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> fahren mit heute abgemeldeten Auto – Polizei
phing
Beitrag 06.01.2006, 22:41
Beitrag #1


Neuling
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Guten Abend.

Zuerstmal danke ich denjenigen der mir dieses Forum empfohlen hat, meine Nerven liegen auch komplett Blank.

Zuerstmal: bin noch 18 Jahre, Soldat und fahre seit ca 10 monaten Auto und darum auch noch in der Probezeit.
Desweiteren war ich die ganze Zeit heute allein im Auto unterwegs.

Bin heute mittag zur Zulassungsstelle gefahren und hab mein Auto dort abgemeldet. Bin auch mit den dann bereits abgemeldeten Auto nachhause gefahren was ja soweit auch erlaubt ist. Zuhause bin ich dann geblieben bis ca 21 uhr. Nun wurde ich angehalten als ich auf den weg von meinem Zuhause zu der Wohnung meiner Mutter war ( Strecke ca 5 km ), ca 200 meter vor dem genannten Zielort von der Polizei angehalten und die haben mich halt dann gefragt warum ich mit abgemeldeten Auto fahre.
Ich hab denen gleich gesagt das ich es heute abgemeldet habe und ja noch versicherungsschutz bestehe. Als sie gefragt haben wo ich gewesen bin habe ich nur so gesagt »Bei nem Kumpel«. Die meinten dann nur, das das verboten ist und ich das Auto nur zum Schrott oder nur nachhause fahren darf.

Was passiert jetzt? die haben gesagt das ich von der Staatsanwaltschaft hören werde etc und das halt eine Straftat ist.
Ich bin völlig fertig, weil ich wirklich dachte das ich dieses KFZ an diesem Tag noch fahren dürfte.

Bin für jede Antwort sehr dankbar !!
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Eckoman
Beitrag 06.01.2006, 22:48
Beitrag #2


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Zum abmelden eines KFZ brauchst du doch gar nicht mit dem KFZ selbst zur Zulassungsstelle - Kennzeichen und Brief reichen doch zum abmelden.

Dass ist genau so eine Grauzone wie die Fahrt von zu Hause zur Zulassungsstelle ohne Kennzeichen, wenn man ein KFZ anmelden will. Das wird geduldet, aber nur auf direktem Wege von Daheim zum Zulassungsstelle und auch nur wenn du die Doppelkarte mit an Bord hast.

Faktisch bist du seit die Kennzeichen entstempelt wurden ohne Zulassung, damit auch ohne Versicherungsschutz durch die Gegend gefahren. WENN es dafür überhaupt noch eine Grauzone gibt, dann höchstens "auf direktem Weg" von der Zulassungsstelle zum privaten Abstellort des abgemeldeten KFZ, aber nicht noch zu nem Kumpel, Tante Lieschen, Oma ...

IMHO hatte der Polizist völlig Recht. police.gif
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GM_
Beitrag 06.01.2006, 22:53
Beitrag #3


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Dafür gibt es keine Grauzone sondern § 23 StVZO (4).

(Den Rest hab ich dem TE im rf schon geschrieben.)

Frage ist, was man dem TE vorwerfen wird:

Galt wenigstens die Versicherung noch für den Tag ?


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magnum88
Beitrag 06.01.2006, 23:40
Beitrag #4


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Es gibt die Möglichkeit, dass Fahrzeug zu fahren, ohne dass die Kennzeichen abgestempelt sind.

Diese Fahrt muss jedoch in Verbindung mit dem Zulassungsverfahren stehen. Dazu zählt z.B. die Fahrt zur Zulassungsstelle, um die Kennzeichen abstempeln zu lassen, die Fahrt zurück am selben Tag, nachdem die Stempel entfernt wurden (Abmeldung).

Du darfst jedoch in diesen Fällen nur innerhalb des Zulassungsbezirkes und der angrenzenden Landkreise fahren. Beispielsweise, wenn das Kfz zu einem Abstellort im angrenzenden Landkreis gebracht werden soll...

Im Zweifelsfall muss der Beweis erbracht werden, dass die Fahrt mit demZulassungsverfahren zu tun hatte.

Versicherungsschutz besteht, im Rahmen der so genannten Nachhaftungsfrist, sogar noch bis zu einem Monat nach Abmeldung. Ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz liegt somit auf keinen Fall vor.

In Frage käme nur eine Owi wg. Fahren ohne Zulassung, aber dem könnte man mit dem oben beschriebenen Szenario ja aus dem Wege gehen. Möglicherweise wollte der TE das KFZ bei seiner Mutter abstellen...


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magnum88
Beitrag 06.01.2006, 23:44
Beitrag #5


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Hierzu auch noch die Rechtsgrundlage:

§ 23 StVZO
.....
(4) Amtliche Kennzeichen müssen zur Abstempelung mit einer Stempelplakette versehen sein; die an zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 angebrachten Kennzeichen dürfen keine Stempelplakette führen. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, und die Angaben des Namens des Landes und des Namens der Zulassungsbehörde. Die Plakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Ablösen in jedem Fall zerstört wird. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass die nach Satz 3 angebrachte Stempelplakette in ihrem vorschriftsmäßigen Zustand erhalten bleibt; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. Bei Zuteilung oder Abstempelung des Kennzeichens ist das Fahrzeug vorzuführen, wenn die Zulassungsbehörde nicht darauf verzichtet. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung und seine Anbringung, den Rechtsvorschriften entspricht. Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind; Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des Halbsatzes. Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vorführen lassen.


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El Bestrafo
Beitrag 06.01.2006, 23:45
Beitrag #6


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Nun ist aber gegen 21.00 Uhr eine Rückfahrt von der Zulassungstelle schwer zu begründen (es sein denn, die Zulassungsstelle hätte einen "Nachtschalter")

Aus meiner Sicht ein Verstoß gegen § 18 StVZO (50€ + 3 Punkte).

*kleine Veränderung vorgenommen*

Der Beitrag wurde von El Bestrafo bearbeitet: 06.01.2006, 23:57


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Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen.
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Mr.T
Beitrag 06.01.2006, 23:54
Beitrag #7


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@magnum88 und @herr b sind nicht identisch! no.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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magnum88
Beitrag 07.01.2006, 00:04
Beitrag #8


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Zitat (El Bestrafo @ 06.01.2006, 23:45)
Nun ist aber gegen 21.00 Uhr eine Rückfahrt von der Zulassungstelle schwer zu begründen (es sein denn, die Zulassungsstelle hätte einen "Nachtschalter")

Aus meiner Sicht ein Verstoß gegen § 18 StVZO (50€ + 3 Punkte).

*kleine Veränderung vorgenommen*

Aus meiner Sicht auch... whistling.gif

aber vielleicht wollte der TE ja doch nur...
man kann ja mal versuchen einen kleinen Tip zu geben... rolleyes.gif

@El Bestrafo

das mit dem § 23, 4 StVZO ist schon auf meinem Mist gewachsen, mit der Materie bin ich vertraut aufgrund langjähriger Versicherungstätigkeit. Da kamen und kommen solchen Fälle immer wieder vor.
Etrembeispiel war mal eine Fahrt mit ungestempelten Kennzeichen zur Zulassungsstelle mit Doppelkarte usw., Nach 200 Metern Fahrt Crash mit an die 20.000 DM Sachschaden. Wurde anstandslos bezahlt...


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phing
Beitrag 07.01.2006, 00:05
Beitrag #9


Neuling
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Zitat (El Bestrafo @ 06.01.2006, 23:45)
Nun ist aber gegen 21.00 Uhr eine Rückfahrt von der Zulassungstelle schwer zu begründen (es sein denn, die Zulassungsstelle hätte einen "Nachtschalter")

Aus meiner Sicht ein Verstoß gegen § 18 StVZO (50€ + 3 Punkte).

*kleine Veränderung vorgenommen*

Jetzt muss man nur wissen was als rückfahrt von der Zulassungstelle gilt. Wenn ich das Auto heute noch zu seinem endgültigen standpunkt bringen musste und ich zwischendurch nur eine Pause gemacht hab (selbst wenn es 9 stunden pause sind)
Es hätte ja auch keine andere möglichkeit gegeben das Auto dort hin zu fahren, selbst mit z.b. Roten Nummernschildern nicht ??
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CvR
Beitrag 07.01.2006, 01:22
Beitrag #10


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Zitat (El Bestrafo @ 06.01.2006, 23:45)
Nun ist aber gegen 21.00 Uhr eine Rückfahrt von der Zulassungstelle schwer zu begründen (es sein denn, die Zulassungsstelle hätte einen "Nachtschalter")

Ich sehe im Gesetzestext keinen Hinweis darauf, dass die kürzeste Strecke für die Fahrten zu wählen wäre. Demzufolge könnte auch ein kleiner Umweg "ok" sein.

Ferner ist anscheinend nicht verboten, die Fahrt zu unterbrechen, bspw. um die eigene Fahrtüchtigkeit (es kann ja vorkommen, dass man sich plötzlich unwohl fühlt und daher beim Kumpel um die Ecke um ein Glas Wasser bittet) oder die des Fahrzeugs (oh, kaputt, so kannichnicht weiterfahren, aber der xxx wohnt ja hier, da kannichdasheilemachen) wieder herzustellen.

Und gerade 200m vor der Wohnung der Mutter (mit Abstellmöglichkeit?) könnte es der Polizei schwerfallen, nachzuweisen, dass das Fahrzeug nicht bei Mama untergestellt werden sollte und der Kumpel nicht auf dem direkten Weg wohnte... whistling.gif


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"Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
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GM_
Beitrag 07.01.2006, 01:44
Beitrag #11


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Ich denke, das geht in die falsche Richtung, einen Zusammenhang mit der Fahrt zur Zulassungsstelle wird man kaum noch glaubhaft herstellen können.

Vielmehr konzentriert sich das auf die Frage, ob eine Straftat in Betracht kommt (Fahren ohne Versicherung), wie die Cops ja quasi angekündigt haben, oder ob man das abbiegen kann, sodass nur eine Owi übrig bleibt (siehe El Bestrafo).


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MrMurphy
Beitrag 07.01.2006, 10:12
Beitrag #12


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Hallo,

die Fahrt war eine Straftat nach §6 Pflichtversicherungsgesetz:

"Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht."

Leider wird häufig der falsche Schluß gezogen, dass eine Fahrt versichert ist, weil die Haftpflichtversicherung für einen Schaden aufkommen muss. Hier sind jedoch zweierlei Zahlungsverpflichtungen zu unterscheiden:

1. Die Zahlung durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag. Das sind die "normalen" Unfälle, wenn weiter keine besonderen Umstände vorliegen und der Haftpflichtversicherungsvertrag noch nicht abgelaufen ist.

2. Die Zahlung, die die Versicherung leisten muss, weil der Gesetzgeber es vorschreibt, um Dritte vor Schäden aus der Gefährdung durch das Fahrzeug zu schützen, obwohl kein gültiger Haftpflichtversicherungsvertrag vorliegt. Dies kann entweder sein bei Fahrten oder Ereignissen, nachdem der Versicherungsvertrag beendet ist (im konkreten Fall nach der direkten Fahrt von der Zulassungsstelle zum zukünftigen Abstellort) oder wenn der Versicherungsnehmer grob gegen die Versicherungsbestimmungen verstößt:

Zitat
Eine schuldhafte Verletzung der Obliegenheit (einfache Fahrlässigkeit reicht) kann im Innenverhältnis, das heißt im Verhältnis Versicherungsnehmer / Versicherer, zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. So erlischt der Versicherungsschutz beispielsweise bei Schwarzfahrten, Fahrten ohne vorgeschriebene Fahrerlaubnis und bei einer Trunkenheitsfahrt.


Das resultiert ganz einfach daraus das auch von abgemeldeten Fahrzeugen eine latente hohe Gefahr ausgeht. Deshalb sagt der Gesetzgeber: Versicherung, wenn du mit einer Haftpflichtversicherung Geld verdienen willst, musst du auch für Gefahren aufkommen, wenn der Vertrag nicht bzw. nicht mehr besteht. Die Kosten dafür kannst du in die Prämien mit einberechnen, der Schutz von Dritten ist hier wichtiger als die sonst übliche Folge, dass aus nicht existenten Verträge keine Leistungen mehr zu erbringen sind.

Das heißt im konkreten Fall: phing hat die Fahrt ohne den erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag durchgeführt (= Straftat), bei einem Unfall hätte die Versicherung trotzdem zahlen müssen, hätte phing aber anschließend, wie auch bei Trunkenheitsfahrten, zumindest teilweise, in Regress nehmen können.

Das ein Zusammenhang mit der Fahrt zur Abmeldung des Fahrzeugs nicht mehr herzustellen ist, hat GM_ bereits erläutert, zumal phing nicht gleich bei der Kontrolle auf eventuelle außergewöhnliche Umstände hingewiesen hat (Verzögerung durch Panne oder ähnliches). Ein nachträgliche Begründung hätte, wenn auch nur geringe, Erfolgsaussichten nur, wenn phing sich vor Ort gar nicht zur Sache geäußert hätte.

Gruß

MrMurphy
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steveluke
Beitrag 07.01.2006, 10:20
Beitrag #13


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@Mr Murphy:

Haftpflichtversicherungen bestehen meines Wissens vertragsrechtlich i.d.R. bis zum Ende des Tages, an dem die Abmeldung vollzogen worden ist.

In diesem Fall läge dann auch keine Straftat gegen das PflVersG vor.

Ein anderer User hatte das -glaube ich- oben schon mal ganz zutreffend beschrieben.


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steveluke
Beitrag 07.01.2006, 10:24
Beitrag #14


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Und da ich mich jetzt eh schon in diesem Thread aufhalte:

Private Umwege außerhalb der Fahrten, die im Zusammenhang mit der Abmeldung stehen, sind nicht erlaubt (so z.B. Kneipenbesuche).
Der Besuch bei Mami mit anschließendem dortigen Aufenthalt bis 21 Uhr fällt bei verständiger Betrachtungsweise ebenfalls unter dieses Verbot.

Für den Threaderöffner wäre es daher günstig, eine glaubwürdige Begründung dafür an der Hand zu haben, warum denn der Hausbesuch noch im Zusammenhang mit dem Abmeldevorgang gelegen haben könnte... rolleyes.gif

Ich fürchte aber, das wird nicht so einfach sein... sad.gif


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magnum88
Beitrag 07.01.2006, 10:26
Beitrag #15


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Die Ausführungen von MrMurphy sind sehr interessant.

Ich persönlich kenne aus den letzten 30 Jahren einige Fälle, die ähnlich gelagert waren wie beim TE, d.h. am Tage der Abmeldung angehalten wurden.
Alles ehemalige Versicherungs-Kundschaft von mir.

Nicht in einem einzigen mir bekannten Fall kam es zu einer Verurteilung wg. Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz.

Hingegen natürlich sehr wohl bei so genannten Überführungs- und Probefahrten, wenn das Fahrzeug schon länger abgemeldet gewesen war.

Wo sind heute eigentlich die Juristen?

edit:

es war schon einer da... laugh2.gif


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MrMurphy
Beitrag 07.01.2006, 11:45
Beitrag #16


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Hallo,

@steveluke

Zitat
Haftpflichtversicherungen bestehen meines Wissens vertragsrechtlich i.d.R. bis zum Ende des Tages, an dem die Abmeldung vollzogen worden ist.


Und genau wegen solcher falschen Aussagen hat phing jetzt die Probleme.

@magnum88

Zitat
Nicht in einem einzigen mir bekannten Fall kam es zu einer Verurteilung wg. Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz.


Sind die denn auch nachts angehalten worden oder tagsüber? Haben die dann darauf hingewiesen, dass sie auf dem Weg von der Zulassungsstelle nach Hause sind oder oder haben die frank und frei berichtet, das sie noch andere Besorgungen oder Besuche zu erledigen haben?

...

Bei dem Versuch noch nachträglich eine Verbindung zu der Abmeldung herzustellen sollte auch bedacht werden, wo das Fahrzeug jetzt abgestellt ist. Befindet sich der Anhaltsort nachts durch die Polizei überhaupt auf dem Weg von der Zulassungsstelle zum jetzigen Standort? Über die eventuelle Begründung, der ursprüngliche Standort sei zwischenzeitlich gewechselt worden (um den Anhalteort doch noch in die Fahrtstrecke einer zulässigen Fahrt hineinzurechnen) würde ein Richter nur gelangweilt lächeln.

...

Vielleicht kann auch folgendes zur Klärung eines bestehenden Versicherungsvertrages beitragen:

Einigkeit besteht ja wohl inzwischen darüber, dass rechtlich nach der Entstempelung der Kennzeichen nur noch eine direkte Fahrt zum zukünftigen Abstellort erlaubt ist. Eine weitere Fahrt würde gegen geltendes Recht verstoßen.

In Deutschland gibt es aber ein Gesetz, das Versicherungen, die die Folgen von Gesetzesverstößen mildern oder gar ganz aushebeln würden, verboten sind. Vielen müßte da noch die gesetzeswidrige Versicherung zur Übernahme von Bußgeldern bei Verkehrsverstößen in Erinnung sein.

Genau so darf die Haftpflichtversicherung jemandem keine Doppelkarte ausstellten, sofern sie Kenntnis erlangt, dass er vor hat, ohne Zulassung zu fahren, aber, falls er erwischt wird, zumindest nicht noch zusätzlich für Fahren ohne Versicherungsschutz bestraft werden will. Gleiches gilt natürlich auch für den Zeitraum nach der Abmeldung bzw. nach der Fahrt von der Zulassungsstelle nach Hause.

Für Fahrten ohne Zulassung darf die Versicherung also gar keinen Versicherungsschutz gewähren, gleiches gilt ja auch für Fahrten unter Alkoholeinfluß oder ohne gültige Fahrerlaubnis.

Auch deshalb hatte phing für seine nächtliche Besuchsfahrt keinen gültigen Haftpflichtversicherungsvertrag.

Gruß

MrMurphy
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steveluke
Beitrag 07.01.2006, 11:47
Beitrag #17


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Zitat (MrMurphy @ 07.01.2006, 11:45)
@steveluke

Zitat
Haftpflichtversicherungen bestehen meines Wissens vertragsrechtlich i.d.R. bis zum Ende des Tages, an dem die Abmeldung vollzogen worden ist.


Und genau wegen solcher falschen Aussagen hat phing jetzt die Probleme.

An der Aussage, so wie ich sie oben geschrieben habe, ist nichts falsch.


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magnum88
Beitrag 07.01.2006, 12:08
Beitrag #18


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Zitat
Sind die denn auch nachts angehalten worden oder tagsüber? Haben die dann darauf hingewiesen, dass sie auf dem Weg von der Zulassungsstelle nach Hause sind oder oder haben die frank und frei berichtet, das sie noch andere Besorgungen oder Besuche zu erledigen haben?


Wir wissen auch nicht genau, was der TE den Polizisten erzählt hat.

...

Zitat
Bei dem Versuch noch nachträglich eine Verbindung zu der Abmeldung herzustellen sollte auch bedacht werden, wo das Fahrzeug jetzt abgestellt ist. Befindet sich der Anhaltsort nachts durch die Polizei überhaupt auf dem Weg von der Zulassungsstelle zum jetzigen Standort? Über die eventuelle Begründung, der ursprüngliche Standort sei zwischenzeitlich gewechselt worden (um den Anhalteort doch noch in die Fahrtstrecke einer zulässigen Fahrt hineinzurechnen) würde ein Richter nur gelangweilt lächeln.


Würde sich herausstellen, aber hier wird sich m.E. kein Richter mit dem Fall befassen müssen, da kein Verstoß gg. das PflVersG. vorliegt.

...

Zitat
Vielleicht kann auch folgendes zur Klärung eines bestehenden Versicherungsvertrages beitragen:

Einigkeit besteht ja wohl inzwischen darüber, dass rechtlich nach der Entstempelung der Kennzeichen nur noch eine direkte Fahrt zum zukünftigen Abstellort erlaubt ist. Eine weitere Fahrt würde gegen geltendes Recht verstoßen.


Man darf innerhalb des Zulassungsbezirkes und der angrenzenden Landkreise zu einem Abstellort fahren. Warum sollte der nicht bei der Mutter sein?
Insofern besteht keine Einigkeit...

Zitat
In Deutschland gibt es aber ein Gesetz, das Versicherungen, die die Folgen von Gesetzesverstößen mildern oder gar ganz aushebeln würden, verboten sind. Vielen müßte da noch die gesetzeswidrige Versicherung zur Übernahme von Bußgeldern bei Verkehrsverstößen in Erinnung sein.


Das mag sein, hat aber mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun.

Zitat
Genau so darf die Haftpflichtversicherung jemandem keine Doppelkarte ausstellten, sofern sie Kenntnis erlangt, dass er vor hat, ohne Zulassung zu fahren, aber, falls er erwischt wird, zumindest nicht noch zusätzlich für Fahren ohne Versicherungsschutz bestraft werden will. Gleiches gilt natürlich auch für den Zeitraum nach der Abmeldung bzw. nach der Fahrt von der Zulassungsstelle nach Hause.


Das passt m.E. nicht zusammen...

Zitat
Für Fahrten ohne Zulassung darf die Versicherung also gar keinen Versicherungsschutz gewähren, gleiches gilt ja auch für Fahrten unter Alkoholeinfluß oder ohne gültige Fahrerlaubnis.
Auch deshalb hatte phing für seine nächtliche Besuchsfahrt keinen gültigen Haftpflichtversicherungsvertrag.
Gruß
MrMurphy




Siehe hier § 5 der AKB - Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung.

Zitat
§ 5. Vorübergehende Stilllegung 
 
 
(1)  Wird das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr gezogen (Stilllegung im Sinne des Straßenverkehrsrechts), so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt. Der Versicherungsnehmer kann jedoch die Unterbrechung des Versicherungsschutzes verlangen, wenn er eine Abmeldebescheinigung der Zulassungsbehörde vorlegt und die Stilllegung mindestens zwei Wochen beträgt. Der Versicherungsschutz wird außerdem unterbrochen, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer gem. § 29 a Abs. 3 StVZO die Stilllegung mitteilt, es sei denn, der Versicherungsnehmer verlangt die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes. In diesen Fällen richten sich die beiderseitigen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 6.


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Beitrag 07.01.2006, 13:16
Beitrag #19


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Zitat (MrMurphy @ 07.01.2006, 11:45)
In Deutschland gibt es aber ein Gesetz, das Versicherungen, die die Folgen von Gesetzesverstößen mildern oder gar ganz aushebeln würden, verboten sind.

Das paßt aber so nicht ganz: Die Haftpflichtversicherung deckt in fast allen Fällen Folgen von Gesetzesverstößen ab:

Der eine irrt sich über die Verfahrt und baut einen Unfall, der andere irrt sich über das Recht, am Tag der Abmeldung noch zu fahren. Von da her kann man wohl nicht ableiten, dass die Versicherung das nicht abdecken darf.

Nehmen wir nun den Wortlaut des § 6, dann kommt es doch darauf an, ob der Versicherungsvertrag noch besteht. Ich zitiere hierzu aus meinen Vertragsunterlagen mit der Allianz die AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung):

Zitat
§ 5 Vorübergehende Stilllegung

(1) Wird das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr gezogen (Stillegung im Sinne des Straßenverkehrsrechts), so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt.  Der Versicherungsnehmer kann jedoch die Unterbrechung des Versicherungsschutzes verlangen, wenn er eine Abmeldebescheinigung der Zulassungsstelle vorlegt und die Stilllegung mindestens zwei Wochen beträgt.  ...  In diesen Fällen richten sich die beiderseitigen Verpflichtungen nach den Abs. 2 bis 6.

(2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den §§ 10, 10b und 11 ... gewährt.  Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden.  Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ...


Letzteres war hier ja wohl der Fall.

Dennoch sehe ich das so, dass der Vertrag nach wie vor besteht, siehe erster Satz. Die Leistungsfreiheit des letzten Satzes ist eine Sache im Innenverhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer:

Die selbe Formulierung ("von der Verpflichtung zur Leistung frei") wird nämlich weiter vorne in § 2b "Einschränkung des Versicherungsschutzes" ebenfalls im Zusammenhang mit anderen Obliegenheitsverletzungen gebraucht, wie zB wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht. Wenn ich also einen Vertrag abgeschlossen habe für Fahrer zwischen 23 und 65 Jahren, und es fährt ein 20jähriger, der darüber informiert ist, dann würde man strafrechtlich dennoch keinen von uns beiden belangen wegen Verstoß gegen Pflichtversicherungsgesetz. Der Vertrag besteht, ich muß lediglich mit Regressforderungen rechnen.

Daher meine momentane Analyse: Kein Verstoß nach § 6 Pflichtversicherungsgesetz, der Vertrag als solcher hatte Bestand.

Edit: Der § 6 soll ja wohl auch die Öffentlichkeit vor der Gefahr schützen, dass ein Fahrzeug herumfährt, bei dem ggf. verursachte Schäden nicht bezahlt werden. Dies war aber hier MHO nicht der Fall, die Versicherung hätte zahlen müssen.


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phing
Beitrag 07.01.2006, 15:08
Beitrag #20


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Wenn ich das Auto nur bei meiner Mutter abstellen wollte zum stilllegen ? Das grundstück gehört zur hälfte auch noch genauso meinem Vater von dem ich ja gekommen bin (wo ich auch wohne) als ich dann angehalten wurde.
Wie hätte man das Auto denn dort hinfahren können um es stillzulegen?

Hätte es etwas gebracht das Auto mit einem Roten Kennzeichen dort hinzufahren ?
Weil ich denke das das auch verboten ist, weil ja im falle eines Unfalls 2 versicherungen hätten haften müssen !?

Ist es erlaubt von der Fahrt von der Zulassungsstelle nach Hause pausen einzulegen ?
Oder was wäre wenn ich bis um 20 uhr da geparkt hätte wo ich das auto abgemeldet habe also ca 200m von der Zulassungsstelle weg und wäre dann erst nachhause gefahren (ca 15km)? Der grund könnte ja sein das ich mein Auto nicht vor 21 uhr dort abstellen kann.

Hätte ich denen dann gesagt ich komme vom abmelden meines PKWs hätten die mir das ja auch niemals geglaubt.
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