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> Probezeitverlängerung
Alexandra
Beitrag 03.02.2006, 11:01
Beitrag #1


Neuling


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Mein Freund hat mit 18 seinen Motorradführerschein gemacht und muß ja wegen der Probezeit zwei Jahre leistungsbeschränkt fahren. Jetzt hat er eine Probezeitverlängerung wegen eines Unfalles bekommen. Ist somit die Leistungsbeschränkung auch um zwei Jahre verlängert oder kann er jetzt offen fahren? Danke
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Oberlehrer Lempel
Beitrag 03.02.2006, 12:25
Beitrag #2


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Hallo,
Ihr Freund befindet sich weiterhin in der Probezeit, lediglich deren Ende wurde durch die Probezeitverlängerung hinausgeschoben.
Daher gelten auch für die Probezeitverlängerung die gleichen Vorschriften wie für die eigentliche Probezeit.

gez. Lempel
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Andreas
Beitrag 03.02.2006, 12:37
Beitrag #3


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Die Leistungsbeschränkung für das Motorrad hat im übrigen nichts mit der Probezeit zu tun.


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
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Uwe W
Beitrag 03.02.2006, 13:21
Beitrag #4


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Die zwei Jahre leistungsbeschränkt gelten ab Tag der Aushändigung des Motorradführerscheins.

Die zwei (bzw. bei Verlängerung 4 Jahre) Probezeit beginnen mit der Aushändigung des ersten Führerscheins, in dem eine der Klassen A1, A oder B erteilt werden.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Oberlehrer Lempel
Beitrag 03.02.2006, 14:01
Beitrag #5


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Hallo,
meine etwas verschleierte erste Antwort war vielleicht ein wenig gemein ... rolleyes.gif

Dafür jetzt hier die entsprechende Vorschrift aus der FeV :
Zitat
§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
...
(2) Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.
...

Also: Ihr Freund hat zwar eine Probezeitverlängerung bekommen, diese hat aber mit der Beschränkung aus der obigen Vorschrift nichts zu tun.
Folglich unterliegt er nach Ablauf von zwei Jahren nach Aushändigung seiner Fahrerlaubnis Klasse A nicht mehr dieser Vorschrift und darf daher "offen" fahren.

gez. Lempel
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