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> Vorderes Kennzeichen hinter Frontscheibe
MickyMaus
Beitrag 29.10.2005, 22:48
Beitrag #1


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Sehe fast tagtäglich, wie hier in der Umgebung Fahrzeuge eines Fahrzeugherstellers mit roten Kennzeichen aus dem Werk zu einem etwa 3 km entfernten Parkplatz gefahren werden. Das hintere Kennzeichen ist mit Klebeband montiert, das vordere liegt hinter der Frontscheibe.

Regulär kostet das ganze 40€ und einen Punkt (nach 227 BKat). Als Fahrer wär ich ja der Dumme, wenn ich so etwas mitmache. Das Geld werd ich evtl. von meinem Arbeitgeber zurückkriegen, der Punkt bleibt mir aber.

Die Strecke ist relativ kurz und auch abgelegen, aber eben öffentlicher Verkehrsraum. Und wenn hier die Polizei kontrollieren würde, würden sie mich Sicherheit mit 30-40 Fahrzeugen pro Tag fündig werden.

Kann es sein, dass es in irgendeiner Form eine Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde gibt, dass das vordere Kennzeichen für diese Strecke nicht angebracht sein muss? Anders könnt ich mir dies Dummheit der Fahrer nicht erklären.


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Viele Grüße,
MM
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RA XDiver
Beitrag 29.10.2005, 23:38
Beitrag #2


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Eine Sondergenehmigung werden die wohl nicht haben. Ich kann mir aber vorstellen, dass die Geschichte ob der kurzen Fahrtstrecke von der Polizei toleriert wird (ich nehme mal an, das Werk ist ein recht großer regionaler Arbeitgeber im niedersächsischen tongue.gif ).

Das Kennzeichen hinter der Scheibe kostet übrigens keine 40 EUR sondern nur 10 EUR (BkatV 181). Noch ein Grund, warum wohl die Polizei kein großes Aufhebens darum macht.


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MickyMaus
Beitrag 30.10.2005, 00:06
Beitrag #3


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Deine Vermutung zum Werk ist richtig.
Zu deiner Korrektur nach 181 BKat noch eine Frage:
Zitat
[...]mit Ausnahme des Fehlens der vorgeschriebenen Kennzeichen

Ich dachte, ein hinter der Frontscheibe gelegtes Kennzeichen gilt als fehlend?!? (quasi: "Wenn es nicht da angebracht ist, wo es vorgeschrieben ist, fehlt es").


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Eddie
Beitrag 30.10.2005, 00:54
Beitrag #4


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Hi MickyMaus

Ich habe jetzt mal die StV(Z)O durchgeblättert. Dort steht nur, daß das Kennzeichen vorne (und hinten) FEST angebracht sein muss (§60 Abs. 2 StVZO).
Es wird aber nirgendwo als Ordnungswidrigkeit geführt (kein Verweis auf den §60 Abs. 2).

IMHO dürfte es (hinter die Frontscheibe gelegt) zwar gegen die StVZO verstoßen, allerdings wäre es keine OWi. think.gif

Gruß Eddie


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El Bestrafo
Beitrag 30.10.2005, 06:54
Beitrag #5


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Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, obwohl das vorgeschriebene amtliche
Kennzeichen fehlte. § 60 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 227 BKat

40 Euro und 1 Punkt

Dieser Tatbestand wird bei uns genommen, wenn das Kennzeichen hinter der Windschutzscheibe liegt.


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Eddie
Beitrag 30.10.2005, 09:54
Beitrag #6


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Hi El Bestrafo.

Zitat (StVZO §28 Abs. 2)
(2) Für rote Kennzeichen gelten die Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen entsprechend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern aus einer Null (0) mit einer oder mehreren nachfolgenden Ziffern; das Kennzeichen ist in roter Schrift auf weißem, rot gerandetem Grund herzustellen; es braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein.


Da das (vom TE ja angesprochene) rote Kennzeichen nicht fehlt, sondern lediglich nicht fest angebracht ist (s. §28 Abs. 2 letzter Satz), scheint mir (IMHO) die Ahndung doch fragwürdig.

Allerdings sehe ich im hier aufgeführten §28 auch einen Widerspruch:
1. Die Bestimmung geltend entsprechend den allg. Kennz.(--> feste Anbringung)
2. es braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein

Na, was denn nun ??????? blink.gif think.gif

Damit ist (IMHO) ein Status Quo erreicht, der dem Otto-Normal-Autofahrer nicht mehr "zuzumuten" ist. Da würde ich (wenn ich denn RA wäre wink.gif ) auf "in Dubio pro reo" plädieren. Wie soll ein Otto-Normal-Autofahrer denn da noch durchblicken??

Gruß Eddie


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El Bestrafo
Beitrag 30.10.2005, 19:44
Beitrag #7


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Anbringung der roten Kennzeichen. BayOblg, Beschl v 21. 12. 1989 (2 Ob OWi 3
354/89), DAR 7/90 Nr 113: Die Anbringung der roten Kennzeichen im FzInnern
hinter Front- u Heckscheibe eines Kfz verstößt gegen § 60 Abs 2 Satz 1. (1992)


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MickyMaus
Beitrag 30.10.2005, 19:49
Beitrag #8


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Kenne es wie gesagt ebenfalls als Verstoß nach 227 BKatV.
Das "witzige" dabei ist, dass das hintere Kennzeichen fast immer mit Klebeband festgemacht ist. Warum dann nicht auch das vordere?


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Luxfur
Beitrag 30.10.2005, 19:57
Beitrag #9


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Geringerer Arbeitsaufwand.


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"Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan
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MickyMaus
Beitrag 30.10.2005, 20:00
Beitrag #10


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Naja, als Fahrer wär es mir aber schon wichtig. Wie gesagt, die 40€ kann ich evtl. aus Kulanzgründen von der Firma zurückkriegen, der Punkt bleibt mir erhalten.
Wenn der Arbeitsaufwand ausschlaggebend wäre, dann wäre auch das hintere Kennzeichen ganz einfach auf die Heckablage gelegt worden. Oder nicht?!?


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El Bestrafo
Beitrag 30.10.2005, 20:01
Beitrag #11


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Das vordere Kennzeichen (egal ob "schwarze oder "rote" Schrift) hinter der Windschutzscheibe liegen, kommt erst öfter vorn, seitdem "von vorne" geblitzt wird....


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Eddie
Beitrag 30.10.2005, 20:12
Beitrag #12


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Zitat (DRsp-Online )
Rechtsprechung:
BayObLG - Entscheidung vom 21.12.1989 (2 ObOWi 354/89)

Kurzleitsatz:
»Die Anbringung der roten Kennzeichen im Fahrzeuginneren hinter Front- und Heckscheibe eines Kraftfahrzeugs verstößt gegen § 60 Abs. 2 Satz 1 StVZO.«

Relevante Normen:
StVZO § 28 Abs. 2, § 60 Abs. 2 Satz 1;

Fundstellen dieser Entscheidung:
BayObLGSt 1989, 169
DAR 1990, 268
DRsp II(294)245b
DRsp-ROM Nr. 1994/7288
VRS 79, 55
VerkMitt 1990, 58

Den Leitsatz dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.


Zitat (StVZO §28 Abs. 2)
(2) Für rote Kennzeichen gelten die Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen entsprechend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern aus einer Null (0) mit einer oder mehreren nachfolgenden Ziffern; das Kennzeichen ist in roter Schrift auf weißem, rot gerandetem Grund herzustellen; es braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein.


Zitat (StVZO §60 Abs.2 Satz 1)
(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen........



Die hier angegebenen relevanten Normen WIDERSPRECHEN sich doch blink.gif think.gif .

Wieso kann ich denn nach §60 bestraft werden, weil das Kennzeichen nicht FEST angebracht ist, wenn gleichzeitig §28 mir erlaubt, es "LOSE" zu lassen (keine feste Anbringung erforderlich)??????????????

Gruß Eddie


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El Bestrafo
Beitrag 30.10.2005, 20:20
Beitrag #13


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Ich drück es mal mit meinen Worten aus.

Die Kennzeichen müssen außerhalb angebracht werden.

Das Thema "fest" bezieht sich darauf, dass die Kennzeichen nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden (Schrauben o.ä) sein müssen. Eine "lose" Anbringung (mittels Klebeband, Draht o.ä.) reicht aus.


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Matte
Beitrag 30.10.2005, 20:24
Beitrag #14


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Ich halte BKat 227 nicht für anwendbar, da das Kennzeichen ja nicht fehlte. Das Kennzeichen hinter die Scheibe zu legen dürfte aber auch regelmäßig gegen §60 Abs. 2 verstoßen, da die Lesbarkeit von 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachsen nicht gegeben ist. Ich denke BKat 181 ist hier einschlägig.

Das Fehlen des Kennzeichens ist hier IMHO nicht gegeben.


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Eddie
Beitrag 30.10.2005, 20:25
Beitrag #15


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Hi El Bestrafo

Natürlich weiss ich, das man ein auf dem Armaturenbrett liegendes Kennzeichen schlecht/nicht lesen kann und man glaubt, das Fzg hat keins.......

Aber gehen wir doch mal vom Gesetzestext aus:

Zitat (StVZO §28)
........es braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein.


Hier steht mit KEINEM WORT erwähnt, das ein Kennzeichen AUSSEN (egal ob fest oder lose) angebracht sein muss........ think.gif

Gruß Eddie


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 30.10.2005, 20:26
Beitrag #16


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Zitat (Eddie @ 30.10.2005, 20:12)
... Wieso kann ich denn nach §60 bestraft werden, weil das Kennzeichen nicht FEST angebracht ist, wenn gleichzeitig §28 mir erlaubt, es "LOSE" zu lassen (keine feste Anbringung erforderlich)??????????????

Ganz einfach:
Bei roten Kennzeichen gelten alle Bestimmungen der schwarzen und grünen Kennzeichen mit einer Ausnahme:
"Das rote Kennzeichen braucht nicht fest angebracht zu sein".

Das heißt: man darf es - im Gegensatz zu schwarzen oder grünen Kennzeichen - auch mit Draht, Klebestreifen oder Gummibändern fixieren.

Es gilt aber andererseits das über normale Kennzeichen gesagte: Das vordere Kennzeichen muss vorn am Fahrzeug angebracht sein (es ist auch vorgeschrieben, wo genau etc. ), dass hintere Kennzeichen muss hinten am Fahrzeug angebracht und außerdem BELEUCHTET sein.


Wer ein rote vorderes Kennzeichen hinter die Windschutzscheibe klemmt, wird also nicht deswegen verknackt, weil das rote Kennzeichen nicht fest angebracht ist, sondern weil es sich an der falschen Stelle befindet.

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Matte
Beitrag 30.10.2005, 20:28
Beitrag #17


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Zitat (Eddie @ 30.10.2005, 20:25)
Hi El Bestrafo

Natürlich weiss ich, das man ein auf dem Armaturenbrett liegendes Kennzeichen schlecht/nicht lesen kann und man glaubt, das Fzg hat keins.......

Aber gehen wir doch mal vom Gesetzestext aus:

Zitat (StVZO §28)
........es braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein.


Hier steht mit KEINEM WORT erwähnt, das ein Kennzeichen AUSSEN (egal ob fest oder lose) angebracht sein muss........ think.gif

Gruß Eddie

Am Fahrzeug heisst: außen am Fahrzeug.

Sonst würdest du es ja im Fahrzeug befestigen und nicht am Fahrzeug. Ich glaube das Steht auch so im Hentschel (ohne jetzt nachzuschauen).


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Eddie
Beitrag 30.10.2005, 20:38
Beitrag #18


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Ist mir persönlich natürlich alles bekannt.......

Aber sein wir doch mal ehrlich...........welcher Otto-Normal-Fahrer kennt sich so in StVO, StVZO, Verwaltungsverordnung usw. genau aus?????

Für ein solches "Vergehen" 40 € und 1 Punkt zu verteilen, ist IMHO doch etwas übertrieben.
Wie @Matte schon schrieb, wären 10 € Verwarnungsgeld (und 2 Gummibänder tongue.gif ) doch ausreichend - zumal (wie in der TE geschrieben) es nur um eine kurze Strecke zum Werksparkplatz geht.

Gruß Eddie


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El Bestrafo
Beitrag 30.10.2005, 20:40
Beitrag #19


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Zitat (Matte @ 30.10.2005, 20:28)
Am Fahrzeug heisst: außen am Fahrzeug.

Sonst würdest du es ja im Fahrzeug befestigen und nicht am Fahrzeug. Ich glaube das Steht auch so im Hentschel (ohne jetzt nachzuschauen).

Richtig....

Wird so durch das o.g. Urteil bestätigt.


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Eddie
Beitrag 30.10.2005, 20:50
Beitrag #20


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Mal eine dazu passende Frage:

Bei unseren MAN-Linienbussen (MAN=Murks aus Nürnburg tongue.gif ) ist der vordere Kennzeichenhalter beweglich ausgeführt und durch eine Raste gehalten (hinter dem Träger liegen wohl Prüfanschlüsse der Druckluftbremse). Wenn die Raste mal wieder nicht hält und das Kennzeichen herunterklappt, dann sieht man nur noch die "schöne" Rückseite davon. Wäre ich dann auch entsprechend zu bestrafen (vorausgesetzt, ich merke das Umklappen nicht)???

Gruß Eddie


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El Bestrafo
Beitrag 30.10.2005, 20:52
Beitrag #21


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Weil du es bist, ja !! laugh2.gif

Aber wie immer, ist auch hier das Fingerspitzengefühl (und der "Verfolgungswillen") der police.gif gefragt, denke aber mal ehr nein


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Eddie
Beitrag 30.10.2005, 20:55
Beitrag #22


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Zitat (El Bestrafo @ 30.10.2005, 20:52)
Weil du es bist, ja !! laugh2.gif


laugh2.gif

Tja, da wirst Du mich kaum bei erwischen...........

Ich kenn ja diese Schrotthalterung und als guter Busfahrer gibt's beim Kontrollgang erstmal einen "kräftigen" Tritt davor, damit das ranting.gif -Ding sich auch ja nicht löst whistling.gif rofl1.gif

Gruß Eddie


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Gast_Gerhard_*
Beitrag 30.10.2005, 21:17
Beitrag #23





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Es kostet tatsächlich 40€ und einen Punkt.

Juniorchef hats erwischt, Rotes Kennzeichen vorne in der Windschutzscheibe, Sheriffs hinterher, angehalten und kassiert.
Begründung, man könnte das Kennzeichen beim Blitzen nicht erkennen.
Hat was wie ich denke whistling.gif
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Matte
Beitrag 30.10.2005, 21:19
Beitrag #24


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Dann hätte er sich entsprechend wehren müssen. Dann wäre er sicher auch um den Punkt herum gekommen.

P.S.: Auch beim Blitzen sind die Kennzeichen hinter der Scheibe gut zu erkennen. Auch wenn sie andersrum liegen. wink.gif


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Gast_Gerhard_*
Beitrag 30.10.2005, 21:30
Beitrag #25





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Och Matte, ich gönn ihm das von ganzem Herzen.
Gibt es doch die Spezies Selbstständige und ihre Kinder die immer glauben das Recht nur für die kleinen da ist.
Klingt vielleicht Herzlos aber was solls, ich kenn den Rotzlöffel schon seit er die Windeln abgelegt hat, das war und ist immer noch ein schwer Erziehbarer Knabe mad.gif
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Sasquatch
Beitrag 31.10.2005, 13:08
Beitrag #26


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A propos fest angebracht:

Wie verhält es sich eigentlich mit diesen Kennzeichenrahmen der Händler, auf denen dann die Werbung drauf ist. Die werden ans Auto geschraubt, das Kennzeichen rein und zugeklippt. Am Auto ist das Schild dann ja nicht fest angebracht, nur in diesem dusseligen Rahmen. Reicht das eigentlich aus?
Mich hat mal eine Werkstatt geärgert, indem sie mir zweimal, als ich meinen Wagen dort zur Reparatur hatte, solche werbewirksamen Rahmen ungefragt verpasst hat. Nach dem zweiten Mal habe ich mit Edding auf das Blech hinter dem Kennzeichen "Keine Werbung anbringen" geschrieben, da war dann Schluss damit.


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Andreas
Beitrag 31.10.2005, 13:19
Beitrag #27


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VkBL. 1990 S. 70:

Vollzug des § 60 StVZO:
Verwendung von kennzeichenverstärkern (Schilderrahmen) mit Werbeaufschriften
Bonn, den 23. Januar 1990 StV 11/36.22.03

Die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung schreiben vor, dass Kraftfahrzeugkennzeichen fest angebracht sein müssen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlass geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können,an Kraftfahrezugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden dürfen.

Zur Frage, inwieweit im Wege der Auslegung dieser Bestimmungen Kennzeichenverstärker (Schilderrahmen) mit Werbeaufschriften verwendet werden können, gebe ich nach Abstimmung mit den obersten Landesbehörden folgendes bekannt:

a) die Anbringung von Kennzeichen und Kennzeichenhalterungen muß § 60 StVZO entsprechen; d.h. das Kennzeichen muss fest am Fahrzeug angebracht sein. Eine unmittelbare Anbringung von Kennzeichen und Rahmen am Rahmen (z.B. mittels zweier Schrauben durch Kennzeichenschild und Rahmen) ist nicht zwingend erforderlich. Jedoch muss dann der Kennzeichenrahmen mit der Karosserie fest verbunden und das Kennzeichenschild nur fest am bzw. im Rahmen so angebracht sein, dass er nur mittels Werkzeug und nicht von Hand abnehmbar ist.


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blue0711
Beitrag 31.10.2005, 16:15
Beitrag #28


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Zitat (Andreas @ 31.10.2005, 13:19)
Jedoch muss dann der Kennzeichenrahmen mit der Karosserie fest verbunden und das Kennzeichenschild nur fest am bzw. im Rahmen so angebracht sein, dass er nur mittels Werkzeug und nicht von Hand abnehmbar ist.

Deswegen kann man die Klippsteile nur mit den beiliegenden fummeligen "Werkzeugen" aufmachen.

Weisse Rahmen mit schwarzer Werbeschrift sind wegen der Ähnlichkeit der Darstellung zum Kennzeichen auch nicht zulässig.
Und wenn der Rahmen die äussere Kante des Schildes überdeckt (Schwarzer Rand)
muss gewährleistet sein, dass das Erscheinungsbild des kennzeichens erhalten bleibt. Chrom geht zB durch, weiss nicht.

Gruss
kai


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El Bestrafo
Beitrag 16.04.2007, 12:19
Beitrag #29


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Der Thread ist zwar alt, aber ich kann durch ein aktuelles Owi-Verfahren mit AG-Urteil sagen, dass es bestätigt wurde. Wenn sich das Kennzeichen hinter der Windschutzscheibe befindet, wird es wie ein fehlendes gewertet. 40 Euro und 1 Punkt.


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MickyMaus
Beitrag 16.04.2007, 12:39
Beitrag #30


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Danke für die Info...


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zpeedy
Beitrag 16.04.2007, 12:49
Beitrag #31


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Zitat (El Bestrafo @ 16.04.2007, 12:19) *
Der Thread ist zwar alt, aber ich kann durch ein aktuelles Owi-Verfahren mit AG-Urteil sagen, dass es bestätigt wurde. Wenn sich das Kennzeichen hinter der Windschutzscheibe befindet, wird es wie ein fehlendes gewertet. 40 Euro und 1 Punkt.


und das ist auch gut so.

häufiger sehe ich autos die das kennzeichen zwar im innenraum haben, aber selbst dort nicht von außen sichtbar um nicht "geblitzt" zu werden.

sogar den spruch, lieber mal die 40 euro zahlen und den einen punkt kassieren, als zu schnell "geblitzt" zu werden.


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Burkhard
Beitrag 08.07.2008, 20:39
Beitrag #32


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Das Urteil ist aber nur ein Einzelfall und würde in einer Revisionsverhandlung zur Fortbildung des Rechts nicht standhalten. Fehlen heißt, es ist nicht vorhanden. Nicht ordnungsgemäß angebracht, ist hiervon nicht erfasst.

Wenn der Verdacht eines Kennzeichenmissbrauchs besteht, d. h. der Beamte ist der Meinung, dass das Kennzeichen nur deshalb nicht ordnungsgemäß angebracht wurde, um die Feststellung des Halters zu erschweren, dann muss halt eine Strafanzeige geschrieben werden.


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seam
Beitrag 27.06.2013, 12:46
Beitrag #33


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Ganz ganz altes Thema aber immer noch aktuell:

Hier bei der Arbeit fällt mir immer wieder mal ein Golf auf - mit Kennzeichen hinten montiert und vorne hinter der Scheibe. Ich denke mir, dass er das KZ vorne nicht anbringt, weil er seinen "wunderschönen" Frontspoiler nicht beschädigen will (oder häufig schneller unterwegs ist) thread.gif
Kann das Ordnungsamt ihm was verpassen wenn er hier (öffentliche Straße) parkt oder geht das nur bei fließendem Verkehr?
Es ist definitiv nicht so, dass er das erst seit heute hinter der Scheibe hat sondern schon einige Wochen.
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Andreas
Beitrag 27.06.2013, 14:39
Beitrag #34


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Zitat (seam @ 27.06.2013, 13:46) *
Kann das Ordnungsamt ihm was verpassen wenn er hier (öffentliche Straße) parkt


Ja, parken reicht aus.


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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 27.06.2013, 15:50
Beitrag #35





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Ja, denn beide Kennzeichen müssen an den dafür vorgesehenen Stellen angebracht sein.

Den entsprechenden Tatbestand finde ich leider gerade nicht.
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nachteule
Beitrag 27.06.2013, 16:00
Beitrag #36


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Hallo, Seam,

wie Burkard seinerzeit schon angedeutet hat, kann man, wenn davon ausgegangen wird, dass das Kennzeichen absichtlich hinter der Frontscheibe abgelegt wurde, um die Erkennbarkeit beim Blitzen zu erschweren, auch von einem Kennzeichenmissbrauch ausgehen.

Viele Grüße,

Nachteule


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Julian2015
Beitrag 10.07.2015, 11:31
Beitrag #37


Neuling


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das thema ist recht alt aber interessant.....
ich fahre in bayern seit gute 2 wochen ohne kennzeichen vorne. Sehe eigentlich in der letzen zeit immer mehr autos die ohne vordere kennzeichen herumfahren. Zuletzt, weil eben immer mehr polizeiautos an mir vorbeigefahren sind (teilweise sehr eindeutig/nah) hab den Nummerschild auch hinter der windschutzscheibe gestellt.

Bisher hat mich niemand angehalten...und bin täglich an gute 3-4 polizeiautos vorbei gefahrne. Nur Glück gehabt?
Ich dachte, ohne kennzeichen vorne zu fahren (aufgrund eine gesetzlücke) kostet eben nur 10€ OWI.
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tza
Beitrag 10.07.2015, 12:41
Beitrag #38


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Was hält dich davon ab das Nummernschild ordnungsgemäß anzubringen?
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steveluke
Beitrag 10.07.2015, 13:08
Beitrag #39


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Zitat (Julian2015 @ 10.07.2015, 12:31) *
Bisher hat mich niemand angehalten...und bin täglich an gute 3-4 polizeiautos vorbei gefahrne. Nur Glück gehabt?

Ja wahrscheinlich.
Warte ab, deine Zeit wird noch kommen laugh2.gif

Zitat (tza @ 10.07.2015, 13:41) *
Was hält dich davon ab das Nummernschild ordnungsgemäß anzubringen?

Das was alle davon abhält: Es ist gerade eben abgefallen und man hatte noch keine Gelegenheit es wieder zu befestigen wink.gif


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JTH
Beitrag 10.07.2015, 13:54
Beitrag #40


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Dies ist einer Gründe, warum ich bei ESO idR die zweite Kamera als Heckkamera mitlaufen lasse. Frontkennzeichen hinter der Frontscheibe zeige ich bei Verstößen im Punktebereich idR als Kennzeichenmißbrauch an, was normalerweise auch durchgeht.


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steveluke
Beitrag 10.07.2015, 14:07
Beitrag #41


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Zitat (JTH @ 10.07.2015, 14:54) *
Frontkennzeichen hinter der Frontscheibe zeige ich bei Verstößen im Punktebereich idR als Kennzeichenmißbrauch an, was normalerweise auch durchgeht.

Woran liegt das, dass das derart „durchgeht“?
An dem Umstand, dass die Feststellung im zeitlichen/räumlichen Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsmessung getroffen wurde?
Worauf ich hinaus will: Glaubst du, die Richterschaft würde dir auch folgen, wenn der/die Fahrer/in im Rahmen einer völlig normalen Streifenfahrt kontrolliert worden wäre?


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JTH
Beitrag 10.07.2015, 14:12
Beitrag #42


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Bei einer normalen Kontrolle tu ich mir zumeist schwer, für den Kennzeichenmissbrauch die rechtswirdrige Absicht zu belegen. Habe ich jedoch eine schwerwiegende OWi, so ist dieser Nachweis idR zu führen.
Verfahren von Ersttätern werden im Regelfall gegen Geldauflage (zwischen 200 und 800€ je nach Einkommen) eingestellt. Einschlägig vorbelastete Beschuldigte bekommen einen Strafbefehl.

Ähnlich / analog verhält es sich bei Motorrädern mit hochgebogenen Kennzeichen bzw sehr flach montierten Kennzeichen.


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janr
Beitrag 10.07.2015, 14:17
Beitrag #43


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Mir ist es auch schon mal passiert, daß ich das vordere KZ hinter die Frontscheibe legen mußte.

Nach einem Waschstraßenbesuch wurde der Halter zerstört und das Kennzeichen gefaltet.

Dann finde mal Zeit zu den Öffnungzeiten ein neues KZ zu beantragen ... rolleyes.gif

So kann es schon mal passieren, daß man ein paar Tage so rum fährt.

Da denke ich, daß bei einer Kontrolle ein Auge zugedrückt wird. wink.gif


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OWI2014
Beitrag 10.07.2015, 17:49
Beitrag #44


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Ich nehm immer den TB 810618. :-)

Gummitatbestandsnummer whistling.gif

P.S.: Es sei den, es ist ein alter Citroen DS oder SM wie die kisten heisen
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Officer
Beitrag 11.07.2015, 09:09
Beitrag #45


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Der passt nicht. Das Kennzeichen wurde nicht mit Glas im Sinne einer Abdeckung versehen. Das bedeutet, dass eine solche Abdeckung (Glas, Folie, usw.) auf dem Kennzeichen aufgebracht sein müsste.

Die hiesige Bußgeldstelle und auch das AG gehen jedoch auch vom Tatbestand des fehlenden Kennzeichens aus, da das Kennzeichen dort, wo es gem. FZV hingehört, eben nicht vorhanden ist, sowie hinter der Windschutzscheibe in seiner Erkennbarkeit oftmals gegen Null tendiert und damit seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann.
Es macht daher in dieser Hinsicht keinen Unterschied, ob es hinter der Windschutzscheibe oder im Kofferraum liegt. Und auch bei letzterer Variante könnte ja jemand auf die Idee kommen, dass das Kennzeichen nicht fehlt, weil es irgendwo unter den dort transportierten Winterreifen ja mitgeführt wird und somit vorhanden sei. rolleyes.gif

Seit es für den Verstoß des fehlenden Kennzeichens keine Punkte mehr gibt, wurde das hiesige AG in dieser Angelegenheit allerdings nicht mehr bemüht.


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nachteule
Beitrag 11.07.2015, 13:41
Beitrag #46


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Hallo, JTH,

Zitat (JTH @ 10.07.2015, 15:12) *
Bei einer normalen Kontrolle tu ich mir zumeist schwer, für den Kennzeichenmissbrauch die rechtswirdrige Absicht zu belegen.

ein Indiz für den Kennzeichenmissbrauch wäre z. B., wenn die vordere Kennzeichenhalterung sehr viele tote Insekten aufweist, das Kennzeichen dagegen nicht.

In dem Fall dürfte es dem Fahrzeuglenker schwer fallen, glaubhaft zu machen, dass das Kennzeichen gerade erst abgefallen ist.

Dazu gibt es ja noch die Möglichkeit, sich diesen Kandidaten zu merken und irgendwann später noch einmal zu kontrollieren (man trifft sich immer zweimal laugh2.gif ).

Liegt das Kennzeichen dann wieder hinter der Windschutzscheibe, hat er verloren.

Des Weiteren würde ich bei so einem Fahrer, der mir in diesem Punkt verdächtig vorkommt, noch ein paar weitere Ermittlungen anstellen und je nach Sachlage kann es dann recht teuer werden.

Viele Grüße,

Nachteule


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janr
Beitrag 11.07.2015, 13:45
Beitrag #47


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Zitat (nachteule @ 11.07.2015, 14:41) *
... ein Indiz für den Kennzeichenmissbrauch wäre z. B., wenn die vordere Kennzeichenhalterung sehr viele tote Insekten aufweist, das Kennzeichen dagegen nicht. ...
Also das ja gar nicht laugh2.gif

Stell dir vor, daß mir in einer Waschstraße in Berlin die Halterung zerstört wird, kurz bevor ich nach München will.

Und dabei ist, so wie mir passiert, das KZ gefaltet worden, so daß man es in einen neuen Halter nicht rein bekommt.

Jetzt muß ich eh heim nach München um dort ein neues vorderes KZ zu holen.

Rate mal wo mehr Fliegen kleben. wink.gif


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Noch-so-einer
Beitrag 12.07.2015, 15:57
Beitrag #48


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Moin,

was spricht eigentlich dagegen, den Kennzeichenhalter abzuschrauben und das Kennzeichen direkt an das Fzg zu dübeln? Löcher am Fzg und Schrauben sind vorhanden. Zusätzliche Löcher im Kennzeichen stören nicht, da dieses sowieso ersetzt wird. wavey.gif


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Gruß

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nachteule
Beitrag 12.07.2015, 16:42
Beitrag #49


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Hallo, janr,

Zitat (janr @ 11.07.2015, 14:45) *
Und dabei ist, so wie mir passiert, das KZ gefaltet worden, so daß man es in einen neuen Halter nicht rein bekommt.

deshalb schrieb ich ja "Indiz" und nicht Beweis.

Im vorliegenden Fall scheint das Kennzeichen vollkommen in Ordnung zu sein und nicht, wie in Deinem Beispiel, "gefaltet".

Des Weiteren wäre es ja in Deinem Fall, je nach Uhrzeit, vielleicht auch möglich, den Betreiber der Waschhalle als entlastenden Zeugen anzurufen.

Das alles gibt es aber im vorliegenden Fall nicht.

Viele Grüße,

Nachteule


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dopero
Beitrag 12.07.2015, 16:52
Beitrag #50


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Zitat (janr @ 11.07.2015, 13:45) *
Jetzt muß ich eh heim nach München um dort ein neues vorderes KZ zu holen.

Nein, du musst dir in München nur einen neuen Stempel holen. Das Kennzeichen dagegen kann ohne Probleme von jedem Schildermacher in D, d.h. vor Ort, neu gemacht werden.
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