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> STRAFTAT???? HILFE!!! Grosses Problem!!!, Straftat auf der Landstrasse!!!
Der Verkehrsraudi
Beitrag 30.10.2005, 11:03
Beitrag #1


Neuling
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Hallo,

ich habe ein ganz großes PROBLEM!!!! Letzte Nacht bzw. frühs um 1 Uhr in der Nacht fuhr ich mit meinem Kumpel auf der Landstrasse!!! Jeder von uns hatte noch zwei Insassen im Auto!!! Na ja aus jugendlichem Leichtsinn hatten wir auf der Landstrasse bei so ca. Tempo 120 Km/h unsere Autobeleuchtung ausgeschalten so das man seine Hand vor Augen nicht mehr gesehen hat, nebenbei machten wir unsere Warnblinkanlage auch mal an so das ein eigenartiges Farbspiel auf der Landstrasse zustande kam!!!! Es kamen auch Autos von der Gegenfahrbahn uns entgehen was allerdings für uns kein Problem war weil wir so gut es ging die Spur gehalten haben!!!! SO, die ganze Sache hatte nur einen Hacken!!!!!!! Der wäre: Wir hatten wieder unsere Lichter aus gehabt, alles war grad duster, nichts weit und breit zu sehen und in diesen Moment schau ich in meinem Rückspiegel und sehe von hinten nur ein blaues an und aus gehendes LICHT!!!!!!!!!! Ich dachte nur noch Spiel, Satz und Sieg!!!!!! ****** hatten uns angehalten!!! Aber wie!!!! Die kamen monster an uns vorbei geschwartet, uns zum anhalten gezwungen, unsere Autoschlüssel gleich entnommen – fast wir ein Schwerverbrecher!! Na ja egal, jedenfalls haben wir gleich gepustet!!! ICH HATTE 0,11 Promille und mein Kumpel 0,07 (James Bond) Promille!!! ****** hatten auch gleich die Daten der Insassen aufgenommen und natürlich unsere!!! ****** meinten ganz stolz das es eine STRAFTAT wäre was wir veranstaltet hätten und des es zum Gerichtsverfahren kommt weil die anderen Verkehrsteilnehmer dadurch stark gefährdet wurden und es zum tödlichen Unfall hätte kommen können!!! Ich dachte auch, haltet mal den Ball flach aber war nichts zu machen!!!!

Meine Fragen:

1. Stimmt das, dass es eine Straftat ist??? Könnte man das auch als Ordnungswidrigkeit werten??? Wir könnten die Geschichte vor Gericht auch so drehen, dass ich und mein Kumpel nur getestet haben ob unser Licht Ordnungsgemäß funktioniert weil uns Autos von der Gegenfahrbahn mit Hilfe von Warnlichtzeichen darauf aufmerksam gemacht haben!!! Wir haben ja auch unsere Insassen als Zeugen, „dass es so war“!!!! MÖGLICH???? Bessere Vorschläge???
2. Ich bin theoretisch seit einer Woche aus der Probezeit (Führerschein am 24.10.2003 gemacht) aber ich war im Sommer 28 Km/h zu schnell gefahren und hätten deswegen eine Probezeitverlängerung!! Aber da das Verfahren noch läuft und ich erst nächste Woche dazu eine Anhörung habe und ich sozusagen noch kein Bescheit habe, dass die Probezeitverlängerung in Kraft tritt ist meine Frage, ob ich doch noch wegen dem Alkoholwert zusätzlich bestraft werden könnte wenn das mit der Probezeitverlängerungsgeschichte durchkommt?????? Wenn ja, was kommt dann noch auf mich zu????

Das ist eine sehr kuriose Geschichte die wir veranstaltet haben aber ich wäre um nützliche Antworten sehr dankbar!!!!!!!!!

Mit freundlichen Grüßen DER VERKEHRSRAUDI

Der Beitrag wurde von steveluke bearbeitet: 30.10.2005, 11:13
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Medusa
Beitrag 30.10.2005, 11:08
Beitrag #2


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Bullen stehen auf der Weide. Mit Schwerverbrecher liegst Du aber garnicht so falsch. Was dabei unschuldigen Leuten passieren könnte habt ihr euch wohl nicht überlegt? Es reicht ja schon, wenn ein entgegenkommender vor Schreck das Lenkrad verreist. wallbash.gif

Zu den rechtlichen Folgen wird bestimmt noch jemand posten.
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Eddie
Beitrag 30.10.2005, 11:10
Beitrag #3


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@ Verkehrsraudi

1. Bullen stehen zusammen mit Kühen auf der Weiden. Wenn Du Polizeibeamte meinst, dann schreibe es bitte auch so oder benutze die cop.gif und police.gif Smileys. (-> Netiquette)

2. Guggst Du hier: StGB § 315b

Gruß Eddie


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Lexus
Beitrag 30.10.2005, 11:11
Beitrag #4


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Also ich poste zu so einem Beitrag nix.


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zoidberg
Beitrag 30.10.2005, 11:11
Beitrag #5


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was wäre gewesen wenn da fußgänger unterwegs gewesen wären? meines erachtens hat die polizei da absolut recht.

bei mir in der gegend kamen wegen sowas mal 3 jugendliche ums leben. alle im alter zwischen 14 und 17. jugendlicher leichtsinn ist das nicht mehr.
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Eddie
Beitrag 30.10.2005, 11:13
Beitrag #6


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Zitat (Lexus @ 30.10.2005, 12:11)
Also ich poste zu so einem Beitrag nix.


@ Lexus
Und was ist das da oben ?? blink.gif whistling.gif rofl1.gif rofl1.gif rofl1.gif

Gruß Eddie


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RA XDiver
Beitrag 30.10.2005, 11:16
Beitrag #7


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Nun gut, ich muss Dir sicher nicht sagen, dass die Idee wirklich ziemlich großer Schwachsinn war.

Aber wir sind ja nicht nur zum Belehren hier. wink.gif

Eine Straftat dürfte das m.E. nicht sein. Zum einen Bedarf es für die einschlägigen §§ einer konkreten Gefährdung anderer VT - die sehe ich hier nicht - . Es hätte da zwar leicht zu kommen können, aber eine abstrakte Gefährung reicht nunmal nicht aus.

Eure Alkoholisierung ist unproblematisch, weil jedenfalls unter 0,3 o/oo und somit strassenverkehrsrechtlich nicht von Relevanz.


Somit bleibt m.E. eigentlich nur eine OWi mit 10 EUR Verwarngeld wegen Nichtbenutzung der Beleuchtung.

Im Ergebnis müsst Ihr ohnehin abwarten, was kommt. Maßgeblich für die weitere Bewertung des Falles ist ohnehin, was die Beamten in Ihre Anzeige schreiben.

Nur eines bereits vorneweg: Ich würde nicht davon ausgehen, dass die Polizei Euer Spielchen nur ein paar Sekunden gesehen hat. So kannst Du Deine "Lichttestvariante" ganz schnell vergessen. Doof sind Polizisten auch nicht und zwei Fahrzeuge voller Jugendlicher sprechen eigentlich bereits an sich schon dagegen.


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Der Verkehrsraudi
Beitrag 30.10.2005, 11:18
Beitrag #8


Neuling
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Vollkommen richtig!!!! Eine scheiß Aktion!!!!!! Fußgänger waren ausser Gefahr!!!!! War so was wie eine Schnellstraße und Fußgänger hätten da nichts verloren, zumindest nicht auf der Fahrbahn!!!!
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RA XDiver
Beitrag 30.10.2005, 11:26
Beitrag #9


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Was ich noch vergessen habe: Evtl. könnte allerdings die zuständige Führerscheinstelle nach Bekanntwerden der Geschichte auf die Idee kommen, gewisse Zweifel an Eurer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anzumelden.

Das hieße dann: MPU shutup.gif


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MrMurphy
Beitrag 30.10.2005, 11:28
Beitrag #10


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Hallo,

ich sehe da schon eine konkrete Gefährdung zusätzlich zu den Fußgängern. Was ist denn "War so was wie eine Schnellstraße"?

Zitat
Es kamen auch Autos von der Gegenfahrbahn uns entgehen was allerdings für uns kein Problem


Wenn da einer zum Überholen angesetzt hätte ....

Wenn so ein Verhalten nicht als Straftat verfolgt wird welches dann?

Gruß

MrMurphy
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RA XDiver
Beitrag 30.10.2005, 11:30
Beitrag #11


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Das mag vom Gefühl her ja richtig sein. Wie Du schon aber richtig schreibst: Wenn einer "hätte"

Das ist die berühmte abstrakte Gefährdung und damit für die Tatbestände der §§ 315 ff. nicht ausreichend.


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Alex79
Beitrag 30.10.2005, 15:43
Beitrag #12


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Und was wäre wenn sowas wie ein illegales Strassenrennen daraus gemacht wird?
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ulrike
Beitrag 30.10.2005, 16:09
Beitrag #13


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"Wenn einer hätte'.....

Ich finde solches Verhalten gehört genauso hart bestraft wie alkoholisiertes Fahren! Um so schlimmer, wenn ihr alle noch nüchtern wart, wie kann man dann auf so eine Scheiß Idee kommen? Muß erst jemand Unbeteiligtes sterben, damit so ein Verhalten entsprechend geahndet wird?
Ich hoffe ihr kommt nicht mit einem Bußgeld davon!!!!!!
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HaWeThie
Beitrag 30.10.2005, 17:57
Beitrag #14


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Zitat (Der Verkehrsraudi @ 30.10.2005, 11:18)
Vollkommen richtig!!!! Eine scheiß Aktion!!!!!! Fußgänger waren ausser Gefahr!!!!! War so was wie eine Schnellstraße und Fußgänger hätten da nichts verloren, zumindest nicht auf der Fahrbahn!!!!

Und also schloss er messerscharf, dass nichts sein kann, was nicht sein darf.

Ach ja: Pannenfahrzeuge sind da auch verboten?

Zitat
weil wir so gut es ging die Spur gehalten haben!
Und wenns mal nicht gegangen wäre?


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Coyota
Beitrag 30.10.2005, 21:30
Beitrag #15


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Mich entsetzt zutiefst, daß diese Jungs tatsächlich mit 10 € Strafe davonkommen könnten für eine solche Aktion ! Aber um 3 Uhr morgens bei menschenleerer Straße über eine rote Ampel ist "theoretische Gefährdung" genug, um für ein Fahrverbot zu reichen ? Das ist völlig unverhältnismäßig !!!

Hier geht mein Glauben ans deutsche Rechtssystem echt verloren...

Ich hab Angst, daß es hier -zumindest aus der Clique der TE- begeisterte Nachahmer geben wird. Kostet ja nur 10 €, solange nichts passiert... tierischer Fun obendrein whistling.gif . Und wenns schiefgeht... was ist schon ein Menschenleben ? rolleyes.gif


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Goetz
Beitrag 02.11.2005, 12:11
Beitrag #16


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Zitat (Coyota @ 30.10.2005, 21:30)
Hier geht mein Glauben ans deutsche Rechtssystem echt verloren...

Meiner auch, wenn es wirklich mit 10,- getan ist .....
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Hornblower
Beitrag 02.11.2005, 12:50
Beitrag #17


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Der_Verkehrsraudi,

selbst jetzt noch wird Dir anscheinend nicht klar, WELCHEN Mist Ihr da verzapft habt. Du findest es immer noch lustig - ja ok, war nicht erlaub und Ihr wart so ungeschickt, auch noch erwischt zu werden. Ist ja auch ungerecht, daß die Polizei sich ausgerechnet um Euch kümmern mußte. Du selbst findes Dich so cool, daß Du selbst in Deinem nick noch mit Deiner Haltung zum Straßenverkehr pralst.

Offenbar stehst Du noch immer so unter Strom, daß Du zu übermäßigem Gebauch des ! neigst - an sich eine Rechtschreibschwäche, bei Dir jedoch m.E. psychologisch pathologisch.

Ernsthaft: Dummheiten macht jeder einmal. Irgendwann sollte man aber zu einer tiefgreifenden Einsicht gelangen. Ich hoffe, daß Dir dazu durch eine eingehende MPU verholfen wird.

H.H.


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Commodore25E
Beitrag 02.11.2005, 13:08
Beitrag #18


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Hornblower, bei allem Verständnis für Deine Aufregung, glaubst Du ernsthaft, Dein Appell bringt beim TE etwas?

Ich denke eher, daß er sich "bestärkt" fühlt und auch amüsiert. Ich kenne solche Menschen. Meist kommen die erst zur Einsicht, wenn etwas schlimmes passiert ist oder es gewaltig an das Portemonnaire oder gar den FS geht.

Solche Postings, Hornblower, das mußte ich selbst merken, bringen nichts außer Trotzreaktionen oder gar belustigte Häme, leider...........


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Hornblower
Beitrag 02.11.2005, 13:28
Beitrag #19


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Ich fürchte, da hast Du mal wieder Recht.

H.H.


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hansehans
Beitrag 02.11.2005, 13:44
Beitrag #20


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Eine Frage zur Gefährdung:

Reicht die einfache Begegnung ohne Licht mit dem Gegenverkehr denn nicht schon aus?
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RA XDiver
Beitrag 02.11.2005, 13:45
Beitrag #21


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Nein, weil das nur eine abstrakte (=potentielle) Gefährdung ergibt.


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Burkhard
Beitrag 02.11.2005, 13:47
Beitrag #22


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RA XDiver hat leider Recht. Mit Straftaten ist da nichts. Weder 315b noch 315c StGB. Einzig beim Nachweis von Drogen könnte § 316 StGB greifen. Angaben hierzu sind jedoch nicht vorhanden.

Was bleibt, ist tatsächlich eine simple OWi, die jedoch in der Bußgeldzumessung deutlich nach oben ausgerichtet werden kann, da hier von einer Vorsatzhandlung auszugehen ist. Auch sind die besonderen Tatumstände zu berücksichtigen, die ja deutlich von den gewöhnlichen Tatumständen abweichen. Ich kann nur hoffen, dass die Bußgeldstelle den maximalen Rahmen ausschöpft.


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Commodore25E
Beitrag 02.11.2005, 14:04
Beitrag #23


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Und hier muß ich Coyota Recht geben.

Mein Vertrauen in unser Rechtssystem schwindet immer mehr.

Wenn ich aus Schusseligkeit versehentlich eine rote LZA nachts um drei bei menschenleerer Straße überfahre und werde erwischt, schlägt der volle Hammer des Gesetzes zu und ich gehe zu Fuß.

Machen aber ein paar leichtsinnige Leute Nachts trotz Gegenverkehr ihre Lichter aus und eiern durch die Gegend, ist das eine läppische OWi, obwohl es jederzeit Tote und Schwerstverletzte HÄTTE geben können. Wie perfide............


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Burkhard
Beitrag 02.11.2005, 14:08
Beitrag #24


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Als diese Vorschriften geschaffen wurden, hat wohl niemand damit gerechnet, dass es mal solche geistigen Tiefflieger geben wird.

Ansonsten gebe ich dir Recht.


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strichachtdoktor
Beitrag 02.11.2005, 14:08
Beitrag #25


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Kommt ja nicht nur auf die Aussage der Herren in Grün an, sondern auch auf die eigenen. Und da heißt es imho - sollte nicht einfach ein BG-Bescheid kommen - aufgepaßt ...
Ansonsten: War keine tolle Idee. Denn selbstverständlich hätte alles passieren können ... ranting.gif


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Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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Fiction Factory
Beitrag 02.11.2005, 17:22
Beitrag #26


Neuling


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Hallo an alle,

ich verstehe RA XDiver nicht: offensichtlich ist er ein belesener Anwalt, möglicherweise sogar im Strafrecht. Somit wird seine Aussage nicht gerecht der Nichtverfolgung im strafrechtlichen Sinne, bezogen auf o. g. Fall.

In unserer Rechtswissenschaft und der daraus resultierenden deutschen Rechtssprechung gibt es den nicht zu unterschätzenden Begriff "Kausalität". Er stellt den direkten Zusammenhang her zwischen Ursache und Wirkung. Strafrechtlich gesehen bedeutet dies, daß eine (strafbare) Handlung einen Erfolg dieselber nach sich ziehen MUß, um diese Handlung tatsächlich als strafbar zu bewerten und den Täter nach dem StGb zur Rechenschaft zu ziehen. Ohne diesen Kausalzusammenhang kann ein Täter ein solches Erfolgsdelikt nicht verwirklichen und ist somit deswegen auch nicht strafbar. In o.g. Fall ist ein solcher Erfolg nicht erkennbar. Bis zu diesem Punkt hat RA Recht.

Allerdings haben sich unsere Strafrechtler ernsthafte Gedanken darüber gemacht, um diesen verhinderten vorsätzlichen Beinahetätern trotzdem, wenn auch in geringerem Strafmaße, zu Leibe zu rücken: denn trotz der Kausalität kommt eine Strafbarkeit wegen Versuchs eines Erfolgsdeliktes in Betracht, hier grundsätzlich immer mit Erfolg! Ich kenne jetzt bestimmt nicht jeden §§ des StGb auswendig, aber ich kann mich nicht daran erinnern, jemals NICHT gelesen zu haben, meist unter (2): "Der Versuch ist strafbar". Siehe hier StGb, 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c), hier: § 315b (2). Ich bin mir sicher, nach eingehender Überprüfung der Sachlage findet sich noch der ein oder andere zusätzliche Straftatbestand.

Somit hat RA unrecht mit der Aussage einer Nichverfolgung im strafrechtlichen Sinne. Denkbar wäre noch eine Einstellung des Verfahrens (aus welchem Grund auch immer) durch den Staatsanwalt. Aber es ist Unfug, zu behaupten, mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung sei diese Sache vom Tisch. In konkretem Falle dürfte der Nachweis des Vorsatzes problemlos erbracht werden, oder, um es mit den Worten des Beitragseröffners zu sagen: Spiel, Satz und Sieg. Wäre ich hier Verkehrsrichter, so müsste der Verteidiger schon mit sehr überzeugenden Argumenten kommen, um den "gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr" zu entkräften. Nach lage der Dinge dürfte dies hier jedoch kaum möglich sein.

Gruß, Fiction Factory
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RA XDiver
Beitrag 02.11.2005, 17:56
Beitrag #27


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Schöner rechtstheoretischer Aufsatz.

Wir können jetzt 27 Kausalitätstheorien und Versuchslehren durchgehen, aber wir kommen m.E. schlicht und einfach zu keiner Strafbarkeit.

Da Du offensichtlich Ahnung von der Materie hast weisst Du sicher, dass auch beim Versuch überhaupt erstmal strafbares Handeln vorliegen muss. Das ist hier aber schlicht und einfach nicht gegeben. Den von Dir angesprochenen konkreten Gefährdungsvorsatz wirst Du nicht beweisen können.

Ergo: Wir bleiben da wo wir sind. Selbst wenn ein Verfahren eingeleitet werden sollte (was dann eigentlich ein halbwegs versierter Kollege relativ schnell zur Einstellung bringen müsste), so kann auf Grundlage des geschehenen keine Anklage gestützt werden.

Für den Fall wären wir dann tatsächlich bei der berühmten Einstellung nach § 170 II und, in der Folge, bei der Abgabe an die OB, die dann das sagenhafte Verwarngeld von 10 EUR (ggf. entsprechend erhöht) verhängt.

Wir können das aber gerne mal schulmäßig durchprüfen:

1.
Keine Vollendung: (+)
Versuchsstrafbarkeit: (+)

2.
Tatentschluss (=Vorsatz bzgl. aller objektiven TB-Merkmale) (-)
Das war´s schon. Selbst ein dolus eventualis bzgl. einer konkreten Gefährdung ist nicht erkennbar, noch weniger beweisbar. Den Versuch eines fahrlässigen Deliktes gibt es nicht, also sind wir hier raus. Und können uns den Rest der Prüfung schenken.

Was können wir jetzt daraus lernen:

Große Töne spucken kann jeder. Aber ein paar Fakten dazu wären nicht verkehrt. wink.gif


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bayernschandi
Beitrag 02.11.2005, 18:30
Beitrag #28


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Lustig mit Kausalität usw., ich als eingefleischter bayerischer Schandi hatte
zunächst auch den Kennzeichenmißbrauch geprüft, denn ich bin auch der
Auffassung, dass ein konkrete Gefährdung vorliegen muß (heißt doch konkretes
Gefährdungsdelikt). Einen Vorsatz beim Kennzeichenmißbrauch könnte man
begründen. Fuhr überhöhte Geschwindigkeit,...wollte sich Anhaltung ggf. ent-
ziehen,...Verfolgung VOWi entziehen usw. usw., ein Vorsatz geht da schon her.
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blue0711
Beitrag 02.11.2005, 19:17
Beitrag #29


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Wo ist hier ein Kennzeichenmissbrauch, wo eine überhöhte Geschwindigkeit und wo hat sich der TE der Verfolgung entzogen?

Du sprichst in Rätseln und Mythen think.gif

Gruss
kai

PS: Und wtf ist ein Schandi?


--------------------
Gruß Kai
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"Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu?
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Coyota
Beitrag 02.11.2005, 20:25
Beitrag #30


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Ist interessant mit dieser Kausalitätstheorie ! Aber wie ist das dann bei meinem o.g. Beispiel, wenn jemand über eine rote Ampel fährt, dabei niemanden gefährdet oder behindert. Dann dürfte er doch auch weniger bestreft werden, als wenn es kracht ?

Oder z.B. gefährliches Überholen. Der Gegenverkehr muß zwar leicht bremsen, war aber nicht konkret gefährdet ?

Gruß von COYOTA


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Andreas
Beitrag 02.11.2005, 20:29
Beitrag #31


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Zitat (blue0711 @ 02.11.2005, 19:17)
Wo ist hier ein Kennzeichenmissbrauch,

§ 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG:

"Wer in rechtswidriger Absicht
.
.
.
3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt

Daran könnte man zumindest einmal denken... think.gif

Zitat
PS: Und wtf ist ein Schandi?


Bayer. Mundart für Gendarm = Polizist. tongue.gif


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Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
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Lexus
Beitrag 02.11.2005, 20:56
Beitrag #32


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Eddi hatte recht: Da ich im Gegensatz zu meiner Voraussage doch schon was gepostet hatte, kann ich auch noch mal was schreiben:

Das Problem liegt hier nicht in der Kausalität; da keine Wirkung da ist, braucht man auch nicht nach einer Ursache zu suchen.

Das Problem liegt darin, dahinter zu kommen, ob es lediglich eine abstrakte oder doch schon eine konkrete Gefahr war.

Wenn es keinerlei Mit- oder Gegenverkehr und auch keinerlei Insassen gegeben hätte, dann wäre es sicherlich eine nur abstrakte Gefahr gewesen.

Wenn man unter bestimmten gegebenen Umständen davon ausgehen muss, dass nach dem zu erwartenden Verlauf der Entritt eines Schadens naheliegt, spricht man von einer Gefahr. Eine solche Gefahr im Straßenverkehr kann mehr abstrakter Natur sein: Es ist davon auszugehen, dass ein bestimmtes verkehrswidriges Verhalten zu einer möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder von Sachen führen kann. Auch schon der bloße Gebrauch eines motorisierten Fahrzeugs stellt bereits eine abstrakte Gefährdung anderer oder von Sachen dar.

Von solcher abstrakten Gefährdung zu unterscheiden ist allerdings eine konkrete Gefahr; eine konkrete Gefährdung ist oftmals die Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zur Anwendung eines bestimmten Straftatbestandes kommen kann. Aber auch die Anwendung erhöhter Geldbußen bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bußgeldkatalog setzt oftmals eine konkrete Gefährdung oder sogar den Eintriit eines Schadens voraus.

Was versteht man nun unter konkreter Gefährdung?

Über die ihr ohnehin innewohnende Gefährlichkeit hinaus muss eine Handlung unter Beachtung der gegebenen Umstände zu einer kritischen Situation geführt haben, in der die Möglichkeit eines Schadenseintritts derartig gesteigert wurde, dass der Schadenseintritt wahrscheinlich wurde.

Nur eine entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts reicht hierfür nicht aus; auch ein Gleichgewicht in der Beurteilung zwischen bloßer Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts reicht nicht aus. Vielmehr muss eine bedrohliche Nähe eines Schadenseintritts gegeben sein. Im fließenden Verkehr wird man dieses Erfordernis bei einem sog. Beinahe-Unfall als gegeben ansehen müssen.

Auch wenn bei einem bestimmten Verkehrsverhalten und unter den gerade vorliegenden Gegebenheiten der reale Eintritt eines Schadens nicht mehr gänzlich vom Handelnden gesteuert werden kann, sondern nur noch vom Zufall abhängig ist, liegt bereits eine konkrete Gefährdung vor.

Diese Maßstäbe gelten auch für die Gefährdung eines Beifahrers.

Für mich ist es nicht aus der Welt, anzunehmen, dass die Fahrer von entgegenkommenden Fahrzeugen vor dem ganz urplötzlich in der Dunkelheit vor ihnen auftauchenden unbeleuchteten Gegenverkehr erschrocken sind und z. B. mit einem gewissen Lenkradverhalten ausgewichen sind; vielleicht fuhren sie auch mehr in der Straßenmitte und mussten tatsächlich stark ausweichen, weil es nur noch vom Zufall abhing, ob es zu einem Unfall kam oder nicht (Beinahe-Unfall)

Insofern wird es wohl sehr entscheidend darauf ankommen, was die Zeugen, die sich ja immerhin zu einer Anzeige veranlasst gesehen haben, der Polizei über die Auswirkungen des Fahrverhaltens gesagt haben.

Ich wär mir da der 10 € noch längst nicht so sicher.


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blue0711
Beitrag 02.11.2005, 23:28
Beitrag #33


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Aus der Erklärung heraus könnte ja eine Aussage der Beamten, dass die beiden nur mit Mühe die Spur halten konnten, schon bereits für die Annahme einer konkreten Gefährdung der Insassen reichen.
Es wäre dann ja immerhin auch in Grenzen dem Zufall überlassen, ob sie weiterhin dem Strassenverlauf hätten folgen können oder in die Pampa rauschen ohne weitere beteiligung.

So, wie der TE das beschreibt, haben die Beamten das ganze ja etwas beobachtet. Wäre also nicht ganz abwegig.

Gruss
kai


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Burkhard
Beitrag 03.11.2005, 00:40
Beitrag #34


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Es sind alles Spekulationen. RA XDiver hat seine Aussage auf die vorliegenden Informationen gestützt. Und denen ist nunmal weder eine konkrete Gefährdung anderer (sprich Erfolgsdelikt) noch die Absicht, sich durch Ausschalten der Beleuchtung, der Feststellung durch die Polizei zu entziehen, zu entnehmen. Also auch kein Kennzeichenmissbrauch.


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bayernschandi
Beitrag 03.11.2005, 09:31
Beitrag #35


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Nochmal für jene, dies nicht wissen, in Bayern bezeichnet man einen Polizei-
beamten als "Schandi" (ist keine Beleidigung/bös gemeinte Äußerung/ist
umgangssprachlich).
Zum Kennzeichenmißbrauch wäre zu erwähnen, dass durch das Ausschalten
des Lichts auch das Kennzeichen nicht abzulesen ist. Bei rechtswidriger Absicht
des bösen Buben liegt hier der Tatbestand vor !! Wichtig aber eindeutig, die
rechtswidrige Absicht und die kann ich schon durch geschicktes Vernehmen des
Beamten herauskitzeln, glaubt mir, hab sehr gute Erfahrungen hier, auch mehrfach
vor Amtsgerichten kam es zu Verurteilungen
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Burkhard
Beitrag 03.11.2005, 09:41
Beitrag #36


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Zitat (bayernschandi @ 03.11.2005, 09:31)
Wichtig aber eindeutig, die rechtswidrige Absicht und die kann ich schon durch geschicktes Vernehmen des Beamten herauskitzeln, glaubt mir, hab sehr gute Erfahrungen hier, auch mehrfach vor Amtsgerichten kam es zu Verurteilungen

Warum vernimmst du denn den Beamten? Ich würde doch lieber den Beschuldigten vernehmen. rofl1.gif cop.gif


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bayernschandi
Beitrag 03.11.2005, 09:46
Beitrag #37


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O.K., bei fast allen Beiträgen finde ich es nur Schade, dass kurz auf das eigentliche
Problem eingegangen wird und anschließend sich gegenseitig bombadiert
wird, mit fachlichen Exzessen und sich sehr häufig über andere lustig gemacht
wird.......Schade.....Schade......
Der Sinn des Verkehrsportals sollte eigentlich ein anderer sein ?!?!?
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Burkhard
Beitrag 03.11.2005, 09:56
Beitrag #38


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@bayernschandi sorry, aber das Portal lebt auch davon, dass hier und da mal ein kleiner Spaß gemacht wird. Und die gesetzten Smileys sollten das nur unterstreichen.

Selbstverständlich hast du Recht, dass durch geschickte Vernehmungstaktik der besondere Vorsatz, sprich die Absicht, herausgearbeitet werden kann. Vielleicht ist es ja auch so, dass im vorliegenden Fall genau hierauf von den Kollegen abgezielt wird. Und wenn der TE tatsächlich das Licht letztlich ausgeschaltet hat, um sich der Identifikation seines Fahrzeugs zu entziehen, unanhängig davon, ob er sich zuvor einen "Spaß" erlauben wollte, dann ist es auch ein Kennzeichenmissbrauch. giveup.gif cheers.gif


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Lanie
Beitrag 03.11.2005, 11:02
Beitrag #39


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Muß erst immer was passieren, daß es eine Straftat wird? Wenn ich Richterin wäre, wärt ihr alle ins Gefängnis gegangen mad.gif Wie kann man nur so leichtsinnig sein. *kopfschüttel* sad.gif
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GSX-R
Beitrag 03.11.2005, 11:04
Beitrag #40


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Zitat (Lanie @ 03.11.2005, 11:02)
Muß erst immer was passieren, daß es eine Straftat wird? Wenn ich Richterin wäre, wärt ihr alle ins Gefängnis gegangen  mad.gif Wie kann man nur so leichtsinnig sein. *kopfschüttel*  sad.gif

Dann wärst Du aber nicht lange Richterin, bzw. in der Berufung wäre Dein Urteil zerpflückt worden.

Auch und besonders Richter sind an die von Anderen vorgegebenen Gesetze gebunden. wink.gif


P.S. Nicht, dass mein Rechtsempfinden viel anderes sagen würde. Aber das ist hier halt nicht ausschlaggebend.

Der Beitrag wurde von GSX-R bearbeitet: 03.11.2005, 11:05


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Commodore25E
Beitrag 03.11.2005, 11:19
Beitrag #41


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Zitat (Lanie @ 03.11.2005, 11:02)
Muß erst immer was passieren, daß es eine Straftat wird? Wenn ich Richterin wäre, wärt ihr alle ins Gefängnis gegangen mad.gif Wie kann man nur so leichtsinnig sein. *kopfschüttel* sad.gif

Für was wäre ich ins Gefängnis gegangen????

Was habe ich getan???


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Lexus
Beitrag 03.11.2005, 11:24
Beitrag #42


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Ich möchte doch noch mal eine Strafttat nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 d StGB (grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Zu-Schnell-Fahren an unübersichtlichen Stellen) in die Debatte werfen:

Das Gesetz definiert nirgendwo, was eine unübersichtliche Stelle ist; aber die Rechtssprechung hat stets angenommen, dass Nebel, Dunkelheit oder sonstige Sichthindernisse eine Straße unübersichtlich machen. Da man dem Sichtfahrgebot entsprechend nur so schnell fahren darf, dass man vor einem unverhofft auftauchenden Hindertnis jederzeit anhalten kann, dürfte in der Dunkelheit maximal Schrittgeschwindigkeit ohne eigene Beleuchtung zulässig sein.

Wenn nun ein entgegenkommendes Fahrzeug ein anderes entgegenkommendes Fahrzeug überholt, weil es infolge der fehlenden Fahrzeugbeleuchtung von einer zum Überholen freien Strecke ausgeht, dann hängt ein Unfall nur noch vom Zufall ab, so dass bei Gegenverkehr auch stets eine konkrete Gefahr gegeben ist.

Ich hab da keine Schwierigkeiten, die wesentlichen Merkmale als gegeben anzusehen, die einzige Schwierigkeit sehe ich noch beim Merkmal der Rücksichtslosigkeit, weil das Motiv hier ja Freizeitspaß war. Aber auch darüber dürfte man mit der Annahme einer verkehrsfeindlichen Gesinnung, die ihre eigenen Amüsierinteressen über die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer stellt, noch hingwegkommen.

Mir gefällt die Wertung nicht, dass jemand im Nebel ganz schnell im Bereich des § 315 c ist, wenn er zu schnell fährt, man aber jemanden nicht bestrafen können soll, der bei Dunkelheit ohne ausreichende Fremdbeleuchtung überhaupt fährt, wenn Mit- oder Gegenverkehr vorhanden ist.

Ich weise auch mal auf folgende Parallele hin: Der BGH geht von einer konkreten Gefahr für einen Beifahrer aus, wenn der Fzg-Füher so stark betrunken ist, dass er das Fahrzeug überhaupt nicht mehr sicher führen kann. Auch dabei muss es keineswegs zu einem Fahrfehler kommen, sondern allein die Verkehrsdichte kann die Erwartung auslösen, der Fahrer werde eine längere Fahrt nicht ohne Zwischenfall meistern können und es hänge allein vom Zufall ab, ob sich die Gefahr auch verwirkliche oder nicht.

Der BGH hat eine konkrete Gefahr angenommen, wenn man ohne wirksame Bremse losfährt, weil auch dann der Eintritt oder Nichteintritt eines Unfalls nur vom Zufall abhängt.

Ich kann einen Unterschied zwischen Fahren ohne Bremse oder bei Dunkelheit ohne Beleuchtung nicht erkennen.


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blue0711
Beitrag 03.11.2005, 11:46
Beitrag #43


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Das meinte ich in meinem vorhergehenden Post:

Ohne Beleuchtung ist es dem zufall überlassen, ob der Fahrzeugführer überhaupt dem Strassenverlauf folgen kann. Die Sichtweite steht in keinem Verhältnis zur Geschwindigkeit und somit hat der fahrzeugführer eigentlich keine Möglichkeit mehr, auch nur das Verbleiben auf der Strasse hinreichend sicherzustellen, selbst Ortskenntnis vorausgesetzt.

Insoweit würde mir das auch ohne Gegen- und Mitverkehr für eine konkrete Gefährdung reichen.

Gruss
kai


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Commodore25E
Beitrag 03.11.2005, 11:54
Beitrag #44


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Zitat (blue0711 @ 03.11.2005, 11:46)
.... auch nur das Verbleiben auf der Strasse hinreichend sicherzustellen, selbst Ortskenntnis vorausgesetzt.....

Zitat
Es kamen auch Autos von der Gegenfahrbahn uns entgehen was allerdings für uns kein Problem war weil wir so gut es ging die Spur gehalten haben


Das sagt doch alles...........


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Lanie
Beitrag 03.11.2005, 11:56
Beitrag #45


Neuling


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Zitat
Für was wäre ich ins Gefängnis gegangen????

Was habe ich getan???


Du doch nicht, der Geisterfahrer und seine "treuen Gefährten" (Mitfahrer), dem das Leben anderer völlig egal ist. ^^
Wie kann man nur auf solche Ideen kommen? *argh* Warum merken manche Menschen erst, daß sie leben, wenn sie es übertreiben? Kann man nicht auch anders Spaß haben? Das verstehe ich jedenfalls nicht darunter! Wenn ich schon meinen FS hätte und Euch auf der Strecke entgegengekommen wäre, hätte ich sofort die Polizei angerufen und Euch angezeigt, Euch den FS weggenommen und das Auto zerschrotten lassen!
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Fiction Factory
Beitrag 03.11.2005, 13:54
Beitrag #46


Neuling


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Hallo an alle,

ich sehe schon, daß ich hier eine Welle in Gang gebracht habe. war zwar in dieser Dimension nicht geplant, aber so ist's auch recht.

RA, habe Respekt vor Deinem Wissen, keine Frage. In einer Hauptverhandlung einer (dieser?) Strafsache wäre es bestimmt interessant, Dich als "Gegner" zu haben. Und ungeachtet des Ausganges könnte ich mir vorstellen, anschließend mit Dir ein Bier trinken zu gehen.

Wir können hier diesen Fall jetzt drehen und wenden, wie wir wollen. Keiner hat irgend wie ganz recht, aber auch nicht ganz unrecht. Ich schlage vor: sofern unsere Täter uns über den Werdegang dieses Falles unterrichten wollen, warten wir das Urteil (möglicherweise über 2 Instanzen) ab und diskutieren dann den Ausgang durch. Macht bestimmt auch viel Spaß (-:

Aber unterlasse bitte diese Bemerkungen von wegen große Töne spucken. Das haben wir doch nicht nötig, oder?

Gruß, besonders an den Schandi (ich komme ebenso aus dem gelobten Land...),

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Bacardi
Beitrag 03.11.2005, 14:11
Beitrag #47


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Hallo Verkehrsraudi,

sollte die Ganze Geschichte wie du sagst eine Straftat sein, haben dich die Polzisten doch sicher auch i.S.d. Strafprozessordung belehrt, oder? Und haben sie dir dabei nicht die Straftat mitgeteilt?

Bei einer OWi wäre es übrigens ähnlich abgelaufen.

Also wenn das, wie du schilderst, die Ganze Geschichte war, denke ich, dass euch die Polizisten einen Denkzettel verpassen wollten, in dem sie mit euch ein deutliches verkehrserzieherisches Gespräch führten.

Ansonsten kann es natürlich durchaus sein, dass es am Sachverhalt noch eine andere Version gibt, nämlich die der Polizisten. Wer weiss wie die das ganze schildern.
Oder weist du (da du ja ohne Licht nicht weit sehen konntest) ob wegen dir ein Fahrzeugführer von der Fahrbahn abkam (evt. Fahrradfahrer).

Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 03.11.2005, 14:17


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Wo es kein Gespräch mehr gibt, beginnt die Gewalt. (Sokrates)
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Quinnslicht
Beitrag 04.11.2005, 13:01
Beitrag #48


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Zitat (Bacardi @ 03.11.2005, 14:11)
Ansonsten kann es natürlich durchaus sein, dass es am Sachverhalt noch eine andere Version gibt, nämlich die der Polizisten. Wer weiss wie die das ganze schildern.
Oder weist du (da du ja ohne Licht nicht weit sehen konntest) ob wegen dir ein Fahrzeugführer von der Fahrbahn abkam (evt. Fahrradfahrer).


Richtig. Mitunter ist wichtig, was die Gegenseite dazu sagt.

Wenn man nicht einmal merkt, dass da ein Polizeiwagen hinter einem herfährt, kann es durchaus sein, dass man auch die Reaktionen des Gegenverkehrs nicht so richtig mitbekommen hat.

Und wenn man schon schreibt, dass man die Spur "so gut es ging" (!) gehalten hat, dann kann es durchaus sein, dass "so gut wie es ging" eben nicht "gut genug" war.

Und selbst wenn man glaubt, alles im Griff zu haben, kann es sein, dass ein Außenstehender, das völlig anders sieht.

Und wenn meine Spekulationen auch nur im Entferntesten zutreffen, kann es sein, dass im Polizeibericht mehr drin steht als von "Verkehrsraudi" beschrieben.
Und das könnte dann den Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung erfüllen.

Wenn die Polizisten den TE nur hätten "erschrecken" wollen, hätten sie wohl kaum zu so drastischen Maßnahmen gegriffen wie dem Abnehmen des Autoschlüssels?

lg
Quinnslicht


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"Kein Breitengrad, der nicht dächte, er wäre Äquator geworden, wenn alles mit rechten Dingen zugegangen wäre."
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Der Verkehrsraudi
Beitrag 22.11.2005, 15:39
Beitrag #49


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Hallo,

ich melde mich zurück wegen der Sache mit: "ohne Licht auf der Landstraße unterwegs"!!!!!! Den genauen Vorhergang hatte ich bereits vor einiger Zeit im Verkehrsportal geschildert (den Link dazu: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=30362 )!!!!!!!

Nun kam der Anhörungsbogen vom Polizeipräsidium in dem mir und meinem Kumpel die folgende Tat vorgeworfen wird:

„Sie werden des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem §315 b StGB beschuldigt, in dem Sie mit dem Fahrzeugführer des BMW (Kennzeichen), Max Mustermann (2. beschuldigte Person), im öffentlichen Verkehrsraum ein Autorennen mit hoher Geschwindigkeit und teilweise in Schlangenlinie fuhren und trotz Dunkelheit die Beleuchtung des PKW an- und ausschalteten.“

Zum ersten, wir sind mit vorgeschriebener Geschwindigkeit gefahren und haben zweitens kein Autorennen veranstaltet!!!!! Wäre ein wenig banal ein Autorennen ohne Licht!!!!! Naja, wie auch immer soll ich mich zu diesem Tatvorwurf äußern!!!!
Mein Kumpel und ich haben den Anhörungsbogen zur gleichen Zeit bekommen und die Insassen von unseren Fahrzeugen haben auch zum gleichen Zeitpunkt ein Schriftstück zur Zeugenaussage bekommen!!!!!!

Meine Fragen:

1.) Wie soll ich mich (und mein Kumpel) im Anhörungsbogen zu dieser Tat äußern???? Ich habe mir gedacht zu schreiben das ich auf einer öffentlichen Strasse fuhr und mich entgegenkommende Fahrzeuge mit Lichthupe auf etwas aufmerksam machten. Demzufolge prüfte ich ob mein Licht ordnungsgemäß angeschaltet war und machte es aus diesem Grund aus und wieder an!!!!!!!..... Kann man sich so in etwa zur Tat äußern?????? (Mein Kumpel und die Insassen müssten dann wohl auch das gleiche in abgewandelter Form schreiben!!!!) Könnte das Klappen das wir damit freigesprochen werden?????????
2.) Mein Vorname bzw. mein Rufname ist im Anhörungsbogen falsch notiert!!!!! Könnte ich somit aus der Sache raus sein weil theoretisch ein anderer Name auf dem Anhörungsbogen steht????.............

ich wäre um nützliche Antworten sehr dankbar!!!!!!!!!
(Danke an alle die mir nützliche Antworten zu meinem letzten Beitrag gegeben haben)

Ich werde euch natürlich mit dem Verlauf dieser Anzeige im laufenden halten!!!!!

Mit freundlichen Grüßen DER VERKEHRSRAUDI

Anmerkung Moderator:
Threads zusammen geführt


Der Beitrag wurde von Tortenjan bearbeitet: 22.11.2005, 15:52
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Commodore25E
Beitrag 22.11.2005, 15:51
Beitrag #50


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Jetzt wirds Zeit für einen Anwalt, denn geht diese Anklage durch bist Du Deine FE los.

Was Du schreiben sollst darf Dir hier fast keiner sagen, da Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Nur soviel: Du mußt nichts Aussagen außer den Pflichtangaben zu Name, Anschrift etc.

Daß Dein Vorname falsch geschrieben ist ist ein heilbarer Makulaturfehler, also unerheblich.

Übrigens: Warum so viele !!!! und ??? Das steigert die Lesbarkeit nicht sonderlich....


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