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#701
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
@ Thommy Bumm
Zum wiederholten Male, nachdem wieder einige Zeit ins Land gegangen ist: Wo bleibt denn nun eigentlich die Eilentscheidung des VG Berlin auf deinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung? Warum rufst du nicht mal beim VG an, wie der Stand der Dinge ist (nicht inhaltlich, sondern nur was die Verfahrensdauer betifft)? Hat dein Anwalt dem VG den Beschluss des OVG Koblenz zugänglich gemacht? Mir kommt es total spanisch vor, dass nach so langer Zeit noch kein Beschluss ergangen ist. Immerhin ist das ein Eilverfahren. -------------------- |
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#702
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@Lexus,
erst einmal danke für Dein Interesse & Deinen Hinweis! Ich habe gerade beim VG Berlin angerufen. Die sagten mir, dass kein Eilantrag gestellt wurde. Die Anwaltskanzlei sagte mir das Gleiche. Mein Anwalt konnte mir über Handy nichts sagen, weil er erst am Montag wieder da ist. Das VG Berlin sagte mir, dass eine Entscheidung 1 bis 2 Jahre dauert. Ich bin echt ratlos. ![]() -------------------- (\_/)
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#703
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Da scheint irgendwas mächtig schiefgelaufen zu sein.....
-------------------- Rücksicht ist keine Feigheit und Leichtsinn kein Mut Take me for what i'm worth freedom is just another word for nothing left to loose spread your wings for New Orleans, Kentucky bluebird, fly away
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#704
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 126 Beigetreten: 11.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10223 ![]() |
Zitat (nasowas @ 13.10.2005, 16:50) Was aber wenn Hauptwohnsitz nun EU-Land (nicht mehr BRD) und neu ausgestellten Schein ? Wenn du in europäischen Ausland wohnst und dann einen FS bekommst, darfst du legal in Deutschland fahren. Bei dir war wohl das Problem, das der Verwaltungsakt mit der NU schon am laufen war bevor du nach CZ umgezogen bist. |
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#705
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
... damit wäre dann auch die NU gültig. Also erstmal nicht in D fahren !
-------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#706
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 81 Beigetreten: 09.10.2005 Mitglieds-Nr.: 13608 ![]() |
Genau, deshalb den verlorengegangenen FE in CZ neu beantragen, diesen neu ausgestellten in PL auf PL umschreiben lassen. Wohnort weiterhin CZ, NU und Bescheid VG Bayreuth bezieht sich auf "nationalen tschechischen FE". Hinzu kommt folgender Satz im Bescheid vom VGB " ****wenn der Betroffene trotz der in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis nach den kraft nationalen Regeln bestehenden Kriterien nicht die Eignungsvoraussetzungen erfüllt. [SIZE=14]Das gilt jedenfalls dann, wenn der Fahrerlaubnisbesitzer seinen ordentlichen wohnsitz gegenwärtig in der BRD hat, was im vorliegenden Fall zutrifft. Zitat Ende. Alles klar ??
nasowas |
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#707
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 668 Beigetreten: 20.03.2005 Wohnort: 26721 Emden Mitglieds-Nr.: 8892 ![]() |
Zitat (nasowas @ 14.10.2005, 20:21) NU und Bescheid VG Bayreuth bezieht sich auf "nationalen tschechischen FE genau und deine vorgeschlagene pl-fe auch... ![]() |
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#708
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 668 Beigetreten: 20.03.2005 Wohnort: 26721 Emden Mitglieds-Nr.: 8892 ![]() |
Zitat (Thommy Bumm @ 14.10.2005, 12:39) dass kein Eilantrag gestellt wurde also aufi, die verkehsjuristen anfragen... ![]() |
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#709
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Da gibt es wohl nichts zu fragne, höchstens muss Thommy B. seinen Anwalt mal was fragen. Bisher hatte er gepostet, dass ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden sei.
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#710
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Zitat (Lexus @ 14.10.2005, 20:16) Bisher hatte er gepostet, dass ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden sei. Das hatte ich auch so gedacht, weil mein Anwalt extra Gründe von mir brauchte, damit es schneller geht. Ich kann ihn aber erst am Montag fragen. ![]() -------------------- (\_/)
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#711
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Böse Post und schlechte Nachrichten kommen immer am Wochenende - schon gemerkt ?!
![]() Ich glaube ja, Thommy Bumm, Du bist nicht ganz Herr Deines Verfahrens. Kann das sein? Dass z.B. Dein Anwalt macht, was er will - bzw. nicht macht, was er soll? Das ist jetzt kein Spott, sondern nur eine traurige Feststellung. @nasowas Deine Überlegungen zu den Tausch-/Umtausch- und Neuerteilungsaktionen in mehreren Ländern in allen Ehren, aber was Du auch tust: Du beziehst Dich immer auf Deine "alte" CZ-Fahrerlaubnis. Ganz im Ernst: Ich kann mir nicht vorstellen, daß das gut geht. Letztenendes wird diese "alte" CZ-Fahrerlaubnis nicht anerkannt - und damit jeder Führerschein, der sich darauf bezieht, egal in welcher Sprache er ausgestellt ist. Und das mit dem Wohnsitz ist jetzt egal, denn die NU steht. Du könntest Deine CZ-FE zurückgeben und in PL eine völlig neue FE machen. Dann würde sich der PL-Schein auch nicht auf die CZ-FE beziehen. Und damit würde dann die NU ins Leere greifen. Das ist alles, was ich mir noch als Lösung vorstellen könnte ... ... so mit leichten Anfällen von "akuter Konjunktivitis" natürlich ... Ganz generell halte ich die VGB-Begründung allerdings für einen schlechten Witz. Denn erstens sind die Ausstellungsvoraussetzungen hier in Deutschland nicht zu überprüfen und zweitens widerspricht der Nachsatz dem Sinn der EU-Schein-Lösung ganz gewaltig. Denn die EU-Schein-Lösung sagt vor allem, daß die Scheine gegenseitig anzuerkennen sind und nicht abhängig vom Wohnort auch ihre Gültigkeit verändern. Spinnereien! Aber das nur am Rande ... -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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#712
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Zitat (strichachtdoktor @ 14.10.2005, 23:00) @nasowas Deine Überlegungen zu den Tausch-/Umtausch- und Neuerteilungsaktionen in mehreren Ländern in allen Ehren, aber was Du auch tust: Du beziehst Dich immer auf Deine "alte" CZ-Fahrerlaubnis. Ganz im Ernst: Ich kann mir nicht vorstellen, dass das gut geht. Letzten Endes wird diese "alte" CZ-Fahrerlaubnis nicht anerkannt - und damit jeder Führerschein, der sich darauf bezieht, egal in welcher Sprache er ausgestellt ist. Wenn Du das so siehst, dann werden es bestimmt einige "deutsche" Richter auch so sehen ![]() ![]() Wichtig scheint nicht das Prüfungsdatum, sondern das Ausstellungsdatum zu sein! Bei Murksel wurde die deutsche Fahrerlaubnis entzogen. Er ist nach Tschechien gefahren & hat eine neue Fahrerlaubnis gemacht. Die wurde ihm dann von der deutschen Polizei beschlagnahmt, obwohl er in der Zwischenzeit in Luxemburg wohnte. Danach hat er sich in Luxemburg eine neue Fahrerlaubnis, auf Grund seiner entzogenen deutschen Fahrerlaubnis, erteilen lassen. Mit der fährt er noch Heute munter durch Deutschland. ![]() ![]() @strichachtdoktor Wenn Deine Fahrerlaubnisbehörde von Deiner polnischen Fahrerlaubnis erfahren würde, dann wird sie Dir wahrscheinlich auch entzogen, weil Du ganz bestimmt kein Freund der menschenverachtenden MPU bist. Wenn Du daraufhin nach Tschechien ziehst & dort Dein PL-Führerschein umtauscht, dann hättest Du auch ein CZ-Führerschein, der nach der Entziehung (Nutzungsuntersagung) ausgestellt würde. ![]() ![]() -------------------- (\_/)
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#713
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Ja genau. Und dann dürfte ich damit auch in Deutschland kein erlaubnispflichtiges Fahrzeug bewegen. That´s it.
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#714
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Mal etwas Neues:
Der BGH hat am 13.10.2005 in einer völlig anderen Sache seine Meinung zu EU-Führerscheinen kundgetan: Zitat BGH: Bei Entzug der deutschen Arzt-Zulassung hilft EU-Approbation Wer als Arzt seine deutsche Zulassung verliert, darf bei Besitz einer Approbation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat hierzulande vorübergehend weiter praktizieren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe entschieden. Eine solche vorübergehende Tätigkeit werde erst dann unzulässig, wenn das betreffende EU-Land dem Arzt die dortige Zulassung entzieht. ...gelöscht... Denn hier unterscheide sich die Rechtslage etwa von den Regelungen über die Anerkennung eines im EU-Ausland erteilten Führerscheins. So dürfe derjenige, dem in Deutschland die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, hierzulande nicht mit einer anderen EU-Fahrerlaubnis fahren. Eine entsprechende Regelung gebe es im Berufsrecht der Ärzte nicht, betonte der BGH. ...gelöscht... Quelle: Facharzt.de Etwas allgemeiner gehalten wird auch hier auf das Urteil Bezug genommen. Das sieht - zumindest für unsere Sache - nicht gut aus, so in den höchstrichterlichen Kreisen. -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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#715
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Wobei sich das
Zitat vorläufig entzogen worden ist eher nach Sperrfrist anhört. Aber ich bin kein Jurist.
-------------------- Gruß
THOR Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen. FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen! Treffen 10./11./12.10 ? ![]() |
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#716
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 254 Beigetreten: 23.08.2004 Mitglieds-Nr.: 5145 ![]() |
@/8doc
So sehe ich das auch, es steht ja vorläufig entzogen in dem Artikel, wenn die Sperrfrist vorbei ist, denke ich sieht die Sache so aus wie es das OVG Koblenz entschieden hat. Warum zweifelst du nun daran doc? Gruss Natrix |
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#717
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Noch mal:
Das Prüfungsdatum eines Führerscheins spielt für die Fahrerlaubnis keine Rolle! Entscheidend & alleine spielt nur das Ausstellungsdatum eine Rolle. Wer also während der Sperre eine Fahrprüfung ablegt, aber der Führerschein erst nach der Sperre ausgestellt wird, der hat eine überall gültige Fahrerlaubnis. Jedenfalls so lange bis sie wieder neu entzogen wird. ![]() Wer also einen neuen Führerschein (egal ob CZ oder D) ausgestellt bekommt, nachdem ihm die entsprechende Fahrerlaubnis entzogen wurde, der hat eine neue überall gültige Fahrerlaubnis. Um einen Straftäter zumindest zeitweilig von der Straße fern zu halten, wurde die Sperrzeit erfunden. Eine Verurteilung ist leider in Deutschland immer möglich. Ob diese Verurteilung bis zur letzten Instanz Bestand haben wird, hängt von der Besonderheit des Einzelfalls ab. Am sichersten ist man, wenn man die MPU besteht. ![]() -------------------- (\_/)
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#718
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
Zitat Das Prüfungsdatum eines Führerscheins spielt für die Fahrerlaubnis keine Rolle! falsch, der FS wird nicht geprüft, sondern Dein Wissen. Und ein positives Ergebnis dieses Wissenstests ist notwendig, damit eine FE überhaupt erteilt werden kann. Zitat Entscheidend & alleine spielt nur das Ausstellungsdatum eine Rolle. nein, das Ausstellungsdatum des FS ist egal. Es kommt auf die FE an. Zitat Wer also während der Sperre eine Fahrprüfung ablegt, aber der Führerschein erst nach der Sperre ausgestellt wird, der hat eine überall gültige Fahrerlaubnis. falsch, es kommt darauf an, daß die FE erst nach Ablauf der Sperrfrist erteilt wurde, dann hat er eine gültige FE. (Wann er die Prüfung gemacht hat, ist egal - das stimmt ausnahmsweise ...) Zitat Jedenfalls so lange bis sie wieder neu entzogen wird. richtig (hoppla, noch ein Ausrutscher, was ?!) Zitat Wer also einen neuen Führerschein (egal ob CZ oder D) ausgestellt bekommt, nachdem ihm die entsprechende Fahrerlaubnis entzogen wurde, der hat eine neue überall gültige Fahrerlaubnis. falsch, natürlich ist das nicht so. Näheres siehe unten. Zitat Um einen Straftäter zumindest zeitweilig von der Straße fern zu halten, wurde die Sperrzeit erfunden. mutmaßlich. Du vergißt, daß er sich bessern soll und solange die Kinder sicher sein müssen ... ![]() Zitat Eine Verurteilung ist leider in Deutschland immer möglich. aha, ja, das ist so. Auf hoher See und vor Gericht ... Zitat Ob diese Verurteilung bis zur letzten Instanz Bestand haben wird, hängt von der Besonderheit des Einzelfalls ab. soso. Auf so´n Einzelfallgedöhns habe ich jetzt noch gewartet ... Es geht um ganz grundsätzliche Dinge und nicht um irgendeinen schimmeligen Einzelfall. Fang´Du nicht bitte auch davon an ... Zitat Am sichersten ist man, wenn man die MPU besteht. jaja. Am sichersten ist es zweifellos, wenn man gar keinen Wohnsitz in Deutschland hat. So beschissen wie wir werden nämlich nur Inländer behandelt ... Zitat ![]() ja, ich Dich auch ... ![]() Was, bitte, willst Du uns eigentlich damit sagen ??? Und warum, bitte, verstehst Du einfach nicht, daß die Führerscheinprüfung eine Kenntnisprüfung im Sinne der Führerscheinrichtlinie ist, die man benötigt um überhaupt eine Fahrerlaubnis bekommen zu können und dagegen eine Fahrerlaubnis der Akt einer Verwaltungsbehörde, der Dir dann das Fahren erlaubt ? Im Gegensatz zum Führerschein, der nur einem Polizisten erklärt, daß Du überhaupt eine Fahrerlaubnis hast. Im Führerschein ist das Ausstellungsdatum der Fahrerlaubnis für die Klasse, auf die sich die FE bezieht, eingetragen - und zwar unter Punkt 10. Weiterhin ist das Ausstellungsdatum des Führerscheins eingetragen - und zwar unter Punkt 4a. Daß beide Daten im Führerschein sind, könnte bedeuten, daß die Daten "irgendwie" zusammengehören, oder ?! Der Führerschein vom Datum x.x.xx bezieht sich also auf die Fahrerlaubnis vom Datum y.y.yy . Wenn die Fahrerlaubnis mit Datum y.y.yy nun von deutschen Behörden nicht anerkannt wird und die Nutzung untersagt wird, dann wird der Führerschein mit dem Datum x.x.xx eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. Für die Gültigkeit der NU bezüglich der FE mit Datum y.y.yy in Deutschland hat es jetzt überhaupt gar keinen Einfluss, wenn am Datum z.z.zz irgendwo in Europa ein neuer Führerschein ausgestellt wird, welcher sich mit seinem FE-Erteilungsdatum unter Punkt 10 auf den y.y.yy bezieht. Denn diese FE vom y.y.yy ist in Deutschland einfach nicht mehr gültig, wird nicht mehr anerkannt, gibt es nicht mehr (für die Deutschen, sonst kannst Du damit natürlich in der ganzen Welt fahren ...) Etwas anderes wäre es nur, wenn sich der neue Führerschein vom z.z.zz auf eine in einem anderen Land ausgestellte neue FE bezieht, die z.B. nach der NU am a.a.aa erteilt worden ist. Denn - wenn das im Urteil nicht ausdrücklich drinsteht - dann ist eine, trotz NU einer CZ-FE in PL erteilte, neue FE von der NU nicht erfaßt. Warum kommt das einfach nicht bei Dir an ? Das ist doch nicht schwer ... ![]() ![]() ![]() -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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#719
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
@strichachtdoktor
Was ist, wenn auf Grund einer entzogenen deutschen Fahrerlaubnis, ein neuer Führerschein im Ausland erteilt wird & der Betroffene im Ausland wohnen bleibt? Bleibt dieser Führerschein in Deutschland auch ungültig? ![]() -------------------- (\_/)
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#720
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
Zitat (strichachtdoktor @ 15.10.2005, 16:29) Im Gegensatz zum Führerschein, der nur einem Polizisten erklärt, daß Du überhaupt eine Fahrerlaubnis hast. Falsch ![]() ![]() EU Kommission im Brief vom 08.06.2005: Zitat Da diese Unterscheidung jedoch nur von einer eingeschränkten Anzahl nationaler Rechtsordnungen vorgenommen und vom Gemeinschaftsrecht bewußt vermieden wird kann sie nicht auf in anderen Mitgliedsstaaten ausgestellte Dokumente übertragen werden.
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#721
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Was für ein Chaos wieder mal: Weder das Prüfungsdatum noch das "Ausstellungsdatum" ist für irgend etwas von Belang. Entscheidend ist das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis.
Das Prüfungsdatum wird nirgendwo vermerkt. Das Herstellungsdatum der Karte wird auf der Vorderseite in Feld 4a auf der Vorderseite vermerlt. Die FE wird weder mit der Prüfung noch mit der Herstellung der Karte wirksam, sondern mit der Übergabe (Aushändigung) an denjenigen, für die sie bestimmt ist. Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen wird in Feld 14 auf der Rückseite eingetragen. Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder das Datum der Erteilung steht bei der Herstellung der Karte schon fest (z. B. bei Umtausch eines alten in einen EU-FS), dann steht in Feld 14 bereits das damalige Datum der Aushändigung des alten FS drin. Oder die Karte ist am Prüfungstag schon fertig (Herstellungdatum jünger als Prüfungstag), dann trägt der Prüfer bei der Aushändigung des FS das Aushändigungsdatum in Feld 14 handschriftlich ein. Damit ist dann die FE erworben. -------------------- |
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#722
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13788 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 ![]() |
Die BGH-Entscheidung dürfte Auswirkungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren haben. Also wenn "Das Recht ein Kraftfahrzeug zu führen" eingeschränkt worden ist und dagegen Rechtsmittel eingelegt werden. Hier sieht der BGH den Schutz der Allgemeinheit als vorrangig gegenüber dem Individualinteresse am Fahren an.
Der BGH hebt damit ausdrücklich auf die Schutzvorschriften des Verkehrsrechts ab. In seiner Pressemitteilung erklärte der BGH, dass bei Ärzten die Rechtslage anders aussieht. Dort sind die gesetzlichen Einschränkungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anders geregelt, wenn der um Rechtsschutzersuchende eine ausländische Erlaubnis (auch zusätzlich) hat. Wie gesagt, ich bin kein Jurist, für Korrektur offen. Liebe Greet-Ings, Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet. |
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#723
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Zitat (Lexus @ 15.10.2005, 19:24) Das Prüfungsdatum wird nirgendwo vermerkt. Das scheint falsch zu sein! In Feld 10 Steht bei mir das Prüfungsdatum (07.10.04). In Feld 4a Steht bei mir das Erteilungsdatum (13.10.2004). In Spalte 4b Steht bei mir das Gültigkeitsdatum (13.10.2014). Bekommen hatte ich meinen Führerschein ich glaube am 25.10.2004. Wäre ich am 14.10.2004 kontrolliert worden, dann hätte ich den Führerschein später bei der ![]() Zitat (Lexus @ 15.10.2005, 19:24) Die FE wird weder mit der Prüfung noch mit der Herstellung der Karte wirksam, sondern mit der Übergabe (Aushändigung) an denjenigen, für die sie bestimmt ist. Das scheint so normalerweise richtig zu sein!Aber da das Übergabedatum auf dem Eu-Führerschein nicht vermerkt wird, müsste dann der Gültigkeitszeitraum (4a bis 4b) maßgeblich sein. Zitat (Lexus @ 15.10.2005, 19:24) Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen wird in Feld 14 auf der Rückseite eingetragen. Bei mir ist Feld 14 jedenfalls leer.
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#724
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Dito
Feld 10: Prüfungsdatum Feld 4a: Erteilungsdatum Feld 4b: Gültigkeitsdatum Feld 14: Leer |
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#725
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@Thommy B.
Geh mal hier gucken, was die Felder 4a, 10 und 14 bedeuten. Da es bis nächsten Juni dauert, bis die Tschechen bis 185 zählen können, haben sie vielleicht auch Schwierigkeiten, die Felder richtig auszufüllen. Oder vielleicht hast du gar keinen echten richtigen EU-FS? *g* -------------------- |
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#726
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Zitat (Lexus @ 15.10.2005, 20:42) Oder vielleicht hast du gar keinen echten richtigen EU-FS? *g* Nee, der deutsche Führerschein ist falsch - sieht ganz anders aus ![]() |
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#727
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Zitat (Lexus @ 15.10.2005, 20:42) Oder vielleicht hast du gar keinen echten richtigen EU-FS? *g* Bei mir ist alles richtig ausgefüllt.Deswegen gehe ich davon aus, dass er echt ist. ![]() -------------------- (\_/)
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#728
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Jetzt gibt es ja noch einen Sonderfall:
Angenommen ich gebe meinen CZ-Führerschein, wegen unmittelbarer Zwangsandrohung, bei meiner Fahrerlaubnisbehörde ab, weil sie mir die Fahrerlaubnis für Deutschland entzogen hatten, dann schickt die Behörde meinen Führerschein über das Kraftfahrtbundesamt an die ausstellende Behörde zurück. In Tschechien würde ich meinen Führerschein nur zurückbekommen, wenn ich dort wieder einen Wohnsitz habe. Die Fahrerlaubnis wäre dann komplett entzogen. Jedenfalls dürfte ich dann nirgendwo fahren. Das Gleich passiert, wenn ich meinen Führerschein verbummeln würde. Wenn ich jetzt aber in einem anderen europäischen Ausland einen Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) begründe, dann müsste ich dort einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen. Dazu bräuchte ich dann ein Auszug aus der Führerscheindatei, aus Deutschland oder Tschechien. Da die Fahrerlaubnis (CZ & D) in Deutschland entzogen wurde, ginge nur eine Neuerteilung. So sehe ich das jedenfalls. Welche Eintragungen darauf dann sind, das weiß ich auch nicht. Damit würde ich dann in Deutschland jedenfalls wieder beruhigt fahren. Ich wohne schließlich nicht in Bayern. In Deutschland geht ja auch eine Wiedererteilung ohne Prüfung, innerhalb von 2 Jahren. ![]() -------------------- (\_/)
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#729
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Zitat (Thommy Bumm @ 15.10.2005, 20:55) Zitat (Lexus @ 15.10.2005, 20:42) Oder vielleicht hast du gar keinen echten richtigen EU-FS? *g* Bei mir ist alles richtig ausgefüllt.Deswegen gehe ich davon aus, dass er echt ist. ![]() Hier hast Du aber was anderes behauptet!!! ![]() -------------------- Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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#730
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Zitat (frankenstein @ 15.10.2005, 21:12) Hier hast Du aber was anderes behauptet!!! ![]() @frankenstein Habe ich da was übersehen? Ich kann den Widerspruch nicht erkennen. ![]() Kannst Du mich aufklären? -------------------- (\_/)
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#731
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Zitat (Thommy Bumm @ 15.10.2005, 21:30) Zitat (frankenstein @ 15.10.2005, 21:12) Hier hast Du aber was anderes behauptet!!! ![]() @frankenstein Habe ich da was übersehen? Ich kann den Widerspruch nicht erkennen. ![]() Kannst Du mich aufklären? @Lexus hat die Seite des KBA doch schon verlinkt! Vergleiche mal deren Angaben mit deinen gemachten! -------------------- Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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#732
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Zitat (Thommy Bumm @ 15.10.2005, 20:29) In Feld 4a Steht bei mir das Erteilungsdatum (13.10.2004). Zitat (KBA) 4a. Ausstellungsdatum der Karte Meintest Du das?Ich muss zugeben, da habe ich mich geirrt! ![]() Aber ein Erteilungsdatum steht auf meinem FS nicht drauf. Wo würde das denn stehen? -------------------- (\_/)
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#733
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Unter Punkt:
4a. Ausstellungsdatum der Karte steht bei mir ein Datum, 2 Wochen nach der Prüfung, aber 5 Wochen vor Erhalt der Karte. Zu dem Zeitpunkt wird der Magistrat der Stadt wohl die Herstellung der Karte in Auftrag gegeben haben .. = FE erteilt ![]() Edit: Fragt sich natürlich, wie der CZ Eintrag unter 4a wirklich lautet. Vielleicht ergibt sich übersetzt daraus: Erteilung der FE? |
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#734
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Beschriftet ist die Karte mit
řidičský průkaz Ergibt übersetzt u.a. : řidičský průkaz (úřední) - Fahrerlaubnis řidičský průkaz - Führerschein (der) Könnte also unter Punkt 4a die Erteilung der Fahrerlaubnis gemeint sein. Edit: Denn wie schon die EU Kommission zur Unterscheidung zw. Fahrerlaubnis und Führerschein sagte: Zitat Da diese Unterscheidung jedoch nur von einer eingeschränkten Anzahl nationaler Rechtsordnungen vorgenommen und vom Gemeinschaftsrecht bewußt vermieden wird kann sie nicht auf in anderen Mitgliedsstaaten ausgestellte Dokumente übertragen werden.
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#735
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 130 Beigetreten: 27.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13277 ![]() |
Ach Leute, auch dieses Thema hatten wir hier schon mal durchgekaut!
Bringt mal was neues ![]() -------------------- Es existiert ein Interesse an der generellen Rezension der Applikation relativ primitiver Methoden komplementaer zur Favorisierung adaequater komplexer Algorithmen.
Kondolenzbuch für Bruno... |
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#736
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
Stimmt (fast). Aber gibt es etwas Neues?
Warten auf den EuGH .......... |
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#737
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 81 Beigetreten: 09.10.2005 Mitglieds-Nr.: 13608 ![]() |
Ich habe vorhin (1/2Std.) mit einem Bekannten telefoniert. Den haben die deutschen
![]() Er war, so wie Er mir erklärte, im Internet erfasst, da Er keinen Wohnort mehr in Deutschland hat. Echt schlimm wie unsere Behörden ![]() LG nasowas |
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#738
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 81 Beigetreten: 09.10.2005 Mitglieds-Nr.: 13608 ![]() |
Nachtrag: Jeder Betroffene sollte soweit im Bereich seiner Möglichkeiten Schadensersatzklage gegen sein zuständiges LA ankündigen und schon heute die Kosten für eine nicht zu haltende NU dem jeweiligem LA in Rechnung stellen. Klingt vielleicht blöde, erhöht aber den Druck entlich eine Entscheidung zu treffen.
P.S. Ich habe Schadensersatzforderungen geltend gemacht. LG und gute Nacht nasowas |
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#739
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5042 Beigetreten: 17.09.2003 Wohnort: BürgERnah 1 A Mitglieds-Nr.: 88 ![]() |
Zitat (nasowas @ 15.10.2005, 23:41) Den haben die deutschen ![]() Er war, so wie Er mir erklärte, im Internet erfasst, ![]() Mit welchem Recht? Wo war der erfaßt? -------------------- Gruß
THOR Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen. FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen! Treffen 10./11./12.10 ? ![]() |
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#740
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
Wundern tut mich das Verhalten, nach meinen Zugerfahrungen an der Bayern / CZ Grenze, nicht mehr. Mit Internet war wahrscheinlich das Intranet der Grenzer gemeint?
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#741
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5042 Beigetreten: 17.09.2003 Wohnort: BürgERnah 1 A Mitglieds-Nr.: 88 ![]() |
Wundern tut es mich auch nicht. Aber mit welchem Recht will der Zoll /
![]() -------------------- Gruß
THOR Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen. FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen! Treffen 10./11./12.10 ? ![]() |
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#742
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
Und im Zug?
Lexus hat mal auf einen möglichen Zusammenhang mit gefälschten CZ EU-FEs hingewiesen .. Eine Begründung findet sich schon ![]() |
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#743
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Also, mich erinnert das Ganze an die Hexenjagd im Mittelalter.
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#744
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5042 Beigetreten: 17.09.2003 Wohnort: BürgERnah 1 A Mitglieds-Nr.: 88 ![]() |
Zitat (Medusa @ 16.10.2005, 01:43) Eine Begründung findet sich schon Es geht mir hier um einen §! Und selbst wenn sie wissen ich habe eine: Dann hab ich sie halt nicht dabei. -------------------- Gruß
THOR Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen. FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen! Treffen 10./11./12.10 ? ![]() |
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#745
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
U.U. wird Dir eine Leibesvisitation angedroht - ist Leuten passiert. Wenn Du sie wirklich nicht dabei hast - und auf sowas stehst ....
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#746
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
Seit wann muß man die Einfuhr von ausländischen Papieren an der Grenze eigentlich deklarieren ? Und mit welchem Recht werden einem solche Dokumente abgenommen ? Warum muß man als Flugreisender seinen Führerschein vorzeigen ?
Kommt mir alles etwas sehr merkwürdig vor ... ![]() -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#747
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Ja, das geht entschieden zu weit. Mein damaliger rein gedanklicher Hinweis war wegen der zeitlichen Nähe zu den damals wegen Urkundenfälschungen stattfindenden bayersichen Fahndungsmaßnahmen gepostet.
Ohne konkreten Verdacht der Teilnahme an solchen organisierten Straftat dürfte das Festhalten rechtswidrig gewesen sein. Man weiß halt nicht, was über den Bekannten von nasowas im "Internet" gespeichert war. -------------------- |
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#748
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 123 Beigetreten: 02.07.2005 Mitglieds-Nr.: 10920 ![]() |
Hi,
stelle hier mal den Widerspruch meines RE nebst begründung rein. Vieleicht können die Juristen ja mal stellung nehmen... (Entschuldigt die Formatierung etc. Mein Scanner ist nicht der beste...) ---------------------------------------- Sehr geehrte Damen und Herren, mit vorbenannter Verfügung haben Sie unserem Mandanten die Fahrerlaubnis entzogen und gleichzeitig die sofortige Vollziehung angeordnet. Gegen diesen Bescheid legen wir hiermit Namens und in Vollmacht unseres Mandanten Widerspruch ein. Der Bescheid ist wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht, namentlich Art. l Abs. 2 der 2. EG-Führerscheinrichtlinie rechtswidrig. Wir haben daher vor dem Verwaltungsgericht Hamburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vorliegenden Widerspruchs beantragt und fügen eine Abschrift unseres Antrages bei. Zur ergänzender Begründung dieses Widerspruchs beziehen wir uns ausdrücklich auf unsere dortigen Ausführungen. ---------------------- In Sachen Antragsstellers, gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres, vertreten durch den Landesbetrieb Verkehr, Ausschläger Weg 100, 20357 Hamburg Amtsgegnerin, wegen Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sofortvollzug beantragen wir Namens und in Vollmacht - wird nachgereicht - des Antragsstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers vorn 14.10.2005 gegen die Verfügung des Landesbetriebs Verkehr (Führerscheinstelle) vom 05.10.2005 wiederherzustellen. Begründung I. Bisheriger Verfahrensgang Der Antragssteiler ist Inhaber einer gültigen EU/EWR Fahrerlaubnis des Vereinigten Königreichs von Großbritannien. Kopie der driving licence UK Anlage l Mit Schreiben der Führerscheinstelle des Landesbetriebs Verkehr vom 27.06.2005 wurde bezüglich des Antragsstellers die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet und der Antragssteller zu dessen Vorlage bis zum 31.08.2005 aufgefordert. Kopie des Schreibens des Landesbetriebs Verkehr vom 27.06.2005 Anlage 2 Hierauf reagierte der Antragssteiler mit Schreiben der o.g. Verfahrensbevollmächtigten vom 25.07.2005 und lehnte eine Befolgung dieser Anordnung wegen deren Rechtswidrigkeit ab. Abschrift des Schreibens der Verfahrensbevollmächtigten vom 25.07.2005 Anlage 3 Der Landesbetrieb Verkehr antwortete hierauf mit Schreiben vom 27.07.2005, wobei er an seiner Anordnung festhielt. Kopie des Schreiben des Landesbetriebs Verkehr vom 27.07.2005 Anlage 4 Daraufhin erfolgte seitens des Antragsstellers eine ergänzende Stellungnahme, Abschrift des Schreibens der Verfahrensbevollmächtigten vom 07.09.2005 Anlage 5. woraufhin der Landesbetrieb Verkehr mit der angegriffenen Verfügung vom 05.10.2005 dem An tragssteiler „die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge" entzog und insoweit die sofortige Vollziehung anordnete. Kopie des Bescheid des Landesbetriebs Verkehr vom 05.10.2005 Anlage 6 Hiergegen hat der Antragssteller mit anwaltlichem Schreiben vom heutigen Tage bei der erlassenden Behörde Widerspruch eingelegt. Widerspruch des Antragsstellers vom 14.10.2005 Anlage 7 II. Rechtswidrigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis Die Entziehung der EU-Fahrerlaubnis in Gestalt einer driving licence des Vereinigten Königreichs von Großbritannien ist wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht, namentlich der 2. EG-Führerscheinrichdinie (Richdinie 91/439/EWG), Art l Absatz 2, offensichtlich rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund kann auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Bestand haben. 1. Der Antragssteller erwarb im Sommer 2004 im Rahmen eines einjährigen Studienaufent halts an der University of Plymouth einen Führerschein des Vereinigten Königreichs von Großbri tannien. Der Antragssteller hatte die britische Führerscheinstelle zuvor darauf aufmerksam ge macht, dass ihm seine deutsche Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen worden war und das Amtsge richt Hamburg mit seit 22.12.1998 rechtskräftigem Urteil die zuständige Fahrerlaubnisbehörde angewiesen hatte, ihm vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren — mithin bis 22.12.2000 - keine neue Fahrerlaubnis zu erfeilen Ihm wurde daraufhin auferlegt, einen aktuellen, seine Person betreffen den Auszug aus dem deutschen Verkehrszentralregister bei der britischen Fahrerlaubnisbehörde einzureichen. Nachdem der Antragssteller dieser Anordnung nachgekommen war, erhielt er zu nächst eine sog. learners license und schließlich — nach bestandener praktischer Prüfung — die sog. füll license, eine derjenigen in Deutschland gleichwertigen Fahrerlaubnis. Der Antragssteller hat die britische Fahrerlaubnis folglich nach den dort geltenden Vorschriften auf rechtmäßige Art und Weise erworben. Fahrerlaubnis ist entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung auch in Deutschland vollumfänglich anzuerkennen und darf hinsichtlich ihrer weiteren Anerkennung nicht von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht werden. Die erwähnte 2. EG-Führerscheinrichtlinie durch die sich die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur gegenseitigen Anerkennung ihrer ausgestellten Führerscheine verpflichtet haben (Artikel l Absatz 2; Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 EWG), spricht insofern eine klare Sprache und ist durch das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (DAR 2004, 333) dahingehend ausgelegt worden. Danach stellt es einen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht in Form von Artikel l Absatz 2; Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 EWG dar, wenn in § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV, § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO eine wie im vorliegenden Fall - nach Ablauf der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis - im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis von der Anerkennung ausgenom men wird (vgl. EUGH DAR 04, 333 ff.). Diese Auffassung haben sich bereits drei Oberlandesge richte zu Eigen gemacht; siehe OLG Karlsruhe DAR 2004, 715; OLG Köln NZV 2005, 110; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2005,50. Dabei spielt es keine Rolle, ob das deutsche Recht die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist von zusätzlichen Anforderungen, namentlich einer medizinisch psychologischen Untersuchung, abhängig macht (OLG Saarbrücken NStZ-RR 2005, 50, Hentschel, Fahrerlaubnis und Alkohol, 4. Auflage 2005, Rn 1127), da die erwähnte Entscheidung des EuGH eine entsprechende Einschränkung nicht enthält (Hentschel, a.a.O.). Dies ist auch deshalb überzeugend, weil dies einer Nichtanerkennung auf unbestimmte Zeit gleichkäme. Diese Auffassung findet Bestätigung in dein als Anlage 8 beigefügten, aktuellen Urteil des OVG Koblenz vom 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG - das in einem nahezu identischen Fall die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung angeordnet hat. In diesem Urteil erweisen sich insbesondere folgende Ausführungen als maßgeblich (S. 4 des Urteilsauszuges): „...Eine sonst zeitlich nicht begrenzte Verweigerung der Anerkennung hätte aber die Anwendung der Bestimmungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. § 28 Abs. 5 FeV zur Folge, wonach grundsätzlich das Vorliegen der früher im Inland erfolgten Maßnahme der Einziehung oder des Verzichts die Anerkennung verdrängt und es von einem besonderen Zuerkennungsverfahren nach Abs. 5 der Bestimmung ohne weitere zeitliche Limitierung abhängt, ob die Anerkennung wieder Platz greift. Ins--^^^jäfc^ besondere bei fortgesetzt negativer medizinisch-psychologischer Beurteilung wäre ..^„^ T% das Anerkennungsprinzip in zeitlich unbegrenzter Weise verletzt. Ein solches Ergebnis wäre nicht mit dem in der Rechtsprechung des EUGH herausgestellten Zweck der Richtlinie vereinbar, weil verkannt würde, dass die Richtlinie dem Anerkennungsstaat zumutet, das Ergebnis einer Eignungsprüfung beim Verfahren der Erteilung der Fahrerlaubnis im Ausstellungsstaat hinzunehmen... Im Übrigen kann ein erneutes Auffälligwerden, d.h. eine Auffälligkeit nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis, zum Anlass genommen werden, die vorgesehenen Maßnahmen nach der Fahrerlaubnisverordnung auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie zu ergreifen mit der Folge, dass der Gebrauch der Fahrerlaubnis im Inland untersagt wird..." Danach würde die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (und dement sprechend eine Entziehung der Fahrerlaubnis bei deren Verweigerung) bei EU- Fahrerlaubnisinhabern, deren Sperrfrist vor Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis abgelaufen ist, nur dann nicht gemeinschaftsrechtswidrig sein, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis im Inland auffällig werden sollte und sich hierin Eignungszweifel von selbstän digem Gewicht widerspiegeln sollten. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Nach alledem verstößt die vorliegende Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gegen Gemeinschaftsrecht und stellt sich demzufolge als rechtswidrig dar. 3. Die angegriffene Verfügung kann vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben. In ihr wird bzgl. Eignungsbedenken des Antragsstellers ausschließlich auf dessen Verurteilungen aus dem Jahre 1998 abgestellt. Die oben erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sind dabei obwohl sie der Antragsgegnerin aufgrund von zwei umfangreichen Stellungnahmen der Verfahrensbevoll-mächtigten des Antragsstellers bekannt waren, nicht einmal ansatzweise berücksichtigt worden; Dies stimmt bedenklich. Wenn die Antragsgegnerin ihre Entscheidung tatsächlich damit begründet will, dass schon die immer noch fehlende Harmonisierung der verschiedenen Fahrerlaubnisverordnungen hinsichtlich der Eignungsprüfungen, eine angemessene Eignungsüberprüfung in einem neu ausstellenden EU Staat (hier: Großbritannien) verhindere, so wird offensichtlich völlig verkannt, dass durch die 2. EG-Führerscheinrichtlinie gerade eine Harmonisierung umgesetzt worden ist: Art. l Absatz 2 der Richtlinie lautet wörtlich: „Die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt." Die Bezugnahme der Antragsgegnerin auf eine Entscheidung des BayVGH in einem vergleichbaren Fall - Anlage 9 - ist dagegen inhaltsleer, zumal diese erhebliche Widersprüche aufweist. So wird dort auf der einen Seite ausgeführt, dass (Seite 3 des Urteilsauszuges) „ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden (muss), dass der Europäische Gerichtshof dem Gemeinschaftsrecht eine Auslegung geben könnte, angesichts dessen der Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2005 u.U. keinen Bestand haben könnte." auf der anderen Seite letztlich eine eigene Sachentscheidung getroffen (Seite 4 des Urteils): „Besteht der hinreichende Verdacht, dass ein Fahrerlaubnisnehmer ungeeignet sein könnte, und können mögliche Eignungsbedenken nur unter seiner aktiven Mitwirkung aufgeklärt werden, ist es unbedenklich, diese Mitwirkung einzufordern und bei ihrer Verweigerung die dadurch bewirkte Vereitelung der abschließenden Aufklärung zum Nachteil des Betroffenen zu würdigen..." Gerade diese Ausführungen verdeutlichen, dass sich der BayVGH letztlich gegen die einschlägige Entscheidung des EuGH ausspricht. In dieser kommt gerade zum Ausdruck, dass EU-, Führerscheine vorbehaltlos anzuerkennen sind (EuGH DAR 2004, 336): „Nach ständiger Rechtsprechung sieht Art. l Abs. 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor." Wenn sich ein Betroffener weigert, eine zu dieser Rechtsprechung in offenem Widerspruch stehende Anordnung einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde zu befolgen, so stellt es sich geradezu als widersinnig dar, wenn der BayVGH meint, die dadurch bewirkte Vereitelung der abschließenden Aufklärung könne zum Nachteil des Betroffenen gewürdigt werden. Den deutschen Fahrerlaubnisbehörden ist es aufgrund des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerade versagt, in Fällen wie dem vorliegenden eine „abschließende Aufklärung" zu betreiben. Die dahingehenden Formulierungen der Antragsgegnerin „Die bisherigen Zweifel an Ihrer Eignung verdichten sich durch Ihre Uneinsichtig- keit zur Annahme einer Gefährdung und dieser Gefahr kann nur durch die Entzie- hung der Fahrerlaubnis begegnet werden." verbieten sich vor diesem Hintergrund und stellen nicht einmal ansatzweise eine tragfähige Entscheidungsgrundlage dar. Andernfalls müsste dem Vereinigten Königreich von Großbritannien unterstellt werden, auf die Sicherheit des eigenen Straßenverkehrs keinen Wert zu legen; schließlich hat dieses dem Antragssteiler in Kenntnis aller Umstände eine Fahrerlaubnis erteilt. Dies konsequent zu Ende gedacht, müsste das deutsche Außenministerium auch vor der Teilnahme am Straßenverkehr in Großbritannien eindringlich warnen, da nach den Ausführungen der Antragsgegnerin dort Personen eine Fahrerlaubnis erteilt werde, die eine Gefährdung für den Straßenverkehr darstellen. Vor diesem Hintergrund ist der erwähnten Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz zuzustimmen, das die Auffassung vertritt, dass eine mit der vorliegend angegriffenen nahezu identischen Verfügung sich vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben als voraussichtlich rechtswidrig erweisen wird (vgl. Seite 2 des Urteilsauszuges). Da die Fahrerlaubnis des Antragsstellers mangels Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV, § 4 Abs. 3 IntVO nicht nach § 46 FeV hätte entzogen werden dürfen, ist die angegriffene Verfügung rechtswidrig. ---- So, was meinen die Experten? Ich halte das Teil für Stichhaltig & gelungen. Gruss, Joe |
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#749
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 35 Beigetreten: 02.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10057 ![]() |
Hab da mal wieder einene Bericht gefunden wegen EU-FS.
http://portale.web.de/Auto/Verkehr/msg/5976624/ also ich fahre schon seit 14 Monaten mit meinem CZ-FS und hatte noch keine Kontrolle. Das sind 14 Monate die ich ohne aufzufallen mit dem KFZ unterwegs bin. Das zeigt doch auch das niche alle EU-FS Besitzer Süchtige sind. Meine Meinung ist das 14 Monate mehr aussagen als ein 20 Minutengespräch mit dem Psychologen. Hoffe mal das ich bis zu einem Entgültigen Urteil nicht kontrolliert werde. Habe mir jetzt von meinem CZ-FS eine beglaubigte Kopie (beim Notar) machen lassen. Das Orginal bleibt mal besser zu Hause liegen. Nicht das es noch verlohren geht und ich dann in CZ einen neuen beantragen muß. |
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Beitrag
#750
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 ![]() |
@JoeCool
Ohne bereits eine Bewertung vornehmen zu wollen. Hast Du die Erlaubnis des Kollegen zur Veröffentlichung? Ich persönlich wäre auch nicht allzu begeistert, wenn meine Schriftsätze plötzlich irgendwo im Netz auftauchen. Eine Bewertung und Kommentierung unterbleibt meinerseits aus Gründen der Kollegialität. -------------------- |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 23:59 |