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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil12), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
mirko1
Beitrag 20.02.2006, 18:30
Beitrag #251


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@XDiver
naja eine Antwort zu meinem Beispiel ob das nun richtig oder Falsch ist hast du nicht gegeben deine Antwort war eher Diplomatisch aber egal ich empfinde das nicht für richtig und das OVG Koblenz auch nicht.

Ich weis ich weis andere VG´s OVG´s sehen wieder anders, nun ja abwarten was der EUGH zum Aut-Fall sagt.

Im übrigen steht doch eindeutig im VG München Beschluss-Urteil (AUT-FALL)
"wenn der FS-Besitzer gegenwärtig seinen Wohnsitz in DE begründet"

Also nix mit MPU AUflagen gegen Ausländer oder NU´S, es sei den der Deutsche Verwaltungsaparat ist schon angelaufen und der EU-FS-Besitzer zieht dann ins Ausland dann hast du evtl. Recht. Aber nicht wenn ich (bin noch unedeckt) heute nach PL ziehe dann in DE angehalten werden dann passiert nix.
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MaximilianNRW
Beitrag 20.02.2006, 19:23
Beitrag #252


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Auch das probieren die. Androhung einer kostenpflichtigen NU per öffentlicher Zustellung. Zusätzlich Zustellung an eine Phantasieadresse. und das gegen jemanden, der monatelang vor Bekanntwerden höchstoffiziell schon im Ausland war. Wie die dann die Kostenpflicht duchsetzen wollen, ist mir ein Rätsel. Aber man kanns ja mal probieren.
Ich finde dieses verbissenen Vorgehen kriminell.
Einmal Deutscher, immer Deutscher und weltweit hast Du Dich lebenslang den deutschen Behörden zu unterwerfen.

Wenn man das mal weiterspinnt: dann bekommst Du 24 kostenpflichtoge NUs demnächst..... ist ja leicht verdientes Geld.
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Nube
Beitrag 20.02.2006, 21:18
Beitrag #253


Neuling
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Hallo leute,
hab mal ne frage!
Ich hab mein fùhreschein mal abgeben mùssen weil ich mariguana erwischt worden bin!! Dann habe ich eine auflage bekommen, 2 jahre scraniggs machen und leberwerte jeder 3 monate!
dann hatte ich unfall hab ihn 9 monaten weg bekomen!
Jetzt auf die frage!! Ich will wieder nach spanien umziehen wenn ich mein fùhreschein wieder bekomme! entsprich in juni/September.
Was kann mir passieren wenn ich zùruck nach spanien gehe, und hab meine scraniggs nicht fertig gemacht und die leberwerte!? kònnen mir die spanier den fùreschein weg nehmen?

Oder kann ich nach spanien gehen und mir einfach dort ein fùhreschein machen!? ( das ich dann in deutschland nicht fahren kann weiss ich schon ) wùrde das gehen? oder kònnte ich mir dort keinen machen?

Wùrd mich echt voll freuen wenn mir jemand helfen wùrde!! ist echt wichtig!
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RA XDiver
Beitrag 20.02.2006, 21:18
Beitrag #254


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Wie oft willst du die Frage eigentlich noch stellen?


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Nube
Beitrag 20.02.2006, 21:22
Beitrag #255


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Zitat (RA XDiver @ 20.02.2006, 21:18) *
Wie oft willst du die Frage eigentlich noch stellen?


bisich die verstehe!! ich versthe euch immer noch nicht!
istd as so schlim!
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grobi1212
Beitrag 20.02.2006, 23:46
Beitrag #256


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so jetzt muss ih nochmal was sagen:

ich finde es immer wieder amüsant wenn sich unsere behörden immer hinter irgendwelchen juristischen verdrehungen verstecken wie es nicht zuletzt auch hier praktiziert wird.

stichwort:

1. D erkennt FS/FE an Punkt

2. Untersagt bei nichtbeibringung der MPU die Nutzung

Eben diese NU ist gleich eine aberkennung/ da nutzen mir solche sprüche nix" erstmal hab ich den aber annerkant"

Man MUSS hier den effekt sehen das D versucht die anordnung der EU Richter auszutricksen...und das wirklich schlimme daran alle wissen das gaaaanz genau.

Warum sich in Luxemburg nichts tut finde ich ärgerlich ranting.gif

Immer die selben argumente die ich höre..."richter haben nix zur mpu gesagt" Richtig weil die garnicht mehr interessiert....siehe punkt 1

Ich weiss nicht wie oft ich immer die selben sätze sagen muss aber es will hier in D einfach keiner einsehen nein stattdessen wird hier gestritten bei den behörden vor VG OVG alles ist fix und fertig verwirrt und teilweise auch Oberschlau "WIE RETTEN WIR UNSERE GELIEBTE MPU"

Macht dafür doch mal einen Thread auf!!!

Und jetzt mal eine Frage:

Wie ist der Sachverhalt bei einer NU wenn Polnische Staatsbürgerschaft und 1. Wohnsitz in Polen?
Mal so an die Juristen hier think.gif Würd mich in meinem Fall mal interessieren....wirklich
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strichachtdoktor
Beitrag 21.02.2006, 00:41
Beitrag #257


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@ Nube
Zieh nach Spanien, mach Deinen EU-Führerschein und fahre in Spanien und der ganzen Welt. Die verstehen Dich auch ganz gut, wenn wir es können ...

Im Ernst: Mit einem spanischen Wohnsitz kriegst Du in Spanien alles, was man Dir in D verweigert, wenn Du 185 Tage dort lebst. Aber Marihuana ist da auch strafbar...


@all/lexus, raxdiver etc.

Ich habe meine Bedenken, den Artikel 8 der FS-RiLi so auszulegen, wie Ihr es tut. Und ich habe - wie Ihr seht, versuche ich es schon wieder ... - Schwierigkeiten, genau zu erklären, was ich meine.

Oberflächlich betrachtet ist es bestimmt so, daß der Artikel 8 ein, zwei Notbremsen bereithält:

Zitat
(1) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat aus-gestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen; es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, gegebenenfalls zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist.

Damit ist noch nicht gesagt, daß der Betroffene seinen gleichwertigen Führerschein auch tatsächlich bekommen wird. Und beantragen kann man bekanntlich viel ...

Zitat
(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.

Man kann daraus schliessen, daß Deutschland berechtigt ist, so zu handeln, wie es handelt. Wenn ich das recht interpretiere, dann können die Deutschen den EU-FS einfach umtauschen und entziehen. Fertig, aus ...

Zitat
(3) Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und begründet dieses Verfahren im einzelnen.

Klare Sache - eigentlich. Obwohl es ja auch schon Behörden gegeben hat, die damit Schwierigkeiten hatten. Also: Es muss gegenüber der ausstellenden Behörde begründet werden, warum der Schein auf dem Dienstweg zurückkommt ...

Zitat
(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen.

Der Absatz 4 hat eindeutig einen Notbremse-Charakter. Zweifellos. Einschränken, Aussetzen, Entziehen und Aufheben und danach fremde Währungen nicht anerkennen - macht doch auch Sinn. Und wenn die Deutschen hören/lesen etc., daß dem Herrn Ghiotto in Bella Italia der Schein wegen einer Geschwindigskeitübertretung von 80 km/h entzogen wurde, dann könnte es ihm passieren, daß die Karte auch in D nichts mehr wert ist. Kann man da ja auch so reininterpretieren.

Zitat
(5) Die Ersetzung eines Führerscheins infolge insbesondere von Verlust oder Diebstahl kann bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ersten Führerschein ausgestellt haben.

Einfach - klare Sache. Wo man lebt, da erledigt man seine Geschäfte ...

Zitat
(6) Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen Führerschein nach dem EG-Muster um, so wird der Umtausch darin vermerkt; dies gilt auch bei jeder späteren Erneuerung oder Ersetzung. Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist. Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat Artikel 1 Absatz 2 nicht anzuwenden.

Auch nicht schwer, steht ja da. Was sagt noch der Artikel 1 Absatz 2 ?
Ach ja ...
Zitat
Artikel 1
(2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.

AHA ...

OK, nun kommen wir langsam zum eigentlichen Sinn dieser Mail. Wie Ihr vielleicht seht, kann ich Euch in gewissen Grenzen folgen und verstehe auch, wie bestimmte VGe/OVGe zu ihren Urteilen kommen. Aber ich glaube einfach, daß man den Artikel 8 ganz anders lesen muss:

Wir haben es quasi mit einer Art Durchführungsverordnung zu tun. Ich weiß, der Begriff hinkt etwas. Schon weil so eine Durchführungsverordnung Sache des einzelnen Mitgliedsstaates ist. Trotzdem wird hier genau erklärt, was man mit dem Schein darf und was nicht:
- er kann/darf umgetauscht werden, und die Nachweispflicht für die Gültigkeit liegt bei der umtauschenden Behörde (Abs.1), er muss aber nicht umgetauscht werden, denn der Führerschein wird sowieso automatisch anerkannt.
- er kann/darf eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen und aufgehoben werden. Ja.
Aber unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, daß er zunächst anerkannt wird. Der Führerschein und die dahinterstehende Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen von Kfz. Das polizei- und strafrechtliche Territorialprinzip umfasst imho nicht die verwaltungsrechtliche "Per Se-Entziehung" nach verbüßten Strafen. Hier in Absatz 2 soll nur sichergestellt werden, daß niemand sagen kann: "Ätsch, Ihr könnt mir gar nichts, der Schein ist aus Spanien!" - was unweigerlich dazu führen würde, daß sich dermassen "privilegiert fühlende" Chaoten an gar nichts mehr halten würden. Deshalb wird hier festgestellt, daß auch diese EU-Scheine wie deutsche Führerscheine nach Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten den üblichen deutschen Gestzen und auch Strafen unterliegen.
Nun haben wir es damit zu tun, daß die Macher der EU-Richtlinie sicher nicht alle deutschen Eigenheiten diesbezüglich im Kopf hatten. Wie z.B. die Spezialität der MPU. Als strafrechtliche Massnahme im Sinne einer Zugangsvoraussetzung ist dagegen wahrscheinlich auch gar nichts einzuwenden, wenn die MPU so im Urteil erwähnt wird. Aber als verwaltungsrechtliche Massnahme nach Abschluss des Straf- oder Bussgeldverfahrens kann die MPU imho keinen Bestand haben. Dazu hat sich der EuGH bereits geäussert und ich vermute, er meinte es auch so.
Zitat
2.
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
(Aus der Urteilsformel der Kapper-Sache)
Bedeutsam finde ich, daß ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 EWG in Verbindung mit dem Artikel 1 Absatz 2 der gleichen Richtlinie eben anders zu verstehen ist, als der Artikel 8 Absatz 4 für sich alleine. Und so hat man das auf Absatz 2 übertragen auch zu verstehen: Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 2 gelten gleichzeitig. Damit verbietet sich aber, nationale Regeln der Einschränkung, Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis bevorzugt anzuwenden, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
Etwas ganz anderes - und nur das sollte in Artikel 8 Absatz 2 geklärt werden - ist hingegen das "ordnungspolitische Tagesgeschäft", sprich: die Einhaltung der Strassenverkehrsordnung, verbunden mit Sanktionen wie Einschränkung, Aussetzung, Entzug und Aufhebung. Wird diese nicht eingehalten, kann der Führerschein wie ein eigener Führerschein des Mitgliedsstaates behandelt werden.
Und da sehe ich den Knackpunkt.
- in Absatz 3 ist nochmal sichergestellt, daß eine solche Einziehung und Rücksendung des Führerscheines begründet sein muss. Leider ist nicht ausgeführt, was geschehen soll, wenn der Staat, an den der von ihm ausgegebene Führerschein zurückgesandt wurde, diese Begründung nicht akzeptiert - z.B. weil sie fehlerhaft ist oder schlicht unrechtmässig. Wessen Recht gilt dann bevorzugt und gilt der Führerschein etwa noch, bis der ausstellende Staat die Begründung akzeptiert hat ? Klar scheint mir zu sein, daß der Führerschein zunächt anerkannt werden muss, wobei die Bewertung des Verwaltungsaktes der Erteilung nicht zu den Aufgaben der Deutschen gehört. Das wurde an anderer Stelle schon geklärt.
Aber was kann - nach einer anzuerkennenden Erteilung - denn noch zu solch einer Rücksendung "mit der Bitte um ersatzlose Vernichtung" führen ? Ja wohl ausschliesslich eine neue Straftat, die die Anwendung nationalen Rechts rechtfertigt und länderübergreifend zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt.
- Zu Absatz 4 hat sich - wie oben schon zitiert - der EuGH bereits geäussert. Und das Geschriebene in der Kapper-Sache halte ich dazu für maßgeblich. Hinzu kommt sicher noch, daß der Paragraph 28 des entsprechenden deutschen Umsetzungsversuches, nämlich der FeV, äußerst schlecht in der Wertung der EuGH-Richter weggekommen ist, weil er nämlich versucht, den Artikel 1 Absatz 2 (s.o.) aus den Angeln zu heben - und das lassen die EuGH-Richter einfach nicht zu. Es ist also nicht von einer deutschen Entscheidung abhängig, ob der Führerschein gültig ist oder nicht; zumindest nicht, wenn die Massnahme der Sperre bereits abgelaufen war bevor neu erteilt wurde ...
- Absatz 5 regelt wieder, streng nach dem Zuständigkeitsprinzip, daß man da beantragen muss, wo man lebt und daß die Behörde des Landes, welches ersatzweise einen neuen FS ausstellt selbst für die Beschaffung der Informationen verantwortlich ist, die notwendig sind um diesen Verwaltungsakt durchzuführen.
- Absatz 6 ist - so meine Interpretation - die einzige wirkliche noch verbleibende Notbremse. Denn da steht sinngemäss, daß Deutschland z.B. einen in England auf einen EU-Führerschein aufgrund englischer Gesetze umgeschriebenen Commonwealth-Führerschein nicht akzeptieren muss. Und daß das die einzige Ausnahme innerhalb des Artikels 8 ist, bei der der Artikel 1 Absatz 2 nicht vorrangig zu beachten ist.

Absatz 6 macht also nochmal deutlich, daß der Artikel 1 Absatz 2 immer gilt, bis eben auf diese Ausnahme. Absatz 1 bis 5 sind davon jedoch nicht betroffen, ergo ist Artikel 1 Absatz 2 (deshalb ist es ja der Artikel 1 !) vorrangig zu beachten.


... für mich ist es eindeutig so, daß auf einen gültigen EU-Führerschein nur dann Art.8 Abs.4 in Verbindung mit der deutschen FeV angewendet werden kann, wenn eine neue Straftat den Auslöser für neue Überlegungen bezüglich der Fahreignung liefert. Ein Entzug aufgrund alter Delikte allein, die bereits abgeurteilt und bezgl. einer Sperre erledigt sind, ist dazu keinesfalls ausreichend. So sagt es auch der Artikel
8 Abs.4 i.V.m. Artikel 8 Abs.6 unter der besonderen Berücksichtigung des Artikels 1 Abs. 2 ...

OK - und nun zerfleischt mich...
... wenn Ihr könnt. wink.gif


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RA XDiver
Beitrag 21.02.2006, 00:54
Beitrag #258


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Warum sollten wir Dich zerfleischen? Wird sind eigentlich recht tolerant in Kenntnis der Tatsache, dass es nunmal unterschiedliche Rechtsmeinungen geben kann wink.gif

Was m.E. eindeutig falsch ist, ist Deine Interpretation des Abs. 4 (do you remember? Mr. Ghiotto tongue.gif ).

Die 80 km/h-Überschreitung kann mitnichten zu einer Nichtanerkennung in D führen. Der Absatz sagt lediglich aus, dass D Herrn G in Kenntnis dieser Überschreitung keinen neuen FS ausstellen muss. Alles andere bezieht sich auf Verstöße im Bundesgebiet.


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strichachtdoktor
Beitrag 21.02.2006, 02:08
Beitrag #259


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Zitat (RA XDiver @ 21.02.2006, 00:54) *
Die 80 km/h-Überschreitung kann mitnichten zu einer Nichtanerkennung in D führen. Der Absatz sagt lediglich aus, dass D Herrn G in Kenntnis dieser Überschreitung keinen neuen FS ausstellen muss. Alles andere bezieht sich auf Verstöße im Bundesgebiet.

Ja, ok. "Ausstellen muss" ...
Die Verstösse im Bundesgebiet habe ich als bekannt vorausgesetzt.

Aber ich muss allen recht geben, die eine Nichteindeutigkeit postulieren. Alles immer etwas schwammig ... Weshalb letztlich der EuGH entscheidet - was imho den Rechts- und Leidensweg für Betroffene nur unnötig verlängert. Müsste ja nicht sein, daß man mit dem EuGH lediglich eine weitere Instanz beschreiten muß um Klarheit zu haben ...


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mirko1
Beitrag 21.02.2006, 02:34
Beitrag #260


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Zitat
Müsste ja nicht sein, daß man mit dem EuGH lediglich eine weitere Instanz beschreiten muß um Klarheit zu haben ...

jo hoffentlich haben wir bald Klarheit, jetzt in der Faschingszeit gilt für uns höchste Gefahrenstufe.
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strichachtdoktor
Beitrag 21.02.2006, 02:36
Beitrag #261


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... jetzt zur Faschingszeit muss man ja nicht fahren, oder ?!
Die zwei Wochen kann man sich ja auch mal fahren lassen - für weitere 50 Wochen Fahrspass ... whistling.gif


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mirko1
Beitrag 21.02.2006, 02:42
Beitrag #262


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da haste Recht ich fahre seite ein Paar Tagen höchstens mal kurz zum einkaufen, doch ab Morgen lasse ich es ganz sein, wir wollen kurz vor dem neuen Eugh Urteil doch nicht noch erwischt werden. wink.gif

ähmm natürlich nur bis die Faschingszeit vorbei ist.
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Perplex
Beitrag 21.02.2006, 10:28
Beitrag #263


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Zitat (Lexus @ 20.02.2006, 16:56) *
Deutschland hat Art. 8 unterschrieben. Es hat aber nirgendwo unterschrieben, dass der EuGH daherkommt und in rechtswidriger Weise sein eigenes geschöpftes Richterrecht an die Stelle bestehender Normen setzt.

Richter sind an Recht und Gesetz gebunden. Eine noch so enge Auslegung kann den Kerngehalt einer Norm nicht gänzlich abschaffen oder sogar in sein Gegenteil verkehren.
Ist es denn nicht möglich, wenn hier doch eindeutig Rechtsbeugung der EuGH-Richter offensichtlich gegeben zu sein scheint, dass ein Normalbürger wie DU eine Strafanzeige bei z.B. Interpol machen könnte, um die EuGH-Richter ihrer gerechten Strafe zuzuführen? Schließlich sind doch die EuGH-Richter daran Schuld, dass so viele Besoffene bekifft durch Deutschland fahren & dabei so viele Kinder totfahren. rolleyes.gif


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Commodore25E
Beitrag 21.02.2006, 10:40
Beitrag #264


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Zitat (Thommy Bumm @ 21.02.2006, 10:28) *
Ist es denn nicht möglich, wenn hier doch eindeutig Rechtsbeugung der EuGH-Richter offensichtlich gegeben zu sein scheint, dass ein Normalbürger wie DU eine Strafanzeige bei z.B. Interpol...


Bitte? Warum nicht gleich CIA und FBI. Auch hier in D gibt es Wege und Rechtsmittel, die zunächst eingehalten werden müssen.....

Und wo sind Deine Beweise der Rechtsbeugung? Ich sagte Dir schon einmal: Vorsicht mit wüsten Verdächtigungen......

Zum Rest Deines Postings sage ich mal nichts....


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Perplex
Beitrag 21.02.2006, 11:03
Beitrag #265


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Zitat (Commodore25E @ 21.02.2006, 10:40) *
Und wo sind Deine Beweise der Rechtsbeugung?
Also, ich verstehe unter...
Zitat (Lexus @ 20.02.2006, 16:56) *
...rechtswidriger Weise...
...klar & eindeutig, dass Rechtsbeugung der EuGH-Richter offensichtlich gegeben zu sein scheint! yes.gif

Sind denn die EuGH-Richter nicht daran Schuld, dass so viele Kinder bekifft durch Deutschland fahren & dabei so viele Besoffene totfahren? rolleyes.gif twinkle.gif


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Commodore25E
Beitrag 21.02.2006, 11:06
Beitrag #266


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Thommy Bumm, Deiner Logik kann ich nicht folgen.....


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mirko1
Beitrag 21.02.2006, 12:04
Beitrag #267


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Thommy also Phantasie hast du ja das muss man dir lassen.
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Lexus
Beitrag 21.02.2006, 13:02
Beitrag #268


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@Thommy Bumm,

wenn ein Richter bestehende Gesetze nicht bei seiner Tätigkeit beachtet, dann handelt er rechtswidrig.

Aber bis er dadurch das Recht beugt, ist es noch ein weiter Weg.

Wirf die beiden Sachen nicht durcheinander.

Auch wer zu schnell fährt, handelt rechtswidrig.

Bis er dafür als Mörder bestraft werden kann, ist es auch ein weiter Weg.

Ich wollte immer nur sagen, dass EuGH-Richter nicht im freien Raum schweben und nicht machen können, was sie wollen. Sie sind an Recht und Gesetz gebunden, in ihrem Fall in allererster Linie an den EU-Vertrag und die darauf beruhenden Normen. Sie können nicht selbst Europa-Recht schaffen. Leider probieren sie es immerzu.


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johnnie walker
Beitrag 21.02.2006, 13:27
Beitrag #269


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Zitat (Lexus @ 21.02.2006, 13:02) *
Ich wollte immer nur sagen, dass EuGH-Richter nicht im freien Raum schweben und nicht machen können, was sie wollen. Sie sind an Recht und Gesetz gebunden, in ihrem Fall in allererster Linie an den EU-Vertrag und die darauf beruhenden Normen. Sie können nicht selbst Europa-Recht schaffen. Leider probieren sie es immerzu.


Kapper-Urteil: Antwort des Gerichtshofes

45 Nach ständiger Rechtsprechung sieht Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (Urteile Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 26, sowie Awoyemi, Randnr. 41). Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und genaue Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen lässt, die zu ergreifen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteile Awoyemi, Randnr. 42, und vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-246/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I-7485, Randnr. 61).


Deutschland kann auch kein Europa-Recht nach eigenem Gusto schaffen; keine der drei Gewalten.

Statt dieses anzuerkennen tanzt das Narrenschiff zum Geigeresken Spiel.

Glück auf
Johnnie
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strichachtdoktor
Beitrag 21.02.2006, 14:06
Beitrag #270


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Zitat
"...tanzt das Narrenschiff zum Geigeresken Spiel..."

Nett formuliert. clapping.gif

@ Lexus
Zitat
Ich wollte immer nur sagen, dass EuGH-Richter nicht im freien Raum schweben und nicht machen können, was sie wollen. Sie sind an Recht und Gesetz gebunden, in ihrem Fall in allererster Linie an den EU-Vertrag und die darauf beruhenden Normen. Sie können nicht selbst Europa-Recht schaffen. Leider probieren sie es immerzu.

Das Kapper-Urteil ist doch ein schönes Beispiel für kompletten Wirrwarr: Da gibt es eine schwammig formulierte EU-Richtlinie, die von den Nationalstaaten schwammig auf nationales Recht übertragen wurden. Eine schwammige Vorabanfrage wurde vom Gericht auf etwas "Beantwortbares" umgemodelt. Die deutsche Vertretung in der Kapper-Sache hat sich auch nicht gerade deutlich ausgedrückt. Wenn man das ganze Kapper-Urteil liest, hat man den Eindruck, alle singen mit - aber etwas anderes. Und heraus kommt ein relativ klarer Richterspruch, der den einen nicht weit genug und den anderen viel zu weit geht. Mit der Folge, daß sich niemand daran halten will, schon gar nicht die Deutschen. Klares Nachdenken wird auf allen Bereichen durch wilden Aktionismus ersetzt - oder Staatssekretäre leugnen einfach auch die klarsten Stellen des Urteils und propagieren das "Weiter wie bisher".
Woran liegt das ? Daß die EuGH-Richter selbst Eu-Recht schaffen, kann man ihnen nicht wirklich vorwerfen, denke ich. Auch ein Arzt kann als "Erst-Retter" - also z.B. als erster am Unfallort - nur soviel machen, wie seine sortierte Arzttasche hergibt. Ist die schlecht sortiert, sind seine Antworten auf die Situation auch eher mässig. Und so sehe ich das beim EuGH: Die Regeln, Vorschriften, Richtlinien, Staatsverträge und das, was als EU-Recht gilt, ist so dermassen kompliziert und die Umsetzung in fast allen Ländern ungenau und national stark gefärbt, daß ich es mir ganz, ganz kompliziert vorstelle, da einen gesunden Mittelweg zu finden - sprich, ein salomonisches Urteil zu sprechen. Und natürlich ist jede "goldene Mittellösung" auch in gewisser Weise neues Recht. Fraglich nur, ob das wirklich schädlich ist.
Denn Recht muss anwendbar und kontrollierbar sein. Sonst ist es nichts wert.


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Perplex
Beitrag 21.02.2006, 14:09
Beitrag #271


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Zitat (Lexus @ 21.02.2006, 13:02) *
Ich wollte immer nur sagen, dass EuGH-Richter nicht im freien Raum schweben und nicht machen können, was sie wollen. Sie sind an Recht und Gesetz gebunden, in ihrem Fall in allererster Linie an den EU-Vertrag und die darauf beruhenden Normen. Sie können nicht selbst Europa-Recht schaffen. Leider probieren sie es immerzu.
Was dürfen die deutschen Richter denn machen, wenn sie das EuGH-Urteil nicht anerkennen wollen? cool.gif


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Lexus
Beitrag 21.02.2006, 14:16
Beitrag #272


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Das ist relativ einfach: Die deutschen Richter haben zunächst zu prüfen, ob ihr beabsichtigtes Urteil deutschen Rechtsnormen entspricht. Entdecken sie dabei ein Norm, die einer eindeutigen Regelung des Europarechts widerspricht, dann müssen sie die deutsche Norm europarechtskonform auslegen. Geht das nicht, dann verstößt die deutsche Norm eben gegen Europarecht und kann nicht angewendet werden.

Haben sie keine Zweifel, dass die deutsche Regelung mit dem Europarecht vereinbar ist (z. B. §§ 46, 28 FeV mit Art. 8 der FS-Richtlinie), dann wenden sie die deutsche Norm an (OVG München, so fing es an).

Haben sie keine Zweifel, dass eine deutsche Norm nicht mit Europarecht übereinstimmt, dann wenden sie Europarecht an und lassen die deutsche Norm aus dem Spiel (OVG Koblenz).

Haben Sie Zweifel, sind sich also in beiden Richtungen unsicher, dann fragen sie den EuGH (VG München usw.).


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stephant.
Beitrag 21.02.2006, 17:34
Beitrag #273


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also ich lese ja schon seit geraumer Zeit hier als Gast mit....

aber schlauer bin ich nicht wirklich vor allem da ich heute post vom landratsamt bekommen habe

wenn ich kurz stellenweise zitieren darf:

"Es ist derzeit umstritten, ob die Bundesrepuplik Deutschland aufgrund der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (EUGH) eine nach Ablauf der gerichtlichen festgesetzten Sperrfrist von einem anderen EU-Land ausgestellte Fahrerlaubnis anerkennen muss.Bis zur endgültigen Klärung dieser Frage gehen wir aber davon aus, dass wir das Recht haben, Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als Fahrerlaubnisinhaber überprüfen zu lassen. Diese Rechtsauffassung wird vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württenberg geteilt und auch das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsauffassung in seiner Entscheidung vom 17.11.2005 nicht beanstandet."

nur mal vorweg: ich möchte mich keiner MPU entziehen finde aber eine gute Vorbereitung unerlässlich. Und mit den im Text weiter vorgschriebenen 2 Monaten kann eine Abstinenz bzw. eine gute Vorbereitung nicht durchgeführt werden.

Wie denkt ihr über solch Aufforderung?


Gruß

stephan
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Medusa
Beitrag 21.02.2006, 17:40
Beitrag #274


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Zitat (stephant. @ 21.02.2006, 17:34) *
Es ist derzeit umstritten, ob die Bundesrepuplik Deutschland aufgrund der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (EUGH) eine nach Ablauf der gerichtlichen festgesetzten Sperrfrist von einem anderen EU-Land ausgestellte Fahrerlaubnis anerkennen muss.

Dieser Punkt wurde doch vom EuGH geklärt - Anerkennungspflicht .. . Offen hingegen ist, ob die Eignung nachträglich überprüft werden darf. Dazu wird der EuGH vermutlich in den nächsten Monaten Stellung nehmen.
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Lexus
Beitrag 21.02.2006, 17:55
Beitrag #275


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Das mit der Fristsetzung zur Beibringung der MPU ist generell ein ernst zu nehmendes Problem. Gerade dann, wenn Drogen-Screens oder Abstinenznachweise über eine gewisse längere Zeit hin erforderlich sind, ist diese sehr übliche 2-Monatsfrist in der Regel gar nicht einzuhalten.

Nun muss man aber noch etwas mitbedenken, bevor man generell gegen die kurze Fristsetzung angeht: Sie trifft ja nur Menschen, bei denen eine grundlegende Verhaltensänderung erforderlich ist und bewiesen werden muss (also Drogen- oder Alkohol-Betroffene), alle anderen können ja mühelos eine MPU sofort bestehen.

Wenn jetzt jemand mit einem EU-Führerschein daherkommt, dann liegt ja seine Verurteilung in der Regel lange zurück, meistens jedenfalls weit über den geforderten Abstinenzzeitraum hinaus, da ja der Ablauf der Sperrfrist Grundbedingung für die EU-FE ist sowie die berühmten 185 Tage auch noch zu berücksichtigen sind.

Die Verhaltensänderung sollte also längst abgeschlossen sein und nicht erst mit dem Brief vom Landratsamt beginnen.

Liegt keine grundlegende Verhaltensänderung vor - die lediglich noch innerhalb der zwei Monate nachgewiesen werden muss - dann hat derjenige auch nichts auf der Straße zu suchen und sowohl die Nutzungsuntersagung und deren sofortige Vollziehung sind im Interesse der Verkehrssicherheit geboten. Ohne Verhaltensänderung und entsprechenden Nachweis ist eben immer noch von Drogenmissbrauch bzw. Alkoholmissbrauch auszugehen (das ist das, was einige Verwaltungsgerichte unter "fortwirkenden Tatsachen" verstehen).

Der Betroffene hätte jedenfalls ausreichend Zeit gehabt, seit seiner Verurteilung etwas zur Wiederherstellung seiner charakterlichen Fahreignung zu unternehmen. Daher ist im öffentlichen Interesse die 2-Monats-Frist auch vertretbar.

Wer jetzt damit argumentiert, dass ja die ausländische Behörde seine charakterliche Fahreignung geprüft habe, sonst hätte er ja den EU-Führerschein gar nicht bekommen, mag von mir aus Recht haben (hat er aber in Wirklichkeit natürlich nicht): Aber dann ist es ja ein Leichtes, das, was die ausländische Behörde da Positivies entdeckt haben mag, auch in zwei Monaten hier unter Beweis zu stellen. Mehr wird ja letztlich nicht verlangt.

Bedenken habe ich gegen die kurzen Fristen dann, wenn es gar nicht um eine EU-Fahrerlaubnis geht, sondern darum, dass jemand zeitnah nach einer Verurteilung eine MPU-Aufforderung bekommt und beim besten Willen gar nicht in der Lage war, zwischenzeitlich die nötigen Abstinenznachweise zu erlangen. Da hätte man am besten nach einer Vorbereitungsberatung eben den Wiedererteilungsantrag noch länger zurückstellen sollen. Man muss sich eben klarmachen, dass das Stellen eines Antrags auch die Behauptung einschließt, man halte sich selbst für geeignet, sodass die Behörde lediglich noch den entsprechenden Beweis abfordern muss. Das Antragsverfahren ist nicht dazu da, dem Betroffenen erst noch Gelegenheit zu geben, seine Wiedereignung künftig zu erlangen.


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johnnie walker
Beitrag 21.02.2006, 18:08
Beitrag #276


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Zitat (Lexus @ 21.02.2006, 14:16) *
Das ist relativ einfach:


Ja, wenn man Recht sprechen will und bei der Wahrheitsfindung, alle ehrenwerte Motive unterstellt, nicht den Urteils-Auslegungen des Herrn VG-Präsidenten Geiger sondern dem Wortlaut des EUGH - Rechtsgutachten folgt.

Beispielhaft:

Bundesarbeitsgericht am 01.07.1993

Ein nationales Gericht muß die Auslegung innerstaatlichen Rechts sowiet wie möglich am Wortlaut und Zweck einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien ausrichten um das verfolgte Ziel zu erreichen.
Der Grundsatz folgt aus dem Vorrang des Gemeinschaftsrecht vor dem nationalen Recht.
Dabei kommt der Rechtsprechung des EuGH besondere Bedeutung zu.


Es ist an der Zeit die Frage zu thematisieren ob wir, in unserem Diskussionsbereich, nicht eine Rechtsverweigerung sehen müssen.

Glück auf
Johnnie
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Lexus
Beitrag 21.02.2006, 18:13
Beitrag #277


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Es ist Zeit zu thematisieren, dass sich der EuGH - wenn er das, was viele wünschen, gemeint haben sollte - sich eben grade nicht an den Wortlaut des Art. 8 gehalten hat. Ich unterschreibe jedes Wort der BAG-Entscheidung.

Der Wortlaut ist so eindeutig wie irgendwas, nur hat der EuGH ihn mit seiner Formulierung "eng auszulegen" (sprich am Wortlaut vorbei) eigentlich abgeschafft, immer nur natürlich, wenn das Kapper-Urteil nicht richtig verstanden wird.


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Roland
Beitrag 21.02.2006, 18:23
Beitrag #278


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Zitat (stephant. @ 21.02.2006, 17:34) *
also ich lese ja schon seit geraumer Zeit hier als Gast mit....
aber schlauer bin ich nicht wirklich vor allem da ich heute post vom landratsamt bekommen habe


Wie kam's zu dieser Post ?
Hast du 'nen CZ/PL-FS ?
Bist du in eine ganz normale Kontrolle geraten ?

Erzähl uns doch etwas mehr zu deiner "Geschichte"

Wie ich drüber denke über so eine Aufforederung think.gif
Anscheinend ist das im Moment so der übliche Weg der Behörden. Ob dies allerdings auch wirklich rechtens ist wird ja selbst in dem Schreiben das du erhalten hast bezweifelt.

Zitat (stephant. @ 21.02.2006, 17:34) *
Bis zur endgültigen Klärung dieser Frage gehen wir aber davon aus, dass wir das Recht haben, Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als Fahrerlaubnisinhaber überprüfen zu lassen


Im Moment wirst du wohl kaum dagegen anstinken können aber wenn du nen Rechtsschutz hast oder genug Kohle für nen RA würd ich mich schon erstmal dagegen wehren. Allerdings kannst du gegen den reinen "Verwaltungsakt" der MPU-Anforderung erstmal sowieso nix machen. Erst wenn dir die Nutzung untersagt wird. Aber das scheint bei dir ja schon der Fall zu sein.


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Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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johnnie walker
Beitrag 21.02.2006, 18:37
Beitrag #279


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Zitat (Lexus @ 21.02.2006, 18:13) *
Der Wortlaut ist so eindeutig wie irgendwas, nur hat der EuGH ihn mit seiner Formulierung "eng auszulegen" (sprich am Wortlaut vorbei) eigentlich abgeschafft, immer nur natürlich, wenn das Kapper-Urteil nicht richtig verstanden wird.



Abgeschafft hat er 8/4 wohl nicht; nur zeitlich eingeschränkt: solange die Maßnahme (Sperrfrist) nicht erschöpft ist.

Diese Auslegung, (steht nur dem EuGH zu) ist doch wohl jedem zugänglich. Ein durch Richterspruch definierter Zeitraum kann ja wohl nicht durch eine Behörde perpetuiert werden.

Deutschland hätte vor Zustimmung besser die Wiedererteilung harmonisiert. Das war wohl nicht mit deutschem MPU-Verständnis möglich.

Jetzt versucht man durch Anwendung der nicht Europarecht konformen FEV, auch nach dem EuGH Urteil, dem Harmonisierungsdruck zu entgehen.

right or wrong...?

Johnnie
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Lexus
Beitrag 21.02.2006, 18:40
Beitrag #280


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Sorry, aber wo erblickst du denn Harmonisierungsdruck, es läuft doch alles wunderbar, jedes Land macht, was es will. Und ich sehe auch nicht eine einzige Stimme in der EU, die die Abschaffung der MPU gefordert hätte. Ich wette, dass die anderen Länder nicht mal wissen, was das ist.


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Medusa
Beitrag 21.02.2006, 18:45
Beitrag #281


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Zitat (Lexus @ 21.02.2006, 18:40) *
Sorry, aber wo erblickst du denn Harmonisierungsdruck, es läuft doch alles wunderbar, jedes Land macht, was es will. Und ich sehe auch nicht eine einzige Stimme in der EU, die die Abschaffung der MPU gefordert hätte. Ich wette, dass die anderen Länder nicht mal wissen, was das ist.

Luxemburger Richter bisher vielleicht auch nicht twinkle.gif
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stephant.
Beitrag 21.02.2006, 19:02
Beitrag #282


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Nun die Geschichte ist die ich weiss nicht sicher warum ich Post bekommen hab. Neider? oder sonstige Berichterstatter

ja CZ FS

@Medusa:

Die Verhaltensänderung sollte also längst abgeschlossen sein und nicht erst mit dem Brief vom Landratsamt beginnen. Die Verhaltensänderung wenn man überhaupt davon reden kann (Einzelfall) ist längst abgeschlossen seit meinem Unfall 2002. Nur sieht es halt so aus das man ohne Vorbereitungskurs und längere Beweise der Abstinenz durch die MPU nicht kommen wird

Die Frage ist ob man diese Frist verlängern kann?

Der Beitrag wurde von Uwe bearbeitet: 21.02.2006, 22:40
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RA XDiver
Beitrag 21.02.2006, 19:04
Beitrag #283


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Warum, also durch welchen Auslöser, du dieses Schreiben bekommen hast, ist für den Fortgang des Verfahrens nicht relevant. wenn es Dich dennoch interessiert, nimm Einsicht in Deine FE-Akte. Daraus sollte hervorgehen, woher die Behörde die Kenntnis des FS hat.


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stephant.
Beitrag 21.02.2006, 19:16
Beitrag #284


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danke dir! werd ich machen

meinst ein vorsprechen und der bitte auf eine längere frist hat erfolg?
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RA XDiver
Beitrag 21.02.2006, 19:17
Beitrag #285


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Kannst du versuchen. Ich denke, viel Erfolg wirst Du damit nicht haben.


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Beitrag 21.02.2006, 19:23
Beitrag #286


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@stephant.
Herzliches Beileid, vor allem weil es bei uns allen Betroffenen in etwa so ablief. Du hast jetzt 2 Wochen Zeit eine MPU-Stelle zu benennen. Danach hast Du weitere 6 Wochen Zeit diese MPU zu bestehen. Wenn Du dann einen Widerspruch einlegst, dann kommt 1 Monat später die Nutzungsuntersagung. Du hast jetzt also noch 3 Monate Zeit, wenn Du es so machst.

Ich hatte auch zu wenig Zeit die MPU zu schaffen. Die zynische Antwort der Sachbearbeiter meiner Fahrerlaubnisbehörde:
"Entweder man ist geeignet oder man ist nicht geeignet!" wallbash.gif

Zitat (Lexus @ 21.02.2006, 17:55) *
Der Betroffene hätte jedenfalls ausreichend Zeit gehabt, seit seiner Verurteilung etwas zur Wiederherstellung seiner charakterlichen Fahreignung zu unternehmen. Daher ist im öffentlichen Interesse die 2-Monats-Frist auch vertretbar.
Mag sein, dass von den Gerichten so argumentiert wird. crybaby.gif

Allerdings geht das vollkommen an der Realität vorbei, weil wer seine Sucht überwunden hat, der braucht darüber keine Nachweise aufzuheben, vor allem wenn er inzwischen eine gültige Fahrerlaubnis hat. Es ist auch durchaus möglich, dass der Betroffene noch nie irgendwelche Nachweise hatte, weil er einfach die Sucht beendet hatte. Das ist eben auch möglich!

Das spielt aber sowieso keine Rolle, weil eben ein Abstinenznachweis & eine positive MPU nach "deutschem" Standard verlangt werden. Die Führerscheinstelle bestimmt die Regeln. Es hat also überhaupt keinen Sinn, darüber zu philosophieren, was hätte sein können. ohmy.gif


PS: Medusa wird um 19:28 Folgendes schreiben:
Zitat (Medusa @ 21.02.2006, 19:28) *
clapping.gif
In D. ist das leider nicht möglich - da braucht jeder den Psychofritzen. Muß wohl ein vergessener Artikel im GG sein. ranting.gif


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Medusa
Beitrag 21.02.2006, 19:28
Beitrag #287


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Zitat (Thommy Bumm @ 21.02.2006, 19:23) *
Es ist auch durchaus möglich, dass der Betroffene noch nie irgendwelche Nachweise hatte, weil er einfach die Sucht beendet hatte. Das ist eben auch möglich!

clapping.gif

In D. ist das leider nicht möglich - da braucht jeder den Psychofritzen. Muß wohl ein vergessener Artikel im GG sein. ranting.gif
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Nube
Beitrag 21.02.2006, 19:43
Beitrag #288


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Perplex
Beitrag 21.02.2006, 19:51
Beitrag #289


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Zitat (Roland @ 21.02.2006, 18:23) *
Anscheinend ist das im Moment so der übliche Weg der Behörden.
Das ist die so genannte "enge Auslegung"!
Das heißt: Jeder bekommt eine MPU-Aufforderung, der eine EU-Fahrerlaubnis hat, obwohl er zur MPU gemusst hätte.

Was wäre denn eine "nicht enge Auslegung"??? twinkle.gif


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Beitrag 21.02.2006, 19:57
Beitrag #290


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Zitat (stephant. @ 21.02.2006, 17:34) *
und auch das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsauffassung in seiner Entscheidung vom 17.11.2005 nicht beanstandet."



wurde da doch was entschieden ? Ich dachte das ist vertagt worden. think.gif ?Klick

Hat jemand mehr Infos ?
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stephant.
Beitrag 21.02.2006, 19:57
Beitrag #291


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richy
Beitrag 21.02.2006, 20:07
Beitrag #292


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lexus schrieb weiter oben:
Liegt keine grundlegende Verhaltensänderung vor - die lediglich noch innerhalb der zwei Monate nachgewiesen werden muss - dann hat derjenige auch nichts auf der Straße zu suchen und sowohl die Nutzungsuntersagung und deren sofortige Vollziehung sind im Interesse der Verkehrssicherheit geboten. Ohne Verhaltensänderung und entsprechenden Nachweis ist eben immer noch von Drogenmissbrauch bzw. Alkoholmissbrauch auszugehen (das ist das, was einige Verwaltungsgerichte unter "fortwirkenden Tatsachen" verstehen).

müsste man dann nicht allen leuten, die einen führerschein besitzen und sich momentan in einer
ambulanten oder stationären entziehungskur befinden, sofort den fs entziehen und eine mpu anordnen???
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Medusa
Beitrag 21.02.2006, 20:12
Beitrag #293


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Zitat (richy @ 21.02.2006, 20:07) *
müsste man dann nicht allen leuten, die einen führerschein besitzen und sich momentan in einer
ambulanten oder stationären entziehungskur befinden, sofort den fs entziehen und eine mpu anordnen???

Wenn die FEB davon erfahren sollte dürfte das m. E. auch passieren.

Irgendwie sind wir aber inzwischen OT wink.gif
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Commodore25E
Beitrag 21.02.2006, 21:43
Beitrag #294


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Eine Bitte, besonders an Nube: Bitte, bitte, seid doch sparsam mit den Zitaten. Das ist ja fürchterlich, wenn man einen Beitrag mehrere Male lesen muß und Postings Tapetenbahnlänge erreichen.......


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strichachtdoktor
Beitrag 21.02.2006, 23:45
Beitrag #295


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Dieser Gedanke von Lexus, "Jeder, der fährt kann auch seine Eignung kurzfristig nachweisen" ist ja im Prinzip nicht zu beanstanden. Allerdings liegt genau da das Problem: Er "darf" - ungeprüft sowieso nicht - in den Augen vieler Gutachter gar nicht fahren, verhält sich also verantwortungslos. Und die Unterstellung, den FS ja nur erschlichen zu haben, liegt auch nahe. Keine besonders guten Voraussetzungen, eine MPU zu bestehen ...

Bei einem, der etwas nachweist, muß der Nachweiser auch gewillt sein, einen Nachweis zu erkennen. Wer die straffreie Zeit zwischen Erteilung EU-FS und Zwangs-MPU gar nicht als Nachweis anerkennt, weil "das ja selbstverständlich sei", der negiert den einzig echten Nachweis: die Realität. Leicht zu beschreiben mit den Worten: "... Sie wurden nur nicht erwischt ..." Auch nicht optimal ...

Ausserdem haben Leute ohne MPU-Vorbereitung nicht gelernt, sich gut zu verkaufen und machen "typische Anfängerfehler" (was allgemein unbestritten ist - also führt letztendlich nicht die Änderung zum Erfolg, sondern die erfolgreich behauptete Änderung ...), die natürlich von den Psychologen sofort als Persönlichkeitstörung erkannt werden ...

Insgesamt sehe ich wenig Chancen, so eine Spontan-MPU zu bestehen.


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Beitrag 22.02.2006, 01:13
Beitrag #296


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Ein Aspekt, der noch gar nicht betrachtet wurde, ist folgender:

Wer einen ausländischen EU-Führerschein rechtmäßig erworben hatte (185 Tage), kann in der Zeit wohl kaum Abstinenznachweise über diesen Zeitraum gesammelt haben. Damit wäre für diese Personengruppe eine positive MPU & damit die Vermeidung einer Nutzungsuntersagung absolut ausgeschlossen! crybaby.gif


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RA XDiver
Beitrag 22.02.2006, 01:22
Beitrag #297


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Was schließt denn aus, weitere AN zu sammeln? Nichts!

Fakt ist doch, und da hat Lexus Recht, auch wer den Weg über das EU-Ausland geht, sollte sich Gedanken über sein vorheriges Problem, sei es Alk oder Drogen, gemacht haben. Das endet doch nicht durch Erwerb eines solchen Scheines. Wenn tatsächlich Missbrauchs- oder gar Suchttatbestände vorliegen, dann muss auch der Erwerber eines ausl. Scheines weiter an sich arbeiten.

Dieser Punkt wird leider auch sehr gerne ausgeblendet. Da ist dann der Weg ins Ausland gleichzeitig die vermeindliche Flucht vor den eigenen Problemen.

Wer tatsächlich eine ordentliche Aufarbeitung vorweisen kann, der braucht sich m.E. auch vor einer nachträglichen MPU, sei sie nun rechtmäßig oder nicht, nicht zu fürchten. Beispiele dafür gibt es hier im Forum genug (gerri, Caleb usw.).

Selbstverständlich kann man immer von der Psychologenseite den Erwerb des EU-FS als Flucht deuten. Ich möchte allerdings behaupten, dass in Kombination mit dem zuvor Gesagten diese Vermutung widerlegbar ist.

Wer sich aber nur nach CZ oder PL begibt, um möglichst schnell und ohne persönliche Konsequenzen einen neuen FS zu erwerben, der darf sich auch über ein negatives Gutachten nicht wundern.

Ich kenne übrigens einen Vermittler, der dies genauso sieht und Personen, die ausschließlich den FS unter Ausblendung sämtlicher Problematiken erwerben wollen, gar nicht als Kunden annimmt.


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Perplex
Beitrag 22.02.2006, 01:48
Beitrag #298


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Zitat (RA XDiver @ 22.02.2006, 01:22) *
Was schließt denn aus, weitere AN zu sammeln?
Warum soll man über eine Möglichkeit nachdenken, die keiner, wirklich gar keiner in der Praxis macht? Es ist "typisch deutscher Zynismus", etwas zu erwarten, wozu es im Ausland keine Regeln gibt. Wer im Ausland wohnt, muss nicht unbedingt geplant haben, später nach Deutschland zurück zu wollen. Warum sollte der Betroffene dann kostenintensive Abstinenznachweise sammeln, wenn er sie im Ausland nicht braucht? Das wäre Ende 2004 auch nicht denkbar gewesen, dass Deutschland so etwas später verlangen würde, wenn man wiedererwartend doch nach Deutschland zurückkehren würde. wallbash.gif

Außerdem kann man sich nie sicher sein, ob Deutschland diese ausländischen Abstinenznachweise überhaupt anerkennt. Selbst wenn sie es müssten, bräuchten sie es nicht tun. Klar - kann man die Behörde verklagen, aber das bedeutet wieder einige Jahre ohne deutsche Fahrerlaubnis.


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sifis
Beitrag 22.02.2006, 08:37
Beitrag #299


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der ganze mist mit der mpu ist zwar nicht mein persönliches problem nur muss ich feststellen das D sich mal wieder eine extra wurst geschaffen hat

ich versteh auch nicht das der betroffene etwas "beweisen" muss, um eine "behauptung" zu wiederlegen
erst müsste doch die behautung der eignungsfrage bewiesen werden und dann kann der betroffene erst das gegenteil beweisen

oder wurde in diesem rechtstaat schon jemannd auf verdacht verurteilt, wenn ja, dann muss ich ja angst haben das ich eines schönen tages von der strasse gezogen werde und auf verdacht als mörder oder dieb
verurteilt werde ohne jeglichen anlass

somit ist es auch nur in deutschland möglich solche methoden einzuführen, mit dieser methode dürfte man aber einen mörder nach 15 jahren gar nicht entlassen sondern sobald er seine strafe abgessesen hat gleich wieder rein in den bau auf verdacht das er es noch mal tut

SUPER!!!

das ist der grund warum auch kein richter über eine mpu auflage entscheiden kann, zwei strafen für eine straftat
also lexus eure normen sind von grundauf falsch, und es wird auch keine übereinstimmung eu weit geben solange ihr eure normen nicht ausbessert
es kann doch nicht so schwierig sein seine fehler einzugestehen und zu sagen ok wir haben 50 jahre lang den gleichen fehler gemacht aber jetzt haben wir es eingesehen das das ein fehler war

das gleiche wird doch von einem alki oder drogi tag täglich verlangt, aber ihr könnt es nicht?!

also würde DEUTSCHLAND auf anhieb nie eine mpu bestehen

mfg


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Der EU-GH wird es schon richten, auch wenn die Deutschen Behörden dagegen sind.
-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
die 3.rili ist nicht nur das "aus" für die mpu sondern erhöht die arbeitslosigkeit um 1% in "D"(11.06.06)
-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-
MPU-bestanden, trotzdem schäme ich mich
-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.
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strichachtdoktor
Beitrag 22.02.2006, 10:17
Beitrag #300


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Was die MPU bei Drogen und Alkohol angeht, so sind ja Nachweise über eine Abstinenz noch einigermassen machbar. Obwohl eine Abstinenz keinesfalls ausreicht, die MPU zu bestehen. Die Nachweise sind also nur geeignet, die eigene Behauptung, man würde nichts mehr trinken oder "einwerfen", zu untermauern. Für sich alleine sind solche Unterlagen gar nichts wert.

Ausserdem kann jemand, der wegen einer Straftat (Nötigung, gefährlicher Eingriff etc.) den FS verloren hat und zur MPU soll, gar nichts tun, um seine Straftats"abstinenz" zu belegen ...
Und eines habe ich bisher nicht verstanden und werde es auch in Zukunft nicht tun: Warum soll jemand im Jahr 2006 eine "Verkehrstherapie" machen, der z.B. 1999 seinen Führerschein verloren hat und anschliessend in keinster Weise negativ aufgefallen ist, obwohl er u.U. schon jahrelang am Strassenverkehr teilnimmt ?

Ganz davon abgesehen, daß Betroffene die bloße Behauptung einer Behörde mit einem wissenschaftlichen Gutachten widerlegen sollen ...

Zudem kann ich persönlich zur Zeit kaum etwas tun, um meine Fahreignung zu belegen: Beantrage ich einen FS um eine MPU machen zu können, muß ich meinen PL-FS offenbaren. Gehe ich - z.B. im Rahmen einer Zusicherung der Behörde - ohne Antrag mit meinen Unterlagen zum Psychologen und offenbare mich da im Rahmen der wahrheitsgemässen Beantwortung von Fragen, gehe ich das Risiko ein, daß mich der Psychologe meldet. Ganz davon abgesehen, daß - bei einer 50%igen Bestehenschance gar nicht abwegig - eine negative MPU auf einen EU-FS ja auch nicht gerade förderlich ist, einen deutschen Schein einigermassen schnell zurückzubekommen ...


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"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

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Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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