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#1401
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2949 Beigetreten: 04.01.2012 Wohnort: Ostwestfalen Mitglieds-Nr.: 62818 ![]() |
@ granny
Eine Behinderung mag ich nicht unterstellen. Zumindest habe ich keine wahrgenommen. Das ich da um das Auto herumgeschlichen bin war ja nun Selbstzweck. Darüber hinaus habe ich mich nicht mehr als eine Minute dort aufgehalten und kann einen längeren Verstoß daher nicht bezeugen. @ HeinerHainer Wenn man sich beim nächsten mal nicht so blöd auf den Geh- und Radweg stellt und seiner Vorbildfunktion gerecht wird, dann würde mir das ja schon reichen. Ich bin ja kein |
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#1402
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
... und die Stadt zahlt mein kaputtes Rad........ Oder Du die Beule im Bully. Wenn ein Hindernis erkennbar auf dem Weg steht und diesen stark einengt, wird man wohl kaum schuldlos so dran vorbeifahren dürfen, dass man ins Straucheln kommen kann. Klar mag man da auch mal mit 0% rauskommen können, aber die Wahrscheinlichkeit ist gering. Benutzungspflicht, Schotterfläche, erst kurz vorher erkennbar.... ich unsicher, Ausweichversuch.... da kann viel schiefgehen.... Ich habe etwas anders reagiert. Der Bulli gehört dem Kreis. Für Parkverstöße ist die Stadt zuständig. Sollen die sich doch mal miteinander auseinandersetzen wie Benutzungspflicht und der "Parkplatz" zusammenpassen. Ich glaube das kostet den Messbeamten 20 Euro. Oder? Er wird hoheitliche Aufgaben/Sonderrechte geltend machen.... Nix wird's Wenn man sich beim nächsten mal nicht so blöd auf den Geh- und Radweg stellt und seiner Vorbildfunktion gerecht wird, dann würde mir das ja schon reichen. Ich bin ja kein Dem wäre aufgefallen, das er genau hinter dem Bully ein längeres Telefonat, Karte studieren, Internet surfen, stehen bleiben um Wolken zu beobachten, etc muß...... ![]() |
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#1403
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2949 Beigetreten: 04.01.2012 Wohnort: Ostwestfalen Mitglieds-Nr.: 62818 ![]() |
Er wird hoheitliche Aufgaben/Sonderrechte geltend machen.... Nix wird's Ich glaube, daß ein Angestellter bei einem Kreis nicht unter § 35 (1) StVO fällt. Eine Sondergenehmigung wird wegen der Radwegebenutzungspflicht auch auf wackeligen Füßen stehen. Wenn die sich in Zukunft einen besseren Platz suchen würde mir das wie geschrieben auch schon reichen. Wenn man zum Nachdenken animiert hat man schon viel erreicht. Dem wäre aufgefallen, das er genau hinter dem Bully ein längeres Telefonat, Karte studieren, Internet surfen, stehen bleiben um Wolken zu beobachten, etc muß...... ![]() Soviel Zeit und Lust hatte ich dann auch nicht. Ich hatte Hunger und war auf dem Weg nach Hause mit planmäßigem Zwischenstopp an der Bratwurstbude meines Vertrauens. ![]() |
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#1404
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
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#1405
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2949 Beigetreten: 04.01.2012 Wohnort: Ostwestfalen Mitglieds-Nr.: 62818 ![]() |
Eines habe ich @oscars Parkschule allerdings vorraus. Ich bekomme auf meine Mail noch am selben Tag eine Antwort von der Behörde. Nach Rücksprache ist der Verstoß wohl in der Tat so schwerwiegend, daß dieser verfolgt werden soll. Es bleibt also spannend!
Ich hoffe nur, daß sich hinterher niemand veräppelt fühlt, sondern die Botschaft auch ankommt. |
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#1406
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Eines habe ich @oscars Parkschule allerdings vorraus. Ich bekomme auf meine Mail noch am selben Tag eine Antwort von der Behörde. Kunstsück auf dem Dorf mit 3 Häusern und zwei Einwohnern, von denen nur einer nörgelt.... ![]() Im Gegensatz zu deiner Bundeshauptstadt mit 3,5 Mill nervenden Untertanen, wo Internet noch Neuland ist und die Behörde ihre eigene StVO befolgt und diese Nervlinge auch noch einen neuen Flughafen, möglichst sofort wollen.... |
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#1407
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1000 Beigetreten: 24.08.2012 Wohnort: Köln Mitglieds-Nr.: 65308 ![]() |
Ich weiss nicht, ob ich diesen Ausschnitt schonmal gepostet habe.
Ich wollte eben schauen, ob die baulichen Probleme schon länger bestehen (Bordstein im 45-Grad-Winkel über den Radweg). Das Bild muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Von rechts nach links: Benutzungspflichtiger Radweg an einer Kraftfahrstrasse, der nur durch eine gestrichelte Linie von dieser getrennt ist. Dann wird auf einmal der Gehweg benutzungspflichtig, ohne abgesenkten Bordstein. Aber nicht lange, kurz danach ist alles für Fussgänger und Radfahrer gesperrt. Ein Teil der Baustellenabsicherung ist natürlich auch vom Da es kein Zweirichtungsradweg ist, muss man natürlich zurück schieben und eine andere Rheinbrücke verwenden. Falls Mitleser mitliest: Ich dachte fahrbahnbegleitende Radwege an einer Kraftfahrstrasse gibt es nicht. Worauf wirkt sich dann das 80er Schild aus, das mitten auf dem Rad/Gehweg steht? Doch nicht auf die unabhängig davon parallel verlaufende Kraftfahrstrasse, oder? |
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#1408
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Gute Frage mit einer vertretbaren unterschwellig angedeuteten Antwort.
Und ja, Radweg und Kraftfahrstraße passen für mich nicht zusammen. Eine bloße Abgrenzung mit Linien schlägt mein Hochbordbeispiel ohne Furten an den Ausfahrten aber deutlich. |
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Gast_münsterland-radler_* |
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#1409
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Hallo sigggi
Gilt das Zeichen 306 (Vorfahrtstrasse) dort eigentlich nur für den Radweg? Vorrangregelnde Verkehrszeichen gelten immer für die gesamte Straße. Immer, oder gibt es da Ausnahmen? Wie z.B. so ein kleines Z.205 (Vorfahrt gewähren) Da ich beim Schreiben meiner Aussage genau diese Zeichen im Kopf hatte, revidiere ich sie nicht. Vorrangregeln und -zeichen gelten immer für die gesamte Straße. Dabei ist es egal, ob sie links oder rechts vom Radweg stehen oder wie groß bzw. klein sie sind. Das ist ein "netter" Versuch der Verwaltung, Vorfahrtsregeln nur für "kleine" (gemeint: "unwichtige") Verkehrsteilnehmer gelten zu lässen, läuft aber nach StVO schief. Die Autofahrer kommen mit den normalen Vorrangregeln viel besser klar als so manche Behörde glaubt. Auf meiner letzten Fahrt nach Münster kam ich auf dem Radweg an ein Stoppschild. Also beachte ich die Regeln, halte an und will den rechtsabbiegenden Autofahrer passieren lassen. Der fährt aber nicht, sondern will seinerseits meine Fahrt abwarten. Na gut, dann fahre ich halt. Ein Danke-Handzeichen an den anderen Fahrer gab's von mir natürlich auch. Aber mit klareren Regeln hätte man diese Situation viel schneller lösen können. Diese Örtlichkeit war das, ich fuhr die Warendorfer Straße (B51/L843) Richtung Westen/Münster. Hallo Aqua-Cross Wenn die sich in Zukunft einen besseren Platz suchen würde mir das wie geschrieben auch schon reichen. Ich sehe da auf Anhieb einen besseren Platz, nämlich die (geschotterte) Aufstellfläche links neben dem Radweg. Man müsste den Wagen nur eine Wagenbreite weiter nach links stellen und es gäbe kaum noch Probleme. Es engt zwar Fahrbahn und Radweg immer noch ein bisschen ein, aber beides gleichermaßen anstatt eines davon vollständig zu blockieren. Gesehen habe ich das hier in der Gegend auch öfters schon, man scheut sich hier davor, Hindernisse auf die Fahrbahn zu bringen fast genausowenig wie auf den Radweg. Sorgt natürlich für Hindernisse überall, aber immerhin halbwegs gleichberechtigt. |
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#1410
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3294 Beigetreten: 28.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7457 ![]() |
Wenn da ein kleines Z.205 rumhängt, ist das für mich ein Beleg dafür, dass es kein fahrbahnbegleitender Radweg ist. ![]() Wie kommst Du darauf? -------------------- Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal. |
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#1411
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1000 Beigetreten: 24.08.2012 Wohnort: Köln Mitglieds-Nr.: 65308 ![]() |
Die Argumentation ist wohl folgende:
Wenn an einer Fahrbahn ein Vorfahrt-Zeichen ist, am Radweg aber ein Vorfahrt achten, ist das eine widersprüchliche Beschilderung und so nicht zulässig. Mit einer Ausnahme: Es sind zwei unabhängige Straßen. Bei zwei unabhängigen Straßen (eine davon nur für Radfahrer/Fussgänger) begründet das Zeichen 240 bei der einen Straße aber kein Fahrbahnverbot bei der anderen. |
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#1412
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2034 Beigetreten: 28.01.2007 Wohnort: Neu-Ulm Mitglieds-Nr.: 27928 ![]() |
Ich möchte lösen:
Wenn es ein fahrbahnbegleitender Radweg wäre, wäre er Bestandteil der Straße und das Z.205 gälte, wie alle Vorfahrt regelnde VZ, für die ganze Straße und damit für die Fahrbahn und den begleitenden Radweg. Damit wäre es unnötig, ein verkleinertes Z.205 aufzustellen (mit welcher Wunschbedeutung auch immer -- die StVO kennt keine Unterschiede der Art, dass die kleinen Schilder für die kleinen Fahrzeuge gelten oder irgend so was). Nun HAT man aber die verkleinerte Version hingestellt und WILL irgendwas damit ausdrücken -- kann ja nur heißen, dass der Radweg NICHT Teil der Straße sein soll. Also: nicht fahrbahnbegleitend, weil unterschiedliche Vorfahrtregelung. Komm ich jetz im Feansehn? -------------------- Quid pro quo ... ernst gemeinte Beiträge zur Teilnahme am Straßenverkehr mit muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen (you know what I mean) setzen voraus, dass erkennbar ernst gemeinte und aktiv durchgesetzte Anordnungen vorgefunden werden. Soll heißen: Wer Spaß sät, braucht sich über flapsige Äußerungen nicht zu wundern.
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Gast_münsterland-radler_* |
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#1413
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Am Radweg können verkleinerte Vorfahrtszeichen aufgestellt sein, um die Vorfahrtsregel zu verdeutlichen. Das ist in etwa so wie die "Wiederholer"-Schilder am linken Straßenrand ("beidseitige Aufstellung").
Die Vorfahrtszeichen am Radweg dürfen den Zeichen an der Fahrbahn nicht widersprechen. Unterschiede zwischen Fahrbahn begleitenden und eigenständigen Radwegen müssen eindeutig erkennbar sein. (Leider sind diese "dürfen" und "müssen" praktisch vielfach Wunschdenken. Eine einzige Stelle kenne ich, an der es tatsächlich so gelöst ist, nur dass das Schild am Radweg gleich groß ist wie das an der Fahrbahn.) |
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#1414
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2034 Beigetreten: 28.01.2007 Wohnort: Neu-Ulm Mitglieds-Nr.: 27928 ![]() |
Am Radweg können verkleinerte Vorfahrtszeichen aufgestellt sein, um die Vorfahrtsregel zu verdeutlichen. Du hast's erfasst ![]() -------------------- Quid pro quo ... ernst gemeinte Beiträge zur Teilnahme am Straßenverkehr mit muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen (you know what I mean) setzen voraus, dass erkennbar ernst gemeinte und aktiv durchgesetzte Anordnungen vorgefunden werden. Soll heißen: Wer Spaß sät, braucht sich über flapsige Äußerungen nicht zu wundern.
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#1415
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1093 Beigetreten: 01.04.2011 Wohnort: Gemeinde bei Erlangen Mitglieds-Nr.: 58684 ![]() |
An der Ostsee auf dem Darß fährt jeder mit dem Rad. Bezeichnenderweise wurde für die Bäderstraße (L21) zwischen Prerow und Zingst mit Zeichen 254 ein Verbot für den Radverkehr angeordnet. Der einzige Glascontainer von Prerow ist daher nur mit dem PKW oder über einen Sandweg erreichbar. Wegen der Strandzugänge ist das Teilstück der Bäderstraße auf Tempo 80 beschränkt.
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#1416
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3294 Beigetreten: 28.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7457 ![]() |
Am Radweg können verkleinerte Vorfahrtszeichen aufgestellt sein, um die Vorfahrtsregel zu verdeutlichen. Ist ja auch der Sinn von Vorfahrtszeichen und Verkehrszeichen im Allgemeinen. Das ist in etwa so wie die "Wiederholer"-Schilder am linken Straßenrand ("beidseitige Aufstellung"). Nur steht in solchen Fällen oft nur ein einsames Verkehrszeichen dort. Du hast's erfasst ![]() Wie kommst Du darauf, dass der Radweg dann nicht mehr Fahrbahnbegleitend ist? Warum sollte eine unterschiedliche Regelung zur begleitenden Fahrbahn bestehen, wie soll der Unterschied aussehen? Wenn ich ein Vorfahrtszeichen sehe - sehe ich ein Vorfahrtszeichen - nicht mehr - und nicht weniger. Dann fahre so wie es das Vorfahrtszeichen vorschreibt. -------------------- Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal. |
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Gast_münsterland-radler_* |
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#1417
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Am Radweg können verkleinerte Vorfahrtszeichen aufgestellt sein, um die Vorfahrtsregel zu verdeutlichen. Du hast's erfasst ![]() Nein, die Zeichen sollen nicht unterschiedlich sein. Am Radweg muss das gleiche Zeichen aufgestellt sein wie an der Fahrbahn. Sonst hat man nämlich keine Verdeutlichung, sondern einen Widerspruch. Die Frage, ob ein Radweg Fahrbahn begleitend ist, darf sich gar nicht erst stellen. Es kann gar keine unterschiedliche Regelung geben, wenn er nicht Fahrbahn begleitend ist, denn mit welcher Fahrbahn willst du vergleichen? Es gibt ja dann gar keine Fahrbahn, die er begleitet. Sollten Zweifel aufkommen, sollte man den Radweg Fahrbahn begleitend anlegen und die selben Vorfahrtregeln für ihn gelten lassen wie für die Fahrbahn. |
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#1418
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2949 Beigetreten: 04.01.2012 Wohnort: Ostwestfalen Mitglieds-Nr.: 62818 ![]() |
Wie kommst Du darauf, dass der Radweg dann nicht mehr Fahrbahnbegleitend ist? Warum sollte eine unterschiedliche Regelung zur begleitenden Fahrbahn bestehen, wie soll der Unterschied aussehen? Wenn ich ein Vorfahrtszeichen sehe - sehe ich ein Vorfahrtszeichen - nicht mehr - und nicht weniger. Dann fahre so wie es das Vorfahrtszeichen vorschreibt. Also hälst Du mit Deinem PKW auf der Vorfahrtstraße an, weil der Radweg ein kleines Zeichen 205? Sehr löblich ... |
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#1419
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Also hälst Du mit Deinem PKW auf der Vorfahrtstraße an, weil der Radweg ein kleines Zeichen 205? Sehr löblich ... Natürlich beachtet man die Vorfahrt, wenn der Straße ein Z.205 gezeigt wird. Eine Straße mit Z.205 ist auch keine "Vorfahrtstraße" (mehr). ![]() Mal im Ernst: welchen Vorteil könnte man eigentlich daraus ziehen, dass der Radweg den Status "nicht straßenbegleitend" hätte? ![]() Zum Radwegignorieren braucht man sowieso nicht mehr und nicht weniger als die entsprechenden "Eier". ![]() |
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#1420
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Du sparst dir die Fahrbahnbenutzungsgebühr wenn er nicht "begleitend" ist.
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#1421
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Du sparst dir die Fahrbahnbenutzungsgebühr wenn er nicht "begleitend" ist. Dazu müsste man allerdings erstens erstmal auf einen Polizisten treffen, der eine Ermahnung ausspricht. Zweitens bräuchte man einen Radfahrer, der die Ermahnung zurückweist und auf der Fahrbahn bleibt. Drittens erfordert es, dass der Polzist sich bei der anschließenden Diskussion auf die abstruse Argumentation mit der abweichenden Vorfahrt einlässt bzw. dass ggf. die Staatsanwaltschaft oder schlussendlich ein Amtsrichter ihr folgen kann. Wie marginal dieses Problem ist, erkennt man u.a. daran, dass es zu der Frage "Aufhebung der Benutzungspflicht dank Z.205 am Radweg?" bislang weder publik gewordenen Prozesse, geschweige denn eine "ständige Rechtsprechung" gibt (so dass wir uns hier erst darüber noch den Kopf zerbrechen können...). |
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#1422
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
klar, weil Radlinge ja eh machen was sie wollen, da stört das 205er nicht
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#1423
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2949 Beigetreten: 04.01.2012 Wohnort: Ostwestfalen Mitglieds-Nr.: 62818 ![]() |
Das ist wirklich der Punkt: Es stört sich keiner dran! Die braven halten sich eh an jeden Blödsinn, die bösen interessiert eh nichts und die fachkundigen sind hoffnungslos in der Unterzahl.
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#1424
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3294 Beigetreten: 28.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7457 ![]() |
Das ist wirklich der Punkt: Es stört sich keiner dran! Die braven halten sich eh an jeden Blödsinn, die bösen interessiert eh nichts und die fachkundigen sind hoffnungslos in der Unterzahl. ![]() Im Falle eines Unfalls wird es dann ganz plötzlich für Alle interessant. -------------------- Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal. |
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#1425
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2949 Beigetreten: 04.01.2012 Wohnort: Ostwestfalen Mitglieds-Nr.: 62818 ![]() |
Unfall? Passiert mir doch nicht ...
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#1426
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Na und wenn doch, dann ist klar, wozu das VZ205 dient: nämlich als Schuldzuweiser an den Radfahrer.
-------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#1427
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1093 Beigetreten: 01.04.2011 Wohnort: Gemeinde bei Erlangen Mitglieds-Nr.: 58684 ![]() |
Der Radweg darf nach meiner Auffassung nur dann entlang einer Vorfahrtstraße mit VZ205 beschildert werden, wenn er an einer Kreuzung oder Einmündung erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzt ist. Ansonsten wäre nämlich die Vorrangfrage zwischen Radfahrern und Rechtsabbiegern unklar, was zu schweren Unfällen führen könnte.
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#1428
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 569 Beigetreten: 28.09.2012 Mitglieds-Nr.: 65718 ![]() |
Jetzt drehen wir uns aber wieder im Kreis. Wenn der Radweg so weit abgesetzt ist, dass Z. 205 für die nachrangige Beschilderung notwendig werden sollte, verläuft der Radweg eben nicht "entlang einer Vorfahrtstraße", sondern ist als eigenständig zu betrachten. Bloß wie erkennt man als Radfahrer, dass der Radweg aufgrund des Absetzens von der Fahrbahn und anderen Vorfahrtregelung mittels Z. 205 nicht fahrbahnbegleitend ist, wenn er mehrere Kilometer vor dieser Situation auf diesen auffährt?
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#1429
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3294 Beigetreten: 28.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7457 ![]() |
Der Radweg darf nach meiner Auffassung nur dann entlang einer Vorfahrtstraße mit VZ205 beschildert werden, wenn er an einer Kreuzung oder Einmündung erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzt ist. Ansonsten wäre nämlich die Vorrangfrage zwischen Radfahrern und Rechtsabbiegern unklar, was zu schweren Unfällen führen könnte. Dann braucht er eigentlich kein Zeichen mehr. Die Verwaltungsvorschrift spricht von 5m als Grenze zwischen fahrbahnbegleitend und nicht fahrbahnbegleitend. Das Zeichen 205 soll dann zur Klarstellung der Situation dienen. Bei erheblich mehr als 5m ist die Situation eigentlich klar und man braucht kein Zeichen mehr. Ein Zeichen braucht man wenn es nur etwas mehr als 5m sind. Bei unter 5m würde das Z.205 dann schon wieder für die ganze Strasse gelten. Daran kann auch ein verkleinertes Z.205 nichts ändern, da es nicht zur Umkehrung der Situation dienen kann und darf. Alles in Allem die Grundlage für sehr unübersichtliche Vorfahrtsituationen. Was die Strassenverkehrsbehörden vielfach nicht davon abhält eindeutig fahrbahnbegleitende Radwege genau im Kreuzungsbereich etwa eine Autolänge von der Fahbahn wegzuschwenken. Unklarer kann man es nicht gestalten. Es sei denn, man glaubt an das Märchen vom verkleinerten Z.205 für den Radweg. -------------------- Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal. |
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#1430
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Im Falle eines Unfalls wird es dann ganz plötzlich für Alle interessant. Da man als Fahrbahnradfahrer sein persönliches Unfallrisiko durch Radwegmeidung ganz erheblich senkt, lohnt sich die Fahrbahnbenutzung selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass man als unschuldiger Radfahrer wegen eines Verstoßes gegen die Benutzungspflicht eine (Mit-)Haftung bekommt. Ändert sich denn die Wahrscheinlichkeit für eine Haftungszuweisung im Zivilprozess, wenn der Radweg zwegen des Z.205 als "nicht straßenbegleitend" und daher als ohne Benutzungspflicht einzustufen wäre? ![]() Unfall auf dem Radweg -> nein Unfall auf der Fahrbahn, Radfahrer Unfallverursacher -> nein Unfall auf der Fahrbahn, KFZ-Führer Unfallverursacher durch Vorfahrt- oder Vorrangfehler -> nein Damit hat man schonmal ca. 95 % der möglichen Unfälle abgedeckt. Bei der verbleibenden kleinen Zahl an Unfällen, wo der KFZ-Führer beim Überholen gepennt hat, ist eine anteilige Mithaftung IMO zwar ebenfalls unlogisch, aber leider wohl nicht ganz unwahrscheinlich. Ebenso unwahrscheinlich ist aber, dass ein Gericht, dass so radfahrerfeindlich ist, dass es Verkehrsteilnehmer bloß deshalb abstraft, weil sie das Pech hatten, zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen zu sein, dann der abstrusen Ansicht mit der fehlenden Benutzungspflicht folgen würde. Da steht eher zu befürchten, dass das Gericht selbst bei anerkannt legaler Fahrbahnbenutzung gleichwohl den § 254 BGB-Joker ziehen würde. Für das geringe Restrisiko dieser Mithaftung jedoch, siehe oben... |
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#1431
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1093 Beigetreten: 01.04.2011 Wohnort: Gemeinde bei Erlangen Mitglieds-Nr.: 58684 ![]() |
Was die Strassenverkehrsbehörden vielfach nicht davon abhält eindeutig fahrbahnbegleitende Radwege genau im Kreuzungsbereich etwa eine Autolänge von der Fahbahn wegzuschwenken. Wenn die Verschwenkung so gering ist, hat der Radfahrer keine Chance mehr, vor einem abbiegenden KFZ anzuhalten. |
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Gast_münsterland-radler_* |
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#1432
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Aber die 5m abgesetzt werden damit eingehalten...
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#1433
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1154 Beigetreten: 27.12.2010 Mitglieds-Nr.: 56866 ![]() |
In diesem Zusammenhang immer wieder gerne von mir angebracht...an dieser Stelle:
![]() und von der anderen Seite: ![]() Von dieser Seite kann man auch gut sehen, dass ein Zeichen 205 auf der kreuzenden Fahrbahn VOR dem Radweg ist...soviel zu eindeutiger Vorfahrtsituation. |
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Beitrag
#1434
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 ![]() |
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Beitrag
#1435
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2949 Beigetreten: 04.01.2012 Wohnort: Ostwestfalen Mitglieds-Nr.: 62818 ![]() |
Na und wenn doch, dann ist klar, wozu das VZ205 dient: nämlich als Schuldzuweiser an den Radfahrer. Und genau deshalb sollte man sich auf so einen Quatsch garnicht erst einlassen (= Fahrbahnradeln). Verarschen kann man sich auch alleine und ohne Behörde. Im Falle eines Unfalls wird es dann ganz plötzlich für Alle interessant. Da man als Fahrbahnradfahrer sein persönliches Unfallrisiko durch Radwegmeidung ganz erheblich senkt, lohnt sich die Fahrbahnbenutzung selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass man als unschuldiger Radfahrer wegen eines Verstoßes gegen die Benutzungspflicht eine (Mit-)Haftung bekommt. Hier erkennt man, wie pervers das eigentlich ist. Man schafft es nicht die Radfahrer auf Radwegen sicher zu führen, also stellt man kleine Zeichen 205 auf, damit der Rdfahrer wenigstens selber Schuld am Unfall hat. Macht dieser das Spielchen nicht mit, so bekommt er auf der Fahrbahn halt generell einen übergebraten. Fragt man dann nach, so heißt es lapidar "der hätte ja absteigen können und der trägt keinen Helm" ... Konsequenter wäre es eigentlich nur noch das Radfahren an solchen Stellen komplett zu verbieten. Die Arschkarte für den der dort trotzdem radelnder Weise in einen Unfall verwickelt wird wäre kaum größer als aktuell sowieso schon. Diese Feststellung finde ich besonders bemerkenswert! |
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#1436
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Von dieser Seite kann man auch gut sehen, dass ein Zeichen 205 auf der kreuzenden Fahrbahn VOR dem Radweg ist...soviel zu eindeutiger Vorfahrtsituation. Man sieht aber auch, dass der von der Fahrbahn links des Weges aus abgebogene Verkehr keinerlei die Vorfahrt regelnde Zeichen hat. Wenn man der Lesart "eigene Vorfahrt -> eigene Straße -> neue Kreuzung" folgt, dann müsste hier für eine eindeutige Vorfahrtsituation die "abgebogene" Fahrbahn vor der Kreuzung mit dem Radweg ein positives Vorfahrtzeichen haben, um eine "Nachfahrt" der Fahrbahnbenutzer gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr auf dem Radweg gemäß § 8 Abs. 1 StVO zu vermeiden. ![]() |
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Gast_münsterland-radler_* |
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#1437
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@Ostfriese69: Bei Münster (siehe einen meiner vorangegangenen Beiträge) sieht das fast genau so aus, insbesondere dein zweites Bild...
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#1438
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2034 Beigetreten: 28.01.2007 Wohnort: Neu-Ulm Mitglieds-Nr.: 27928 ![]() |
Du hast's erfasst ![]() Wie kommst Du darauf, dass der Radweg dann nicht mehr Fahrbahnbegleitend ist? Warum sollte eine unterschiedliche Regelung zur begleitenden Fahrbahn bestehen, wie soll der Unterschied aussehen? Wenn ich ein Vorfahrtszeichen sehe - sehe ich ein Vorfahrtszeichen - nicht mehr - und nicht weniger. Dann fahre so wie es das Vorfahrtszeichen vorschreibt. Wenn ein Radweg fahrbahnbegleitend ist, ist er Bestandteil der Straße und fällt unter deren Vorfahrtregelung. Eine Straße hat genau eine Vorfahrtregelung. Umkehr: wenn es zweierlei Vorfahrtregelung gibt für eine Fahrbahn und einen Radweg, können diese nicht zur selben Straße gehören; der Radweg kann nicht fahrbahnbegleitend sein. Am Radweg können verkleinerte Vorfahrtszeichen aufgestellt sein, um die Vorfahrtsregel zu verdeutlichen. Das ist in etwa so wie die "Wiederholer"-Schilder am linken Straßenrand ("beidseitige Aufstellung"). Die Vorfahrtszeichen am Radweg dürfen den Zeichen an der Fahrbahn nicht widersprechen. Nicht ganz. Entweder: Am selbständig als Sonderweg verlaufenden Radweg können verkleinerte Vorfahrtszeichen aufgestellt sein, um die zwischen Radweg und benachbarter Straße abweichenden Vorfahrtsregeln zu verdeutlichen. (Das ist die Lesart, die die StVBn gerne hätten) Oder: Am fahrbahnbegleitenden und somit zur Straße gehörenden Radweg können verkleinerte und zur Beschilderung der Fahrbahn identische Vorfahrtszeichen aufgestellt sein, um die eine und einzige, für die gesamte Straße gültige Vorfahrtsregel zu verdeutlichen. (Das wäre logisch richtig, vor Ort aber unsinnig, wenn man vom Radweg aus die Beschilderung für die Fahrbahn erkennen kann; und nur legal aufgrund der bewirkten zulässigen Verdeutlichung (im Gegensatz zu überregulierender Doppelbeschilderung) ) Die "linke Tour" ist natürlich, dass ein Radweg auf den Zwischenstrecken eng herangeführt wird und fahrbahnbegleitend (nebst wirksamer RWBP) ist, aber in Kreuzungsnähe auf wundersame Weise zum nachrangigen, eigenständig geführten Sonderweg mutiert. Mit denen kann man's ja machen. Sollen die bl*den Strampler doch absteigen und warten. -------------------- Quid pro quo ... ernst gemeinte Beiträge zur Teilnahme am Straßenverkehr mit muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen (you know what I mean) setzen voraus, dass erkennbar ernst gemeinte und aktiv durchgesetzte Anordnungen vorgefunden werden. Soll heißen: Wer Spaß sät, braucht sich über flapsige Äußerungen nicht zu wundern.
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#1439
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Zumindest was die zivilrechtliche Frage angeht, steht in diesem Urteil (Leitsatz 2) etwas.
-------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#1440
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Zumindest was die zivilrechtliche Frage angeht, steht in diesem Urteil (Leitsatz 2) etwas. Das Urteil betrifft zwar die Vorfahrt von fahrbahnbegleitenden Radwegen, lässt aber keinen Rückschluss auf die Verhältnisse zu, wenn (dem Radweg/der Straße?) zusätzlich ein Mini-205er gezeigt würde. Da es um einen Unfall zwischen einem Autofahrer und einem Radwegnutzer geht, lässt das Urteil erst recht keine Rückschlüsse darauf zu, ob ein Radfahrer einen Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 begeht, wenn er einen Radweg mit abweichender Vorfahrt nicht benutzt. |
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#1441
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24687 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Zitat (Aus dem verlinkten Urteil) Ein den Radweg einer vorfahrtsberechtigten Straße befahrender Radfahrer nimmt an deren Vorfahrtsberechtigung auch dann teil, wenn er den linken von zwei beidseitig vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht zum Befahren in diese Richtung freigegeben ist. Jo, manche OLG sehen das so. Aber mir fehlt der Zusammenhang zu den vorangegangenen Beiträgen. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#1442
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Die "linke Tour" ist natürlich, dass ein Radweg auf den Zwischenstrecken eng herangeführt wird und fahrbahnbegleitend (nebst wirksamer RWBP) ist, aber in Kreuzungsnähe auf wundersame Weise zum nachrangigen, eigenständig geführten Sonderweg mutiert. Mit denen kann man's ja machen. Sollen die bl*den Strampler doch absteigen und warten. Das Paradoxon lässt sich auflösen, wenn man den Radwegabschnitt, der in die einmündende Straße hineinschwenkt, als Radweg auffasst, der schon die Fahrbahn der Querstraße begleitet. Dann ist zwar der erste Radweg bis zum Schwenk theoretisch fahrbahnbegleitend, und teilt bis dahin auch die Vorfahrt der ersten Fahrbahn, hat aber an seinem Ende keine legal nutzbare direkte Abfahrt. Wegen, die nicht (ohne Umwege...) dorthin führen, wo man hin möchte, muss man nicht folgen. Insofern gilt die Benutzungspflicht -für Geradeausfahrer!- nur bis zur letzten fahrbaren Abfahrt auf die Fahrbahn vor der Kreuzung. Rechtsabbiegende Radfahrer hingegen können der Radverkehrsführung folgen, so dass diese komplett auf dem Radweg bleiben müssen. |
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#1443
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3294 Beigetreten: 28.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7457 ![]() |
Wie kommst Du darauf, dass der Radweg dann nicht mehr Fahrbahnbegleitend ist? Warum sollte eine unterschiedliche Regelung zur begleitenden Fahrbahn bestehen, wie soll der Unterschied aussehen? Wenn ich ein Vorfahrtszeichen sehe - sehe ich ein Vorfahrtszeichen - nicht mehr - und nicht weniger. Dann fahre so wie es das Vorfahrtszeichen vorschreibt. Wenn ein Radweg fahrbahnbegleitend ist, ist er Bestandteil der Straße und fällt unter deren Vorfahrtregelung. Eine Straße hat genau eine Vorfahrtregelung. Umkehr: wenn es zweierlei Vorfahrtregelung gibt für eine Fahrbahn und einen Radweg, können diese nicht zur selben Straße gehören; der Radweg kann nicht fahrbahnbegleitend sein. Noch mal von mir die gleiche Antwort. Zitat Wenn ich ein Vorfahrtszeichen sehe - sehe ich ein Vorfahrtszeichen - nicht mehr - und nicht weniger. Dann fahre so wie es das Vorfahrtszeichen vorschreibt. Denn, wie Du schon sagst. Eine Straße hat genau eine Vorfahrtregelung. ..und die habe dann ich mit dem Z. 205 gesehen. -------------------- Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal. |
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#1444
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
@siggi: Wie verhällst DU dich konkret in diesem Fall ?
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#1445
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3444 Beigetreten: 30.11.2009 Mitglieds-Nr.: 51688 ![]() |
Ich habe mich ja schon etwas ob dieser seltsamen Fahrradkontrollen vor meiner Haustür geärgert: Kreis Segeberg/ Kreis Pinneberg: Landesweite Fahrradkontrollen - Viele aufklärende Gespräche und mündliche Verwarnungen , aber auch für 260 Radfahrer ein Verwarngeld im Bereich der PD Bad Segeberg
Das geht los hier in Klein-Wedel mit: Zitat 19 Radfahrer zur Kasse gebeten worden, weil sie den falschen Radweg nutzten, oder den Gehweg oder die Beleuchtung am Rad nicht funktionierte. Sobald meine blöde Abschlussarbeit durch ist, werde ich mal einen längeren Artikel tippen, wo man sich dann mal mit entsprechendem Bildmaterial ansehen kann, wie Radfahrer hier in der Rolandstadt ständig auf die falschen Straßenteile gelockt werden. Hier gibt’s das übliche Hin und Her zwischen benutzungspflichtigen Gehwegen und Radwegen, die nach einer Einmündung plötzlich zum Gehweg mutieren und speziellen Lichtzeichen für Radfahrer, obwohl es gar keine Radwege links und rechts der Kreuzung gibt. Ach, an einer Kontrollstelle fuhren die Radfahrer dauernd auf dem linksseitigen Radweg? Liegt vielleicht daran, dass dort auf dem linken Radweg sogar Signalgeber in Form kleiner Baby-Ampeln für Radfahrer vorhanden sind, obwohl dort in Ermangelung der notwendigen Beschilderung gar nicht geradelt werden darf. Da blickt doch niemand ohne Verkehrsportal-Ausbildung durch, aber gleichzeitig wundert man sich, warum die Radfahrer nicht so einsichtig sind. Und hinter dem nächsten Absatz steckt das übliche: Zitat Rennradfahrer sind wie andere Radfahrer gehalten, auf dem Radweg zu fahren, wenn vorhanden. Weil dies am Dienstag 39 Mal nicht der Fall war, gab es Verwarngelder. Die Radwege waren wenigstens teilweise nicht einmal benutzungspflichtig. Manchmal regen mich solche Berichte wirklich auf. |
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#1446
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2838 Beigetreten: 03.09.2008 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 44088 ![]() |
Und hinter dem nächsten Absatz steckt das übliche: ... In der Haseldorfer Marsch scheint es ja häufig Unfälle mit Radfahrern auf der Fahrbahn zu geben ![]() Zitat Hier hatten die Beamten den Fokus auf Rennradfahrer gelegt, von denen in der Marsch teils unfallträchtige Fehlverhalten ausgehen.
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#1447
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In der Haseldorfer Marsch scheint es ja häufig Unfälle mit Radfahrern auf der Fahrbahn zu geben ![]() Gemeint ist eigentlich das übliche: Die Radfahrer sind auf der Fahrbahn unterwegs und dürfen nicht mal auf dem Radweg fahren, weil das in Ermangelung von Zeichen 240 gar keiner ist, aber hinter der Windschutzscheibe wird natürlich trotzdem sofort am Rad gedreht und an den unmöglichsten Stellen überholt. Dabei spielt’s eigentlich gar keine Rolle, ob das nun ein Rennrad ist oder Schattenfell auf seinem schneeweißen Bike. |
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#1448
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3294 Beigetreten: 28.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7457 ![]() |
@siggi: Wie verhällst DU dich konkret in diesem Fall ? Ich beachte die Vorfahrt der Querstrasse.Noch etwas zur unterschiedlichen Vorfahtsregelung zwischen Radweg und Fahrbahn. Wenn so ein verkleinertes Z. 205 angeblich diesen Zustand herbei führen soll, dann frage ich mich warum das dann bei anderen Konstellationen nicht auch zutreffen sollte. Mal angenommen. Zeichen 306. (Vorfahrtstraße) steht zwischen Radweg und Fahrbahn. Haben wir hier auch eine unterschiedliche Vorfahrtregelung? Gilt für den Radweg dann rechts vor links oder für die Fahrbahn? So lange nur ein vorfahtregelndes Zeichen vorhanden ist, hätte man demnach auch immer eine unterschiedliche Vorfahrtregelung, denn irgend ein Strassenteil hat dann kein Zeichen. Gleiche Vorfahrtregelung kann demnach nur gelten wenn gar keine vorfahrtregelnden Zeichen vorhanden sind oder an Radweg und Fahrbahn jeweils gleiche vorfahrtregelnde Zeichen stehen. -------------------- Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal. |
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#1449
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 310 Beigetreten: 25.06.2013 Wohnort: Taufkirchen Mitglieds-Nr.: 69003 ![]() |
Zitat (Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)) ART. 2 BESTANDTEILE DER STRASSEN Zu den Straßen gehören 1. der Straßenkörper; das sind insbesondere a) der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Fahrbahndecke, die Brücken, Tunnels, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern und Lärmschutzanlagen, b) die Fahrbahnen (Richtungsfahrbahnen), die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen und die Omnibushaltebuchten, ferner die Gehwege und Radwege, soweit sie mit einer Fahrbahn in Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen (unselbständige Gehwege und Radwege) [...] Wenn da ein Zeichen 306 (Vorfahrtstraße) steht, dann meint das auch Vorfahrstraße und nicht Vorfahrfahrbahn. Und damit sind mMn die Fahrbahnen und der Radweg angesprochen (siehe oben). |
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#1450
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
@siggi: Wie verhällst DU dich konkret in diesem Fall ? Ich beachte die Vorfahrt der Querstrasse.Das heißt, für von links/rechts Kommende warten und mit aufmerksamen "dritten" Auge bei in deiner Fahrtrichtung Fahrende/Abbiegende deine Vorfahrt wahrnehmen? |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 17:45 |