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> Probezeit, wann genau zu ende?
Robbie1985
Beitrag 05.11.2005, 23:21
Beitrag #1


Neuling
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Hallo, ich habe am 10.11.2003 meine Führerscheinprüfung bestanden und den FS auch sofort erhalten. Wann ist meine Probezeit beendet? Am 10.11.05 oder erst am 11.11.05?
Und was ändert sich dadurch genau?

Danke, Robbie
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Uwe W
Beitrag 06.11.2005, 00:30
Beitrag #2


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Ich würde sagen, dass die Probezeit erst am 10.11. um 24.00 Uhr beendet ist.



§ 187 BGB

§ 188 BGB

Nach bestehen der Probezeit gelten die Gesetze der Physik weiterhin.
Auch kann man sich Punkte einhandeln, die dann zwar keine Maßnahmen im Sinne der Proezeitregelungen mehr sind, aber trotzdem im Wiederholungsfall Anlass für eine MPU geben könnten.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Petra
Beitrag 06.11.2005, 00:45
Beitrag #3


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Zitat (Robbie1985 @ 05.11.2005, 23:21)
Wann ist meine Probezeit beendet? Am 10.11.05 oder erst am 11.11.05?

Das ist doch erst nächste Woche ,
Was hast du vor scarey.gif tongue.gif whistling.gif think.gif

Liebe Grüße
wavey.gif Petra


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*Ich bin frei, denn ich bin einer Wirklichkeit nicht ausgeliefert, ich kann sie gestalten.*--> Paul Watzlawick
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MickyMaus
Beitrag 06.11.2005, 01:51
Beitrag #4


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Zitat (Uwe W @ 06.11.2005, 00:30)
Ich würde sagen, dass die Probezeit erst am 10.11. um 24.00 Uhr beendet ist.

Oder eben erst am 11.11. um 0:00 Uhr (Nein, nicht um 11:11 Uhr tongue.gif)


--------------------
Viele Grüße,
MM
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Oberlehrer Lempel
Beitrag 06.11.2005, 08:50
Beitrag #5


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Hallo,
maßgeblich für den Beginn der Frist ist das Ereignis "Führerschein erhalten", welches im Beispielfall am 11.11.03 stattfand.
Somit handelt es sich um einen Fall des § 187 Abs.1 BGB:
Zitat
§ 187 Fristbeginn
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.


Nach § 188 BGB Abs. 2 ergibt sich dann, dass die Frist erst mit Ablauf des 11.11.05 endet (oder "endigt", wie sich der Gesetzgeber auszudrücken beliebt):

Zitat
§ 188 BGB Fristende
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.


Nach Ablauf der Probezeit fällt lediglich die Gefahr der Anordnung eines Aufbauseminars wegen eines A- oder mehrerer B-Verstöße weg.
Alle anderen Gesetze (natürliche sowie von Menschen gemachte) behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

gez. Lempel
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Andreas
Beitrag 06.11.2005, 12:26
Beitrag #6


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Zitat (Oberlehrer Lempel @ 06.11.2005, 08:50)
Nach § 188 BGB Abs. 2 ergibt sich dann, dass die Frist erst mit Ablauf des 11.11.05 endet (oder "endigt", wie sich der Gesetzgeber auszudrücken beliebt):

Genau so ist es. wink.gif


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