leider vergeblich. Dieser sagte mir vor ca. 6. Wochen: Ja wenn Sie Ihren Wohnsitz in CZ demnächst haben und Ihren verlorengegangenen FS dort wieder beantragen, dann haben wir hiermit nichts mehr zu tun. Hätte ich mir wohl gleich besser schriftlich geben lassen sollen !
Was meinen ablehenden Bescheid angeht, so wird mir eine Trunkenheitsfahrt vom Jahre 1984 sowie 1997 vorgeworfen, ich dachte es gibt ein Verwertungsverbot ?!. Ich glaube jetzt hilft nur noch Auswandern (späßle). Nein im Ernst, ich habe 2. mal Mist gebaut, wo Allerdings außer mir niemand geschädigt wurde und bei der letzten MPU der berühmte Satz drin stand: " Es ist nicht auszuschließen dass Hr. ** wieder unter Alk. fährt". Punkt aus. Vielleicht habe ich ja nächste Woche in Bayreuth bei einem Unternehmertag mit unserem bay. Wirtschaftsminister dieses Thema anzusprechen. Entsprechende Erfahrungen müsste ja dieser Besitzen laugh.gif

LG
nasowas
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strichachtdoktor
Beitrag 12.10.2005, 23:16
Beitrag #676


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Also, um es kurz zu machen: Die Berichte aus Polen sind unausgewogen. Ausserdem dürfen insgesamt drei Personen im Prüfungsfahrzeug sein: Prüfling, Prüfer und Dolmetscher.
Und es macht eigentlich keinen Sinn, solche "ollen Kamellen" zu recyclen ...

@Lexus
Zitat
Die Betroffenen sind legal vorbestraft, weil ihre Verurteilung der damaligen Rechtslage entsprach, basta.


Das erlebe ich insofern als nicht korrekt, als dass die Rechtslage ja schon länger die Gleiche ist. Deutschland ist inzwischen mehrfach vom EuGH wegen seiner Auslegung der Eu-FSRiLi verurteilt worden und hat lange Zeit nicht im Traum daran gedacht, deshalb diese Auslegung zu ändern. Jetzt ist es auch mehr so ein "ja, nein, vielleicht, aber", was man von den VGen hört.

Da wundert es schon fast, daß das Thema strafrechtlich inzwischen "durch" zu sein scheint ... Fair ist die Behandlung dieser "legal, aber unkorrekt" vorbestraften Personen jedenfalls nicht, denn in vielen Fällen entsprach deren damalige Argumentations- und Verteidigungslinie mutmasslich dem Richterspruch aus Luxemburg, und so hätten auch deutsche Richter das schon früher sehen können und nicht verurteilen müssen.


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"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

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Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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schmidt3121
Beitrag 13.10.2005, 07:32
Beitrag #677


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@nasowas
Seit wann ist das so einfach? Bis jetzt war es ja meines Wissens so, das man Staatsbürger eines Landes sein muss um den Paß zu erhalten. Ein D Staatsbürger der in CZ lebte, hatte ja bis jetzt auch immer einen dt. Paß. Nur musste man den von der dt. Botschaft in CZ ausstellen lassen. An einen anderen Paß ist man bis jetzt nicht so leicht gekommen.

Was sagen da unsere Rechtsanwälte dazu. Das würde mich interessieren wie das genau aussieht, weil die Idee finde ich nicht schlecht.

L.G. schmidt3121
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RA XDiver
Beitrag 13.10.2005, 07:49
Beitrag #678


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Wie ich bereits irgendwo weiter oben schrieb:

Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass es sich um einen "Pass" i.S. eines Reisepasses oder Personalausweises handelt. Für die Ausstellung eines solchen ist regelmäßig, nicht nur in D, die Staatsbürgerschaft des jeweiligen Staates notwendig - und die dürfte im Regelfall nicht so einfach zu bekommen sein.

Vielleicht handelt es sich bei dem Dokument um einen Einwohnernachweis oder was auch immer. So zumindest meine Vermutung.


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Lexus
Beitrag 13.10.2005, 08:14
Beitrag #679


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Ich kann mir auch nicht entfernt vorstellen, dass es sich um einen Pass handelt.

Evtl. ist die EU-weit verbreitete "Aufenthaltskarte" (heißt überall anders) gemeint, so eine Dingens mit Lichtbild usw., das an EU-Bürger ausgegeben wird, die in dem betreffenden Land ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten oder unternehmerisch tätig sind usw.

Dieser "Ausweis" ist z. b. wichtig, wenn man in dem Land ein Fahrzeug zugelassen hat; bei Grenzkontrollen ist dann die Diskrepanz zwischen Staatsbürgerschaft und abweichender Kfz-Zulassung damit erklärt.

EDIT:

"Um eine Aufenthaltskarte zu erhalten, müssen Sie bloß einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht erfüllen. Die Gültigkeit der Aufenthaltskarte kann auf fünf Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit begrenzt werden. Der Aufnahmemitgliedstaat kann jedoch die Erneuerung der Aufenthaltskarte nach den ersten zwei Aufenthaltsjahren verlangen, wenn er dies für erforderlich hält.

Die Aufenthaltskarte ist kostenlos oder gegen Entrichtung eines Betrags auszustellen und zu verlängern, der die Ausstellungsgebühr bei Personalausweisen für Inländer nicht übersteigt."

Quelle


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Mustafa Örogan
Beitrag 13.10.2005, 08:26
Beitrag #680


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Hallo Nasowas,
ich denke die Tat von 1984 müßte eigentlich verjährt sein.
Es gab eine Neuerteilung,also 10 Jahre Tilgung ohne die
blöde 5 jährige "Anlaufzeit".
Gruß
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Bayer
Beitrag 13.10.2005, 08:42
Beitrag #681


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@nasowas:
könntest Du den CZ-Pass einscannen und hier reinstellen ? (Daten unkenntlich gemacht)
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Perplex
Beitrag 13.10.2005, 10:47
Beitrag #682


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Zitat (Bayer @ 13.10.2005, 09:42)
@nasowas:
könntest Du den CZ-Pass einscannen und hier reinstellen?

Es handelt sich bei nasowas um so etwas wie eine "Bürgerkarte", die jeder EU-Bürger bekömmt, wenn er nachweist, dass er sich für mindestens 185 Tage in dem jeweiligen Land aufhalten will. Dieses Dokument ist nur gültig in Verbindung mit dem deutschen Reisepass oder Personalausweis. Der CZ-Pass ist ein klarer Irrtum.

Thommy


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strichachtdoktor
Beitrag 13.10.2005, 11:07
Beitrag #683


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Nur so ein Vorschlag: Warum wird das mit dem Pass, der Bürgerkarte, einem Visum oder was auch immer nicht in einem eigenen Thread diskutiert ?
Ich denke, daß das sicher ein eigenständiges interessantes Thema ist.

Aber es hat eben gar nichts mit der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis durch deutsche Behörden zu tun und ist daher

offtopic.gifofftopic.gifofftopic.gif

Nur weil gerade nicht viel Neues zum Thema passiert, muss man ja nicht ständig über etwas ganz anderes reden, oder ?!


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Lexus
Beitrag 13.10.2005, 11:10
Beitrag #684


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Vielleicht sollten die Mods öfter von ihrem "Verschrottungsrecht" Gebrauch machen :-)


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Perplex
Beitrag 13.10.2005, 11:41
Beitrag #685


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Ich finde das Thema ist abgeklärt!
Ich denke aber nicht, dass es offtopic.gif war, weil es hier um eine Möglichkeit ging wie man einer Nutzungsuntersagung begegnen kann. think.gif


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Perplex
Beitrag 13.10.2005, 11:49
Beitrag #686


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Ich habe gerade mit meinem Anwalt telefoniert. Er kann mir klar sagen, wann ich definitiv fahren darf & wann ich auf gar keinen Fall fahren darf. Wenn ich also eine gültige Eu-Fahrerlaubnis ohne Nutzungsuntersagung habe, dann darf ich definitiv damit fahren. Wenn ich überhaupt keine FE habe, dann natürlich nicht.

Dazwischen gibt es die berühmte Grauzone, wo mir jeder vernünftige Anwalt abrät, z.B. bei einer Nutzungsunterlassung, von einer gültigen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

In meinem Fall steht in der Nutzungsuntersagung eindeutig:
„Wir entziehen ihnen Ihre tschechische Fahrerlaubnis.“

Wenn ich jetzt also in irgendeinem anderen Eu-Land eine neue Fahrerlaubnis erwerbe bzw. umschreiben lasse, dann unterliegt diese neue Fahrerlaubnis nicht der Nutzungsuntersagung & ist in Deutschland wieder gültig. Mein Anwalt sagt: Ich darf dann in ganz Deutschland (auch Bayern) fahren.

Ein Wehrmutstropfen hat die ganze Angelegenheit allerdings: Bei einer neuen Kontrolle mit einer neuen Fahrerlaubnis, verliere ich mein Rechtsschutzbedürfnis wegen meiner CZ-Fahrerlaubnis, weil ich ja dann eine gültige Fahrerlaubnis habe. Somit kann das Kindergartenspiel (MPU-Aufforderung, Nutzungsuntersagung & Klage auf vorläufigen Rechtsschutz) von vorne beginnen, wenn ich meinen Wohnsitz wieder nach Deutschland verlege. wallbash.gif

Thommy


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Uwe
Beitrag 13.10.2005, 11:53
Beitrag #687


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@Lexus

Magst Du es, Deine Beiträge in der Schrottpresse wiederzufinden?

Ich kann und will meine Toleranzschwelle nicht auf so ein strenges Maß heruntersetzen und jedes Offtopic entfernen, warum auch?

Grüße, Uwe wavey.gif


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Lexus
Beitrag 13.10.2005, 12:05
Beitrag #688


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Zitat (Uwe @ 13.10.2005, 12:53)
@Lexus

Magst Du es, Deine Beiträge in der Schrottpresse wiederzufinden?

Manche schon :-)


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nasowas
Beitrag 13.10.2005, 12:36
Beitrag #689


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Bescheid

1. Herrn nasowas wird die Fahrtberechtigung auf Grund eines nationalen tschechischen Führerscheines im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogen.

2. Herr nasowas hat seinen nationalen tschechischen Führerschein unverzüglich beim LA ***** abzugeben.

3. Sollte der Betroffene seine nationalen tschechischen Führerschein innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung des Bescheides nicht eingeliefert haben, wird die Polizei zur Einziehung unter Anwendung unmittelbaren Zwangs angewiesen.

4. Die sofortige Vollziebarkeit der Ziffern 1. und 2. dieses Bescheides wird angeordnet.

Allerdings hat nasowas seinen tschechischen Führerschein verloren und kann von den tschechischen Behörden nur dann einen neuen ausgestellt bekommen, wenn dieser im Besitz " PRUKAZ O POVEOLENI K POBYTU PRO STATNIHO PRISLUSNIKA CLENSKEHO STATU EVROPSKYCH SPLECENSTVI" ist ! Übersetzt: AUSWEIS ZUM ZEITWEILIGEN AUFENTHALT FÜR MITGLIED EINES EU-STAATES.

Wie schon oben erwähnt stellen die tschechischen Behörden ohne diesen Ausweis keine neuen FES bei Verlust (verloren, liegt auf irgendeinem LA usw.) mehr aus. Lediglich eine Bestätigung den FE erworben zu haben. Mir ist ein Fall bekannt (Bayern) dem die CZ FE von der police.gif eingezogen wurde und nach 3 Monaten noch immer nicht in der CZ angekommen ist, womit Er also auch keine Möglichkeit hat sich den FE abzuholen um meinetwegen ssich in Mombasa einen Leihwagen zu nehmen.

Wenn jetzt nasowas einen neuen FE in CZ ausgestellt bekommt, könnte dieser sich nach Anmeldung in Polen (Bürgerkarte) den CZ-FE umschreiben lassen. Obiger " BESCHEID" lt. doch klar und (un)deutlich " Herrn nasowas wird die Fahrerlaubnis auf Grund eines nationalen tschechischen Führerscheins im Gebiet der BRD entzogen. Dann würde ,wie Thommy schreibt, das "" SPIEL"" von vorne beginnen. Im Beschluß des BVB steht auch nichts anderes: Die Verpflichtung zur Abgabe des "tschechischen" Führerscheines stützt sich auf § usw.

LG
nasowas
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nasowas
Beitrag 13.10.2005, 12:47
Beitrag #690


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Nachtrag: nasowas hat keinen Wohnsitz in Deutschland.

nasowas
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murksel
Beitrag 13.10.2005, 13:47
Beitrag #691


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Wo ist denn dein Wohnsitz?

Das wäre ja der erste Fall einer NU für einen im europ.Ausland wohnenden Deutschen.
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michaelp100
Beitrag 13.10.2005, 14:44
Beitrag #692


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Zitat (Thommy Bumm @ 13.10.2005, 13:49)
Fahrerlaubnis erwerbe bzw. umschreiben lasse

erwerben, dann evtl. ja. allerdings bei umschreibung, na, ich weiss nicht, ich denke, da bei der umschreibung die grundlage die fe war, mit der du nicht mehr fahren durftest und mit selber nummer... oder ? wink.gif
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Perplex
Beitrag 13.10.2005, 15:06
Beitrag #693


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@michaelp100

Ganz genau, eine "neue" Fahrerlaubnis auf Grundlage der entzogenen tschechischen oder deutschen Fahrerlaubnis! biggrin.gif

Voraussetzung:
Ich muss glaubhaft machen, dass ich mich für mindestens 185 Tage im Ausland aufhalten will. Selbstverständlich würde bei mir als Prüfungsdatum 1985 oder 2004 eingetragen werden. Das Ausstellungsdatum wäre natürlich nach der Nutzungsuntersagung. book.gif
Deutschland geht das nicht das Geringste an.

Ich kenne kein Gesetz, womit alle zukünftigen Fahrerlaubnisse vorsorglich Heute entzogen werden können. Wenn mein Anwalt sagt, ich darf mit einer "neuen" Fahrerlaubnis fahren, dann darf ich fahren. Ich wüsste nicht warum er mich falsch beraten würde. unsure.gif rolleyes.gif


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Gallier
Beitrag 13.10.2005, 15:13
Beitrag #694


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Zitat (Thommy Bumm @ 13.10.2005, 16:06)
Ich wüsste nicht warum er mich falsch beraten würde. unsure.gif rolleyes.gif

Weil er dann ja seinen Mandanten noch länger hat whistling.gif , also lass es dir schriftlich bestätigen und gehe deinen Weg....


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Es existiert ein Interesse an der generellen Rezension der Applikation relativ primitiver Methoden komplementaer zur Favorisierung adaequater komplexer Algorithmen.

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caleb
Beitrag 13.10.2005, 15:28
Beitrag #695


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@Thommy Bumm: Du vergisst dabei dass deine Fahrerlaubnis für D erloschen ist, auch wenn du einen neuen FS in PL machen würdest wäre es IMHO Fahren ohne in D.


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Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht.
(StGB §§ 328 Abs. 2. Nr.3)
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nasowas
Beitrag 13.10.2005, 15:31
Beitrag #696


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crybaby.gif Hallo Murksel, zum Zeitpunkt der NU BRD, jetzt CZ.
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nasowas
Beitrag 13.10.2005, 15:50
Beitrag #697


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Was aber wenn Hauptwohnsitz nun EU-Land (nicht mehr BRD) und neu ausgestellten Schein ?
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strichachtdoktor
Beitrag 13.10.2005, 17:00
Beitrag #698


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Wichtig wird der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Nutzungsuntersagung und die Registrier-Nummer der Fahrerlaubnis - der Führerschein ist ja nur ein Sichtdokument zum Nachweis der FE.

Wenn also in D eine NU besteht, dann reicht es sicher nicht, sich einfach einen neuen Führerschein ausstellen zu lassen. Kann ich mir jedenfalls nicht vorstellen.

Ich würde die Sache mal mit einem tschechischen Anwalt durchgehen und den CZ-FS einfach in D abgeben - damit erlischt die CZ-FE keinesfalls.
Wenn der Anwalt dazu rät, dann einen neuen FS aus CZ besorgen und gleich ein Beischreiben, daß dieser tschechische Führerschein selbstverständlich auch zum Führen von Kfz in Deutschland berechtigt.

Richtig geschickt wäre es, die tschechische Fahrerlaubnisbehörde vorher von allen Vorbelastungen und Entzügen in Kenntnis zu setzen und ein PFZ sowie eine Selbstauskunft der KBA beizufügen.

DANN könnte ich mir vorstellen, wird das deutsche Behördenspiel vor Gericht endgültig zu einer Luftnummer ...

Aber bitte, ist nur so eine Idee von mir. Ich bin nicht schuld, wenn was schiefgeht ... wink.gif


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Perplex
Beitrag 13.10.2005, 18:52
Beitrag #699


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Zitat (caleb @ 13.10.2005, 16:28)
@Thommy Bumm: Du vergisst dabei dass deine Fahrerlaubnis für Deutschland erloschen ist, auch wenn du einen neuen FS in PL machen würdest wäre es IMHO Fahren ohne in Deutschland.
Ich kann ja Mal meine Berliner FEB um Rat fragen... rofl1.gif
Am besten wenn ich eine neue Fahrerlaubnis habe, weil lt. FEB die Registrierungspflicht noch besteht. wallbash.gif

Noch mal:
Mir ist am 7.06.2005 meine CZ-Fahrerlaubnis entzogen worden. Jeder deutsche oder tschechische Führerschein ist für mich in Deutschland ungültig. Eine Verurteilung wäre damit überdurchschnittlich wahrscheinlich. crybaby.gif

Es besteht aber bei mir kein Fahrverbot oder Sperre. Ich darf also jederzeit an meinem Wohnort einen Antrag stellen. Wenn ich dabei mit offenen Karten spiele & vorhabe im Ausland (nicht Tschechien) einen Wohnsitz für 185 Tage zu begründen, dann bin ich auf der sicheren Seite. biggrin.gif

Wenn ich dann wieder in Deutschland kontrolliert werde, dann ist natürlich eine Anklage wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis möglich. Aber eine Verurteilung wäre dabei sehr viel unwahrscheinlicher. thread.gif

Thommy


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Beitrag 13.10.2005, 19:57
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joo, diesmal stimme ich dir zu, bis auf den ersten Absatz wink.gif
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