Aufstellhöhe von Ortseingangschilder ?! |
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Aufstellhöhe von Ortseingangschilder ?! |
06.10.2005, 09:39
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 1 Beigetreten: 06.10.2005 Mitglieds-Nr.: 13517 |
ich müsste mal wissen in welcher Höhe Ortseingangsschilder aufgestellt werden. Am besten wäre das Maß vom boden bis zur unterkante des Schildes. danke im vorraus!! mfg robert |
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06.10.2005, 10:17
Beitrag
#2
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Administrator Gruppe: Admin Beiträge: 9265 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: schon fast Randpolen ;-) Mitglieds-Nr.: 21 |
Es gibt keine vorgeschriebene Höhe. Die Schilder müssen lediglich sichtbar aufgestellt werden.
-------------------- Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.
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06.10.2005, 12:53
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 260 Beigetreten: 16.06.2005 Wohnort: Oberbayern (Tschüssfreie Zone) Mitglieds-Nr.: 10406 |
Vielleicht erhellt Folgendes aus den RWB (Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen) die Frage ein wenig:
"4.5 Standort der Schilder im Querschnitt der Fahrbahn Die Beschilderung wird grundsätzlich außerhalb des lichten Raumes neben oder über dem Verkehrsraum der Fahrbahn angeordnet. Die in den folgenden Abschnitten angegebenen Maße für den lichten Raum entsprechen den einschlägigen Richtlinien und Vorschriften. 4.5.1 Schilder neben der Fahrbahn (1) Schilder neben der Fahrbahn stehen im Regelfall in Fahrt-richtung auf der rechten Seite. Die richtige Anordnung hängt im Einzelnen von den örtlichen Gegebenheiten im Beschilderungsbereich ab. (2) Seitlicher Abstand [A]: Der seitliche Abstand zum Fahrbahnrand beträgt: außerorts: in der Regel A = 1,50 m. Ausnahmsweise, z. B. bei beengten Verhältnissen, kann ein geringerer Abstand gewählt werden; er sollte aber 1,00 m nicht unterschreiten. innerorts: in der Regel A = 0,50 m, keinesfalls geringer als 0,30 m. Bei Geschwindigkeiten über 50 km/h empfiehlt es sich, einen größeren Abstand zu wählen (beispielsweise 1,00 m). (3) Lichte Höhe [HB]: Außerorts soll die untere Schildkante eine lichte Höhe von mindestens 1,50 m zur Fahrbahnrandhöhe aufweisen. Innerorts soll im Bereich von Geh- und Radwegen die lichte Höhe (Bodenfreiheit) 2,25 m betragen. Das Maß für die Unterkante der Schilder von 2,25 m ist bei der Aufstellung im Bereich der Sichtfelder an Kreuzungen und Einmündungen häufig zu niedrig. Die exakte Aufstellung muss individuell vor Ort geprüft werden. Bei Schildern quer zur Blickrichtung sollte mindestens eine lichte Höhe von 2,50 m eingehalten werden. Bei der Aufstellung der Schilder muss auch die Sichtperspektive für Lkw-Fahrer berücksichtigt werden. Hierdurch kann sich ein weiteres Höhersetzen der Schilder ergeben. (4) Auf Trenninseln und an Verkehrsteilern ist eine lichte Höhe von 0,60 m einzuhalten. (5) Die Unterkante der Pfeilwegweiser befindet sich mindestens 1,00 m über der Fahrbahnoberkante. (6) Bei der Entscheidung über die Höhe der Anbringung sind außerdem die folgenden Vor- und Nachteile unter Berücksichtigung der Verkehrs- und Straßenverhältnisse gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu bedenken: - Niedrig angebrachte Wegweiser sind im Abblendlicht besser erkennbar als hoch angebrachte. - Niedrig angebrachte Wegweiser verschmutzen leichter und können durch andere Fahrzeuge leichter verdeckt werden. - Wegweiser in mittlerer Höhe können sich sichtbehindernd auswirken. - Wegweiser, die von innen beleuchtet sind, müssen aus Sicherheitsgründen hoch angebracht werden. - Hoch angebrachte Wegweiser können besonders an Kreuzungen außerhalb geschlossener Ortschaften als frühzeitig erkennbarer Hinweis auf den Knotenpunkt dienlich sein." Wie weit dadurch Verbindlichkeit besteht, weiß ich nicht... (insbesondere, wo Ortstafeln nciht sonderlich "wegweisend" sind) -------------------- Verkehr ist, wenn man trotzdem lebt. {Siegfried "Siggi" Sommer (1914-96), bay. Schriftsteller u. Journalist}
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06.10.2005, 13:43
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Allgemeine Regeln zur Ausgestaltung und Anbringung von Verkehrszeichen finden sich auch in der VwV-StVO zu § 39 bis 43, hier insbesondere Rz 41 und 42. Eine konkrete, aber ebenfalls sehr allgemein gefasste Regelung speziell zu den Z. 310/311 StVO Ortstafeln findet sich in Rz 2 der VwV-StVO zu Z. 310/311 im § 42 Abs. 3 StVO, .
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06.10.2005, 13:44
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Zitat ( VwV-StVO zu § 39 bis 43) Rn 41 a) Die Unterkante der Verkehrszeichen sollte, soweit nicht bei einzelnen Zeichen anderes gesagt ist, in der Regel 2 m vom Boden entfernt sein, über Radwegen 2,20 m, an Schilderbrücken 4,50 m, auf Inseln und an Verkehrsteilern 0,60 m. Rn 42 b)Verkehrszeichen dürfen nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. In der Regel sollte der Seitenabstand von ihr innerhalb geschlossener Ortschaften 0,50 m, keinesfalls weniger als 0,30 m betragen, außerhalb geschlossener Ortschaften 1,50 m. Hier die Komplette Vorschrift zur Schilderstellung -------------------- |
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