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> Schleppachse zulassungspflichtig ?
bizza
Beitrag 20.12.2005, 13:48
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,

ich möchte mir eine Schleppachse kaufen und bin mir unsicher über die Zulassungspflicht. Muss ich diese Achse zulassen und / oder ein TÜV-Gutachten erstellen. Laut Hersteller ist diese Achse Zulassungs- und Versicherungsfrei. Ein bekannter Polizist sagte mir aber, dass ich die Achse mit einem grünen Kennzeichen und einen TÜV-Gutachten zulassen und versichern müsse!? Was ist nun richtig?
Die Achse hat keine eigene Bremse, keine Beleuchtung, nur einen extra Beleuchtungsbalken ohne Kennzeichenhalterung.
Gelten die mit dieser Achse transportierten Fahrzeuge wie ein mit Seil oder Stange abgeschlepptes Fahrzeug oder muss ich die zulässige Anhängelast meines Fahrzeuges beachten - wie bei einem Autotransportanhänger? Muss das transportierte Fahrzeug zugelassen sein? Wenn nicht, muss ich dann, falls die Achse zulassungsfrei ist, mein Autokennzeichen hinten anbringen und die Warnblinkanlage anschalten?
Viele Fragen, aber ich habe keine Ahnung wie ich es richtig und gesetzeskonform machen soll.

Hier mal zwei Bilder:


http://www.hostfox.de/file.php?dir=hostfox/&file=achse.JPG


http://www.hostfox.de/file.php?dir=hostfox/&file=achse1.JPG



Danke und Grüße
Jens
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CvR
Beitrag 20.12.2005, 14:46
Beitrag #2


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Vielleicht hilft dir
http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...hl=schleppachse
weiter.

Betrieb in D nicht zulässig.


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peter
Beitrag 20.12.2005, 19:15
Beitrag #3


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Zitat
Betrieb in D nicht zulässig.


Rechtsquelle?
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Babyauto
Beitrag 21.12.2005, 06:28
Beitrag #4


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TÜV fragen, ob es eine ABE gibt oder das Teil hat einen KFZ-Brief.
Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass das in Deutschland benutzt werden darf. cool.gif
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peter
Beitrag 21.12.2005, 21:07
Beitrag #5


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Zitat
TÜV fragen, ob es eine ABE gibt oder das Teil hat einen KFZ-Brief.



Braucht es nicht.

Abschleppachsen sind bereits in Abs. 1 des § 18 StVZO von der Vorschrift ausgenommen - insofern greifen alle Folgebestimmungen hinsichtlich Betriebserlaubnis und Zulassung nicht.
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CvR
Beitrag 21.12.2005, 21:21
Beitrag #6


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Aus der Ausnahme von den Zulassungsverpflichtungen ergibt sich, dass eine Zulassung nicht nötig ist.
Zitat (§16 StVZO)
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.

Demzufolge sind - auch bei Fahrzeugen, die nicht zulassungspflichtig sind - die Ausrüstungsvorschriften der StVZO zu beachten.

Insbesondere wäre neben Kotflügeln bspw. eine Beleuchtung erforderlich. Diese ist jedoch bei gängigen Schleppachsen nicht vorhanden und idR auch nur schwer geeignet nachrüstbar.

Auch an die Verbindung von Fahrzeugen werden gewisse Anforderungen gestellt.
Zitat (§43 StVZO)
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen müssen so ausgebildet und befestigt sein, daß die nach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit ... gewährleistet ist.

Dies ist imho bei Schleppachsen nicht der Fall.


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peter
Beitrag 22.12.2005, 08:01
Beitrag #7


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Zitat
Dies ist imho bei Schleppachsen nicht der Fall.


Die Verbindung zwischen Schleppachse und Zugfahrzeug geschieht idR durch eine Kugelgelenkkupplung - diese Einrichtung zum Verbinden von Fahrzeugen entspricht durchaus § 43 StVZO.

Die Verbindung zwischen der Schleppachse und dem abzuschleppenden Fahrzeug ist hiervon nicht betroffen.

Zur Beleuchtung siehe § 49a Abs. 9 Ziffern 6 und 7 StVZO.

Im übrigen gibt es keinerlei Vorschriften, die die Verwendung einer Schleppachse in D unzulässig erscheinen lassen.
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Nebukad
Beitrag 22.12.2005, 09:05
Beitrag #8


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Hm, ich denke mal es scheitert schon an der zulässigen Zuglast des Zugfahrzeugs für ungebremste Anhänger.
Hier fallen wohl fast alle Zugfahrzeuge raus, wenn es darum geht einen Pkw zu ziehen.
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CvR
Beitrag 22.12.2005, 11:26
Beitrag #9


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Zitat (peter @ 22.12.2005, 08:01)
Die Verbindung zwischen Schleppachse und Zugfahrzeug geschieht idR durch eine Kugelgelenkkupplung - diese Einrichtung zum Verbinden von Fahrzeugen entspricht durchaus § 43 StVZO.

Die Verbindung zwischen der Schleppachse und dem abzuschleppenden Fahrzeug ist hiervon nicht betroffen.

Das sehe ich anders. Imho ist die gesamte Schleppachse eine Einrichtung zur Verbindung des ziehenden und des geschleppten Fahrzeuges. Demzufolge wäre auch die Verbindung Schleppachse/geschleppter Wagen zu betrachten. Die Schleppachse wäre dann als Deichsel des geschleppten Wagens zu betrachten, aber nicht StVZO-konform, da nicht bodenfrei.

Solltest du diese Ansicht nicht teilen, kämen wir dahin, den geschleppten PKW als Ladung der Schleppachse anzusehen. Auch dann wäre eine entsprechende Sicherung erforderlich.

Die Problematik bei der Schleppachse ist eben - im Gegensatz zum gewöhnlichen Schleppen mittels Seil oder Stange - die fehlende Einflussmöglichkeit des geschleppten.

Aber wir können das ganze gern noch weiter aufdröseln: In §18 StVZO sind ausgenommen betriebsunfähige Fahrzeuge, die abgeschleppt werden, sowie Schleppachsen. Nicht jedoch die Kombination aus diesen beiden Positionen. Dies könnte sich auch aus §32a StVZO begründen. Denn wenn sowohl Schleppachse als auch geschlepptes Fahrzeug als Anhänger anzusehen würden, würde dies konträr zu den Bestimmungen dieses Paragraphen (nur 1 Anhänger, ausser Zugmaschine) sein.


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peter
Beitrag 22.12.2005, 12:22
Beitrag #10


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Zitat
es scheitert schon an der zulässigen Zuglast des Zugfahrzeugs


Nein - siehe § 42 Abs. 2 a StVZO.
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peter
Beitrag 22.12.2005, 12:38
Beitrag #11


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Zitat
Nicht jedoch die Kombination aus diesen beiden Positionen


Das machen wir jetzt mal kürzer...

Aus den Erläuterungen zu § 18 StVZO, Randziffer 10, PolFaHaB Hessen:


Abschleppachsen sind einachsige Nachläufer, die beim Abschleppen eines am Fahrwerk defekten Fahrzeuges unter die beschädigte Achse gesetzt werden.
Einachsige Anhänger mit Ladefläche, auf die das beschädigte Fahrzeug insgesamt verladen wird, sind keine Abschleppachsen.

Abschleppachsen gelten, sofern sie nicht zweckentfremdet werden, nicht als Anhänger (siehe Klammervermerk in § 18 Abs. 1). Auch wenn die Achse leer auf der Fahrt zu einem defekten Fahrzeug mitgeführt wird, zählt dies zum privilegierten Gebrauch der Achse.

Abschleppachsen sind daher nicht den Bau- und Ausrüstungsvorschriften für Anhänger unterworfen (beachte jedoch § 49a Abs. 9 Ziffer 6 StVZO - wie ich bereits ausgeführt habe), sie müssen nicht zugelassen, nicht versteuert und nicht versichert sein.


Ich denke, das ist mehr als eindeutig und lässt keinen Raum für rechtliche Spekulationen.
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Nebukad
Beitrag 22.12.2005, 14:44
Beitrag #12


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Laut dem Text darfst du damit aber auch nur Abschleppen, also ein liegengebliebenes Fahrzeug aus dem Verkehr entfernen.

Reines Schleppen von PKW ist damit wohl nicht legal durchführbar, zumal das eh genehmigungspflichtig ist.

Und nach StVZO §33 (2) 1.

Zitat
Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen. Dabei muß das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.


Demnach ist mit der Schleppachse beim Schleppen bei 750kg Schluss.

EDIT: Und beim Schleppen bräuchte man dann ja auch noch den Klasse 2 Schein, wenn man noch den alten Lappen hat.

Also als Alternative zum Anhänger wie in anderen Ländern taugt das wohl nichts.
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peter
Beitrag 22.12.2005, 15:08
Beitrag #13


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Zitat
Laut dem Text darfst du damit aber auch nur Abschleppen, also ein liegengebliebenes Fahrzeug aus dem Verkehr entfernen.


Der Nothilfegedanke des Abschleppens lässt auch weitere Strecken zu als nur das Entfernen aus dem Verkehr.



Zitat
Demnach ist mit der Schleppachse beim Schleppen bei 750kg Schluss.


Falsch. Der von Dir zitierte Gesetzestext stammt aus Abs. 2 des § 33 StVZO. Diese Vorschrift gilt nur dann, wenn eine Schleppgenehmigung existiert.

Abschleppen ist hiervon überhaupt nicht erfasst.
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Andreas
Beitrag 22.12.2005, 15:26
Beitrag #14


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Unter Abschleppachsen sind solche Achsen zu verstehen, die unter den vorderen oder hinteren Teil eines Kfz geschoben werden, wenn die Vorder- oder Hinterachse des Fz ausfällt und es mittels der Abschleppachse abgeschleppt werden soll. Abschleppachsen werden im Leerzustand in der Regel auf dem Abschleppwagen befördert und nur in einzelnen Fällen im Anhängerbetrieb mitgeführt. Sie sind weder Anhänger hinter Kfz i. S. der §§ 32 – 62 StVZO noch „Andere Straßenfahrzeuge“ i. S. der §§ 63 bis 67 StVZO, sondern Abschleppeinrichtungen im weiteren Sinne, die eigenständig keine Fahrzeugfunktion erfüllen, sondern nur als Ausrüstungsteil eines betriebsunfähigen Fz zu Abschleppzwecken dienen. Die Bau- und Betriebsvorschriften sind in den §§ 30 und 31 StVZO enthalten.

(Quelle: Was ist Wie – StVZO, Sammlung der technischen Vorschriften und Prüfbestimmungen im Straßenverkehr, Moravia-Verlag)


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Nebukad
Beitrag 22.12.2005, 15:27
Beitrag #15


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Zitat (peter @ 22.12.2005, 15:08)
Zitat
Laut dem Text darfst du damit aber auch nur Abschleppen, also ein liegengebliebenes Fahrzeug aus dem Verkehr entfernen.


Der Nothilfegedanke des Abschleppens lässt auch weitere Strecken zu als nur das Entfernen aus dem Verkehr.




Ja, hauptsächlich bis in die nächste Werkstatt.

Zitat
Zitat
Demnach ist mit der Schleppachse beim Schleppen bei 750kg Schluss.


Falsch. Der von Dir zitierte Gesetzestext stammt aus Abs. 2 des § 33 StVZO. Diese Vorschrift gilt nur dann, wenn eine Schleppgenehmigung existiert.

Abschleppen ist hiervon überhaupt nicht erfasst.


Ist es auch nicht, Abschleppen ist damit ja scheinbar auch zulässig. Abschleppen ist ja auch nicht in der StVZO sondern in der StVO geregelt.

Trotzdem ist beim Schleppen bei 750kg Schluss. Du musst hier nur zwischen Abschleppen und Schleppen differenzieren.

Aber im Ausland werden die Schleppachsen wohl hauptsächlich dazu genutzt um z.B. Pkws hinter Wohnmobilen mitzuführen oder Pkws irgendwo hin zu transportieren.
Und dies ist hier nun mal nicht zulässig, da sowas hier unter Schleppen fällt.

Und du musst uns auch mal mitteilen, wofür du das Teil verwenden willst.
Willst du damit einfach Pkw transportieren oder willst du ein Abschleppunternehmen betreiben um liegengebliebenes Fahrzeuge abzuschleppen?
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peter
Beitrag 22.12.2005, 18:23
Beitrag #16


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Zitat
Ja, hauptsächlich bis in die nächste Werkstatt.


Das Ziel des Abschleppens kann sein:

- die nächste geeignete Werkstatt
- der nächste geeignete Verschrottungsbetrieb
- der nächste Verladebahnhof
- die Garage des Halters bzw ein anderer privater Abstellplatz.

Die nächste geeignete Instandsetzungswerkstatt muss nicht die nächst gelegene sein, sie ist vielmher die nächste derjenigen, die zur Behebung des fraglichen Schadens eingerichtet sind. Bei der Prüfung, ob in diesem Sinne die nächste geeignte Werkstatt aufgesucht wird, darf nicht kleinlich verfahren werden.

OLG Celle (VRS 87, 156): Kein Abschleppen, wenn ein Pkw 45 km weit gezogen wird - zu weit...



Zitat
Abschleppen ist ja auch nicht in der StVZO sondern in der StVO geregelt.


Abschleppen ist in § 15 a StVO nur hinsichtlich bestimmter Verhaltensvorschriften normiert. Alle zulassungsrechtlichen Voraussetzungen sind der StVZO zu entnehmen.



Zitat
Trotzdem ist beim Schleppen bei 750kg Schluss



1. Vom Schleppen nach § 33 StVZO reden wir hier nicht.
2. Die von Dir zitierten 750 kg beziehen sich nur auf die FE-Erfordernis in § 33 Abs. 2 Ziffer 1 StVZO, dieser Vorschriftenteil ist hier nicht relevant.



Zitat
Du musst hier nur zwischen Abschleppen und Schleppen differenzieren.


Aha. Das tue ich die ganze Zeit.
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Nebukad
Beitrag 22.12.2005, 21:25
Beitrag #17


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Dann sag doch einfach mal ob du damit nur Abschleppen, oder auch Schleppen willst.

Weil es gibt auch genug Leute, die damit wohl nur nen Zweitwagen mit durch die Gegend ziehen wollen.

Und beim richtigen Schleppen ist halt mit dem Teil bei 750kg schluss. Beim Abschleppen kannst du da auch nen Lkw draufstellen.
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peter
Beitrag 22.12.2005, 22:50
Beitrag #18


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Zitat
Dann sag doch einfach mal ob du damit nur Abschleppen, oder auch Schleppen willst.


Wer? Der TE oder ich...?

Liest Du die Statements, die ich schreibe? Wieso ist beim "richtigen" Schleppen (was immer das ist) bei 750 kg Schluss?

Im Zusammenhang mit den Begriffen Abschleppen und Schleppen taucht diese Zahl nur in § 33 Abs. 2 Ziffer 1 auf:
Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen. Dabei muß das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.

Das bedeutet, dass beim Schleppen (also der Betrieb eines Kfz als Anhänger mit Genehmigung der StVB) der Führer des gezogenen Fahrzeuges die FE für sein Fahrzeug dann nicht braucht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.

Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, lebt die FE-Pflicht wieder auf - nichts weiter. Wieso ist da bei 750 kg "Schluss"?
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Nebukad
Beitrag 22.12.2005, 23:48
Beitrag #19


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Zitat (peter @ 22.12.2005, 22:50)
Zitat
Dann sag doch einfach mal ob du damit nur Abschleppen, oder auch Schleppen willst.


Wer? Der TE oder ich...?

Ups, bin davon ausgegangen, dass du der TE bist, sorry blushing.gif

Zitat
Liest Du die Statements, die ich schreibe? Wieso ist beim "richtigen" Schleppen (was immer das ist) bei 750 kg Schluss?

Im Zusammenhang mit den Begriffen Abschleppen und Schleppen taucht diese Zahl nur in § 33 Abs. 2 Ziffer 1 auf:
Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen. Dabei muß das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.

Das bedeutet, dass beim Schleppen (also der Betrieb eines Kfz als Anhänger mit Genehmigung der StVB) der Führer des gezogenen Fahrzeuges die FE für sein Fahrzeug dann nicht braucht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.

Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, lebt die FE-Pflicht wieder auf - nichts weiter. Wieso ist da bei 750 kg "Schluss"?


Nein, "Satz 2 gilt nicht" bedeutet, dass kein Fahrer benötigt wird, wenn ein Lenken nicht nötig ist, also wenn z.B. eine Abschleppachse genutzt wird.
Und ohne Fahrer dürfen die 750kg eben nicht überschritten werden.

Ob die Kombination Schleppachse und Fahrer jetzt zulässig ist, wäre die nächste Frage.

Aber grade die Kombination Schleppachse + Pkw ohne Fahrer würden viele wohl gerne nutzen und hier ist eben bei 750kg Schluss, wenn es sich um Schleppen handelt.
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peter
Beitrag 23.12.2005, 07:09
Beitrag #20


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Um Schleppen kann es sich nur handeln, wenn der Vorgang von der StVB genehmigt worden ist. Schleppgenehmigungen werden allerdings von den Behörden so gut wie nicht mehr ausgestellt, da es andere Möglichkeiten gibt, Fahrzeuge zu bewegen.
Nun kann ich mir nicht recht vorstellen, dass jemand tatsächlich Schleppen möchte - insofern ist die 750 kg-Grenze eher akademischer Natur.
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Stefan Süßmann
Beitrag 23.12.2005, 09:24
Beitrag #21


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Mir fällt gerade auf, daß der §18 StVZO im Verkehrsportal fehlerhaft ist. Das entscheidende Wort "Schleppachse" ist in meiner Online-Version (Beck-View)durch "Abschleppachse" ersetzt.


Beck:
Zitat
§ 18 [1] Zulassungspflichtigkeit
  (1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.


Verkehrsportal:
Zitat
§18 Zulassungspflichtigkeit

(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Schleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.


mfg

Stefan
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Andreas
Beitrag 23.12.2005, 09:41
Beitrag #22


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Zitat (Stefan Süßmann @ 23.12.2005, 09:24)
Mir fällt gerade auf, daß der §18 StVZO im Verkehrsportal fehlerhaft ist.

Stimmt, da scheint ein Fehler zu sein. Wir kümmern uns.... wink.gif


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Matte
Beitrag 23.12.2005, 12:05
Beitrag #23


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Danke für den Hinweis, ich habe es geändert.


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stiller
Beitrag 01.08.2008, 20:33
Beitrag #24


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§18 stvzo ist aufgehoben. siehe nun 1-4 fzv.
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Andreas
Beitrag 01.08.2008, 21:05
Beitrag #25


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Zitat (stiller @ 01.08.2008, 21:33) *
§18 stvzo ist aufgehoben. siehe nun 1-4 fzv.


Danke für den Hinweis, der Thread stammt allerdings aus dem Jahre 2005. dry.gif


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jacktherapper
Beitrag 16.05.2019, 11:01
Beitrag #26


Neuling


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Aus aktuellem Anlass möchte ich diesen Thread wieder aufleben lassen.

Ich habe mir nun auch eine solche Abschleppachse besorgt und möchte diesen nun nutzen.

Die meisten Threads sind allerdins aus der Zeit, bevor §18 stvzo aufgehoben wurde.

Die Stadt Gera hat eine schöne Zusammenfassung von relevanten Gesetzen im Netz, wo Abschleppachsen einige male erwähnt sind:


https://www.gera.de/sixcms/detail.php?id=100655

wie seht ihr das? Sind die nun erlaubt, verbote, geduldet oder was auch immer?

i.d.r. möchte ich damit Fahrzeuge iwie von a nach b bringen (kein Pannendienst). Z.B. iwo ein Auto kaufen und zu mir nach Hause bringen. Meistens sind das dann mehrere hundert Kilometer, ...

Das ich dann nicht auf die Autobahn darf, ist mir klar, ...



Ich verstehe die aktuellen Gesetze kurzgefasst so:

Ich darf damit Fahrzeuge schleppen, jedoch nicht auf der Autobahn. Dabei ist es unwichtig, ob in dem geschleppten Fahrzeug ein Fahrer drin sitzt oder nicht. Das Fahrzeug muss auch kein TÜV haben, jedoch augenscheinlich zum Schleppen geeignet sein. Definitiv muss ne Lichtbalken mit Blinker, etc. dran sein. Gewicht, Stützlast, Anhängelast, etc. muss nicht berücksichtigt werden, ABER die Abschleppachse muss für diese Angaben freigegeben sein.

Soweit dazu, wie ich diese erwähnten Gesetze verstehe, ...

Was ich nun nicht gefunden habe ist, ob das geschleppte Fahrzeug angemeldet sein muss, oder ob ich dem -quasi wie bei einem Fahrradträger- mein hinteres Kennzeichen dran machen darf, damit es von hinten auch gesehen werden kann.

WAs sagt ihr dazu?

Hab ne voll intakte Abschleppachse, mit Begleitpapieren (von Ebay gekauft), Lichtleiste mit Magnet, ZugFahrzeug ist ein MB Vito (W639) mit 2T Anhängelast und 200kg Stützlast.

Papiere von Ebay:
https://www.ebay.de/itm/Abschleppachse-Absc...872.m2749.l2649



Gruß
Oskar
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hk_do
Beitrag 16.05.2019, 20:59
Beitrag #27


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Schleppachsen wären (außer zur Nothilfe) zulassungspflichtig, sind aber nicht zulassungsfähig.

Was du planst ist also schlicht und ergreifend verboten, und die Wahrscheinlichkeit dass du dabei erwischt wirst ist ziemlich hoch.
Da vermutlich u.A. ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vorgeworfen wird steht dann auch gleich eine Strafanzeige im Raum.

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haidi
Beitrag 16.05.2019, 21:33
Beitrag #28


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In Österreich sind Schleppachsen zulassungsfähig. Es gibt zugelassene Schleppachsen, mit denen man 60 km/h (leer) oder 70 km/h (mit Fahrtzeug beladen) fahren darf. Dabei kommt das Kennzeichen mit den Rückleuchten auf das geschleppte Fahrzeug.

Müssen nicht Fahrzeuge, die in einem EU-Land zugelassen sind, innerhalb der EU zugelassen werden?

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 16.05.2019, 22:06
Bearbeitungsgrund: unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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janr
Beitrag 16.05.2019, 21:52
Beitrag #29


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In den Niederlanden gibt es auch Car-a-tow was hier auch nicht zugelassen wird. dry.gif

A-Frames für Filmaufnahmen mit Sondergenehmigung hatte ich auch schon, aber eben nur mit Sondergenehmigung.

Ist blöd, ist aber so.

Dabei ist die Technik seit sehr langem viel weiter als der TÜV whistling.gif

Hier noch ein Video mit einem Selbstbau von so einer Abschleppachse (YT 4:26).


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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
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