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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil12), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
Commodore25E
Beitrag 27.02.2006, 12:00
Beitrag #351


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Zitat (strichachtdoktor @ 27.02.2006, 11:57) *
Was da versucht wird, ist schlichte Wortklauberei. Nicht mehr und nicht weniger.


Und zwar von allen Seiten wink.gif ..........


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Medusa
Beitrag 27.02.2006, 12:02
Beitrag #352


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@Commodore25E - Fahrverbot, Nutzungsuntersagung der Fahrerlaubnis .. ist doch alles nur Wortklauberei. Defakto hat man mit einer NU eine Fahrerlaubnis und ein Fahrverbot gleichzeitig.

Edit:

Irgendwie bin ich heute zu langsam crybaby.gif
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strichachtdoktor
Beitrag 27.02.2006, 12:18
Beitrag #353


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Der EuGH hat es den Deutschen verboten, die Fahrerlaubnis eines anderen Landes zu entziehen (und einzuziehen), wenn diese nach Verbüssung der Sperrzeit des Entziehungsgrundes nach deutscher Rechtslage im EU-Land erteilt wurde.

Daraufhin haben sich die Deutschen mit ihren, früher paneuropäischen - heute verbotenen, Massnahmen auf das Inland beschränkt und die Entziehung der Fahrerlaubnis nun "Nutzungsuntersagung" genannt, in der Hoffnung, dieses sei von Artikel 8 der EU-FS-RiLi irgendwie gedeckt. (Haben sie es überhaupt offiziell so genannt oder heißt es immer noch "...wird das Recht aberkannt, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen"? Jedenfalls haben wir es da genau: "aberkannt".)
Der Artikel 8 schränkt imho jedoch nicht die Rechte aus Artikel 1 der gleichen Richtlinie ein.(Ausser s.o.)

Der EuGH hat aber sinngemäss gesagt, daß es ausser einer Anerkennung für die Deutschen nichts zu tun gibt: Anerkennung ohne Wenn und Aber. Inklusive einer Lehrstunde, warum §28 FeV und alle auf das gleiche Ziel (deutsche Kontrolle der Anerkennung) hinauslaufenden deutschen §§ der EU-RiLi widersprechen ...

Deutsches Recht und EU-Recht in der Interpretation des EuGH - und danach hat sich auch das tolle Deutschland zu richten - passen in dem Punkt einfach nicht zusammen ... In solchen Fällen ist dann das EU-Recht maßgeblich. (Weshalb letztenendes doch auch niemand mehr wegen Fahren ohne FE verurteilt werden kann, der die FE eines anderen EU-Staates besitzt. So ein bißchen logisch ist es also eben doch ..., wenn auch nicht so, wie es den deutschen Bürokraten passt.)


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EddieBaby
Beitrag 27.02.2006, 21:59
Beitrag #354


Neuling
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Hallo zusammen,

mir wurde vor 3 Jahren der FS wegen Fahren unter THC entzogen. Ich bekam keine Sperrfrist und auch keine Androhung einer MPU, falls ich einen Antrag auf Wiedererteilung machen wolle.
Der Sachbearbeiter hat mir natürlich gesagt, dass eine MPU mit Sicherheit fällig wäre, wenn ich den FS neu machen möchte. Aber ich habe nichts Schriftliches. Macht das einen Unterschied?

Kann ich denn jetzt nicht als sonst unbescholtener Bürger nach 185 Tagen in Holland meinen FS machen und gaaanz unschuldig in D fahren?

Gruss
Ed

Der Beitrag wurde von EddieBaby bearbeitet: 27.02.2006, 22:01
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Medusa
Beitrag 27.02.2006, 22:06
Beitrag #355


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Lies Dich ein bißchen in diesen Thread ein wink.gif . D. verteilt gerne nachträgliche MPU Aufforderungen an EU-FE Inhaber. Ebenfalls interessant: FAQ: EuGH-Urteil zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis
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grobi1212
Beitrag 27.02.2006, 23:13
Beitrag #356


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Hallo

Ich bitte mal kurz um erklärung was mit "Untere Verwaltungsbehörde" gemeint ist.

komme irgendwie nicht ganz mit

Dannke wavey.gif
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RA XDiver
Beitrag 27.02.2006, 23:16
Beitrag #357


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Medusa
Beitrag 27.02.2006, 23:19
Beitrag #358


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gelöscht.

Der Beitrag wurde von Medusa bearbeitet: 27.02.2006, 23:22
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grobi1212
Beitrag 27.02.2006, 23:27
Beitrag #359


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@RA XDiver

Danke wink.gif
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Perplex
Beitrag 28.02.2006, 00:55
Beitrag #360


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Zitat (EddieBaby @ 27.02.2006, 21:59) *
... Aber ich habe nichts Schriftliches. Macht das einen Unterschied?
Rechtlich nein!
Wenn Du Dir das EuGH-Urteil hier Randnummer 76 & 77 anschaust, dann wirst Du feststellen, dass eine Verlängerung der früheren Entziehung der Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit, verboten ist.

Deutschland ist allerdings der Meinung, dass bei Eignungszweifeln, die dazu geeignet wären, in die Zukunft weiter zu wirken, die EU-Bestimmungen so nicht anwendbar sein sollen. Praktisch gesehen bei allen Eignungszweifeln.

Zitat (EddieBaby @ 27.02.2006, 21:59) *
Kann ich denn jetzt nicht als sonst unbescholtener Bürger nach 185 Tagen in Holland meinen FS machen und gaaanz unschuldig in D fahren?
Können Ja! Dürfen auch!

Aber warum willst Du den Führerschein neu machen. Umschreibung ist so weit ich weiß in Luxemburg bis 5 Jahre möglich. In Spanien sogar 10 Jahre. Du brauchst nur eine Karteiauskunft von Deiner letzten Führerscheinstelle, welche Klassen Du bis wann hattest. Aber das Ganze ist nicht so einfach & kann einige Monate dauern.


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Medusa
Beitrag 28.02.2006, 01:01
Beitrag #361


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Zitat (Thommy Bumm @ 28.02.2006, 00:55) *
Du brauchst nur eine Karteiauskunft von Deiner letzten Führerscheinstelle, welche Klassen Du bis wann hattest.

Und die FEB wird sich auch bestimmt nicht fragen, wozu man die wohl braucht whistling.gif
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Perplex
Beitrag 28.02.2006, 01:32
Beitrag #362


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Zitat (Medusa @ 28.02.2006, 01:01) *
Und die FEB wird sich auch bestimmt nicht fragen, wozu man die wohl braucht whistling.gif
  1. Geht das die Sachbearbeiter einen Schei*dreck an! rolleyes.gif
  2. Steht auf dem Computerausdruck extra drauf, dass er nicht dazu berechtigt sich damit einen Führerschein erteilen zu lassen! blink.gif rofl1.gif


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Medusa
Beitrag 28.02.2006, 01:40
Beitrag #363


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3. wink.gif

Zitat (RA XDiver @ 06.10.2005, 18:54) *
Nach den Aktenlagen die mir bekannt sind, gibt es primär vor einer NU eine gewisse Kommunikation zwischen der FEB und Prag. Da wird dann nämlich um Auskunft ersucht, ob Herrn XY ein Führerschein erteilt wurde (gilt primär für die "Zugfälle").

Da antwortet die Behörde in CZ auch immer brav.
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Perplex
Beitrag 28.02.2006, 03:40
Beitrag #364


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Zitat (Thommy Bumm @ 28.02.2006, 00:55) *
Du brauchst nur eine Karteiauskunft von Deiner letzten Führerscheinstelle, welche Klassen Du bis wann hattest.
Es soll schon Fahrerlaubnisbehörden gegeben haben, die in rechtswidriger Weise diese Karteiauskunft verweigert haben. crybaby.gif

Wenn man allerdings schon im Ausland wohnt, dann könnte man sich nach § 73 Abs.3 FeV an die nächste grenznahe Verwaltungsbehörde wenden, weil die Daten ja im Computer abrufbar sind. Als Grund könnte man angeben, dass man eine Bestätigung über die Sperrzeit braucht. Außerdem könnte man noch spinnen, dass die ausländischen Behörden sehr wahrscheinlich Eignungszweifel hätten & man die Hilfe der Behörde braucht, die Eignungszweifel zu beseitigen. think.gif


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Perplex
Beitrag 28.02.2006, 04:14
Beitrag #365


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Mir ist da noch ein Gedanke gekommen. Angenommen, ein Betroffener meldet sich polizeilich ins Ausland um & stellt irgendwo in Deutschland einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die Behörde könnte es ablehnen & würde dann von sich aus anbieten, eine Bestätigung (Karteiauskunft) auszudrucken.


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strichachtdoktor
Beitrag 28.02.2006, 08:03
Beitrag #366


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... toller Schachzug, Thommy Bumm.
Was soll das bringen ?
Warum kompliziert, wenn es doch auch einfach geht ? Und es geht immer einfacher ...

Wie wäre es, wenn man eine Selbstauskunft des KBA - immerhin unterschrieben und mit Ansprechpartner - übersetzen läßt und den Behörden im Ausland vorlegt ? Kann man sich sogar noch in D übersetzen und beglaubigen lassen. Da steht auch alles drin, was die EU-Behörde wissen muss und ist schnell beschafft.


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Medusa
Beitrag 28.02.2006, 12:22
Beitrag #367


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Es soll eine Entscheidung des BVerG zum Thema EU-FE unter dem AZ BVerG 3 C 54 . 04 gegeben haben. Hat jemand mehr Infos? Quelle: Forum Fahrerlaubnisrecht.de
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mirko1
Beitrag 28.02.2006, 12:50
Beitrag #368


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da die gegenseite sich ruhig verhält ist das schon mal ein gutes Ohmen? huh.gif
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MaximilianNRW
Beitrag 28.02.2006, 13:28
Beitrag #369


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Da ist der Wunsch der Vater des gedanken, Mirko, die schöpfen nur Kraft. Denn nach Karneval dürften sie reichlich neue zu bearbeitende Fälle haben.
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Ziggy Stardust
Beitrag 28.02.2006, 13:42
Beitrag #370


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Zitat (Medusa @ 28.02.2006, 12:22) *
Es soll eine Entscheidung des BVerG zum Thema EU-FE unter dem AZ BVerG 3 C 54 . 04 gegeben haben. Hat jemand mehr Infos? Quelle: Forum Fahrerlaubnisrecht.de


Hallo Medusa versuchs mal hier: http://www.bverwg.de/enid/4604b9971f0547c3...gssuche_8o.html


Gruß Ziggy

die Entscheidung ist aber vom letzten jahr
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Medusa
Beitrag 28.02.2006, 13:47
Beitrag #371


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Danke für den Link.
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strichachtdoktor
Beitrag 28.02.2006, 13:57
Beitrag #372


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Zitat
Das Verbot, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, setzt danach die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus. Ist diese Voraussetzung nicht mehr gegeben, so ist das Verbot aufzuheben.

wink.gif
Klasse. Das ist Deutschland pur ...

Immer wieder wird von der fehlenden Eignung ausgegangen - wer stellt das fest ??? Bumms, Stempel, Aktenlage ... und dann jahrelanger Gutachterkrieg und restriktives Getue.

OK, das Urteil in der Sache BVerG 3 C 54 . 04 haben wir jetzt. War es das für die Inhaber einer EU-FE nun oder kann man trotzdem bis zur Entdeckung weiterfahren ? think.gif


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THOR
Beitrag 28.02.2006, 14:04
Beitrag #373


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Beweislastumkehr. Aber hier Pro-MPU-Fraktion wird jetzt wieder vom Vertrauensvorschuß (denn es komischerweise (fast) nur bei der FE gibt) sprechen. whistling.gif

Edit: @ /8: Ich halte ja auch nichts davon. wavey.gif


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Gruß

THOR
Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen.
FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen!

Treffen 10./11./12.10 ? Bundesland Franken
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Medusa
Beitrag 28.02.2006, 14:06
Beitrag #374


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Wenn ich es richtig verstanden habe geht aus dem Urteil nur hervor, daß nicht in blaue hinein, für alle Fahrerlaubnisklassen, eine NU erteilt werden darf?
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strichachtdoktor
Beitrag 28.02.2006, 14:12
Beitrag #375


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Zitat
(den es komischerweise (fast) nur bei der FE gibt)


Naja, selbst da ist der Vertrauensvorschuß eher unangebracht, sieht man sich so an, wer auf deutschen Strassen so alles unterwegs ist ... rofl1.gif
Übrigens auch nicht unbedingt konform mit der EWG-Richtlinie zum Führerschein, die sieht den nämlich nicht vor.

Nee ...
Aus dem Beschluss geht imho hervor, daß für die Klassen, die einst in D entzogen wurden, eine Entscheidung nach §28 Abs.5 FeV erfolgen muss, bevor mit einer neuen ausländischen FE am Verkehr teilgenommen werden darf. Wobei ausdrücklich EU-Führerscheine und das Verhältnis zum Art.1 der EU-FS-RiLi nicht bewertet wurde, da es nicht Gegenstand des Verfahrens war ...


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Medusa
Beitrag 28.02.2006, 14:18
Beitrag #376


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Dolmetscher gesucht whistling.gif
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grobi1212
Beitrag 28.02.2006, 14:29
Beitrag #377


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Was ist in diesem Staat eigentlich los???
Sind die denn alle Wahnsinnig oder was?
Der eine sagt Hü der andere Hott

Komischerweise wollen die kleinsten in unserem Land das größte sagen haben und Urteile vom großen Vater nicht akzeptieren.


VG´S= Lernresisstent
VG´S= Absolute Macht und Gewalt über mich
VG´S= Mehrere Menschen in die Perspektivlosigkeit getrieben(Lebenslang Fahrverbot) oder Kreditaufnahme(für MPU)(als Arbeitloser sehr leicht zu bekommen) und wieder Nachhause geschickt weil immer besoffen nur zufällig durch glück an dem Tag der Untersuchung nicht.

RICHTIG SO!
Lasst diese SCH.....nie wieder fahren denn Sie gefährden uns alle.... police.gif police.gif police.gif police.gif police.gif police.gif

ICH LIEBE MPU
cop.gif
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Medusa
Beitrag 28.02.2006, 14:34
Beitrag #378


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@grobi1212

Auch wenn ich Deinen Frustausbruch ein bißchen verstehe .. Wir sind nunmal drauf angewiesen notfalls durch die Instanzen bis zum EuGH zu gehen.
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Medusa
Beitrag 28.02.2006, 16:07
Beitrag #379


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Nebenthread: EU-FE und Agentur für Arbeit. Paßte nicht in diesen Thread, könnte aber den einen oder anderen hier mal betreffen.
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grobi1212
Beitrag 28.02.2006, 19:01
Beitrag #380


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Danke für den Link Medusa....

Hast ja recht ich hab mich auch fürs erste wieder abgeregt...

Ich hab noch eine Bitte an alle...würdet ihr mit mir meinen Fall vielleicht diskutieren? Vielleicht habt ihr noch ein paar interessante dinge für mich.

2003 Entzug der FE wegen trunkenheitsfahrt mit 2,25 Promille. 12 Monate sperrfrist sehr viele Tagessätze Strafe (75) und verlust der Arbeit...danach schwere depressionen da vielfach mit recht behauptet die mpu nur mit sehr sehr viel kosten und mühen zu bestehen wäre...dann das Urteil Kapper.

Aufgrund der innerlichen bewegründe und den festen glauben daran bei einer mpu nicht fair behandelt zu werden entschloss ich mich für die Polen variante.

Sofort bestanden im Mai 2005 überglücklich wollte ich ein neues leben anfangen und meine alten fehler abschliessen. Glücklich verliebt in Polen( Liebe Frau kennengelernt) hielt ich mich tatsächlich in Polen fast ein drei viertel Jahr auf (keine scheinadresse...da verwandschaft in PL) Mein Lebensmittelpunkt ist zum teil schon nach PL verlegt...dort auch durch neue Fahrerlaubnis auch um Arbeit bemüht...in meiner branche kein unmögliches unterfangen...Sylvester sehr ordentlich gefeiert viel Alkohol genossen und andere Gäste der Party körperlich davon abgehalten ein KFZ zu führen(Aus fehlern lernt man).

Im Januar eine aufforderung zur MPU erhalten dieser nicht nachgekommen und sache menem Anwalt übergeben....Rechtschutzversicherung zahlt nicht da ab 07.2005 versichert, willenserklärung stammt allerdings vom Mai 2005.(Antrag PL-FE)
NU mit sofortigen Volzug bereits gültig ab 15.02.2006....Klage beim VG eingereicht.

1. Rechtsschutzversicherung
Wieso bezieht sich die RV auf die Willenserklärung vom Mai wenn es her in meinem Fall doch nicht um die Anerkennug geht sondern um einen Sofortvollzug vom 15.02.2006 Was kann man gegen eine RV unternehmen? Ich habe nicht in geringster weise die finanzielen Mitel um mein Recht einzuklagen(heute eine Rechnung vom VG erhalten über 363 EUR für die klage...hab ich nicht. Prozesskostenhilfe? Kriege ich nie im leben da ja höchstwahrscheinlich keine erfolgsaussicht besteht......

2. Mein Anwalt setzt an dem Punkt der Zuständigkeit an. Das heisst ich kann beweisen das mein Lebensmittelpunkt und 1. Wohnsitz in Polen liegt.Dazu bin ich noch im besitz der Doppelten Staatsbürgerschaft (PL-DE). Desweiteren argumentiert die FEB mit dem Argument PL konnte nichts von einem Alkohol entzug und MPU Pflicht bei der Neuerteilung wissen da Nachricht erst 3 wochen später eingegangen als FS Ausgeteilt. Ich erinnere mich aber sehr sehr genau daran das ich damalsa ein schreiben von der FEB Cuxhaven abgegeben hatte(Auf verlangen der PL-FE-Behörde und zwar VOR der Erteilung)in dem klar hervorgeht das die sperrfrist im März 2005 abgelaufen war und ich dadurch das ich mit einem BAK von mehr als 1,6 aufgefallen bin eine MPU beibringen solle. Den Antrag habe ich in D nie gestellt und ich habe noch 90 ZLOTY für die übersetzung dieses dokuments bezahlt.
Dieses müsste sich in meiner FS akte in Stettin befinden allerdings komme ich da nicht mehr ran ich wüsste nicht wie ich den richtern dies hier beweisen sollte.

Jetzt stehe ich da wie ein begossener Pudel ohne nichts in den taschen und händen obwohl ich dachte ich hätte für alles vorgesorgt.

Vorsorglich sage ich noch das es für mich auch wichtig wäre in D ein KFZ Sicher und Nüchtern zu führen.

Unfalfrei seit ersterteilung im jahre 1994
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RA XDiver
Beitrag 28.02.2006, 19:09
Beitrag #381


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Zitat
Wieso bezieht sich die RV auf die Willenserklärung vom Mai wenn es her in meinem Fall doch nicht um die Anerkennug geht sondern um einen Sofortvollzug vom 15.02.2006 Was kann man gegen eine RV unternehmen?


Das sollte Dir der Kollege erklären. Die Argumentation der RSV (welche?) ist absoluter Nonsens. Der Versicherungsvertrag muss zum Zeitpunkt der ersten Behördenentscheidung (idR MPU-Anordnung) bestanden haben. Dann besteht auch eine Deckungspflicht. Ich denke, der Kollege hat nur keine Lust auf einen weiteren Brief an die RSV.


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mirko1
Beitrag 28.02.2006, 19:10
Beitrag #382


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also ich habe es nicht gepeilt, die entscheidungen der VG´S wurden doch aufgehoben?
BVerG 3 C 54 . 04
Krümmel...???
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grobi1212
Beitrag 28.02.2006, 19:14
Beitrag #383


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Oh RA XDiver ich hoffe du hast nicht recht....... sad.gif aber ich muss schon zugeben das der kollege nicht mit soviel elan arbeitet weil ich ja Mittelos bin und er eventuell mit schwierigkeiten beim honorar ausgleich rechnet. oh oh oh shutup.gif

Ich komme deinem Ratschlag nach und werde mit ihm mal ein Termin vereinbaren....schliesslich möchte ich letzendlich ja auch nur das er unproblematisch sein geld bekommt....Gericht hat streitwert auf 5000 EUR festgesetz(wie hoch war denn jetzt nochmal der BRAGO?

Danke nochmal wavey.gif
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Perplex
Beitrag 28.02.2006, 19:20
Beitrag #384


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@grobi1212
Ich möchte Dir lieber keine Tipps geben, weil meine Tipps gegen "deutsche" Ansichten verstoßen könnten.


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RA XDiver
Beitrag 28.02.2006, 19:20
Beitrag #385


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Die BRAGO gibt´s nicht mehr. wink.gif

5.000 EUR ist der Standardstreitwert bei einer FE der Klasse B.

Das Widerspruchsverfahren kostet Dich zwischen 300 und 400 EUR (je nachdem, ob Mittelgebühr oder höher).

Der Eilantrag, soweit gestellt, kostet knapp 300 EUR und die Klage inkl. einer Terminsgebühr auch nochmal um die 700-800 EUR.

Alles ohne Gerichtsgebühren.

Der kollege sollte also die RSV etwas ärgern. Zur Info: Die einholung einer Deckungszusage wird zwar oftmals als Service übernommen, kann aber extra berechnet werden (dies insbesondere dann, wenn etwas mehr Arbeit erforderlich ist). Mache ich zwar nicht, wunder Dich aber nicht, wenn der Kollege damit kommt. Das darf er.


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grobi1212
Beitrag 28.02.2006, 19:34
Beitrag #386


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Naja das würd ich notfalls noch bezahlen ist ja ein kleineres übel wenn er es denn schafft.

(muss ich halt bei Oma betteln) blink.gif

@Thommy


Falls du damit das fahren im"Tarnmodus" meinst kann ich nur sagen das ich darüber auch schon nachgedacht habe....allerdings mal im ernst...das kann doch keine dauerhafte lösung sein ständig mit dem Risiko einer Strafanzeige zu fahren...und meinem Herz und Kreislauf würde das nicht gut tun.
shutup.gif unsure.gif shutup.gif

Nochmals Vielen Dank an alle die mir etwas weiterhelfen(auch seelisch)....mir sehr wichtig und dieses Forum bei mir auch schon fast eine Sucht geworden
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mirko1
Beitrag 28.02.2006, 23:03
Beitrag #387


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NEUER ARTIKEL ERSCHIENEN

(((Frankfurt (Oder) - Wird einem Autofahrer der deutsche Führerschein entzogen, so darf er sich auch mit einem EU-Führerschein nicht hinters Steuer setzen. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) jetzt entschieden und damit einen Eilantrag zurückgewiesen.


Ein Gericht hatte einem Brandenburger Autofahrer die Fahrerlaubnis entzogen und eine sechsmonatige Sperre für die Neuerteilung verhängt. Stattdessen wollte der Antragsteller seinen in Tschechien erworbenen EU-Führerschein nutzen. Das Papier berechtige den Autofahrer zwar auch in Deutschland, einen Wagen zu führen, hieß es in der Begründung. Das gelte jedoch nur, wenn dem Inhaber die Erlaubnis nicht behördlich entzogen worden sei. (Az: 2L266/05)
)))
Hier der Link
Sieht so aus als hätte der FS Besitzer den CZ-FS in der Sperrfrist genutzt.
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Perplex
Beitrag 01.03.2006, 00:26
Beitrag #388


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Zitat (mirko1 @ 28.02.2006, 23:03) *
Sieht so aus als hätte der FS Besitzer den CZ-FS in der Sperrfrist genutzt.
Würde ich auch so verstehen! huh.gif
Zitat (Keine Nutzung von EU-Führerschein bei Fahrerlaubnis-Entzug)
Stattdessen wollte der Antragsteller seinen in Tschechien erworbenen EU-Führerschein nutzen.
Ich halte es allerdings auch für möglich, dass der Autor hier eine missverständliche Formulierung verwendet hatte. Klarheit kann nur das Urteil liefern. think.gif


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mirko1
Beitrag 01.03.2006, 00:41
Beitrag #389


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BVerG 3 C 54 . 04
nun habe ich es auch verstanden, es ging darum er darf klasse a+b aber c e d nicht mit seinem FR-FS.
nun haben die geurteilt das er mit seinem FR-FS alle Klassen in DE fahren darf.

Obwohl der VGH Stuttgart es nicht so gesehen hat, wo man hinguckt wird in DE mal so mal so entschieden.

Thommy
ja der Autor schreibt ein wenig Tatsachen lastig geschickt gegen uns, man könnte als Laie meinen wenn einem der FS in Deutschland entzogen wird das ein EU-FS einfach nicht zählt. thread.gif
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RA XDiver
Beitrag 01.03.2006, 00:44
Beitrag #390


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Zitat
Obwohl der VGH Stuttgart es nicht so gesehen hat, wo man hinguckt wird in DE mal so mal so entschieden.


Wenn, dann das VG Stuttgart und der VGH Mannheim. wink.gif

Dafür gibt es Rechtsmittelinstanzen, um ggf. ein Urteil überprüfen zu lassen.


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zenek
Beitrag 01.03.2006, 00:46
Beitrag #391


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Hast Du Kohle und Geduld, kannst Du vielleicht Recht bekommen... ranting.gif

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RA XDiver
Beitrag 01.03.2006, 00:53
Beitrag #392


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Sooo lange brauchen selbst VG nicht. laugh2.gif


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zenek
Beitrag 01.03.2006, 00:58
Beitrag #393


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Im Leben gibt´s auch andere Dinge, nicht nur FS... Einige Verfahren wie Kapper durchführen, dann braucht man Rollstuhl, kein FS mehr... ranting.gif
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strichachtdoktor
Beitrag 01.03.2006, 01:07
Beitrag #394


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Zitat
Sooo lange brauchen selbst VG nicht.

OK, für eine einzelne Sache vielleicht nicht.
.
Aber sieht man es mal so, daß eine ganze Menge "merkwürdiger" Entscheidungen getroffen werden und die Wahrscheinlichkeit, gleich in mehrere Verfahren im Laufe seines Lebens verwickelt zu sein proportional zur Unfähigkeit von Behörden, Gesetze richtig zu interpretieren, stetig ansteigt, dann sollte man schon so schlapp kalkuliert 30-50 Jahre seines Lebens für etwa 10 verschiedene Verfahren (z.B. Führerschein, Berufserlaubnis, ALG-Bescheid, Bauantrag, versch.Steuersachen, Lärmbelästigung durch Strassen- oder Fluglärm, Rentenbescheid etc.pp.) einplanen, je nachdem, wie es ausgeht und wie zäh man sich im Einzelfall erweist (oder "die Anderen" - und Behörden sind nunmal lernresistent ...).

wink.gif


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zenek
Beitrag 01.03.2006, 01:13
Beitrag #395


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Behörden sind nunmal lernresistent ...

Lernen ist doof... laugh2.gif sagen auch Grundschüler...
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strichachtdoktor
Beitrag 01.03.2006, 08:40
Beitrag #396


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In gewisser Weise habe ich ja Verständnis für unterschiedliche europäische Sichtweisen, denn in jedem EU-Land hat sich die Juristerei und die Verwaltung anders und mit eigenen Regeln entwickelt. Da wundert es nicht, wenn z.B. die europäische Führerscheinrichtlinie zunächst in enger Anlehnung an das eigene Recht angewendet wird. Was mich nur ärgert ist, daß der EuGH in der Kapper-Sache die Auslegungsgrenzen der EU-Richtlinie definiert hat und danach in Deutschland ein langes Lamentieren darüber beginnt, ob, wann, wie und warum überhaupt, blabla ...

Würde sich das der "kleine Bürger" erlauben, wäre das eine "Urteils-" oder "Gerichtsschelte" und käme beim MPU-Psychologen, beim Bewährungshelfer oder bei einer Strafvollstreckungskammer gar nicht gut an ... Es gibt tatsächlich Leute, die mit solch einer Uneinsichtigkeit ihr ganzes Leben ruinieren.


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Lexus
Beitrag 01.03.2006, 12:51
Beitrag #397


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Zitat (RA XDiver @ 28.02.2006, 19:09) *
Zitat
Wieso bezieht sich die RV auf die Willenserklärung vom Mai wenn es her in meinem Fall doch nicht um die Anerkennug geht sondern um einen Sofortvollzug vom 15.02.2006 Was kann man gegen eine RV unternehmen?


Das sollte Dir der Kollege erklären. Die Argumentation der RSV (welche?) ist absoluter Nonsens. Der Versicherungsvertrag muss zum Zeitpunkt der ersten Behördenentscheidung (idR MPU-Anordnung) bestanden haben. Dann besteht auch eine Deckungspflicht. Ich denke, der Kollege hat nur keine Lust auf einen weiteren Brief an die RSV.


RSV-Deckung besteht, wenn ein Versicherungsfall vorliegt. Ob ein Versicherungsfall vorliegt, richtet sich nach § 14 Abs. 3 der ARB (Allgemeine Rechtsschutzersicherungs-Bedingungen).

Danach gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer oder der Gegner (hier die FE-Behörde) oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgebend (also in der Regel die Straftat, die zur Entziehung der FE geführt hat, bzw. bei Punkten der letzte Verstoß, der das Punktekonto vollgemacht hat). Allerdings dürfen nur Verstöße bis zu einem Jahr vor dem Beginn des Versicherungsvertrages berücksichtigt werden. Wer also bei 18 Punkten oder beim Strafurteil noch keine RSV abgeschlossen hatte, kommt nur in den Genuss von Deckung, wenn der RSV-Vertrag bei Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Widerspruchsverfahrens oder Klageverfahrens, falls kein Widerspruch zulässig ist, schon länger als ein Jahr besteht. Für die Vertretung vor der Verwaltungsbehörde vor der Widerspruchsinstanz besteht ohnehin kein Rechtsschutz.

Nun muss aber noch zusätzlich die 3-monatige Wartefrist berücksichtigt werden. Löst nämlich eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor oder innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen wird, den Versicherungsfall aus, besteht kein Versicherungsschutz.

Wenn man davon ausgeht, dass die hier entscheidende und den Versicherungsfall auslösende Willenserklärung der Antrag auf Erteilung einer PL-FE war, dann hat die RSV wohl zu Recht abgelehnt.

Nimmt man aber an, dass das Nichtbeibringen der MPU die entscheidende zur Nutzungsuntersagung führende Rechtshandlung durch Unterlassen war, dann dürfte der Zeitpunkt des Fristablaufs für die Beibringung der MPU der Versicherungsfall sein.

Geht man davon aus, dass der Erwerb einer PL-FE keine - auch keine behauptete - Rechtsverletzung darstellt (und wer wollte das bezweifeln), dann kann man auf den Antragszeitpunkt PL-FE nicht abstellen.

Somit müsste hier wohl doch Deckung gewährt werden.


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mirko1
Beitrag 01.03.2006, 13:48
Beitrag #398


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Sollte z.b. ich nun eine RSV zwecks CZ-FS machen? das Eugh Urteil ist doch nah lohnt es sich noch?
und was kostet mich der ganze Vorgang "bei entdeckt werden"
evtl. Anklage wegen fahren ohne "Freispruch"
Rechtsmittel gegen die NU beim VG
dann evtl. weiter zum OVG-VGH
?
die RSV greift nach Abschluss erst nach 3 Monaten 6 Monaten
werden die sicher zahlen und welche Art von RSV benötigt der MPU-Umgeher heut zu Tage?
schlussendlich was kostet die RSV?

Ich denke das wird einige Mitleser des Forums bestimmt auch Interessieren.
Danke euch im Voraus.
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RA XDiver
Beitrag 01.03.2006, 14:07
Beitrag #399


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Ganz abgesehen davon, dass auch ohne EU-FS eine Verkehrs-RSV sicherlich zu empfehlen ist (und nebenbei unter 80 EUR im Jahr kostet):

Zitat
evtl. Anklage wegen fahren ohne "Freispruch"


Keine kosten, da Vater Staat zahlt. Bei anwaltlicher Vertretung und außergerichtlicher Einstellung 300-500 EUR.

Zitat
Rechtsmittel gegen die NU beim VG


Schrieb ich oben schon: Anwalt für Klage und Eilantrag (Streitwerte: 5.000 und 2.500 EUR): ca. 1.000 - 1.200 EUR. Gerichtskostenvorschuss: 363 / 81 EUR.

Rechtsmittel: Beschwerde gegen zurückgewiesenen Eilantrag: Anwalt ca. 300 EUR.

Zitat
werden die sicher zahlen und welche Art von RSV benötigt der MPU-Umgeher heut zu Tage?


Was ist schon sicher, aber ob der Unsicherheit der Rechtslage wird wohl zumeist Deckungsschutz bestehen.
Ich hatte jedenfalls noch keine Zurückweisung der Deckung (zumindest nicht aus materiellen Gründen).

Man braucht eine Verkehrsrechtsschutz (aber wie gesagt, nicht nur als MPU-Umgeher whistling.gif).

Kosten variieren. Da muss man halt mal vergleichen. Achja, lass die Finger von Anwalts Liebling. Das sind die nämlich ganz und gar nicht. ranting.gif


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Perplex
Beitrag 01.03.2006, 14:14
Beitrag #400


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Zitat (Lexus @ 01.03.2006, 12:51) *
Geht man davon aus, dass der Erwerb einer PL-FE keine - auch keine behauptete - Rechtsverletzung darstellt (und wer wollte das bezweifeln), dann kann man auf den Antragszeitpunkt PL-FE nicht abstellen
Da aber die Entziehung der PL-Fahrerlaubnis ursächlich eine Verlängerung der Entziehung der Früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit darstellt, sind meiner unmaßgeblichen Meinung nach die Gründe zeitpunktmäßig, die damals zu Entziehung führten.


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 19:12