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luetten
Beitrag 29.10.2005, 19:20
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,

wieviel darf ein LKW außerhalb geschlossener Ortschaft auf einer 2-spurigen Straße je Richtung, die baulich getrennt sind und eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h mit dem Zusatzschild "Lärmschutz" besteht fahren? think.gif

Diese Frage liegt mir sehr am Herzen und freue mich über jede Antwort!

Vielen Dank schon mal!

luetten
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shocktrooper
Beitrag 29.10.2005, 19:23
Beitrag #2


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hmm, wie wärs mit 70?


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luetten
Beitrag 29.10.2005, 19:26
Beitrag #3


Neuling


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Zitat (shocktrooper @ 29.10.2005, 20:23)
hmm, wie wärs mit 70?

Tja dachte ich mir auch so, aber ein Mitarbeiter der Stadt Lübeck ist der Meinung das der LKW-Fahrer da nur hätte 60 km/h fahren dürfen!!!!

Hat er nun Recht?
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Jan Georg
Beitrag 29.10.2005, 19:32
Beitrag #4


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Zitat (§3 StVO)
... (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen...
b.  für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnisbusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen ... 60 km/h, ....

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

Demzufolge irrt der Mitarbeiter.
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luetten
Beitrag 29.10.2005, 19:38
Beitrag #5


Neuling


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Vielen Dank schon mal, aber dieser Herr bezieht sich auf §41 Abs.2 Nr. 7 (siehe unten).... Zählt das nicht für einspurige Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften??

§41 Vorschriftzeichen

(2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277).

7. Streckenverbote

Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.


Zeichen 274 - Zulässige Höchstgeschwindigkeit

verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.
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Arthur Dent
Beitrag 29.10.2005, 19:53
Beitrag #6


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Zitat (luetten @ 29.10.2005, 20:38)
Zählt das nicht für einspurige Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften??

Nur wenn die Richtungsfahrbahnen baulich getrennt sind. Ansosten:
Zitat
Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.


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10 Gebote des sicheren Radfahrens

"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
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luetten
Beitrag 29.10.2005, 19:56
Beitrag #7


Neuling


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Ja vielen Dank, ich wollte nur Eure Meinung hören... dachte schon ich stehe im Wald... dann weiß ich ja jetzt bescheid und kann noch an meinen Verstand glauben laugh.gif
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Nebukad
Beitrag 29.10.2005, 20:39
Beitrag #8


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Zitat (Jan Georg @ 29.10.2005, 20:32)
Zitat (§3 StVO)
... (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen...
b.  für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnisbusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen ... 60 km/h, ....

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

Demzufolge irrt der Mitarbeiter.

Du irrst, solange es sich bei dem Lkw um ein Fahrzeug mit mehr als 7,5t zulässigen Gesamtgewicht und keiner Kraftfahrstraße oder Autobahn gehandelt hat.

Außerorts bis 7,5t 80km/h, ab 7,5t 60km/h.

Solange es sich nicht um eine Kraftfahrstraße oder Autobahn handelt ist es für Lkw völlig egal, wieviele Spuren oder baulichen Trennungen es gibt.

Lediglich auf der Autobahn und einer Kraftfahrstraße darf unter bestimmten Bedingungen mit Lkw über 7,5t schneller als 60km/h gefahren werden (max. 80km/h).

Dein Quoting aus der StVO ist aus dem Zusammenhang gerissen, da dein Abschnitt nicht für den Absatz (b) gilt, sondern nur für © wo es um Pkw und Fahrzeuge bis 3,5t geht.
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Deutrans
Beitrag 29.10.2005, 20:56
Beitrag #9


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Zitat
Dein Quoting aus der StVO ist aus dem Zusammenhang gerissen, da dein Abschnitt nicht für den Absatz (b) gilt, sondern nur für © wo es um Pkw und Fahrzeuge bis 3,5t geht.


Nach der Theorie dürfte ich auf der Autobahn auch nur 60 fahren.
Und wo steht was von Kraftfahrstraße?


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http://www.youtube.com/watch?v=NJNJZR_H-u4 bei Verkehrskontrollen kommt Rotwein am besten
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Nebukad
Beitrag 29.10.2005, 21:02
Beitrag #10


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Zitat (Deutrans @ 29.10.2005, 21:56)
Zitat
Dein Quoting aus der StVO ist aus dem Zusammenhang gerissen, da dein Abschnitt nicht für den Absatz (b) gilt, sondern nur für © wo es um Pkw und Fahrzeuge bis 3,5t geht.


Nach der Theorie dürfte ich auf der Autobahn auch nur 60 fahren.
Und wo steht was von Kraftfahrstraße?

Nach §3 schon!

Aber die StVO hat ja noch mehr § tongue.gif :

Zitat
§18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,
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Jan Georg
Beitrag 29.10.2005, 21:06
Beitrag #11


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Ich fürchte, ich habe die Ausnahme fälschlicherweise den 3 Absätzen zugeordnet, anstatt nur c). Tut mir leid, mein Fehler.
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Peter Lustig
Beitrag 29.10.2005, 21:27
Beitrag #12


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Eine umfangreiche Übersicht über die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten findest Du hier.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 30.10.2005, 08:23
Beitrag #13


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Zitat (Jan Georg @ 29.10.2005, 22:06)
Ich fürchte, ich habe die Ausnahme fälschlicherweise den 3 Absätzen zugeordnet, anstatt nur c). Tut mir leid, mein Fehler.

Das stimmt in der Tat.
Es ist aber ein Fehler, der immer wieder gern gemacht wird. SOO gern, dass man die entsprechenden Passuns in der StVO mal dringend umformulieren sollte:
Zitat (Mein Änderungsvorschlag)
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.:


Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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luetten
Beitrag 30.10.2005, 12:34
Beitrag #14


Neuling


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Naja, ich denke das ich da dann doch nen Anwalt fragen muß.
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Nebukad
Beitrag 30.10.2005, 23:07
Beitrag #15


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Zitat (luetten @ 30.10.2005, 12:34)
Naja, ich denke das ich da dann doch nen Anwalt fragen muß.

Wozu? Wenns ne Kraftfahrstraße war, dann durftest du da 70km/h fahren, wenns keine war, dann nur 60km/h.

Was anderes wird dir der Anwalt auch nicht sagen. Der Mitarbeiter der Stadt Lübeck hatte insoweit Recht, als er sich auf §41 bezogen hat, da die Schilder außerhalb geschlossener Ortschaften das Tempolimit welches sich aus den §3 und §18 ergibt nicht aufhebt. Nur wenns innerorts und keine Autobahn war, dann gilt für alle Kraftfahrzeuge die ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit, also theoretisch auch 100 fürn Lkw wenns so ausgeschildert ist.
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