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Beitrag
#51
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 278 Beigetreten: 06.08.2009 Mitglieds-Nr.: 49892 ![]() |
*Threadraufhol*
Bitte um kurze Einschätzung meiner Situation. Ich habe zwar den Thread (inkl. dem FAQ-Beitrag auf den verlinkt wird) komplett gelesen, bin mir aber nicht sicher ob sich nicht doch was geändert hat und ich alles verstanden habe ![]() Gekauft wurde ein gebrauchter Roller Honda Zoomer 50 (NPS50), der ab 2005 hier in D für ein paar Jahre offiziell von Honda ausschließlich als "45km/h-Version" angeboten wurde. Da der (ältere) Vorbesitzer keinen Führerschein besaß wurde der Roller mit einem Drosselsatz der Fa. AlphaTechnik klick bereits beim Kauf 2005 mit Hilfe einer anderen Zündspule auf eine 25km/h-Mofa umgerüstet. Ich habe beim Kauf des Rollers eine "Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO für zulassungsfreie Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 18 (2) 4 StVZO" bekommen die wohl nach der Begutachtung damals vom TÜV ausgestellt wurde. Ist so ein weißes kleines Stück Leinen-Papier. OK, die Zündspule wurde wieder umgebaut, Roller läuft wieder brav seine 45km/h und bei der Versicherung habe ich extra ein Versicherungskennzeichen für "Roller bis 45km/h" beantragt und bekommen. Frage: kann ich wirklich jetzt einfach so damit fahren ohne vorher nochmal viel Geld in eine Umtragung beim TÜV zu investieren? Etwas mulmiges Gefühl habe ich dabei ja...(passender Führerschein ist natürlich vorhanden) 2. Frage: auf der BE ist auf der Rückseite (unter der gestempelten Bescheinigung des aaS) ein Feld für "Bescheinigung der Zulassungsstelle nach § 18 (3 u.5) StVZO "Betriebserlaubnis erteilt" -- Das Fahrzeug erhält das amtliche Kennzeichen . -- erhält das Versicherungskennzeichen nach § 29e StVZO . und ein Feld für Datum, Stempel und Unterschrift der Zulassungstelle. Aber: dieses Feld ist komplett leer! Dort ist nichts eingetragen... Muss ich jetzt trotzdem mit der BE noch zum SVA um dort das Versicherungskennzeichen eintragen zu lassen? |
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Beitrag
#52
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7605 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Das ist etwas seltsam.
Normalerweise liegt so einem Drosselsatz ein Teilegutachten bei, damit erlischt durch den Umbau die Betriebserlaubnis bei unverzüglich durchgeführter Änderungsabnahme nicht, und eine Begutachtung nach §19(2)/§21 StVZO ist nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall war das wohl irgendwie anders, deswegen wurde eine Begutachtung nach §21 durchgeführt, aber offensichtlich anschließend keine Betriebserlaubnis erteilt. Damit hätte das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen so nie bewegt werden dürfen. (und offensichtlich hält dieser Zustand bis heute an) Nach der Rückrüstung brauchst du nun auch wieder eine Einzelbegutachtung (derzeit greift die Auslegung "was mit 19(2) rein kam, kann auch nur mit 19(2) wieder raus") und danach eben eine neue Betriebserlaubnis. Also mit dem Gutachten der technischen Prüfstelle zur Zulassungsstelle gehen und die macht den Stempel "Betriebserlaubnis erteilt" drauf... |
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Beitrag
#53
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 645 Beigetreten: 06.01.2012 Mitglieds-Nr.: 62842 ![]() |
Und wenn die Papiere verloren gegangen sind?
Müßten doch über Honda neu zu beschaffen sein..... |
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Beitrag
#54
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 181 Beigetreten: 25.03.2016 Mitglieds-Nr.: 78457 ![]() |
Honda verlangt leider 120€ für eine Ersatzbetriebserlaubnis und zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Original so wie eine eidesstattliche Versicherung, mit Einzelgutachten beim TÜV bzw. Osten Dekra so wie der Gebühr bei der Zulassungsstelle kommt man deshalb günstiger und schneller davon.
Link zum Anforderungsformular: https://deapps.honda.de/inhalt/service/down...nte_2017-11.pdf |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 29.04.2025 - 15:08 |