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#2151
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1769 Beigetreten: 03.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72086 ![]() |
Inzwischen bin ich sogar soweit, das ich das als Autofahrer durchziehe (weil ich als langjähriger Radler auch als Autofahrer auf die Radbeschilderung achte). Zeichen 205 ist Zeichen 205, auch wenn es eine Größe kleiner ist....
-------------------- Nulla poena sine lege
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#2152
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 161 Beigetreten: 27.04.2014 Wohnort: Helpsen Mitglieds-Nr.: 72350 ![]() |
Inzwischen bin ich sogar soweit, das ich das als Autofahrer durchziehe (weil ich als langjähriger Radler auch als Autofahrer auf die Radbeschilderung achte). Zeichen 205 ist Zeichen 205, auch wenn es eine Größe kleiner ist.... Und woraus schließt Du das das 205er nicht für Dich gilt? Wenn es für Dich nicht gilt, gibt es in der Situation nichts, was Dir erlauben würde, dem Radfahrer seinen Vorrang aus § 9 StVO zu nehmen. Und eine solche Möglichkeit sieht die StVO auch gar nicht vor. Es sei denn Du kannst zweifelsfrei erkennen, das der Radfahrer nicht neben der Fahrbahn die selbe Straße befährt. In der StVO nur bedingt, eher in der Rechtssprechung. M.W.n. eher umgekehrt ... Es wird daraus abgeleitet, dass ... 1. nur straßenbegleitende Radwege benutzungspflichtig sein können bzw. ein Fahrbahnverbot implizieren können, 2. straßenbegleitende Radwege eigentlich an der Vorfahrt dieser Straße teilnehmen, Gehe mit Deiner Kausalkette konform. Muß aber die Frage stellen, wo Dein 2. in der StVO steht. Man kann es so interpretieren, und genau diese Interpretation findet man in der Rechtssprechung. Das schließt andere Interpretationsmöglichkeiten aber nicht aus. Und auch die Frage, ob es immer so sein muss und ob nicht abweichende Regelungen für Sonderwege möglich sind ist nicht geklärt. -------------------- Ja, ich bin Kampfradler! Nein, ich fahre nicht aggressiv!
Denn ich kämpfe mit den Waffen des Wortes, des Papiers und des Toners, meine Verbündeten sind die Regeln und Normen der StVO und VwV-StVO. Radfahren ist nicht gefährlich, Radwege schon! |
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#2153
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3294 Beigetreten: 28.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7457 ![]() |
In der StVO nur bedingt, eher in der Rechtssprechung. M.W.n. eher umgekehrt ... Es wird daraus abgeleitet, dass ... 1. nur straßenbegleitende Radwege benutzungspflichtig sein können bzw. ein Fahrbahnverbot implizieren können, 2. straßenbegleitende Radwege eigentlich an der Vorfahrt dieser Straße teilnehmen, Gehe mit Deiner Kausalkette konform. Muß aber die Frage stellen, wo Dein 2. in der StVO steht. Man kann es so interpretieren, und genau diese Interpretation findet man in der Rechtssprechung. Das schließt andere Interpretationsmöglichkeiten aber nicht aus. Und auch die Frage, ob es immer so sein muss und ob nicht abweichende Regelungen für Sonderwege möglich sind ist nicht geklärt. Wenn es anders sein sollte, dann muss die unterschiedliche Vorfahrtregelung zwischen Radweg und der begleitenden Fahrbahn durch ein Zusatzzeichen angezeigt werden. Ich hab mal eins erfunden. ![]() -------------------- Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal. |
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#2154
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10597 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Ich gehe nicht davon aus, dass meine begleitende Fahrbahn anders beschildert ist. Wenn, dann müsste das durch ein Zusatzzeichen (müsste man erst erfinden) angezeigt werden. Hi dann mach die Augen auf und vergleiche Deine Situation als Radfahrer auf der Radverkehrsführung, die zu einer Vorfahrtstraße gehört. Ob mit oder ohne Verschwenkung, wenn an einer Querstraße plötzlich und unerwartet- man befindet sich ja auf einem besonderen Straßenteil einer Vorfahrtstraße- ein klitzekleines Z205 im Sichtbereich des Radfahrers steht. Gerne rechts vom Radweg. Wetten, dass der KFZ-Verkehr auf der Fahrbahn der Vorfahrtstraße weiterhin Vorfahrt hat und nur der Radverkehr gegenüber der Querstraße wartepflichtig gemacht werden soll? Das ist keine Verschwörungstheorie, sondern die auch hier in diesem Thread und wohl hunderten ähnlichen in ähnlichen Foren und Blogs dokumentierte Realität. In dem von Granny verlinkten Artikel über den tödlichen Unfall sieht man sogar, dass der Radweg nie und nimmer 5m oder mehr von der Fahrbahn weg ist. Damit ist das Z 205 eindeutig illegal und auch irrelevant, da man keine Vorfahrt achten muss, wo man wegen Abbiegesituation des Kollisionsgegners vor diesem Vorrang hat. Was der andere nicht hat, kann man ihm auch nicht gewähren, und der Rechtsabbieger hat hier eben keine Vorfahrt. Zitate zum entsprechenden Paragraphen sind im Thread mehrere zu finden. Hint: seit Ende der Kaiserzeit ist es wieder erlaubt, Anordnungen zu hinterfragen. -------------------- |
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#2155
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3294 Beigetreten: 28.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7457 ![]() |
Ich gehe nicht davon aus, dass meine begleitende Fahrbahn anders beschildert ist. Wenn, dann müsste das durch ein Zusatzzeichen (müsste man erst erfinden) angezeigt werden. Hi dann mach die Augen auf und vergleiche Deine Situation als Radfahrer auf der Radverkehrsführung, die zu einer Vorfahrtstraße gehört. Ob mit oder ohne Verschwenkung, wenn an einer Querstraße plötzlich und unerwartet- man befindet sich ja auf einem besonderen Straßenteil einer Vorfahrtstraße- ein klitzekleines Z205 im Sichtbereich des Radfahrers steht. Gerne rechts vom Radweg. Wetten, dass der KFZ-Verkehr auf der Fahrbahn der Vorfahrtstraße weiterhin Vorfahrt hat und nur der Radverkehr gegenüber der Querstraße wartepflichtig gemacht werden soll? Natürlich ist das so. Jeder hat sich nach dem Zeichen zu richten welches ihm angezeigt wird. Ein Z.205 ohne Zusatzzeichen bedeutet die Querstrasse hat Vorfahrt und nichts anderes. Wenn man diese Info hat, dann ist die Vorfahrtfrage geklärt. -------------------- Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal. |
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#2156
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3383 Beigetreten: 11.12.2010 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 56730 ![]() |
Dann bleibt nur noch die Frage, wie die Querstraße von ihrer Vorfahrt erfährt.
![]() -------------------- Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten. "Es wird nicht einfacher, du wirst nur schneller." – Greg LeMondUnd dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de ![]() |
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#2157
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3294 Beigetreten: 28.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7457 ![]() |
Dann bleibt nur noch die Frage, wie die Querstraße von ihrer Vorfahrt erfährt. ![]() Sie hat auch keine. Jeder denkt von Jedem der darf fahren. Doch wenn es knallt bekommt der Radfahrer Schuld. Das kleine Z.205 ist dem grossen Z.205 der Querstrasse untergeordnet. So ein Gerichtsurteil hatten wir ja schon. -------------------- Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal. |
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#2158
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10597 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Natürlich ist das so. Jeder hat sich nach dem Zeichen zu richten welches ihm angezeigt wird. Ein Z.205 ohne Zusatzzeichen bedeutet die Querstrasse hat Vorfahrt und nichts anderes. Wenn man diese Info hat, dann ist die Vorfahrtfrage geklärt. Hi wie Cabronito schreibt, wie bekommt der Querverkehr mit, dass er die Vorfahrt haben soll? Üblicherweise bekommt nur der Radverkehr Z205 gezeigt, die Abbieger haben aber gar kein Zeichen und diejenigen, die aus der Querstraße kommen, sehen nur von weitem an der Fahrbahnkreuzung ein großes Z205 oder ein Stoppschild. Wie soll da der Querverkehr von selbst drauf kommen, hier Vorfahrt vor dem Radverkehr zu haben? Das ist und bleibt Murks. Das Z205 dient nur dazu, die Verkehrssicherungspflicht der Behörde auszuhebeln, wenn es aufgrund der schlecht ausgeführten Radverkehrsführung wegen z.B. schlechter Sichtbeziehungen zu einem Unfall zwischen Radverkehr und Fahrbahnverkehr kommt. Man stellt ein illegales Z205 hin und verweist auf die angebliche Wartepflicht des Radverkehrs, Motto: selbst schuld, hatte keine Vorfahrt, war wartepflichtig. Dabei wird darauf gebaut, dass Gerichte leider entscheiden, dass selbst offensichtlich rechtswiedrig angebrachte Verkehrszeichen erst mal beachtet werden müssen, man kann ja anschließend per Klage gegen das Schild vorgehen. Die geschilderte Situation führt dazu, dass oft beide Parteien stehen bleiben und der Fahrbahnverkehr den Radverkehr dann duchfahren lässt. Hat man das ein paar mal erlebt, bremst man als Radfahrer nicht mehr so stark ab und gerät prompt an ein KFZ, dass von den Vorrangregeln beim Abbiegen und den Vorfahrtsregeln von fahrbahnbegleitenden Radwegen nix gehört hat und liegt drunter. Richtig wäre es dagegen, durch eingezeichnete Furten und entsprechende VZ für den Fahrbahnverkehr diesen darauf hinzuweisen, dass hier der Radverkehr Vorrang und Vorfahrt hat. Dann bleibt dieser stehen und der Radler, der von seiner Situation weiß, kann durchfahren. Die Unsinnigkeit der oben geschilderten illegalen Ausschilderung mit Z 205 für den Radverkehr wird vielleicht besser sichtbar, wenn man die Situation der Fußgänger auf diesen meist mit Z 240 oder Z 241 ausgeschilderten Wegen betrachtet. An diese richtet sich das Z205 nicht, da es nur den Fahrverkehr adressiert. Der Fußgänger hat also immer noch seinen Vorrang gegenüber den Abbiegern, den diese gewähren müssen. Durch die Falschbeschilderung hat also der abbiegende Fahrbahnverkehr eine "Vorfahrt" vor dem Radverkehr, auf die er nicht hingewiesen wird und die er nach StVO gar nicht haben kann, muss aber gleichzeitig auf die Fußgänger aufpassen, da er deren Vorrang beim Abbiegen beachten muss. Zumindest, wenn der Rad/Gehweg nicht deutlich weiter als 5m abgesetzt ist. Was oft der Fall ist, dass er keine 5m entfernt ist. Sicher ist es besser, wenn man ein Z 205 vorfindet, die Querstraße besonders vorsichtig zu queren. Von vorneherein auf seinen Vorrang verzichten muss man aber deswegen nicht. Und man sollte, so man solchen Konstrukten ansichtig wird, dagegen vorgehen, damit der tödlich gefährliche Unsinn aufhört. Denn wie der Link auf den Unfallbericht zeigt, ist das hier kein rein akademisches Gequatsche im Elfenbeinturm weltfremder Rechtsphilosophen, sondern ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, der jährlicht eine beachtliche Strichliste getöteter und schwer verletzter Radfahrer produziert. Das illegale Anbringen von Z 205 nur für den Radverkehr führt ja dazu, dass die in den ERA aufgeführten Mittel, den Fahrbahnverkehr auf den bevorrechtigt querenden Radverkehr aufmerksam zu machen, unterbleiben und dadurch die Radler leichter übersehen/nicht beachtet werden. Was zu diesen Unfällen mit ursächlich ist. Diese Nichtkenntlichmachung des Radverkehrs führt auch dazu, dass sogar Radler, die das Z205 beachtet haben und stehen geblieben sind, von schnell abbiegenden KFZ doch noch erfasst werden, wenn sie eine vermeintliche Lücke im Verkehr zum Queren nutzen wollen. Oft sind ja solche abgesetzten Führungen so angelegt, dass für die abbiegenden KFZ hohe Kurvengeschwindigkeiten möglich sind, was die Situation weiter verschärft. Leider, geht man gegen solche Regelungen vor, dauert es oft Jahre, bis man damit durch ist. Es gibt einige Blogs interessierter und aktiver Radfahrer, in denen das Prozedere beschrieben ist. Und bis dahin hilft nur erhöhte Aufmerksamkeit oder gleich auf der Fahrbahn radeln, da der Radweg ja offensichtlich nicht fahrbahnbegleitend sein kann, da er sonst seinen Vorrang nicht aufgeben müsste. -------------------- |
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#2159
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3294 Beigetreten: 28.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7457 ![]() |
Die Unsinnigkeit der oben geschilderten illegalen Ausschilderung mit Z 205 für den Radverkehr wird vielleicht besser sichtbar, wenn man die Situation der Fußgänger auf diesen meist mit Z 240 oder Z 241 ausgeschilderten Wegen betrachtet. An diese richtet sich das Z205 nicht, da es nur den Fahrverkehr adressiert. Der Fußgänger hat also immer noch seinen Vorrang gegenüber den Abbiegern, den diese gewähren müssen. Auch der Radfahrer hat weiterhin Vorrang vor den Abbiegern. Der Radfahrer hat sieht ein Z.205 an seinem strassenbegleitenden Radweg. Er muss nicht davon ausgehen, dass die begleitende Fahrbahn anders beschildert ist. Aus seiner Sicht gilt - nur die Querstrasse hat Vorfahrt. Aber auch der Abbieger hat aus seiner Sicht kein Zeichen welches ihm Vorrang gegenüber dem strassenbegleitenden Radweg einräumt. -------------------- Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3294 Beigetreten: 28.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7457 ![]() |
Leider, geht man gegen solche Regelungen vor, dauert es oft Jahre, bis man damit durch ist. Es gibt einige Blogs interessierter und aktiver Radfahrer, in denen das Prozedere beschrieben ist. Und bis dahin hilft nur erhöhte Aufmerksamkeit oder gleich auf der Fahrbahn radeln, da der Radweg ja offensichtlich nicht fahrbahnbegleitend sein kann, da er sonst seinen Vorrang nicht aufgeben müsste. Es würde auch schon viel helfen wenn man diesen Behördenblödsinn, vom Z.205 nur für den Radverkehr, nicht immer wieder nachplappert. Denn ganau das tun die Meisten dieser interessierten und aktiven Radfahrer andauernd und die glauben das auch noch. Dadurch wird dann erreicht, dass dieser Blödsinn als Gesetz betrachtet wird. Ein Z.205 hat nichts damit zu tun ob der Radweg fahrbahnbegleitend ist oder nicht. Es kann die Situation klarstellen, aber nicht ändern. Die Situation bleibt immer gleich. Zitat Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln. Ist er eindeutig strassenbegleitend, also weniger als 5m von der Strasse abgesetzt eindeutig und zweifelsfrei (Radwegzeichen vorhanden) erkennbar, gelten alle Verkehrzeichen an dieser Strasse für den Radweg und für die Fahrbahn. Ist er nicht strassenbegleitend gelten alle Schilder am Radweg logischerweise nur für den Radweg. -------------------- Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal. |
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#2161
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Ist er eindeutig strassenbegleitend, also weniger als 5m von der Strasse abgesetzt eindeutig und zweifelsfrei (Radwegzeichen vorhanden) erkennbar, gelten alle Verkehrzeichen an dieser Strasse für den Radweg und für die Fahrbahn. Ja, in der Theorie. Ist der Radweg knapp unter 5m abgesetzt, eventuell hinter Grünzeug verborgen, und hat ein eigenes kleines Z205, kriegt der Fahrbahnverkehr der gleichen Straße dieses Z205 doch gar nicht mit und hält sich an seine Vorfahrtstraßenregel. Würde man als ortskundiger Radfahrer, ausnahmsweise mit KFZ auf der Fahrbahn unterwegs, an dieses Z205 erinnern und daran halten, hätte man im Falle von Auffahrunfällen einen gewissen Diskussionsbedarf.... Zitat Ist er nicht strassenbegleitend gelten alle Schilder am Radweg logischerweise nur für den Radweg. Ja, dann müsste die eigenständige Kreuzung zwischen Radweg und Querstraße aber komplett beschildert sein, mit Z301 oder 306 für den Fahrbahnverkehr und Z205 für den Radverkehr. Ohne Z 301/306 für den Fahrbahnverkehr muss der, sofern kein Bordstein vorhanden ist, von rvl ausgehen und von rechts kommende Radler durchlassen. Die dank dem eigenen Z205 auch brav stehen bleiben. Geht`s noch? Und genau das letztere ist doch die Situation, um die es geht. Voll ausgeschilderte Kreuzungen kommen so gut wie nicht vor und sind auch nicht problematisch. Unbenommen, man muss das Z205 erst mal beachten, da es anzeigt, das wieder mal höherer Blödsinn zu Lasten des Radverkehrs verbrochen wurde. Aber dadurch wird es nicht richtig, und nicht ungefährlich, und weggeklagt gehört es auch. -------------------- |
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#2162
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3294 Beigetreten: 28.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7457 ![]() |
Ist er eindeutig strassenbegleitend, also weniger als 5m von der Strasse abgesetzt eindeutig und zweifelsfrei (Radwegzeichen vorhanden) erkennbar, gelten alle Verkehrzeichen an dieser Strasse für den Radweg und für die Fahrbahn. Ja, in der Theorie. Ist der Radweg knapp unter 5m abgesetzt, eventuell hinter Grünzeug verborgen, und hat ein eigenes kleines Z205, kriegt der Fahrbahnverkehr der gleichen Straße dieses Z205 doch gar nicht mit und hält sich an seine Vorfahrtstraßenregel. Würde man als ortskundiger Radfahrer, ausnahmsweise mit KFZ auf der Fahrbahn unterwegs, an dieses Z205 erinnern und daran halten, hätte man im Falle von Auffahrunfällen einen gewissen Diskussionsbedarf.... Zitat Ist er nicht strassenbegleitend gelten alle Schilder am Radweg logischerweise nur für den Radweg. Ja, dann müsste die eigenständige Kreuzung zwischen Radweg und Querstraße aber komplett beschildert sein, mit Z301 oder 306 für den Fahrbahnverkehr und Z205 für den Radverkehr. Ohne Z 301/306 für den Fahrbahnverkehr muss der, sofern kein Bordstein vorhanden ist, von rvl ausgehen und von rechts kommende Radler durchlassen. Die dank dem eigenen Z205 auch brav stehen bleiben. Geht`s noch? Und genau das letztere ist doch die Situation, um die es geht. Voll ausgeschilderte Kreuzungen kommen so gut wie nicht vor und sind auch nicht problematisch. Unbenommen, man muss das Z205 erst mal beachten, da es anzeigt, das wieder mal höherer Blödsinn zu Lasten des Radverkehrs verbrochen wurde. Aber dadurch wird es nicht richtig, und nicht ungefährlich, und weggeklagt gehört es auch. Hat aber alles die Behörde zu verantworten und zu regeln. Daher sage ich immer wieder, dass man diese ganze Situation, streng nach StVO beurteilen muss. Und, unter Vorsicht, so fahren sollte. Erst dann wird dieser ganze Blödsinn offensichtlich. Eventuell muss man dann nicht mehr alles wegklagen. Eventuell klagt dann mal ein Opfer, oder seine Hinterbliebenen, direkt gegen den, der solche Fallen angeordnet hat. -------------------- Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7874 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
Gehe mit Deiner Kausalkette konform. Gute Frage ... Wir hatten im VP schon mal eine hitzige Diskussion, ob "Gehweg, Radfahrer frei" noch darunter fällt, u.a. war wohl m.E.n. Münsterlandradler gegenteiliger Meinung?Muß aber die Frage stellen, wo Dein 2. in der StVO steht. Man kann es so interpretieren, und genau diese Interpretation findet man in der Rechtssprechung. Das schließt andere Interpretationsmöglichkeiten aber nicht aus. Bei einer Beschilderung mit Vorfahrtsstraße sollte klar sein, dass es um die ganze Straßenbreite gehen muss. In § 8 findet es sich nicht so explizit. Es wird darin aber auch nicht explizit davon gesprochen, dass nur eine Fahrbahn Vorfahrt habe. Fahrbahn wird darin aber gar nicht als Begriff verwendet, Straße aber schon, wie auch Kreuzung und Einmündung. Vermutlich gibt sich deren Eigenschaft für die ganze Straße aus Definitionen anderswo oder der Historie der Begriffe o.ä. Fundierte gegenteilige Meinungen scheint es auch nicht zu geben. Muss man dann wohl als Fakt hinnehmen. ... oder mühsam durch alle Urteile wühlen, die die Vorfahrt über die ganze Straßenbreite annehmen, ob da irgendwo ein genauerer Grund drin steht. Und auch die Frage, ob es immer so sein muss und ob nicht abweichende Regelungen für Sonderwege möglich sind ist nicht geklärt. Ohne Kunstgriff, sie als eigenständige Wege zu "erkennen", eigentlich nicht ... wie Cabronito schreibt, wie bekommt der Querverkehr mit, dass er die Vorfahrt haben soll? Üblicherweise bekommt nur der Radverkehr Z205 gezeigt, die Abbieger haben aber gar kein Zeichen und diejenigen, die aus der Querstraße kommen, sehen nur von weitem an der Fahrbahnkreuzung ein großes Z205 oder ein Stoppschild. Wie soll da der Querverkehr von selbst drauf kommen, hier Vorfahrt vor dem Radverkehr zu haben? Zitat Zu den Zeichen 205 und 206 Vorfahrt gewähren. und Halt. Vorfahrt gewähren. Kurz: Wenn der Weg als "nicht ernst zu nehmen" "eindeutig" zu "erkennen" ist, "weiß" der Autofahrer ja eh, dass die im Motor eingebaute Vorfahrt greift ... VI. Jede Kreuzung und Einmündung, in der vom Grundsatz „Rechts vor Links" abgewichen werden soll, ist sowohl positiv als auch negativ zu beschildern, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb geschlossener Ortschaften. Ausgenommen sind Ausfahrten aus verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1, 325.2) sowie Feld- und Waldwege, deren Charakter ohne Weiteres zu erkennen ist. Straßeneinmündungen, die wie Grundstückszufahrten aussehen [darunter dürften abgesenkte Bordsteine fallen] sowie Einmündungen von Feld- oder Waldwegen können einseitig mit Zeichen 205 versehen werden. ![]() Dass das NSFWDGI, sieht man an den "überflüssig" doch haltenden Autos ... Das ist und bleibt Murks. Das Z205 dient nur dazu, die Verkehrssicherungspflicht der Behörde auszuhebeln, wenn es aufgrund der schlecht ausgeführten Radverkehrsführung wegen z.B. schlechter Sichtbeziehungen zu einem Unfall zwischen Radverkehr und Fahrbahnverkehr kommt. Man stellt ein illegales Z205 hin und verweist auf die angebliche Wartepflicht des Radverkehrs, Motto: selbst schuld, hatte keine Vorfahrt, war wartepflichtig. *unterschreib*Dabei wird darauf gebaut, dass Gerichte leider entscheiden, dass selbst offensichtlich rechtswiedrig angebrachte Verkehrszeichen erst mal beachtet werden müssen, man kann ja anschließend per Klage gegen das Schild vorgehen. ![]() Richtig wäre es dagegen, durch eingezeichnete Furten und entsprechende VZ für den Fahrbahnverkehr diesen darauf hinzuweisen, dass hier der Radverkehr Vorrang und Vorfahrt hat. Dann bleibt dieser stehen und der Radler, der von seiner Situation weiß, kann durchfahren. *unterschreib* Funktioniert aber nur im Zuge von Vorfahrtsstraßen laut VwV, sind in anderen Fällen nicht zulässig. Knifflig daher an grßen Kreuzungen mit Dreiecksinseln.An diese richtet sich das Z205 nicht, da es nur den Fahrverkehr adressiert. *unterschreib*Der Fußgänger hat also immer noch seinen Vorrang gegenüber den Abbiegern, den diese gewähren müssen ... jedenfalls an den Stellen, wo die 205 grob rechtswidrig stehen.Dort wo man eine Klarstellung reindeuten kann, weil weit abgesetzt o.ä., würde das meist auch für den Fußverkehr indirekt gelten, weil diese dann nicht mehr im Kreuzungsbereich parallel zur Fahrbahn des Abbiegers laufen, sondern irgendwo abseits nach § 25 die Fahrbahn queren. Vorm Querverkehr haben sie ja eh keine Vorfahrt im Gegensatz zum Radler ... Von vorneherein auf seinen Vorrang verzichten muss man aber deswegen nicht. Das illegale Anbringen von Z 205 nur für den Radverkehr führt ja dazu, dass die in den ERA aufgeführten Mittel, den Fahrbahnverkehr auf den bevorrechtigt querenden Radverkehr aufmerksam zu machen, unterbleiben und dadurch die Radler leichter übersehen/nicht beachtet werden. Die ERA 2010 schreibt übrigens:Zitat 9 Radverkehr an Landstraßen 9.3.2 Knotenpunkte mit Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen Der Fußgänger- und/oder Radverkehr parallel zur übergeordneten Straße soll aus Sicherheitsgründen nicht bevorrechtigt über die untergeordnete Straße geführt werden. Die Führung über die untergeordnete Straße soll vielmehr etwa 6,00 m abgesetzt vom Rand der übergeordneten Straße über den Fahrbahnteiler erfolgen, Die Wartepflicht soll durch Verkehrszeichen verdeutlicht werden, eine Furtmarkierung oder Einfärbung ist dann nicht zulässig (Bild 75). Im Zuge von Hauptverbindungen des Radverkehrs oder bei einmündenden Straßen mit geringer Verkehrsbelastung kann der Radverkehr auch bevorrechtigt über die untergeordnete Straße geführt werden. Dann sollen die Furten möglichst nur 3,00 m, keinesfalls weiter als 4,00 m vom Rand der übergeordneten Straße abgesetzt werden ... ![]() Kleine 205 also als Normalfall außerorts, nur wenn die schiere Masse an Hauptroutenradlern diese überrollt ... ... oder gleich auf der Fahrbahn radeln, da der Radweg ja offensichtlich nicht fahrbahnbegleitend sein kann, da er sonst seinen Vorrang nicht aufgeben müsste. Es würde auch schon viel helfen wenn man diesen Behördenblödsinn, vom Z.205 nur für den Radverkehr, nicht immer wieder nachplappert. Kommt immer drauf an, wo man fahren WILL.Denn ganau das tun die Meisten dieser interessierten und aktiven Radfahrer andauernd und die glauben das auch noch. Dadurch wird dann erreicht, dass dieser Blödsinn als Gesetz betrachtet wird. Fahrbahnradler nehmen das "Angebot" des kleinen 205 natürlich gerne an, um den "eigenständigen" Radweg zu ignorieren. Wer auf dem Radweg bleiben will, wird dagegen gerne davon ausgehen, dass das 205 keinen Einfluss auf die Pflichten nach § 9 haben kann, wenn der Radweg doch eindeutig zur Straße gehört und nicht ewig weit weg ist ... Wenn die Behörden widerrechtlich beschildern, kann man es halt nicht gegen den angenagten Radler verwenden ... Wäre halt mal interessant, wenn es zu hochrangigen Urteilen im Sinne beider Interpretationen käme. Erst wenn die Behörden merken, dass ihre besch...eidene Beschilderung die von ihnen vermutlich hochgehaltene Benutzungspflicht wirksam untergräbt bzw. zu einer Mithaftung der Behörde führt, wird sich wohl was flächendeckender ändern ... Ein Z.205 hat nichts damit zu tun ob der Radweg fahrbahnbegleitend ist oder nicht. Ein Fahrbahnradler wird es dankend als Klarstellung annehmen, dass der Weg nicht mehr fahrbahnbegleitend ist.Es kann die Situation klarstellen, aber nicht ändern. Für den Radwegnutzer wird es nur dann was klarstellen, wenn man den Weg wirklich an der Grenze zur Erkennbarkeit der Fahrbahnbegleitung läge ... Hier ist das sowas von gründlich misslungen: ![]() Im weiteren Verlauf verschwindet der Radweg hinter dem Schallschutz der B36 (man sieht sie links durch den Durchlass): ![]() Hier wäre am nächsten Knoten eine "Klarstellung" mit 205 für den plötzlich wieder auftauchenden Radweg vielleicht wirklich mal nachvollziehbar, aber ... ![]() ... nix, das Notfall-Ampelausfall-205 für abbiegende Autos vor der Furt. Erst an der nächsten Kreuzung mit eindeutig fahrbahnbegleitend die Wiederholung des misslungenen Versuchs .. ![]() |
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#2164
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3294 Beigetreten: 28.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7457 ![]() |
Es würde auch schon viel helfen wenn man diesen Behördenblödsinn, vom Z.205 nur für den Radverkehr, nicht immer wieder nachplappert. Kommt immer drauf an, wo man fahren WILL.Denn ganau das tun die Meisten dieser interessierten und aktiven Radfahrer andauernd und die glauben das auch noch. Dadurch wird dann erreicht, dass dieser Blödsinn als Gesetz betrachtet wird. Fahrbahnradler nehmen das "Angebot" des kleinen 205 natürlich gerne an, um den "eigenständigen" Radweg zu ignorieren. Eben das ist genau der falsche Weg. Damit zementiert man die Meinung der Behörden und Gerichte. Radwegradler, die dann an solchen Kreuzungen von abbiegenden Kfz umgenietet werden haben dann rechtlich noch schlechtere Karten. Ist der Radweg strassenbegleitend dann ist er es. Ein Z.205 ändert daran nichts und eine eventuelle Benutzungspflicht bleibt auch bestehen. Ist er nicht strassenbegleitend dann ist sowieso alles klar. Merkmale für eindeutig Strassenbegleitend sind für mich erst mal die Radwegschilder. Denn dort wird ja schon mal ein Fahrbahnverbot ausgesprochen. Damit macht die Behörde klar, dass der Radweg zur Strasse gehört. Wenn Behörde dann diese kleinen Z.205 aufstellt möchte ich die Begründung hören warum der Radweg nun plötzlich nicht mehr zur Strasse gehört obwohl sie es doch vorher mit den Radwegschildern zweifelsfrei dargestellt haben. Die Verwaltungsvorschrift sagt ja ganz eindeutig "sollten Zweifel aufkommen". Die sind aber durch ein Radwegschild ganz klar behoben. -------------------- Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal. |
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Fundstück aus der Wikipedia:
Zitat In Deutschland bezeichnet Vorrang in der Straßenverkehrsordnung einen Sonderfall der Vorfahrt, Ich stelle mir das grad vor, der Vorrang des Fußgängers ist eine Untermenge der Vorfahrt, der Fußgänger hat also Vorfahrt. ![]() -------------------- Ja, ich bin Kampfradler! Nein, ich fahre nicht aggressiv!
Denn ich kämpfe mit den Waffen des Wortes, des Papiers und des Toners, meine Verbündeten sind die Regeln und Normen der StVO und VwV-StVO. Radfahren ist nicht gefährlich, Radwege schon! |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7874 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
Merkmale für eindeutig Strassenbegleitend sind für mich erst mal die Radwegschilder. Denn dort wird ja schon mal ein Fahrbahnverbot ausgesprochen. Damit macht die Behörde klar, dass der Radweg zur Strasse gehört. Wenn Behörde dann diese kleinen Z.205 aufstellt möchte ich die Begründung hören warum der Radweg nun plötzlich nicht mehr zur Strasse gehört obwohl sie es doch vorher mit den Radwegschildern zweifelsfrei dargestellt haben. Die Verwaltungsvorschrift sagt ja ganz eindeutig "sollten Zweifel aufkommen". Die sind aber durch ein Radwegschild ganz klar behoben. Damit aus einem Radwegschild eine Benutzungspflicht wird, muss schon daneben eine eindeutig dazugehörige Fahrbahn liegen ... Nehm doch mal den Radweg aus diesem Faden, noch mal die drei relevanten Bilder: ![]() ![]() ![]() Am ersten Kreisel folgt er schon mal nicht der Kreiselfahrbahn und umrundet deren Mitte, sondern geht geradeaus. An der Querstraße schnieke 205 vor §-10-Bordsteinen. Am nächsten Kreisel Schilderkuddelmuddel, nach dem ich die Insel eigentlich rechts rum umrunden müsste, da das "Gehweg, Schleicher frei" nach "Schilder stehen rechts und im rechten Winkel" nur für den letzten Wegmeter gilt, aber nicht für das Stückchen Gehweg zum Zebra. Da fahre ich in 92,7% der Fälle zwischen den Kreiseln auf der Fahrbahn gen KA ... Ich wüsste nicht, wie man da vom Radwegschild auf ein Fahrbahnverbpt schließen könnte. Abstand Fahrbahn Weg schwankt zwischen 10 und 22 m, ist übrigens eine Freihaltetrasse für ein derzeit eher wenig wahrscheinliches Stadtbahnprojektchen. Bei den anderen Bildbeispielen mit den missglückten Pflastermalkunstwerken würde ich in 92,8% der Fälle die Kunst am (Wege)Bau ignorieren ... Fundstück aus der Wikipedia: Dazu fällt mir ein Zeichentrickfilm ein, der in der Zukunft spielt, wo sich die verfettete Bevölkerung nur noch in Schwebevehikeln bewegt...Zitat In Deutschland bezeichnet Vorrang in der Straßenverkehrsordnung einen Sonderfall der Vorfahrt, Ich stelle mir das grad vor, der Vorrang des Fußgängers ist eine Untermenge der Vorfahrt, der Fußgänger hat also Vorfahrt. ![]() Aber ist nicht die Begrifflichkeit in der österreichischen und Schweizer StVO irgendwie anders und von daher die deutsche Unterscheidung Vorfahrt/Vorrang in der Tat ein Sonderfall? |
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#2167
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3383 Beigetreten: 11.12.2010 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 56730 ![]() |
Die meisten glauben: nur weil der Radweg fünf Meter von der Fahrbahn weg verwschenkt wird, wäre er plötzlich nicht mehr straßenbegleitend. Da die Behörde der gleichen Meinung ist, stellt sie zur Klarstellung die Mini-205er auf.
![]() ![]() -------------------- Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten. "Es wird nicht einfacher, du wirst nur schneller." – Greg LeMondUnd dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de ![]() |
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#2168
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10597 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Merkmale für eindeutig Strassenbegleitend sind für mich erst mal die Radwegschilder. Denn dort wird ja schon mal ein Fahrbahnverbot ausgesprochen. Damit macht die Behörde klar, dass der Radweg zur Strasse gehört. ... Die Verwaltungsvorschrift sagt ja ganz eindeutig "sollten Zweifel aufkommen". Die sind aber durch ein Radwegschild ganz klar behoben. Hi es gibt auch eigenständige Wege abseits anderer Straßen, die durch Z 237, 240 oder 241 für anderen Fahrverkehr als Rad gesperrt sind. Hier gibt es dann kein Fahrbahnverbot, weil es gar keine andere Fahrbahn gibt als den Weg. Gerne setzt man dann noch ein Drängelgitter, Findlinge oder Pfosten so in die Zuwegung, dass kein Dosenfahrer die Blauschilder ignorieren kann. Also ist allein ein Blauschild nicht zwingend Indiz für Fahrbahnbegleitung. Dass Radler so oft von Z 205 "allein für den Radweg" reden, liegt daran, dass die Behörden das so darstellen, nicht daran, dass sie deren Geltung bejahen. Wäre auch neu, dass Behörden oder Gerichte sich davon beeinflussen lassen, wie die Radler die Situation beurteilen. Die einzige Möglichkeit, Behörden manchmal und Gerichte etwas häufiger von der Ansicht der Radler zu überzeugen sind massive, nicht wegdiskutierbare Fehler seitens der anordnenden Behörde. -------------------- |
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#2169
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6222 Beigetreten: 05.11.2003 Mitglieds-Nr.: 508 ![]() |
Wenn ich das richtig verstehe, können die auf den Radweg gepinselten VZ205 (offenbar auch noch ohne Berücksichtigung der Perspektive) ja nur als Klarstellung* gedacht sein, anordnende Wirkung dürfte das ja nicht haben. Aber dann liegen sie im Widerspruch zur tatsächlichen Rechtslage? *Haarspaltermodus: in §39 STVO steht Zitat "..(5)..die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen" Das entscheidende Wort ist hervorgehoben. Jetzt könnte man natürlich sagen, "Fahrbahn heißt nicht Radweg" mMn aber zu spitzfindig. |
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#2170
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Warum hat sich der Verordnungsgeber wohl nicht für das Wort "Straße" entschieden?
-------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#2171
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Weil er es nicht besser wusste:
Zitat (amtliche Begründung zu § 39 Abs. 5) Die Ergänzung um die Worte „Schriftzeichen und“ in Satz 8 des Absatzes 5 soll klar stellen, dass auch Schriftzeichen keine selbständigen Ge- oder Verbote enthalten. z. B. Schriftzeichen „BUS“ auf Zeichen 224 oder 245. Gleiches gilt für Verkehrszeichen auf der Fahrbahn. Hierzu wird auf die Begründung zur Streichung des § 41 Absatz 1 verwiesen. iVm Zitat (§ 41 Abs. 1 alte Fassung) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote. iVm Zitat (amtliche Begründung zu § 41 Abs. 1 aktuelle Fassung) Die in § 41 Absatz 1 enthaltene Formulierung dient der Rechtsbereinigung, weil seit der Entscheidung des BGH vom 4.12.1964 (NJW 1965, 308 ff.) unstreitig ist, dass Ge- und Verbote auch Gegenstand von Verkehrszeichen sein können. Auch das BVerwG hat bereits mehrfach entschieden, dass Vorschriftzeichen einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung darstellen (z. B. BVerwG 3 C 32.09 Urteil vom 25.092010, DAR 2011, S. 39). Die jeweiligen Ge- und Verbote ergeben sich unmittelbar aus den Verkehrszeichen. Die Verkehrszeichen des bisherigen § 41 sind nunmehr in der Anlage 2 zu § 41 enthalten. Absatz 2 legt an den Verkehrsteilnehmer gerichtet fest, wo Vorschriftzeichen zu erwarten sind. Alles klar ![]() |
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#2172
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3294 Beigetreten: 28.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7457 ![]() |
Merkmale für eindeutig Strassenbegleitend sind für mich erst mal die Radwegschilder. Denn dort wird ja schon mal ein Fahrbahnverbot ausgesprochen. Damit macht die Behörde klar, dass der Radweg zur Strasse gehört. ... Die Verwaltungsvorschrift sagt ja ganz eindeutig "sollten Zweifel aufkommen". Die sind aber durch ein Radwegschild ganz klar behoben. Hi es gibt auch eigenständige Wege abseits anderer Straßen, die durch Z 237, 240 oder 241 für anderen Fahrverkehr als Rad gesperrt sind. Hier gibt es dann kein Fahrbahnverbot, weil es gar keine andere Fahrbahn gibt als den Weg. Also ist allein ein Blauschild nicht zwingend Indiz für Fahrbahnbegleitung. Doch, in dem Moment wo sich der Radweg in einer Strasse mit Fahrbahn befindet. Genau um solche Fälle geht es hier.Dass Radler so oft von Z 205 "allein für den Radweg" reden, liegt daran, dass die Behörden das so darstellen, nicht daran, dass sie deren Geltung bejahen. Genau das erlebe ich aber immer anders. Die meisten Radler glauben auch daran.Wäre auch neu, dass Behörden oder Gerichte sich davon beeinflussen lassen, wie die Radler die Situation beurteilen. Die einzige Möglichkeit, Behörden manchmal und Gerichte etwas häufiger von der Ansicht der Radler zu überzeugen sind massive, nicht wegdiskutierbare Fehler seitens der anordnenden Behörde. Oder eben bei einem Unfall Anzeige gegen die Verantwortlichen einer Behörde erstatten.Oft genug geben Behördenleiter und Polizei sie ja in den Medien öffentlich bekannt, wie sie die verkehrsrechtliche Lage an ihren kleinen Z.205 sehen. Auch wenn das im völligem Widerspruch zur StVO steht. Bei einem Unfall gehören die dann mit zu Rechenschaft gezogen. -------------------- Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal. |
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#2173
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3383 Beigetreten: 11.12.2010 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 56730 ![]() |
Bei einem Unfall gehören die dann mit zu Rechenschaft gezogen. Wenn es denn jmd. auf Behördenseite gibt, der sie auch zur Rechenschaft zieht. ![]() -------------------- Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten. "Es wird nicht einfacher, du wirst nur schneller." – Greg LeMondUnd dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de ![]() |
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#2174
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10597 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Also ist allein ein Blauschild nicht zwingend Indiz für Fahrbahnbegleitung. Doch, in dem Moment wo sich der Radweg in einer Strasse mit Fahrbahn befindet. Genau um solche Fälle geht es hier. Das ist ein Zirkelschluss. Weil der Radweg zur Straße gehört bedeutet das Blauschild, dass er zur Straße gehört. Überleg mal. Zitat Dass Radler so oft von Z 205 "allein für den Radweg" reden, liegt daran, dass die Behörden das so darstellen, nicht daran, dass sie deren Geltung bejahen. Genau das erlebe ich aber immer anders. Die meisten Radler glauben auch daran. Mag sein. Dann kennst Du andere Radler als ich. Zitat Oft genug geben Behördenleiter und Polizei sie ja in den Medien öffentlich bekannt, wie sie die verkehrsrechtliche Lage an ihren kleinen Z.205 sehen. Auch wenn das im völligem Widerspruch zur StVO steht. Bei einem Unfall gehören die dann mit zu Rechenschaft gezogen. Dann muss man erst mal gerichtsfest beweisen, dass - die betreffende Amtsperson die Aussage getätigt hat - die Aussage mitursächlich für konkret diesen Unfall war. Nicht unmöglich, aber ehrgeizig. Die ganze Sache krankt doch eben auch daran, dass die Anordnenden Macht ohne Verantwortung haben. Schlimmstenfalls wird man versetzt oder frühpensioniert. Oder tritt zurück unter Beibehaltung der Bezüge. So würde ich auch gerne bestraft. -------------------- |
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#2175
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Oft genug geben Behördenleiter und Polizei sie ja in den Medien öffentlich bekannt, wie sie die verkehrsrechtliche Lage an ihren kleinen Z.205 sehen. Auch wenn das im völligem Widerspruch zur StVO steht. Ich kenne das nur so, dass die Polizei nur beratend tätig wird und die Anordnung von Verkehrszeichen von der Verkehrsbehörde schlußendlich alleine vorgenommen wird selbst wenn es gegenteilige Stellungnahmen von der Polizei gibt. Bei einem Unfall gehören die dann mit zu Rechenschaft gezogen. ![]() -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#2176
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4811 Beigetreten: 04.12.2013 Wohnort: Nürnberg Mitglieds-Nr.: 70843 ![]() |
Eine für Radfahrer gesperrte Straße (keine Ahnung, wieso man hier auf keinen Fall Radverkehr zulassen kann): http://goo.gl/maps/NYAGT
Der jenseits einer Grünfläche parallel verlaufende Geh- und Radweg verfügt gemäß Zusatzzeichen nicht über regelmäßigen Räum- und Streudienst: http://goo.gl/maps/5H18Z Etwas weiter die Straße hinunter nochmal besser lesbar: http://goo.gl/maps/XaQsQ Was mache ich als Radfahrer nun, im Winter? |
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#2177
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7874 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
Eine für Radfahrer gesperrte Straße (keine Ahnung, wieso man hier auf keinen Fall Radverkehr zulassen kann): http://goo.gl/maps/NYAGT Schieben. Fußgänger sind auf der Straße ja nicht verboten.Der jenseits einer Grünfläche parallel verlaufende Geh- und Radweg verfügt gemäß Zusatzzeichen nicht über regelmäßigen Räum- und Streudienst: http://goo.gl/maps/5H18Z Was mache ich als Radfahrer nun, im Winter? Irgendwo die Tage hatte ich was gelesen, dass das mit dem unbenutzbaren Radweg auch für Fußgänger und Gehwege gilt. Vielleicht finde ich es noch wieder ... Etwas weiter die Straße hinunter nochmal besser lesbar: Da ist ja kein Fahrbahnradelverbot ...http://goo.gl/maps/XaQsQ |
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#2178
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3383 Beigetreten: 11.12.2010 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 56730 ![]() |
Musste die Tage auch erst wegen Verkehrsverbots für Radverkehr auf der Bundesstraße mein Fahrrad am rechten Fahrbahnrand entlangschieben/-rollern.
![]() -------------------- Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten. "Es wird nicht einfacher, du wirst nur schneller." – Greg LeMondUnd dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de ![]() |
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#2179
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Irgendwo die Tage hatte ich was gelesen, dass das mit dem unbenutzbaren Radweg auch für Fußgänger und Gehwege gilt. Da es für beide Arten von VT nur den selben § 44 VwVfG gibt, macht das Gelesene durchaus Sinn. |
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#2180
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4811 Beigetreten: 04.12.2013 Wohnort: Nürnberg Mitglieds-Nr.: 70843 ![]() |
Etwas weiter die Straße hinunter nochmal besser lesbar: Da ist ja kein Fahrbahnradelverbot ...http://goo.gl/maps/XaQsQ Da nicht mehr. Und ich bin mir nicht so ganz sicher, ob das Fahrbahnradfahrverbot überhaupt auch in der Gegenrichtung besteht. Kommt mir irgendwie seltsam vor, diese Straße. ![]() |
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#2181
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Für Kleinkrafträder bzw. deren Fahrzeugführer scheint es dort aber seltsamerweise keine besondere Gefahrenlage auf der Fahrbahn zu geben
![]() -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#2182
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1768 Beigetreten: 01.10.2004 Wohnort: Limassol (Zypern) Mitglieds-Nr.: 5855 ![]() |
Gestern abend verschlug es mich zufällig zufüßig hierher: Berliner Tor in Hamburg.
Auf den ersten Blick sieht es unspektakulär aus. Trotzdem war ich negativ beeindruckt. Es war dunkel und nass. Im rechten Radwegteil tiefe Längsrillen (Dehnungsfugen der Brücke?), links diese asphaltfarbenen niedrigen Nöppelchen. Und ein Geisterradler - die gibt es dort offensichtlich nicht nur sporadisch. Es wirkte gefährlich. Ich sollte wohl eine Mail schreiben... wer ist denn da zuständig? StVB, auch wenn es mal nicht um Benutzungspflichten geht? Danke! |
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#2183
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10597 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Hi
Anzeige wegen Fallenstellerei im Straßenverkehr. Die Nöppelchen müssen zwingend rot-weiß sein, so ist das das Einbringen von gefährlichen Gegenständen in den Straßenverkehrsraum. Gegen die Geisterfahrer könnten Selbstschußanlagen helfen, vielleicht haben die namensgebenden Berliner noch ein paar rumliegen... ![]() -------------------- |
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#2184
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Und ich bin mir nicht so ganz sicher, ob das Fahrbahnradfahrverbot überhaupt auch in der Gegenrichtung besteht. Kommt mir irgendwie seltsam vor, diese Straße. ![]() Kannst Du rausfinden, wie diese Straße verkehrsrechtlich gewidmet ist? Danach muss sich ja das Aussperren/Zulassen der Fahrzeugarten richten. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#2185
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4811 Beigetreten: 04.12.2013 Wohnort: Nürnberg Mitglieds-Nr.: 70843 ![]() |
Mal so für ganz doofe: wo ist die Widmung der Straße dokumentiert? Im Geoportal BayernAtlas wohl nicht, oder?
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#2186
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Eher nicht. Man muss herausfinden, welche Behörde für die Widmung zuständig ist (in der Regel ist das nicht die Straßenverkehrsbehörde). Ich habe in der Vergangenheit schon mehrfach per Email angefragt und erhielt auch unbürokratisch Antwort. Vielleicht muss man u.U. ein berechtigtes Interesse angeben, aber wenn man wie in diesem Fall gegen ein Radfahrverbot vorgehen will, wäre das meines Erachtens auch gegeben.
Sollte die fragliche Straße tatsächlich (z.B.) nur für Kraftfahrzeuge gewidmet sein, dürfte es allerdings schwer werden, ein solches Verbot zu kippen. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#2187
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1672 Beigetreten: 29.09.2005 Wohnort: Ruhrgebiet Mitglieds-Nr.: 13347 ![]() |
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#2188
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5566 Beigetreten: 13.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34126 ![]() |
Mal ne blöde Frage:
Wird Dieses Schild eigentlich durch Dieses aufgehoben? Weitere lustige Konstruktion: Tolle Kreuzung (Inzwischen gibts die Tankstelle nicht mehr und die Markierung da rechts auch nicht mehr so wirklich...) Man merkt ich hab nen neuen Arbeitsweg ![]() -------------------- |
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#2189
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Wird Dieses Schild ... ich finde ja dieses Zeichen 315 viel interessanter! ![]() eigentlich durch Dieses aufgehoben? Sollen Rad Fahrende sich da in Luft auflösen oder wie kommen die dort auf die in Fahrtrichtung rechte Straßenseite gegenüber??? ![]() -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#2190
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3083 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 ![]() |
Die Einfahrt in diesen Bereich hat aber auch was.
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#2191
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5566 Beigetreten: 13.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34126 ![]() |
Die Einfahrt wurde glaub ich inzwischen geändert. Hab ich gestern nicht gesehen - war eklig genug ohne Brille bei Schnee zu fahren
![]() Nachdem ich momentan aber noch Wege ausprobiere und ihr mich hier wunderschön verdorben hat werden wohl noch ein paar Bilder/Links demnächst folgen ![]() @Heinz Ich vermute mal weiterschieben ![]() Du meinst das "bitte gegen den Zaun fahren" zeichen? ![]() -------------------- |
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#2192
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![]() Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 01.12.2014 Mitglieds-Nr.: 74650 ![]() |
Hallo zusammen, an einigen (vielen?) Stellen scheint das Mini 205 wohl unnötiger Weise angebracht worden zu sein, aber es gibt auch Stellen, da vermisse ich es wirklich, hier z. B.
![]() Folgende Situation auf meinem täglichen Heimweg (2-Richtungs-Radweg entlang einer vorfahrtberechtigten Kreisstraße agO), auf dem Foto links ![]() von rechts mündet der am Bahndamm entlang führende Radweg in diesen Radweg hinein. ![]() Man kann es vielleicht nicht gut erkennen, aber da hierbei ein Höhenunterschied von ca. 2 Metern zu "überwinden" ist, ![]() nehmen die meisten Radfahrer ordentlich Anlauf und fahren mit hoher Geschwindigkeit in den vorfahrtberechtigten Radweg ein, und schaffen dort mit Mühe und Not die 90 Grad Kurve und die dort Fahrenden wissen gar nicht wohin! -------------------- LG Michael
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#2193
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1769 Beigetreten: 03.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72086 ![]() |
Vorfahrtsberechtigte Straße? Du meinst mit
![]() Aber das kleine Z205 bedeutet doch Rechtsabbieger haben Vorrang vor Geradeausfahrern neben der Fahrbahn, das passt hier garnicht. Da muss ein Normalgroßes hin! -------------------- Nulla poena sine lege
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#2194
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6504 Beigetreten: 03.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14317 ![]() |
...da hierbei ein Höhenunterschied von ca. 2 Metern .... Wo sind da annähernd 2 Meter höhenunterschied ![]() Zitat nehmen die meisten Radfahrer ordentlich Anlauf und fahren mit hoher Geschwindigkeit in den vorfahrtberechtigten Radweg ein, .... Inwiefern sollte der entlang der Kreisstraße verlaufende Radweg hier Vorfahrt haben ![]() |
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#2195
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
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#2196
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7874 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
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#2197
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6504 Beigetreten: 03.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14317 ![]() |
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#2198
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4352 Beigetreten: 24.06.2005 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 10655 ![]() |
Pedant!
Nur weil ein paar Schilderchen fehlen gehts du gleich von rvl aus ... ts, ts ... ![]() Gruß Klaus PS: Wer die Ironie findet darf sie behalten ... -------------------- @HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]" @Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co." |
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#2199
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7874 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
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#2200
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6504 Beigetreten: 03.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14317 ![]() |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 21.04.2025 - 22:18 |