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Beitrag
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
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Beitrag
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Eine Zustellung ins Ausland ist nach dem deutschen Strafverfahrensrecht zulässig. Die Zustellungen können an jedem Ort erfolgen, wo die Person, der zugestellt werden soll, angetroffen wird. Ist eine Zustellung an eine im Ausland wohnende Person erforderlich, kann diese auch an einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland, z.B. Rechtsvertreter, erfolgen. Eine Zustellung ins Ausland kann durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen, sofern eine völkerrechtliche Vereinbarung besteht. Dies ist innerhalb der EU durch das Schengener Abkommen vom 19.06.1990 für die Staaten gegeben, die diesem Abkommen bisher beigetreten sind. Besteht keine derartige Vereinbarung, bleibt nur der Rechtshilfeweg. Dabei erfolgt ein Zustellungsersuchen an die zuständigen Behörden des Zustellerstaats oder die in diesem Land bestehenden deutschen Konsulate und Gesandschaften. Ist eine Zustellung an einen Beschuldigten in einem Strafverfahren oder seinen Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich, erfolgt eine öffentliche Zustellung.
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